Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 9 L 594/15.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1227/15.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1227/15.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2015 anzuordnen,
4ist zulässig; insbesondere ist er gemäß § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Klage gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
5Er ist auch begründet.
6Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Für die Interessenabwägung, auf die § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung findet,
7vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: März 2015, II - § 34 a Rn. 99; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 -15 L 1477/15.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris mit Darstellung der Historie des § 34 AsylVfG,
8kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Es besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist. Ein privates Aufschubinteresse fehlt in der Regel bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit. Ansonsten ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Abschiebungsanordnung nach Norwegen auf der Grundlage einer im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung durchgreifenden Bedenken begegnet.
9Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 27a in Verbindung mit § 34a AsylVfG. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll.
10Vorliegend ist Norwegen für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) zuständig. Seitens der norwegischen Einwanderungsbehörde (UDI) ist die Aufnahmebereitschaft mit Bezug auf diese Bestimmung erklärt worden.
11Trotz einer nach der Dublin-III-VO gegebenen Zuständigkeit des Abschiebezielstaates erweist sich die Abschiebungsanordnung indes als rechtswidrig, wenn in diesem Staat systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sich in einem solchen Zustand befinden, dass der Antragsteller dort der ernstzunehmenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wäre.
12Dabei ist zu beachten, dass sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründet, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht,
13vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.
14Die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der GFK und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann allerdings widerlegt werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Die Einschränkung der Prognose auf systemische Mängel ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.
15vgl. BVerwG, am angegebenen Ort.
16Zwar gelten in Norwegen die GFK sowie die EMRK; darüber hinaus erscheint Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO genügt, welcher in den Anwendungsfällen des Abs. 1 lit. d Dublin III-VO bei Ablehnung in erster Instanz einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 und damit gerichtlichen Rechtsschutz erfordert. Denn ein Widerspruchsführer kann gegen die Entscheidung der norwegischen Widerspruchsbehörde für Ausländerangelegenheiten (Uitlendingsnemnda) vor dem zuständigen Gericht Anfechtungsklage erheben
17Vgl. "UNE - die norwegische Widerspruchsbehörde für Ausländerangelegenheiten", http://www.une.no./no/no/om-oss/Information-in- foreign-languagues/UNE---Ausschuss-für-Ausländerangeleg…
18Es ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für einen systemischen Mangel hinsichtlich der Vollzugspraxis in Form der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber nach Somalia. Obwohl nach summarischen Überprüfung eine Abschiebung nach Somalia, insbesondere nach Süd-und Zentralsomalia, auch weiterhin nicht in Betracht kommen dürfte, könnte eine Überstellung nach Norwegen einer Abschiebung dorthin gleichkommen.
19Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014) vom 2. Februar 2015 herrscht in Süd- und Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu Bürgerkrieg. Des Weiteren wird ausgeführt, dass relativ sichere Zufluchtsgebiete schwierig zu bestimmen seien. Zwar herrsche in Somaliland und in Puntland relative Bewegungsfreiheit, allerdings sei es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Die Situation in den Zufluchtsgebieten sei inzwischen mit mehr als 1 Million Binnenvertriebenen sehr angespannt. In Süd- und Zentralsomalia gebe es keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Davon seit auch für Puntland und Somaliland auszugehen, wobei sich jeweils dort die bessere Sicherheitslage positiv auswirke. Zu allen drei genannten Regionen gebe es keine belastbaren Erkenntnisse über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger. Diese Umstände sprechen derzeit dafür, dass für Abgeschobene in Somalia die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK besteht.
20Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 8. Januar 2015 - RN 7 K 14.30016 -, juris; a. A. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2015 - 7 K 711/14. A -, juris
21Den Fragen, ob aktuell in Somalia (gebietsweise) eine Verbesserung der Situation für Rückkehrer festzustellen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Antragstellers zukommt, in Abu Dhabi geboren zu sein, dort sein Leben verbracht und keine familiären Bindungen nach Somalia zu haben, wird im Verfahren zur Hauptsache nachzugegehen sein.
