Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 9 L 594/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2015:0907.9L594.15A.00
07.09.2015

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1227/15.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2015 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Jan. 2015 - RN 7 K 14.30016

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 wird in Ziff. 3 bis 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Juli 2015 - 15 L 1477/15.A

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3068/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. März 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien ange

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 18. Sept. 2013 - 5 L 1234/13.TR

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet. 2. Die Antragsgegneri

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3068/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. März 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der am 6. September 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.

2

Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

3

Des Weiteren wurde der Antrag ungeachtet der Frage, welche Frist für eine Antragstellung bei bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34a AsylVfG bekannt gegebenen Bescheiden gilt, jedenfalls fristgerecht gestellt.

4

Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

5

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.

6

Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.

7

Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.

8

In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:

9

„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“

10

In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.

11

Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).

12

Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

13

Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 - 10 B 10627/13.OVG –, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verweist, als zumindest offen einstuft, da der dortige Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheint, und in dem von dem Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Attest, auf das die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung nicht eingegangen ist, nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalles in Italien eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage zu befürchten sei, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

15

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 wird in Ziff. 3 bis 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Er ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 2.3.2010 in München als Asylsuchender gemeldet. Seine Fingerabdrücke waren im Eurodac-System zunächst nicht verwertbar, wie bei einer Vielzahl anderer Asylbewerber aus Somalia in diesem Zeitraum (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1.3.2011 Az. RN 7 K 10.30437 - juris).

Bei der Anhörung zu den Asylgründen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.6.2010 hat der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er gehöre zum Clan der Ashraf und komme aus Afgooye. Dort habe er mit einem Freund ein Kino betrieben. Die Al Shabab habe sie deswegen bedroht. Im Januar 2010 seien sie gekommen und hätten seinen Freund umgebracht und ihn mitgenommen und eingesperrt. Er habe fliehen können. Seine Mutter habe über einen Onkel in Amerika seine Ausreise organisiert. Am 15.2.2010 sei er nach Addis Abeba gereist und von dort am 28.2.2010 nach Frankfurt am Main geflogen.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 3.3.2011 wurde Kläger aufgefordert, das Verfahren durch erneute Abgabe von Fingerabdrücken zu betreiben. Nach mehrfachen erfolglosen ED-Behandlungen waren die Fingerabdrücke am 28.3.2012 auswertbar. Das Bundesamt hat dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass Eurodac-Treffer für Italien (2003), Großbritannien (2005) und Schweden (2003 und 2009) erzielt worden seien. Nach einem am 21.11.2013 erstellten Aktenvermerk wurde beim Bundesamt entschieden, dass ein Dublin-Verfahren nicht möglich sei und im nationalen Verfahren zu entscheiden sei. Es erging dann ohne weitere Anhörung der streitgegenständliche Bescheid vom 18.12.2013.

Mit diesem wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziff. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, die Angaben des Klägers zur Vorverfolgung seien nicht glaubhaft. Nach der aktuellen Entwicklung in Somalia sei nicht mehr davon auszugehen, dass die erforderliche Gefahrendichte für die Gewährung subsidiären Schutzes noch gegeben sei. Der Bescheid wurde am 27.12.2013 per Einschreiben an den Bevollmächtigen des Klägers versandt.

Mit bei Gericht am 8.1.2014 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben und stellt den Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2013 in Ziffern 1, 3, 4 und 5 die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz einzuräumen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Eine schriftsätzliche Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, richtig sei, dass er Somalia schon im Juni 2002 verlassen habe. Zu den Gründen für die Ausreise hat er im Kern vorgetragen, seiner Familie sei vom Clan der Hawiye gewaltsam ihr Land weggenommen worden, er sei gezwungen worden, für die Hawiye in der Landwirtschaft zu arbeiten. Außerdem habe er ein eigenes Geschäft gehabt, ein Kino, das ihm ebenfalls weggenommen worden sei. Bezüglich der Details des Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 18.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten soweit die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, weshalb eine Feststellung zu den nationalen Abschiebungshindernissen entbehrlich ist. Dagegen hat der Kläger nicht den geltend gemachten Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung.

1. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, den Staat beherrschende Organisationen oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Die Glaubhaftmachung einer behaupteten entsprechenden Verfolgung setzt die Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts voraus, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Gefahr erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Dieser Anforderung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat schon die allgemeinen Lebensverhältnisse der Familie in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung völlig unterschiedlich geschildert. Beim Bundesamt hat er angegeben, sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, in dem auch er gearbeitet habe. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 habe er ein Kino betrieben und sei deshalb von der Al Shabab eingesperrt worden. Bei Gericht hat er geschildert, seine Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt, er selbst habe bei ihnen gewohnt, aber ein Geschäft (gemeint sein Kino) gehabt. Der Clan der Hawiye habe seinen Eltern die Landwirtschaft weggenommen und ihm sein Geschäft. Sie hätten ihn gezwungen, in der Landwirtschaft für sie zu arbeiten. Auch die detaillierten Angaben zur Größe des Kinobetriebs sind erheblich unterschiedlich und der beim Bundesamt genannte und angeblich getötete Geschäftspartner wurde bei Gericht nicht mehr erwähnt. Soweit der Kläger die Widersprüche damit gerechtfertigt hat, dass er den Voraufenthalt in Europa habe verschleiern müssen, ist dies schon bei den Angaben zu den Lebensverhältnissen nicht schlüssig; erst Recht ist nicht einsichtig, was die Angaben zur Größe des Kinos, zur Herkunft der Mittel für dieses und zur Geschäftspartnerschaft mit dem Zeitpunkt der Ausreise zu tun haben sollen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Verschweigen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf, was in der Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt ein häufiger Grund für die Gewährung von Flüchtlingsschutz gewesen ist, dem Kläger genutzt haben soll. Selbst wenn man aber die Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt nicht heranzieht, dann hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keinen stimmigen Sachverhalt vorgetragen, der eine tatsächlich erlebte Verfolgung glaubhaft machen könnte. Er ist sämtlichen Fragen zum konkreten Zeitpunkt der angeblichen Wegnahme der Landwirtschaft seiner Eltern ausgewichen, die Angaben dazu passen nicht zusammen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht genauer an sein Alter bei einem so einschneidenden Ereignis erinnern kann und dass er auch keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters machen kann, obwohl dieser im Zeitraum 2001/2002 an den Folgen der Verletzungen bei der Wegnahme des Landes gestorben sein soll und er in diesem Zeitraum für seine Eltern gesorgt haben will. Außerdem hat er an späterer Stelle in der mündlichen Verhandlung zweimal angegeben, die Wegnahme der Landwirtschaft und des „Geschäfts“ sei gleichzeitig gewesen. Auf Nachfrage der Richterin hat er behauptet, er könne sich an den zeitlichen Abstand nicht erinnern und eine Traumatisierung angedeutet. Auf Nachfrage seines Bevollmächtigen hat er dann wieder gesagt, der Zeitraum habe 6 Monate bis 1 Jahr betragen. Nicht als real vorstellbar ist auch die Beschreibung, dass die „Festnahme“ durch den Hawiye-Clan in der Fesselung der Hände bestanden habe, er neben der Arbeit in der Landwirtschaft über 3 bis 4 Monate durch Fesselung der Hände festgehalten worden sei und erst dann eine Möglichkeit zur Flucht gefunden habe. Bei den Angaben zum Aufbau des Kinos und den beim Betrieb erzielten Einnahmen war beim Kläger deutlich eine Unsicherheit erkennbar, sie sind im Hinblick auf sein damaliges Alter und der angeblichen Bestreitung des Lebensunterhalts einer Großfamilie mit den Einnahmen wenig stimmig. Weiterhin ist völlig unschlüssig, woher bei den behaupteten Lebensverhältnissen der Familie binnen kurzer Zeit das Geld für die Ausreise gekommen sein soll. Der Kläger hat sich insoweit lediglich auf Nichtwissen berufen.

