Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. März 2016 - AN 9 S 15.02464

07.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlichder notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung einer Tankstelle.

Das Grundstück der Antragsteller in der O...straße ..., Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ..., liegt wie das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... vom 23. Januar 1986, der für das Gebiet zwischen ... H...straße und H...Straße ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 festsetzt. Als höchst zulässiges Maß der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan in § 3 des Textteils die Höchstwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO fest. § 5 enthält folgende Festsetzung zur Gestaltung der Einfriedungen:

„Als Einfriedungen sind an öffentlichen Verkehrsflächen sowie im Bereich der Grünflächen nur Zäune und Mauern mit einer gesamten Höhe von 1,0 m zulässig. Sockel für Zäune dürfen eine Höhe von 0,2 m nicht überschreiten. Sichtbare Pfeiler sind nur bei Gartentüren und Einfahrten zulässig. Sockel, Pfeiler und Stützmauern sind in Sichtbeton oder verputztem Mauerwerk auszuführen. Grellfarbene Anstriche sind unzulässig. Es ist ziegelrotes Dacheindeckungsmaterial zu verwenden.“

Das Grundstück der Antragsteller hat eine Größe von 1.865 m². Es ist entlang der Nordseite mit einer Lagerhalle bebaut, im östlichen Bereich befindet sich ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach. Die Antragsteller tragen vor, sie hätten das Grundstück an ihren Sohn, Herrn ... ..., vermietet, der auf diesem Grundstück seine Firma ... ... GmbH & Co. KG betreibe. Im Erdgeschoss des Hauses befinde sich dessen Wohnung, drei Räume im Dachgeschoss würden als Sekretariat und für Büroarbeiten genutzt. Wohn- und Schlafzimmer befänden sich an der Westseite des Hauses. Fertigung finde auf dem Grundstück nicht statt. Für das Grundstück existiert eine Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 10. April 1996, mit der der Neubau eines „Bürohauses mit Wohnung“ genehmigt worden ist. Die damals vorgelegten Planungsunterlagen sehen die Wohnnutzung im westlichen Teil des Hauses vor, der Bauantrag umfasste eine Lagerhalle sowie ein Bürohaus mit Betriebsleiterwohnung.

An das Grundstück der Antragsteller grenzt im Südwesten das Grundstück O...straße ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., des Beigeladenen an, in dessen südlichem Bereich sich seit dem Jahr 2011 eine SB-Tankstelle mit zwei überdachten Zapfsäulen für Lkw- und Pkw-Diesel befindet, für die das Landratsamt ... mit Bescheid vom 16. September 2010 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt hatte. Die Tankstelle wurde im Jahr 2011 um eine sogenannte AdBlue-Tankanlage, genehmigt mit Bescheid des Landratsamts ... vom 9. Mai 2011, erweitert. Im damaligen Genehmigungsverfahren gab das Sachgebiet Immissionsschutz im Landratsamt die Stellungnahme ab, Dieseltankstellen unterlägen nicht den Anforderungen der 20./21. BImSchV, immissionsschutzfachliche Auflagen seien daher für die Genehmigung nicht erforderlich. Eine Untersuchung von zu erwartenden Lärmemissionen fand offensichtlich nicht statt. Bestimmungen zu einzuhaltenden Lärmgrenzwerten enthielten beide Baugenehmigungen nicht.

Mit Bescheid vom 24. September 2015 erteilte das Landratsamt ... dem Beigeladenen für das bezeichnete Grundstück Fl.-Nr. ... eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Erweiterung einer bestehenden Tankstelle“. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung einer zweigeschossigen, halb offenen Industriehalle, in der ein Tankbereich mit zwei Mehrsorten- Zapfsäulen und ein Waschbereich mit einer Waschhalle und zwei Waschboxen untergebracht werden sollen. Die Waschhalle soll mit Sektionaltoren ausgestattet werden. Die Industriehalle soll nach Westen komplett geschlossen, nach Osten entlang der an das Grundstück der Antragsteller grenzenden Grundstücksseite offen ausgeführt werden. Der Baugenehmigung zugrunde liegen die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantrags vom 23. Juli 2015 mit der Betriebsbeschreibung vom 15. September 2015 und Ergänzungen vom 23. September 2015, die sich in der Akte befinden, und auf die Bezug genommen wird. In dem Bescheid ist unter Ziffer II. (Bedingungen und Auflagen) unter anderem geregelt:

„7. Die Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb einschließlich des zugehörigen Fahr- und Lieferverkehrs ausgehenden Geräusche dürfen innerhalb des Gewerbegebietes die folgenden wegen der möglichen Summenwirkung mit anderen Betrieben um jeweils 5 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

Tags (6:00 - 22:00 Uhr)60 dB(A)

Nachts (22:00 - 6:00 Uhr)45 dB(A)

8. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

9. Maßgeblicher Immissionsort ist die Betriebswohnung auf dem angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. ... (O...straße ...).