22Gleiches gilt für die Überprüfung, ob weiter Abschiebungen von Norwegen nach Somalia, insbesondere nach Süd- und Zentralsomalia,
23vgl. in diesem Zusammenhang: United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, "Norway 2013 Human Rights Report" sowie "Norway 2014 Human Rights Report",
24erfolgen. Solche fanden in 2013 in 24 Fällen statt.
25Vgl. UDI, "Return of rejected asylum seekers from Somalia and Sudan (2014)", http://www.udi.no/statistikk-og-analyse/european-migration-network---norway/ad-hoc-queries/return-of-r...,
26In 2014 war die Zahl gering. Bis zur Beantwortung der nachfolgend zitierten Anfrage vom 31. März 2015 haben in 2015 noch keine Abschiebungen nach Somalia stattgefunden; die norwegischen Behörden arbeiten jedoch an der Wiederaufnahme der Abschiebungen.
27Vgl. European Migration Network, "Ad-Hoc Query on asylum proceeding and returns to Somalia", http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/ reports/docs/ad-hoc-queries/protection/682_ahq_asylum_ proceedings_and_returns_to_somalia_wider_dissemination.pdf.
28Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich auch nicht mit Blick auf § 26a AsylVfG, der ebenfalls auf eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG führen kann. Abgesehen davon, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG getroffen hat, ist auch die aufgrund normativer Vergewisserung beruhende Vermutung, dass jeder der sichere Drittstaat die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbotes wahrt, nicht unwiderleglich. Angesichts der dargestellten Erkenntnislage wären auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf § 26a AsylVfG gestützten Entscheidung angezeigt.
29Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin, § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3068/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. März 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Das am 21. April 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3068/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. März 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet ist,
4hat Erfolg. Es ist, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem die Zustellung des angegriffenen Bundesamtsbescheides an ihn persönlich (§ 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG) am 14. April 2015 erfolgt ist ‑ innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
5Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist auch begründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt,
7vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,
8die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes begegnet bei summarischer Prüfung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtlich durchgreifenden Bedenken mit der Folge, dass kein öffentliches Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung besteht.
9Die Abschiebungsanordnung ist wohl nicht rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Soll die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) erfolgen, ordnet das Bundesamt sie nach dieser Vorschrift an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht sämtlich erfüllt sein.
10Gemäß § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Anwendung findet die Drittstaatenregelung dabei, wenn dem im Bundesgebiet Asyl Nachsuchende bereits zuvor in einem Staat, der zu dem Kreis der sicheren Drittsaaten zählt, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Auf Asylanträge solcher Personen sind namentlich die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), nicht anzuwenden.
11Vgl. etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2105, 13 L 1476/15.A, n. v.; so wohl auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Mai 2015, 14 A 926/15.A, www.nrwe.de und juris.
12Mithin ist der Antragsteller, der in Bulgarien ‑ gemäß Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat ‑ nach der Auskunft der dortigen Behörden an das Bundesamt vom 19. Februar 2015 internationalen Schutz erhalten hat, nicht asylberechtigt.
13Ob einer Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien die dortigen Lebensbedingungen für Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, entgegen stehen, kann hier offen bleiben.
14Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist allerdings nicht unwiderleglich.
15Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris.
16Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem Mitgliedstaat, in dem er einen Schutzstatus erhalten hat und in den er deshalb überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und / oder der Art. 4, 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) bzw. des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird.
17Vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Juni 2015, 15 L 1486/15.A, www.nrwe.de und juris; sowie vom 26. Mai 2015, 13 L 1476/15.A, n. v;, und vom 27. Oktober 2014, 17 L 2200/14.A, www.nrwe.de und juris.
18Indes bedarf das Vorliegen dieser Voraussetzungen hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, da die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien aus anderen Gründen derzeit rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt. Entgegen den Vorgaben des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG dürfte nämlich nicht feststehen, dass der Antragsteller nach Bulgarien abgeschoben werden kann.
19Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, sondern auch von inlandsbezogenen Vollzugshindernissen und Duldungsgründen. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, selbst wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, 2 BvR 1795/14, juris.
