Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2017 - AN 1 K 15.01278

05.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom … 2008 als Teilzeitbeschäftigter mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet von der F.-A.-Universität E.-N. (im Folgenden: ...) angestellt und dem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie zugewiesen.

Für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2012 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat an der ... ernannt und wiederum dem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie (Prof. …) zugewiesen. Laut Schreiben der Zentralen Universitätsverwaltung der ... vom 6. März 2009 erhielt der Kläger ein (volles) monatliches Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13.

Auch im Beamtenverhältnis erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung in Teilzeit mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 bestätigte Prof. … gegenüber der Zentralen Universitätsverwaltung der ..., dass der Kläger seine Arbeitsleistung halbtags erbracht habe und auch gegenwärtig erbringe.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 teilte die Zentrale Universitätsverwaltung der ... dies dem Kläger mit und forderte ihn auf, umgehend einen Antrag auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit auf 50 v.H der regelmäßigen Arbeitszeit zu stellen.

Der Kläger hätte für eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 88 BayBG vor deren Antritt einen entsprechenden Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit stellen müssen. Dies sei im seinerzeitigen Ernennungsantrag von Professor … auch so vermerkt gewesen. Da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt habe, erhalte er seit März 2009 Besoldung in voller Höhe. Bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 BayBG werde die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Der Kläger habe die seit 1. März 2009 zu viel gezahlte Besoldung einbehalten und sich damit ungerechtfertigt bereichert. Er sei gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Besoldung verpflichtet. Die Rückzahlung könne als einmalige Rückzahlung in voller Höhe oder unter Aufrechnung auf die laufenden Bezüge mit abschließender Einmalzahlung des Betrags erfolgen. Der Kläger werde gebeten, dem Personalreferat P 2 innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen, welche Rückzahlungsart er wünsche.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 stellte der Kläger für den Fall, dass, obwohl nach seiner Kenntnis seitens des Lehrstuhls nur eine halbe Stelle zu vergeben gewesen und vergeben worden sei, seitens der Verwaltung eine ganze Stelle eingerichtet worden sei, den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 50% der regelmäßigen Arbeitszeit. Er würde sich freuen, wenn die Zentrale Universitätsverwaltung ihm ergänzend zum Schreiben vom 16. Mai 2011 mitteilen würde, welcher Betrag seitens der Uni zurückgefordert werden solle - die Höhe sei für seine Entscheidung in Bezug auf die Art der Rückzahlung maßgeblich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Juni 2011 reduzierte die ... „auf Antrag des Klägers“ vom 8. Juni 2011 dessen Arbeitszeit ab dem 1. März 2009 für die Dauer des Dienstverhältnisses als Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit auf 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit (Art. 88 Abs. 1 BayBG).

Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Juli 2011 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nicht begründet.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 forderte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Besoldung - vom Kläger die überzahlten Dienstbezüge für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 50.004,35 EUR zurück.

Gleichzeitig wurde die Aufrechnung der überzahlten Dienstbezüge ab Monat September 2011 in monatlichen Raten in Höhe von 500 EUR mit dem Anspruch auf Bezüge erklärt; der dann noch verbleibende Restbetrag sei in einer Summe beim Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des … 2012 fällig.

Mit Ablauf des … 2011 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. Art. 57 BayBG aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

Bis 31. März 2012 war er am gleichen Lehrstuhl der ... im Angestelltenverhältnis tätig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Besoldung - den Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid vom 13. Juli 2011 mit der Begründung zurück, dass die im Schreiben vom 25. Juli 2011 angekündigte Widerspruchsbegründung nicht nachgereicht worden sei.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 25. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 13. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2012, die unter dem Aktenzeichen AN 1 K 12.00825 erfasst wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25. September 2012 (7 CS 903 JS 140776/12) wurde der Kläger wegen versuchten Betrugs durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt.

Nach Mitteilung des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Besoldung - gegenüber dem Gericht vom 17. Dezember 2013 betrug die Höhe der restlichen, noch nicht erstatteten überzahlten Dienstbezüge zu diesem Zeitpunkt noch 15.407,65 EUR.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 setzte die Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung vom gleichen Tage das Klageverfahren AN 1 K 12.00825 hinsichtlich des Rückforderungsbescheides vom 13. Juli 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens betreffend den streitgegenständlichen Bescheid der ... vom 15. Juni 2011 aus.

Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 wies die ... den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 15. Juni 2011 zurück.

In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig. Dem Kläger fehle die Widerspruchsbefugnis. Es sei nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt, da ihm mit Bescheid vom 15. Juni 2011 nur das zugesprochen worden sei, was er mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragt habe. Einem vollumfänglich stattgegebenen Antrag könne keine Rechtsverletzung innewohnen. Zudem sei es auch rechtsmissbräuchlich, einen Widerspruch gegen eine antragsgemäß erteilte Genehmigung zu erheben.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 7. August 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 aufzuheben.

Eine Begründung der Klage erfolgte auch nach der Gewährung von Akteneinsicht nicht.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Februar 2016 (AN 12b D 13.00206) wurde die Klage des Klägers gegen die in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. Dezember 2012 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG (Verbot der Wiederernennung zum Beamten bei einem bayerischen Dienstherrn) vorliegen, abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung der gegenständlichen Verwaltungsstreitsache vom 25. Juli 2017 wurden die Beteiligten gebeten, in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Landesamt für Finanzen eine gütliche Erledigung der gegenständlichen sowie der die Rückforderung überzahlter Bezüge betreffenden Verwaltungsstreitsache AN 1 K 12.00825 zu erörtern. Das Landesamt für Finanzen wurde insoweit gebeten, möglichst zeitnah nochmals eine Prüfung des Rückforderungsanspruchs vorzunehmen.

Die Beteiligten verzichteten für den Fall, dass es zu keiner außergerichtlichen Lösung für das vorliegende Streitverfahren z.B. in Form einer Hauptsacheerledigungserklärung oder einer Klagerücknahme komme, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Rechtsabteilung - dem Gericht im Hinblick auf das übersandte Protokoll der mündlichen Verhandlung mit, dass im Benehmen mit der Bezügestelle Besoldung des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - an der geltend gemachten Rückforderung in vollem Umfang festgehalten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Nebentätigkeitsakte des Klägers Bezug genommen.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage kann offen bleiben, ob dem Kläger die hierfür erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht, soweit seinem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte seitens der... mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Juni 2011 entsprochen wurde.

Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Bescheid der ... vom 15. Juni 2011 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 9. Juli 2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm die Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte gemäß Art. 88 Abs. 1 BayBG auf seinen eigenen Antrag vom 8. Juni 2011 hin genehmigt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist grundsätzlich eine rückwirkende Änderung des Arbeitszeitstatus‘ ausgeschlossen. Die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenrecht bewirkt, dass beispielsweise einer einmal ausgesprochenen Beurlaubung nach deren Ablauf nicht mehr die Grundlage entzogen werden darf (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2006, Az. 9 E 2233/04, Rdnr. 10, zitiert nach juris, m.w.N.), da sich rückwirkend der Arbeitszeitstatus des Beamten ändern bzw. erhöhen würde. Gerade die im Beamtenrecht nicht mögliche Nachholbarkeit von Dienstleistungen erfordert diese Gegenseitigkeit und schließt eine rückwirkende Aufhebung aus (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.5.2015 - AN 1 K 14.01563 -, S. 15).

