Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, …in … Das Grundstück ist mit einem im Osten und Westen jeweils auf der Grundstücksgrenze errichteten Wohngebäude mit ausgebautem Satteldach bebaut, die Einfahrt zur Tiefgarage verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze nach Norden zur in Ost-West-Richtung verlaufenden …straße.

Für das Wohngebäude wurde die Baugenehmigung mit Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1976 erteilt, mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2015 wurde die Baugenehmigung für einen Teilabbruch des Daches mit Aufstockung um 2,5 m auf einer Breite von 11,3 m und einer Tiefe von 4 m an der westlichen Grundstücksgrenze genehmigt, mit weiterer Baugenehmigung vom 3. Februar 2016 sowie Tekturgenehmigung vom 16. März 2017 wurde die Errichtung je einer Dachgaube mit einer Höhe von ca. 1,90 m im nördlichen und südlichen Dachbereich des an der westlichen Grundstücksgrenze gelegenen Gebäudeteils in einem Grenzabstand von ca. 1,30 m genehmigt. Das Gebäude weist an der westlichen Grundstücksgrenze nach den den Genehmigungsstempel vom 16. März 2017 tragenden Plänen eine Firsthöhe von 13,80 m sowie eine Höhe der westlichen Außenwand von ca. 8,30 m an der südlichen, ca. 8,20 m an der nördlichen Gebäudeecke auf. Auf der Südseite sind im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss jeweils zwei Balkone, im Dachgeschoss ein Dachbalkon sowie eine weitere Gaube im östlichen Dachbereich vorhanden. Weiter ist in Verlängerung der westlichen Giebelwand nach Süden eine ca. 2,80 m breite und ca. 2,40 m bis 2,60 m hohe massive Betonwand vorhanden, an die weiter Richtung Süden eine Grenzmauer aus Kalksandstein mit einer Höhe von ca. 1 m bis 1,20 m anschließt. Auf die Betonwand ist ein Terrassen-/oder Balkongeländer angebracht, das aus einem Metallrahmen mit geschlossenen Glasflächen besteht und eine Höhe von ca. 1 m aufweist, hinter diesem Geländer sind Schilfmatten befestigt.

Westlich angrenzend an das Anwesen des Antragstellers liegt das Grundstück FlNr. … …straße … (Baugrundstück), das bisher soweit ersichtlich unbebaut war. Westlich an dieses Grundstück angrenzend folgt das Grundstück FlNr. …, …straße* …, welches mit einem nach Osten grenzständigen Wohngebäude bebaut ist.

Das Baugrundstück sowie die genannten Nachbargrundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin, der auf diesen nördliche und südliche Baugrenzen festsetzt. Nach den in den Akten enthaltenen planungsrechtlichen Stellungnahmen der Antragsgegnerin liegt hier ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB vor.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück. Dort wurden Befreiungen erteilt von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenze im vorderen Grundstücksbereich um bis zu ca. 1,50 m durch den erdgeschossigen Anbau sowie den Treppenraum und im rückwärtigen Bereich durch die Tiefgarage um bis zu 9 m. Es wurde Befreiung erteilt von Abschnitt B Nr. III § 2 Abs. 1, 2 und 3 der ortspolizeilichen Bauvorschriften wegen der Errichtung eines zusätzlichen Geschosses und der Nichteinhaltung der Gebäudehöhe von 10,5 m. Weiter wurde Abweichung zugelassen von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen u.a. nach Osten zum Grundstück des Antragstellers auf Grund des Grenzanbaus an das Nachbargebäude Nr. 26 mit größerem Querprofil, wegen des um ca. 3,70 m von der Grenze abgerückten höheren Gebäudeteils, wegen des dreigeschossigen Flachdachanbaus (Aufzugbauteil) mit einer Höhe von 9,70 m und einer Tiefe von ca. 1 m bei einem Grenzabstand von ca. 5,95 m, wegen der überdachten Balkonanbauten an der rückwärtigen Gebäudeseite mit einer Ausladung von 1,50 m und einem Grenzabstand von ca. 3,50 m und wegen der das bestehende Gelände um bis zu ca. 1 m überragenden Tiefgarage. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. Juli 2010 zugestellt und in der Folge bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 wurde die Geltungsdauer dieser Baugenehmigung um zwei Jahre bis zum 28. Juli 2016 verlängert.

