Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 07. Feb. 2014 - 13 K 3126/12
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 6. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 10. Oktober 2012 unter Klageabweisung im übrigen verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 4. Januar 2010 bis zum 12. Oktober 2010 Unfallausgleich nach Maßgabe der folgenden Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die nachfolgend genannten Zeitabschnitte zu gewähren:
In der Zeit vom 4. Januar bis zum 2. Mai nach einer MdE von 100 v.H.,
in der Zeit vom 3. Mai bis zum 20. Juli nach einer MdE von 50 v.H.,
in der Zeit vom 21. Juli bis zum 31. Juli nach einer MdE von 100 v.H.,
in der Zeit vom 1. August bis zum 18. August nach einer MdE von 30 v.H.,
in der Zeit vom 19. August bis zum 12. Oktober nach einer MdE von 30. v.H.
Die Kosten für das durch das Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Instituts für medizinische Begutachtung – Sportklinik I. – trägt das beklagte Land. Im übrigen trägt das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits i.H.v. 61 v.H., der Kläger i.H.v. 39 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeikommissar in Diensten des beklagten Landes. Er erlitt am 4. Januar 2010 einen Dienstunfall, als er im Einsatz auf einer Glatteisfläche ausrutschte, stürzte und sich dabei schwer verletzte. Auf die Dienstunfallmeldung des Klägers vom 4. Januar 2010 teilte der Landrat als Kreispolizeibehörde T. -X. dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2010 unter dem Betreff „Anerkennung eines Dienstunfalls“ mit, dass er aufgrund der Unfallmeldung davon ausgehe, dass es sich bei dem erlittenen Unfall um einen Dienstunfall gehandelt habe. Mit Schreiben vom 2. August 2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Unfallausgleich. Mit Schreiben vom 17. August 2010 bat der Beklagte den zuständigen Polizeiarzt um Begutachtung des Klägers und um „Festsetzung einer MdE“. Daraufhin erklärte der damals zuständige Polizeiarzt Dr. med. L. unter dem 6. Mai 2011, dass die Behandlung des Klägers noch nicht abgeschlossen sei und noch mindestens eine weitere Operation ausstehe, weshalb eine abschließende Beurteilung der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers noch nicht möglich sei. Die Sache wurde sodann dem Polizeiart Dr. med. L1. vorgelegt, der den Begutachtungsauftrag zunächst zurückgab, weil er meinte, dass die Zuständigkeit des zuvor mit der Sache befassten Polizeiarztes nach wie vor gegeben sei. Nachdem der Gutachtenauftrag erneut an den Polizeiarzt Dr. med. L1. vergeben wurde, hielt dieser mit polizeiärztlichem Gutachten vom 3. Februar 2012 sodann in der zusammenfassenden Diagnose fest, dass „eine weiterführende Untersuchung des geschädigten Korrelats durch eine fachärztliche Kompetenz in Form Neurologie und Orthopädie“ zur „fairen Gesamtbetrachtung und insbesondere evtl. Festlegung eines bleibenden dienstunfallbedingten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (Hervorhebung durch das Gericht) zwingend erforderlich sei. Nach Einholung entsprechender Zusatzgutachten gelangte der Polizeiarzt Dr. med. L1. sodann unter dem 2. Mai 2012 zu folgender Einschätzung:
3„... Auf orthopädischem Gebiet: ...
4Die Frage nach verbliebener dienstunfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von dem Gutachter eingeschätzt mit zurzeit 10 %. ...
5Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Sie als Unfallfolgen des Ereignisses vom 4. Januar 2010 sowohl die orthopädische als auch die neurologische Diagnose in ihrer Anerkennungsverfügung verwenden können. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit insgesamt 10 % anzusetzen, Nachuntersuchungen sind nur dann erforderlich, wenn der Beamte noch über den September 2012 hinaus Dienstunfallschäden für sich reklamiert“.
6Grundlage dieser zusammenfassenden Beurteilung war zum einen die Einschätzung des fachärztlichen Zusatzgutachters auf orthopädischem Gebiet, wonach „die Frage nach verbliebener (Hervorhebung durch das Gericht) dienstunfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit ... mit zurzeit (Hervorhebung durch das Gericht) 10 %“ eingeschätzt werde und – zum anderen – die erhobenen neurologischen Erkenntnisse, wonach der dienstunfallbedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit „deutlich weniger als 10/100“ einzuschätzen sei.
