Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2016 - AN 11 K 15.01384

bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 25. November 2013 betreffend Abfallgebühren.

Dem Auszug des Handelsregisters vom 11. November 2013 ist zu entnehmen, dass die ...(im Folgenden Kommanditgesellschaft) seit dem 1. Juni 2002 als Kommanditgesellschaft existiert und der Kläger deren persönlich haftender Gesellschafter ist. Vom 2. April 2003 bis 18. Juni 2010 war die Kommanditgesellschaft Eigentümerin der Grundstücke … in … (FlNrn. … und …, Gemarkung …). Im Zeitraum 8. Dezember 2004 bis zum 4. März 2011 setzte die Beklagte in zahlreichen Grundabgabenbescheiden unter anderem Abfallgebühren fest. Als Abgabenpflichtiger waren teilweise der Kläger, teilweise die Kommanditgesellschaft bezeichnet. Bekanntgabeadressat der Bescheide waren ebenfalls teilweise die Kommanditgesellschaft, teilweise der Kläger. Nur die Bescheide vom 29. Mai 2007, 25. Juni 2007 und 26. Juli 2007 waren an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Kommanditgesellschaft adressiert. Jener war auf Antrag der Sparkasse … mit Beschlüssen des Amtsgerichts … vom 16. April 2007 für die Anwesen … und … bestellt worden, was mit Beschluss vom 20. Mai 2008 wieder aufgehoben wurde. Auf die entsprechenden Bescheide (Bl. 7 bis 24 und 31 bis 47 Belegheftung der Behördenakte (BA)) wird Bezug genommen. Ab Erlass der Grundabgabenbescheide vom 26. Juli 2007 für die … bzw. vom 25. November 2005 für die …wurde die Kommanditgesellschaft einheitlich als Abgabepflichtige bezeichnet. In diesen Bescheiden sind auch jeweils die rückständigen Beträge genannt, die noch von der Kommanditgesellschaft als Abgaben zu leisten seien. Auf die entsprechenden Bescheide wird Bezug genommen (Bl. 10 ff. Belegheftung BA; Bl. 33 ff. Belegheftung BA).

Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 erließ die Beklagte gegenüber der Kommanditgesellschaft einen Duldungsbescheid (Bl. 61 Behördenakte 2). Am 24. Juli 2007 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht … die Anordnung der Zwangsversteigerung für die Grundstücke … und … (Bl. 17 f. Behördenakte Vollstreckung I) wegen der im Duldungsbescheid vom 9. Mai 2007 genannten Forderungen. Der Versteigerungsvermerk wurde am 31. Juli 2007 ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 machte die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsgericht für das Zwangsversteigerungsverfahren weitere Forderungen bis einschließlich dem 1. Quartal 2010 geltend (Bl. 128 Behördenakte Vollstreckung I). Mit Beschluss vom 18. Juni 2010 wurden die Anwesen … und … im Wege der Zwangsversteigerung dem nunmehrigen Eigentümer zugeschlagen (Bl 92 ff. Behördenakte 4). In der Folgezeit blieben weitere Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfolglos. So gab die Kommanditgesellschaft am 28. Februar 2012 eine Vermögensauskunft ab, aus der hervorgeht, dass die Kommanditgesellschaft keinen Grundbesitz oder sonstiges Vermögen besitzt und das dort angefügte Schuldanerkenntnis gegenüber der Kommanditgesellschaft vom 20. September 2010 bisher noch nicht durchgesetzt werden konnte (Bl. 115 bis 121 Behördenakte Vollstreckung II).

Mit streitgegenständlichem Haftungsbescheid vom 25. November 2013 machte die Beklagte nach Anhörung des Klägers von diesem als Komplementär der Kommanditgesellschaft unter anderem nicht beglichene Abfallgebühren einschließlich Mahngebühren, Säumniszuschlägen, Vollstreckungsaufwand und Gerichtskosten geltend. Für die … machte die Beklagte für die Abfallgebühr einen Haftungsbetrag in Höhe von 7.455,76 EUR, für die … … in Höhe von 1.431,31 EUR geltend.

