Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2485/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Die Klägerin erstrebt die Verlängerung von Bewilligungszeiträumen zum Abruf von durch die Beklagte bewilligten staatlichen und EU-Fördermitteln.
3Die Klägerin nimmt bzw. nahm in der Förderperiode 2007 bis 2013 für insgesamt 170 Projekte mit einem Volumen von rund 107 Mio. € eine Förderung durch Mittel der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des NRW Ziel2-Programms 2007-2013 (EFRE), Zuwendung für Forschung, Innovation und Technologie des Landes NRW im Rahmen der §§ 23, 44 LHO NRW in Anspruch, die über die Beklagte abgewickelt wird bzw. wurde. Die Förderung basiert auf dem Prinzip der nachträglichen Erstattung von durch die Klägerin bereits getätigten Ausgaben. Vorliegend begehrt die Klägerin hinsichtlich dreier Projekte die Verlängerung des Bewilligungszeitraums. Dabei handelt es sich um die Projekte
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LightFil - Kostengünstige optische Fasern für produzierbare innovative Beleuchtungskonzepte (im Folgenden: LightFil),
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SmartPlan - Intelligente, wissensbasierte, echtzeitfähige Planungs-/Kommunikationsplattform (im Folgenden: SmartPlan) und
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Dynamische Rotorblattsteuerung in vertikalen Windenergieanlagen (im Folgenden: Rotorblattsteuerung).
Mit Zuwendungsbescheid vom 01.09.2011 und 1. Änderungsbescheid vom 10.10.2011 bewilligte die Beklagte für das Projekt LightFil Mittel i.H.v. insgesamt rund 269.000 €. Der Durchführungszeitraum wurde vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2013, der Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 bis zum 30.11.2013 festgelegt.
9Mit Zuwendungsbescheid vom 15.09.2011 bewilligte die Beklagte für das Projekt SmartPlan Mittel i.H.v. rund 300.000 €. Der Durchführungszeitraum wurde vom 03.08.2011 bis zum 02.08.2013, der Bewilligungszeitraum vom 15.09.2011 bis zum 14.12.2013 festgelegt.
10Mit Zuwendungsbescheid vom 28.10.2011 bewilligte die Beklagte für das Projekt Rotorblattsteuerung Mittel i.H.v. rund 300.000 €. Der Durchführungszeitraum wurde vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2013, der Bewilligungszeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2013 festgelegt.
11In allen Bescheiden war eine konkrete Verteilung der EU- und NRW-Mittel bezogen auf die Haushalsjahre 2011 bis 2013 vorgesehen und der Hinweis enthalten, dass die Mittel grundsätzlich in den Haushaltsjahren abzurufen seien, für die sie eingeplant seien. Andernfalls könne es zum Verfall der EU-Mittel nach Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommen. Die Zuwendung könne nur im Rahmen der verfügbaren Mittel innerhalb des Bewilligungszeitraums ausgezahlt werden.
12Im Jahr 2012 stellten sich erhebliche Mängel in der Abwicklung durch die Klägerin heraus und zwar in Gestalt der schleppenden Einreichung von Fördermittelabrufen und seit 2012 festgestellten fehlerhaften Projektstundenaufschreibungen dergestalt, dass die Klägerin Stunden von Mitarbeitern abgerechnet hatte, die zu diesem Zeitpunkt in Urlaub waren oder krankheitsbedingt fehlten.
13Am 27.04.2012 teilte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MIWF) gegenüber der Beklagten mit, dass aufgrund der Vielzahl der eingehenden Änderungsanträge zu EFRE-Projekten diesen nur noch in zu begründenden Einzelfällen stattgegeben werde, und bat darum, Änderungsanträge unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen und verstärkt auf eine pünktliche Abwicklung der Projekte hinzuwirken.
14Die Beklagte wies die Klägerin unter dem 09.08.2012 auf die Möglichkeit eines Widerrufs wegen unrichtiger Angaben sowie ggf. die Verpflichtung zur Erstattung einer Strafanzeige wegen Verdachts auf Subventionsbetrug hin.
15Durch 2. Änderungsbescheid vom 02.05.2013 bezüglich des Projekts LightFil, 1. Änderungsbescheid vom 28.08.2012 und 2. Änderungsbescheid vom 07.12.2012 bezüglich des Projekts SmartPlan sowie 1. Änderungsbescheid vom 05.12.2012 bezüglich des Projekts Rotorblattsteuerung wurden auf Antrag der Klägerin die NRW-Mittel entsprechend dem Bedarf der Klägerin innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums verschoben, während hinsichtlich der EU-Mittel aufgrund des drohenden Mittelverfalls von einer Verschiebung abgesehen wurde mit dem Hinweis, sie könnten nur später abgerechnet werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel verfügbar seien. Zu Begründung wurde hinsichtlich des Projekts LightFil darauf verwiesen, dass nach Angaben der Klägerin die Personaldispositionen längere Zeit in Anspruch genommen hätten als ursprünglich geplant. Deshalb hätten die Personalmittel für das Haushaltsjahr 2012 nicht vollständig verausgabt werden können. Bezüglich des Projekts SmartPlan führte die Beklagte aus, nach Angaben der Klägerin sei die Mittelübertragung erforderlich und es müssten noch weitere Landesmittel bereitgestellt werden. Hinsichtlich des Projekts Rotorblattsteuerung erklärte die Beklagte, sie stimme den durch die Klägerin dargelegten erforderlichen Änderungen u.a. in diversen Arbeitspaketen und einer Anpassung verschiedener Stundensätzen sowie den projektspezifischen Mittelverschiebungen innerhalb und zwischen einzelnen Haushaltsjahren zu.
16Die Klägerin hatte zwar zwischenzeitlich organisatorische Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen; es traten jedoch weiter Unregelmäßigkeiten auf. Daraufhin verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2013 zu jedem Schlussverwendungsnachweis eine Bestätigung der internen Revision oder alternativ einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Klägerin meldete jedoch auch weiterhin fehlerhafte Stundenabrechnungen und teilte unter dem 30.04.2013 und 03.05.2013 von sich aus mit, man werde sämtliche Verwendungsnachweise extern prüfen lassen.
17Nachdem die Klägerin im Juni 2013 mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MWEIMH) weitere Maßnahmen abgesprochen hatte, bat das MWEIMH die Beklagte, zu berücksichtigen, dass die Klägerin Teil- und Schlussverwendungsnachweise erst nach Durchführung dieser Maßnahmen wieder einreichen werde.
18Mit automatisiertem Schreiben vom 03.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Rechtsanspruch auf Auszahlung außerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungsrahmens grundsätzlich nicht bestehe, bei finanzwirksamen Änderungen im Projektverlauf sei ein sachlich und inhaltlich begründeter Änderungsantrag zu stellen und nach EU-rechtlichen Vorgaben müssten Mittelabrufe spätestens bis zum 24.10. des laufenden Jahres eingegangen sein.
19Bei einer gemeinsamen Besprechung am 05.11.2013 wurde nochmals über die Gründe für die schleppende Abarbeitung bei der Klägerin gesprochen. Es gingen außerdem bei der Beklagten Verlängerungsanträge seitens der Klägerin u.a. betreffend die streitgegenständlichen Projekte ein. Mit Mail vom 13.11.2013 schlug die Beklagte eine einheitliche Verlängerungspraxis für die Bewilligungszeiträume unabhängig von einzelnen Anträgen auf Verlängerung vor. Diese Vorgehensweise entsprach einem Vorschlag der Beklagten an das MWEIMH u.a. dahingehend, hinsichtlich derjenigen Projekte, deren Bewilligungszeitraum 2013 endete, antragsunabhängig eine Verlängerung grundsätzlich bis zum 31.03.2014 vorzunehmen, um den Ablauf zu vereinfachen und nicht über jeden Verlängerungsantrag der Klägerin einzeln entscheiden zu müssen.
20Dementsprechend wurde der jeweilige Bewilligungszeitraum mit 3. Änderungsbescheid jeweils betreffend die Projekte LightFil und SmartPlan vom 02.12.2013 sowie 2. Änderungsbescheid betreffend das Projekt Rotorblattsteuerung bis zum 31.03.2014 verlängert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der Umsetzung von Maßnahmen zur dauerhaften Qualitätssicherung der Abrechnungen auf die Unterstützung durch einen externen Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen worden sei. Bedingt durch das Volumen der Ziel2-Projekte könne eine zeitnahe Testierung der Nachweise leider nicht gewährleistet werden.
