Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Sept. 2014 - 8 P 14.01086

bei uns veröffentlicht am18.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, das Mitglied des Gesamtpersonalrates ... für die Schulungsveranstaltung „Auch Belastbarkeit hat ihre Grenzen - Die Überlastungsanzeige“ in der Zeit vom 20. bis einschließlich 22. Oktober 2014 freizustellen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Antragsteller und Beteiligte streiten um die Freistellung eines Mitgliedes des Gesamtpersonalrates für eine Fortbildungsveranstaltung, die im Oktober 2014 stattfinden soll.

Bei dem Studentenwerk N./O., Anstalt des öffentlichen Rechts, besteht ein Gesamtpersonalrat (Antragsteller), dessen Vorsitzender ...ist. Weiteres Mitglied ist Herr ... Die Geschäftsführerin des Studentenwerkes N./O. ist die Beteiligte.

In seiner Sitzung am 27. März 2014 beschloss der Antragsteller, ... als Mitglied des Gesamtpersonalrates zu einer Spezialschulung des Bildungswerkes ver.di zu dem Thema „Auch Belastbarkeit hat Grenzen - Die Überlastungsanzeige“ in ... im Zeitraum vom 20. Oktober bis 22. Oktober 2014 zu entsenden. Ein Schreiben vom 17. April 2014 gab der Antragsteller der Beteiligten den Entsendebeschluss vom 27. März 2014 nebst Seminarunterlagen zur Kenntnis und beantragte eine entsprechende Freistellung.

Die Beteiligte lehnte die Freistellung des ... ab, denn dieser habebereits im März 2012 an einem Grundlagenseminar für Personalratsmitglieder teilgenommen. Darüber hinaus seien im laufenden Jahre 2012 fünf Mitglieder des Gesamtpersonalrates für mehrtägige Aufbauseminare freigestellt worden.

Der Antragsteller entgegnete mit Schreiben vom 9. Mai 2014, dass der Gesamtpersonalrat die subjektive Erforderlichkeit für einen Schulungsbedarf des zu entsendenden Personalratsmitgliedes festgestellt habe. Bei Würdigung der Erforderlichkeit dieser Schulung werde der Grundsatz der Aktualität beachtet. Insbesondere werde in dem vorgenannten Schreiben darauf hingewiesen, dass es sich bei dem fraglichen Seminar um eine Spezialschulung handle, die noch kein Personalratsmitglied besucht habe und bei der es um eine Materie gehe, mit der auch kein Personalratsmitglied vertraut sei. Daraufhin lehnte die Beteiligte die Freistellung des ... erneut ab, weshalb der Antragsteller in seiner Sitzung vom 2. Juni 2014 beschloss, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten und Rechtsanwälte ... mit der Vertretung zu beauftragen.

Mit Antrag vom 30. Juni 2014 leitete der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein und beantragt in der mündlichen Anhörung am 18. September 2014,

es werde festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet sei, das Mitglied des Gesamtpersonalrates ... für die Schulungsveranstaltung „Auch Belastbarkeit hat ihre Grenzen - Die Überlastungsanzeige“ in der Zeit vom 20. bis einschließlich 22. Oktober 2014 freizustellen.

Die Beteiligte beantragt,

den Antrag auf Freistellung zurückzuweisen.

Nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG wäre... nur dann vom Dienst freizustellen, wenn die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermitteln würde, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Personalrates erforderlich seien. Dabei sei zwischen sachlicher und persönlicher Erforderlichkeit zu unterscheiden. Schon die objektive Erforderlichkeit sei aber hier fraglich, weil insoweit nur vorgetragen sei, zuletzt hätten sich Beschwerden von Mitarbeitern über eine Überlastung am Arbeitsplatz gehäuft.

