Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2017 - AN 4 K 16.02155

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen gaststättenrechtlichen Auflagenbescheid des Beklagten, mit dem dieser ihm die Verwendung zweier gewerblicher Ordner zu bestimmten Betriebszeiten auferlegt.

Der Kläger betreibt seit dem 9. August 2005 die Gaststätte „…“ in … Ihm wurde mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 der Einsatz eines Ordnungsdienstes auferlegt, ohne Anzahl und Qualifikation der Ordner näher zu bestimmen. Mit weiterem Bescheid vom 6. November 2014 wurde infolge zum Teil massiver Lärmbeschwerden, Handgreiflichkeiten und Sachbeschädigungen geregelt, dass der Kläger einen Ordner von Samstag bis Montag jeweils ab 24:00 Uhr bis Betriebsende vor der Gaststätte zu platzieren hat.

Aufgrund weiterer Beschwerden der Anwohner ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 folgendes an:

„Durch den Einsatz eines Ordnungsdienstes ist sicherzustellen, dass sich im Außenbereich der Gastwirtschaft „…“ in der … in … aufhaltende Gäste so ruhig verhalten, dass die Nachbarschaft nicht erheblich durch Lärm belästigt wird und sich keine Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen und Beleidigungen von Nachbarn und anderen Gästen ereignen können.

Zu folgenden Zeiten hat Herr … zwei Ordner vor der Gaststätte zu platzieren:

Samstag: 0:00 Uhr bis Betriebsende, zwei „gewerbliche“ Ordner,

Sonntag: 0:00 Uhr bis Betriebsende, zwei „gewerbliche“ Ordner,

Montag: 0:00 Uhr bis Betriebsende, zwei „gewerbliche“ Ordner.

Bei den Ordnern muss es sich um Personen handeln, die entweder das Bewachungsgewerbe mit behördlicher Erlaubnis selbstständig ausüben oder für einen solchen Gewerbebetrieb tätig sind und über die entsprechende Sachkunde gemäß § 34 a Gewerbeordnung (GewO) verfügen.“

Als Anmerkungen enthält der Bescheid folgende Bestimmungen:

„– Durch den Ordnungsdienst soll insbesondere darauf hingewirkt werden, dass sich die Gäste im Innenhof des Anwesens zu … aufhalten.“

– Der Ordnungsdienst muss so eingesetzt werden, dass er in der Lage ist, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen, Lärmbelästigungen und Beleidigungen von Nachbarn und anderen Gästen zukünftig zu verhindern.

– Zumindest ein Flügel des Hoftores des Anwesens soll während des Gaststättenbetriebes geschlossen bleiben.