21Auf Mitteilung ihrer Terminvorstellungen durch die Klägerin im Februar 2014 machte die Beklagte mit Mail vom 07.03.2014 deutlich, dass die Vorstellungen der Klägerin aus ihrer Sicht inakzeptabel seien. Darin führte sie u.a. aus
22„… Das ist ein offensichtlich rechtswidriger Zustand. Wir haben Verständnis, dass durch die Umstellung der Fördermittelverwaltung Rückstände bei der RWTH aufgetreten sind. Aber die Abarbeitung der Rückstände muss entschlossener und erfolgreich angegangen werden und u.E. im Sommer 2014 abgeschlossen sein. (…) Mittelabrufe sind wieder regelmäßig einzureichen, Projektzeiträume bis 6/2014 sollten bis Mitte Oktober 2014 abgerechnet werden. Die zuletzt gezeigte Frequenz ist absolut unzureichend. (…) Wir haben den Eindruck, dass wir gemeinsam vor einem immer schwerer lösbaren Problem stehen. Formal ist die faktisch zum Erliegen gekommene und nur langsam wieder anlaufende Verwaltung der Projektbearbeitung kaum noch zu rechtfertigen. Auch müssen bis Ende 2015 alle Projekte gegenüber der EU abgerechnet werden, wenn dem Land kein Schaden bei der EU entstehen soll. Dies erscheint mit dem vorgelegten Zeitplan völlig unmöglich. (…) Wenn Sie sich dies alles vor Augen halten, werden Sie verstehen, dass wir auf einer Überarbeitung der Zeitplanung bestehen müssen. (…) ich möchte in den Akten keine Blutspur hinterlassen und schlage vor, dass diese email auch nicht in RWTH Akten wandert. Offizielle Statements können wir immer noch nachholen, aber dann besser auf der Basis einer akzeptablen Planung…“
23Die Beteiligten führten anschließend Gespräche mit dem Ziel eines einvernehmlichen Vorgehens zur Aufarbeitung bestehender Probleme. Die Beklagte verfasste unter dem 10.04.2014 eine schriftliche Zusammenfassung, die sie der Klägerin zukommen ließ. Darin führte sie aus:
24„Derzeit verfestigt sich jedoch der Eindruck, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der EFRE-Projekte gefährdet ist. Wir bitten sie deshalb, dafür Sorge zu tragen, dass hier umgehend und erfolgreich Abhilfe geschaffen wird. Insbesondere die in ihrer Dauer kaum noch vertretbaren Fristüberschreitungen bei der laufenden Bearbeitung und Berichterstattung der geförderten Projekte erfordern nun die konkrete und verbindliche Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Im Ergebnis ist sicherzustellen, dass die RWTH möglichst kurzfristig - aus heutiger Sicht binnen 10 Monaten - bestehende Rückstände vollständig abarbeitet (…) Die RWTH ist aus verschiedenen Gründen mit der laufenden verwaltungstechnischen Bearbeitung und Berichterstattung in den geförderten Projekten in erhebliche und kaum länger vertretbare Rückstände geraten. Soweit Qualitätsprobleme bestanden, wurden diese mittlerweile überwiegend erfolgreich ausgeräumt. In Einzelfällen wird dies noch kurzfristig nachgeholt. (…) Dies würdigend sind wir als Bewilligungsbehörde bereit, Ihnen wie oben beschrieben entgegen zu kommen. Das bedeutet nicht, dass wir darauf verzichten, die Erfüllung Ihrer zuwendungsrechtlichen Dokumentation- und Einreichungspflichten einzufordern. Vielmehr sind wir dazu bereit, ihnen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens in den geschilderten Fallkonstellationen soweit wie möglich entgegen zu kommen. Im Gegenzug erwarten wir von Ihnen, dass Sie ihre bisherigen Anstrengungen so verstärken, dass die oben angeführten Fristen eingehalten werden. Innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist so die ordnungsgemäße Abwicklung der geförderten Projekte wieder sicher zu stellen. Insgesamt müssen hierzu sukzessive bis Ende Januar 2015 alle Rückstände aufgearbeitet sein.“
25Hinsichtlich der Einreichung von Teil- und Schlussverwendungsnachweisen teilte die Beklagte mit, dass sie teilweise keine weiteren Fristverlängerungen mehr einräumen könne. Teilweise wurden weitere Verlängerungen von einer geeigneten und sachgerechten Begründung des Verlängerungsantrages oder von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht.
26Mit Blick auf die Mittelabrufe erklärte sie, die Eingangsquote sei
27„angesichts der bestehenden Rückstände nicht akzeptabel. (…) Mittelanforderungen können jedoch nur innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Ggf. sind Anträge zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu stellen. Die Entscheidung hierüber unterliegt je nach beantragtem Zeitraum rechtlichen und haushaltstechnischen Restriktionen.“
28In einem Gesprächstermin u.a. mit dem MIWF und dem MWEIMH am 19.05.2014 erläuterte die Klägerin die bestehenden Abwicklungsprobleme und die von ihr geplanten Gegenmaßnahmen. Hinsichtlich der Verlängerung der Bewilligungszeiträume ist in einem durch die Beklagte erstellten Ergebnisprotokoll ausgeführt:
29„Bezüglich der Anträge auf Verlängerung des Bewilligungszeitraumes von Projekten der NRW.Bank soll als Begründung auf den derzeitigen Arbeitsanfall und „verwaltungstechnische Gründe“ der RWTH verwiesen werden (Aussage Hr. N.).“
30Als Frist zur Abarbeitung der Rückstände insgesamt wurde Mitte 2015 anvisiert. Seitens der Beklagten wurde laut Protokoll die Auffassung vertreten, die noch ausstehenden Nachweise könnten mit dem derzeitigen Personal bis Mitte 2015 niemals abgearbeitet werden. Die Nachweise müssten zügiger geliefert werden. Es wurde mehr Personal für das Ziel2-Team vorgeschlagen.
31Mit jeweils 4. Änderungsbescheid betreffend die Projekte LightFil und SmartPlan vom 05.06.2014 sowie 3. Änderungsbescheid betreffend das Projekt Rotorblattsteuerung vom 01.08.2014 wurde der Bewilligungszeitraum auf Antrag der Klägerin jeweils erneut bis zum 30.09.2014 verlängert. Diese Verlängerung erfolgte gemäß Vorschlag der Beklagten mit Mail vom 14.05.2014. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin mitgeteilt habe, aus verwaltungstechnischen Gründen zurzeit nicht sicherstellen zu können, dass die noch ausstehenden Nachweise kurzfristig vorgelegt würden. Hinsichtlich des Projekts Rotorblattsteuerung ergänzte sie, die Klägerin habe mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der Umsetzung von Maßnahmen zur dauerhaften Qualitätssicherung der Abrechnungen auf die Unterstützung durch einen externen Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen worden sei. Bedingt durch das Volumen der Ziel2-Projekte könne eine zeitnahe Testierung der Nachweise leider nicht gewährleistet werden.
32Am 02.07.2014 und 28.08.2014 fanden weitere Gesprächstermine zwischen den Beteiligten statt. Laut Protokollen der Beklagten wies diese unter dem 02.07.2014 darauf hin, dass „die ständigen Fristverlängerungen nicht mehr tolerabel“ seien, und bemängelte unter dem 28.08.2014 erhebliche Defizite in Qualität und Quantität.
33Unter dem 01.08.2014 äußerte die Beklagte gegenüber dem MWEIMH, es verfestige sich der Eindruck, dass die RWTH trotz guten Willens die Probleme eigenständig nicht erfolgreich bewältige könne. Eine wesentliche Verbesserung habe sich durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ergeben. Die Aktenlage werde zunehmend desaströs.
34Mit automatisiertem Schreiben vom 02.09.2014 teilte die Beklagte der Klägerin zum Projekt Rotorblattsteuerung erneut mit, dass ein Rechtsanspruch auf Auszahlung außerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht bestehe, und wies darauf hin, dass nach EU-rechtlichen Vorgaben Mittelabrufe spätestens bis zum 24.10. des laufenden Jahres eingegangen sein müssten.
35Mit Schreiben vom 05.09.2014 verzichtete die Beklagte für die Zukunft auf eine weitere Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. In diesem Zusammenhang erklärte sie, die ergriffenen Maßnahmen hätten bereits dazu geführt, dass eine deutliche Verbesserung der Qualität der eingereichten Mittelabrufe zu verzeichnen sei. Am Fristmanagement sei jedoch noch deutlicher Verbesserungsbedarf erkennbar.
36Mit Schreiben vom 08.09.2014 beantragte die Klägerin für die Projekte LightFil, SmartPlan und Rotorblattsteuerung eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 31.03.2015, da aus verwaltungstechnischen Gründen die noch ausstehenden Unterlagen, u.a. die letzten Mittelanmeldungen, nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums korrekt und prüffähig vorgelegt werden könnten bzw. eine entsprechende Vorlage zurzeit nicht sichergestellt werden könne.
