Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Juni 2015 - AN 3 S 15.30853

bei uns veröffentlicht am25.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 (AN 3 K 15.30854) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2015 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft eine Weiterleitung von ... nach ... Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige und reiste im Laufe des März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie bei der ZAE ... ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragte.

Am... 2015 wurde ihr Kind, ... geboren.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. März 2015, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wurde die Antragstellerin aufgefordert, sich ab dem 2. April 2015 bei der ZAA ... zu melden. Wegen der Geburt des Sohnes wurde die Frist um einige Wochen verlängert. Die Antragstellerin trägt vor, seit 22. Mai 2015 erhalte sie die Leistungen nach dem AsylbewLG wöchentlich, ihre Aufenthaltserlaubnis werde jeweils um eine Woche verlängert und die Zuteilung einer Fahrkarte nach ... sei ihr angekündigt worden.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht ... mit dem Ziel, die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung aufzuheben. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragstellerin macht geltend, aufgrund ihrer psychisch instabilen Verfassung habe sie einen Therapieplatz bei ... erhalten. Dort sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin besonders hilfebedürftig im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) sei. Sie sei mit ihrem Sohn in der Mutter-Kind-Einrichtung ... untergebracht. Außerdem bestehe ein intensiver Kontakt zu einer Privatfamilie, die sich um sie und ihren Sohn kümmere.

Die Antragstellerin besuche eine Selbsthilfegruppe für Opfer weiblicher Genitalverstümmelung im Krankenhaus ... in ... (...). Dort werde den Betroffenen ein umfassendes medizinisches und psychosoziales Hilfs- und Betreuungsangebot ermöglicht, das so in Deutschland einmalig sei.

Ein Abbruch der bestehenden Beziehungen infolge einer Umverteilung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin führen.

Mehrfache Vorsprachen bei der ZAA ..., bei denen sie um Zuweisung an das Land ... gebeten habe, seien erfolglos geblieben. Sie habe keinerlei Reaktion erhalten.

Mit Beschlüssen vom 5. Juni 2015 verwies das Verwaltungsgericht ... sowohl das Klageverfahren als auch das zugehörige Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Ansbach.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Juni 2015 wurde der Antragsgegner zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2015 legte die Antragstellerin nach gerichtlicher Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung des Krankenhauses ..., ... vor, mit der bestätigt wird, dass die Antragstellerin an den physischen und psychischen Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung leide und regelmäßig an den Treffen der Selbsthilfegruppe des ... teilnehme. Des Weiteren ist dem vorgelegten Geburtenprotokoll der Klinik für Gynäkologie und Geburtsmedizin vom 1. April 2015 zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin eine Genitalverstümmelung Typ 1 vorliegt.

Der Antragsgegner hat bislang keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergibt sich aus dem insoweit bindenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 5. Juni 2015 (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO).

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Die auf § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG beruhende Weiterleitungsentscheidung vom 26. März 2015 ist ein Verwaltungsakt (VG Bremen, B. v. 13.8.2014 - 4 V 837/14 -, juris; VG Schwerin, B. v. 18.4.2013 - 3 B 693/12 -, juris m. w. N.). Da dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, läuft gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist ab Verkündung, weshalb die Klage, die kraft Gesetzes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat, fristgemäß erhoben wurde und die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt werden kann.

Bei summarischer Prüfung ist der Antrag begründet. Bei derzeit als offen anzusehenden

Erfolgsaussichten der Klage überwiegt bei der dann vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin, vorläufig in ... zu bleiben, das durch § 75 AsylVfG angeordnete Vollzugsinteresse des Antragsgegners, die Antragstellerin in die ermittelte Erstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.

Zwar sieht das Asylverfahrensgesetz die Möglichkeit des Absehens von einer Umverteilung nicht vor. Da die Vorschriften der §§ 45, 46 AsylVfG mit den Folgen der §§ 55 und 56 AsylVfG in erster Linie eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesländern gewährleisten sollen und organisatorische Belange im Blick haben, hat der Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch, einem bestimmten Land oder Ort zugewiesen zu werden oder von einer Umverteilung verschont zu werden. Der Gesetzgeber hat für Weiterleitungsverfügungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz AsylVfG kein explizites Prüfprogramm im Hinblick auf die Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken im Zusammenhang mit der Weiterleitung formuliert.