10. Der Betrieb der Waschhalle und der Waschboxen ist antragsgemäß nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr zulässig. […]

12. Im Bedarfsfall (z. B. bei einem übermäßigen Nachtbetrieb) ist in Absprache mit dem Landratsamt ... durch ein entsprechend qualifiziertes Schallschutzgutachten auf Kosten des Bauherrn bzw. Betreibers der Nachweis zu erbringen, dass die zulässigen Lärmwerte eingehalten werden. Gegebenenfalls sind dann zusätzliche Maßnahmen erforderlich (Schallschutzwand, Betriebsbeschränkung etc.).“

Zur Begründung für den Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, da das genehmigungspflichtige Vorhaben bei Einhaltung der aufgestellten Nebenbestimmungen gegen keine im hier anwendbaren vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften verstoße.

Den Antragstellern wurde eine Ausfertigung dieses Bescheids gemäß Art. 66 Abs. 1 S. 6 BayBO per Einschreiben vom24. September 2015, ausweißlich behördlichen Vermerks am 28. September 2015 zur Post gegeben, zugestellt, da sie als Nachbarn ihre Unterschrift unter die Bauvorlagen verweigert hatten.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. September 2015 haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 27. November 2015, bei Gericht am 3. Dezember 2015 eingegangen, Antrag nach § 80a Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt.

Zur Begründung lassen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Baugenehmigung sei schon formell rechtswidrig, da sie als Nachbarn nicht gemäß Art. 66 BayBO beteiligt worden seien, sondern von der Baugenehmigung erst durch deren Zusendung mit Schreiben vom 24. September 2015 Kenntnis erlangt hätten. Bei dem Vorhaben handle es sich entgegen der Angaben in den Bauvorlagen und der Baugenehmigung nicht um die Erweiterung einer bestehenden Tankstelle, sondern um ein völlig neues Bauvorhaben, an das eigenständige baurechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu stellen seien, eine solche Überprüfung habe jedoch nicht stattgefunden. Von dem Vorhaben gingen für die Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbare Störungen aus. Die geplante Tankstelle und die geplante Waschanlage befänden sich nur 20 m von den Wohnräumen der Betriebsinhaberwohnung auf dem klägerischen Grundstück entfernt. Da die Tankstelle ganzjährig, auch an Sonn- und Feiertagen, rund um die Uhr geöffnet sein solle, und es zusätzlich aufgrund der Preisgestaltung sehr häufig zu größeren Rückstaus in die O...straße komme, könne nachts nicht mehr bei geöffnetem Fenster geschlafen werden. Auch der Betrieb der Waschanlage führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Gemäß den Plänen sollten eine Waschhalle und zwei Waschboxen errichtet werden; wie diese betrieben werden würden, sei nicht ersichtlich. Nicht berücksichtigt worden sei auch der potentielle Lärm von Hochdruckreiniger, Waschlanzen, Waschbürsten und Staubsaugern, sowie die Geräusche, die durch das Zuschlagen von Türen, das Schließen von Kofferraumdeckeln und Motorhauben, das Starten von Motoren, das Anfahren, durch Warteschlangen, Autoradios, Hupen, Zurufe und Kavalierstarts entstünden. Insbesondere beinhalte die Baugenehmigung keinerlei Auflagen, dass etwaige Rolltore bei der Autowäsche geschlossen werden müssen. Darüber hinaus sei die geplante Industriehalle nur zur Westseite hin verschlossen, also nur dort eine Lärmschutzwand vorhanden, zur Ostseite, und damit zum Grundstück der Antragsteller hin, solle sie jedoch offen bleiben, so dass auf dieser Seite mit erheblichen Lärmemissionen zu rechnen sei. Dies sei auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine derartig offene Waschanlage sei aufgrund ihres Störpotenzials prinzipiell wohngebietsunverträglich. Vor Erlass der Baugenehmigung hätten immissionsschutzrechtliche Überprüfungen durch Einholung eines qualifizierten Schallschutzgutachtens durchgeführt werden müssen. Dass das Landratsamt ... lediglich in einer Auflage zur Baugenehmigung (Ziff. II Nr. 12) bestimmt habe, dass gegebenenfalls im Nachhinein ein qualifiziertes Schallschutzgutachten darüber eingeholt werden solle, ob die zugelassenen Lärmwerte eingehalten würden, zeige, dass zunächst jeder, auch unzumutbarer, Lärm zugelassen werde. Tankstellen in Gewerbegebieten dürften von ihrem zulässigen Störungsgrad her nicht erheblich belästigend sein und zu ungesunden Wohnverhältnissen führen. Rund um das Vorhaben befänden sich Betriebsinhaberwohnungen. Auch seien die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibung völlig unbestimmt, weswegen eine exakte Prüfung der zu erwartenden Immissionen nicht möglich sei. Schon hieraus ergebe sich eine Verletzung des Nachbarn in seinen Rechten. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich die Baubeschreibung vom 15. September 2015 auf die auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Tankstelle beziehe. Diese vorhandene Tankstelle sei allerdings in der Betriebsbeschreibung überhaupt nicht beschrieben, weswegen die Auswirkungen der vorhandenen Tankstelle für den Betrieb der erweiterten Tankstelle und der Waschanlage nicht geprüft werden könnten. Auch seien die Waschboxen nicht näher beschrieben und die Anzahl der Staubsauger unbekannt. Weil die Betriebsbeschreibung zu unbestimmt sei, ergebe sich hieraus auch die Unbestimmtheit und damit Rechtswidrigkeit der auf ihr beruhenden Baugenehmigung.