37Mit Schreiben vom 17.09.2014 beantragte die Klägerin außerdem hinsichtlich der Projekte LightFil und SmartPlan unter Verweis auf die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Etablierung des Ziel2-Teams, die im Haushaltsjahr nicht abgerufenen Mittel in das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen. Trotz großer Bemühungen der Mitarbeiter könne bedingt durch das Volumen der Ziel2-Projekte eine zeitnahe Vorlage aller Mittelabrufe für das Haushaltsjahr 2014 derzeit leider nicht gewährleistet werden.
38Die Beklagte lehnte unter dem 17.10.2014 die Anträge auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums und Übertragung nicht abgerufener Mittel in das nachfolgende Haushaltsjahr hinsichtlich der Projekte LightFil und SmartPlan ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab.
39Sie lehnte weiterhin mit Bescheid vom 20.11.2014 für das Projekt SmartPlan, mit Bescheid vom 25.11.2014 für das Projekt Rotorblattsteuerung und mit Bescheid vom 28.11.2014 für das Projekt LightFil die beantragte Verlängerung des Bewilligungszeitraums ab. Zur Begründung führte sie aus, bereits der jeweils vorangegangene letzte Änderungsbescheid zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums stelle ein über die vorherigen Verlängerungen und die unter dem 10.04.2014 schriftlich zusammengefasste Vereinbarung hinausgehendes weiteres Entgegenkommen dar. Es lägen außerdem keine Erkenntnisse darüber vor, dass durch eine weitere Verlängerung des Bewilligungszeitraums das mit der Zuwendung geförderte Projekt selbst positiv beeinflusst werden würde. Sie wies zugleich darauf hin, dass hinsichtlich aller drei Projekte der zuletzt eingereichte Mittelabruf nach dem 30.09.2014 und somit nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen sei und nicht berücksichtigt werden könne.
40Die Klägerin hat am 19.12.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide nicht angehört worden. Eine Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da die Beklagte hätte feststellen können, dass für sie, die Klägerin, eine Verlängerung der Bewilligungszeiträume um nur einen Monat ausreichend gewesen wäre, um die Mittelabrufe fertig zu stellen. Dies werde durch den tatsächlichen Eingang der Mittelabrufe belegt. Sie, die Klägerin, hätte bei Anhörung eine entsprechende Zusage erteilt und habe diese auch tatsächlich telefonisch unter dem 21.10.2014 gegenüber der Beklagten abgegeben.
41Sie macht außerdem geltend, die Beklagte habe aufgrund der Absprachen zwischen den Beteiligten und dem MWEIMH sowie der daraus resultierenden Verlängerungsroutine berücksichtigen müssen, dass sie, die Klägerin, eine weitere Verlängerung erwartet habe. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Es liege eine Ermessensreduzierung auf null vor, die zu einem Anspruch auf Fristverlängerung führe. Eine Berufung auf die Fristversäumung verstoße vorliegend gegen Treu und Glauben. Laut Absprache mit der Beklagten und dem MWEIMH sei ihr zugesagt worden, dass den Verlängerungsanträgen aufgrund der hohen Prüfungsanforderungen unter Berufung auf verwaltungstechnische Gründe entsprochen werde. Diese Vereinbarung sei auch gelebt worden, da es hinsichtlich zahlreicher Projekte eine ständige Verlängerung der Bewilligungszeiträume gegeben habe. Einzig hinsichtlich der streitgegenständlichen Projekte habe die Beklagte die Verlängerung aus verwaltungstechnischen Gründen abgelehnt. Die Klägerin hat eine Auflistung von 20 nach ihrer Darstellung aus verwaltungstechnischen Gründen verlängerten Projekten vorgelegt. Sie trägt weiter vor, es habe abgesehen vom Schreiben der Beklagten vom 17.10.2014 keine Anzeichen für eine Änderung dieser Praxis gegeben. Insbesondere sei in den vorangegangenen Änderungsbescheiden nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um die letzte Verlängerung handle. Vielmehr habe die Beklagte wiederholt routinemäßig und ohne Einschränkungen die Bewilligungszeiträume der streitgegenständlichen Projekte verlängert. Außerdem habe sie bei dem Projekt Forschungslabor Hightech-Prozessverdichter den Bewilligungszeitraum fünfmal verlängert. Auch bei dem Projekt Emotio Embedded Toolkits for User Innovation sei der Bewilligungszeitraum dreimal verlängert worden, zuletzt mit Bescheid vom 02.10.2014. In gleicher Weise sei sie bei 13 anderen Projekten verfahren. Sie habe dadurch eine Verwaltungspraxis geschaffen, die zur Selbstbindung führe. Sie hätte die Anträge auf erneute Verlängerung nur aus gewichtigen Gründen ablehnen dürfen.
42Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf null ausgehe, sei die Ausübung des Ermessens fehlerhaft. Die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, da Ermessenserwägungen nirgendwo dokumentiert seien. Die jeweils identische Begründung der ablehnenden Beschiede lasse nicht erkennen, warum jeweils eine zweimalige Verlängerung des Bewilligungszeitraums, eine dritte aber nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte. Dabei seien auch die Absprachen mit dem MWEIMH und die stetige Verlängerung bei zahlreichen Projekten in den Blick zu nehmen. Insbesondere sei im Gesprächstermin u.a. mit dem MIWF und dem MWEIMH am 19.05.2014 vereinbart worden, dass bezüglich der Anträge auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums als Begründung auf den aktuellen Arbeitsanfall und „verwaltungstechnische Gründe“ verwiesen werden solle. Weiterhin sei es fehlerhaft, wenn die Beklagte in den Ablehnungsbescheiden darauf abstelle, der Durchführungszeitraum sei schon länger abgelaufen. Denn Bewilligungs- und Durchführungszeitraum seien voneinander unabhängig. Irrelevant sei insofern die Feststellung, dass sich die Verlängerung des Bewilligungszeitraums nicht positiv auf die Durchführung der tatsächlich bereits beendeten Projekte auswirken könne.
43Sie, die Klägerin, sei personell nicht in der Lage gewesen, die von der Beklagten im April 2013 verlangten Bestätigungen der Schlussverwendungsnachweise durch die eigene Innenrevision erstellen zu lassen. Sie habe darauf reagiert und habe in enger Abstimmung mit der Beklagten Maßnahmen ergriffen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden. Sie habe eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, innerhalb der zuständigen Abteilung ein Ziel2-Team etabliert und verbindliche Richtlinien zur Abwicklung der Projekte an die Lehrstühle verteilt. Trotzdem sei es aufgrund der Auslastung des zur Verfügung stehenden Personals durch die Ausführung der vereinbarten Maßnahmen zu Verzögerungen beim Mittelabruf gekommen, da man sich - wie abgestimmt - primär auf die Schlussverwendungsnachweise und die Prüfung konzentriert habe. Ebenfalls wie abgesprochen habe sie jeweils Verlängerungen des Bewilligungszeitraums aus verwaltungstechnischen Gründen beantragt und die Beklagte habe solchen Anträgen mit Verweis auf die Maßnahmen der Qualitätssicherung eigentlich entsprechen wollen. Dies sei hinsichtlich anderer Projekte auch geschehen. Bis September 2014 hätten die ergriffenen Maßnahmen Wirkung gezeigt und die Beklagte habe dies durch Schreiben vom 05.09.2014 bestätigt, indem sie erklärte, eine Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei nicht mehr erforderlich. Da die Mitarbeiter in der Folgezeit mit der Aufarbeitung der zurückgestellten Mittelabrufe und der internen Prüfung trotz Vergrößerung des Ziel2-Teams belastet gewesen seien, sei hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Projekte ein erneuter Antrag auf Verlängerung der Bewilligungszeiträume erforderlich gewesen.
44Die Beklagte versuche zu Unrecht, den Eindruck zu erwecken, sie, die Klägerin, würde nachhaltig Fristen versäumen. Dazu sei es aber lediglich 2013 und 2014 aufgrund der beschriebenen Abwicklungsschwierigkeiten gekommen. Die Rückstände seien inzwischen beseitigt. Den letzten - nicht die streitgegenständlichen Projekte betreffenden - rückständigen Mittelabruf habe sie am 17.12.2014 bei der Beklagten eingereicht. Soweit die Beklagte sich auf eine Mail vom 02.01.2015 beziehe, die eine über das MWEIMH weitergeleitete Aufstellung zum Stand der Bearbeitung enthalte und nach der noch Nachweise für 2012 und 2013 ausstünden, habe diese Aufstellung sämtliche Projekte der Klägerin betroffen, mithin auch solche, bei denen die Abwicklung nicht über die Beklagte erfolge. Die Rückstände hätten die über die Beklagte abzuwickelnden Projekte gerade nicht betroffen.