Am 14. Juli 2016 zeigte der Beigeladene den Baubeginn für das genehmigte Vorhaben an, am 20. Juli 2016 wurden an der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Bohrarbeiten durchgeführt und teilweise Erdreich abgetragen.

Laut Aktenvermerken der Bauordnungsbehörde (BOB) vom 5. August 2016 und 13. Februar 2017 war zu diesen Zeitpunkten bei einer Ortsbesichtigung kein Baubeginn ersichtlich.

Am 4. Mai 2017 ging bei der Antragsgegnerin ein Bauantrag des Beigeladenen für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich des mit Bescheid vom 27. Juli 2010 genehmigten Vorhabens ein.

Mit Schreiben vom 2. November 2017 und 20. Juni 2018 wurde dieser Bauantrag durch Einreichung neuer Pläne, Vorlage eines Antrags auf Abweichung von den Abstandsflächen nach Osten für Balkon und Gauben, mit Begründung ergänzt sowie das Bauvorhaben teilweise reduziert.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2017 wurde das gemeindliche Einvernehmen für das mit Schreiben vom 2. November 2017 abgeänderte Vorhaben und auf Grundlage der damals vorgelegten Pläne erteilt und den beantragten Befreiungen zugestimmt.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 wandte sich der Antragsteller an die BOB und beschwerte sich insbesondere über die Gefährdung seiner Fundamente durch das geplante Bauvorhaben.

Mit Bescheid vom 6. August 2018 erteilte die Antragsgegnerin die Genehmigung zur Abänderung des Baugenehmigungsbescheids vom 27. Juli 2010, verlängert mit Bescheid vom 8. Oktober 2014, für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Tiefgarage, Tektur über Änderung der Pkw-Hubanlage und Vergrößerung der Wohnfläche EG, Errichtung eines Wintergartens mit Änderung der Balkone, Erweiterung des Vordaches, Änderung der Kubaturen und Grundrisse, Änderung der Terrasse, Erhöhung der Trauf- und Firsthöhen im westlichen Bereich sowie Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung (Nr. 1). In Nummer 4 wurde Befreiung erteilt von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. …wegen Überschreitung der Baugrenze durch die Tiefgarage im Bereich der Pkw-Hubanlage nach Norden und wegen Überschreitung der Baugrenzen durch die Überdachung des Eingangsbereichs nach Norden sowie wegen Überschreitung der Baugrenzen durch den Wintergarten nach Süden. In Nummer 5 wurde Befreiung erteilt von Abschnitt B III § 2 Abs. 1, 2 und 3 der ortspolizeilichen Bauvorschriften wegen der Nichteinhaltung der Gebäudehöhe von 10,5 m. In Nummer 6 wurde Abweichung zugelassen von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Osten zum Nachbargrundstück FlNr. … durch die östlichen Dachaufbauten sowie die überdachten Balkonanbauten an der rückwärtigen Gebäudeseite sowie wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Westen zum Nachbargrundstück FlNr. … durch die westlichen Dachaufbauten sowie den Treppenraumanbau (straßenseitig).

