Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 4 K 15.02408
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 4 K 15.02408
Im Namen des Volkes
Urteil
der 4. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0423
Hauptpunkte: keine Sperrzeitverkürzung bei ausnahmslos geregelter Betriebszeitenregelung in Baugenehmigung; Ermessensausübung bei Sperrzeitverkürzungsbescheiden;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: ...
wegen Gaststättenrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer, durch ... und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Stadt ... vom 6. Oktober 2015, soweit er angefochten war, rechtswidrig war.
II.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich gegen die dem Beigeladenen gewährte Gestattung und die dadurch zu erwartenden Lärmeinwirkungen anlässlich der von ihr veranstalteten Weihnachtsfeier für die Messe ...am 04./
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens in der ...
Die Beigeladene betreibt die Nutzung der ... Halle und bietet sie insbesondere als „Eventlocation“ für Veranstaltungen an. Im Internetauftritt wird eine Kapazität von bis zu 1.000 Personen in der Zentralfläche angegeben.
Die ... Halle wurde ursprünglich als Dreifachturnhalle errichtet und genutzt. Aufgrund einer Baugenehmigung vom
Mit Schreiben vom
Die ... Halle und das Anwesen der Klägerin befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten. Die Grüne Halle befindet sich am Rand des Südstadtparks in ..., der im Bebauungsplan als Mischgebiet (MI) ausgewiesen wird. Für den Bereich, in der das Anwesen der Klägerin liegt, ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Es liegen keine weiteren Gewerbebetriebe in der näheren Nachbarschaft. Laut dem im Genehmigungsverfahren vorgelegtem Schallschutzgutachten existieren in der Nähe der Halle etwa 50 verfügbare Parkplätze der Halle, der Musikschule sowie öffentliche Stellplätze.
Die Beigeladene betreibt in der ... Halle das „...“ mit einer gaststättenrechtlichen Genehmigung vom
In der Zeit seit März 2004 fanden Veranstaltungen auch über 22.00 Uhr hinaus statt. Deswegen ist es wiederholt zu Beschwerden von Bürgern gekommen. Gegenstand der Beschwerden waren insbesondere die Musiklautstärke, die Geräusche durch nächtliche Lade- und Reinigungsarbeiten in und an der Halle, die Lautstärke der Gäste im Außenbereich, die wild parkenden Kraftfahrzeuge der Besucher der ... Halle sowie der durch die abreisenden Besucher verursachte Lärm. In ihrer bisherigen Vollzugspraxis gestattete die Beklagte Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus mit Einzelfallgenehmigungen. Dabei ging sie auf Grundlage der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) von einem Kontingent von 18 Veranstaltungen im Jahr aus, bei denen als „seltene Ereignisse“ eine Überschreitung der Lärmgrenzen möglich sei.
Mit Bescheid vom
a) Für die Abschlussfeier der ...am 8./
b) für eine Hochzeitsfeier am
c) für eine Hochzeitsfeier am
d) für die Weihnachtsfeier der ...am 4./
e) für die Weihnachtsfeier der ... am 11./
In den Auflagen zu dem Bescheid ordnete die Beklagte zum Schutz der Nachbarschaft insbesondere an:
- Es darf nur die in der Halle installierte und eingepegelte Verstärkeranlage einschließlich der zugehörigen Lautsprecher verwendet werden.
- Die Lüftungslamellen und Türen sind während der Veranstaltung geschlossen zu halten.
- Durch Beschilderung, Abflatterung und den Einsatz von Ordnern ist sicherzustellen, dass die Türen an der Westseite der Halle ab 20.00 Uhr, außer im Notfall, nicht mehr genutzt werden.
- Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Besucher der Halle nach 20.00 Uhr nach dem Verlassen der Halle entlang der Nordseite der Halle in die ...straße gelangen.
- Ladetätigkeiten im Zusammenhang mit den Veranstaltungen waren an Werktagen nur in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig.
- Es sind eine ausreichende Zahl an Ordnern, welche als solche für jedermann erkennbar sind, zur Sicherung der Einhaltung der Auflagen bereitzustellen.