21Ein Duldungsgrund (§ 60 a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft des Zielstaates der Abschiebung (noch) nicht geklärt ist,
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, 14 B 102/15.A ,www.nrwe.de und juris, sowie vom 10. März 2015, 14 B 162/15.A., n. v.
23Da § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG den Erlass der Abschiebungsanordnung tatbestandlich daran anknüpft, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, ist das Bundesamt erst dann befugt, die Abschiebung anzuordnen, wenn die Bereitschaft des Zielstaates der Abschiebung, den Abzuschiebenden aufzunehmen, außer Zweifel steht.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, 14 B 102/15.A, sowie vom 10. März 2015, 14 B 162/15.A., jeweils a. a. O.; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34 a Rdnr. 20.
25Zwar hat Bulgarien nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, Aufenthaltstitel auszustellen und gegebenenfalls zu verlängern, was ein Recht auf (Wieder‑)Einreise nach Bulgarien impliziert. Ob ‑ und gegebenenfalls aus welchem tatsächlichen und / oder rechtlichen Grund ‑ sich der bulgarische Staat gleichwohl möglicherweise gehindert sieht, einen durch ihn anerkannten Flüchtling wieder aufzunehmen, ist damit nicht abschließend geklärt. So sieht denn auch das nach der Bekanntmachung vom 4. Mai 2006 (BGBl. II S. 547) am 1. Mai 2006 in Kraft getretene deutsch-bulgarische Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (Bekanntmachung vom 7. März 2006; BGBl. II S. 259 ff.) in seinen Artikeln 5 ff. für die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, ein bestimmten Übernahmeersuchen des abgebenden an den aufnehmenden Staat voraus, in dem die Voraussetzungen für die Übernahme glaubhaft zu machen sind.
26Ein solches Übernahmeersuchen im Sinne des Rückübernahmeabkommens hat das Bundesamt jedoch bislang für den Antragsteller ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge an den bulgarischen Staat nicht gerichtet. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass Bulgarien abweichend von dem Rückübernahmeabkommen in ständiger Verwaltungspraxis unter Verzicht auf das Ersuchen dort anerkannte Flüchtlinge übernimmt. So hat Bulgarien dem Bundesamt gegenüber unter dem 19. Februar 2015 auch lediglich erklärt, dass für die Anwendung der Vorschiften des "Dublin-Abkommens" aufgrund des dem Antragsteller dort bereits gewährten Schutzes kein Raum sei, und vor diesem Hintergrund aufgezeigt, dass stattdessen andere Schritte für eine Rückführung des Antragstellers nach Bulgarien zu unternehmen sind ("Concerning the above mentioned person a separate request should be sent according to the Readmission agreements") Positiv geklärt ist durch diesen Hinweis die Übernahmebereitschaft des bulgarischen Staates nicht. Er spricht vielmehr dafür, dass seitens des bulgarischen Staates keine gesicherte Verwaltungsübung besteht, aus der Bundesrepublik solche Personen ohne Rücksicht auf die Regelungen des Übernahmeübereinkommens zu übernehmen, denen in Bulgarien bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist.
27Im Ergebnis ebenso betreffend Bulgarien: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015, 18a K 3619/14.A, www.nrwe.de und juris; für den Fall ausdrücklich verneinter Übernahmebreitschaft auch: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2015, 22 L 355/15.A., n. v.; a. A.: für den Fall des Fehlens eines an Italien gerichteten Antrages nach dem Übernahmeabkommens, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015, 13 L 1476/15.A, www.nrwe.de und juris.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
29Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Der am 6. September 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.
- 2
Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.
- 3
Des Weiteren wurde der Antrag ungeachtet der Frage, welche Frist für eine Antragstellung bei bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34a AsylVfG bekannt gegebenen Bescheiden gilt, jedenfalls fristgerecht gestellt.
- 4
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
- 5
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.
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Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.
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Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.
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In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:
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„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“
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In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.
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Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).
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Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).
