Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. März 2014 - 3 K 13.01684

bei uns veröffentlicht am27.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Am 16. August 2013 stellte ein Außendienstmitarbeiter des Landratsamtes ... fest, dass auf diesem Grundstück ein Nebengebäude in einer Größe von 9 m x 7m errichtet werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. August 2013 wurden die Bauarbeiten eingestellt und die Stellung eines Bauantrages gefordert.

Am 19. August 2013 teilte die Gemeinde ... dem Landratsamt ... telefonisch mit, dass das klägerische Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans liege, das zu errichtende Gebäude landwirtschaftlich privilegiert und baurechtlich verfahrensfrei, da es 6 m x 8 m groß sei.

Eine erneute Messung durch einen Außendienstmitarbeiter des Landratsamtes ... am 30. August 2013 hat ergeben, dass das Nebengebäude eine Größe von 9 m x 6,5 m habe.

Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit, dass der Kläger beim Landwirtschaftsamt nicht als Antragsteller gemeldet sei, ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht vorliege.

Bei einer am 18. September 2013 stattgefundenen Besprechung teilte der Bürgermeister der Gemeinde ... mit, dass es sich um eine verfahrensfrei Garage nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO handle, da diese 6 m x 8 m groß sei.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2013 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erfolgte sofortige Einstellung der Bauarbeiten sei rechtswidrig. Die Angaben in der Begründung des Bescheides seien nachweislich unzutreffend, der Kläger errichte kein Nebengebäude in der Größe von 9 m x 7 m, sondern in der Größe von 6 m x 8 m. Damit besitze es eine Fläche von 48 m², so dass es genehmigungsfrei sei. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern ein Außendienstmitarbeiter des Landratsamtes eine unzutreffende Abmessungsangabe festgestellt haben wolle. Von daher sei sowohl der Einstellungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen (Zwangsgeld) rechtswidrig.

Hinzu komme, dass vollendete Tatsachen nicht geschaffen würden, weil der Kläger lediglich Aushub- und Fundamentarbeiten getätigt habe.

Der Kläger habe mit der Gemeinde ... im Vorfeld eine Maßnahme abgestimmt, dass die tatsächliche Fläche seiner geplanten Baumaßnahme mit 8 m x 6 m keinen Bauantrag erforderlich mache, weswegen sowohl die Gemeindeals auch der Kläger den Bescheid mit großer Verwunderung zur Kenntnis genommen hätten.

Es wird beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. August 2013 aufzuheben.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren soll für notwendig erklärt werden.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 8. Oktober 2013 wurde den Klägervertretern mitgeteilt, dass am 2. Oktober 2013 der zuständige Baukontrolleur die Situation vor Ort nochmals überprüft und festgestellt habe, dass die Angaben des Klägers zuträfen, d. h., es sei eine Fläche von 8 m x 6 m gemessen worden, so dass die verfügte Baueinstellung aufgehoben werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Oktober 2013 wurde der Bescheid vom 16. August 2013, Anordnung der sofortigen Einstellung der Bauarbeiten, aufgehoben.

Daraufhin wurde den Klägervertretern mit Schreiben des Gerichtes vom 21. Oktober 2013 die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung anheim gestellt. Mit Schriftsatz vom 7. November 2013 ließ der Kläger gegenüber dem Gericht vortragen, dass durch die rechtswidrige Baueinstellung und die offensichtlich bewusste Falschangabe des Längen- und Breitenverhältnisses der Klagepartei Schaden entstanden sei, weil die Baueinstellung dazu geführt habe, dass die Fundamentsgräben durch Niederschlagswasser geschädigt worden seien. Eine Gründung auf gewachsenem Boden, wie sie DIN 18.300 fordere, sei mit dem jetzigen Fundament nicht mehr möglich. Die rechtswidrige Baueinstellung habe insofern einen Schaden von mindestens 1.000,00 EUR verursacht.

Nachdem sich der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch während des Prozesses erledigt habe, sei nach ständiger Rechtsprechung § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden.

Nachdem der Kläger beabsichtige, wegen der rechtswidrige Baueinstellung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Einstellungsbescheid rechtswidrig gewesen sei.