-Ab 20.00 Uhr darf die Halle während und nach der Veranstaltung nur über die Türen an der Ostseite (mit Schallschleuse) betreten oder verlassen werden.
Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, da die Veranstaltungen demnächst stattfinden würden.
Die Klägerin erhebt mit Schriftsatz vom
In der ... Halle fänden seit Jahren regelmäßig Veranstaltungen statt, die bis in die Nacht dauern würden. Musikveranstaltungen, die bis 22.00 Uhr angesetzt seien, lösten durch abströmenden Besucherverkehr regelmäßig Lärm bis ca. 23.00 Uhr aus. Aufgrund der wenigen Parkflächen vor der grünen Halle würden Besucher teilweise im Bereich des ...parks auf unversiegelten Flächen parken. Neben den Musikveranstaltungen käme es seit ca. 12 Monaten vermehrt zu Veranstaltungen, die bis 24.00 Uhr, bis 1.00 Uhr oder bis 2.00 Uhr Nachts dauern würden und nach diesem Zeitpunkt noch Lärm durch abströmenden Besucherverkehr sowie durch Aufräum- und Putzarbeiten verursachten, die sich mitunter bis 5.00 Uhr hinzögen. Während der Veranstaltungen fände eine kontinuierliche Lärmbelastung der Anwohner statt, da die ... Halle zu den angrenzenden Reihenhäusern eine Glasfront aufweise, die den Lärm nicht ausreichend dämpfe. Auf der Westseite der Grünen Halle, also nur durch die ...straße vom Anwesen der Antragstellerin getrennt, befinde sich ein Aufenthaltsbereich, der im Sommer mit Sonnenschirmen und ganzjährig mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sei. In diesem Bereich hielten sich fast ununterbrochen Raucher auf, konsumierten Getränke und unterhielten sich in einer Lautstärke, dass der Inhalt der Gespräche vom Anwesen der Klägerin aus vernommen werden könne.
Auf Beschwerde der Anwohner hin hätte die Beklagte bei der am
Mit streitgegenständlichem Bescheid hätte die Beklagte weitere fünf Ausnahmen erteilt. Von dem Bescheid hätte die Klägerin durch einen Abdruck eines Schreibens der Beklagten an den anwaltlichen Vertreter der Beigeladenen erfahren, in dem ein Auszug aus dem Bescheid wiedergegeben worden sei. Die Beklagte hätte der Beigeladenen gleichzeitig empfohlen, das Veranstaltungsende auf 22.00 Uhr vorzuverlegen und für den Fall der Nichtverlegung das Erstellen eines Lärmminderungskonzepts gefordert. Mit Mailnachricht vom 18. November 2015 sei die Klägerin über die Antwort der Beigeladenen informiert worden.
Die angekündigten Maßnahmen seien nicht geeignet, dass die Anwohner eine einigermaßen ungestörte Nachtruhe haben könnten. Der Abtransport der Gäste mit Bussen bedeute, dass dauerhaft mit Bussen mit laufenden Motoren vor dem Anwesen der Klägerin zu rechnen sei. Ferner sei mit dem Sammeln von Gästen in Gruppen zu rechnen, die sich laut unterhalten und rufen würden. Aufgrund der Parksituation könne nicht damit gerechnet werden, dass eingesetzte Kleinbusse Gäste auf der Ostseite der Halle abholen können. Auch die geplante Nutzung eines etwa 200 m entfernten Parkplatzes scheitere, da dieser regelmäßig belegt sei.