45Bis zu den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheiden sei das Verhältnis zur Beklagten stets kooperativ gewesen. Bereits am 05.11.2013 sei über einen möglichen Mittelverfall, die Verlängerung von Bewilligungszeiträumen und Mittelübertragungen diskutiert worden. Ergebnis sei gewesen, dass sie, sofern erforderlich, Verlängerungsanträge einreichen würde. Mit Mail vom 13.11.2013 habe die Beklagte eine grundsätzliche und einheitliche Vorgehensweise zur Verlängerung vorgeschlagen. Unter dem 14.05.2014 habe die Beklagte von sich aus Fristverlängerungen hinsichtlich 20 von 72 Projekten vorgeschlagen, u.a. hinsichtlich der streitgegenständlichen Projekte eine Verlängerung der Bewilligungszeiträume bis zum 30.09.2014. Vor diesem Hintergrund seien ihrer Ansicht nach die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide überraschend gekommen, zumal die Beklagte sämtlichen anderen Anträgen vom 08.09.2014 bezüglich einer Verlängerung über den 30.09.2014 hinaus entsprochen habe. Die Beklagte habe den Eindruck erweckt, sie, die Klägerin, müsse nur verwaltungstechnische Gründe in den Verlängerungsanträgen angeben und der Bewilligungszeitraum werde verlängert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Protokoll der Beklagten zur Besprechung vom 19.05.2014. Es handle sich dabei nicht um ein Ergebnisprotokoll, da nicht das ansonsten für solche Protokolle übliche Formular Verwendung gefunden habe, und es sei außerdem offensichtlich unvollständig, da der Verfasser Auslassungen kenntlich gemacht habe. Zudem seien erst im Anschluss an diese Besprechung Verlängerungsanträge unter Hinweis auf verwaltungstechnische Gründe gestellt worden, denen die Beklagte mit Ausnahme der drei streitgegenständlichen Projekte nachgekommen sei. Die Ausführungen der Beklagten zu den Teilverwendungsnachweisen im Schreiben vom 10.04.2014 und im Gespräch vom 02.07.2014 hätten nicht die Teilverwendungsnachweise zu den streitgegenständlichen Projekten betroffen. Vielmehr seien bei den streitgegenständlichen Projekten für 2013 keine Teilverwendungsnachweise zu erstellen gewesen.
46Auf die formlose Ablehnung des Verlängerungsantrags bezüglich der Projekte LightFil und SmartPlan unter dem 17.10.2014 habe die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau S. K., am 21.10.2014 telefonisch erklärt, der letzte Mittelabruf könne dennoch bis zum 31.10.2014 eingereicht werden. Dies sei als Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu verstehen gewesen, da Mittelabrufe nur innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich seien und anschließend nur noch die Geltendmachung von Mehrkosten im Schlussverwendungsnachweis in Betracht komme. Dementsprechend sei der letzte Mittelabruf für das Projekt LightFil über rund 60.000 €, für das Projekt SmartPlan über rund 83.5000 € und für das Projekt Rotorblattsteuerung über rund 67.000 € rechtzeitig erfolgt. Sie legte dazu Exemplare der bei ihr eingegangenen Schreiben der Beklagten vom 17.10.2014 vor, auf denen sich ein entsprechender handschriftlicher Vermerk findet, und undatierte dienstliche Erklärungen ihrer Mitarbeiter.
47Die Klägerin beantragt,
48die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 20.11.2014, vom 25.11.2014 und vom 28.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bewilligungszeiträume wie beantragt zu verlängern,
49hilfsweise,
50die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der vorgenannten Ablehnungsbescheide zu verpflichten, über die Verlängerungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin den jeweils letzten vorangegangenen Änderungsbescheid einschließlich der Befristung des Bewilligungszeitraums habe bestandskräftig werden lassen. Die nunmehr begehrte Fristverlängerung bedinge den Teilwiderruf des jeweils letzten Änderungsbescheides, der aufgrund eingetretener Bestandskraft nicht beansprucht werden könne.
54Es habe keiner Anhörung bedurft, da die Ablehnungsbescheide nicht in die Rechte der Klägerin eingreifen würden.
55Bei der Befristung des Bewilligungszeitraumes handle es sich um eine Befristung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Insoweit könne ein Verlängerungsanspruch aus Vertrauensschutz folgen. Allerdings sei es gerade Grund der Befristung, die Grundlage für ein über die Befristung hinausgehendes Vertrauen zu zerstören. Insofern könnten Vertrauensschutzgesichtspunkte nur im Fall einer wiederholt routinemäßigen und ohne Einschränkungen bzw. besondere Begründung vorgenommenen Verlängerung das Ermessen der Behörde so weit einschränken, dass ein Antrag auf Verlängerung nicht ohne gewichtige Gründe abgelehnt werden könne. Allein aus einem weitgehenden behördlichen Entgegenkommen könne ein schutzwürdiges Vertrauen jedoch nicht abgeleitet werden, da bloße Hoffnungen auf eine Entfristung von der Rechtsordnung nicht geschützt würden. Die Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin seien vorliegend nicht erfüllt. Der Bewilligungszeitraum sei jeweils nur zweimal verlängert worden, wobei gerade der zweite Verlängerungsbescheid eine ausführliche Begründung enthalten habe. Sie, die Beklagte, habe zudem im September 2013 und 2014 darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Auszahlung außerhalb des Bewilligungszeitraumes grundsätzlich nicht bestehe. Auch die Mail vom 07.03.2014 und die Schreiben vom 10.04.2014 sowie vom 28.08.2014 seien für die Klägerin eindeutig formuliert gewesen. Ebenfalls im Besprechungstermin am 19.05.2014 habe sie auf ihren restriktiven Umgang mit Fristsetzungen hinsichtlich der Bewilligungszeiträume hingewiesen, da sie selbst an die EU-rechtlich vorgegebenen Termine gebunden sei und ihre Arbeitsabläufe entsprechend organisieren müsse.
56Es liege auch im Übrigen kein Ermessensfehler vor. Unter dem in den Ablehnungsbescheiden in Bezug genommenen Begriff „Projekt“ sei offensichtlich auch die finanzielle Abwicklung der Förderung inklusive der damit verbundenen Durchführungs- und Bewilligungszeiträume zu verstehen. Angesichts der Tatsache, dass eine Befristung gerade dazu diene, ein über die Befristung hinausgehendes Vertrauen zu zerstören, folge, dass an die Ermessensentscheidung keine hohen Anforderungen zu stellen seien.
57Aktuell seien über 50 weitere Zuwendungsfälle der Klägerin aus dem Ziel-2-Programm 2007-2013 (EFRE) anhängig, von denen nahezu jeder von den verwaltungstechnischen Abwicklungsproblemen, insbesondere in Gestalt der schleppenden Einreichung von Fördermittelabrufen und seit 2012 festgestellten fehlerhaften Projektstundenaufschreibungen, betroffen sei. Es habe ab 2012 diesbezüglich durchgehend umfangreichen Schriftwechsel und Gespräche auch unter Einbeziehung des zuständigen MWEIMH gegeben. Zu keinem Zeitpunkt sei gegenüber der Klägerin der Eindruck vermittelt worden, sie könne pauschal unter Verweis auf verwaltungstechnische Gründe eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums verlangen. Dies gelte insbesondere auch für den Gesprächstermin u.a. mit dem MIWF und dem MWEIMH am 19.05.2014. Im Gegenteil sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die schleppende Umsetzung und die Terminvorstellungen der Klägerin inakzeptabel und nicht mehr vertretbar seien. Im letzten Verlängerungsantrag vom 08.09.2014 habe die Klägerin lediglich angegeben, aus verwaltungstechnischen Gründen könnten die noch ausstehenden Nachweise nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums vorgelegt werden. Eine nähere Begründung oder eine Zusage, dass die noch ausstehenden Nachweise bis zum 31.03.2015 tatsächlich vorgelegt würden, habe es nicht gegeben. Die zwischenzeitlich unter dem 02.01.2015 per Mail übersandte Aufstellung zum Bearbeitungsstand lasse erkennen, dass sie die Fristenproblematik noch immer nicht in den Griff bekommen habe.
58Die angebliche mündliche Verlängerung des jeweiligen Bewilligungszeitraums bezüglich der Projekte SmartPlan und LightFil am 21.10.2014 bestreite sie. Selbst wenn man aber den Vortrag der Klägerin als wahr unterstelle, habe die Mitarbeiterin nicht von der Verlängerung des Bewilligungszeitraums gesprochen, sondern lediglich mitgeteilt, der letzte Mittelabruf könne bis zum 31.10.2014 erfolgen.
59Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Bewilligungspraxis der Beklagten auf andere Projekte, insbesondere die Projekte Forschungslabor Hightech-Prozessverdichter und Emotio Embedded Toolkits für User Innovation beziehe, seien bei diesen Projekten zwar auch Verlängerungen des Bewilligungszeitraums aus verwaltungstechnischen Gründen vorgenommen worden. Es habe sich aber teilweise auch um Verlängerungen aus projektbezogenen Gründen wegen des technischen Schwierigkeitsgrades gehandelt. Ersteres Projekt sei außerdem letztendlich ebenfalls nur bis zum 30.09.2014 verlängert worden. Bei dem zweiten Projekt sei die Verlängerung bis zum 14.11.2014 vorgenommen worden, nachdem die Klägerin telefonisch zugesichert habe, bis dahin den letzten Abruf betreffend Januar 2014 einreichen zu können.
60Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe
62Die zulässige Klage ist unbegründet.
63I.
64Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
651.
66Die Verpflichtungsklage ist zunächst unabhängig davon zulässig, ob man die Festlegung des Bewilligungszeitraums als Inhaltsbestimmung des Bewilligungsbescheides oder als Nebenbestimmung i.S.d. § 36 VwVfG NRW einstuft.
67Vgl. zu letzterem OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015 - 1 A 276/14 -, juris Rn. 64 und VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2002 - 3 K 1182/01 -, juris Rn. 23: Förderung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Begünstigte innerhalb des befristeten Bewilligungszeitraums die Mittel abruft.
68Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung zur Konstellation der Anfechtungsklage ist eine solche isoliert gegen sämtliche Formen von belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zulässig.
69Vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, juris Rn. 5, Urteil vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25.
70Ausgehend hiervon ist die - isolierte - Verpflichtungsklage der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Betroffene nicht die Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung als solcher, sondern nur eine Verbesserung seiner Rechtstellung dergestalt erstrebt, dass im Rahmen der verfügten Nebenbestimmung eine weitere Fristverlängerung gewährt wird.
71Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015 - 1 A 276/14 -, juris Rn. 33.
722.
73Weiterhin ist die Klage nicht nach § 44a S. 1 VwGO unzulässig.
74Nach § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
75Soweit teilweise unter Berufung auf § 44a VwGO vertreten wird, dass die Festsetzung längerer Fristen oder späterer Termine grundsätzlich nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs in der Angelegenheit, für die die Fristsetzung oder Terminbestimmung gelten soll, erzwungen werden könne,
76vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rdnr. 45; Sodan /Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a Rn. 44a,
77kann dem jedenfalls für die hier gegebene Fallkonstellation nicht gefolgt werden. Vorliegend ist die begehrte Verlängerung der in den Zuwendungsbescheiden zeitlich begrenzten Bewilligungszeiträume bereits Gegenstand einer Sachentscheidung, nämlich des Zuwendungsbescheides. Zwar folgt auf diese eine weitere Sachentscheidung, nämlich die Entscheidung der Behörde über die abschließende Auszahlung der Mittel. Dies ändert aber nichts daran, dass die Befristung nicht lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung im Hinblick auf die Entscheidung über die Auszahlung der Mittel, sondern Regelungsgegenstand des Zuwendungsbescheides ist. Zwar kann auch ein Verwaltungsakt grundsätzlich als Vorbereitungshandlung zu einem weiteren Verwaltungsakt einzustufen sein.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 4.09 -, juris Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 44a Rn. 3; Sodan /Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a Rn. 39.
79Vorliegend stellt aber der jeweilige Zuwendungsbescheid - einschließlich der darin enthaltenen Fristenregelung - seiner Bedeutung nach wie dargelegt ersichtlich mehr als eine bloße Vorbereitungshandlung zur abschließenden Entscheidung über die Auszahlung der Mittel dar. Würde man hingegen jede Fristsetzung pauschal als vorbereitende Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO einstufen, würde dies letztendlich die Rechtsprechung zur selbstständigen Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen hinsichtlich der Befristung nach § 36 Abs. Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW konterkarieren.
80So im Ergebnis, allerdings ohne entsprechende Begründung auch VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2002 - 3 K 1182/01 -, juris Rn. 19.
813.
82Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Projekte LightFil und SmartPlan der Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums bereits durch formloses Schreiben unter dem 17.10.2014 ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt worden war, sprich, ob es sich bei diesen Schreiben um Verwaltungsakte handelte, die unter dem 20. bzw. 28.11.2014 jeweils ergänzt wurden, oder ob die Ablehnung durch Verwaltungsakt erstmals unter dem 20. bzw. 28.11.2014 erfolgte. Denn jedenfalls erhielt die Klägerin erst mit Bescheiden vom 20. bzw. 28.11.2014 eine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Klagefrist von einem Monat gem. § 74 VwGO erst mit deren Zustellung zu laufen begann.
834.
84Der Zulässigkeit steht weiterhin nicht die Argumentation der Beklagten entgegen, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin den jeweils letzten Änderungsbescheid einschließlich der Befristung des Bewilligungszeitraums habe bestandskräftig werden lassen. Die nunmehr begehrte Fristverlängerung bedinge den Teilwiderruf des letzten Änderungsbescheides, der aufgrund eingetretener Bestandskraft nicht beansprucht werden könne. Insofern fehlt es der Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Denn ob eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums an den Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW für den Widerruf eines Verwaltungsaktes zu messen ist und ob die Voraussetzungen dieser Norm gegebenenfalls erfüllt sind, ist eine Frage der Begründetheit.
855.
86Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt außerdem nicht dadurch, dass die Bewilligungsbescheide einschließlich ihrer Nebenbestimmungen mit Ablauf des 30.09.2014 (zuletzt durch die Beklagte festgelegtes Ende des Bewilligungszeitraums) rechtlich nicht mehr existent und daher eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ausgeschlossen gewesen wäre mit der Folge, dass die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Fristverlängerung und hilfsweise Neubescheidung nicht mehr Ziel einer Verpflichtungsklage sein könnte.
87So aber zu einer entsprechenden Konstellation VG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2013 - 2 K 1761/11 -.
88Denn ungeachtet der Frage, ob der jeweils unter dem 08.09.2014 rechtzeitig vor Ablauf des zuletzt verlängerten Bewilligungszeitraums gestellte erneute Verlängerungsantrag den Ablauf des Bewilligungszeitraums eventuell gehemmt hat,
89vgl. zu dieser Überlegung im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015 - 1 A 276/14 -, juris Rn. 40 ff.,
90kann gemäß § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG NRW die von einer Behörde gesetzte Frist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch rückwirkend verlängert werden, wenn sie bereits abgelaufen ist. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, muss der sachlichen Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage vorbehalten bleiben.
91So auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015 - 1 A 276/14 -, juris Rn. 44 ff.
92II.
93Die Klage ist jedoch unbegründet.
941.
95Die Klage hat im Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg.
96a) Ein Anspruch auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 7 S. 1 und 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
97aa) § 31 Abs. 7 VwVfG NRW ist vorliegend anwendbar.
98Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW wird allerdings die Auffassung vertreten, dass diese Vorschrift nur für verfahrensrechtliche Fristen, nicht aber für Fristen mit materiell-rechtlichem Charakter, also Fristen, die die Entstehung, den Inhalt oder den Verlust von Rechtspositionen betreffen, Geltung findet.
99So VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2002 - 3 K 1182/01 -, juris Rn. 25 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7 jeweils unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 19.07.2001 - 21 A 1832/98 -, juris Rn. 7 ff., wobei in dieser Entscheidung eine Anwendung wegen spezieller und abschließender Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes abgelehnt wird.
100Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Während verfahrensrechtliche Fristen sich darauf beschränken, den Ablauf des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu ordnen, berühren materiell-rechtliche Fristen die materiell-rechtliche Position der Beteiligten, und ihr Ablauf wirkt rechtsvernichtend.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 8.
102Der Bewilligungszeitraum wird in Nr. 4.2.5 zu § 44 LHO der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO), RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.09.2003, I1-0125-3-I3-0079-0.2, definiert als der Zeitraum, in dem die Zuwendung ausgezahlt werden kann. Somit erlöschen mit Ablauf des Bewilligungszeitraums materielle Rechte des Begünstigten.
103Der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW auf verfahrensrechtliche Fristen ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 31 Abs. 7 VwVfG NRW seinem Wortlaut nach nicht zwischen verfahrensrechtlichen und materiellen Fristen differenziert. Diese fehlende Differenzierung fällt umso mehr ins Gewicht, wenn man in den Blick nimmt, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW ausdrücklich auf behördlich gesetzte Fristen - in Abgrenzung zu gesetzlichen Fristen - begrenzt hat und sich somit der Möglichkeit einer Differenzierung zwischen unterschiedlichen Typen von Fristen ersichtlich bewusst war. Gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf verfahrensrechtliche Fristen spricht weiter, dass Hintergrund der Diskussion um den Anwendungsbereich der Norm der Gedanke ist, dass materiell-rechtliche Fristen für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht.
104Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 16 und im Kontext des § 31 VwVfG Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 8.
105Dieser Gedanke trifft jedoch nur bei einer - den Regelfall darstellenden - gesetzlich festgelegten Frist zu, ist aber nicht auf eine - wie vorliegend - ausnahmsweise durch die Behörde festgelegte Frist übertragbar. Denn letztere wird durch die Behörde gesetzt und steht somit auch zu deren Disposition.