7Mit Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 6. Juni 2012 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich mit der Begründung ab, der Gutachter setze die Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) des Klägers auf 10 v.H. fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2012 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Das polizeiärztliche Gutachten habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass er vom 4. Januar bis zum 2. Mai 2010 zu 100% dienstunfähig gewesen sei und sich ab dem 3. Mai 2010 bis zum 12. Oktober 2010 in einer Eingliederungsmaßnahme befunden habe. Für den Zeitraum der „kompletten Dienstunfähigkeit“ sei von einer MdE i.H.v. 100 v.H., für den anschließenden Zeitraum i.H.v. mindestens 50 v.H. auszugehen. Im Februar 2011 sei eine Metallentfernung durchgeführt worden. Auch bis zu diesem Zeitpunkt sei von einer MdE i.H.v. 50 v.H. auszugehen. Hierzu verwies der Kläger auf einen fachärztlichen Bericht des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, Herrn Dr. med. Michael C. , vom 12. Januar 2012.
8Das beklagte Land holte hierzu eine ergänzende Stellungnahme des Polizeiarztes ein. Der Polizeiarzt Dr. med. L1. führte unter dem 17. September 2012 aus:
9„... nach erneuter Beschäftigung mit der Dienstunfallsache des Herrn C1. und der Auswertung der ... Verwaltungsakte teile ich Ihnen mit, dass ich keine Aspekte finden kann, um Ihnen hier vorschlagen zu können, dem Widerspruch des Beamten abzuhelfen.
10Die von dem Beamten und seiner Rechtsvertretung geforderten 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit ... ist ebenso bar jeder Realitätsnähe, wie die auf Dauer geforderte MdE in Höhe von 50 % ausweislich eines fachärztlichen Berichtes der Diakonieklinik in T. vom 12.01.2012 an die alte M. Lebensversicherung/Berufsunfähigkeitsversicherung.
11Wie Sie wissen, habe ich im Fall des Beamten eine eigenständige polizeiamtsärztliche Untersuchung durchgeführt und habe den Beamten sowohl orthopädisch/traumatologisch als auch neurologisch ... vorgestellt.
12Beide ... fachärztlichen Gutachten sind in sich schlüssig und konnten umgesetzt werden. Auch die Einschätzung der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist absolut korrekt mit deutlich unter 10 % anzusetzen. Das zitierte Diakonieklini-kumsgutachten aus T. ist völlig unbrauchbar, hier hat der behandelnde Chefarzt Dr. C. auch gleichzeitig das Gutachten erstellt, Zweckdienlichkeiten sind offensichtlich.
13Der Beamte ist ohne Verlust einer Extremität aus diesem Dienstunfall hervorgegangen und hat eine minimale Funktionsbeeinträchtigung zurückbehalten. Hier eine 50 %ige MdE auf Dauer anzusetzen entbehrt jeglicher medizinischer Erfahrung.
14Um Ihnen einmal aus der Versorgungsmedizin adäquate Verletzungen/Funktionseinschränkungen zu nennen, sei genannt eine 100%ige Schwerbehinderung bei einem völlig blinden oder beidseits Oberschenkel amputierten Patienten, ein 50 %ige Schwerbehinderung ist einem einseitig Unterschenkel amputierten mit ungünstigem Stumpfverhältnissen zuzusprechen.