2. Obwohl er eine individuelle Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der allgemeinen Situation in Somalia.

Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich diese aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: In dem seit 1991 herrschenden Bürgerkrieg sind nunmehr im Süden des Landes die meisten größeren Städte schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabab. Diese hat im Januar 2010 offiziell bestätigt, dass sie sich der Al-Qaida zugehörig fühlt (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.6). In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 die Hauptstadt Mogadishu und seit 2012 auch der Herkunftsort A. des Klägers gehört (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.7), finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabab und andere islamistische Gruppen verüben aber immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte oder Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Die Al Shabab ist in den von der Regierung beherrschten Gebieten immer noch präsent und es kommt zu Übergriffen auf Personen, die ihrer Ideologie nicht entsprechen. Berichtet wird auch über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Kräfte. Neben der Beeinträchtigung von Zivilpersonen durch den Kampf zwischen der Al Shabab und der Regierungsseite führt in Somalia das traditionelle Clansystem zu Auseinandersetzungen zwischen den Clans, zwischen von Clans gegründeten Milizen und zu Übergriffen von Angehörigen eines Clans auf die eines anderen. Dies führt dazu, dass eine Rückkehr grundsätzlich nur in das Gebiet des eigenen Clans möglich ist. Auch dort werden Angehörige von Minderheitenclans in vielfacher Weise wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Sie haben keinen Zugang zur Rechtsverfolgung nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht (Xeer), das von den Clanältesten ausgeübt wird. Das daneben bestehende staatliche Rechtssystem, das in den letzten Jahren nicht funktionsfähig war, ist von untergeordneter Bedeutung.

2.1. Trotz dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).

Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4. 2010 - Az. 10 C 4.09 und v. 24. 6 2008 - Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977; erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - Az. 10 C 43.07). Unter Berücksichtigung dieser Definitionen ist bereits fraglich, ob für die „befreiten“ Regionen in Somalia, in denen es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, überhaupt noch das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bejahen ist. Es wird allerdings der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bezeichnet und er kann nur durch den Einsatz ausländischer und internationaler Truppen aufrecht erhalten werden. Zudem haben die noch stattfindenden Aktionen ihren Hintergrund in der in anderen Landesteilen noch stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzung um die Macht im Land und sind deshalb lediglich eine andere Art der Kriegsführung.

Selbst wenn man deshalb einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejaht, dann liegt aber in den unter der Kontrolle des Regierung stehenden Gebieten, zu denen sowohl Mogadishu als voraussichtlicher Ankunftsort bei einer Rückkehr als auch der Heimatort des Klägers gehören, nicht (mehr) das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).

