Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 14.01216

24.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am ... 2012 in N. als Sohn vietnamesischer Eltern geborene Kläger wendet sich durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten mit seiner Klage gegen seine mit Bescheid der Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber vom 19. Juni 2013 verfügte regierungsbezirksinterne Erstzuweisung als Asylbewerber an die Stadt ... und dort in die Gemeinschaftsunterkunft ..., dem Wohnort seiner Mutter.

Der Kläger zog nach Aktenlage bereits am 16. Oktober 2012 in die vorstehend genannte Gemeinschaftsunterkunft zu seiner Mutter ein. Gemäß Auszug aus dem Ausländerzentralregister zeigte die Ausländerbehörde der Stadt ... die Geburt des Klägers am 28. Mai 2013 gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) an.

Das BAMF erstellte unter dem Datum des 18. Juni 2013 eine „Erstmeldung/Reservierungsbestätigung EASY“ mit den Vermerken „Herkunftsland V.“ und „Zielland ...“.

Der Beauftragte des Freistaates ... für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge verteilte den Kläger in der Folge unter der MID-Nummer ... in den Regierungsbezirk ...

Unter dem 19. Juni 2013 erließ die Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber sodann ohne vorherige Anhörung den Bescheid, dass der Kläger ab 19. Juni 2013 der Stadt ... zugewiesen werde (Ziffer 1) und dass ihm als künftiger Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) ... in ... zugewiesen werde (Ziffer 2). Zur Begründung dieses Bescheides ist - unter Verweis auf § 7 Abs. 4 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 AsylVfG - lediglich angegeben, der Bescheid beruhe auf folgenden Rechtsgrundlagen: „Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 AufnG; § 1 AsylbLG bzw. Art. 5a AGSG; § 7 (Zuweisung) bzw. § 8 (Umverteilung) DVAsyl; § 50 und - bei länderübergreifender Umverteilung - § 51 AsylVfG, Art. 3 BayVwVfG“. Mit der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid „innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe“ Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben werden könne.

Mit am 1. Juli 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums wurde für den Kläger unter dem damaligen Aktenzeichen AN 5 K 13.01196 Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Bescheid der Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber vom 19. Juni 2013 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde für den Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt.

In der Klageschrift wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger werde gesetzlich durch seine vietnamesische Mutter vertreten. Beide Elternteile seien vietnamesische Staatsangehörige. Der Vater des Klägers lebe seit 1997 im Bundesgebiet und sei seit 2003 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Aufgrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, so dass er weder unter das AsylVfG noch unter das AufnG fallen könne. Aufgrund dessen sei der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber beantragte mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger besitze gemäß beigefügtem Ausdruck aus dem Ausländerzentralregister die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Sollte der Kläger, wie in der Klageschrift erwähnt, die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen, so sei das Asylverfahren beim BAMF hinfällig, die Zuweisungsentscheidung der Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber sei dann ebenfalls nicht mehr wirksam. Welche Staatsangehörigkeit ein Kind eventuell erlangen könne, sei bei einer Zuweisung nicht in Betracht zu ziehen, entscheidend sei lediglich, ob ein Asylverfahren beim BAMF eröffnet werde. Nachdem beim BAMF für den Kläger ein Asylverfahren anhängig geworden sei, habe gemäß den einschlägigen Bestimmungen der DVAsyl das Verteilungs- und Zuweisungsverfahren erfolgen müssen. Die Zuweisung sei zum Wohnort der Mutter verfügt worden.

Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 14. August 2013 wurde für den Kläger ausgeführt: Für den Kläger sei bereits ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt worden. Per Email vom 9. August 2013 habe die Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt ... mitgeteilt, dass die Ermittlungen in dieser Angelegenheit aufgenommen worden seien. Ferner sei die Einleitung eines Asylverfahrens gemäß § 14a AsylVfG nicht angebracht gewesen, da der Vater des Klägers im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Es könne nicht hingenommen werden, dass durch eine falsche Entscheidung einer anderen Behörde das Verwaltungshandeln der Regierung von ... rechtmäßig werde. Eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtseintrag für den Kläger vom 13. Dezember 2012, eine Kopie der Niederlassungserlaubnis des Vaters des Klägers vom 11. Februar 2003 und eine Kopie der oben genannten Email-Nachricht der Staatsangehörigkeitsbehörde vom 9. August 2013 seien beigefügt.

In der Folgezeit ruhte das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf das anhängige staatsangehörigkeitsrechtliche Feststellungsverfahren.