Somit werde nunmehr beantragt

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. August 2013 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einstellungsbescheid vom 16. August 2013 sei im Zeitpunkt seiner Aufhebung rechtmäßig gewesen. Er sei aufgehoben worden, da der Kläger dargelegt habe, dass es sich um eine Garage nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO (verfahrensfrei) handeln würde. Am 29. Oktober 2013 sei beim Landratsamt ein Bauantrag im Freistellungsverfahren, Art. 58 BayBO, mit dem entsprechenden Schreiben der Gemeinde... eingegangen für die Errichtung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Der Einstellungsbescheid sei somit zu Recht ergangen, da es sich nicht um eine verfahrensfreie Garage nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO handle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist - nunmehr - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landratsamtes ... vom 18. August 2013, welcher mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 aufgehoben worden ist.

Der in Änderung der ursprünglichen Anfechtungsklage nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage geführte Rechtsbehelf ist nicht erfolgreich.

1. Zweifel bestehen bereits an der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann zulässig, wenn sich die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage während des Rechtsstreits erledigt hat und auf Klägerseite ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes besteht.

Für dieses besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. z. B. BVerwG vom 9.2.1967, BVerwGE 26, 161 ff.).

Ein solch schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nach gefestigter Rechtsprechung vor allem dann anzunehmen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, der Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung hatte oder mit ihm ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden war bzw., wenn in Fällen der Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung der Kläger einen nicht offenkundig aussichtslosen Amtshaftungsprozess anstrebt.

a) Entgegen der klägerseits in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung lässt sich vorliegend das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht aus der angeblichen Äußerung des Baukontrolleurs des Landratsamtes ..., der Kläger habe die Fundamente des Bauvorhabens nachträglich versetzt, herleiten, denn diese Äußerung stünde, wäre sie denn tatsächlich wider besseres Wissen vom Baukontrolleur so gemacht worden, in keinerlei rechtlich relevanter Verbindung zur hier streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung; allein auf das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Baueinstellung kommt es jedoch bei vorliegender Klage an und nicht etwa auf angeblich den Kläger verletzende Äußerungen eines Mitarbeiters des Landratsamtes.

b) Auch soweit der Kläger vorträgt, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen zu wollen, erscheint es zweifelhaft, ob sich daraus im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse begründen ließe.

Zwar entspricht es, wie bereits ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Absicht, einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) oder einen Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB oder aus enteignungsgleichen Angriff bei den ordentlichen Gerichten geltend machen zu wollen, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes begründen kann (vgl. z. B. BVerwG vom 18.10.1985, BVerwGE 72, 172 ff.).

Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, begründet jedoch dann kein Feststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. z. B. BVerwG vom 3.5.1989, 4 C 33.88). Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage kann die „offensichtliche Aussichtslosigkeit“ eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Haftungsprozesses allerdings nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt besteht.

Bei amtspflichtwidrigen (fehlerhaften) Ermessenshandlungen ist darauf abzustellen, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte bei fehlerfreiem Vorgehen. Ein Ersatzanspruch kommt in einem derartigen Falle nur in Betracht, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Ist nicht auszuschließen, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu demselben Ergebnis gekommen wäre, so ist für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung grundsätzlich kein Raum. Ergeben die konkreten Umstände, dass die Behörde ein bestimmtes Ergebnis gewollt hat und bei fehlerfreier Ermessensausübung auch hätte erreichen können, entfällt der Ersatzanspruch und mit ihm das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes.

Vorliegend könnte sich die rechtliche Beurteilung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit bereits daraus ergeben, dass nach Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung offenbar bis zum heutigen Tag keine hinreichende Schadensdokumentation stattgefunden hat. Es stellt sich damit die Frage, wie in einem eventuellen Schadensersatzprozess die behaupteten Schäden der Fundamentsgräben durch Niederschlagswasser als Folge der Baueinstellung anzunehmen wären und nicht etwa erst als nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides mit Bescheid vom 16. August 2013 entstandene Schäden.