Im Wesentlichen sei aber davon auszugehen, dass ... keine Spezialschulung zum Themenkreis „Überlastungsanzeige“ benötige, um den besonderen Aufgaben innerhalb der Personalvertretung gerecht zu werden. Die Schulung sei deshalb jedenfalls subjektiv nicht erforderlich. Dafür, dass der ... innerhalb des Gesamtpersonalrates besondere Aufgaben übernommen habe, sei schon nichts vorgetragen. Es gehe vielmehr darum, dass die Spezialschulung noch kein Personalratsmitglied besucht habe und auch kein Personalratsmitglied mit der Materie vertraut sei. Das werde bezweifelt, zumal das Thema „Überlastung am Arbeitsplatz“ schon Bestandteil des Grundlagenseminars sein dürfte, an dem ... im März 2012 und zwei weitere Personalratsmitglieder im Oktober 2013 teilgenommen hätten. Ebenso hätte ..., der von seiner gesamten Arbeitsleistung für Personalratstätigkeiten freigestellt sei, im März und September 2013 und zuletzt im April 2014 ganztägige Seminare besucht. Man gehe davon aus, dass das Thema „Überlastung am Arbeitsplatz“ auch dort besprochen worden sei. ... habe sich darüber hinaus selbst in den vergangenen Jahren intensiv mit dem Thema „Überlastung“ befasst, er habe schon am 18. Mai 2011 seine eigene Überlastung angezeigt. Er bilde sich seit dem Jahre 2005 durchgehend fort. In den vergangenen Jahren habe er einerseits wiederholt beanstandet, überlastet zu sein, andererseits Höhergruppierung beansprucht. Das habe dazu geführt, dass eine intensive Diskussion gerade mit ihm darüber geführt worden sei, welche Tätigkeiten von ihm aus zu führen seien und welche nicht, was auch Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe ... auch Tätigkeitsberichte zu erstellen, es seien Tätigkeitsbeschreibungen und Aufgabenzuweisungen diskutiert worden, insbesondere die Frage, ob nicht die Weigerung, einzelne Tätigkeiten auszuführen, ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen darstelle. Zudem habe sich der Personalratsvorsitzende insbesondere mit der beruflichen Eingliederung im Rahmen seiner Funktion als Mitglieder Schwerbehindertenvertretung befasst. In diesem Umfang sei er auch freigestellt worden. Dies aber mit der Maßgabe, dass er seitdem ausschließlich die Aufgaben der Personalvertretung übernehme mit Schwerpunkt Integration, betriebliches Eingliederungsmanagement und Arbeitssicherheit.

Die Beteiligte stellt deshalb fest, dass nach ihrer Einschätzung eine Spezialschulung des ... nicht erforderlich sei, weil dieser im Personalrat die Thematik „Überlastung“ zugewiesen sei und darüber hinaus ihm sowohl im Rahmen seiner Grundlagenschulung, wie auch im Rahmen seiner anderweitigen Fortbildungen wie auch im Rahmen seiner persönlichen Fortbildung mit dem Thema „Überlastung“ bestens vertraut sei. Er möge ein persönliches Interesse an dieser Fortbildung haben. Mit seiner Personalratsaufgabe habe das aber nichts zu tun.

Der Antragsteller verweist mit weiterem Schreiben vom 3. September 2014 auf verschiedene Überlastungsanzeigen von Mitarbeitern und meint, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass auf Seiten des Antragstellers ein dringender Bedarf bestehe, sich der erforderlichen Kenntnisse dieser Problematik anzueignen. ...verfüge noch nicht über hinreichend fundierte Kenntnisse zu diesem Themenkreis, um den ihm zugewiesenen Aufgaben gerecht zu werden. Im Rahmen der internen Aufgabenverteilung sei ihm aber als Personalratsmitglied der Bereich „Belastung am Arbeitsplatz, Überlastungsanzeige“ zugewiesen worden. Dieses fragliche Thema sei auch nicht Gegenstand des Grundlagenseminars gewesen, dass ... besucht habe. Im Übrigen gäben Grundlagenseminare keine vertieften oder speziellen Kenntnisse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts werden auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Der Antrag zur Fachkammer für das bayerische Personalvertretungsrecht (Art. 80 Abs. 1 Nr. 3, Art. 82 BayPVG, §§ 80 ff., § 85 Abs. 2 ArbGG) ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, den Anspruch einzelner Mitglieder auf Freistellung und Kostenübernahme für Schulungen geltend zu machen.

Der Antrag ist auch begründet, weil ein aus Art. 46 Abs. 5 BayPVG herzuleitender Anspruch auf Freistellung beider Personalratsmitglieder für eine Schulung besteht, denn die Teilnahme ist im hier geltend gemachten Umfang für die Personalratstätigkeit erforderlich und entspricht auch im Übrigen dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung.

Rechtsgrundlage des Antragsbegehrens ist Art. 46 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Nummer 2 BayPVG, denn es handelt sich bei dem geltend gemachten Schulungsbedarf um eine Spezialschulung.