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Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 - 10 B 10627/13.OVG –, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verweist, als zumindest offen einstuft, da der dortige Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheint, und in dem von dem Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Attest, auf das die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung nicht eingegangen ist, nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalles in Italien eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage zu befürchten sei, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Er ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 2.3.2010 in München als Asylsuchender gemeldet. Seine Fingerabdrücke waren im Eurodac-System zunächst nicht verwertbar, wie bei einer Vielzahl anderer Asylbewerber aus Somalia in diesem Zeitraum (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1.3.2011 Az. RN 7 K 10.30437 - juris).
Bei der Anhörung zu den Asylgründen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
Mit Schreiben des Bundesamts vom
Mit diesem wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziff. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, die Angaben des Klägers zur Vorverfolgung seien nicht glaubhaft. Nach der aktuellen Entwicklung in Somalia sei nicht mehr davon auszugehen, dass die erforderliche Gefahrendichte für die Gewährung subsidiären Schutzes noch gegeben sei. Der Bescheid wurde am 27.12.2013 per Einschreiben an den Bevollmächtigen des Klägers versandt.
Mit bei Gericht am
unter Aufhebung des Bescheides vom
Eine schriftsätzliche Begründung der Klage ist nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, richtig sei, dass er Somalia schon im Juni 2002 verlassen habe. Zu den Gründen für die Ausreise hat er im Kern vorgetragen, seiner Familie sei vom Clan der Hawiye gewaltsam ihr Land weggenommen worden, er sei gezwungen worden, für die Hawiye in der Landwirtschaft zu arbeiten. Außerdem habe er ein eigenes Geschäft gehabt, ein Kino, das ihm ebenfalls weggenommen worden sei. Bezüglich der Details des Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom
1. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, den Staat beherrschende Organisationen oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Die Glaubhaftmachung einer behaupteten entsprechenden Verfolgung setzt die Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts voraus, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Gefahr erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Dieser Anforderung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat schon die allgemeinen Lebensverhältnisse der Familie in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung völlig unterschiedlich geschildert. Beim Bundesamt hat er angegeben, sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, in dem auch er gearbeitet habe. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 habe er ein Kino betrieben und sei deshalb von der Al Shabab eingesperrt worden. Bei Gericht hat er geschildert, seine Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt, er selbst habe bei ihnen gewohnt, aber ein Geschäft (gemeint sein Kino) gehabt. Der Clan der Hawiye habe seinen Eltern die Landwirtschaft weggenommen und ihm sein Geschäft. Sie hätten ihn gezwungen, in der Landwirtschaft für sie zu arbeiten. Auch die detaillierten Angaben zur Größe des Kinobetriebs sind erheblich unterschiedlich und der beim Bundesamt genannte und angeblich getötete Geschäftspartner wurde bei Gericht nicht mehr erwähnt. Soweit der Kläger die Widersprüche damit gerechtfertigt hat, dass er den Voraufenthalt in Europa habe verschleiern müssen, ist dies schon bei den Angaben zu den Lebensverhältnissen nicht schlüssig; erst Recht ist nicht einsichtig, was die Angaben zur Größe des Kinos, zur Herkunft der Mittel für dieses und zur Geschäftspartnerschaft mit dem Zeitpunkt der Ausreise zu tun haben sollen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Verschweigen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf, was in der Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt ein häufiger Grund für die Gewährung von Flüchtlingsschutz gewesen ist, dem Kläger genutzt haben soll. Selbst wenn man aber die Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt nicht heranzieht, dann hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keinen stimmigen Sachverhalt vorgetragen, der eine tatsächlich erlebte Verfolgung glaubhaft machen könnte. Er ist sämtlichen Fragen zum konkreten Zeitpunkt der angeblichen Wegnahme der Landwirtschaft seiner Eltern ausgewichen, die Angaben dazu passen nicht zusammen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht genauer an sein Alter bei einem so einschneidenden Ereignis erinnern kann und dass er auch keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters machen kann, obwohl dieser im Zeitraum 2001/2002 an den Folgen der Verletzungen bei der Wegnahme des Landes gestorben sein soll und er in diesem Zeitraum für seine Eltern gesorgt haben will. Außerdem hat er an späterer Stelle in der mündlichen Verhandlung zweimal angegeben, die Wegnahme der Landwirtschaft und des „Geschäfts“ sei gleichzeitig gewesen. Auf Nachfrage der Richterin hat er behauptet, er könne sich an den zeitlichen Abstand nicht erinnern und eine Traumatisierung angedeutet. Auf Nachfrage seines Bevollmächtigen hat er dann wieder gesagt, der Zeitraum habe 6 Monate bis 1 Jahr betragen. Nicht als real vorstellbar ist auch die Beschreibung, dass die „Festnahme“ durch den Hawiye-Clan in der Fesselung der Hände bestanden habe, er neben der Arbeit in der Landwirtschaft über 3 bis 4 Monate durch Fesselung der Hände festgehalten worden sei und erst dann eine Möglichkeit zur Flucht gefunden habe. Bei den Angaben zum Aufbau des Kinos und den beim Betrieb erzielten Einnahmen war beim Kläger deutlich eine Unsicherheit erkennbar, sie sind im Hinblick auf sein damaliges Alter und der angeblichen Bestreitung des Lebensunterhalts einer Großfamilie mit den Einnahmen wenig stimmig. Weiterhin ist völlig unschlüssig, woher bei den behaupteten Lebensverhältnissen der Familie binnen kurzer Zeit das Geld für die Ausreise gekommen sein soll. Der Kläger hat sich insoweit lediglich auf Nichtwissen berufen.
2. Obwohl er eine individuelle Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der allgemeinen Situation in Somalia.
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich diese aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: In dem seit 1991 herrschenden Bürgerkrieg sind nunmehr im Süden des Landes die meisten größeren Städte schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabab. Diese hat im Januar 2010 offiziell bestätigt, dass sie sich der Al-Qaida zugehörig fühlt (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.6). In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 die Hauptstadt Mogadishu und seit 2012 auch der Herkunftsort A. des Klägers gehört (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.7), finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabab und andere islamistische Gruppen verüben aber immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte oder Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Die Al Shabab ist in den von der Regierung beherrschten Gebieten immer noch präsent und es kommt zu Übergriffen auf Personen, die ihrer Ideologie nicht entsprechen. Berichtet wird auch über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Kräfte. Neben der Beeinträchtigung von Zivilpersonen durch den Kampf zwischen der Al Shabab und der Regierungsseite führt in Somalia das traditionelle Clansystem zu Auseinandersetzungen zwischen den Clans, zwischen von Clans gegründeten Milizen und zu Übergriffen von Angehörigen eines Clans auf die eines anderen. Dies führt dazu, dass eine Rückkehr grundsätzlich nur in das Gebiet des eigenen Clans möglich ist. Auch dort werden Angehörige von Minderheitenclans in vielfacher Weise wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Sie haben keinen Zugang zur Rechtsverfolgung nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht (Xeer), das von den Clanältesten ausgeübt wird. Das daneben bestehende staatliche Rechtssystem, das in den letzten Jahren nicht funktionsfähig war, ist von untergeordneter Bedeutung.
2.1. Trotz dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile
Selbst wenn man deshalb einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejaht, dann liegt aber in den unter der Kontrolle des Regierung stehenden Gebieten, zu denen sowohl Mogadishu als voraussichtlicher Ankunftsort bei einer Rückkehr als auch der Heimatort des Klägers gehören, nicht (mehr) das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).