Die Baugenehmigung aus dem Jahre 2010 für die bestehende Tankstelle sei rechtswidrig. Ihr habe keine Betriebsbeschreibung zugrunde gelegen, eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung habe nicht stattgefunden und auch der 24-Stunden-Betrieb, auch an Sonn- und Feiertagen, sei nicht von der Genehmigung umfasst. Der Beigeladene habe auf dem Baugrundstück zudem eine Betonmauer mit einer Höhe von 2,55 m als Einfriedung errichtet. Eine Genehmigung durch das Landratsamt ... sei erfolgt. Die Einfriedungsmauer mit einer Höhe von 2,55 m im Nord-Ost-Bereich des Grundstückes verjünge sich entlang des ansteigenden Geländeverlaufs zur O...straße hin auf 1 m Höhe. Die Antragsteller meinen, hierin liege ein Verstoß gegen die Festsetzung in § 5 des Bebauungsplans Nr.... der Stadt ..., in dem geregelt sei, dass als Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie im Bereich der Grünflächen nur Zäune und Mauern mit einer gesamten Höhe von 1,0 m zulässig seien. Diese Festsetzung sei nachbarschützend. Sie diene nicht nur dem Schutz des Orts- und Straßenbildes, sondern habe auch Drittschutzwirkung, da § 5 nicht nur Bestimmungen über Einfriedungen zur Straßenseite enthalte, was für eine lediglich gestalterische Absicht spreche, sondern auch über solche an den übrigen Grundstücksgrenzen im Bereich der dort befindlichen Grünflächen. Die Festsetzung wolle also auch die Abgrenzung der Nachbargrundstücke voneinander regeln. Auch sei in den Plänen nicht angegeben, wo und wie die Zu- und Abfahrt zur bisherigen Diesel-Tankstelle und der neuen Anlage liege. In einer Stellungnahme der Gemeinde ... vom 27. Juli 2010 werde davon ausgegangen, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei. Es sei übersehen worden, dass die O...straße nur eine Breite von 4,88 m habe. Nach dem Lageplan sei eine Zu- oder Abfahrt auf das Grundstück Fl.-Nr. ... von Osten her möglich, wobei die Fahrzeuge dann wieder nach Osten rückwärts herausfahren müssten. Die tatsächliche Zufahrt erfolge jedoch von Westen über das Grundstück Fl.-Nr. ..., was jedoch weder durch die Baugenehmigung vom 16. September 2010 noch durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. September 2015 genehmigt sei.

Die Antragsteller beantragen:

1. Die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 24. September 2015, betreffend das Grundstück des Beigeladenen, O...straße ..., Fl.-Nr. ..., Gemarkung ... der Gemeinde ..., Az.: ..., bezeichnet als „Bauvorhaben: Erweiterung einer bestehenden Tankstelle“, wird ausgesetzt.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Baustelle auf dem Grundstück O...straße ..., Fl.-Nr. ..., Gemarkung ... der Gemeinde ..., stillzulegen.