Gegen den Haftungsbescheid ließ der Kläger am 4. Dezember 2013 Widerspruch einlegen. Er führte darin aus, dass die Grundabgabenbescheide, auf die im Haftungsbescheid Bezug genommen seien, dem Kläger nicht bekannt seien beziehungsweise ihm diese nicht vorlägen. Auch seien die noch offenen Beträge durch den Versteigerungserlös befriedigt worden.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf. Mit Schreiben vom 12. März 2014 teilte der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts … der Beklagten mit, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung (Bl. 66 Ordner II BA) zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Termin nicht erschienen sei (Bl. 64 Ordner II BA). Am 28. Dezember 2014 wurde Haftbefehl gegen den Kläger erlassen, um die Abgabe einer Vermögensauskunft zu erzwingen (Bl. 59f. Ordner II BA).

Am 15. Juli 2015 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruchsführer sei persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Diese sei bis 2010 Eigentümerin der Grundstücke ..., … und ... (FlNrn. …, … und …, Gemarkung …) gewesen. In diesem Rahmen seien unter anderem Abfallgebühren angefallen, die mit diversen Grundabgabenbescheiden geltend gemacht worden seien. Den entsprechenden Zahlungsverpflichtungen sei die Kommanditgesellschaft weitgehend nicht nachgekommen, Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben.

In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b ee Kommunalabgabengesetz (KAG) sei § 191 Abgabenordnung (AO) anwendbar. Danach könne derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer hafte, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Bei einer Kommanditgesellschaft wie vorliegend hafteten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, § 128 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Grundabgabenbescheide seien an die Kommanditgesellschaft bzw. den Kläger selbst als Gesellschafter, teilweise an den seinerzeitigen Zwangsverwalter, der für die Entgegennahme der Bescheide zeitweise zuständig war, gerichtet. Konkrete Hinweise, dass die Bescheide nicht richtig bekannt gegeben worden seien, gebe es nicht. Die Gebühren seien, abgesehen von den Grundsteuerforderungen, die daher nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Haftungsbescheides seien, nicht gezahlt worden. Der Kläger sei daher zahlungspflichtig.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2015, zugestellt am 20. Juli 2015, wird aufgehoben.

Erst mit Schriftsatz vom ein 31. Dezember 2015 wurde die Klage begründet. Zuvorderst machte der Kläger die Einrede der Verjährung sowie den Einwand der Verwirkung geltend. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen nicht.

Der Kläger wies darauf hin, dass die Grundabgaben die in den Bescheiden angeführte Gesellschaft und damit auch den Kläger als Komplementär nicht treffen könnten, da diese weder der Höhe nach gerechtfertigt noch durch die Kommanditgesellschaft verursacht worden seien. Weiter trägt er vor, dass seiner Kenntnis nach die anfallenden Grundabgaben vollständig über den Zwangsverwalter bezahlt worden seien und im Übrigen das streitgegenständliche Objekt versteigert worden sei und sich die Beklagte über den Zwangsversteigerungserlös überwiegend befriedigt habe.

Gleichzeitig beantragte der Kläger

Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 erwiderte die Beklagte und beantragte,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte sie aus, die vor Anordnung der Zwangsverwaltung angelaufenen Grundabgabenrückstände seien nicht beglichen worden, weshalb die Beklagte am 9. Mai 2007 einen Duldungsbescheid erlassen habe, um selbst die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke betreiben zu können. Eine gegen den Duldungsbescheid gerichtete Klage sei seitens der Kommanditgesellschaft, vertreten durch den Kläger, am 11. Juni 2007 wieder zurückgenommen worden (Bl. 65 f. Aktenheftung 4 BA). Mit Beschlüssen vom 18. Juni 2010 seien die Anwesen ... und … im Wege der Zwangsversteigerung dem nunmehrigen Eigentümer zugeschlagen worden. Mit Überweisung vom 15. Juni 2010 habe die Sparkasse … einen Teil der von der Beklagten angemeldeten Beträge ausgeglichen. Auf Anfrage des Klägers vom 11. Juli 2011 habe die Beklagte diesem mitgeteilt, dass im Rahmen der Zwangsversteigerung nur die Grundsteuerrückstände, nicht jedoch die anderen Hausgebühren hätten beglichen werden können und daher noch Grundabgabenrückstände bestünden.