Eine Gefahrendichte im Sinne der erstgenannten Alternative ist in Somalia im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gegeben. Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urteile v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 - Az. 10 C 6.13), nicht möglich. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid und in Bescheiden in gleichgelagerten Fällen eine entsprechende Bewertung vornimmt, ist diese nicht nachvollziehbar. Dies gilt schon für die zugrunde gelegte Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis. Im EASO-Bericht ist an mehreren Stellen erwähnt, dass es keine gesicherten Zahlen gibt, die wiedergegebenen Schätzungen differieren erheblich (z. B. Ziff. 1.1.4.2.3; Ziff. 1.2.1). Selbst wenn die Zahl von 10,086 Mio. in der von der Beklagten verwendeten Quelle (Munzinger Online/Länder - Internationales Handbuch) aber zumindest annähernd richtig sein sollte, dann ist weiter zu berücksichtigen, dass es eine sehr hohe Zahl von Binnenvertriebenen gibt (geschätzt 1,1 Mio. im September 2013 - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013 - sowie 964 000 im Juli 2014 - vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.2.3). Diese haben sich in verschiedenen Lagern in Sicherheit gebracht, weshalb eine Opferstatistik in ihren Herkunftsgebieten notwendigerweise das tatsächliche Risiko nicht realistisch wiedergeben würde. Weiterhin kann die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, nicht einmal annäherungsweise geschätzt werden, weil dazu belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Soweit die Beklagte in Bescheiden zum Herkunftsland Somalia auf in verschiedenen Quellen zitierte Angaben zu Opfern abstellt (z. B. Berichte von Danish Immigration Service und Norwegian Landinfo oder Datenbank ACLED), ist nicht nachvollziehbar, von wem und auf welcher Grundlage die genannten Zahlen ermittelt wurden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Zählung nur „Zivilpersonen“ erfasst, zumal bei der aktuellen Art der Kriegsführung durch terroristische Anschläge unklar ist, ob z. B. Politiker Zivilpersonen i. S. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sind oder nicht. Auf der anderen Seite ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09). Es wird schon im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013 die äußerst mangelhafte medizinische Versorgungslage in Somalia beschrieben. Auch in dem EASO-Bericht wird sie als „poor even by Sub-Saharan standards“ beschrieben, sie habe sich durch den Rückzug von Ärzte ohne Grenzen im August 2013 nochmals verschlechtert (vgl. Ziff. 1.7.). Deswegen sind bei der Bewertung des Opferrisikos auch bloße Misshandlungen beachtlich. Es ist wenig wahrscheinlich, dass in den von der Beklagten herangezogenen Statistiken alle Einzelübergriffe enthalten sind, insbesondere nicht solche, bei denen das Opfer nicht zu Tode gekommen ist. Übergriffe der Islamisten wegen ihnen missliebigen Verhaltens dürften dem Umfeld nach der jahrzehntelangen Erfahrung der letzten Jahre nicht spektakulär erscheinen. Auch sonst gibt es keine vollständige und zuverlässige Berichterstattung über Vorkommnisse. So wird z. B. erwähnt, dass Berichterstattung von Journalisten über Übergriffe von Polizisten unterdrückt wird (vgl. EASO-Bericht Ziff. 4.3.3). Es fällt weiterhin auf, dass auch international über Bombenangriffe nicht immer berichtet wird (z. B. Vorfälle vom 2.1., 4.1. und 7.1.2015 anders als andere Attentate nicht bei Spiegel Online veröffentlicht). Die Beklagte geht in ihren Bescheiden selbst von einer erheblichen Dunkelziffer bei den Opferzahlen aus, ohne dass die angenommene Größenordnung auch nur ansatzweise angegeben wird.