Die Messungen hätten ergeben, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet sowie auch die zulässigen Spitzenpegel deutlich überschritten seien. Auch eine Zulässigkeit als seltenes Ereignis käme nicht in Betracht, da die entsprechenden Höchstzahlen überschritten seien und man bei einer Weihnachtsfeier auch nicht von einem „seltenem Ereignis im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung“ sprechen könne. Die Beklagte hätte bei ihrer Sperrzeitverkürzungsanordnung die Belange der Klägerin außer Acht gelassen und das ihr zustehende Ermessen damit fehlerhaft ausgeübt. Die Beklagte hätte sich bei der Sperrzeitverkürzung von Zielen leiten lassen, die dem wirtschaftlichen Wohlergehen der Beigeladenen zuzuordnen seien. Dies könnten aber nicht mit einem solchen Gewicht in das Ermessen eingestellt werden, dass dadurch das Interesse der Anwohner an dem lebensnotwendigen ungestörten Schlaf aufgewogen werden könne.
Der Kläger lässt seinen Vortrag mit Schriftsätzen vom
Die streitgegenständlichen Veranstaltungen hätten sich durch Zeitablauf erledigt. Allerdings sei aufgrund des beabsichtigten Weiterbetriebs der Halle absehbar, dass zukünftig von Seiten der Beigeladenen ähnliche Veranstaltungen stattfinden sollen. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Die Klägerin verfolge darüber hinaus das Ziel, dass die Beklagte baurechtlich ordnungsgemäße Zustände schafft. In Bezug auf das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche Halle errichtet ist, sei ein Mischgebiet definiert. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlichen stören, § 6 Abs. 1 BauNVO. Das Mischgebiet schließe direkt an ein Allgemeines Wohngebiet an, in welchem das selbstgenutzte Anwesen der Klägerin gelegen sei. Es liege keine Gemengelage i. S. d. Nr. 6.7 TA-Lärm vor, da diese ein gewerblich, industriell oder in der Geräuschentwicklung vergleichbar genutztes Gebiet voraussetze. Ein solches sei mit dem Mischgebiet nicht gegeben. Der Nutzungskonflikt zwischen der Halle und der angrenzenden Wohnbebauung wäre bei der Bauleitplanung zu lösen gewesen. Jedenfalls nicht gelöst sei die Problematik der Stellplätze für Veranstaltungen in der Halle. Es sei nicht ausreichend Platz zum Abstellen von Fahrzeugen vorhanden. Innerhalb eines Mischgebiets seien nur Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlichen stören würden. Genehmigt sei die Halle lediglich als Versammlungsstätte und daneben eine Gaststättennutzung, die sich nach Kenntnis der Klägerin auf die Nutzung des Cafés am ...park beziehe. Jegliche davon abweichende Nutzung sei nicht gebietsverträglich.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das von der Beigeladenen beauftragte Schallschutzgutachten hätte gezeigt, dass ein nächtlicher Betrieb der ... Halle allenfalls unter dem Gesichtspunkt sogenannter seltener Ereignisse zugelassen werden könne und wenn zugleich weitere Auflagen eingehalten werden würden. Auf Basis der in Bayern für Freizeitanlagen heranzuziehenden Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sei der Beigeladenen die Durchführungen von Veranstaltungen in der ... Halle an maximal 18 Tagen im Jahr auch zur Nachtzeit ermöglicht worden. Diese Praxis hätte sich nach gewissen Anlaufschwierigkeiten in der Wahrnehmung der Beklagten in den folgenden Jahren bewährt. Insbesondere seien nennenswerte Nachbarbeschwerden bis Anfang 2015 nicht mehr zu verzeichnen gewesen. Infolge der vermehrten Anwohnerbeschwerden ab Anfang 2015 hätte die Beklagte insbesondere Lärmmessungen bei verschiedenen Beschwerdeführern durchgeführt. Diese Messungen hätten gezeigt, dass an den Anwesen ..., beide innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets liegend, mit Beurteilungspegeln in der Ruhezeit von 47 und 50 dB(A) der maßgebliche Immissionsrichtwert der 18. BImSchV von 50 dB(A) eingehalten würden. Der Immissionswert für seltene Ereignisse in der Nachtzeit (50 dB(A)) werde mit 51 dB(A) knapp überschritten. Bei beiden Messungen seien darüber hinaus Überschreitungen des Spitzenwerts (60 dB(A)) von 14 und 9 dB(A) festgestellt worden.