Der Antragsgegner beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das streitgegenständliche Baugrundstück befinde sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Ob es sich um eine Erweiterung des Vorhabens oder um ein neues Vorhaben handle, ändere am Prüfungsumfang nichts. Es liege keine Sonderbau vor, weswegen das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden gewesen sei. Die Lage des Bauvorhabens sei durch die Darstellung im Lageplan, im Grundriss und in den Ansichten ausreichend bestimmt, auch die vorgelegte Betriebsbeschreibung genüge diesen Anforderungen, auf ihrer Grundlage sei eine Fachstellungnahme vom technischen Immissionsschutz abgegeben worden. Das Vorhaben entspreche den zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften, nachbarrechtliche Belange seien nicht beeinträchtigt.

Die genannte Fachstellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 21. September 2015 befindet sich in der dem Gericht vorliegenden Behördenakte. Darin heißt es unter anderem:

„Zu der bestehenden SB-Dieseltankstelle (und AdBlue) im 24 Stunden-Automatenbetrieb im vorderen Grundstücksbereich direkt an der O...straße sind daran anschließend ein weiterer Tankbereich mit zwei Mehrsorten-Zapfsäulen sowie ein Waschbereich mit einer Waschhalle und zwei Waschboxen geplant …

Laut telefonischer Auskunft von Herrn ... am 18. September 2015 sind die neuen Zapfsäulen nur für Pkw geeignet. Die Lkw tanken weiterhin an der bestehenden Tankanlage direkt an der O...straße. Laut Herrn ... ist hier im Gewerbegebiet kein übermäßiger Nachtbetrieb an den neuen Pkw-Zapfsäulen zu erwarten. Aus fachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Bauvorhaben, wenn die folgenden (oben aufgeführten) Auflagen eingehalten werden.“

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 führt das Sachgebiet technischer Immissionsschutz aus, Lkws würden wie bisher nur an den bestehenden Diesel-Zapfsäulen direkt an der O...straße tanken, weil die Tankstellenerweiterung mit ihren zwei Mehrsorten-Zapfsäulen nur für Pkw und Lieferfahrzeuge, wie beispielsweise Sprinter, geeignet seien. Am nächtlichen Lkw-Verkehr werde sich durch die Tankstellenerweiterung daher nichts ändern, es kämen nachts lediglich ein paar Pkw dazu. Eine Auswertung der vom Beigeladenen vorgelegten Tanklisten der bestehenden Zapfsäulen ergebe auch, dass bisher nachts durchschnittlich 0-1 Lkw und 3-4 Pkw tanken würden. Tagsüber kämen im Schnitt 15-20 Lkw. Beigefügt ist ein Schreiben des Beigeladenen, in dem er seine Tankjournale für die Nächte vom 9. auf den 10 Dezember 2015, vom 22. auf den 23. Januar 2016 und vom 25. auf den 26. Januar 2016 auswertet. Diese Journale liegen auch dem Gericht vor. Aus ihnen ergibt sich Folgendes:

In der Nacht von 9. auf 10. Dezember 2015 zwischen 22:00 Uhr und 0:00 Uhr zwei Pkw, kein Lkw, von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr ein Pkw und ein Lkw. In der Nacht von 22. auf 23. Januar 2016 zwischen 22:00 Uhr und 0:00 Uhr vier Pkw, kein Lkw, von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr vier Pkw und ein Lkw. In der Nacht von 25. auf 26. Januar 2016 zwischen 22:00 Uhr und 0:00 Uhr vier Pkw, kein Lkw, zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr drei Pkw und kein Lkw.

Abweichend von der Angabe des Beigeladenen müssen in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2016 zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr mindestens zwei Lkw getankt haben. Das Tankjournal weist um 1:21 Uhr einen Tankvorgang über 170 l und um 1:26 Uhr einen Tankvorgang über 220 l aus. Im Übrigen wird auf die genannten Journale Bezug genommen.

Darüber hinaus macht der Beigeladene darauf aufmerksam, dass aufgrund des Lkw-Fahrverbots von Sonntag 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr keine Betankung von LKW stattfinde.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 lässt der Beigeladene durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Antragsteller - wie von diesen selbst vorgetragen - keinerlei Fertigung stattfinde. Das dort befindliche Einfamilienhaus mit Garten sei 1996 als Betriebsinhaberwohnung im Gewerbegebiet genehmigt worden. Eine solche sei jedoch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sei. Diese Voraussetzungen erfülle das Einfamilienhaus nicht, weshalb fraglich sei, ob die Antragsteller aus dieser Nutzung überhaupt Rechte, insbesondere immissionsschutzrechtlicher Art ableiten könnten. Eine von ihnen gerügte fehlende Nachbarbeteiligung könne nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. Art. 66 BayBO sei nicht drittschützend. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Auch sei die Höhe der Betonmauer an der den Antragstellern zugewandten Grundstücksseite nicht zu beanstanden, § 5 des Bebauungsplans sei nicht nachbarschützend.