106So im Ergebnis auch VG Magdeburg, Urteil vom 20.06.2017 - 3 A 171/16 -, juris Rn. 28.
107bb) Letztlich muss aber die Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Denn die Anwendbarkeit der Norm unterstellt, hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf die beantragten Fristverlängerungen.
108(1) Es liegt zwar eine von einer Behörde gesetzte Frist vor.
109Bei der NRW.Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts handelt es sich um eine Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dass die NRW.Bank bereits formell als öffentliche Stelle qualifiziert werden kann, ergibt sich aus ihrer (öffentlich-rechtlichen) Konstruktion nach dem Gesetz über die NRW.Bank vom 16. März 2004 (NRW.Bank-G). Gewährträger der NRW.Bank ist gemäß § 4 Abs. 1 NRW.Bank-G das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses stellt sicher, dass die NRW.Bank ihre Aufgaben erfüllen kann, und trägt solchermaßen die Anstaltslast (§ 4 Abs. 2 NRW.Bank-G). Auch materiell kommt die NRW.Bank öffentlichen Verwaltungsaufgaben nach. Dies schreibt § 3 Abs. 1 S. 1 NRW.Bank-G fest. Er bestimmt, dass die NRW.BANK den staatlichen Auftrag hat, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten.
110(2) Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Verlängerung der Fristen entsprechend ihren Anträgen gem. § 31 Abs. 7 S. 1 und 2 VwVfG NRW. Die Fristverlängerung steht grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Ein Anspruch ergäbe sich lediglich im Falle einer Ermessenreduzierung auf null, die vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Eine solche folgt insbesondere nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.
111Die von der Klägerin insoweit herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis geht grundsätzlich davon aus, dass, wenn ein Ausländer eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, die für einen bestimmten Zweck, beispielsweise ein Studium oder eine Berufsausbildung, mit Auflagen oder Bedingungen versehen ist, und eine Verlängerung nach Ablauf der Frist abgelehnt wird, hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in der Regel keine Bedenken bestehen. Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn durch die besonderen Umstände des Falles ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm ein weiteres Verbleiben in der Bundesrepublik erlaubt werde. Wird hiernach eine Aufenthaltserlaubnis wiederholt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag "routinemäßig" und ohne Einschränkungen verlängert, dann kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländerbehörde so stark eingeschränkt sein, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ohne gewichtige Gründe abgelehnt werden kann. Bei einer bisher üblichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr muss, wenn sie mehrfach wiederholt und ohne besondere Begründung oder Hinweise erfolgt, die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, dass der betroffene Ausländer sich darauf einstellt, die Aufenthaltserlaubnis werde auch künftig ohne weiteres verlängert werden, wenn er sich beanstandungsfrei verhält und ein Interesse des Arbeitgebers an seiner Weiterbeschäftigung besteht.
112Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.1987 - 1 BvR 525/77 -, juris Rn. 43.
113Diese Grundsätze werden von der Rechtsprechung teilweise auch über die rechtliche Thematik einer Aufenthaltserlaubnis hinaus auf die Frage einer Fristverlängerung allgemein angewandt.
114So BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - 3 C 116.79 -, juris Rn. 45 zur Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs an Ausländer; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.02.2013 - 5 K 1099/10 -, juris Rn. 31 ff. zur wasserrechtlichen Genehmigung.
115Ein entsprechender Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beklagte hat die Verlängerung der Bewilligungszeiträume nicht "routinemäßig" und ohne Einschränkungen vorgenommen. Bei bisher jeweils zweifacher Verlängerung kann schon nicht von einer routinemäßigen Handhabung die Rede sein. Auch erfolgte die Verlängerung nicht ohne Einschränkungen bzw. besondere Begründung. Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
116(a) Es fällt zunächst ins Gewicht, dass die Bewilligungszeiträume für sämtliche Projekte im Ausgangspunkt bereits im November bzw. Dezember 2013 enden sollten. Der schon in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden enthaltene Hinweis, dass die Mittel grundsätzlich in den Haushaltsjahren abzurufen seien, für die sie eingeplant seien, eine veränderte Auszahlung zu einem Verfall der EU-Mittel führen könne und die Zuwendung nur im Rahmen der verfügbaren Mittel innerhalb des Bewilligungszeitraums ausgezahlt werden könne, machte von Anfang an deutlich, dass ein fester Zeitplan bestand und ein Verstoß gegen sie zeitlichen Vorgaben gegebenenfalls gesetzlich festgelegte und somit für die Beklagte nicht disponible finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würde.
117(b) Durch 2. Änderungsbescheid vom 02.03.2013 bezüglich des Projekts LightFil, 1. Änderungsbescheid vom 28.08.2012 und 2. Änderungsbescheid vom 07.12.2012 bezüglich des Projekts SmartPlan und 1. Änderungsbescheid 05.12.2012 bezüglich des Projekts Rotorblattsteuerung wurden die NRW-Mittel entsprechend dem Bedarf der Klägerin innerhalb des Bewilligungszeitraums verschoben, während hinsichtlich der EU-Mittel aufgrund des drohenden Mittelverfalls von einer Verschiebung abgesehen werden musste. Hierin kam zwar eine gewisse Bereitschaft der Beklagten zum Ausdruck, der Klägerin entgegenkommen zu wollen. Andererseits zeigte sich aber bereits damals, dass für die Beklagte schon aus rechtlichen Gründen nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum bestand.
118Hierbei handelte es sich im Übrigen wohlbemerkt - auch wenn die Mittelverschiebung ein zeitliches Entgegenkommen darstellte - nicht um eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums, sondern lediglich um eine Verschiebung innerhalb des Bewilligungszeitraums, sodass hieraus kein Vertrauen im Hinblick auf Verlängerungen abgeleitet werden kann. Weiterhin lag hinsichtlich der Projekte LightFil und Rotorblattsteuerung keine routinemäßige Verlängerung ohne besonderen Anlass vor, da die Beklagte insofern laut Begründung der Bescheide auf Personaldispositionen bzw. Änderungen u.a. in diversen Arbeitspaketen und eine Anpassung spezifischer Stundensätzen sowie projektspezifische Mittelverschiebungen abstellte.
119(c) Die Klägerin wurde weiterhin mit automatisiertem Schreiben vom 03.09.2013 darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Auszahlung außerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht bestehe und nach EU-rechtlichen Vorgaben Mittelabrufe spätestens bis zum 24.10. des laufenden Jahres eingegangen sein müssten. Ein solcher Hinweis hätte im Falle einer unbeschränkten Bereitschaft, den Bewilligungszeitraum zu verlängern, keinen Sinn gemacht. Vielmehr musste die Klägerin, die zwar in Anbetracht ihrer Abwicklungsprobleme organisatorische Maßnahmen ergriffen hatte, aber dennoch mit weiteren Unregelmäßigkeiten bei der Stundenabrechnung und erheblichen Verzögerungen im Verfahrensablauf zu kämpfen hatte, sich der Tatsache bewusst sein, dass sie in der Pflicht war, die ihrem Organisationsbereich zuzuordnenden Probleme zeitnah zu lösen.
120(d) Daraus, dass die Beklagte nach einer gemeinsamen Besprechung am 05.11.2013 mit Mail vom 13.11.2013 eine einheitliche Verlängerungspraxis für die Bewilligungszeiträume unabhängig von einzelnen Anträgen von sich aus vorschlug und anschließend mit 2. Änderungsbescheid betreffend das Projekt Rotorblattsteuerung und jeweils 3. Änderungsbescheid betreffend die Projekte LightFil und SmartPlan vom 02.12.2013 den Bewilligungszeitraum jeweils bis zum 31.03.2014 verlängerte, lässt sich ebenfalls kein Vertrauenstatbestand bezüglich einer routinemäßigen Verlängerung ableiten. Vielmehr diente dieser Vorschlag angesichts der Vielzahl der bei der Klägerin betrieben Projekte mit entsprechenden Defiziten in der Abwicklung ersichtlich lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Auch lässt die Begründung der jeweiligen Verlängerungsbescheide dahingehend, dass vor dem Hintergrund der Umsetzung von Maßnahmen zur dauerhaften Qualitätssicherung der Abrechnungen auf die Unterstützung durch einen externen Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen worden sei und bedingt durch das Volumen der Ziel2-Projekte eine zeitnahe Testierung der Nachweise leider nicht gewährleistet werden könne, ersehen, dass die Verlängerung dazu dienen sollte, der Klägerin eine zeitnahe Umorganisation zu ermöglichen. Es ging ersichtlich nicht darum, eine wiederholte Verlängerung ohne konkreten Anlass in Aussicht zu stellen.