Auf richterliche Anfrage vom 6. Juni 2014 hin, ob sich die Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt habe, teilte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 mit: Der angegriffene Bescheid sei noch nicht aufgehoben worden, der Kläger werde durch diesen Bescheid noch immer belastet. Wenn der Beklagte einen belastenden Verwaltungsakt erlasse, so sei er verpflichtet, zuvor die Angelegenheit aufzuklären. Dies habe er versäumt. Wenn sich der Beklagte nunmehr auf Angaben von anderen Verwaltungsstellen verlasse, so müsse er sich auch die Fehler, die darin liegen würden, selbst zurechnen lassen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Mit Kurzmitteilung vom 9. Juli 2014 erklärte die Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber ebenfalls Verzicht auf mündliche Verhandlung.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 teilte die Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt ... auf gerichtliche Anfrage mit: Der Klägervertreter habe mit Schreiben vom 6. August 2013 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers beantragt. Voraussetzung hierfür sei gemäß § 4 Abs. 3 StAG, dass der Bezugselternteil, hier der leibliche Vater, vor Geburt des Klägers einen achtjährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen könne und dass er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitze. Im vorliegenden Fall sei der achtjährige ununterbrochene Aufenthalt des Vaters im Bundesgebiet problematisch. Nach dem Melderegister der Stadtverwaltung ... sei der Vater des Klägers in der Zeit von 2009 bis 2012 unbekannten Aufenthalts gewesen. Mit Schreiben vom 16. August 2013, 9. September 2013 und 17. Juli 2014 sei der Klägerbevollmächtigte aufgefordert worden, seinen Mandanten zur Berichtigung des Melderegisters der Stadt ... anzuhalten. Die Berichtigung sei bis heute nicht erfolgt, dies wäre jedoch für die positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes unerlässlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die - unter dem nunmehrigen Aktenzeichen AN 5 K 14.01216 - mit Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg, weil sie - ihre Zulässigkeit im Hinblick auf den Gesichtspunkt des erforderlichen Rechtsschutzinteresses mag letztlich dahinstehen - jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid der Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber vom 19. Juni 2013 ist nicht rechtswidrig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Unstreitig ist zwischen den Parteien vorab zu Recht, dass es sich bei dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren um ein allgemeines Verfahren nach Ausländerrecht, konkret nach dem AufnG bzw. nach der VwGO, und nicht um ein Verfahren nach dem AsylVfG handelt. Die Länder (nicht der Bund) sind nämlich gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 bis 47 Abs. 1 AsylVfG zur Aufnahme der Asylbewerber verpflichtet, die interne Verteilung der Asylbewerber wurde dementsprechend vom Bundesgesetzgeber dem jeweiligen Land zur selbstständigen Erledigung überlassen, wie sich aus § 50 Abs. 2 AsylVfG ergibt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 50 AsylVfG, RdNrn. 8 ff., insbesondere RdNr. 11). Der Freistaat ... hat hierzu für seinen Zuständigkeitsbereich detaillierte und abschließende landesrechtliche Regelungen getroffen, insbesondere im AufnG und in der DVAsyl. Nach diesen landesrechtlichen Bestimmungen, mithin also letztlich nicht nach den Bestimmungen des AsylVfG des Bundes, war die hier streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung zu erlassen, unmittelbar an ihrem Maßstab, nicht etwa am Maßstab des AsylVfG, ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zuweisungsentscheidung zu messen.

Die regierungsbezirksinterne Zuweisung (Erstzuweisung) von - u. a. - Asylbewerbern, auch solchen im Sinne von § 14a AsylVfG, zu einem bestimmten Landkreis bzw. zu einer bestimmten kreisfreien Stadt und die Zuweisung eines Wohnsitzes bzw. einer bestimmten Unterkunft für diese Personen innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft im vorstehend genannten Sinn erfolgt grundsätzlich, wie zwischen den Parteien zu Recht offenbar ebenfalls unstreitig ist, letztlich nach § 7 Abs. 3, 4 DVAsyl. Die DVAsyl wurde als landesrechtliche Rechtsverordnung erlassen auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2, 3 AufnG, mithin also eines Landesgesetzes im Sinne von § 50 Abs. 2 AsylVfG. Die Zuständigkeit des Freistaates Bayern und des Regierungsbezirks ... für die Aufnahme und Unterbringung des Klägers ist dagegen nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids vom 19. Juni 2013, sie ist damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die landesintern zuständige Regierungsaufnahmestelle im Sinne von Art. 3 AufnG, § 5 DVAsyl entscheidet bei Erlass des Zuweisungsbescheids nach § 7 Abs. 3, 4 DVAsyl - insoweit gelten im Übrigen hinsichtlich Form, Begründung und Zustellung nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4, 5 AsylVfG ausdrücklich massenverfahrenstypische Verfahrenserleichterungen für die Behörde - gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens nach der bei Bescheiderlass anwendbaren Rechtslage und auf der Grundlage der Tatsachen, die ihr im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannt sind bzw. bekannt sein müssen. Hinsichtlich der Auswahl der im Zuweisungsbescheid zu benennenden Gebietskörperschaft und des gleichfalls zu benennenden Wohnsitzes bzw. der zu benennenden Unterkunft kommt der Regierungsaufnahmestelle ein weites Ermessen zu, wobei jedoch die in § 7 Abs. 5 DVAsyl genannten Gesichtspunkte, wie hier geschehen, zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist auch bei der verwaltungsgerichtlichen, hinsichtlich Ermessensfragen freilich auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten, Überprüfung der Zuweisungsentscheidung entsprechend den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensgrundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Insbesondere findet § 77 Abs. 2 AsylVfG hier keine Anwendung, es handelt sich vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht um ein Sonderverfahren nach dem AsylVfG, sondern um ein allgemeines Verfahren nach dem Ausländerrecht bzw. der VwGO. Auch für eine Übertragung des der Sondervorschrift vom § 77 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Rechtsgedankens auf das vorliegende zuweisungsrechtliche Verfahren ist kein Raum, denn die Besonderheiten des bundesrechtlich im AsylVfG geregelten, schwerpunktmäßig der Klärung von Statusfragen dienenden Verfahrens sind mit dem landesrechtlich geregelten Verfahren zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung von Ausländern - nicht allein Asylbewerbern (vgl. Art. 1 AufnG i. V. m. § 1 AsylbLG) - nicht hinreichend vergleichbar. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht erstmals mit Urteil vom 15. November 2007, Az. 1 C 45/06, BVerwGE 130, 20-28, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auch von sogenannten Drittstaatsangehörigen aufgestellten Rechtsgrundsätze finden hier, d. h. in Bezug auf eine regierungsbezirksinterne Zuweisungsentscheidung nach § 7 Abs. 3, 4 DVAsyl, schon mangels hinreichender Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Regelungsgegenstände keine Anwendung.