Eine Gefahrendichte im Sinne der erstgenannten Alternative ist in Somalia im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gegeben. Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urteile
Fehlen demnach für die quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte geeignete Grundlagen, dann kann dies aber nicht zur Folge haben, dass die erforderliche Gefahrendichte allein wegen eines innerstaatlichen Konflikts ohne weiteres bejaht wird. Es muss dann vielmehr auf die Einschätzung der Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abgestellt werden, auch wenn diese u. U. subjektiv ist. Solche werden in den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen u. a. des UNHCR, von Landinfo/Danish Immigration Service, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Ausarbeitung der EASO, die neben den in das Verfahren eingeführten auch weitere Berichte verwertet hat, wiedergegeben. In derartigen Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede. Dies ist aber in Relation zur früheren extremen Situation zu sehen und kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben ist. Dargestellt wird nämlich, dass (auch) in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten weiterhin Zivilisten Opfer von individuellen Übergriffen durch die Islamisten, von Zwangsrekrutierungen, von willkürlichen Akten der Regierungsseite oder von Terroranschlägen werden. Dennoch ergibt sich aus den Berichten nicht, dass in den von der Regierung beherrschten Gebieten aktuell noch eine so hohe Gefahrendichte gegeben ist, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der detaillierten Beschreibung der Situation vor Ort und den verwendeten Formulierungen ist zu entnehmen, dass die Al Shabab zwar in einzelnen Regionen, z. B. in einzelnen Stadtteilen von Mogadishu (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9) noch offen auftritt, dass gezielte Übergriffe der islamistischen Seite aber v.a. bei Personen vorkommen, die zu den aufgezählten Risikogruppen gehören (z. B. Politiker, Journalisten, Lieferanten und Freunde von Regierungsangehörigen oder der Truppen, vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.1 und 4.3. ff.). Selbst wenn sie bei anderen Personen vereinzelt vorkommen, sind sie demnach nicht mehr ein für jedermann vorhersehbares Risiko. Die Tötung von zwei Anführern der Al Shabab durch die US-Armee (vgl. Spiegel Online vom 5.9.2014 und vom 31.12.2014) und die Tatsache, dass sich ein ranghohes Mitglied der somalischen Polizei gestellt hat (vgl. Spiegel Online vom 27.12.2014) dürfte dazu führen, dass offenes Auftreten für die Al Shabab und damit verbundene Gewaltaktionen in den von der Regierung beherrschten Gebieten weiter abnehmen. Die Einschätzung dazu, ob Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabab in den von der Regierung beherrschten Gebieten überhaupt noch vorkommen, ist nicht einheitlich (UNHCR: ja, internationale NGO: nein - vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.5.6.). Schon dies zeigt, dass es sich jedenfalls nur um Einzelfälle handeln dürfte und nicht um eine beachtliche Gefahr für Jedermann. Ebenso lassen die Berichte darüber, dass Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Regierungstruppen wegen des falschen Verdachts der Zugehörigkeit zur islamistischen Seite oder zur reinen Machtdemonstration bekannt geworden seien, nicht den Schluss zu, dass solche Vorkommnisse derart häufig sind, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedermann betroffen sein kann. Zudem wird zumindest für einzelne Regionen (Afgooye und Merka) berichtet, dass es sich insoweit um das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten Sicherheitskräften gehandelt habe; die AMISON und die somalische Regierung hätten zügig interveniert, weshalb sich die Situation wesentlich verbessert habe (vgl. BAA, Analyse der Staatendokumentation, S. 22). Bezüglich der Terroranschläge spricht der Verweis auf einzelne Vorkommnisse in allen Quellen dagegen, dass diese so häufig vorkommen, dass überall und jederzeit die Gefahr besteht, bei einem solchen Anschlag getötet oder verletzt zu werden, und dass die Zahl zufälliger Opfer einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Situation seit der Erstellung der zusammenfassenden Darstellungen verschlechtert hat. Vielmehr lassen die auffindbaren Zeitungsberichte über Attentate - auch bei unterstellter Unvollständigkeit der Berichterstattung - zumindest in der Tendenz auf eine Abnahme der Häufigkeit von Vorfällen ab dem 2. Halbjahr 2014 schließen, obwohl es im ersten Halbjahr 2014 entgegen der Einschätzung des EGMR in seiner Entscheidung vom 5.9.2013 nochmals vermehrt zu Anschlägen gekommen ist (vgl. Spiegel Online vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast; vom 26.6.2014: Anschlag auf Hotel; vom 3.7.2014: Tötung von vier Politikern; vom 8.7.2014: Erstürmung Präsidentenpalast; vom 1.8.2014: Tötung eines Politikers; vom 8.9.2014: Anschlag auf AU-Friedenstruppe; vom 27.9.2014: Steinigung einer Frau; vom 2.10.2014: Tote auf beiden Seiten bei Kämpfen mit Schabab-Miliz; vom 15.10.2014: fünf Tote bei Anschlag auf Geheimdienstbeamten; vom 3.12.2014: vier Tote bei Anschlag auf UNO-Konvoi; der Standard.at vom 25.5.2014: 24 Tote bei Angriff auf somalisches Parlament; vom 13.10.2014: 15 Tote bei Bombenanschlag auf Café; Berliner Zeitung vom 2.1.2015: acht Tote bei Anschlägen auf Armeepunkt in Baidabo, vor Schule in Puntland und durch Autobombe in Mogadishu; vom 4.1.2015: sechs Tote bei Bombenanschlag in Mogadishu).