Aufgrund unangemeldeter Kontrollen in der Folgezeit sowie aufgrund des Auswertens der Mitteilungen der Anwohnerschaft sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auflagen nur ungenügend umgesetzt würden und dass zum Teil ungenehmigte Veranstaltungen mit einem Veranstaltungsende nach 22.00 Uhr stattfänden. Nach Auseinandersetzen mit der Beigeladenen hätte die Beklagte unter Abwägung der Interessen der Anwohnerschaft und dem Interesse der Beigeladenen an einem weiteren wirtschaftlichen Betrieb der ... Halle ausnahmsweise den streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Die Beigeladene hätte im Vorfeld für das weitere Betriebskonzept der ... Halle erklärt, zukünftig auf Hochzeiten verzichten und sich stattdessen auf Betriebsfeiern konzentrieren zu wollen.
Die im Bescheid festgesetzten Auflagen sollten die Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen und zugleich einen störungsfreien Abzug der Gäste der jeweiligen Veranstaltung ermöglichen. Die bekannten Beschwerde führenden Anwohner, darunter auch die Klägerin, seien mit Mailnachricht vom 6. Oktober 2015 über den Bescheid informiert worden. Perspektivisch hätte die Beklagte von der Beigeladenen für weitere Veranstaltungen im kommenden Jahr die Vorlage eines Lärmminderungskonzepts verlangt. Dies sei von der anwaltlichen Vertretung der Beigeladenen am 1. Dezember 2015 vorgelegt worden und bilde nach Auffassung der Beklagten eine Grundlage, auf welcher das Einhalten der oben genannten Auflagen sichergestellt werden könne.
Die Beklagte ergänzt ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom
Diese Beobachtungen würden auch durch die begleitenden Lärmmessungen bestätigt werden. Die Auswertung der Lärmmessungen sei entsprechend der bisherigen Praxis auf Grundlage der 18. BImSchV erfolgt. Demnach seien die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Tagzeit eingehalten worden. Lediglich in der Nachtzeit sei der zulässige Immissionsrichtwert für 40 DB(A) mit 45 dB(A) am 4. Dezember 2015 und 46 dB(A) am 11. Dezember 2015 überschritten worden. Der erhöhte Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse sei jedoch eingehalten worden.
Die Beklagte verkenne nicht, dass die Beigeladene sich wohl nicht immer im erforderlichen Ausmaß um die Einhaltung der behördlich festgesetzten Auflagen gehalten und auch Überschreitungen hinsichtlich der Zahl der vereinbarten Veranstaltungen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Messungen hätten jedoch deutlich gezeigt, dass bei konsequenter Einhaltung von Auflagen die Durchführung von Veranstaltungen in der ... Halle aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, zumindest im Rahmen seltener Ereignisse, nicht zu beanstanden sei.
Die Beklagte müsse einräumen, dass aufgrund der Zahl der durchgeführten Veranstaltungen mit einem Veranstaltungsende nach 22.00 Uhr im Grunde kein Raum mehr für die Genehmigung weiterer seltener Ereignisse bestanden hätte. Auf Basis der Äußerung der Beigeladenen hätte die Versagung der Veranstaltung womöglich einen weiteren Betrieb der ... Halle ernstlich gefährden können. Die Beklagte hätte nach reiflicher Überlegung dieses Risiko nicht eingehen wollen. Insbesondere im Hinblick auf eine ab 2016 beabsichtigte, auf der TA-Lärm beruhende und damit deutlich restriktivere, Zulassungspraxis erschiene die Erteilung von Sperrzeitverkürzungen für die beiden streitgegenständlichen Veranstaltungen gerade noch als akzeptabel.
Die Beklagte sei sich bewusst, dass die bisherige Beurteilung der Lärmsituation aufgrund der stark gastronomischen Prägung dieser Veranstaltungen nicht mehr auf Grundlage der 18. BImSchV möglich sei. Die schalltechnische Beurteilung aufgrund der TA-Lärm räume nach Nr. 7.2 die Möglichkeit ein, seltene Ereignisse, für die wegen voraussehbarer Besonderheiten bei dem Betrieb einer Anlage Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres auftreten, zuzulassen.