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigungspflichtig, die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiungen und Abweichungen lägen vor. Die Tiefgarage überschreite die Baugrenze nach Norden im Bereich der Pkw-Hubanlage, dies sei städtebaulich vertretbar, da diese nur zum Ein- und Ausfahren in Erscheinung trete. Die Überdachung sei bereits mit Bescheid vom 27. Juli 2010 zugelassen worden, die Befreiung sei auf Grund der geringfügigen Änderungen formal neu ausgesprochen worden. Die Nichteinhaltung der Baugrenzen durch den Wintergarten nach Süden könne zugelassen werden, da dessen Außenwand und Dachoberkante in einer Flucht mit der Nachbarbebauung verlaufe. Die Nichteinhaltung der Gebäudehöhe von 12,96 m Firsthöhe sei bereits mit Bescheid vom 27. Juli 2010 befreit worden, die dabei genehmigte Planung habe zum Nachbargebäude noch einen niedrigeren Gebäudeteil vorgesehen, dieser Teilbereich werde nun an die bereits zugelassene Firsthöhe von 12,96 m angepasst, dies sei städtebaulich vertretbar, da auch das Nachbargebäude erhöht worden sei. Die beantragte Abweichung sei schon im Bescheid vom 27. Juli 2010 erteilt worden, werde jedoch auf Grund der neu erlassenen Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin und der baulichen Änderungen formal erneut ausgesprochen. Hinsichtlich der materiellen Begründung wurde auf den Bescheid vom 27. Juli 2010 verwiesen. Zu den Einwendungen des Antragstellers wurde ausgeführt, diese beträfen insbesondere die Fundamente und Geländeabtragungen, die jedoch nicht Gegenstand der Baugenehmigung seien. Die Pkw-Hubanlage dürfe nur zur Ein- und Ausfahrt in bzw. aus der Tiefgarage in Erscheinung treten und sei im Übrigen erdbodengleich abzusenken und freizuhalten von Nutzung. Sichteinschränkungen für das Nachbargrundstück auf die öffentliche Verkehrsfläche seien dadurch nicht zu erwarten. Im Übrigen seien die erteilten Befreiungen städtebaulich vertretbar und seien größtenteils bereits mit Bescheid vom 27. Juli 2010 ausgesprochen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 2018, eingegangen bei Gericht am 5. September 2018, Klage mit der Begründung, die Bauzeichnung stimme nicht mit den Grundstücksgegebenheiten überein, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten.

Mit Schreiben vom 13. September 2018, eingegangen am 18. September 2018, beantragte der Antragsteller sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben halte die vordere und hintere Baulinie nicht ein, das Vorhaben wirke wie ein Fremdkörper und sei für die Anlieger nicht hinnehmbar, das Anwesen des Antragstellers sei im Lageplan falsch eingezeichnet worden, die Einfriedung, der Wintergarten und die Höhenlage der Terrasse sowie die Sichtbehinderung durch den Wintergarten der Balkone würden gerügt, auch die Abstände der Gauben würden nicht eingehalten. Auch sei eine Sichtbehinderung durch die Garagenausfahrt aus der Tiefgarage zu befürchten.