In rechtlicher Hinsicht nahm die Beklagte in erster Linie auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend trug sie vor, dass die Kommanditgesellschaft Schuldnerin der im Haftungsbescheid geltend gemachten Gebühren sei. So sei sie Eigentümerin der Grundstücke gewesen, worauf es für die Gebührenschuld bei Abfallgebühren ankomme, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbfGebS. Die im Haftungsbescheid genannten Abgaberückstände bestünden. Substantiierte Einwände gegen die Höhe der Abgabeforderungen seien nicht erhoben worden. Der Vortrag des Klägers, die Rückstände seien durch den Zwangsverwalter oder im Rahmen der Zwangsversteigerung befriedigt worden, seien unzutreffend. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen (S. 44-46 Gerichtsakte (GA)). Zu der vom Kläger erhobenen Einrede der Verjährung erläuterte die Beklagte, nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 228 AO verjährten Zahlungsansprüche auf Abgaben nach einer Frist von fünf Jahren. Soweit sich die vom streitgegenständlichen Bescheid erfassten Grundabgaben auf den Zeitraum 2005 bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bezögen, seien die Beträge nicht verjährt, da die Verjährung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen gewesen sei und gem. § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Jahres 2010 neu zu laufen begonnen habe. Unter Verweis auf den Beschluss des OVG Bautzen vom 20. Mai 2015 - 3 A 262/14 - trug die Beklagte weiter vor, dass durch Erlass des Duldungsbescheids vom 9. Mai 2007 und den darauf aufbauenden Antrag auf Zwangsversteigerung, durch den das dazugehörige Verfahren eingeleitet worden sei (Eintrag des Versteigerungsvermerks im Grundbuch am 31.07.2007), die Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs und durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen worden sei. Der Duldungsbescheid habe dem Kläger auch ausreichend verdeutlicht, dass die Beklagte den Abgabeanspruch ihm gegenüber durchsetzen wolle. Bei Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sei bereits der Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung eine verjährungsunterbrechende Vollstreckungsmaßnahme. Die Unterbrechung der Verjährung habe jedenfalls mit der vollzogenen Zwangsversteigerung am 5. August 2010 geendet. Folglich habe mit Ablauf des Jahres 2010 nach § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides am 25. November 2013 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dementsprechend bestehe auch kein rechtliches Hindernis gegen den Erlass eines Haftungsbescheides nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b ee KAG i.V.m. § 191 Abs. 5 AO. Die Voraussetzungen für die Zahlungsaufforderung nach § 219 Satz 1 AO seien erfüllt, da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfolglos geblieben seien (Abgabe der Vermögensauskunft am 28. Februar 2012). Aus diesem Grund sei die Auswahl des Klägers für eine persönliche Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei.

Mit Beschluss vom 3. März 2016 wurden die Teile der Klage abgetrennt, die sich gegen die Haftung für Straßenreinigungsgebühren sowie für Einleitungsgebühren bezüglich Schmutzwasser und Niederschlagswasser und die jeweils anteilig hierauf bezogenen Nebenkosten aus dem Haftungsbescheid richteten, da hierfür nach der Geschäftsverteilung eine andere Kammer zuständig ist.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte, der Kläger habe mittlerweile eine Vermögensauskunft abgegeben. Er habe zudem sowohl im Oktober 2016 als auch im November 2016 je 555,10 EUR an die Beklagte gezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 30. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger als Komplementär zu Recht für eine bestehende Schuld der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen wird nach §§ 128 HGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) ee) KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 AO. Bei der Anfechtung des Haftungsbescheides ist der nach materiellem Recht maßgebende Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2003 - 9 B 17.03) grundsätzlich der Erlass der letzten Behördenentscheidung, also vorliegend der Erlass des Widerspruchsbescheides am 15. Juli 2015. Die vom Kläger im Oktober und November 2016 geleisteten Zahlungen haben somit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids.

I.

Der Haftungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde er von der zuständigen Behörde, Art. 7 Abs. 2 BayAbfG, Art. 1, 13 KAG erlassen und entsprechend begründet.

II.

Der Haftungsbescheid ist zudem materiell rechtmäßig.

Der Kläger haftet als Komplementär gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) ee) KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB für die Abfallgebühren und damit in Zusammenhang stehende Nebenforderungen der Kommanditgesellschaft. Eine Gebührenschuld der Kommanditgesellschaft liegt vor (1.), die weder durch Festsetzungs- (1. a)) noch Zahlungsverjährung oder anderweitig (1. b) und c)) erloschen ist. Für diese haftet der Kläger als Komplementär der Gesellschaft, der auch noch zur Zahlung herangezogen werden konnte (2.). Seine Heranziehung war und ist rechtmäßig (3.).