Gefahrerhöhende individuelle Umstände kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Die behauptete und ohnehin unglaubhafte Verfolgung wegen der Clanzugehörigkeit steht nicht in Zusammenhang mit dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Eine Vorverfolgung durch die Al Shabab wegen des Kinos wird von ihm selbst schon nicht mehr behauptet, dass er jemals ein Kino besessen hat, ist auch völlig unglaubhaft. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht schon aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO-Bericht Ziff. 4.3.5). Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v. a. auch Binnenvertriebenen (vgl. unten), ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unabhängig von der Frage des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht gegeben sind.
2.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).
2.3. Neben der Gefährdung von Leib und Leben durch willkürliche Gewalt kann die extrem schlechte Versorgungslage in Somalia einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG begründen, weil unter besonderen Voraussetzungen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu werten sind. Die Verletzung von Art. 3 EMRK wird bisher in der deutschen Rechtsprechung zwar überwiegend unter dem Gesichtspunkt des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG behandelt (z. B. BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013 - Az. A 11 S 697/13, OVG Lüneburg, Urteil v. 28.7.2014 - Az. 9 LB 2/13, BayVGH, Urteil v. 21.11.2014, Az. 13a B 14.30285). Dies beruht aber auf einer entsprechenden Beschränkung des Streitgegenstands in diesen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 2 und des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch ist (vgl. z. B.
In der Entscheidung vom 28.6.2011 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07) hat der EGMR ausgeführt, dass das im Fall NA./Vereinigtes Königreich (v. 17.7.2008, Nr. 25904/07
Bei der Bewertung der entsprechenden Möglichkeiten von Rückkehrern nach Somalia ist zu berücksichtigen, dass sie nicht frei agieren können, sondern darauf achten müssen, durch angepasstes Verhalten weder der Al Shabab noch den Regierungskräften aufzufallen. Zudem sind ihre Erwerbsmöglichkeiten besonders eingeschränkt durch die Konkurrenz mit der erheblichen Zahl von rückkehrenden Binnenvertriebenen (vgl. oben). Wie Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen zeigen (vgl. Amnesty Länderinformationen 12/2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013) kehren diese wegen Zwangsräumungen sowie wegen Diskriminierung und Gewalt in den Lagern oft ohne Perspektive hinsichtlich der künftigen Lebenssituation zurück. Bei der Konkurrenz um die kaum vorhandenen Arbeitsplätze haben sie aber Vorteile gegenüber Rückkehrern aus dem Ausland, weil ihnen die Situation und Machtverhältnisse vor Ort noch vertrauter sind, sie regelmäßig detailliertere Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen haben dürften, leichter an frühere Kontakte anknüpfen können und nach der Beschreibung der Verhältnisse in den Lagern häufig auch mehr Taktiken bezüglich des erforderlichen angepassten Verhaltens entwickelt bzw. nicht verlernt haben dürften. Berichtet wird weiter, dass die Einkommensmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit stehen und Angehörige eines Minderheitenclans wegen des fehlenden Netzwerks eines herrschenden Clans besonders benachteiligt seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013). Ebenso muss auf die Sicherheitssituation Rücksicht genommen werden, so dass z. B. ein Tätigwerden in der Nacht nicht in allen Gebieten oder nur eingeschränkt möglich sein dürfte (vgl. z. B. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.). Häufig dürfte deshalb bei Rückkehrern nach Somalia eine Gefahrenlage gegeben sein, die hinsichtlich des Grades der fehlenden Existenzmöglichkeiten trotz des Wegfalls der Sprachbarriere mindestens vergleichbar ist mit der von Asylbewerbern in einem Land, in denen ihnen keinerlei soziale Unterstützung gewährt wird.