Mit Beschluss der Kammer vom 7. September 2018 wurde der Bauherr zu beiden Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 zeigten die Beigeladenenvertreter ihre Bevollmächtigung an.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Baugenehmigung ändere den Bescheid vom 27. Juli 2010, dessen Geltungsdauer mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 verlängert worden sei. Beide Bescheide seien dem Antragsteller zugestellt und bestandskräftig geworden. Deshalb gehe es nur noch darum, ob die nunmehr genehmigten Änderungen den Antragsteller in seinen Rechten verletzten, dies sei nicht der Fall. Die Pkw-Hubanlage im Bereich der Vorgartenzone werde bei Nichtbenutzung im Boden erdbodengleich versenkt und trete nur bei Ein- und Ausfahrt in Erscheinung. Sie müsse deshalb keine Abstandsflächen einhalten und sei auch nicht rücksichtslos zu Lasten des Antragstellers, dies gelte auch für die Geräuschentwicklung (unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977). Die erteilte Befreiung sei ebenso rechtmäßig wie die für den Wintergarten, der die rückwärtige Baugrenze überschreite. Dieser werde profilgleich an das Nachbargebäude des Antragstellers angebaut. Dieses Gebäude besitze zum rückwärtigen Garten hin eine ca. 2,40 m bis 2,60 m hohe Stützwand, die auf den Lichtbildern erkennbar sei; an diese solle der Wintergarten angebaut werden. Zusätzlich sei noch die auf die Wand aufgesetzte Brüstung aus Glaselementen zu erkennen, eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den Wintergarten sei wegen des profilgleichen Anbaus nicht erkennbar. Die Balkone seien um 0,20 m verbreitert und hinsichtlich der Überdachung geändert worden. Der Abstand der Balkone zur Grundstücksgrenze beim Antragsteller betrage nach den Plänen ca. 3,70 m, die Balkone auf der Gartenseite besäßen eine Tiefe von ca. 1,50 m. Die insoweit zugelassene Abweichung von den Abstandsflächen sei bereits 2010 ausgesprochen worden und nunmehr formal erneut erfolgt. Wegen der geringen Tiefe der Balkone sei die Abweichung auch nicht zu beanstanden, die Balkone seien auch nicht rücksichtslos zu Lasten des Antragstellers. Es sei offen, ob es einer Abweichung überhaupt bedurft hätte, weil das künftige Gebäude des Beigeladenen mit den anderen Wohngebäuden eine Hausgruppe im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bilden werde. Das Vordach sei auf der Straßenseite um ca. 0,40 m verbreitert worden, insofern sei eine Befreiung erteilt worden. Das Vordach löse keine Abstandsfläche aus und sei auch nicht rücksichtslos. Bei den Dachgauben habe sich die Lage und Breite verändert, diese seien um 0,10 m geringfügig verbreitert worden. Der Abstand der Gauben zum Gebäude des Antragstellers habe sich nicht verändert, eine Verschlechterung sei nicht erfolgt, so dass die Abweichung zugelassen werden konnte. Das Terrassenplateau auf der Gartenseite sei um ca. 0,35 m erhöht worden, zum östlich liegenden Nachbargrundstück des Antragstellers halte dieses jedoch einen Abstand von 3 m zur Grenze ein. Der Grundriss im Erdgeschoss habe sich insbesondere an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers wegen der Auslagerung des Pkw-Aufzugs verändert, die Tiefe des straßenseitigen Vorbaus sei um ca. 0,16 m erhöht, gleichzeitig sei dessen Höhe reduziert worden. Die Abweichung wegen des Treppenraumanbaus tangiere den Antragsteller nicht. Die First- und Traufhöhe nach den neuen Plänen orientiere sich am Gebäude des Antragstellers, die Firsthöhe liege sogar unter der beim Gebäude des Antragstellers. Die straßenseitige Einfriedung sei nach den Plänen nicht höher als 2 m. Die Baugenehmigung sei somit rechtmäßig erteilt worden und deshalb der Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 beantragte der Beigeladenenvertreter, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, weil nachbarschützende Rechte des Antragstellers, die hier prüfpflichtig seien, nicht verletzt würden. Bei dem Baugrundstück handele es sich um eine klassische Baulücke, sowohl westlich als auch östlich sei unmittelbar an die Grundstücksgrenze angebaut worden, es entstehe eine Hausgruppe mit insgesamt 110 m Frontlänge. Der Antragsteller wende sich im Wesentlichen gegen die Überschreitung der vorderen Baulinie, vordere und hintere Baugrenzen oder Baulinien seien aber regelmäßig nicht nachbarschützend. Hinsichtlich der weiter gerügten Vorhabensteile wie Wintergarten, Höhenlage, Terrasse und Balkone sei keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar. Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, da auch der Antragsteller an die Grenze angebaut habe. Eventuelle Einblicksmöglichkeiten auf sein Grundstück seien hinzunehmen, das Vorhaben verursache auch keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung. Soweit sich der Antragsteller eventuell auch gegen das Maß der baulichen Nutzung wende, so sei dies nicht nachbarschützend.

Vom Antragsteller am 18. Oktober 2018 telefonisch angekündigte Lichtbilder, die ergeben sollten, dass die Tiefgarage und der Wintergarten höher als die Grenzwand beim Antragsteller ausfallen müssten, wurden dem Gericht nicht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, da der Antragsteller fristgerecht Klage gegen den Bescheid vom 6. August 2018 erhoben hat und die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Antrag ist aber unbegründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren - wie hier - nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesrechtlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2018 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht.

Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach summarischer Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers verletzt.

Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung vom 6. August 2018, Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 BayBO die dort aufgeführten Normen. Das Vorhaben wurde zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Dabei kann nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob die ursprüngliche Baugenehmigung vom 27. Juli 2010, verlängert mit Bescheid vom 8. Oktober 2014, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 6. August 2018 noch gültig war, wofür hier die vorgelegten Lichtbilder über Bauarbeiten am 20. Juli 2016 sowie das Schreiben des HDI vom 2. August 2017 über Bauarbeiten am Baugrundstück sprechen, die einen Baubeginn im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben vor Ablauf der Verlängerungsfrist bis 28. Juli 2016 nahelegen, oder ob die Baugenehmigung damals bereits erloschen war. Denn die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. August 2018 eine umfassende Baugenehmigung erteilt, die auch alle hier in der ursprünglichen Baugenehmigung vom 27. Juli 2010 enthaltenen Befreiungen und Abweichungen erneut aussprach. Damit könnte der angefochtene Bescheid vom 6. August 2018 für den Fall, dass die ursprüngliche Baugenehmigung bereits erloschen wäre, auch als Erteilung einer umfassenden Baugenehmigung verstanden werden, bei dem eine Verweisung auf die Regelungen des Bescheids vom 27. Juli 2010, insbesondere auf dessen Begründung, zulässig wäre.

Der angefochtene Bescheid vom 6. August 2018 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt und eindeutig in seinem relevanten Regelungsgehalt wäre. Soweit der Antragsteller darauf verweist, in den den Genehmigungsstempel vom 6. August 2018 tragenden Plänen, insbesondere der Lageplan-Übersicht, sei sein Anwesen unzutreffend dargestellt, so führt dies nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit des Bescheides, da die Baugenehmigung das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben des Beigeladenen betraf, nicht aber die Nachbargrundstücke. Dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung und Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens von falschen Voraussetzungen zu Lasten des Antragstellers ausgegangen ist, ergibt sich aus den entsprechenden Plänen ebenfalls nicht, da die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Anbaurecht an die grenzständige Wand des Gebäudes des Antragstellers einschließlich der südlich des Gebäudes vorhandenen Grenzmauer mit dem darauf angebrachten Geländer verwies; diese massive Wand, die der Antragsteller - sei es mit oder ohne Genehmigung, aber jedenfalls dauerhaft - an der Grundstücksgrenze errichtet hat, verhindert, dass er sich auf eine mögliche Beeinträchtigung durch einen an diese Wand angebauten Gebäudeteil berufen kann.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das genehmigte Vorhaben mit einzelnen Bauteilen die vordere bzw. die hintere Baugrenze überschreitet, so könnte der Antragsteller sein Rechtsmittel nur dann erfolgreich darauf stützen, wenn es sich bei den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. …um nachbarschützende Vorschriften handelt. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da Regelungen zur überbauten Grundstücksfläche wie allgemein zum Maß der baulichen Nutzung nur ausnahmsweise dann, wenn sich aus den Regelungen ergibt, dass der Satzungsgeber diesen Vorschriften nachbarschützende Wirkung beimessen wollte, ein Nachbarschutz zukommt, wovon hier aber nicht auszugehen ist. Damit kann sich aber der Antragsteller im Hinblick auf die erteilten Befreiungen nur auf das Nachbarschutz vermittelnde planungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen, die Frage, ob die Befreiungen an sich rechtmäßig erteilt wurden oder nicht, ist demgegenüber nicht entscheidend für das Verfahren.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers ist hier im Hinblick auf das genehmigte Bauvorhaben für die Kammer nicht ersichtlich. Das Gebot der Rücksichtnahme wird nach Auffassung der Kammer nicht durch die Situierung oder den abzusehenden Nutzungsumfang der Pkw-Hubanlage zu Lasten des Antragstellers verletzt. Der Antragsteller hat die mit der Nutzung der Parkliftanlage verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen, da diese Anlage als Hilfsmittel das Abstellen der mit der Wohnnutzung genehmigten Pkw-Stellplätze bewirkt. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, ebenso wie im hier aller Voraussicht nach vorliegenden allgemeinen Wohngebiet (§ 12 Abs. 2 BauNVO) sind von einem Nachbarn die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen und die davon ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Dass die Pkw-Hubanlage hier unzumutbare Lärmimmissionen zu Lasten des Antragstellers auslösen würde, wird von diesem weder vorgetragen noch belegt, sonstige über das allgemein durch Pkw-Verkehr ausgelöste Ausmaß an Immissionen hinausgehende Beeinträchtigungen sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller selbst unmittelbar angrenzend an die gemeinsame Grundstücksgrenze die Zufahrt zu seiner Tiefgarage errichtet hat.

