Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 4 K 1497/13
Tenor
Die Klage wird abwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Der Kläger wendet sich gegen das in der Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegte Fassungsvermögen eines Löschwasserbehälters.
2Er ist Eigentümer des Grundstücks G in X. , das er für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt. Das Betriebsgrundstück liegt südlich des Ortsteils X. -C2. und ist mit dem Wohnhaus L.--weg 15 und mehreren Betriebsgebäuden bebaut. In dem vorhandenen Schweinemaststall hielt der Kläger bislang 349 Mastschweine. Die dem Betriebsgrundstück nächstgelegene Bebauung, bei der es sich um Betriebsgebäude anderer landwirtschaftlicher Betriebe handelt, ist von dem Wohnhaus des Klägers in nördlicher Richtung ca. 125 m und in westlicher Richtung ca. 310 m entfernt.
3Unter dem 29. Oktober 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Mästen von Schweinen mit insgesamt 1.957 Tierplätzen und Nebeneinrichtungen zu erteilen. Ausweislich der Bauvorlagen sollen im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens einige der vorhandenen Betriebsgebäude umgenutzt sowie ein Güllebehälter und ein Löschwasserbehälter im südlichen Bereich des Betriebsgrundstücks und ein neuer Schweinemaststall im östlichen Grundstücksbereich errichtet werden. In dem Lageplan ist der geplante Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 99,55 m³ eingezeichnet.
4In dem vom Kläger vorgelegten Brandschutzkonzept vom 22. Oktober 2012 führte der Sachverständige für Brandschutz I1. Wenning, Bocholt, aus, dass zur Sicherung der Löschwasserversorgung ein unterirdischer Löschwassertank „mit einem Fassungsvermögen von mindestens 30 m³ Löschwasser“ vorzusehen sei. In diesem Fall könne die insgesamt auf dem Anwesen zur Verfügung stehende Löschwassermenge auch vor dem Hintergrund der vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) im Arbeitsblatt W 405 empfohlene Mindestmenge für Einzelanwesen von 30 m³ als grundsätzlich ausreichend betrachtet werden. In einer Stellungnahme vom 26. Dezember 2012 führte der Sachverständige Wenning aus, dass ein Löschwasserbedarf von 1.600 l über einen Zeitraum von zwei Stunden, den die Brandschutzdienststelle des Beklagten zwischenzeitlich für das Vorhaben festgestellt hatte, „grundsätzlich dem Stand der Technik“ entspreche. Die nun angestrebte Lösung mit einem 30 m³ fassenden Löschwasserbehälter stelle eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand dar. Ob diese Menge aus brandschutztechnischer Sicht als ausreichend angesehen werde, müsse aber „weiterhin im Einzelfall unter Beteiligung der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle beurteilt und entschieden werden“.
5Mit Bescheid vom 4. März 2013 genehmigte die Landrätin des Beklagten das Vorhaben des Klägers. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zu der Genehmigung ist der Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von mindestens 96 m³ gemäß DIN 14230 - unterirdische Löschwasserbehälter - zu errichten.
6Gegen diese Nebenbestimmung hat der Kläger am 22. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ein Löschwasserbehälter von 30 m³ ausreichend sei. Die erforderliche Größe von Löschwasserbehältern sei in dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW festgelegt. Danach könne die Löschwasserversorgung für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten als ausreichend angesehen werden, wenn das Löschwasser mit nachbarlicher Löschhilfe aus größeren Entfernungen, z.B. mit Tanklöschfahrzeugen oder Behälterfahrzeugen, beschafft werden könne. Für diese Selbsthilfe und zur Unterstützung seien unterirdische Löschwasserbehälter anzustreben, wobei der empfohlene Löschwasservorrat je Einzelanwesen 30 m³ betrage. Da sein Betrieb ca. 120 m vom nächsten Außenbereichsanwesen entfernt liege, handele es sich um ein Einzelanwesen. Der Umstand, dass bei einem Einzelanwesen die Gefahr einer Brandausbreitung für benachbarte Gebäude deutlich niedriger sei als in einem innerörtlichen Baugebiet, sei bei der Ermittlung des notwendigen Löschwasservorrats zu berücksichtigen. Zudem sei die Brandgefahr in modernen Schweinemastbetrieben eher gering. Bei einem Brand in einem landwirtschaftlichen Betrieb könne in den meisten Fällen das Vieh aus den Stallungen getrieben werden, bevor es zu größeren Schäden komme. Im Übrigen lasse sich eine gewisse Brandgefahr nicht vermeiden.