Bereits die Lärmmessungen der Beklagten im Rahmen der Veranstaltungen am 23. Mai und am
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte habe über Jahre hinweg Veranstaltungen genehmigt, deren Dauer über die festgesetzte Betriebszeit hinausgegangen sei. Mit Schreiben vom
Ergänzend lässt die Beigeladene mit Schriftsatz vom
Das Verfahren über den mit der Klage gleichzeitig verfolgten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Beteiligten im Erörterungstermin am
Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte konnte die Betriebszeiten für die am 4. und am 11. Dezember von der Beigeladenen in der ...Halle durchgeführten Veranstaltungen nicht mit dem streitgegenständlichen Sperrzeitverkürzungsbescheid über 22.00 Uhr hinaus erweitern. Dem stand bereits die verbindliche Betriebszeitenregelung bis 22.00 Uhr in der Baugenehmigung entgegen. Mit der Betriebszeit ist eine Begrenzung von schädlichen Umwelteinwirkungen bezweckt, vor denen auch die Klägerin als Nachbarin geschützt werden soll.
1. Die Klage ist zulässig.
Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war zulässig. Die Klägerin kann sich auf die mögliche Verletzung eines nachbarschützenden Rechts berufen, da in direkter Nachbarschaft zu ihren Anwesen eine Veranstaltung stattfinden sollte und stattfand, durch deren Verlauf Lärm und damit evtl. schädliche Umwelteinwirkungen verursacht wurden. Die drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG), auf dessen Grundlage die angegriffene Sperrzeitverkürzung verbeschieden wurde, ist insoweit anerkannt (BVerwG U.v. 7.5.1996, Az. 1 C 10/95).
Die Klägerin kann mit der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen. Die Beklagte hat nicht erklärt, zukünftig auf Bescheide der gleichen Art mit Blick auf eine Regelung von Veranstaltungen in der ... Halle nach 22.00 Uhr verzichten zu wollen. Das gilt unabhängig davon, dass die Beklagte nunmehr von einem jährlichen Kontingent von zehn Veranstaltungen ausgeht. Die Beklagte fühlte sich auch im vorliegenden Fall nicht durch das ursprünglich angenommene jährliche Kontingent von 18 seltenen Ereignissen an eine Höchstzahl gebunden. Da der Beigeladene für 2016 wieder entsprechende Veranstaltungen plant, ist mit einer hinreichend konkreten Gefahr der Wiederholung zu rechnen.
2. Der Bescheid der Stadt ...
Der Bescheid wird von der Beklagten gestützt auf § 18 Gaststättengesetz (GastG) und auf den hierzu ergangenen § 11 der bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV). Demnach kann für einzelne Betriebe bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit befristet oder aufgehoben werden.
a) Es lag kein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung vor. Sie widersprach der baurechtlich festgelegten Betriebszeit bis 22.00 Uhr und löste darüber hinaus im konkreten Fall schädliche Umwelteinwirkungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG aus.
Für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebs während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maß in Anspruch genommen werden. Es muss aus Sicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters - eine Bedarfslücke bestehen. An der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit muss ein öffentliches Interesse bestehen. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit liegt daher unter anderem dann nicht vor, wenn zwar tatsächlich ein Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde, also dem Gemeinwohl zuwiderliefe (BVerwG U.v. 7.5.1996, Az. 1 C 10/95 - juris Rn. 26).
Aus diesem Grund ist bei der Frage des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses auch zu berücksichtigen, ob die Sperrzeitverkürzung zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes führt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG wäre eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn „der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt“. Diese Vorschrift ist bei der Beurteilung eines öffentlichen Bedürfnisses im Rahmen des § 18 Abs. 1 GastG zu berücksichtigen (BVerwG U.v. 7.5.1996, Az. 1 C 10/95 - juris Rn. 27).