Das hier genehmigte Hauptgebäude, das direkt an die an der Grenze vorhandene westliche Außenwand des Gebäudes des Antragstellers angebaut wird, bleibt von der Firsthöhe ca. einen halben Meter unter dieser grenzständigen Wand, wobei die 4 m weiter östlich beginnende erhöhte Giebelwand noch weitere 50 cm weiter nach oben reicht. Weder die an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers geplante 1,20 m hohe Einfriedungsmauer noch das nach Norden hin über die Baugrenze errichtete Vordach noch der Treppenhausanbau oder die genehmigten überdachten Balkone wirken sich, auch in ihrer Gesamtheit mit dem Bauvorhaben, rücksichtslos auf das Anwesen des Antragstellers aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass, wie gezeigt, dessen westliche Außenwand, wenn auch nur in geringem Umfang, höher ist als die daran anzubauende östliche Außenwand beim Bauvorhaben. Weiter ist darauf zu verweisen, dass das Wohngebäude des Antragstellers im grenznahen Bereich zum Baugrundstück über Gauben sowohl auf der Nordwie auf der Südseite des Daches in einem Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1,30 m bei einer Höhe von ca. 1,90 m verfügt, sowie über vier Balkone auf der Südseite, einen Dachbalkon im südlichen Dach sowie die bereits beschriebene Grenzwand, so dass die davon ausgehenden Beeinträchtigungen auf dem Baugrundstück den vom genehmigten Vorhaben, insbesondere der außerhalb der Baugrenzen genehmigten Bauteile Wintergarten und Eingangsüberdachung sowie der im Süden genehmigten Balkonanlage gegenüber zustellen sind. Im Hinblick darauf, dass das Baugrundstück westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, dürften die gegenseitigen Beeinträchtigungen an Besonnung, Belichtung und Belüftung durch das vorhandene Bauvorhaben des Antragstellers und durch das genehmigte Bauvorhaben sich im Wesentlichen ausgleichen. Auch die möglichen Einblicke von Balkonen und Terrassen, soweit sie überhaupt bei einer wie hier genehmigten durchgehenden Bebauung relevant sein könnten, führen nicht zur Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf den Antragsteller, da auch insofern die gegenseitigen Beeinträchtigungen sich nach Auffassung der Kammer ausgleichen dürften.

Soweit sich der Antragsteller sinngemäß darauf beruft, dass sich das Vorhaben nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge, so trifft dies schon im Hinblick auf das auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, ähnlich dimensionierte Gebäude nicht zu.

Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Abstandsflächen beruft, so sind diese wegen der beantragten und bewilligten Abweichungen, soweit diese zugelassen wurden, Prüfungsgegenstand auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Zwar ist fraglich, ob die erteilten Abweichungen überhaupt notwendig waren, wenn es sich hier um eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handelte und die vorspringenden Bauteile nicht ein solches Ausmaß besitzen, dass sie das gegenseitige Austauschverhältnis zwischen Nachbarn im Hinblick auf die jeweilige Grenz- und grenznahe Bebauung überschreiten, so dass von einem Gesamtbaukörper entsprechend der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 10.4.2012 - 4 B 42/11 - juris, vgl. auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 2 ZB 16.912 - juris) auszugehen wäre. Jedenfalls geht die Kammer davon aus, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf sein Bauvorhaben, das im Hinblick auf die vorhandene Grenzwand ebenso wie die 2017 genehmigten Gauben Abstandsflächen auslösen würde, sich auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf sein Grundstück erteilten Abweichungen gar nicht berufen könnte, da das Baugrundstück durch sein zuerst errichtetes, den damaligen Baubestand auf den Nachbargrundstücken deutlich überschreitendes Gebäude in vergleichbarem Maß in Anspruch nimmt wie umgekehrt seines durch das Bauvorhaben. Was die Behauptung des Antragstellers betrifft, sein Gebäude sei auf den genehmigten Plänen zum Bescheid vom 6. August 2018 falsch dargestellt, insbesondere werde der Wintergarten die vorhandene Grenzmauer deutlich überragen, so geht die Kammer mit der Antragsgegnerin davon aus, dass nach den den Genehmigungsstempel tragenden Plänen der Wintergarten in der Höhe wie in der Tiefe in einer Flucht mit der Grenzwand, allerdings einschließlich des darauf angebrachten geschlossenen Geländers, errichtet wird. Auch hat der Antragsteller trotz Ankündigung nichts vorgelegt, was auf eine andere Bauausführung schließen ließe.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, das Bauvorhaben behindere die Sicht bei der Ausfahrt aus seiner Tiefgarage, so ist dies zum einen nicht erkennbar, da die Ausfahrt aus der Tiefgarage des Antragstellers nach Norden zur …straße durch das Bauvorhaben nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Im Übrigen hätte der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass etwa auf dem Baugrundstück ein Sichtdreieck oder eine freie Sicht zu Gunsten seiner Ausfahrt geschaffen wird bzw. dort verbleibt, um ihm die Ausfahrt zu erleichtern.

Nach alldem verletzt die angefochtene Baugenehmigung aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers, deshalb war der Antrag abzulehnen, zumal auch sonst kein Grund für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Gunsten des Antragstellers ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Jan. 2019 - AN 9 S 18.01821

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Jan. 2019 - AN 9 S 18.01821

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Jan. 2019 - AN 9 S 18.01821 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Jan. 2019 - AN 9 S 18.01821 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Jan. 2019 - AN 9 S 18.01821 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2018 - 2 ZB 16.912

bei uns veröffentlicht am 20.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgelegt.

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgelegt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO) haben.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht. Beruht das angegriffene Urteil auf zwei selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründungen), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (BayVGH, B.v. 30.10.2003 – 1 ZB 01.1961 – NVwZ-RR 2004, 391). Ob das Verwaltungsgericht sein Urteil neben der planungsrechtlichen Unzulässigkeit auch auf das Fehlen ordnungsgemäßer Bauvorlagen, wogegen die Kläger keine Einwände erhoben haben, in diesem Sinn gestützt hat, kann aber offen bleiben, da jedenfalls die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit von den Klägern nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.

b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich das Bauvorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, weil es durch seine Verwirklichung aus der bestehenden Hausgruppe einer siebenteiligen Reihenhauszeile in einer Weise ausbricht, dass es sich nicht nach der vorhandenen offenen Bauweise in die nähere Umgebung einfügt.

Die geplante Baumaßnahme sieht die Aufstockung des bisher zweigeschossigen Reihenmittelhauses um ein drittes Geschoss vor. Das bestehende Flachdach soll durch ein Pultdach (mit einer Neigung von 6%) ersetzt werden. Das Gebäude soll eine Wandhöhe von 8,91 m im Süden und eine Wandhöhe von 7,97 m im Norden erhalten. Die jetzige Wandhöhe beträgt 5,53 m. Die südliche Außenwand soll zurückversetzt und eine Dachterrasse errichtet werden.

Das Bauvorhaben bestimmt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise wie vorliegend bebaut, fügt sich nach entsprechender Anwendung der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grenzständiges Vorhaben nicht nach der Bauweise im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn es grenzständig errichtet wird, ohne mit dem angrenzenden Gebäude ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe zu bilden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290). Ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe entsteht demnach nur, wenn die Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Die Beurteilung eines einheitlichen Gesamtbaukörpers bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – BauR 2015, 1309; B.v. 14.9.2015 – 4 B 16.15 – BRS 83 Nr. 116). Das bedeutet nicht, dass die Häuser völlig deckungsgleich sein müssen. Die einzelnen Gebäude müssen aber quantitativ zu einem wesentlichen Teil und qualitativ in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 335). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und –breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris; B.v. 15.9.2015 – 2 CS 15.1793 – juris). Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur an (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 a.a.O.; B.v. 15.9.2015 a.a.O.).