Der Kläger greift die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides letztlich mit dem einzigen Argument an, er sei deutscher Staatsangehöriger, weil sein Vater seit 2003 die Niederlassungserlaubnis besitze und seit 1997 im Bundesgebiet wohne. Ein entsprechender Geburtsregisterauszug mit der Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG) wurde jedoch weder zeitnah nach der Geburt des Klägers bzw. nach seinem Einzug in die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu seiner Mutter noch mit dem Auszug aus dem Geburtseintrag vom 13. Dezember 2012, in Kopie übersandt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. August 2013, noch in der Zwischenzeit bis zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt. Vielmehr ergibt sich aus der vom Gericht eingeholten Stellungnahme der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Stadt ... vom 21. Juli 2014, dass eine positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers im Hinblick auf den für sie unbekannten Aufenthalt des Vaters des Klägers in der Zeit von 2009 bis 2012 weiterhin nicht getroffen werden konnte. Die melderechtlichen Verhältnisse des Vaters des Klägers konnten gemäß Stellungnahme der Staatsangehörigkeitsbehörde vom 21. Juli 2014 bisher nicht aufgeklärt werden, zumal der Klägervertreter auf die an ihn unter dem 16. August 2013, 9. September 2013 und 17. Juli 2014 ergangenen Aufforderungen nicht reagiert hat. Nach Maßgabe der oben erwähnten Rechtsgrundsätze und unter Zugrundelegung der vorstehend aufgeführten Umstände war die Regierung von .../Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber somit nicht am Erlass des angefochtenen Bescheids gehindert; diese Umstände stehen selbst im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung, soweit etwa - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - auf diesen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen wäre, auch wenn es sich hier nicht um ein Verfahren nach dem AsylVfG handelt und somit § 77 Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung findet, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht entgegen. Auch im nachträglich eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 1. August 2014, der dem vorliegenden Urteil nicht mehr zugrunde gelegt werden konnte, dessen Inhalt jedoch letztlich auch nicht entscheidungserheblich ist, räumt die Klägerseite ausdrücklich selbst ein, dass die positive Feststellung der (behaupteten) deutschen Staatangehörigkeit des Klägers durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde nach wie vor nicht erfolgt ist, auch wenn nach der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten ein Rechtsanspruch auf die entsprechende positive Feststellung der Staatsangehörigkeitsbehörde bestehen soll. Die nach Art. 3 AufnG errichteten Regierungsaufnahmestellen könnten - zumal angesichts erfahrungsgemäß häufig hoher Fallzahlen - ihren gesetzlichen Auftrag, für den in Art. 1 AufnG definierten Personenkreis, zu dem der Kläger nach der Mitteilung des BAMF an die Regierungsaufnahmestelle als Asylbewerber gehörte bzw. gehört, zeitnah und effektiv Zuweisungsentscheidungen zu erlassen, nicht hinreichend erfüllen, wenn sie eigene, unter Umständen, wie gerade der vorliegende Fall bestätigt, komplizierte Ermittlungen über die Frage anzustellen hätten, ob eine ihnen vom BAMF als Asylbewerber gemeldete Person etwa die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, in dem nach Ansicht des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsentscheidung für die Regierungsaufnahmestelle keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind bzw. waren, dass die gemeldete Person eventuell (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen könnte.

Sonstige Rechtsfehler bzw. etwaige im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler sind weder dargetan noch ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Referenzen

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.