(1) Hinsichtlich der schädlichen Umwelteinwirkungen hat die baurechtliche Betriebszeitenregelung eine verbindliche Entscheidung für die Nutzung getroffen, die auch durch eine Einzelfallregelung nur überwunden werden kann, wenn die baurechtliche Betriebszeitenregelung eine Ausnahme eröffnet. Zwar sind Bau- und Gaststättenrecht grundsätzlich unterschiedliche Regelungsbereiche. Diese überschneiden sich jedoch teilweise, insoweit das Gaststättenrecht die baurechtliche Situation mit umfasst. Dann ist die gaststättenrechtliche Entscheidung durch die Baurechtslage vorgegeben.
Eine Sperrzeitverkürzung kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, da die geltende Baugenehmigung vom 1. März 2004 in Auflage A260 ein Betriebszeitende um 22.00 Uhr vorsieht. Bei einer in der Baugenehmigung verbindlich und ausnahmslos festgesetzten Betriebszeitenregelung besteht kein Raum mehr für eine gaststättenrechtliche Sperrzeitverkürzung. Betriebszeiten bestimmen über § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG den Inhalt einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen und haben gegenüber der Sperrzeitenregelung vorrangige Bedeutung (VGH München U.v. 19.8.1991, Az. 22 BB 88.3570).
(2) Letztendlich nicht streitentscheidend ist, dass auch im konkreten Fall schädliche Umwelteinwirkungen vorlagen. Bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der TA-Lärm wären die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht eigenhalten worden. Dies ergibt sich auf Grundlage der von der Beklagten durchgeführten Messungen für die streitgegenständlichen Veranstaltungen. Auf Grundlage dieser Messungen kann auch mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Vergangenheit mit Grenzwertüberschreitungen gerechnet werden, weshalb für den 4. und 11. Dezember auch nicht mit einer Ausnahme als seltenes Ereignis argumentiert werden kann.
Die weiter bestehenden baurechtlichen Fragestellungen können im konkreten Verfahren offenbleiben. Für die ... Halle besteht grundsätzlich eine bestandskräftige Baugenehmigung. Es stellt sich aber die Frage, welche Nutzung, insbesondere hinsichtlich Art und Ausmaß, mit dem landesrechtlich geprägten Begriff der Versammlungsstätte überhaupt genehmigt wurde.
b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob ein gaststättenrechtlicher Betrieb im Sinne der Vorschrift vorliegt. Aufgrund des fehlenden öffentlichen Bedürfnisses an einer Sperrzeitverkürzung kann diese Frage im Ergebnis offenbleiben.
Gaststättenrechtliche Betriebe im Sinne des § 11 GastV sind Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten, da die Verordnung auf Grundlage des § 18 GastG erlassen wurde. Anknüpfungspunkt der Vorschrift ist die Sperrzeit. Damit kommt es auf die gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht des Betriebes nach § 2 GastG nicht an.
Die im Erörterungstermin am
Ob vorliegend ein Betrieb im Sinne des § 11 GastV in der Variante einer öffentlichen Vergnügungsstätte angenommen werden kann, ist zweifelhaft. Eine Vergnügungsstätte ist dann öffentlich, wenn sie an einem jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglichem Ort betrieben wird (VGH Baden-Württemberg U.v. 24.9.1999, Az. 14 S 1197/99). Welcher Personenkreis in der streitgegenständlichen Grüne Halle jeweils zugelassen ist, bestimmt sich je nach der konkreten Veranstaltung. Dieses Ausschlussrecht im Einzelfall ist aber gerade das Merkmal einer privaten Einrichtung. Im Ergebnis kann dieser Punkt aber offenbleiben, da er nicht streiterheblich ist.
c) Der streitgegenständliche Bescheid vom
Nach § 11 GastV kann die Behörde für einzelne Betriebe bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit befristen oder aufheben. Die Anordnung steht damit im Ermessen der Behörde. Ermessensentscheidungen sind vom Gericht nur eingeschränkt hinsichtlich des Einhaltens der gesetzlichen Grenzen des Ermessens nachprüfbar, § 114 Satz 1 VwGO.