Das Erstgericht hat diese Grundsätze beachtet, indem es maßgebliche quantitative Kriterien wie die Geschosszahl und Gebäudehöhe und qualitative Kriterien wie die Dachgestaltung und Kubatur zur Beurteilung herangezogen und richtig gewürdigt hat. Subjektive oder gar geschmackliche Erwägungen haben entgegen der Behauptung der Kläger bei der Bewertung durch das Erstgericht keinen Eingang gefunden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die geplante Aufstockung zu einer deutlich unterschiedlichen Höhenentwicklung innerhalb der Hausgruppe (Unterschied von 2,44 m im Norden und 3,38 m im Süden) und zu einem zusätzlichen, bei der Reihenhauszeile im Übrigen nicht vorhandenen Geschoss führen würde. Darüber hinaus würde hierdurch und durch die Errichtung eines Pultdachs statt des bestehenden Flachdachs die bisher harmonische Gesamtkubatur der Reihenhauszeile verändert sowie die optische Abschlussfunktion der mansardenartig gestalteten Obergeschossbereiche durchbrochen werden. Entgegen der klägerischen Auffassung ist insoweit nicht maßgeblich, dass die Kläger ein Pultdach und nicht zum Beispiel ein Spitzdach gewählt haben. Ausschlagend ist allein, ob der Charakter als einheitlicher Baukörper gewahrt wird. Dies ist aber unter anderem hinsichtlich der geplanten Dachgestaltung nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die beabsichtigte Erweiterung auch das Brutto-Raumvolumen erheblich erhöhen würde (um 159 m³ bei zuvor 584 m³).

Mit der Verwirklichung des Bauvorhabens würde somit kein einheitlicher Baukörper mehr bestehen, der eine wechselseitig verträgliche Beziehung zu den übrigen Gebäuden innehat. Vielmehr würde das bisher harmonische nachbarschaftliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht werden, weil die geplanten Veränderungen sich in ihrer Massivität und Vielzahl gegenüber den Bestandsgebäuden nicht unterordnen.

In diesem Zusammenhang machen die Kläger geltend, dass ein Gebäude nur dann keine bauliche Einheit mit der Hausgruppe mehr bilde, wenn es sich sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht um mehr als die Hälfte von seinen angrenzenden Gebäuden unterscheide. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aber gerade nicht abstrakt-generell oder sogar mathematisch-prozentual bestimmen, ob ein einheitlicher Gesamtbaukörper vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – BauR 2015, 1309; B.v. 14.9.2015 – 4 B 16.15 – BRS 83 Nr. 116).

Darüber hinaus rügen die Kläger, das Gericht habe fälschlicherweise für die Beurteilung des „Einfügens“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf die Hausgruppe, zu der das klägerische Gebäude gehört, und nicht auf die nähere Umgebung abgestellt. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht bei der Frage des Einfügens nach der Bauweise in richtiger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Hausgruppe in den Blick genommen hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2015 – 4 B 65.14 – ZfBR 2015, 702). Mit dem soweit „engeren“ Rahmen trägt das Bundesverwaltungsgericht dem besonderen Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs bei einer Hausgruppe bzw. einem Doppelhaus im Hinblick auf die Bauweise Rechnung, das von einem wechselseitigen Verzicht auf einen seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geprägt ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 355; U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290), und das daher nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung richtigerweise wieder einen weiteren Umgriff gewählt. Auf den Einwand der Kläger, dass das Erstgericht dabei die gegenüberliegende Straßenseite außer Acht gelassen habe, kommt es hier nicht an, weil nach den vorstehenden Ausführungen bereits kein Einfügen des Bauvorhabens nach der Bauweise gegeben ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.