15Somit kann dem Widerspruch des Beamten in keiner Weise abgeholfen werden, die auch mit anwaltlicher Unterstützung geforderten Dienstunfallausgleiche sind abenteuerlich hoch gegriffen und entbehren jeglicher sachlich-fachlicher medizinischer Grundlage.“
16Mit dem Kläger am 15. Oktober 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 10. Oktober 2012 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das beklagte Land unter anderem aus: Der orthopädisch/traumatolo-gische Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine reizlose Narbe über dem rechten Außenknöchel, eine Verbreiterung der Sprunggelenkgabel rechts sowie wiederkehrender Belastungsschmerz zurückgeblieben (Hervorhebung durch das Gericht) seien. Die MdE sei von diesem Gutachter mit zurzeit (Hervorhebung durch das Gericht) 10 v.H. eingeschätzt worden. Nach dem Gutachten des Polizeiarztes habe der Kläger eine minimale Funktionsbeeinträchtigung zurückbehalten (Hervorhebung durch das Gericht). Zum Vergleich werde zu bedenken gegeben, dass „Verletzungen oder Funktionsbeeinträchtigungen mit einer 50 %-igen MdE z.B. bei Verlust des männlichen Glieds oder Verlust eines Armes im Unterarm festgesetzt“ würden. Soweit der Kläger eine MdE für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis zum 2. Mai 2010 fordere, liege, da der Kläger zu dieser Zeit seinen Dienst nicht habe ausüben können und es sich nicht um einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten gehandelt habe, keine MdE i.H.v. 100 v.H. vor. Soweit der Kläger ab dem 3. Mai 2010 auf Dauer eine MdE i.H.v. 50 v.H. fordere, verbiete das durch den Polizeiarzt beauftragte fachärztliche Gutachten als auch die Bewertung des Polizeiarztes, der zu einer MdE i.H.v. 10 v.H. gelangt sei, auf diese Forderung einzugehen.
17Der Kläger hat am 13. November 2012 Klage erhoben und seine Klage mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 2013 begründet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben insbesondere darauf hingewiesen, dass das polizeiärztliche Gutachten nichts über den in Frage stehenden Zeitraum aussage. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
18Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
19das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 6. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 4. Januar 2010 bis zum 12. Oktober 2010 Unfallausgleich nach Maßgabe einer MdE von 100 v.H. zu gewähren.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Unter Wiederholung der Begründung aus dem Verwaltungsverfahren führt das beklagte Land aus, der Kläger fordere für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis zum 2. Mai 2010 eine hundertprozentige MdE. Da es sich hierbei nicht um einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten gehandelt habe, liege hier keine MdE von 100 v.H. vor. Ab dem 3. Mai 2010 sei ein Anspruch auf Unfallausgleich nach der Begutachtung durch den Polizeiarzt nicht gegeben.
23Einen durch das Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, das Gutachten des Polizeiarztes sei für die Behörde bindend.
24Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, welche dienstunfallbedingten Beschwerden bei dem Kläger in der Zeit vom 4. Januar 2010 bis zum 12. Oktober 2010 vorgelegen haben und in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Klägers in diesem Zeitraum dienstunfallbedingt gemindert gewesen ist. Unter dem 28. Dezember 2013 erstellte der gerichtlich beauftragte Gutachter Dr. med. X1. , Arzt für Orthopädie/Sportmedizin/Physikalische Therapie, Chefarzt (i.R.) der Orthopädischen Abteilung C Krankenhaus für Sportverletzte in I. , Institut für medizinische Begutachtung – Sportklinik I. – ein orthopädisches/traumatologisches Sachverständigen-Gutachten mit folgender Beantwortung der Beweisfrage:
25„Aufgrund des Dienstunfalls vom 4. Januar 2010 war der Kläger länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit mehr als 25 v.H. beschränkt. Die Voraussetzungen eines Unfallausgleichs ... sind erfüllt. Den dienstunfallbedingten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bewerte ich für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis zum 12. Oktober 2010 nachfolgend:
2604.01. – 02.05.2010 100%
2703.05. – 20.07.2010 50 %
2821.07. – 31.07.2010 100 %
2901.08. – 18.08.2010 30 %
3019.08. – 12.10.2010 25 %.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Kammer entscheidet gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter der Kammer als Einzelrichter.
34Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Soweit der Kläger darüber hinaus Unfallausgleich verlangt, ist die Klage unbegründet, weil er insoweit keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich für den streitgegenständlichen Zeitraum hat.
35Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis zum 12. Oktober 2010 nach einer MdE von 100 v.H. für die Zeit vom 4. Januar 2010 bis zum 2. Mai 2010, nach einer MdE von 50 v.H. für die Zeit vom 3. Mai 2010 bis zum 20. Juli 2010, nach einer MdE von 100 v.H. für die Zeit vom 21. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2010 und nach einer MdE von 30 v.H. für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 12. Oktober 2010, denn er war in dieser Zeit als Verletzter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes – Beamtenversorgungsgesetz –, auf welche Vorschrift das damals geltende Landesrecht verwies; mit Wirkung ab dem 16. Mai 2013 ist mit § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbeamtenversorgungsgesetz – für das Land Nordrhein-Westfalen eine mit der bislang geltenden bundesrechtlichen Regelung wortidentische eigenständige Regelung getroffen worden).
36Dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum in dem aus dem Tenor ersichtlichen Grad in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gutachten des Dr. med. X1. , Institut für medizinische Begutachtung – Sportklinik I. –, vom 28. Dezember 2013. Aus diesem in jeder Hinsicht überzeugenden – und vor allem auf den richtigen Zeitraum abstellenden – Gutachten gewinnt die Kammer die für ihre Überzeugungsbildung notwendige Sach- und Fachkunde, weil dieses Gutachten in sich schlüssig und plausibel ist und das Gericht dieses Gutachten für geeignet hält, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten mit Mängeln behaftet ist, die die Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme notwendig machen würden. Dem steht insbesondere nicht die von der Behörde in das Verfahren eingeführte Einschätzung des Polizeiarztes Dr. med. L1. entgegen. Dessen Einschätzung stellt das gerichtlich eingeholte Gutachten nicht schlüssig in Frage oder zweifelt dessen Richtigkeit substantiiert an.
37Vgl. zu diesen Anforderungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Dezember 1983 – 8 C 64.82 –, juris Rdnr. 5 m.w.N. und Urteil vom 2. Dezember 1983 – 8 C 71.82 –, juris Rdnr. 10.
38Dies gilt schon deshalb, weil der zuständige Polizeiarzt – und diesem folgend auch der Landrat als Kreispolizeibehörde T. -X. – in den vorgelegten polizeiärztlichen Gutachten und behördlichen Schreiben dokumentieren, die Grundzüge des Rechts des Unfallausgleichs nicht zu kennen, bzw. nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen.
39So ist es im Ansatz verfehlt, die Frage der dienstunfallbedingten MdE i.S.d. § 35 BeamtVG bezogen auf einen Zeitpunkt zu begutachten, zu dem die Behandlung des Beamten abgeschlossen ist, wenn es um die Gewährung von Unfallausgleich für den vorhergehenden Zeitraum (seit dem Dienstunfall) geht. Selbstverständlich ist es in der Regel so, dass nach Abschluss der Behandlung – wenn denn nicht dauerhafte Schäden verbleiben – ein zum Unfallausgleich führender Grad der MdE nicht mehr feststellbar ist. Die Frage, ob Unfallausgleich zu gewähren ist oder nicht, bestimmt sich aber selbstverständlich schon ab dem Unfalltage und ist – für den Zeitraum ab dem Dienstunfall – nicht nach der dienstunfallbedingten Beeinträchtigung des Beamten nach Abschluss der Krankenbehandlung zu beurteilen, sondern – soweit die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen – nach den dienstunfallbedingten Einschränkungen im jeweiligen Zeitpunkt. Dass dies so ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ist aber auch schon seit Jahrzehnten gängige Rechtsprechung.
40Vgl. insoweit nur: BVerwG, Urteil vom 15. September 1966 – II C 95.64 –, juris.
41Der zuständige Polizeiarzt und – nachfolgend – die handelnde Behörde haben die Grundsätze des Rechtes des Unfallausgleichs nach Maßgabe des § 35 BeamtVG demgegenüber in einer dem Gericht bislang nicht bekannten Weise beharrlich ignoriert und sind auch trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts zur Fehlerhaftigkeit ihrer Herangehensweise nicht von ihrer (offensichtlich rechtsfehlerhaften) Auffassung abgewichen. Dieses Verhalten der Behörde (und des Polizeiarztes) lassen es befürchten, dass auch in der Vergangenheit Polizeibeamte, die möglicherweise berechtigte Ansprüche auf Zahlung von Unfallausgleich geltend gemacht haben, um ihre Ansprüche gebracht worden sind, weil die polizeiärztliche Begutachtung – wie auch im vorliegenden Fall – auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt hat und die Behörde das Ergebnis dieser fehlerhaften Tatsachenermittlung ihrer Entscheidung in rechtsfehlerhafter Weise zu Grunde gelegt hat. Auch im vorliegenden Fall wäre der Kläger um seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Unfallausgleich gebracht worden, wenn er seine Ansprüche nicht verwaltungsgerichtlich durchgesetzt hätte.