Der Beigeladene beantragt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anfechtungsklage eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a BauGB für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse, bzw. dem Interesse des Bauherren an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vor.

Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse, bzw. das Interesse des Bauherren, sofort von seiner Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, entsprechend der gesetzgeberischen Grundwertung Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, Az.: 14 CS 11.535). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt er voraussichtlich den Antragsteller in seinen Rechten, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das Vollzugsinteresse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geben kann.

Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Der von ihnen eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die die Antragsteller rügen können.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar jedoch kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991, Az.: 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, m. w. N. - juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, Rdnr. 22 - juris). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Im vorliegenden Fall kann die Kammer einen solchen Verstoß nicht erkennen.

Soweit die Antragsteller vortragen, sie seien nicht ordnungsgemäß an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden, verhilft das ihrem Nachbarrechtsbehelf nicht zum Erfolg. Art. 66 Abs. 1 BayBO ist eine reine Verfahrensvorschrift, die den Nachbarn zwar reflexartig begünstigt, aber nicht drittschützend ist. Es kommt alleine darauf an, ob das genehmigte Vorhaben gegen materielles Baurecht verstößt und den Nachbarn insofern in seinen Rechten verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2001, Az.: 26 ZS 00.2347, Rdnr. 12 - juris; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl., 2012, Art. 66, Rdnr. 35).

Die Baugenehmigung vom 24. September 2015 steht voraussichtlich im Einklang mit dem materiellen Baurecht, soweit dieses nachbarschützend ist und die Antragsteller sich auf einen Verstoß berufen könnten.

Gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB bestehen im festgesetzten Gewerbegebiet keine durchgreifenden Bedenken. Tankstelle und Waschanlage sind nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig.

Der Vortrag der Antragsteller, das genehmigte Bauvorhaben verstoße gegen die Festsetzung über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen in § 5 des Bebauungsplans Nr.... der Stadt ..., kann nicht durchdringen. Die Kammer vermag der Argumentation des Antragsgegners und des Beigeladenen zwar nicht zu folgen, wonach die entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.-Nr. ... und ...genehmigte Betonmauer, die im Osten den Abschluss der geplanten Industriehalle bilden soll, eine Höhe von 1 m nicht überschreite. Beide Grundstücke fallen von der O...straße im Süden bzw. Südosten nach Norden bzw. Nordwesten hin ab, so dass an der nördlichen Außenwand der geplanten Industriehalle nach den Planunterlagen ein Niveauunterschied von 1,55 m zum dort eingezeichneten Ausgangspunkt im südlichen Grundstücksbereich besteht. Dieses Gefälle wird durch den Beigeladenen auf seinem Grundstück durch entsprechende Aufschüttung ausgeglichen, wobei die genannte Mauer auch als Stützmauer zum Nachbargrundstück dient. Von seinem - neuen - Grundstücksniveau aus gemessen mag die Betonmauer zwar nur 1 m aufragen. Aus Sicht der Nachbarn hat sie jedoch vom hier maßgeblichen natürlichen Bodenniveau aus in deren nördlichem Grundstücksteil eine Höhe von 2,55 m. Die Antragsteller können sich darauf indes nicht berufen. Was einen Verstoß gegen die Festsetzung in § 5 des Bebauungsplans Nr.... angeht, so ist voraussichtlich schon dessen Tatbestand nicht erfüllt. Bei dem Garten der Antragsteller handelt es sich nämlich nicht, wie diese meinen, um eine Grünfläche im Sinne der Festsetzung. Der Begriff der Grünfläche ist neben seiner Verwendung im alltäglichen Sprachgebrauch ein spezifisch bauplanungsrechtlicher Begriff. Er findet beispielsweise Verwendung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Wenn der Bebauungsplan den Begriff verwendet, so muss von der spezifisch baurechtlichen Bedeutung ausgegangen werden, und davon, dass damit nur durch den Bebauungsplan selbst festgesetzte Grünflächen im bauplanungsrechtlichen Sinne gemeint sind. Eine solche Festsetzung kann aber nur die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit vornehmen, und nicht auch faktisch die Grundstückseigentümer durch entsprechende Gestaltung ihres Grundstücks.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer Grünfläche im baurechtlichen Sinne ausginge, würde die Festsetzung den Antragstellern aller Voraussicht nach keinen Drittschutz vermitteln. Festsetzungen im Bebauungsplan haben - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993, Az.: 4 C 28/91 - juris) - nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, zu denen die vorliegende zählt. Im Regelfall dienen solche Festsetzungen nur der Gestaltung des Ortsbildes. Ob ihnen ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995, Az.: 4 B 215/95 - juris). Ihr Wille, dass der Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des Nachbarn, bezweckt ist, muss mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan oder anderen, objektiv erkennbaren Umständen hervortreten. Für eine solche Absicht finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die genannte Festsetzung über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen wird überhaupt nicht näher begründet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stadt ... bei Aufstellung des Bebauungsplans durch sie abweichend von der Regel den speziellen Schutz der Nachbarn bezwecken wollte.