7Der Kläger beantragt,
8die Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Landrätin des Beklagten vom 4. März 2013 aufzuheben, soweit darin die Errichtung eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 m³ gefordert wird.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt zur Begründung aus, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da der Kläger in den Bauvorlagen selbst die Errichtung eines 99,55 m³ großen Löschwasserbehälters beantragt habe. Ungeachtet dessen habe die Genehmigungsbehörde im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, welche Löschwassermenge zur Brandbekämpfung im Sinne der Regelungen in §§ 17 Abs. 1, 44 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ausreichend sei. Auf der Grundlage der Empfehlungen des DVGW sei für das Vorhaben des Klägers eine Löschwassermenge von 1.600 Liter je Minute - entsprechend 96 m³ in der Stunde - über zwei Stunden erforderlich. Die nächstgelegenen Hydranten befänden sich in einer Entfernung von 600 m und 800 m Luftlinie zum Betrieb des Klägers, so dass die Herstellung einer Löschwasserversorgungsstrecke durch die Feuerwehr sicherlich geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Die diesbezüglich optimistischeren Annahmen in dem vom Kläger vorgelegten Brandschutzkonzept seien nach den hierzu von der Stadt X. eingeholten Informationen nicht realitätsnah. Auch eine Abweichung von der als erforderlich anzusehenden Löschwassermenge von 96 m³ auf der Grundlage von § 44 Abs. 3, 2. Halbsatz BauO NRW komme nicht in Betracht. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei einer Anlage mit 1.957 Mastschweineplätzen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfe, noch um ein „Einzelgehöft“ im Sinne der Norm handele. Jedenfalls stehe die Zulassung einer Abweichung aber im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Dieses Ermessen sei im Hinblick auf die Größe des Betriebs und seines über ein „normales“ Einzelgehöft hinausgehenden Gefahrenpotenzials nicht im Sinne einer Abweichung auszuüben. Zudem habe der Veterinär Prof. Dr. Hopp dargelegt, dass Schweine im Falle eines Brandes faktisch kaum aus einem Stallgebäude getrieben werden könnten. Überdies müssten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Anordnungen der Genehmigungsbehörde im Bereich des Brandschutzes auf der sicheren Seite liegen, um den Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben zu gewährleisten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage hat keinen Erfolg.
15Sie ist bereits mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig, weil der Kläger sich mit der vorliegenden Klage in Widerspruch zu seinem Genehmigungsantrag gesetzt hat. Denn die angefochtene Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Landrätin des Beklagten vom 4. März 2013 weicht im Hinblick auf die Größe des geforderten Löschwasserbehälters nicht zu Lasten des Klägers von den Bauvorlagen ab, die der Kläger im Genehmigungsverfahren eingereicht hat. Ausweislich des Lageplans, der mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Genehmigungsbehörde versehen ist, hat der Kläger ursprünglich selbst einen Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 99,55 m³ für sein Vorhaben geplant, während er nunmehr mit seiner Klage begehrt, dass das in der fraglichen Nebenbestimmung geforderte Fassungsvermögen von (lediglich) 96 m³ auf 30 m³ reduziert wird. Aus den Verwaltungsvorgängen geht auch nicht (ansatzweise) hervor, dass der Kläger das im Lageplan ausgewiesene Fassungsvermögen von 99,55 m³ nur aus taktischen Gründen beantragt hat, um vom Beklagten rasch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erlangen, und sich dabei von vornherein ausdrücklich gegenüber dem Beklagten vorbehalten hat, nach Erteilung der Genehmigung die von ihm als rechtwidrig erachtete Festlegung eines Fassungsvermögens von mehr als 30 m³ gerichtlich anzufechten.