42Insofern ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten polizeiärztlichen Gutachten eindeutig, dass die Polizeiverwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt gewesen ist, auf einen offensichtlich falschen Zeitpunkt – nämlich den Zeitpunkt der Begutachtung – abgestellt hat („zurzeit“). Auch nachdem der Kläger dies mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten moniert hat und das Gericht die Behörde auf diesen Fehler, der auf eine gravierende behördliche und polizeiärztliche Fehlinterpretation des Rechts des Unfallausgleichs schließen lässt, hingewiesen hat, haben weder der Polizeiarzt noch die Behörde den Fehler eingesehen und eine Begutachtung auf den maßgeblichen Zeitraum bezogen durchgeführt. Dies lässt – wie gesagt – die Befürchtung aufkommen, dass die handelnde Behörde diese grundlegende Fehlsicht nicht nur im zur Entscheidung anstehenden Einzelfall, sondern auch in der Vergangenheit praktiziert hat und ohne eine unmissverständliche Klarstellung durch das Verwaltungsgericht auch in Zukunft so handhaben würde. Das Gericht weist auf die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungspraxis besonders hin, um zu verhindern, dass solches auch in Zukunft geschieht.
43Angesichts der Unbrauchbarkeit der im Verwaltungsverfahren erstellten polizeiärztlichen Gutachten für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Unfallausgleich zusteht oder nicht, erübrigt sich im Grunde ein weiteres Eingehen auf die Qualität der polizeiärztlichen Gutachten und die Art und Weise der Umsetzung dieser Gutachten durch die Behörde. Dennoch leidet das Verwaltungsverfahren unter einer derartigen Vielzahl von Mängeln, dass das Gericht auf Folgendes hinweist:
44Die Behörde – hier also der Landrat als Kreispolizeibehörde T. -X. – hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies erfordert in der Regel die Feststellung der körperlichen Auswirkungen des Dienstunfalls und die Einschätzung, welche Beeinträchtigungen für den Beamten dadurch im allgemeinen Erwerbsleben bestehen bzw. – für zurückliegende Zeiträume – bestanden haben. Für diese Feststellung und Einschätzung ist in der Regel eine besondere medizinische Sachkunde erforderlich, über die in der Regel nur ein Arzt verfügt. Deshalb werden entsprechende Gutachten im Anwendungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes für die Polizeiverwaltung durch Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte erstellt.
45Vgl. Runderlass des Innenministeriums vom 29. November 1993 – IV B 5-8020 –, SMBl. NRW 203030.
46Wie auch in sonstigen beamtenrechtlichen Angelegenheiten, in denen die medizinische Sachkunde dem Dienstherrn durch Einschaltung eines Amtsarztes oder Polizeiarztes erst vermittelt werden muss, ist es aber auch im Dienstunfallrecht so, dass nicht der (Polizei-)Arzt über die Frage der Gewährung des Unfallausgleichs entscheidet, sondern der Dienstherr. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung über die zur Entscheidung anstehende Frage der Gewährung von Unfallausgleich übertragen werden darf, bzw. ihm diese Kompetenz zukommt. Vielmehr wird der (Polizei-)Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um seinerseits die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen deshalb nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
47So für die Frage der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers um Einstellung in das Beamtenverhältnis: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris; für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 C 7.11 –, juris; vergleiche auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes zu § 35 BeamtVG, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, Ziffer 35.2.6.
48Es geht bei der Erstellung polizeiärztlicher Gutachten im Bereich des Unfallausgleichs deshalb allein darum, dem Dienstherrn durch das polizeiärztliche Gutachten eine belastbare Tatsachengrundlage –
49vgl. zu diesem Aspekt der Aufgabe des polizeiärztlichen Gutachtens, BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rdnr. 24 –
50zu schaffen, aufgrund derer der Dienstherr – nicht: der Polizeiarzt – prüfen und entscheiden kann, ob und in welchem Umfang und über welchen Zeitraum dem Beamten Unfallausgleich zusteht.