– Für den Fall, dass erneut Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen und erhebliche Lärmbelästigungen sowie Beleidigungen von Nachbarn und Gästen auftreten, können weitergehende Regelungen bzw. weitere Auflagen erfolgen, zum Beispiel die nochmalige Erweiterung der Anzahl von Ordnern zu bestimmten Tagen/Zeiten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es in der Vergangenheit zahlreiche Beschwerden aus dem Umfeld der Gaststätte über Lärm, der durch Gäste der Gastwirtschaft oder die sich aus unterschiedlichen Anlässen außerhalb der Gaststätte aufhielten verursacht wurden. Inzwischen treten nicht nur Lärmbeschwerden, Handgreiflichkeiten Sachbeschädigungen auf, sondern es komme auch zu Beleidigungen von Nachbarn und anderen Gästen. Ab Mitte des Jahres 2016 wurde dem Beklagten weitere zum Teil massive Lärmbeschwerden, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen und Beleidigungen von der Polizeiinspektion … und von Nachbarn mitgeteilt und auch dokumentiert. Mit Schreiben vom 9. September 2016 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Auflage angehört. Dieser habe sich im Rahmen seiner Rückäußerung erneut uneinsichtig gezeigt und verwies wiederum auf die Zuständigkeit der Polizeikräfte als Ordnungsbehörde. Die Rückmeldung habe darüber hinaus weitgehend aus Schutzbehauptungen und sachfremden Erwägungen bestanden. Die Störungen konnten aufgrund von Zeugenaussagen aufgrund der polizeilichen Feststellungen direkt den Gästen der klägerischen Gaststätte zugeordnet werden. Die Auflage sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen wurden. Sie sei geeignet, die Lärmbelästigungen, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen und Beleidigungen zukünftig zu verhindern. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dies haben insbesondere die zurückliegenden Vorkommnisse gezeigt.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 ließ der Kläger durch seinen anwaltlichen Vertreter Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach erheben und beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 12. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung lässt der Kläger im Wesentlichen vortragen, dass die klägerische Lokalität lediglich am Wochenende und zwar am Freitag von 21:00 Uhr bis Samstag 5:00 Uhr sowie Samstag 21:00 Uhr bis Sonntag 5:00 Uhr geöffnet sei. Der Betrieb unter der Woche wurde deswegen schon seit Jahren wegen Gästemangels eingestellt. Im Anhörungsverfahren habe der Beklagte dem Kläger zur Last gelegt, dass von seiner Lokalität am Samstag den 25. Juni 2016 gegen 4:00 Uhr, am Sonntag dem 7. August zwischen 2:26 Uhr und 3:00 Uhr 22:00 Uhr und am Sonntag den 21. August 2016 zwischen 20:30 Uhr und 5:00 Uhr Randale gewesen sei. Diese Vorwürfe treffen in dieser Form überhaupt nicht zu. Das Landratsamt habe sich scheinbar auch überhaupt nicht die Mühe gemacht zu verifizieren, ob die Beschwerden einzelner Anwohner überhaupt zutreffend seien. Über dem klägerischen Lokal wohne Herr … zu Miete. Diese habe auch immer wieder bestätigt, dass von den Gästen seines Lokales weder Geschrei noch Schlägereien noch Beleidigungen von Anwohnern ausgingen oder an Hauswände uriniert worden sei. Der Vorwurf vom 21. August 2016 treffe bereits deswegen nicht zu, da das Lokal zu dieser Zeit gar nicht geöffnet gewesen war. Sollten zu dieser Zeit Belästigungen vorgekommen sein, so habe dies nichts mit dem klägerischen Lokal zu tun.

Am 24. Juni 2016 habe sich folgendes ereignet: Gegen 3:45 Uhr morgens zog eine Gruppe von 20 bis 30 betrunkenen jungen Leuten durch die Altstadt und begehrte Einlass ins Lokal des Klägers. Der vom Kläger eingesetzte Türsteher, …, früher Angestellter einer Sicherheitsfirma und mit T-Shirt mit der Aufschrift „Security“ ausgestattet, verwehrte dieser Gruppe den Eintritt und forderte sie auf, sich wieder zu entfernen. Die Gruppe leistete dieser Aufforderung nicht Folge. Herr … rief daraufhin die Polizei. Eine halbe bis dreiviertel Stunde später traf auch eine Streife ein. Die Polizisten wagten es nicht, aus dem Streifenfahrzeug auszusteigen. Die Betrunkenen haben das Polizeifahrzeug mit allen möglichen Gegenständen, zum Beispiel mit aus Blumentöpfen entnommenen Erdklumpen, beworfen. Als der Kläger sich später bei der Polizei beschwerte, habe er die Aussage erhalten, es sei zwei Polizeibeamten nicht zumutbar gewesen sich gegen 20 bis 30 teils betrunkene Leuten zu stellen. Man habe Verstärkung Ansbach angefordert, die dann aber nicht gekommen sei. Hieraus schließe der Klägervertreter, dass zwei ausgebildete Security nicht schaffen, was auch zwei immerhin bewaffnete Polizeibeamte nicht möglich sei. Die behördliche Anordnung sei deshalb von Anfang an nicht geeignet, das bezweckte Ziel zu erreichen und daher aufzuheben. Die Auflage beruhe auf Fehlinforma-tionen der Behörde und sei im Übrigen nicht geeignet für Ausnahmezustände, wie es sie am 24. Juni 2016 gegeben habe. Hinsichtlich der mit Auflage verbundenen Kosten greife sie auch unverhältnismäßig in den Gewerbebetrieb ein.