Im konkreten Einzelfall ist jedoch von der Möglichkeit der auch nachträglichen Änderung des Arbeitszeitstatus‘ des Klägers auszugehen, weil es vorliegend speziell darum ging, dessen Rechte und Pflichten gerade an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. So waren der Kläger selbst wie auch der Lehrstuhlinhaber übereinstimmend auch in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 8. Juni 2011 schon davon ausgegangen, dass der Kläger nur 50% der regulären Arbeitszeit Dienst leisten müsse. Damit führt eine nachträgliche Änderung des Arbeitszeitstatus‘ für diesen Zeitraum gerade dazu, dass Arbeitszeitstatus und tatsächlich geleistete Dienstzeiten nunmehr übereinstimmen. Soweit der Kläger in dem die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge betreffenden Parallelverfahren AN 1 K 12.00825 vorgetragen hat, er habe streckenweise deutlich mehr als 50% der regulären Arbeitszeit Dienst geleistet, ist dies unschädlich, da er mit dem Lehrstuhlinhaber als Dienstvorgesetzten übereinstimmend davon ausgegangen ist, nur zu 50% Dienstleistung verpflichtet zu sein. Im Übrigen wohnt es der Tätigkeit eines Akademischen Rates an einem Lehrstuhl inne, dass auch eigene wissenschaftliche Projekte vorangebracht werden, weshalb die bloße Anwesenheit am Lehrstuhl keinesfalls als Nachweis ausreichen kann, es sei auch mehr als 50% der regulären Arbeitszeit erbracht worden.

Darüber hinaus hat zwar der Kläger in seinem Antrag vom 8. Juni 2011 nicht ausdrücklich erklärt, ob er eine Änderung des Arbeitszeitstatus‘ nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit beantrage. Dem Wortlaut ist hierzu nichts zu entnehmen.

Seine Erklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2009 und damit rückwirkend eine Änderung des Arbeitszeitstatus‘ beantragt wurde.

Ein Antrag im Verwaltungsverfahren ist nach § 133 BGB bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Behörde und eines eventuellen Antragsgegners (Empfängerhorizont) sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (vgl. Schmitz in Stelkens/Bok/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 22 Rn. 46).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Erklärung des Klägers vom 8. Juni 2011 nach Auffassung der Kammer nur so auszulegen sein, dass auch rückwirkend eine Arbeitszeitänderung beantragt wurde. Hierfür sprechen zunächst die Umstände des gesamten Verfahrens, weil der Kläger den Antrag gerade nicht initiativ gestellt hat, sondern dieser erst auf die Bitte bzw. Aufforderung der ... erfolgt ist. Nachdem der Kläger hierin aufgefordert worden war, einen solchen Antrag zu stellen, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, ist seine offensichtliche Zustimmung zu diesem Vorgehen objektiv nur so zu verstehen, dass auch für die Vergangenheit eine Anpassung erfolgen soll.

Darüber hinaus lassen sich die Bezugnahmen des Klägers auf die Höhe der Rückforderung nur so verstehen, dass er von einer hiermit verbundenen Überzahlung für die Vergangenheit ausgegangen ist und deshalb selbst an der Behebung der Probleme aktiv mitzuwirken beabsichtigte. Hiervon abgesehen zeigt auch die vom Kläger bisher in erheblicher Höhe (ca. 35.000 EUR) erbrachte Rückzahlung der überzahlten Bezüge, dass er von einer rückwirkenden Richtigstellung seines Arbeitszeitstatus‘ ausging und gewillt war, die hieraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen in Form der Erstattung erhaltener Überzahlungen zu ziehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach der erfolgten strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung nun die Auffassung vertritt, der damalige Antrag wäre anders zu verstehen gewesen. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrags ist nicht möglich. Ein solcher Antrag ist eine öffentlich-rechtliche, empfangsbedürftige, nicht formgebundene und bedingungsfeindliche Willenserklärung; nach der Genehmigung einer Änderung des Arbeitszeitstatus‘ kann der Beamte der getroffenen Entscheidung nicht mehr einseitig durch Rücknahme des Antrags die Basis entziehen (vgl. zur Beurlaubung: Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 90 BayBG, Rdnr. 9, Stand: Juli 2014; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, Az 2 C 3/96, Rdnr. 23, zitiert nach juris). Der Antrag konnten auch keinesfalls nachträglich durch Anfechtung zu Fall gebracht werden. Dabei ist bereits in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine solche Anfechtung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen überhaupt möglich ist (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 22 Rdnr. 78 f. und Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 22 VwVfG, Rdnr. 54).

Jedenfalls fehlt es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsgrund entsprechend § 119 BGB, da für den Kläger als Volljuristen unzweifelhaft alle rechtlichen Konsequenzen einer solchen Antragstellung bewusst sein mussten.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.