51Die im Verwaltungsverfahren eingeholten polizeiärztlichen Gutachten erfüllen diese Aufgabe im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der Polizeiarzt – wie dargestellt – bei seiner medizinischen Begutachtung auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt hat. Dem Zweck des polizeiärztlichen Gutachtens, den medizinischen Sachverhalt – belastbar – zu ermitteln und mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen des Unfallausgleichs dem Dienstherrn so zu vermitteln, dass dieser die Entscheidung über den Antrag des Beamten sachgerecht treffen kann, dient es darüber hinaus nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall geschehen – der Polizeiarzt angesichts eines von dem Beamten zur Untermauerung seines geltend gemachten Anspruchs auf Unfallausgleich beigebrachten fachärztlichen Berichts eines Chefarztes für Unfallchirurgie und Orthopädie im Wesentlichen mit einem Kraftausdruck („bar jeder Realitätsnähe“; „völlig unbrauchbar“) reagiert und unter Hinweis darauf, dass der genannte Chefarzt den Kläger auch behandelt habe, zu einer völligen Unbrauchbarkeit des vorgelegten Berichtes gelangt („Zweckdienlichkeit“). Dies stellt sich nicht als brauchbare Erarbeitung einer belastbaren Tatsachengrundlage für eine Entscheidung des Dienstherrn dar. Das Gericht hat bereits im Verlaufe des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Kraftausdrücken insoweit nicht geeignet ist, das Sachargument zu ersetzen.
52Soweit der Polizeiarzt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 in Kenntnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens erneut „vollinhaltlich“ auf seine bisherigen Gutachten hinweist, zeigt dies, dass der Polizeiarzt auch nach mehrfachen Hinweisen durch das Gericht nicht verstehen will, auf welchen Zeitpunkt es für die Feststellung des dienstunfallbedingten Grades der Erwerbsminderung ankommt. Es ist insofern auch in der Sache nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar, wie der Polizeiarzt, der einerseits auf seiner bisherigen – im Ansatz unbrauchbaren – Einschätzungen des Grades der MdE beharrt, gleichzeitig aber dennoch (und mit „größtmöglichen polizeiamtsärztlichen Bedenken“) bereit ist, für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 – und darüber hinaus – eine Staffelung des Grades der MdE i.H.v. 60.v.H. für die Zeit vom 4. Januar 2010 bis 2. Mai 2010, i.H.v. 50 v.H. für die Zeit vom 3. Mai 2010 bis 1. August 2010, i.H.v. 30 v.H. für die Zeit vom 2. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu „diskutieren“. Entweder ist der Polizeiarzt der Überzeugung, dass ein zum Unfallausgleich führender Grad der MdE bei dem Kläger (im entscheidungserheblichen Zeitraum) nicht gegeben war, dann muss er dies dem Dienstherrn – belastbar – in seinem Sachverständigengutachten so vermitteln, oder er kommt zum gegenteiligen Ergebnis. Gleichzeitig auf Gutachten zu verweisen, die einen Anspruch auf Unfallausgleich verneinen, und dennoch sich bereit zu erklären, über Unfallausgleich „zu diskutieren“, ergibt aber so keinen Sinn. Der dienstunfallbedingte Grad der Erwerbsminderung ist insofern im polizeiärztlichen Gutachten auch nicht „zu diskutieren“ (und der Polizeiarzt muss auch nicht sein „Einverständnis“ erklären), sondern der Grad der MdE ist bezogen auf den zutreffenden Zeitraum objektiv anhand der tatsächlichen dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen des Beamten „belastbar festzustellen“, so dass der Dienstherr aufgrund des Gutachtens eine eigene Entscheidung sachgerecht treffen kann. Dass der Polizeiarzt die verwaltungsrechtliche Dimension des Falles nicht erfasst hat, zeigt zudem seine Einschätzung der dienstunfallbedingten MdE des Klägers über den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Zeitraum hinaus. Klageweise geltend gemacht ist ein Unfallausgleich bis zum 12. Oktober 2010. Der Polizeiarzt führt dem gegenüber in der Sache zuletzt aus, einen Unfallausgleich bis zum 31. Dezember 2010 „zu diskutieren“. Auch soweit der Polizeiarzt zuletzt darauf abgestellt hat, dass der Kläger „... sicherlich in der Lage gewesen“ ist, seinen Haushalt „selbstständig ... zu organisieren“ und „keinerlei finanzielle Einbuße durch