Der Kläger lässt sein Vorbringen mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ergänzen. Es sei hauptberuflich Trockenbauer. Von der Gaststätte könne er allein nicht mehr leben. Diese öffne deshalb nur am Wochenende. Er achte penibel darauf, dass die letzten Gäste morgens um 5:00 Uhr das Lokal verlassen. Der Kläger wisse, dass er extrem häufig polizeilich überwacht werde. Wenn die letzten Gäste das Lokal verlassen haben, kehre in der Regel der Security zusammen mit einem Angestellten den Hof. Die Bedienungen räumen in der Gaststätte auf. Bei der Reinigung des Hofes werde darauf geachtet, ob irgendwo Erbrochenes ist. Dieses werde sofort mit Wasser beseitigt. Im vorliegenden Fall sei das Problem, dass der Innenhof, über welche man ausschließlich in die Gaststätte gelangen könne, zwar mit einem Tor versehen sei, dieses aber praktisch nie abgesperrt werde. Daher könne jedermann zu jeder Tages und Nachtzeit diesen Hof aufsuchen um sich zu übergeben oder zu pinkeln. Die Beobachtungen der Frau … seien deshalb nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe Herrn …, seinen Security-Mitarbeiter, angewiesen, die zum Rauchen in den Hof gehenden Gäste zu mäßigen. Ferner sei er angewiesen, sie der Lokalität bzw. des Hofes zu verweisen, wenn sich nicht an die erste Anweisung halten. Der Träger trage keine Verantwortung für Gäste, nachdem sie des Lokals verwiesen worden sind. Der Vorfall in der Nacht vom 7. Oktober auf den 8. Oktober 2016 könne dem Kläger nicht angelastet werden. Zwei polnische Gäste seien des Lokales verwiesen worden, nachdem sie keinen Alkohol mehr ausgeschenkt bekommen und sich hierüber erregt haben. Der eine habe zunächst den Security angreifen wollen. Beide seien später wieder gekommen und haben ein ausgehängte Metalltor nach dem Security geworfen. Da das Lokal in der Nacht vom 9. Oktober 2016 auf den 10. Oktober 2016 nicht geöffnet gewesen war, habe das Erbrochene auch nicht von einem Gast stammen können. Der Beklagte versuche noch aufzuklären, was sich am Morgen des vierten 20. Dezember 2016 ereignet habe. Die Gaststätte sei weder in der Nacht vom 2. Mai auf den 3. Mai 2016 noch in der Nacht vom 3. Mai auf den 4. Mai 2016 geöffnet gewesen. Die beobachteten Leute können daher nicht Gäste des Klägers gewesen sein. Auf die weiteren Ausführungen wird ergänzend verwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 lässt der Kläger ferner ergänzend vorbringen: nach § 8 der bayerischen Gaststättenverordnung könne eine Gaststätte 23 Stunden am Tag betrieben werden. Die Räume seien Schallisoliert, so dass bei geschlossenen Türen und Fenstern Lärm aus der Gaststätte gar nicht bis zu den Wohnräumen der benannten Zeugen dringen könne. Dies könne allenfalls kurzfristig geschehen, wenn Gäste ein und ausgehen und dabei die Türen vorübergehend geöffnet werden. Der Klägervertreter rege einen Ortstermin an, um dies zu bestätigen. Auf das Schreiben wird ergänzend verwiesen.

Der Beklagte erwidert mit Schreiben vom 20. November 2016 und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Wiederholung des Sachverhalts trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, der Kläger habe in allen Anhörungen die Verantwortung für seine Gäste abgelehnt. In seinem letzten Schreiben verweise er auf die schwache Besetzung der Polizeistation … Der Beklagte verweise weiter auf die umfangreichen Verwarnungsgelder und Bußgelder im Zusammenhang des Gaststättenbetriebes, wie es sich aus dem Behördenakt ergebe. Sie zeichnen ein negatives Bild über das Verantwortungsbewusstsein des Konzessionsinhabers.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 legte der Beklagte den Schriftsatz eine Beschwerdeführerin vor, aus denen sich ein eigenes Meldungen ergeben, die zum Großteil vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 12. Oktober 2016 lagen. Auf die entsprechenden Unterlagen wird verwiesen.

Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2017 legte der Beklagte das Schreiben einer Rechtsanwältin mit Lärmprotokoll vor.