Die Fachkammer hat keinen Zweifel daran, dass der Entsendungsbeschluss ausweislich der Niederschrift der Personalratssitzung vom 27. März 2014 auch ordnungsgemäß gefasst worden ist. Dieser Entsendungsbeschluss ist mit weiterem Personalratsbeschluss vom 2. Juni 2014 bestätigt worden. Substantiierte Einwendungen dagegen finden sich ohnehin nicht. Die Schulungsveranstaltung ist hinreichend konkret bezeichnet. Das zu schulende Mitglied des Gesamtpersonalrates ist benannt.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs von Personalratsmitgliedern in ständiger Rechtsprechung zwischen Grundschulung und Spezialschulung. Einer Grundschulung bedarf ein Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausführen zu können. In erster Linie kommen für solche Schulungen Personalratsmitglieder in Betracht, die neu in den Personalrat gewählt werden oder gewählt worden sind (vgl. BVerwG vom 11.7.2006, DVBl. 2006, 1248 = NZA-RR 2006, 211 und vom 26.2.2003, Az. 6 P 9.02). Wie bereits der Begriff Grundschulung sagt, vermitteln diese Schulungen vor allem Kenntnisse des Personalvertretungsrechts und arbeitsrechtliche Kenntnisse, die für die Ausübung eines Personalratsmandats unerlässlich sind. Dabei versteht es sich von selbst, dass der Schwerpunkt dieser Schulungen auf dem Personalvertretungsrecht liegt, damit die Personalratsmitglieder ihre personalvertretungsrechtlichen Rechte und Pflichten kennen und wahrnehmen können. Soweit sich Grundschulungen auf arbeitsrechtliche Kenntnisvermittlung beziehen, sind die jeweiligen Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände im Auge zu behalten. Das heißt, dass das Personalratsmitglied in Grundschulungen vor allem über arbeitsrechtliche Grundfragen, wie das Dienstvertragsrecht, das Kündigungsschutzrecht und das Tarifvertragsrecht, zu unterrichten ist, soweit diese Kenntnisse für seine Funktion als Personalrat in Abhängigkeit von der Funktion seiner Dienststelle unerlässlich sind (Dienststellenbezogenheit der Schulung). Deshalb bedarf ein Personalratsmitglied nur insoweit einer Schulung in diesen Bereichen, als auf der Ebene seiner Dienststelle personalvertretungsrechtlich relevante Vorgänge in diesem Bereich behandelt und bearbeitet werden, aus denen er seine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsbefugnisse herleiten kann.

Alle darüber hinausgehenden Schulungen sind Spezialschulungen, die ein Personalratsmitglied benötigt, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Dabei ist die Teilnahme an der Spezialschulung immer dann unaufschiebbar, wenn das Personalratsmitglied die in der Schulung zu vermittelnden Kenntnisse benötigt, um einem akuten Handlungsbedarf zu genügen.

Im angebotenen Seminar wird vor allem das Problem der Belastbarkeit und der Überlastungsanzeige behandelt. Demnach wird ein Wissen vermittelt, das über grundlegende Kenntnisse des Personalvertretungsrechts, des Arbeitsrechts und des Tarifrechts hinausgehen, weshalb die Schulung nicht mehr als Grund- oder Aufbauschulung eingestuft werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Teilnahme an solchen Spezialschulungen abhängig von der Größe der Dienststelle und der Art und dem Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten. Dem liegt unter anderem die Erwägung zugrunde, dass Mitglieder des Personalrates arbeitsteilig jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen den anderen Mitgliedern weitervermitteln (so auch Ballerstaedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand: Juli 2013, Art. 46 RdNr. 142 b; im Ergebnis ebenso zum Bundespersonalvertretungsrecht Richardi/Dörner/Weber, PVG, 3. Aufl. 2008, § 46 RdNrn. 119 ff. und 126 ff.). Die mit der Arbeitsteilung einhergehende personalratsinterne Weitervermittlung bezieht sich jeweils auf das gesamte Fachwissen (BVerwG vom 11.7.2006, DVBl. 2006, 1248 = NZA-RR 2006, 211 und vom 26.2.2003, Az. 6 P 10/02).