121(e) Ganz erheblich fällt weiter ins Gewicht, dass die Beklagte mit Mail vom 07.03.2014 sehr deutlich machte, dass die Vorstellungen der Klägerin aus ihrer Sicht inakzeptabel seien. Darin führte sie u.a. aus
122„… Das ist ein offensichtlich rechtswidriger Zustand. Wir haben Verständnis, dass durch die Umstellung der Fördermittelverwaltung Rückstände bei der RWTH aufgetreten sind. Aber die Abarbeitung der Rückstände muss entschlossener und erfolgreich angegangen werden und u.E. im Sommer 2014 abgeschlossen sein. (…) Mittelabrufe sind wieder regelmäßig einzureichen, Projektzeiträume bis 6/2014 sollten bis Mitte Oktober 2014 abgerechnet werden. Die zuletzt gezeigte Frequenz ist absolut unzureichend. (…) Wir haben den Eindruck, dass wir gemeinsam vor einem immer schwerer lösbaren Problem stehen. Formal ist die faktisch zum Erliegen gekommene und nur langsam wieder anlaufende Verwaltung der Projektbearbeitung kaum noch zu rechtfertigen. Auch müssen bis Ende 2015 alle Projekte gegenüber der EU abgerechnet werden, wenn dem Land kein Schaden bei der EU entstehen soll. Dies erscheint mit dem vorgelegten Zeitplan völlig unmöglich. (…) Wenn Sie sich dies alles vor Augen halten, werden Sie verstehen, dass wir auf einer Überarbeitung der Zeitplanung bestehen müssen. (…) ich möchte in den Akten keine Blutspur hinterlassen und schlage vor, dass diese email auch nicht in RWTH Akten wandert. Offizielle Statements können wir immer noch nachholen, aber dann besser auf der Basis einer akzeptablen Planung…“
123Diese Worte sprechen für sich und lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beklagte keinesfalls zu einer routinemäßigen Verlängerung der Bewilligungszeiträume bereit war. Dies kam nochmals unmissverständlich zum Ausdruck, als die Beklagte Gespräche mit dem Ziel eines einvernehmlich zu vereinbarenden Vorgehens unter dem 10.04.2014 schriftlich zusammenfasste und u.a. ausführte
124„Derzeit verfestigt sich jedoch der Eindruck, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der EFRE-Projekte gefährdet ist. Wir bitten sie deshalb, dafür Sorge zu tragen, dass hier umgehend und erfolgreich Abhilfe geschaffen wird. Insbesondere die in ihrer Dauer kaum noch vertretbaren Fristüberschreitungen bei der laufenden Bearbeitung und Berichterstattung der geförderten Projekte erfordern nun die konkrete und verbindliche Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Im Ergebnis ist sicherzustellen, dass die RWTH möglichst kurzfristig - aus heutiger Sicht binnen 10 Monaten - bestehende Rückstände vollständig abarbeitet (…) Die RWTH ist aus verschiedenen Gründen mit der laufenden verwaltungstechnischen Bearbeitung und Berichterstattung in den geförderten Projekten in erhebliche und kaum länger vertretbare Rückstände geraten. Soweit Qualitätsprobleme bestanden, wurden diese mittlerweile überwiegend erfolgreich ausgeräumt. In Einzelfällen wird dies noch kurzfristig nachgeholt. (…) Dies würdigend sind wir als Bewilligungsbehörde bereit, Ihnen wie oben beschrieben entgegen zu kommen. Das bedeutet nicht, dass wir darauf verzichten, die Erfüllung Ihrer zuwendungsrechtlichen Dokumentation- und Einreichungspflichten einzufordern. Vielmehr sind wir dazu bereit, ihnen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens in den geschilderten Fallkonstellationen soweit wie möglich entgegen zu kommen. Im Gegenzug erwarten wir von Ihnen, dass Sie ihre bisherigen Anstrengungen so verstärken, dass die oben angeführten Fristen eingehalten werden. Innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist so die ordnungsgemäße Abwicklung der geförderten Projekte wieder sicher zu stellen. Insgesamt müssen hierzu sukzessive bis Ende Januar 2015 alle Rückstände aufgearbeitet sein.“
125Auch hierin wurde deutlich, dass ein Entgegenkommen nicht nur rechtlichen und haushaltstechnischen Beschränkungen unterlag, sondern auch an effektive Maßnahmen der Klägerin geknüpft sein sollte. Zugleich teilte die Beklagte hinsichtlich der Einreichung von Teil- und Schlussverwendungsnachweisen mit, dass sie teilweise keine weiteren Fristverlängerungen mehr einräumen könne. Teilweise wurden weitere Verlängerungen auch von einer geeigneten und sachgerechten Begründung des Verlängerungsantrages oder von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht. Dies betrifft zwar nicht die Bewilligungszeiträume, musste für die Klägerin aber dennoch klares Anzeichen dafür sein, dass die Bereitschaft der Beklagten zu einem weiteren Entgegenkommen begrenzt war. Dementsprechend erklärte die Beklagte mit Blick auf die Mittelabrufe, die Eingangsquote sei
126„angesichts der bestehenden Rückstände nicht akzeptabel. (…) Mittelanforderungen können jedoch nur innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Ggf. sind Anträge zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu stellen. Die Entscheidung hierüber unterliegt je nach beantragtem Zeitraum rechtlichen und haushaltstechnischen Restriktionen.“
127Soweit die Klägerin vorträgt, die Diskussion um die Teilverwendungsnachweise 2013 habe die streitgegenständlichen Projekte gerade nicht betroffen, ändert dies mithin ersichtlich nichts daran, dass die Beklagte allgemein deutlich machte, die bisherige Praxis der Klägerin nicht weiter hinnehmen zu wollen, zumal sich die Ausführungen der Beklagten auf weit mehr erstreckten als nur die Teilverwendungsnachweise 2013, nämlich insbesondere auch auf die innerhalb des Bewilligungszeitraums einzureichenden Mittelabrufe.
128(f) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesprächstermin u.a. mit dem MIWF und dem MWEIMH am 19.05.2014. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, laut dortiger Absprache sei ihr zugesagt worden, dass den Verlängerungsanträgen aufgrund der hohen Prüfungsanforderungen unter Berufung auf verwaltungstechnische Gründe entsprochen werde.
129Zum einen wird dies seitens der Beklagten bestritten. Das durch die Beklagte erstellte Protokoll ist insofern nicht aufschlussreich. Dort ist Folgendes vermerkt:
130„Bezüglich der Anträge auf Verlängerung des Bewilligungszeitraumes von Projekten der NRW.Bank soll als Begründung auf den derzeitigen Arbeitsanfall und „verwaltungstechnische Gründe“ der RWTH verwiesen werden (Aussage Hr. K.).“
131Diese protokollierte Aussage eines Mitarbeiters der Beklagten lässt keine Rückschluss darauf zu, unter welchen Voraussetzungen Anträgen mit entsprechender Begründung stattgegeben werden sollte. Eine verbindliche Zusage einer Verlängerung lässt sich daraus erst recht nicht ableiten. Dies gilt auch, wenn man mit in den Blick nimmt, dass als Frist zur Abarbeitung der Rückstände insgesamt, also betreffend alle Projekte, Mitte 2015 anvisiert wurde. Denn diese Zeitplanung bezog sich auf die Aufarbeitung der Rückstände einschließlich Einreichung der Teil- und Schlussverwendungsnachweise sowie die Auszahlungen hinsichtlich aller Projekte insgesamt. Eine Aussage bezüglich der Verlängerung von Bewilligungszeiträumen für einzelne Projekte lässt sich darin nicht erkennen.
132Die Argumentation der Klägerin, es handle sich dabei nicht um ein Ergebnisprotokoll, da nicht das ansonsten für solche Protokolle übliche Formular Verwendung gefunden habe, und es sei außerdem offensichtlich unvollständig, da der Verfasser Auslassungen kenntlich gemacht habe, führt nicht weiter. Denn einerseits lassen beide Einwendungen keinen Rückschluss darauf zu, dass die von der Klägerin behaupteten Äußerungen seitens der Beklagten getätigt wurden. Andererseits kommt dem Protokoll - unabhängig von Form und Auslassungsvermerken - keine Ausschlusswirkung insofern zu, als nicht im Protokoll enthaltene Punkte als nicht besprochen gelten. Vielmehr bleibt es schlicht dabei, dass sich das Protokoll nicht als Nachweis der klägerischen Darstellung eignet.
133Weiterhin lässt die Tatsache, dass die Klägerin erst im Anschluss an diese Besprechung Verlängerungsanträge unter Berufung auf verwaltungstechnische Gründe gestellt hat, keinen Rückschluss auf eine Zusage der Beklagten zu. Denn diese Vorgehensweise lässt sich genauso gut mit der ergebnisoffenen im Protokoll enthaltenen Formulierung erklären.