In der mündlichen Verhandlung am 15. November 2017 lässt der Kläger insbesondere vortragen, dass die Auflage mit Blick auf das Ziel „die Nachbarschaft wolle nicht erheblich durch Lärm belästigt werden“ unbestimmt sei.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Behördenakte und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2017 verwiesen

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 12. Oktober 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte durfte aufgrund des Sachverhalts die streitgegenständliche Auflage anordnen.

1. Als Rechtsgrundlage für den Erlass einer gaststättenrechtlichen Auflage dient vorliegend der § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Demnach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.

2. Der angegriffene Auflagenbescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 BayVwVfG.

Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelungen insbesondere für den Adressaten eines Bescheides so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann (Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage, § 37 Rn. 5). Das dem Gewerbetreibenden abverlangte Verhalten muss in tatsächlicher Hinsicht so beschrieben werden, dass die Anordnung als Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung dienen kann. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und darauf an, welcher Grad von Bestimmtheit bei Erlass der Auflage möglich und für den Vollzug erforderlich ist (Michel / Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 5 Rn. 25). Im Einzelnen richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach dem jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage, § 37 Rn. 6 unter Bezugnahme auf BVerwGE 84, 335; BVerwG NJW 1993, 1667; VGH München BayVBl. 1993, 275).

Aus dem Bescheid ist klar erkennbar, dass dem Kläger die Pflicht auferlegt wurde, an den bezeichneten Wochentagen von 0:00 Uhr bis Betriebsende zwei gewerbliche Ordner vor der Gaststätte zu platzieren. Ebenfalls erkennbar geregelt ist, zu welchem Zweck der Ordnungsdienst zum Einsatz kommt. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass sich im Außenbereich der Gaststätte aufhaltende Gäste so ruhig verhalten, dass die Nachbarschaft nicht erheblich durch Lärm belästigt wird. Näher ausgeführt wird ferner, was unter „gewerblichen Ordnern“ zu verstehen ist.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, die geregelte Bestimmung „die Nachbarschaft solle nicht erheblich durch Lärm belästigt werden“ sei zu unbestimmt kann er nicht durchdringen. Gerade im Bereich des Immissionsschutzes ist die nähere Bezeichnung unzulässiger Einwirkungen besonders schwierig (ähnlich Michel / Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 5 Rn. 25). Der konkrete Bescheid lehnt sich hierfür an die Formulierung des Gesetzes sowie an den ursprünglichen gaststättenrechtlichen Erlaubnisbescheid an. Aufgrund der weiteren Ausführungen des Bescheides, unter Bezugnahme auf Ereignisse in der Vergangenheit, ist für den Kläger als Adressaten des Bescheids erkennbar, welche Verhaltensweisen unerwünscht sind und es ist ferner klar, dass es insbesondere um Lärmerzeugendes Verhalten geht. Damit ergibt sich auch seine Vollziehbarkeit. Eine Regelung, etwa unter Zitierung der maßgeblichen und sich ohnehin schon aus den allgemeinen Vorschriften ergebenden Lärmgrenzwerte, würde nicht zu einer klareren Anordnung und auch nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit führen. Das gleiche gilt für einen umfassenden Katalog an einzelnen Verhaltensweisen.

3. Die Voraussetzungen für den nach Anhörung erlassenen Auflagenbescheid gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG liegen vor. Dem Kläger konnte für sein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe eine Auflage zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmis-sionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.

Der Begriff der Schädlichen Umwelteinwirkungen im GastG ist einheitlich mit den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu verstehen. Ein Gaststättenbetrieb ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG. Nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG handelt sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Formulierung der Nachteile, Gefahren und Belästigungen im GastG umfasst weiter jede negative Auswirkung des Gaststättenbetriebs. Die Gefahren, Nachteile und Belästigungen müssen ursächlich in adäquater Weise mit dem Gaststättenbetrieb zusammenhängen. Bei natürlicher Betrachtungsweise muss es gerechtfertigt sein, sie dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen. Dabei ist auch das Verhalten der Gäste bei Zu- und Abgang zur Gaststätte zu berücksichtigen. (Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 5 Rn. 12). Eine Zurechnung der festgestellten ordnungsrechtlich relevanten Ereignisse, insbesondere Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen und Beleidigungen, zu dem Gaststättenbetrieb des Klägers ist vorliegend möglich.