Die auf der streitgegenständlichen Schulung zu vermittelnden Kenntnisse sind für das Mitglied des Gesamtpersonalrates ... aktuell, denn es besteht zur Überzeugung der Fachkammer gegenwärtig Anlass, ein Mitglied des Gesamtpersonalrates wegen der Aktualität des Themas zu schulen. Die Fachkammer hält insoweit die vom Antragsteller dazu vorgetragenen „Überlastungsanzeigen“ für ausreichend, einen aktuellen dienststellenbezogenen Schulungsbedarf eines seiner Mitglieder darzulegen. Die Beteiligte selbst räumt eine Überlastungsanzeige im laufenden Kalenderjahr ein und erst auf Vorhalt eine weitere Überlastungsanzeige. Es erscheint sinnvoll, dass der Gesamtpersonalrat das Thema aufgreift, um von sich aus etwaigen weiteren Überlastungsanzeigen im Vorfeld auch beratend vorzubeugen.

Im hier zu entscheidenden Fall ist es angemessen und auch ausreichend, wenn für ein Mitglied der Personalvertretung die Freistellung für die streitgegenständliche Schulungsmaßnahme erfolgt (vgl. dazu auch Schleicher, BayPVG, 21. Auflage, 2012, Art. 47 RdNr. 31).

Es besteht auch ein aktueller Anlass dafür, dass das Mitglied des Gesamtpersonalrates ... die Schulung besucht. Wie oben angeführt, bedürfen Personalratsmitglieder einer Schulung nur, soweit diese Kenntnisse für ihre konkrete Funktion als Personalratsmitglied in Abhängigkeit von der Funktion ihrer Dienststelle unerlässlich sind. Beim Antragsteller handelt es sich um ein Gremium, das nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktioniert, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind (ausführlich dazu BVerwG vom 11.7.2006, DVBl. 2006, 1248 = NZA-RR 2006, 211 RdNr. 5). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Anhörung vorgebrachten Gegebenheiten in deren Dienststelle geht die Fachkammer im Einzelfall davon aus, dass es Herrn ... möglich ist, das auf der Schulung erworbene Fachwissen unter Hinzuziehung sonstiger Informationsquellen auch an andere Mitglieder des Personalrates weiter zu vermitteln, ohne dass die ordnungsgemäße Beratung der Bediensteten in Frage gestellt ist (dazu auch ausführlich Ballerstaedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand: Juli 2013, Art. 46 RdNr. 141 m. w. N.). Das gilt insbesondere für die streitgegenständliche Spezialschulung. Solche Spezialschulungen vermitteln typischerweise konkretes Detailwissen hinsichtlich anzuwendender Normen und gegebenenfalls der einschlägigen Rechtsprechung.

Es entspricht der sinnvollen Aufgabenerfüllung der Personalvertretung, dass Herr ...die angebotene Spezialschulung erhält. Der Gesamtpersonalrat hat in eigener Zuständigkeit dafür ihm diese Aufgabe zugeteilt, ohne dass das substantiiert bestritten worden wäre. Die Einwendungen gegen seine Person betreffen - soweit sie dienstliche Belange berühren - nicht seine Tätigkeit als Personalratsmitglied.

Auch mit Blick auf den für den Personalrat als Teil der Dienststelle geltenden Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) finden sich keine unverhältnismäßigen und daher untragbaren (so ausdrücklich auch BVerwG vom 11.7.2006, DVBl. 2006, 1248 = NZA-RR 2006, 211 RdNr. 5) Aufwendungen. Zur Höhe der geltend gemachten Schulungskosten - die im Übrigen nicht Gegenstand des Antrages sind - ist nichts Näheres vorgetragen. Anhaltspunkte für den Ansatz unzulässiger Vorhaltekosten finden sich nicht. Die bloße Mutmaßung des Beteiligten in der mündlichen Anhörung, das Thema sei in der Grundschulung und in der Aufbauschulung anderer Mitglieder des Gesamtpersonalrates schon behandelt worden, verfängt nicht. Mangels substantiierter Einwendungen ist eine weitere Vertiefung hierzu nicht veranlasst. Jedenfalls decken besondere Spezialschulungen zu Fragen von schwerbehinderten Beschäftigten nicht die hier aufgeworfenen Bedarfe ab. Letztlich deuten die in der Übersicht der Beteiligten angeführten drei Schulungen des Gesamtpersonalratsvorsitzenden im laufenden Jahr 2014 auch nicht auf eine Erschöpfung der Haushaltsmittel hin. Insoweit unerheblich ist auch, ob der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates - wie die Beteiligte ausführt - mehr als gesetzlich vorgesehen für seine Tätigkeiten freigestellt worden ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Art. 81 Abs. 2 BayPVG; § 80 Abs. 2 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG analog).

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Referenzen

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.