Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2016 - AN 1 K 16.00340
Tatbestand
Der am ... 1961 geborene Kläger stand bis zum ... 2015 als Beamter im Dienste des Beklagten (zuletzt Polizeihauptkommissar, BesGr. A 11, bei der Polizeiinspektion ...).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Unfallruhegehalt, da die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall vom ... 1988 zurückzuführen sei.
Ausweislich der Feststellungen im nicht datierten vorläufigen Ermittlungsergebnis der Polizeiinspektion ... verfolgte der Kläger an dem genannten Tag zusammen mit Polizeiobermeister ... gegen 15.30 zwei mutmaßliche, flüchtige Bankräuber. Der Kläger nahm einen der Verdächtigen in unmittelbarer Nähe der A ..., ... fest. Der zweite Verdächtige flüchtete und wurde von POM ... verfolgt. Da der Flüchtende der Aufforderung zum Stehenbleiben nicht nachkam, gab POM ... Warnschüsse aus der Maschinenpistole ab. Trotzdem rannte der Verdächtige weiter. Inzwischen hatte sich POM ... etwa 80 m vom Streifenfahrzeug und dem Kläger entfernt. Der Flüchtende hatte zu diesem Zeitpunkt einen Vorsprung von etwa 40 m, drehte sich plötzlich um und schoss zwei- oder dreimal auf POM ...
Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt mit der von ihm festgenommenen Person am Streifenfahrzeug auf. Nach eigenen Angaben hörte er ein Pfeifen, das seiner Meinung nach von den Schüssen des Täters herrührte.
Nach den Feststellungen im vorläufigen Ermittlungsergebnis habe der Kläger mit dem Festgenommenen zwar in der etwaigen Flugbahn der Geschosse gestanden, sei aber, durch das Gelände bedingt, nicht direkt gefährdet gewesen.
Am
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, lehnte mit Bescheid vom
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Außerdem erlitt der Kläger folgende Dienstunfälle:
Eine vom Kläger am ... 2001 um ... Uhr in Gewahrsam genommene und in eine Haftzelle der Polizeiinspektion ... verbrachte Person verstarb dort zwischen ... Uhr und ... Uhr. Die damals zuständige ehemalige Bezirksfinanzdirektion Ansbach erkannte das Ereignis durch bestandskräftigen Bescheid vom 8. Februar 2002 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „akute psychische Traumatisierung“ an und stellte fest, die Behandlung sei abgeschlossen. Laut Aussage des den Kläger behandelnden Arztes vom 3. April 2002 war im Zusammenhang mit dem Ereignis von einer psychischen Traumatisierung auszugehen. Nach kurzfristiger Verordnung eines Psychopharmakons sei bis 6. Dezember 2001 eine Normalisierung des Befindens eingetreten. An Unfallfürsorgeleistungen aufgrund des Ereignisses vom ... 2001 machte der Kläger lediglich die Aufwendungen für die ärztlichen Tätigkeiten am 23. und 28. November 2001 sowie für das Psychopharmakon geltend.
Am ... 2010 erlitt der Kläger einen Zeckenbiss. Das Landesamt für Finanzen (Dienststelle Regensburg) erkannte im Bescheid vom
Die gegen den Bescheid gerichtete Klage des Klägers mit dem Ziel der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen aus dem Ereignis vom ... 2010 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Im Rahmen der Vorbereitung der Festsetzung der Versorgungsbezüge ab ... 2015 gab der Kläger an, die Dienstunfähigkeit beruhe ganz oder teilweise auf einer Körperverletzung/einem Unfall, nämlich „Traumatisierung etc. nach Schießerei nach einem Raubüberfall am ... 1988 im Dienst mit Tötungsabsicht eines Täters zu meinem Nachteil und Täterfestnahme“.
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... (Bezügestelle Versorgung) bat daraufhin die Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, um Entscheidung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Unfallruhegehalt zustehe.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ereignis vom ... 1988 sei nicht als Dienstunfall anerkannt worden; folglich seien die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Unfallruhegehalt nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Ruhestandsversetzung sei Folge seiner Erkrankung nach seinem Dienstunfall. Kopien der Schreiben, die den geänderten Sachverhalt zum Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach darstellten, würden nachgereicht. Das eine Ruhestandsversetzung begründende Attest des Amtsarztes der Bayerischen Bereitschaftspolizei ..., Herrn Dr. ..., werde er ebenfalls beilegen.