a) Dass es im Umfeld der Gaststätte immer wieder zu ordnungsrechtlich relevanten Zwischenfällen kommt, wurde auch von der Klägerseite nicht bestritten und teilweise sogar selbst vorgetragen. Ausweislich der umfangreichen Aktenlage umfassen die Zwischenfälle insbesondere Ruhestörungen durch den Betrieb selbst und durch abgewiesene Gäste, wie z.B. bei dem vom Klägervertreter beschriebenen Vorfall vom 25. Juni 2016 mit 20 bis 30 betrunkenen jungen Leuten. In diesem Zusammenhang wird auf die Behördenakte, insbesondere auch auf die polizeilichen Ereignismeldungen (Bl. 64 und 76 ff. des Behördenaktes), verwiesen.

Diese Ereignisse sind, die oben angeführte Definition zugrunde gelegt, ohne weiteres als schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Gesetzes zu werten. Die einzelnen von der Klägerseite angesprochenen und bestrittenen Ereignisse müssen aufgrund des Gesamtbildes, wie es sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und aufgrund des Parteienvortrags ergibt, nicht weiter beachtet werden.

b) Die Zwischenfälle haben auch ausreichenden Bezug zum Betrieb des Klägers, sind seiner Gaststätte also zurechenbar.

Wie oben ausgeführt sind dem Betrieb kommende und gehende Gäste und auch Raucher zurechenbar. Für eine ausnahmsweise Zumutbarkeit des Raucherlärms für die Nachbarschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 25.11.2015 – 22 CS 13.1686 – juris Rn. 64 ff.) ist vorliegend kein Raum.

Der Gaststätte zurechenbar ist vorliegend auch das Lärmen von Personen, denen der Zutritt zur Gaststätte verwehrt worden ist (so auch Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 5 Rn. 12). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass auch abgewiesene Gäste „aus Anlass der Gaststätte“ im Umfeld des Betriebes anwesend sind. Es können zwar weitere Umstände eines konkreten Einzelfalls dazu beizutragen, die Adäquanz einer Zurechnung auszuschließen. Dies ist etwa dann denkbar, wenn die Betriebsform der Gaststätte so gewählt wurde, dass lärmintensives Publikum nicht zu erwarten ist. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Umgekehrt ist aufgrund der konkreten Betriebsform als Unterhaltungslokal, die sich auch in den Öffnungszeiten niederschlägt, mit entsprechenden Belästigungen durch abgewiesene Gäste zu rechnen.

Die klägerseitige Argumentation, dass selbst die Polizei im Beispiel der 20 bis 30 randalierenden jungen Leute nicht beikommen konnte, steht der Zurechnung nicht entgegen. Der Kläger kann seiner eigenen Verantwortlichkeit nicht mit einem Hinweis auf die Aufgaben der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden entgehen. Maßgeblicher Umstand bleibt, dass die lärmenden jungen Leute aus Anlass des Gaststättenbetriebes vor Ort und damit kein allgemeines Sicherheitsrisiko waren. Es ergibt sich auch kein anderer Hinweis, dass dieses Ereignis sich als kompletter Ausreißer darstellt und damit eine Zurechnung zum klägerischen Betrieb inadäquat erscheint. Fehl geht ferner die klägerseitige Argumentation, nach der die Zurechnung solcher Sicherheitsstörungen zu konkreten Gaststättenbetrieben der „Tod einer lebenden Altstadt“ sei. Dabei kann es sich anhand der Rechtslage allenfalls um einen politischen Apell handeln.

4. Die Auflage ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen sowie verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Die Auflage ist tauglich die Lärm- und Belästigungssituation im Umfeld der Gaststätte zu verbessern. Weiter ist ein milderes Mittel auch nicht in der Verkürzung der Sperrzeit zu sehen und die Auflage erscheint auch mit Blick auf die vorgetragenen wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betrieb angemessen.

a) Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Mit Blick auf den konkreten Fall, auf die abzuwehrenden Belästigungen und die Bedeutung dieser Abwehr für die Nachbarschaft reicht die etwas formelhafte Formulierung des Ermessens jedenfalls unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Beklagten im weiteren Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung aus (§ 114 Satz 2 VwGO).

b) Die Auflage ist zur Erreichung des Ziels geeignet.