Die entlang der Grundstücksgrenze errichtete Mauer ist demnach nur unter dem Gesichtspunkt des Abstandsflächenrechts gemäß Art. 6 BayBO zu beurteilen. Die Kammer hat Zweifel daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wie vom Antragsgegner angenommen - um keinen Sonderbau handelt. Aller Voraussicht nach einschlägig ist nämlich Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 BayBO, weil es sich bei der geplanten Tankstelle um eine bauliche Anlage handelt, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Das Landratsamt ... hätte daher das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchführen müssen, zu dessen Prüfungsumfang das Abstandsflächenrecht zählt. Dieser Fehler wirkt sich indes nicht auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung aus, und die Antragsteller können sich auf ihn nicht berufen, da die Wahl des richtigen Verfahrens für sich nicht nachbarschützend ist. Als Stützmauer und auch als geschlossene Einfriedung kann die entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Antragsteller errichtete Mauer die Privilegierung in Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 BayBO für sich in Anspruch nehmen, wonach solche Mauern im Gewerbegebiet ohne eigene Abstandsflächen und ohne Längenbegrenzung zulässig sind, so dass wohl materiell kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht insoweit vorliegt.

Die Antragsteller können sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektivrechtlichen Ausprägung berufen. Insbesondere sind von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nach summarischer Prüfung keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983, Az.: 4 C 96.79 - juris). Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widerspricht, oder wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977, Az.: IV C 22.75, Rdnr. 22 - juris). Zur Bestimmung dieser Grenze der Zumutbarkeit können die Wertungen und Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) herangezogen werden, dessen Zielrichtung darin besteht, schädliche Umwelteinwirkungen von Anlagen nach Möglichkeit zu vermeiden oder auf ein zumutbares Maß zu beschränken (vgl. Ebd.; BayVGH, B.v. 15.11.2011, Az.: 14 AS 11.2305, Rdnr. 29 - juris). Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. § 5 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass Anlagen so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden unter anderem konkretisiert durch die Richtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Hält der Emittent die dort genannten Grenzwerte ein, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Grundsatz dem entsprechen, was in dem jeweiligen Gebiet entsprechend seiner Zweckbestimmung vom Durchschnittsbürger als zumutbar angesehen wird, kann demnach auch keine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983, Az.:4 C 74.78; BayVGH, B.v. 15.11.2011, Az.: 14 AS 11.2305 - juris).

Es ist dementsprechend zunächst zu prüfen, ob dem Bauherrn in der streitgegenständlichen Baugenehmigung überhaupt die Einhaltung von näher bestimmten Grenzwerten aufgegeben worden ist. Überschreiten allerdings die bei der Nutzung der Anlage hervorgerufenen Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für den rücksichtnahmeberechtigten Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Tut sie es nicht, ist hierin ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu erblicken (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002, Az.:1 B 98.2945, Rdnr. 53 ff.; B.v. 15.11.2011, Az.: 14 AS 11.2305, Rdnr. 31 - juris). Zugrunde zu legen ist dabei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Form (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2000, Az.: 4 B 106.99, Rdnr. 2 - juris), da die bestehende Anlage und der Erweiterungsbau auf demselben Grundstück liegen und eine betriebliche Einheit bilden.