Die Einzelrichterin geht davon aus, dass eine derartige Ausnahmesituation auch nach den individuellen Verhältnissen des Klägers gegeben ist und er keine realistische Möglichkeit hat, bei einer Abschiebung sein Existenzminimum zu sichern. Es kommen bei ihm mehrere Faktoren zusammen, die in der Summe dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 3 EMRK gegeben sind.
Er hält sich nunmehr schon seit 2002 in verschiedenen europäischen Ländern auf und ist schon deshalb nicht mehr mit den Verhältnissen in Somalia vertraut. Nach den vorliegenden Berichten haben sich durch den Bürgerkrieg in Somalia erhebliche Veränderungen in den sozialen und gesellschaftlichen Bedingungen ergeben.
Weiter ist festzustellen, dass der Kläger bereits 37 Jahre alt ist und nach seinen Angaben beim Bundesamt an Asthma leidet. Dies ist zwar weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen worden. Auch ist die in der mündlichen Verhandlung angegebene Version, dass die Atembeschwerden wegen einer Verletzung seiner Nase bei der gewaltsamen Wegnahme der Landwirtschaft entstanden sein sollen, selbst aus laienhafter Sicht sehr eigenartig. Dennoch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Erkrankung besteht, weshalb der Kläger in der Konkurrenz mit jungen gesunden Männern um das Finden einer Existenzgrundlage zusätzlich benachteiligt ist.
Es ist zwar nach der Anhörung des Klägers letztlich offen geblieben, ob ihm geglaubt werden kann, dass er zur Gruppe der Ashraf gehört. Auch wenn die angeblich erlebte Verfolgung nicht glaubhaft ist, entstand allerdings bei der Schilderung schon der Eindruck, dass er mit der sozialen Ausgrenzung und möglichen Verfolgung der Gruppe vertraut ist. Allerdings ist unschlüssig, weshalb er sich dann nicht schon bei der Anhörung im Jahr 2010 auf die allgemeine Verfolgung der Gruppe berufen hat. Für die Zugehörigkeit zur Gruppe spricht, dass er relativ hellhäutig ist, was nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und nach der Erfahrung der Einzelrichterin für Angehörige dieses Clans typisch ist. Andererseits hat er niemals den ebenfalls typischen Namenszusatz „Sharif“ angegeben. Im Ergebnis gibt es aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seinen Angaben zu einem herrschenden Clan gehört.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Existenzminimum des Klägers durch familiäre Unterstützung gesichert ist. Er hat zwar in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er noch Kontakt zu seiner Mutter und seiner Frau hat. Es gibt nach seinen insgesamt gemachten Angaben aber keine Indizien dafür, dass deren wirtschaftliche Situation so ist, dass sie den Kläger unterhalten können. Zudem müsste der Kläger bei einer Abschiebung erst von Mogadishu nach A. gelangen. Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes haben sich seit seiner Ausreise erheblich geändert, es ist auch kaum zu erwarten, dass er noch an Kontakte anknüpfen kann. Es wird gerade der Wege von Mogadishu nach A. als unsicher beschrieben, jedenfalls im Jahr 2014 gab es „illegal checkpoints“ (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.7.).
2.4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung subsidiären Schutzes wegen eines bereits in Italien, Großbritannien oder Schweden erlangten Schutzstatus ausgeschlossen wäre (so BVerwG, Urteil v. 17.6.2014, Az. 10 C 7.13). Insbesondere sind Details zu den Eurodac-Treffern im vorgelegten Vorgang nicht enthalten, so dass nicht einmal anhand der Eurodac-Nummer festgestellt werden kann, ob der Kläger in Italien überhaupt einen Asylantrag gestellt hat. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass Italien schon im Jahr 2003 in ähnlich großem Umfang wie in den letzten Jahren somalischen Staatsangehörigen einen Schutzstatus zuerkannt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.