Ein behördlicher Eingriff ist geeignet, wenn er das mit dem Eingriff verfolgte Ziel fördern kann. Dem Kläger wird aufgegeben, zwei gewerbliche Ordner zu bestimmten Betriebszeiten zu postieren und auf die Gäste mit Blick auf bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen einzuwirken. Angesichts der Größe der Gaststätte und der Positionierung der Ordner vor der Gaststätte unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist damit zu rechnen, dass diese beiden Ordner in der Lage sind in geeigneter Weise auf die Gäste einzuwirken, so dass sich die Lärm- und Belästigungssituation im Umfeld der Gaststätte jedenfalls verbessert. Da es sich nunmehr um gewerbliche Ordner handelt, ist ein gewisses Maß an Professionalität sichergestellt.

Dem steht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen. Dieser hatte in einem Beschluss aus dem Jahre 1981 entschieden, dass eine dem Gastwirt erteilte Auflage, durch Ordner auf die Gäste einzuwirken, um diese zu veranlassen, sich vor dem Lokal ruhig zu verhalten als zum Schutz der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG genannten Rechtsgüter ungeeignet angesehen werden muss. Es sei dem Gastwirt nicht zumutbar, bei derartig geringen Erfolgsaussichten neue Kräfte einzustellen und damit wirtschaftliche Opfer zu bringen (VGH München, B.v. 16.3.1981 – 22 CS A.185). Jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall war die Sachlage aus den oben angeführten Gründen anders zu beurteilen.

c) Die Maßnahme war auch erforderlich im Rechtssinne, da jedenfalls im konkreten Fall eine Sperrzeitverkürzung kein milderes Mittel darstellen würde und auch sonst kein milderes Mittel ersichtlich ist.

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass sein Gaststättenbetrieb ohnehin zeitlich sehr beschränkt ist. Eine Verlängerung der Sperrzeit würde seinem Konzept als Unterhaltungslokal entgegenlaufen, die Gäste würden ausbleiben und er hätte erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu befürchten. Im Ergebnis kann daher schon mit Blick auf das vom Kläger gewählte Betriebsmodell gesagt werden, dass eine Sperrzeitverlängerung kein weniger einschneidendes Mittel gewesen wäre.

Kein milderes gleich effektives Mittel wäre ferner die Anordnung lediglich einen Ordners. Der Beklagte konnte anhand der Erfahrungen mit dem bisherigen Ordner davon ausgehen, dass eine solche Anordnung als nicht ausreichend erscheint um den zu erwartenden Störungen zu begegnen. Das gleiche gilt mit Blick auf das Erfordernis eines „gewerblichen“ Ordners.

d) Der Auflagenbescheid vom 12. Oktober 2016 ist ferner auch angemessen.

Zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat der Kläger vorgetragen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb angesichts der erheblichen Kosten, die infolge der Auflage entstehen würden, nicht möglich sei. Dieses Argument muss unter dem Gesichtspunkt der Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beurteilt werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG „jederzeit“ Anordnungen getroffen werden können, so dass jeder gaststättenrechtliche Betrieb von vorne herein mit Blick auf die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter unter dem Vorzeichen weiterer Auflagen steht. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebes ist das unternehmerische Risiko des Gewerbetreibenden. Rechte Dritter können hier nur ausnahmsweise zurückstehen.

Angesichts der Intensität der dokumentierten Störungen dürften sich die Rechte der Nachbarn (insbesondere unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes, Art. 2 Abs. 2 GG) vorliegend zu einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber dem Beklagten verdichtet haben. Der Beklagte hat hier ein Mittel gewählt, das angesichts der Sachlage als nächster geeigneter Anordnungsschritt erscheint. Die klägerseitige Argumentation hinsichtlich Geeignetheit und Angemessenheit der angeordneten Auflage hätte konsequent weitergedacht zur Folge, dass weitergehendes Einschreiten gegen die Gaststätte, etwa in Form eines Verbotes, geboten erscheint. So hat der Kläger zumindest die Chance seinen Gaststättenbetrieb weiter zu führen.

6. Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.