Im vorliegenden Fall sind der Betrieb einer Tankstelle und der Betrieb einer Waschanlage als Gewerbebetrieb im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO in der maßgeblichen Fassung allgemein zulässig. Die Nutzung des Hauses auf dem Grundstück der Antragsteller als Betriebsleiterwohnung hingegen ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Entgegen der Ansicht des Beigeladenenvertreters kommt es nicht darauf an, ob das Wohnhaus der Antragsteller tatsächlich noch als Betriebsleiterwohnung im Sinne der Baunutzungsverordnung genutzt wird. Jedenfalls ist es als „Bürohaus mit Wohnung“ mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 10. April 1996 genehmigt und kann sich dementsprechend grundsätzlich auf das einer Betriebsleiterwohnung zukommende Schutzniveau berufen. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO ist es gerade die besondere Zweckbestimmung von Gewerbegebieten, dass dort Gewerbebetriebe untergebracht werden. Dem Wohnen kommt demgegenüber ein nachrangiger Stellenwert und damit ein niedrigeres Schutzniveau zu. Wenn die Antragsteller sich darauf berufen, dass die Norm davon spricht, dass Gewerbebetriebe nicht erheblich belästigend sein dürften, so verkennen sie, dass der Begriff der erheblichen Belästigung in Bezug zu dem jeweiligen Baugebiet gesetzt werden muss. Nicht geschlossen werden kann daraus, dass von ihnen überhaupt keine das Wohnen belästigende Wirkung ausgehen dürfte. Mit dem Begriff der erheblichen Belästigung in § 8 Abs. 1 BauNVO soll eine Abgrenzung zum Industriegebiet vorgenommen werden, in dem solche Betriebe zulässig sind, die aufgrund ihres Störpotenzials in keinem der anderen Baugebiete zulässig wären. Demzufolge können die Antragsteller für ihr Grundstück, wenn auf ihm entgegen der Regel Wohnnutzung stattfindet, nicht das gleiche Schutzniveau und die gleiche Rücksichtnahme verlangen, wie etwa in einem Wohngebiet. Insbesondere sind Betriebsgeräusche, Schwerlastverkehr und Geräusche, welche durch die Be- und Entladung, sowie die An- und Abfahrt von Lkws entstehen und für ein Gewerbegebiet typisch sind, grundsätzlich hinzunehmen. Diese Duldungspflicht ist freilich nicht unbegrenzt, sondern wird durch Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkretisiert. Ziff. 6.1 b) TA Lärm sieht für Gewerbegebiete tagsüber einen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) und nachts von 50 dB(A) vor. Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt ... in der angegriffenen Baugenehmigung von diesen Grenzwerten aufgrund der in dem Beurteilungsgebiet bereits vorhandenen Betriebe richtigerweise Abschläge gemacht und die für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A) zugrunde gelegt. Das Grundstück der Antragsteller kommt damit in den Genuss von Grenzwerten aus Baugebieten, in denen dem Wohnen ein höherer Stellenwert zukommt, als im Gewerbegebiet. Auch hat das Landratsamt ... in nicht zu beanstandender Weise als maßgeblichen Immissionsort die Betriebswohnung auf dem angrenzenden Grundstück der Antragsteller, Fl.Nr. ..., bestimmt. Aus den Lageplänen ergibt sich darüber hinaus eine Entfernung der Westseite des Hauses der Antragsteller zu der errichteten Grenzmauer von ca. 22 m, zu der offenen Ostseite der geplanten Halle von ca. 25 m, und nicht 20 m, wie die Antragsteller behaupten. Die bestehende Lkw-Tankstelle befindet sich nicht 25 m von der Wohnung der Antragsteller entfernt, sondern ca. 50 m.