16Die Klage ist (auch) unbegründet. Die Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 zur Genehmigung der Landrätin des Beklagten vom 4. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Die zwischen den Beteiligten allein streitige Regelung des Fassungsvermögens des Löschwasserbehälters in der Nebenbestimmung Nr. 3.7.3 verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung unter Nr. 3.7.1 der Nebenbestimmungen, wonach das Brandschutzkonzept vom 22. Oktober 2012 „in allen Punkten zu beachten“ ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 17 Abs. 1, 44 Abs. 3 BauO NRW. § 17 Abs. 1 BauO NRW bestimmt u.a., dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sind. Gemäß § 44 Abs. 3 BauO NRW muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Abweichungen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden. Gemessen an diesen Regelungen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte in der angefochtenen Nebenbestimmung ein Fassungsvermögen von 96 m³ für den Löschwasserbehälter fordert.
18Der Löschwasserbedarf im Sinne des § 44 Abs. 3, 1. Halbsatz BauO NRW richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens. Er bemisst sich insbesondere nach der vorhandenen Brandlast in Abhängigkeit u.a. vom Abbrandverhalten der brennbaren Stoffe, der Größe der Brandabschnitte, den Ventilationsverhältnissen sowie der Art und Ausstattung der Feuerwehr. Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung -, Ausgabe Februar 2008, gibt den Mindestlöschwasserbedarf in Abhängigkeit von der Bebauungsdichte und der Brandausweitungsgefahr an und ist daher für die bauaufsichtliche Beurteilung von Vorhaben gut geeignet.
19Vgl. Czepuck in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 44 Rdnr. 18, 20.
20Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 sieht vor, dass der Löschwasserbedarf von der für den Brandschutz zuständigen Stelle für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln ist (Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 und Ziffer 6 Abs. 1). Der Nachweis der Löschwassermenge ist für eine Löschzeit von zwei Stunden zu führen (Ziffer 5 Abs. 7). Der Löschbereich erfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt (Ziffer 7 Abs. 4). Die Tabelle 1 zum Arbeitsblatt sieht schließlich Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung vor.
21Ausgehend hiervon ist die Einschätzung der Brandschutzdienststelle des Beklagten, dass eine Löschwassermenge von 1.600 l/min über zwei Stunden (entsprechend 192 m³) in maximal 300 m Entfernung erforderlich sei, um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun, ohne Weiteres nachvollziehbar.
22Maßgeblich für diese Bewertung ist ausweislich der Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Genehmigungsverfahren und im Klageverfahren die Gesamtgröße der Anlage auf dem Betriebsgrundstück des Klägers nach der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens. Die Brandschutzdienststelle hat dargelegt, dass bei Industriebauten, Versammlungsstätten oder Verkaufsstätten vergleichbarer Größe immer eine Mindestlöschwassermenge von 192 m³ für zwei Stunden gefordert werde. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Brandschutzsachverständige Wenning, der im Auftrag des Klägers das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Brandschutzkonzept vom 22. Oktober 2012 erstellt hatte, der Brandschutzdienststelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Dezember 2012 ausdrücklich attestiert, dass „die insgesamt geforderte Löschwassermenge von 1600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden grundsätzlich dem Stand der Technik“ entspreche.