Bei einer persönlichen Vorsprache beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, am 26. Januar 2016, legte der Kläger folgende Unterlagen vor:
1. Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken an das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle ..., Bezügestelle Versorgung - Land, mit der Bitte der Prüfung, ob die Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt habe, auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist.
2. Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom
3. Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom
Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode, mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome, F33.10
Dysthymia F 34.1.
Zustand nach PTBS, aktuell noch Teilbild einer PTBS/Anpassungsstörung F43.
Tinnitus aurium rechts, chronifiziert,
Migräne
arterieller Hypertonus
Adipositas
4. Gutachten der Gesellschaft für medizinische Gutachten vom
5. Neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Fachklinik ...
6. Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom
7. Strafurteil des Landgerichts ...
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach
Der Klage war lediglich der bezeichnete Widerspruchsbescheid beigefügt.
Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei wegen der Folgen des Dienstunfalls vom ... 1988 in den Ruhestand versetzt worden. Laut Gutachten des zuvor hinzugezogenen Facharztes für Psychiatrie des polizeiärztlichen Dienstes, Herrn Dr. ..., sei die Erkrankungsursache - posttraumatische Belastungsstörung mit Folgediagnosen - festgestellt worden, die Grundlage des Ruhestandsversetzungsverfahrens gewesen sei.
Selbst das Polizeipräsidium Mittelfranken bestätige im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund des genannten Dienstunfalls. Später sei vom Polizeipräsidium noch die Tragefähigkeit der Dienstwaffe und die waffenrechtliche Ersatzbescheinigung für eine Privatwaffe entzogen worden.
Da das Ereignis vom ... 1988 unstreitig ein Dienstunfall gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehaltes vor.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Vorsorglich werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungsklage auch unbegründet wäre. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß Art. 53 BayBeamtVG. Die Dienstunfähigkeit beruhe, wie bereits ausgeführt, nicht auf einem Dienstunfall, da das Ereignis vom ... 1988 nicht als Dienstunfall anerkannt worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es sehr wohl erforderlich, dass ein bestimmtes Ereignis als Dienstunfall anerkannt sei (vgl. Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 28 zu § 36 BeamtVG; Groepper/Tegethoff in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenstatusgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Rn. 5 b zu § 36 BeamtVG; Wilhelm in: Fürst GKÖD, Rn. 6 zu § 36 BeamtVG). Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG schreibe vor, dass die Pensionsbehörde, das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, über die Anerkennung als Dienstunfall entscheide. Die Vorgängervorschrift, § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, habe ebenfalls gefordert, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (wiederum das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg) entscheide, ob ein Dienstunfall vorliege. Eine solche Anerkennung des Ereignisses vom ... 1988 als Dienstunfall fehle jedoch.
Die anderen Dienstunfälle des Klägers vom ... 2001 und ... 2010 spielten für die Dienstunfähigkeit des Klägers keine Rolle.
Auch die Bedeutung der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall (mit einer bestimmten Dienstunfallfolge) für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen fordere eine ausdrückliche Entscheidung. Die Gewährung von Unfallfürsorge setze einen Dienstunfall voraus (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG); der Dienstunfall wiederum setze die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall voraus. Nur auf der Grundlage einer Anerkennung lasse sich über Grund, Umfang und Höhe der Leistungen von Unfallfürsorge entscheiden.
Im Streitfall komme hinzu die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Danach werde Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien.
Mit einem am
Weiter werde die mündliche Zeugeneinvernahme des damaligen Leiters der PD Ansbach, Herrn ..., beantragt. Dieser sei damals Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen und habe viele mit dem damaligen Vorfall im Zusammenhang stehende Schreiben abgezeichnet und die Ermittlungen durch die KPI ... begleitet. Des Weiteren werde die Einvernahme des damaligen Stellvertreters der Leitung der PD ..., Herrn ..., beantragt, der den Folgeeinsatz der Bereitschaftspolizei zur Durchsuchung des Tatortnahbereichs geleitet und die Unterstützungskräfte über das Innenministerium Bayern angefordert habe.