Die Umverteilung der Antragstellerin verstößt nach summarischer Prüfung jedoch gegen § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog. Diese Vorschrift ist analog anzuwenden, da eine planwidrige Regelungslücke besteht und die Vorschrift eine vergleichbare Interessenlage wie § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG regelt. Das Asylverfahrensgesetz sieht die Möglichkeit des Absehens von einer Umverteilung nicht vor. Diese Regelungslücke ist, weil sie gegen Verfassungsrecht verstößt, planwidrig. Nach der gesetzlichen Vorgabe der §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat ein Asylbewerber vor erfolgter Stellung des Asylantrags keinen Anspruch, einem bestimmten Land oder Ort zugewiesen oder von einer Umverteilung verschont zu werden. Infolgedessen wird partiell vertreten, dass kein Rechtsschutz gegen eine Umverteilungsentscheidung nach § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG bestehe (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 46 AsylVfG Rn. 7f.). Ein solches Verständnis des Asylverfahrensgesetzes würde aber gegen die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte verstoßen (VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.10.2013 - 115/13, 115 A/13; VG Schwerin, Beschluss vom 18.04.2013 - 3 B 693/12). Die unbedingte Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte besteht nach Art. 1 Abs. 3 GG bei allen Maßnahmen der Verwaltung unabhängig davon, ob einfachrechtliche Regelungen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen. Welche Eingriffe in die Grundrechtssphäre zulässig sind, ist daher allgemein und im Einzelfall unter Beachtung der Grundrechtsschranken nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu bestimmen (VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.10.2013 - 115/13, 115 A/13; ähnlich VG Schwerin, Beschl. v. 18.04.2013 - 3 B 693/12; vgl. zum Ganzen: VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014 - 4 V 837/14 -, juris).

Die Regelungslücke ist durch Anwendung einer Vorschrift zu schließen, die eine vergleichbare Interessenlage regelt. Das ist vorliegend § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. § 15a AufenthG verfolgt dasselbe Ziel wie § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Es sollen die durch Migration entstehenden Kosten gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden. Die Vorschriften unterscheiden sich von ihrer Zielrichtung lediglich hinsichtlich des durch sie betroffenen Personenkreises. § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG regelt die Umverteilung von Asylbewerbern. Allein dadurch ist indes eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Bundesländern nach Ansicht des Bundesgesetzgebers nicht gewährleistet gewesen. Aus diesem Grund ist mit § 15a AufenthG eine Ermächtigungsgrundlage für die Verteilung von illegal eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, geschaffen worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Hailbronner, AuslR, 74. EL 2011, § 15a AufenthG Rn. 1 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a. a. O.; so auch VG Magdeburg, B. v. 22.1.2015 - 9 B 464/14 -, juris).

Ein zwingender Grund nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog liegt hier möglicherweise vor. Denn die Antragstellerin hat bislang unwidersprochen dargelegt, dass sie als Opfer weiblicher Genitalverstümmelung auf die medizinischen und psychologischen Hilfen im Rahmen des Besuches der Selbsthilfegruppe angewiesen ist. Insbesondere kann im gerichtlichen Eilverfahren nicht geklärt werden, welcher Betreuungsumfang notwendig ist und ob dieser auch im Bereich der ZAE ... ermöglicht werden könnte. Der Antragsgegner hat sich zu dem Vorbringen der Antragstellerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren geäußert.

Die glaubhaft gemachte Gefährdung der psychischen und physischen Gesundheit der Antragstellerin wiegt gegenüber den fiskalischen und organisatorischen Interessen des Antragsgegners an der vorläufigen Durchsetzung der Weiterleitung schwerer.

Aus diesem Grund war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung für das nach § 83 a AsylVfG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 46 Ordnungsverfügungen


(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. (2) Ei

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.