1. Der Kläger wird als Komplementär für rückständige Abfallgebühren und Nebenkosten der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen. Die Kommanditgesellschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfGebS) der Stadt … Gebührenschuldnerin der Abfallgebühren, die für die Grundstücke... und … angefallen sind, da sie in dem Zeitraum, für den die Gebühren geltend gemacht werden, Eigentümerin dieser Grundstücke war, die an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung angeschlossen waren. Die Gebührenpflicht begann mit dem auf den Anschluss des Grundstückes folgenden Kalendermonat, vgl. § 4 Abs. 1 AbfGebS.

a) Diese Ansprüche sind auch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) i.V.m. § 47 AO, so dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) ee) KAG i.V.m. § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO dem Erlass eines Haftungsbescheides nicht entgegensteht. Die Festsetzungsverjährung beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 3. Spiegelstrich i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Die fraglichen Gebühren sind innerhalb dieses Zeitraumes auch festgesetzt worden. Dabei ist es vorliegend unerheblich, dass die Bescheide für die ... vom 25. Mai 2005, 26. August 2005, 25. April 2006, 27. März 2007, 29. Mai 2007 und 25. Juni 2007 sowie die Bescheide für das Anwesen ... vom 8. Dezember 2004, 25. Mai 2004 und 26. August 2005 an den Kläger als Abgabenschuldner statt - richtigerweise die Kommanditgesellschaft - gerichtet waren. Mit Erlass der Grundabgabenbescheide vom 26. Juli 2007 an für die ... bzw. vom 25. November 2005 an für die ... wurde die Kommanditgesellschaft als Abgabenpflichtige bezeichnet. In diesen Bescheiden sind auch jeweils die rückständigen Beträge genannt, die noch von der Kommanditgesellschaft als Abgaben zu zahlen seien. Diese genau bezifferten Beträge sind als (erneute) Festsetzung der Gebührenschuld zu werten, die innerhalb der Festsetzungsfrist gegenüber dem richtigen Abgabeschuldner ergangen ist. Nachdem diese Bescheide zudem mittlerweile bestandskräftig sind, kann der Kläger diesen nicht mehr entgegenhalten, dass diese Gebühren nicht von ihm zu zahlen seien, weil als Abgabenpflichtiger ursprünglich nicht die Kommanditgesellschaft benannt worden ist. Mit dieser Einwendung ist er bereits deswegen ausgeschlossen, weil er als Komplementär diesen Punkt bereits als Vertreter der Kommanditgesellschaft, §§ 161, 125 Abs. 1 HGB, hätte geltend machen müssen, Art. 13 Abs. 2 Nr. 4 b) aa) i.V.m. § 166 AO. Insoweit ist festzuhalten, dass die einzelnen Abfallgebühren jeweils innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gegenüber der Kommanditgesellschaft festgesetzt worden sind. Die Gebühren, die sogleich gegen die Kommanditgesellschaft als Zahlungsverpflichtete gerichtet waren, sind unproblematisch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen, da die jeweils innerhalb weniger als einem Jahr nach ihrem Entstehen gegenüber der Kommanditgesellschaft festgesetzt worden sind.

b) Ebenso wenig sind die gegenüber der Kommanditgesellschaft festgesetzten Ansprüche auf Zahlung der Abfallgebühren durch Zahlungsverjährung erloschen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) ee) KAG i.V.m. § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO ist damit nicht einschlägig. Die Frist der Zahlungsverjährung richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 228 AO und beträgt fünf Jahre. Sie beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 229 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Gemäß § 5 AbfGebS sind die Gebühren fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres, frühestens einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides. Somit begann die Zahlungsverjährung für die Abfallgebühren, die mit dem ersten streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2005 betreffend die ... geltend gemacht wurden, mit Ablauf des Jahres 2005. Gleiches gilt für die Abfallgebühren der ..., da der erste streitgegenständliche Bescheid vom 8. Dezember 2004 stammt und die Abfallgebühren somit frühestens am 8. Januar 2005 fällig geworden sind – § 5 AbfGebS -, weshalb die Zahlungsverjährung ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2005 begann. Die hiernach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2010 endende Verjährungsfrist wurde vorliegend durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 AO.