Zusätzlich werde die Einholung seiner diesbezüglichen Unfallmeldung beim Landesamt für Finanzen, Regensburg, sowie der Dienstunfallakte des damals mit eingesetzten Streifenkollegen, ..., beantragt.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom
Diese Frage sei jedoch durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Vor diesem Hintergrund seien dem Verwaltungsgericht Ansbach Sachverhaltsermittlungen zur Frage der Anerkennung des Ereignisses vom ... 1988 als Dienstunfall untersagt (Geiger in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Rn. 14 zu § 86 VwGO; Geiger, Amtsermittlung und Beweiserhebung im Verwaltungsprozess, BayVBl. 1999, 321, 325 unter IV 2 a; Kopp, VwGO, Rn. 2 zu § 86 VwGO, Rn. 11 zu § 121 VwGO; Bräunig in: Posser/Wolff, Beck OK - VwGO, Rn. 36 zu § 86 VwGO).
Mit Schriftsatz vom
Diese wurde mit gerichtlichem Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom
hilfsweise über den Antrag auf Gewährung von Unfallruhegehalt nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Ablehnung der Gewährung von Unfallruhegehalt sei rechtswidrig. Das Ereignis am ... 1988 sei als Dienstunfall zu qualifizieren. Die Meldepflichten gemäß § 45 BeamtVG habe der Kläger nicht versäumt.
Der Kläger habe unmittelbar nach dem Vorfall vom ... 1988, bei dem es im Dienst zu einem Schusswechsel gekommen sei, bei dem der Kläger beinahe getötet worden sei, das Geschehene gemeldet.
Eine Meldung der Geschehnisse sei zudem mehrfach erfolgt, wie sich dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Wie bereits mit Schriftsatz vom
Aus diesen vollständigen Dienstunfallakten werde sich ergeben, dass der Vorfall, der zur Erkrankung des Klägers geführt habe, beim Dienstherrn in dem erforderlichen Umfang gemeldet worden sei.
Erforderlich sei, dass bei der Meldung Angaben gemacht würden, aus denen sich zumindest mittelbar entnehmen lasse, dass ein Dienstunfall angezeigt werde. Aus den ergänzenden Verwaltungsvorgängen werde sich insoweit entnehmen lassen, dass eine Meldung gemäß § 45 BeamtVG erfolgt sei.
Das Vorliegen eines Dienstunfalls hätten sowohl der Beklagte als auch das entscheidende Gericht erneut zu prüfen. Vorliegend sei insoweit eine neue Sachentscheidung zu treffen.
Ob eine neue Sachentscheidung erforderlich sei, hänge davon ab, ob sich die tragenden Gedanken der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid geändert hätten, insbesondere, weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten sei (VG Köln, B. v. 4.7.2012 - 23 L 228/12). Dabei könnten in einer wiederholenden Verfügung auch Gesichtspunkte angeführt werden, die in der Begründung des ersten Bescheides nicht zur Sprache gekommen seien, ohne dass es zu einer derartigen Akzentverschiebung komme (BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 7 C 3/08; v. 10.10.1961 - VI C 123.50
Eine Änderung werde sich vorliegend insoweit ergeben, da durch die geforderte Beiziehung der ergänzenden Akten nachgewiesen werde, dass eine Meldung des Dienstunfallereignisses gemäß § 45 BeamtVG fristgerecht erfolgt sei.
Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die angekündigten Beweisanträge zulässig und geboten.
Das Verwaltungsgericht sei nicht an die Entscheidung des Jahres 2011 gebunden. Nur für den Fall einer im Vorprozess unterlegenen Behörde sei bei unveränderter Sach- und Rechtslage der Erlass eines Verwaltungsaktes mit den vom Gericht missbilligten Gründen nicht zulässig (BVerwG, NVwZ 1993, 672).
Anders sei es jedoch in diesem Fall. Vorliegend ergebe sich eine etwaige Bindungswirkung des Urteils vom 31. Mai 2011 nicht für das streitgegenständliche Verfahren.
Unstreitig richte sich die streitgegenständliche Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, Unfallruhegehalt zu bezahlen. Dahingehend habe durch den Beklagten eine neue Sachentscheidung getroffen werden müssen, die nicht mit der Entscheidung über die Einordnung als Dienstunfall am ... 1988 identisch sei bzw. sein müsse. Die Entscheidung über den erstmaligen Antrag auf Gewährung von Unfallruhegehalt setze zwingend eine erneute Sachprüfung voraus.