Fehlen demnach für die quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte geeignete Grundlagen, dann kann dies aber nicht zur Folge haben, dass die erforderliche Gefahrendichte allein wegen eines innerstaatlichen Konflikts ohne weiteres bejaht wird. Es muss dann vielmehr auf die Einschätzung der Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abgestellt werden, auch wenn diese u. U. subjektiv ist. Solche werden in den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen u. a. des UNHCR, von Landinfo/Danish Immigration Service, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Ausarbeitung der EASO, die neben den in das Verfahren eingeführten auch weitere Berichte verwertet hat, wiedergegeben. In derartigen Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede. Dies ist aber in Relation zur früheren extremen Situation zu sehen und kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben ist. Dargestellt wird nämlich, dass (auch) in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten weiterhin Zivilisten Opfer von individuellen Übergriffen durch die Islamisten, von Zwangsrekrutierungen, von willkürlichen Akten der Regierungsseite oder von Terroranschlägen werden. Dennoch ergibt sich aus den Berichten nicht, dass in den von der Regierung beherrschten Gebieten aktuell noch eine so hohe Gefahrendichte gegeben ist, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der detaillierten Beschreibung der Situation vor Ort und den verwendeten Formulierungen ist zu entnehmen, dass die Al Shabab zwar in einzelnen Regionen, z. B. in einzelnen Stadtteilen von Mogadishu (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9) noch offen auftritt, dass gezielte Übergriffe der islamistischen Seite aber v.a. bei Personen vorkommen, die zu den aufgezählten Risikogruppen gehören (z. B. Politiker, Journalisten, Lieferanten und Freunde von Regierungsangehörigen oder der Truppen, vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.1 und 4.3. ff.). Selbst wenn sie bei anderen Personen vereinzelt vorkommen, sind sie demnach nicht mehr ein für jedermann vorhersehbares Risiko. Die Tötung von zwei Anführern der Al Shabab durch die US-Armee (vgl. Spiegel Online vom 5.9.2014 und vom 31.12.2014) und die Tatsache, dass sich ein ranghohes Mitglied der somalischen Polizei gestellt hat (vgl. Spiegel Online vom 27.12.2014) dürfte dazu führen, dass offenes Auftreten für die Al Shabab und damit verbundene Gewaltaktionen in den von der Regierung beherrschten Gebieten weiter abnehmen. Die Einschätzung dazu, ob Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabab in den von der Regierung beherrschten Gebieten überhaupt noch vorkommen, ist nicht einheitlich (UNHCR: ja, internationale NGO: nein - vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.5.6.). Schon dies zeigt, dass es sich jedenfalls nur um Einzelfälle handeln dürfte und nicht um eine beachtliche Gefahr für Jedermann. Ebenso lassen die Berichte darüber, dass Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Regierungstruppen wegen des falschen Verdachts der Zugehörigkeit zur islamistischen Seite oder zur reinen Machtdemonstration bekannt geworden seien, nicht den Schluss zu, dass solche Vorkommnisse derart häufig sind, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedermann betroffen sein kann. Zudem wird zumindest für einzelne Regionen (Afgooye und Merka) berichtet, dass es sich insoweit um das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten Sicherheitskräften gehandelt habe; die AMISON und die somalische Regierung hätten zügig interveniert, weshalb sich die Situation wesentlich verbessert habe (vgl. BAA, Analyse der Staatendokumentation, S. 22). Bezüglich der Terroranschläge spricht der Verweis auf einzelne Vorkommnisse in allen Quellen dagegen, dass diese so häufig vorkommen, dass überall und jederzeit die Gefahr besteht, bei einem solchen Anschlag getötet oder verletzt zu werden, und dass die Zahl zufälliger Opfer einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Situation seit der Erstellung der zusammenfassenden Darstellungen verschlechtert hat. Vielmehr lassen die auffindbaren Zeitungsberichte über Attentate - auch bei unterstellter Unvollständigkeit der Berichterstattung - zumindest in der Tendenz auf eine Abnahme der Häufigkeit von Vorfällen ab dem 2. Halbjahr 2014 schließen, obwohl es im ersten Halbjahr 2014 entgegen der Einschätzung des EGMR in seiner Entscheidung vom 5.9.2013 nochmals vermehrt zu Anschlägen gekommen ist (vgl. Spiegel Online vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast; vom 26.6.2014: Anschlag auf Hotel; vom 3.7.2014: Tötung von vier Politikern; vom 8.7.2014: Erstürmung Präsidentenpalast; vom 1.8.2014: Tötung eines Politikers; vom 8.9.2014: Anschlag auf AU-Friedenstruppe; vom 27.9.2014: Steinigung einer Frau; vom 2.10.2014: Tote auf beiden Seiten bei Kämpfen mit Schabab-Miliz; vom 15.10.2014: fünf Tote bei Anschlag auf Geheimdienstbeamten; vom 3.12.2014: vier Tote bei Anschlag auf UNO-Konvoi; der Standard.at vom 25.5.2014: 24 Tote bei Angriff auf somalisches Parlament; vom 13.10.2014: 15 Tote bei Bombenanschlag auf Café; Berliner Zeitung vom 2.1.2015: acht Tote bei Anschlägen auf Armeepunkt in Baidabo, vor Schule in Puntland und durch Autobombe in Mogadishu; vom 4.1.2015: sechs Tote bei Bombenanschlag in Mogadishu).