Die Kammer hat nach einer dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden summarischen Prüfung auch keinen begründeten Zweifel daran, dass die Einhaltung dieser in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltenen Grenzwerte am maßgeblichen Immissionsort bei regelmäßigem Betrieb der Anlage auf dem Grundstück des Beigeladenen realistisch ist. Das Landratsamt ... hat mit der Frage der von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschemissionen das Sachgebiet für den technischen Immissionsschutz befasst, das hierzu zwei Fachstellungnahmen abgegeben hat. Zweifel an der Einhaltbarkeit der genannten Richtwerte werden hier nicht geäußert. Auch ist davon auszugehen, dass in der Fachstellungnahme vom 21. September 2015 nicht nur der Erweiterungsbereich, und damit ein Teil des Gesamtbetriebs bewertet worden ist, sondern auch die bereits bestehende Tankstelle Berücksichtigung gefunden hat. Hierfür spricht, dass das Bauvorhaben entsprechend der Bezeichnung in den Planvorlagen als „Erweiterung einer bestehenden Tankstelle“ bezeichnet wurde, und in der Fachstellungnahme sodann die Rede von dem Gesamtbetrieb, bzw. dem Gesamtvorhaben, ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass gerade der von den Antragstellern als besonders lärmintensiv gerügte Betrieb der Waschanlage nur zu den immissionsschutzrechtlichen Tagzeiten, also in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattfinden darf. Soweit die Antragsteller vortragen, die Baugenehmigung enthalte keine Verpflichtung, die entsprechenden Tore beim Waschvorgang zu schließen, verfängt diese Argumentation nicht. Die Baugenehmigung enthält jedenfalls die Verpflichtung, die Lärmgrenzwerte einzuhalten. Dass dies hinsichtlich der Waschanlage auch durch Schließen der Tore geschehen wird, ist naheliegend und musste nicht gesondert angeordnet werden. Dass bei einem solchen Betrieb die Richtwerte für die Tagzeit eingehalten werden können, erscheint realistisch. Für die Nachtzeit wurde ein Betrieb der Waschanlage nicht genehmigt, und ein solcher ist auch nicht geplant. Was den Betrieb der neuen, erweiterten Tankstelle zur Nachtzeit anbelangt, so hat der Beigeladene dem technischen Immissionsschutz gegenüber erklärt, dass an den zu errichtenden Zapfsäulen keine Lkw, sondern nur Pkw tanken könnten. Die Lärmemissionen durch Lkw werden sich demnach durch den Erweiterungsbau nicht verändern. Die Behauptung der Antragsteller, es würden sich häufig lange Schlangen von Lkw und Rückstaus in die O...straße bilden, welche es unmöglich machten, nachts bei geöffnetem Fenster zu schlafen, findet jedenfalls in den vom Beigeladenen vorgelegten Tankjournalen keine Bestätigung. Aus ihnen geht vielmehr hervor, dass Lkw die Tankstelle zu den immissionsschutzrechtlichen Nachtzeiten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nur vereinzelt aufsuchen. An den untersuchten Tagen tankten nachts maximal zwei Lkw. Dass durch die nun neu geschaffene Tankmöglichkeit für Pkw eine ins Gewicht fallende Verschlechterung eintreten wird, ist nicht zu erwarten. Pkw entwickeln wesentlich niedrigere Geräusche als Lkw, ihre Betankung nimmt deutlich weniger Zeit in Anspruch, die Motoren sind während des Tankvorgangs ausgeschaltet. Dadurch, dass Pkw nun im Erweiterungsbereich tanken können, ist auch zu erwarten, dass sie nicht mehr den vorderen Tankstellenbereich anfahren, und Lkw im Falle eines Aufeinandertreffens nicht mehr - unter Umständen mit laufendem Motor - warten müssen. Auch ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass sich die Tankstelle an einer eher abgelegenen Stelle in dem Gewerbegebiet befindet und nicht etwa an einer befahrenen Durchgangsstraße, so dass auch deswegen nachts nicht mit viel Tankverkehr zu rechnen ist. Für den Fall, dass sich der Tankverkehr insbesondere nachts in relevanter Weise erhöhen könnte, hat der Beklagte weitere Maßnahmen in Aussicht gestellt.

Der Einwand der Antragsteller, die Zu- und Abfahrt des Tankstellenverkehrs vom Grundstück Fl.Nr. ... erfolge abweichend von den Darstellungen in den Planvorlagen nicht nach Osten, sondern über das Grundstück Fl.Nr. ..., verhilft dem Antrag ebenso wenig zum Erfolg. Der Zu- und Abfahrtsverkehr nach Osten ist von den Antragstellern im Gewerbegebiet grundsätzlich hinzunehmen, sollte er planabweichend nach Westen erfolgen, würde das sogar eine Entlastung der Antragsteller bedeuten. Der von der Tankstelle bzw. Waschanlage ausgelöste Verkehr auf öffentlichen Straßen ist nach 7.4 TA-Lärm ohnehin nicht relevant.

Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass das genehmigte Vorhaben den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach nicht gegen das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt.

Auch eine von den Antragstellern gerügte angebliche Unbestimmtheit der Bauvorlagen und daraus resultierende Verletzung in ihren Rechten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Baupläne und die vorgelegte Betriebsbeschreibung sind in der Zusammenschau zu betrachten. Die geplante bauliche Anlage wird durch sie ausreichend konkretisiert. Nicht erforderlich ist es, jeden technischen Ablauf und jedes in dem Betrieb eingesetzte Gerät eigens zu bezeichnen. Durch die vorgelegten Unterlagen werden die geplante Betriebsart und auch der geplante bzw. erwartete Betriebsumfang ausreichend deutlich, so dass die Bauordnungsbehörde auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit treffen konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser durch Stellung eines Antrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. März 2016 - AN 9 S 15.02464

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. März 2016 - AN 9 S 15.02464 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. März 2016 - AN 9 S 15.02464 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Okt. 2016 - AN 9 K 15.01988

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.