Der Sperrzeitverkürzungsbescheid enthält keine Aussagen zur Ausübung des Ermessens. Unter Gründe werden zunächst nur Zuständigkeitsfragen angesprochen. Weiter findet sich eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Auch die von der Behörde festgesetzten Auflagen stellen keine Ermessensausübung dar. Auflagen stellen nicht selbst eine Ermessensausübung dar, sondern können das Ergebnis einer Ermessensausübung sein. Ohne weitere Ausführungen im Bescheid und Anhaltspunkte in den Akten kann aber aus der Tatsache, dass Auflagen angeordnet wurden, noch nicht geschlossen werden, dass das Ermessen ausgeübt worden ist, zumal sie allgemein für jede Genehmigung (vor-) formuliert sind. Es liegt damit ein Ermessensausfall vor.
Nach § 114 Satz 2 VwGO können Ermessensgründe später, auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ergänzt werden. Dies ist aber nur solange möglich, bis sich der Bescheid erledigt hat (Stuhlfauth in: Bade /Funke-Kaiser /Stuhlfauth, Verwaltungsgerichtsordnung 6. Auflage 2014, § 114, Rn. 50). Ein Ergänzen von Gründen ist ferner nur dann möglich, wenn sich überhaupt ein Hinweis auf bereits ausgeübtes Ermessen erkennen lässt. Ein nachträglich erstmaliges Ausüben des Ermessens ist kein Anwendungsfall des § 114 Satz 2 VwGO (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung 29. EL Oktober 2015, § 114 VwGO, Rn. 12e).
Unabhängig davon wären auch die nachträglichen behördlichen Aussagen nicht geeignet gewesen, Grundlage einer fehlerfreien Ermessensentscheidung zu werden. Das Ermessen ist nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Mit dem Verknüpfen des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen mit dem Interesse der Bürger insgesamt am Fortbestand der ... Halle hat die Beklagte auf gesetzesfremde Erwägung abgestellt, denn bei dem für § 18 Abs. 1 GastG vorausgesetzten öffentlichen Interesse geht es um das Interesse der Bürger an der Dienstleistung während der Sperrzeit (Erbs /Kohlhaas /Ambs, Kommentar zu § 18 GastG, Rn. 8). Darüber hinaus hatte die Beklagte kein stimmiges, jedenfalls kein wirksames, Gesamtkonzept für die Nutzung der Grünen Halle. Der Sperrzeitverkürzungsbescheid wurde erlassen, obwohl das bisherige Konzept für die Hallennutzung von einer jährlichen Höchstanzahl von 18 Veranstaltungen über 22.00 Uhr ausgegangen ist und dieses Kontingent für 2015 bereits erschöpft war. Das von der Beklagten angenommene und bereits ausgeschöpfte Kontingent um eine weitere Ausnahme zu erweitern, obwohl die bisher angenommene Rechtslage mit jährlich 18 Ausnahmeregelungen über 22.00 Uhr hinaus von der Beklagten nunmehr als unzutreffend angenommen wird und ab 2016 nur noch von zehn Ausnahmen ausgegangen wird, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Beigeladene auf das Kontingent hätte einstellen müssen, so dass sie gar nicht erst in die wirtschaftlich potenziell belastende Situation einer Veranstaltungsabsage hätte kommen müssen. Für ernstliche Zweifel am wirtschaftlichen Fortbestand der ... Halle hat die Behörde weiter keine Feststellungen getroffen.
d) Die Klägerin wurde durch den rechtswidrigen Sperrzeitverkürzungsbescheid in ihren Rechten verletzt. Dem § 18 Abs. 1 GastG kommt hinsichtlich der Berücksichtigung schädlicher Umwelteinwirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG drittschützende Wirkung zu (BVerwG U.v. 7.5.1996, Az. 1 C 10/95). Der streitgegenständliche Bescheid war gerade mit Blick auf das Verursachen schädlicher Umwelteinwirkungen rechtswidrig.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.
4. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 4 K 15.02408
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 4 K 15.02408 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.