23Die somit nach übereinstimmender Auffassung der Brandschutzdienststelle und des Brandschutzsachverständigen des Klägers auf dem Betriebsgrundstück eigentlich erforderliche Löschwassermenge von 192 m³ für zwei Stunden hat der Beklagte bei der Festlegung der Größe des Löschwasserbehälters halbiert. Ausschlaggebend hierfür war zum einen die Einschätzung der Brandschutzdienststelle, dass die Feuerwehr X. innerhalb einer Stunde eine funktionierende externe Löschwasserversorgung über die in Entfernungen von 600 m und 800 m zum Vorhabenstandort vorhandenen Hydranten sicherstellen kann. Dabei hat die Brandschutzdienststelle zutreffend berücksichtigt, dass die Hydranten nur eine Löschwassermenge von insgesamt 800 l/min über zwei Stunden (entsprechend 96 m³) bieten. Denn der örtliche Trinkwasserversorger, die Gelsenwasser AG, hat mit Schreiben vom 29. August 2012 bestätigt, dass den fraglichen Hydranten im Brandfall eine Löschwassermenge von 48 m³/h entnommen werden könne. Zum anderen berücksichtigte die Brandschutzdienststelle bei der Halbierung der grundsätzlich notwendigen Löschwassermenge die Lage des Vorhabengrundstücks im Außenbereich.
24Die Forderung eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von 96 m³ erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte im Wege einer Abweichung nach § 44 Abs. 3, 2. Halbsatz BauO NRW eine geringere Größe des Löschwasserbehälters (von höchstens 30 m³) hätte zulassen müssen.
25Das erkennende Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nach der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens noch als „Einzelgehöft“ im Sinne der vorgenannten Regelung beurteilt werden kann. Denn auf dem Betriebsgrundstück befinden sich neben dem Wohnhaus des Klägers mehrere große landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Zudem bedarf der Schweinemastbetrieb mit Blick auf die Zahl der Tiere einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz.
26Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 44 Abs. 3, 2. Halbsatz BauO NRW vorliegen, so stand die Zulassung einer Abweichung nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm („können“) im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen im Hinblick auf die Zulassung einer Abweichung fehlerhaft ausgeübt hat, und erst recht nicht, dass das Ermessen des Beklagten in dem vom Kläger angenommenen Sinne „auf Null“ reduziert war, dass nur die Festlegung eines Fassungsvermögens von maximal 30 m³ für den Löschwasserbehälter rechtmäßig gewesen wäre.
27Die Brandschutzregelungen in §§ 17 Abs. 1, 44 Abs. 3 BauO NRW zielen darauf ab, Schäden an Leib und Leben für Menschen - und die in § 17 Abs. 1 BauO NRW ebenfalls ausdrücklich angeführten Tiere - zu vermeiden. Die Genehmigungsbehörde darf bei der Prognose, welche Maßnahmen zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter erforderlich sind, „auf der sicheren Seite“ bleiben und muss sich nicht auf Kompromisse einlassen.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, Baurechtssammlung (BRS) 79 Nr. 130, zu Brandschutzanforderungen an Sonderbauten im Sinne von § 54 BauO NRW.
29Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Gültigkeit für die Löschwasserversorgung, die eine der wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes überhaupt,
30vgl. Czepuck, a.a.O., § 44 Rdnr. 17,
31darstellt.
32Ausgehend hiervon vermag die Kammer der Rechtsauffassung des Klägers, dass für sein Vorhaben (zwingend) ein Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 30 m³ als ausreichend zur Wahrung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorgaben hätte angesehen werden müssen, nicht zu folgen.
33Der Beklagte hat in seine Ermessenserwägungen, die im Ansatz bereits in den Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Genehmigungsverfahren zum Ausdruck gekommen und im Klageverfahren ergänzt worden sind (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Größe und Zahl der baulichen Anlagen sowie der Tiere auf dem Betriebsgrundstück des Klägers, die erheblichen Brandlasten und zudem den Umstand, dass der Betrieb einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, eingestellt.
34Schon mit Blick auf die Betriebsgröße und die Vielzahl der im Brandfall gefährdeten Tiere musste der Beklagte nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass für das Vorhaben des Klägers der in dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für „abgelegene Einzelanwesen“ empfohlene Löschwasservorrat von 30 m³ ausreichen könnte. Soweit der Kläger behauptet, dass der Tierschutz auch mit einem kleineren Löschwasserbehälter gewährleistet wäre, weil die Schweine im Brandfall ohne Schwierigkeiten aus den Ställen getrieben werden könnten, ist dem der Leiter des Veterinärdienstes des Beklagten, Dr. Hopp, in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2014, auf deren Inhalt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden und überzeugend entgegen getreten.