Fortzahlung des Gehaltes“ hatte, zeigt, dass er dem Dienstherrn keine belastbare Tatsachengrundlage unterbreitet. Denn diese Kriterien haben mit der Frage, wie hoch der Grad der MdE (gewesen) ist, nichts zu tun. Dass die vom Polizeiarzt bemühten Kriterien hier keine Rolle spielen (dürfen), ergibt sich wiederum unmittelbar aus dem Gesetz, das diese Kriterien nicht kennt. Im übrigen ist es geradezu offensichtlich, dass diese Kriterien nicht herangezogen werden können und dürfen, denn es nicht untypisch, dass dem Polizeibeamten, der seien Dienst dienstunfallbedingt nicht ausüben kann, „das Gehalt“ weiter gezahlt wird. Und es dürfte auch nicht untypisch sein, dass ein Beamter, der z.B. eine dienstunfallbedingte MdE von 25 v.H. zu beklagen hat, seinen Haushalt selbstständig organisieren kann. Was der Hinweis des Polizeiarztes auf die Unabhängigkeit der von ihm hinzugezogenen Gutachter bedeuten soll, erhellt sich der Kammer ebenso nicht. Falls damit zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters von minderer Qualität sei, entbehrt dies jeder Grundlage. Für die dem Polizeiarzt obliegende objektive Ermittlung des tatsächlichen medizinischen Sachverhaltes bedarf es keines Hinweises auf die Selbstverständlichkeit der Unabhängigkeit der vom Polizeiarzt beauftragten („ins Boot genommenen“) Gutachter. Wiederum ersetzt der Polizeiarzt in seiner letzten Stellungnahme das Sachargument durch den Kraftausdruck, wenn er behauptet, die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen entbehre jeglicher nachvollziehbaren wissenschaftlichen Basis, wenn dieser zum Teil eine MdE von 100 v.H. annehme. Das vom Polizeiarzt genannte Beispiel taugt auch in der Sache nicht dazu, dem Dienstherrn eine belastbare Tatsachengrundlage zu erstellen. Selbstverständlich muss der Beamte nicht – um das Beispiel des Polizeiarztes aufzugreifen – infolge des Dienstunfalls blind oder beidseitig oberschenkelamputiert sein, um für einen bestimmten Zeitabschnitt zu einhundert Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt zu sein. Es ist in der Rechtsprechung z.B. anerkannt, dass – auch ohne solche Verletzungen – während eines dienstunfallbedingten stationären Krankenhausaufenthaltes eine MdE von 100 v.H. plausibel ist.
53Vgl. insoweit: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2013 – 23 K 2501/08 –, juris.
54Auch soweit die handelnde Behörde im Verlaufe des Verfahrens mehrfach erklärt hat, sie könne ihren Unfallausgleich ablehnenden Bescheid nicht aufheben, weil sie an das Gutachten des Polizeiarztes gebunden sei, handelt es sich um einen gravierenden Rechtsirrtum. Wie bereits oben dargestellt, hat das polizeiärztliche Gutachten nicht die Funktion, über den Unfallausgleich zu entscheiden. Diese Entscheidung ist der Verwaltung – und nachfolgend dem Gericht – vorbehalten. Die Verwaltung kann daher – weil der Polizeiarzt überhaupt keine „Entscheidung“ im eigentlichen Sinne trifft, sondern der Verwaltung lediglich die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung liefert – nicht an das Testat des Polizeiarztes in diesem Sinne „gebunden“ sein. Selbstverständlich ist es allerdings so, dass die Verwaltung eine polizeiärztlich ordnungsgemäß ermittelte (belastbare) Tatsachengrundlage ihrer Entscheidung über die Gewährung von Unfallausgleich zu Grunde legen kann und zu Grunde zu legen hat. Dies gilt aber – ebenso selbstverständlich – dann nicht, wenn das Gutachten – wie hier – unter offensichtlichen Mängeln leidet, etwa, weil die polizeiärztliche Begutachtung den maßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht in den Blick nimmt oder tatsächlich bestehende dienstunfallbedingte Einschränkungen des Beamten nicht erkennt/be-nennt. In einem solchen Fall muss die Verwaltung selbstverständlich, um ihrer Pflicht aus § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu genügen, eine Nachbesserung des polizeiärztlichen Gutachtens in die Wege leiten und darf sich nicht – geradezu „sehenden Auges“ – auf eine falsch ermittelte Tatsachengrundlage stützen, um den Antrag des Beamten auf Gewährung von Unfallausgleich abzulehnen. Tut sie dies dennoch, kann ihre Entscheidung über die Gewährung von Unfallausgleich nur rechtswidrig sein.
55Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der handelnden Behörde zur Begründung der Ablehnung des beantragten Unfallausgleichs vorgenommene Aufteilung des streitgegenständlichen Zeitraumes in mehrere Zeitabschnitte, die jeweils für sich genommen kürzer als sechs Monate sind, rechtlich nicht haltbar ist. Wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls mehr als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist, kann der Unfallausgleich nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine bestimmter Grad der MdE nicht über den gesamten Zeitraum gegeben war. Maßgeblich ist allein, dass der Beamte dienstunfallbedingt über mindestens sechs Monates wesentlich in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist, was dann der Fall ist, wenn zumindest eine MdE von 25 v.H. durchgehend gegeben war, was auch dann der Fall ist, wenn innerhalb der genannten sechs Monate in einem bestimmten Zeitabschnitt eine höhere MdE anzunehmen war. In welcher Höhe der Unfallausgleich zu gewähren ist, muss dann gegebenenfalls zeitabschnittsweise festgestellt werden. Die einzelnen Zeitabschnitte können selbstverständlich weniger als sechs Monate umfassen.
56Schließlich findet die Erwägung der Behörde in dem Schreiben vom 11. September 2013, es habe sich bei den Dienstunfallfolgen (zunächst) nicht um eine körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben i.S.d. Gesetzes gehandelt, weil der Kläger in dem betreffenden Zeitraum seinen Dienst nicht habe ausüben können, im Gesetz auch nicht ansatzweise eine Stütze. Es geht bei der Gewährung von Unfallausgleich nicht darum, ob der Beamte sich “im allgemeinen Erwerbsleben“ tatsächlich bewegen musste oder nicht. Selbstverständlich steht der Beamte nicht im allgemeinen Erwerbsleben. Mit dieser Begründung müsste Unfallausgleich ansonsten immer versagt werden, was die Fehlerhaftigkeit der Überlegung offenbart.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO.
58Das beklagte Land hat die Kosten des gerichtlichen Gutachtens nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen.
59Zu den Voraussetzungen vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 160 ff., juris.
60Denn insoweit handelt es sich um abtrennbare Kosten des Verfahrens, die vom beklagten Land zur tragen sind, weil die handelnde Behörde diese Kosten verschuldet hat. Diese Kosten hätten vermieden werden können, wenn der Landrat als Kreispolizeibehörde T. -X. den Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß ermittelt hätte, was – wie oben dargetan – nicht geschehen ist.
61Im übrigen ist die Kostenlast im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verhältnismäßig zu teilen. Bei der Berechnung der Quote des Obsiegens im Verhältnis zum Unterliegen ist der Unfallausgleicht taggenau zu betrachten: Der Unfallausgleich ist, wenn er – wie hier – nur für einen Teil eines Monats zu zahlen ist, in der Weise zu berechnen ist, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.
62Vgl. hierzu auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes zu § 35 BeamtVG, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, Ziffer 35.0.2.
63Der Berechnung zu Grunde zu legen sind die Werte, wie sie sich aus dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz – in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung ergeben.
64Daraus ergibt sich ein klageweise geltend gemachter Unfallausgleich i.H.v. 6.001,54 €, der sich wie folgt berechnet:
65Januar 2010: 28/31 x 646,- € = 583,48 €,
66Februar bis September 2010: 8 x 646,- € = 5.168,- €, Oktober 2010: 12/31 x 646,- € = 250,06 €,
67insgesamt: 6.001,54 €.
68Dem steht gegenüber der nach Maßgabe des Urteils zu gewährende Unfallausgleich i.H.v. 3.669,23 € gegenüber, der sich wie folgt berechnet:
694. Januar 2010 bis 2. Mai 2010: 28/31 x 646,- € = 583,48 € + 3 x 646,- € = 1.938 € +
702/31 x 646,- € = 41,68 € = 2.563,16 €;
713. Mai 2010 bis 20. Juli 2010: 29/31x 226,- € = 211,42 € + 226,- € + 20/31 x 226,- € = 145,81 € = 583,23 €;
7221. Juli 2010 bis 31. Juli 2010: 11/31 x 646,- € = 229,23 €;
73August 2010 bis 12. Oktober 2010: 2 x 123,- € + 12/31 x 123,- € = 293,61 €,
74insgesamt 3.669,23 €.
75Aus dem Verhältnis der beiden Summen zueinander ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Quotelung von 61/39.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 07. Feb. 2014 - 13 K 3126/12
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.