Gefahrerhöhende individuelle Umstände kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Die behauptete und ohnehin unglaubhafte Verfolgung wegen der Clanzugehörigkeit steht nicht in Zusammenhang mit dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Eine Vorverfolgung durch die Al Shabab wegen des Kinos wird von ihm selbst schon nicht mehr behauptet, dass er jemals ein Kino besessen hat, ist auch völlig unglaubhaft. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht schon aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO-Bericht Ziff. 4.3.5). Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v. a. auch Binnenvertriebenen (vgl. unten), ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unabhängig von der Frage des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht gegeben sind.

2.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).

2.3. Neben der Gefährdung von Leib und Leben durch willkürliche Gewalt kann die extrem schlechte Versorgungslage in Somalia einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG begründen, weil unter besonderen Voraussetzungen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu werten sind. Die Verletzung von Art. 3 EMRK wird bisher in der deutschen Rechtsprechung zwar überwiegend unter dem Gesichtspunkt des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG behandelt (z. B. BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013 - Az. A 11 S 697/13, OVG Lüneburg, Urteil v. 28.7.2014 - Az. 9 LB 2/13, BayVGH, Urteil v. 21.11.2014, Az. 13a B 14.30285). Dies beruht aber auf einer entsprechenden Beschränkung des Streitgegenstands in diesen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 2 und des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch ist (vgl. z. B. Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12 Rdnr. 36, Urteil v. 13.6.2013 - Az. 10 C 13/12 Rdnr. 25). Es spricht alles dafür, dass sich dies auch auf die Staatlichkeit der Verfolgung bezieht, die als Voraussetzung für § 60 Abs. 5 AufenthG in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben wurde. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, dann dürfte bei Somalia trotz der oben dargestellten Verbesserung der Position der Regierung unstreitig sein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylVfG gegeben sind, weil vor dieser Art der „Verfolgung“ weder der somalische Staat noch internationale Organisationen Schutz bieten können (vgl. unten). Auch der Rechtsprechung des EGMR, der eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK regelmäßig einheitlich prüft (z. B. Urteil v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 Rdnr. 67), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Differenzierung - etwa im Sinne der Erforderlichkeit eines zielgerichteten Eingriffs bei Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 2 AufenthG und der Betroffenheit durch die allgemeine Lage bei Art. 2 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG - vorzunehmen ist. Im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung besteht daher nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes.

In der Entscheidung vom 28.6.2011 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07) hat der EGMR ausgeführt, dass das im Fall NA./Vereinigtes Königreich (v. 17.7.2008, Nr. 25904/07) verwendete Kriterium angemessen sei, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat nur oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Gehe die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil M.S.S.:/Belgien und Griechenland verwendete Kriterium besser geeignet (Rdnr. 283). Letzteres ist bei Somalia der Fall, wie der EGMR in der genannten Entscheidung bereits angenommen hat und wie sich auch daraus ergibt, dass die humanitären Bedingungen trotz des Endes der Dürre im Jahr 2011 nicht einmal den in afrikanischen Ländern üblichen Standard erreicht haben. Nachdem zwischen 2010 und 2012 fast 260 000 Menschen verhungert sind, wird für Frühjahr 2014 immer noch von 860 000 akut unterernährten Personen, 2 Mio. Personen am Rande des Existenzminimums und 203 000 unterernährten Kindern berichtet (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.8.2.). Die vorliegenden Erkenntnisquellen stimmen darin überein, dass wesentlicher Grund für die humanitäre Krise auch ist, dass bewaffnete Gruppen die Arbeit von Hilfsorganisationen ver- oder zumindest behindern. Nach dem demnach maßgeblichen Maßstab der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland ist entscheidend für die Beurteilung einer Menschenrechtsverletzung die Fähigkeit einer Person, im Zielgebiet ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens.

Bei der Bewertung der entsprechenden Möglichkeiten von Rückkehrern nach Somalia ist zu berücksichtigen, dass sie nicht frei agieren können, sondern darauf achten müssen, durch angepasstes Verhalten weder der Al Shabab noch den Regierungskräften aufzufallen. Zudem sind ihre Erwerbsmöglichkeiten besonders eingeschränkt durch die Konkurrenz mit der erheblichen Zahl von rückkehrenden Binnenvertriebenen (vgl. oben). Wie Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen zeigen (vgl. Amnesty Länderinformationen 12/2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013) kehren diese wegen Zwangsräumungen sowie wegen Diskriminierung und Gewalt in den Lagern oft ohne Perspektive hinsichtlich der künftigen Lebenssituation zurück. Bei der Konkurrenz um die kaum vorhandenen Arbeitsplätze haben sie aber Vorteile gegenüber Rückkehrern aus dem Ausland, weil ihnen die Situation und Machtverhältnisse vor Ort noch vertrauter sind, sie regelmäßig detailliertere Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen haben dürften, leichter an frühere Kontakte anknüpfen können und nach der Beschreibung der Verhältnisse in den Lagern häufig auch mehr Taktiken bezüglich des erforderlichen angepassten Verhaltens entwickelt bzw. nicht verlernt haben dürften. Berichtet wird weiter, dass die Einkommensmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit stehen und Angehörige eines Minderheitenclans wegen des fehlenden Netzwerks eines herrschenden Clans besonders benachteiligt seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013). Ebenso muss auf die Sicherheitssituation Rücksicht genommen werden, so dass z. B. ein Tätigwerden in der Nacht nicht in allen Gebieten oder nur eingeschränkt möglich sein dürfte (vgl. z. B. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.). Häufig dürfte deshalb bei Rückkehrern nach Somalia eine Gefahrenlage gegeben sein, die hinsichtlich des Grades der fehlenden Existenzmöglichkeiten trotz des Wegfalls der Sprachbarriere mindestens vergleichbar ist mit der von Asylbewerbern in einem Land, in denen ihnen keinerlei soziale Unterstützung gewährt wird.