35Schließlich ist es auch rechtlich unbedenklich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht dem Brandschutzkonzept des Sachverständigen Wenning vom 22. Oktober 2012 gefolgt ist. Zwar führte der Brandschutzsachverständige darin aus, dass bei einem Fassungsvermögen des Löschwassertanks von 30 m³ die insgesamt auf dem Anwesen des Klägers zur Verfügung stehende Löschwassermenge vor dem Hintergrund der Empfehlungen des DVGW als „grundsätzlich ausreichend betrachtet werden“ könne. Diese Bewertung hat er allerdings in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Dezember 2012 selbst relativiert, indem er darauf hingewiesen hat, dass „weiterhin im Einzelfall unter Beteiligung der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle beurteilt und entschieden werden“ müsse, ob „diese Menge aus brandschutztechnischer Sicht als ausreichend angesehen wird oder werden kann“.
36Zudem bestehen durchgreifende Zweifel an den Ausführungen des Brandschutzsachverständigen, dass es der örtlichen Feuerwehr innerhalb bestimmter Zeitfenster gelingen würde, eine Löschwasserversorgungsstrecke über weite Wege aufzubauen oder die Löschwasserversorgung auf andere Weise (z.B. mit Tanklöschfahrzeugen im Pendelverkehr) sicherzustellen. Denn diese Annahme wird durch die Informationen, die der Beklagte im Klageverfahren von der Stadt X. eingeholt hat, nicht untermauert. Danach verfügt die Feuerwehr X. weder über einen Schlauchwagen SW 2000 noch über ein ähnliches Fahrzeug. Zudem sind lediglich 1.000 m Schlauch-material in zwei Schlauchbehältern verfügbar. Mit dem vorhandenen Material kann somit jedenfalls nicht gleichzeitig zeitnah Löschwasser aus den vom Vorhabenstandort 600 m und 800 m entfernten Hydranten entnommen werden, zumal die Hydranten in der Luftlinie über die bewirtschafteten Ackerflächen nicht erreicht werden können und somit Umwege über befestigte Wegstrecken in Kauf zu nehmen sind. Angesichts dessen ist die Bewertung der Brandschutzdienststelle, dass die örtlich zuständige Löschgruppe C2. nicht zugleich eine effektive Brandbekämpfung durchführen und eine Löschwasserversorgung über lange Wegstrecken aufbauen könne, plausibel.
37Des Weiteren hat die Brandschutzdienststelle in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Rahmen der brandschutztechnischen Beurteilung entgegen der Empfehlung des Sachverständigen Wenning keine geringeren Brandlasten berücksichtigt werden konnten. Denn Brandlasten sind in Genehmigungen nicht festgelegt oder quantifizierbar, so dass eine Erhöhung oder Reduzierung jederzeit baugenehmigungsfrei erfolgen kann. Die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge kann sich daher nicht an aktuellen Brandlasten, sondern sie muss sich an den Flächen der Gebäude ausrichten.
38Nach alldem war der Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, die nach der Einschätzung seiner Brandschutzdienststelle erforderliche Löschwassermenge auf dem Vorhabengrundstück über die ohnehin schon mit Blick auf die Außenbereichslage vorgenommene Halbierung hinaus noch weiter zu reduzieren.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
41Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
42beschlossen:
43Der Streitwert wird auf 15.000,- EURO festgesetzt.
44Gründe:
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Kläger für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, nach denen ein Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von 96 m³ 15.000 Euro teurer wäre als ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von 30 m³, erachtet das Gericht diesen Betrag zur Bemessung des Streitwerts als interessengerecht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Sept. 2014 - 4 K 1497/13
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.