Soweit klägerseits eine fehlerhafte Messung und damit letztlich auch eine fehlerhafte Entscheidung über den Erlass einer Baueinstellungsverfügung geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch bei Annahme der Größe des Bauvorhabens von weniger als 50 m² schon im Hinblick darauf, dass klägerseits bis nach Aufhebung des Bescheides hinreichend nie geklärt wurde, welches Bauvorhaben geplant sei, insoweit von einer Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung auch aus anderen als nur in der Größe des Bauvorhabens ruhenden Gründen angenommen werden kann, so dass, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Ersatzanspruch dann entfällt, wenn bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens die Baueinstellung ebenfalls rechtmäßig gewesen wäre, das erforderliche Fortfeststellungsinteresse wohl zu verneinen wäre.

2. Letztlich mag dies jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist die Klage auch der Sache nach unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. August 2013 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat.

Zutreffende Rechtsgrundlage der angeordneten Baueinstellung ist Art. 75 Abs. 1 BayBO.

Der BayVGH führt in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2013, 9 CS 13.1407, dazu u. a. folgendes aus: „Nach Art. 75 Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, sofern Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die Vorschrift dient in erster Linie dazu, dem formellen Baurecht Geltung zu verschaffen. Mit ihrer Hilfe soll die Schaffung vollendeter, später nicht oder nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen verhindert werden. Dieser im Kern präventiven Zielsetzung entspricht es, wenn die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in der Weise ausübt, dass Arbeiten eingestellt werden, sofern Anhaltspunkte für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben gegeben sind. Insoweit genügt deshalb der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes …“.

Der rechtmäßige Erlass einer Baueinstellungsverfügung setzt somit nur voraus, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Schaffung eines dem öffentlichen Recht widersprechenden Zustandes wahrscheinlich machen, nicht jedoch auch, dass diese Vermutung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. z. B. BayVGH vom 29.3.1993, 14 CE 93.434; vom 10.5.2005, 14 CB 04.3407).

Aus objektiver Sicht durfte der Beklagte im hier vorliegenden Fall mangels jedweder diesbezüglicher Angaben des Klägers darüber, welches konkrete Vorhaben durch die streitgegenständliche Baumaßnahmen letztendlich verwirklicht werden sollte, jedenfalls vom Vorliegen eines möglicherweise genehmigungspflichtigen Vorhabens ausgehen.

Dies gilt auch dann, wenn die der Baueinstellung zugrunde liegenden Maße des Vorhabens mit 9 x 7 m unzutreffend festgestellt worden wäre, denn nicht zuletzt im Hinblick auf die in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. August 2013 getroffene Verpflichtung zur Stellung eines Bauantrages mit den erforderlichen Bauvorlagen und die insoweit im Bescheid enthaltene Begründung, dass diese Aufforderung zur Prüfung der Frage, ob die bauliche Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, erforderlich sei, ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes - trotz insoweit äußerst knapper Begründung des Bescheides - dass die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht nur im Hinblick auf die Größe des Vorhabens, sondern auch bezüglich der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlich relevanter Vorschriften überprüft werden sollte.

Folgerichtig hat der Beklagte entsprechend der ihn treffenden Verpflichtung, die Baueinstellungsverfügung „unter Kontrolle zu halten“ (vgl. z. B. BayVGH vom 14.10.2013, 9 CS 13.1407), d. h., sich zu überzeugen, ob sich der angenommene Anschein eines Rechtsverstoßes tatsächlich bestätigt, den Kläger mit Schriftsatz vom 19. September 2013 u. a. darauf hingewiesen, dass - neben der angenommenen 50 m² überschreitenden Größe des Vorhabens - sich die Genehmigungspflicht auch aus der Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ergibt.

Weiter, aus der Sicht des Beklagten folgerichtig, hat dieser nach Aufgabe der (rechtlich zutreffenden) Auffassung, dass auch bei Einhaltung der flächenmäßigen Voraussetzungen einer Grenzgarage eine solche nicht vorliegt, wenn sie in einem Abstand von mehr als 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll, und nach Feststellung aufgrund einer erneuten Messung, dass die Fläche des beabsichtigten Bauvorhabens 48 m² beträgt, die Baueinstellungsverfügung aufgehoben.

Aus all dem ergibt sich, dass die Baueinstellungsverfügung vom 16. August 2013 rechtmäßig war und die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.