Die Einzelrichterin geht davon aus, dass eine derartige Ausnahmesituation auch nach den individuellen Verhältnissen des Klägers gegeben ist und er keine realistische Möglichkeit hat, bei einer Abschiebung sein Existenzminimum zu sichern. Es kommen bei ihm mehrere Faktoren zusammen, die in der Summe dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 3 EMRK gegeben sind.

Er hält sich nunmehr schon seit 2002 in verschiedenen europäischen Ländern auf und ist schon deshalb nicht mehr mit den Verhältnissen in Somalia vertraut. Nach den vorliegenden Berichten haben sich durch den Bürgerkrieg in Somalia erhebliche Veränderungen in den sozialen und gesellschaftlichen Bedingungen ergeben.

Weiter ist festzustellen, dass der Kläger bereits 37 Jahre alt ist und nach seinen Angaben beim Bundesamt an Asthma leidet. Dies ist zwar weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen worden. Auch ist die in der mündlichen Verhandlung angegebene Version, dass die Atembeschwerden wegen einer Verletzung seiner Nase bei der gewaltsamen Wegnahme der Landwirtschaft entstanden sein sollen, selbst aus laienhafter Sicht sehr eigenartig. Dennoch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Erkrankung besteht, weshalb der Kläger in der Konkurrenz mit jungen gesunden Männern um das Finden einer Existenzgrundlage zusätzlich benachteiligt ist.

Es ist zwar nach der Anhörung des Klägers letztlich offen geblieben, ob ihm geglaubt werden kann, dass er zur Gruppe der Ashraf gehört. Auch wenn die angeblich erlebte Verfolgung nicht glaubhaft ist, entstand allerdings bei der Schilderung schon der Eindruck, dass er mit der sozialen Ausgrenzung und möglichen Verfolgung der Gruppe vertraut ist. Allerdings ist unschlüssig, weshalb er sich dann nicht schon bei der Anhörung im Jahr 2010 auf die allgemeine Verfolgung der Gruppe berufen hat. Für die Zugehörigkeit zur Gruppe spricht, dass er relativ hellhäutig ist, was nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und nach der Erfahrung der Einzelrichterin für Angehörige dieses Clans typisch ist. Andererseits hat er niemals den ebenfalls typischen Namenszusatz „Sharif“ angegeben. Im Ergebnis gibt es aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seinen Angaben zu einem herrschenden Clan gehört.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Existenzminimum des Klägers durch familiäre Unterstützung gesichert ist. Er hat zwar in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er noch Kontakt zu seiner Mutter und seiner Frau hat. Es gibt nach seinen insgesamt gemachten Angaben aber keine Indizien dafür, dass deren wirtschaftliche Situation so ist, dass sie den Kläger unterhalten können. Zudem müsste der Kläger bei einer Abschiebung erst von Mogadishu nach A. gelangen. Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes haben sich seit seiner Ausreise erheblich geändert, es ist auch kaum zu erwarten, dass er noch an Kontakte anknüpfen kann. Es wird gerade der Wege von Mogadishu nach A. als unsicher beschrieben, jedenfalls im Jahr 2014 gab es „illegal checkpoints“ (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.7.).

2.4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung subsidiären Schutzes wegen eines bereits in Italien, Großbritannien oder Schweden erlangten Schutzstatus ausgeschlossen wäre (so BVerwG, Urteil v. 17.6.2014, Az. 10 C 7.13). Insbesondere sind Details zu den Eurodac-Treffern im vorgelegten Vorgang nicht enthalten, so dass nicht einmal anhand der Eurodac-Nummer festgestellt werden kann, ob der Kläger in Italien überhaupt einen Asylantrag gestellt hat. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass Italien schon im Jahr 2003 in ähnlich großem Umfang wie in den letzten Jahren somalischen Staatsangehörigen einen Schutzstatus zuerkannt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.