Ergehe jedoch eine erneute Sachentscheidung, so werde dadurch, anders als bei der lediglich „wiederholenden Verfügung“ auch der Klageweg erneut eröffnet (Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 14 zu § 121). Habe eine erneute Sachprüfung stattgefunden, so habe diese jedenfalls den Klageweg erneut eröffnet. Dahingehend sei also auch eine Sachprüfung vonnöten, die auch die klägerischen Beweisanträge berücksichtigen müsse.
Im Übrigen habe der Beklagte über den klägerischen Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht entschieden. Die Grenze des sachlichen Umfangs der materiellen Rechtskraft umfasse jedoch nur die Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß der Urteilsformel, nicht jedoch tatsächliche Feststellungen im Urteil (Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 18 zu § 121).
Bei Urteilen über Verpflichtungsklagen erwachse lediglich in materielle0 Rechtskraft, „dass der Kläger vom Beklagten den infrage stehenden Verwaltungsakt nicht verlangen kann“ (Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 21a zu § 121 aE).
Hierdurch würde nicht festgesetzt, dass der beantragte Verwaltungsakt mit geltendem Recht nicht vereinbar gewesen wäre (BVerwGE 84, 11).
Das Verwaltungsgericht sei daher auch aus diesem Grund verpflichtet, über den Antrag des Klägers vollumfänglich zu entscheiden. Eine Entscheidung hinsichtlich des Unfallruhegehaltes sei bislang nicht getroffen worden. Die Entscheidung hierüber sei daher auf Basis des hierfür geltenden Rechts gesondert und erneut zu prüfen.
Insbesondere mit Gutachten der Universitätsklinik ...
Mit Schriftsatz vom
Mit gerichtlichem Schreiben vom
Unter dem
In der mündlichen Verhandlung stellte die Bevollmächtigte des Klägers den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 28. Juni 2016 mit der Maßgabe,
dass die Gewährung von Unfallruhegehalt beantragt und der
Hilfsantrag nicht aufrechterhalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch der beigezogenen Akten des Verfahrens AN 1 K 11.00685 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg,
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die geltend gemachte Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 BayBeamtVG.
Die Gewährung von Unfallfürsorge in Gestalt von Unfallruhegehalt (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG i. V. m. Art. 53 Abs. 1 BayBeamtVG) setzt voraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist.
Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nur erfüllt, wenn das Unfallereignis, das die Dienstunfähigkeit und die hierauf basierende Ruhestandsversetzung verursacht hat, (bestandskräftig) als Dienstunfall anerkannt worden ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 28 zu § 36 BeamtVG; GKÖD, Rn. 6 zu § 36 BeamtVG).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hat mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das Schadensereignis nicht innerhalb der 10-jährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet.
Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides wurde in zwei gerichtlichen Instanzen bestätigt (VG Ansbach, U. v. 31.5.2011 - AN 1 K 11.00685; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420). In beiden Entscheidungen wurde ausführlich zur Nichteinhaltung der Meldefrist Stellung genommen.
Der bestandskräftige Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 19. Januar 2011 ist ein sog. Grundlagenbescheid, der für die Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 BayBeamtVG bindend ist und die Gewährung von Unfallruhegehalt ausschließt. Die Bindungswirkung erfasst auch andere Behörden sowie Gerichte (Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 15h zu § 45; GKÖD, Rn. 19 zu § 45 BeamtVG).
Über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Anerkennung des Ereignisses vom ... 1988 als Dienstunfall auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG hat, braucht nicht entschieden werden, da ein entsprechender (Verpflichtungs-)Antrag im Klageverfahren nicht gestellt worden ist.
Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Beklagte nicht verpflichtet war, das Verfahren über die Anerkennung des Ereignisses vom ... 1988 als Dienstunfall aufgrund der Mitteilung des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 2. November 2015 wiederaufzugreifen. Zum einen handelt es sich beim Polizeipräsidium Mittelfranken nicht um einen „Betroffenen“ i. S. v. Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 10 zu § 51). Zum anderen beinhaltet das Schreiben lediglich eine Bitte um Prüfung durch die zuständige Behörde, ohne jedoch Wiederaufgreifensgründe geltend zu machen.
Ob der Widerspruch des Klägers vom
Den nur bedingt gestellten Beweisanträgen musste mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stattgegeben werden. Eine förmliche Entscheidung durch Beschluss ist bei bedingten Beweisanträgen nicht erforderlich.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2016 - AN 1 K 16.00340 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.