Nach § 231 AO wird die Verjährung unter anderem durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen. Vollstreckungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die mit Beginn der Zwangsvollstreckung darauf gerichtet sind, den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwangsweise durchzusetzen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 231 Rn. 24). Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist bereits der Antrag auf Zwangsversteigerung bzw. die Erklärung des Beitritts zu einem Zwangsversteigerungsverfahren Vollstreckungsmaßnahme (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 231, Rn. 25). Vorliegend erfolgte der Antrag der Beklagten auf Anordnung der Zwangsvollstreckung für die noch offenen Forderungen einschließlich Nebenforderungen mit Schreiben vom 24. Juli 2007, am 26. Juli 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht durch Beschluss die Zwangsversteigerung an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde folglich die Zahlungsverjährung unterbrochen. Gleiches gilt für die von der Beklagten in Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren am 22. Januar 2010 für die für Vergangenheit zusätzlich geltend gemachten Forderungen, da diese ebenfalls nach außen wirkt - auch wenn dies den Weg über ein Gericht nimmt, vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 9/08. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 228 Abs. 2 AO endete die Verjährungsunterbrechung mit Erteilung des Zuschlages für die Grundstücke... und … am 18. Juni 2010 mit der Folge, dass mit Ablauf des Jahres 2010 die fünfjährige Verjährungsfrist erneut begann, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 231 Abs. 3 AO. Im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides war die Verjährungsfrist damit noch nicht abgelaufen.

Die Forderungen, die ab Januar 2008 fällig geworden sind, waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides am 25. November 2013 unproblematisch noch nicht verjährt, da die Zahlungsverjährung fünf Jahre beträgt und erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, §§ 228, 229 AO.

c) Auch liegen keine sonstigen Gründe für das Erlöschen und die Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung vor. Die Beklagte hat nach eigenen Aussagen die Forderungen nur in der Höhe geltend gemacht, soweit sie noch nicht befriedigt waren. Soweit der Kläger behauptet, die Schuld sei gänzlich durch Zahlung erloschen, so ist den Unterlagen dazu nichts zu entnehmen. Der Kläger, zu dessen Lasten die materielle Beweislast geht, konnte dem Gericht gegenüber keine entsprechende vollständige Zahlung nachweisen. Für das Vorliegen einer Verwirkung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Argumente wurden von Seiten des Klägers hierzu nicht vorgebracht.

2. Als Komplementär haftet der Kläger für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB. Er konnte somit durch Haftungsbescheid für die bestehende Schuld der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) ee) KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Haftungsbescheid konnte mangels Verjährung des Haftungsanspruchs auch noch erlassen werden, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) ee) KAG § 191 Abs. 4 AO. Da sich die Haftung vorliegend nicht aus den Steuergesetzen, sondern dem HGB ergibt, richtet sich die Verjährung nach dem HGB, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) ee) KAG i.V.m. § 191 Abs. 3 AO ist demzufolge nicht anwendbar. Nach §§ 161 Abs. 2, 159 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Daraus folgt, dass die Haftung während des Bestehens der Gesellschaft unverändert fortbesteht und auch nicht verjährt, vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 128 Rn. 4. Dem Gericht liegt der Nachweis vor, dass der Kläger jedenfalls am 11. November 2013 noch als Kommanditist der Kommanditgesellschaft eingetragen war. Selbst wenn diese mittlerweile aufgelöst sein sollte, dauert die Haftung des Klägers jedenfalls mindestens noch bis 2018 fort.

3. Die Heranziehung des Klägers ist auch rechtmäßig nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), § 219 AO, da die Vollstreckung in das Vermögen des Kommanditgesellschaft erfolglos geblieben ist bzw. aussichtslos erscheint, da die Kommanditgesellschaft am 28. Februar 2012 eine Vermögensauskunft abgab, aus der sich kein verfügbares Vermögen mehr ergibt. Das dort ebenfalls enthaltene Schuldanerkenntnis, wonach der Kommanditgesellschaft noch eine hohe Summe zusteht, erscheint aufgrund der bisher erfolgten Nichtzahlung durch die Schuldner uneinbringlich und führt daher nicht dazu, eine Vollstreckung in das Vermögen der Kommanditgesellschaft als aussichtsreich einzustufen. Hingegen ist der Kläger finanziell leistungsfähig (vgl. aktuelle Leistungen) und als (früherer) Komplementär auch pflichtig. Ein Auswahlermessen existiert vorliegend nicht, war daher auch nicht ausübbar. Auch sonstige Gründe gegen eine Heranziehung des Klägers gibt es nicht.

Die Klage bleibt somit erfolglos.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2016 - AN 11 K 15.01384 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 47 Erlöschen


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

Abgabenordnung - AO 1977 | § 231 Unterbrechung der Verjährung


(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch1.Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,2.Sicherheitsleistung,3.eine Vollst

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

Abgabenordnung - AO 1977 | § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 125


(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter n

Abgabenordnung - AO 1977 | § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung


Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Ver

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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.