134Unabhängig davon würde selbst eine unterstellte Äußerung seitens der Mitarbeiter der Beklagten dahingehend, dass Anträgen unter Berufung auf verwaltungstechnische Gründe entsprochen werde, schon formal keinen Anspruch begründen, da eine Zusage nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Weiterhin würde jede dementsprechende Aussage inhaltlich massiv durch die bereits dargestellten und auch im Folgenden zu benennenden gegenteiligen Mitteilungen der Beklagten relativiert und wäre somit nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen. Dabei ist auch mit in den Blick zu nehmen, dass seitens der Beklagten laut Protokoll die Auffassung vertreten wurde, die noch ausstehenden Nachweise könnten mit dem derzeitigen Personal bis Mitte 2015 niemals abgearbeitet werden. Die Nachweise müssten zügiger geliefert werden. Gerade vor diesem Hintergrund versteht sich von selbst, dass eine Verlängerungspraxis aus verwaltungstechnischen Gründen - selbst wenn sie in Aussicht gestellt worden sein sollte - zeitlich begrenzt und an entsprechende Anstrengungen der Klägerin geknüpft sein würde. Gerade auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen und nachfolgenden Kommunikation, in der die Beklagte immer wieder deutlich zum Ausdruck brachte, dass nur eine beschränkte Verlängerung der Bewilligungszeiträume in Betracht komme, konnte die Klägerin nicht vernünftigerweise davon ausgehen, dass ihren Verlängerungsanträgen ohne jegliche Grenze stattgegeben werden würde. Vielmehr musste sie aus dem Ernst der Lage, der inzwischen zu Besprechungen unter Beteiligung mehrere Landesministerien geführt hatte, erkennen, dass die Verlängerung von Bewilligungszeiträumen nur eine begrenzte Notlösung darstellte, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre ganz erheblichen organisatorischen Probleme in den Griff zu bekommen, und dabei von ihr eine zügige Vorgehensweise erwartet wurde. Sollte die Klägerin etwaige Äußerungen seitens der Mitarbeiter der Beklagten ernsthaft als „Freibrief“ für weitere Verlängerungen aufgefasst haben, würde dies jeder sachlichen Grundlage entbehren und könnte insofern kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen lassen.
135(g) Die Verlängerung der Bewilligungszeiträume auf Antrag der Klägerin mit jeweils 4. Änderungsbescheid betreffend die Projekte LightFil und SmartPlan vom 05.06.2014 sowie 3. Änderungsbescheid betreffend das Projekt Rotorblattsteuerung vom 01.08.2014 jeweils bis zum 30.09.2014 gemäß Vorschlag der Beklagten mit Mail vom 14.05.2014 ist im Zusammenhang mit der Besprechung vom 19.05.2014 zu sehen. Dass die Beklagte im zeitlichen Kontext dieser Besprechung, in der sie der Klägerin sozusagen nochmals eine Chance geben wollte, eine Verlängerung vornahm, kann kein pauschales schutzwürdiges Vertrauen auf nachfolgende Verlängerungen rechtfertigen.
136(h) Dass aus der Verlängerung der Bewilligungszeiträume bis zum 30.09.2014 keine Aussicht auf weitere routinemäßige Verlängerungen resultieren konnte, ergibt sich außerdem daraus, dass weitere Gesprächstermine am 02.07.2014 und 28.08.2014 erforderlich wurden, wobei die Beklagte unter dem 02.07.2014 darauf hinwies, dass die ständigen Fristverlängerungen nicht mehr tolerabel seien, und unter dem 28.08.2014 erhebliche Defizite in Qualität und Quantität bemängelte. Soweit die Klägerin vorträgt, die dabei geführte Diskussion um die Teilverwendungsnachweise 2013 habe die streitgegenständlichen Projekte gerade nicht betroffen, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte allgemein deutlich machte, die bisherige Praxis nicht weiter hinnehmen zu wollen.
137(i) Mit automatisiertem Schreiben vom 02.09.2014 wies die Beklagte zum Projekt Rotorblattsteuerung darauf hin, dass nach EU-rechtlichen Vorgaben Mittelabrufe spätestens bis zum 24.10. des laufenden Jahres eingegangen sein müssten. Dieses Schreiben ist ersichtlich allgemein gehalten und automatisiert erstellt, sodass damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erkennbar nicht der durch Bescheid festgelegte Bewilligungszeitraum über den 30.09.2014 hinaus geändert werden sollte, zumal zugleich mitgeteilt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf Auszahlung außerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht bestehe.
138(j) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, unter dem 21.10.2014 habe die Sachbearbeiterin der Beklagten ihr hinsichtlich der Projekte LightFil und SmartPlan eine weitere Fristverlängerung um einen Monat zur Einreichung der Mittelabrufe gewährt, kann eine solch minimale Verlängerung, die nicht einmal durch förmlichen Bescheid ausgesprochen wurde, gerade in Anbetracht der aufgezeigten Gesamtumstände von vornherein kein hinreichendes Vertrauen begründen. Vielmehr entsteht der Eindruck einer nochmals letzten Chance. Im Übrigen wird dieser Vortrag seitens der Beklagten bestritten.
139(k) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe eine positive Entwicklung darin gesehen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2014 für die Zukunft auf eine weitere Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer verzichtete, ist ein Bezug zur Verlängerung der Bewilligungszeiträume nicht nachvollziehbar gegeben. Denn die Beklagte erklärte zwar, die eingeführten Maßnahmen hätten bereits dazu geführt, dass eine deutliche Verbesserung der Qualität der eingereichten Mittelabrufe zu verzeichnen sei. Am Fristmanagement sei jedoch noch deutlicher Verbesserungsbedarf erkennbar.
140(l) Eine andere Einschätzung ergibt sich weiterhin nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe auch bei zahlreichen weiteren Projekten wiederholt routinemäßig und ohne Einschränkungen die Bewilligungszeiträume verlängert und lediglich bei den drei streitgegenständlichen Projekten eine Verlängerung aus verwaltungstechnischen Gründen abgelehnt. Da sich die Verlängerungspraxis bei den streitgegenständlichen Projekten nicht als routinemäßig darstellt, gibt es keinerlei sachlichen Anhaltspunkt dafür, dass dies bei den übrigen Projekten anders gewesen sein sollte. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Mail vom 07.03.2014 und die schriftliche Zusammenfassung vom 10.04.2014 - die einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin entgegenwirkten - sich nicht auf einzelne Projekte beschränkten, sondern die massiven organisatorischen Defizite bei allen Projekten zum Gegenstand hatten. Eine andere Einschätzung gebietet deshalb auch nicht die als K 18 vorgelegte Auflistung von 20 Projekten, bei denen eine Fristverlängerung aus verwaltungstechnischen Gründen vorgenommen worden sein soll.
141Insofern ist nochmals festzustellen, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, unter dem 14.05.2014 habe die Beklagte von sich aus Fristverlängerungen hinsichtlich 20 von 72 Projekten vorgeschlagen, u.a. hinsichtlich der streitgegenständlichen Projekte eine Verlängerung der Bewilligungszeiträume bis zum 30.09.2014. Denn dieser Vorschlag ist - wie schon aufgezeigt - vor dem Hintergrund der Besprechung vom 19.05.2014 zu sehen und bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte der Klägerin nochmals eine Chance geben wollte. Dass dabei eine pauschale Lösung für eine Mehrzahl von Projekten vorgeschlagen wurde, diente ersichtlich der Verwaltungsvereinfachung. Im Übrigen wird hierbei zweierlei deutlich: Zum einen war die Beklagte gerade nicht bereit, ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände pauschal alle 72 Projekte gleichermaßen zu verlängern. Zum anderen zog die Beklagte die Grenze am 30.09.2014, was kein Vertrauen auf eine nochmalige Fristverlängerung begründen kann.
142Die Klägerin kann außerdem nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe bei sämtlichen anderen Projekten jeweils drei Verlängerungen aus verwaltungstechnischen Gründen vorgenommen, wobei bei der dritten jeweils darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um die letzte Verlängerung handle. Zum einen hat die Klägerin diese Behauptung nicht substantiiert. Es bleibt unklar, auf welche Projekte sie sich bezieht. Vielmehr kam dieser Vortrag nach vierjähriger Prozessdauer erstmals in der mündlichen Verhandlung überhaupt zur Sprache. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die einer etwaigen Verlängerung zugrunde liegenden Umstände bei allen Projekten vergleichbar gewesen wären. Soweit die Klägerin auf die Projekte Forschungslabor Hightech-Prozessverdichter und Emotio Embedded Toolkits für User Innovation abstellt, greift die Argumentation jedenfalls nicht durch.
143Hinsichtlich des Projekts Forschungslabor Hightech-Prozessverdichter hat die Beklagte zurecht darauf verwiesen, dass der Bewilligungszeitraum letztendlich nur bis zum 30.09.2014 verlängert wurde. Allein die Tatsache, dass es sich dabei zuletzt um den insgesamt 6. Änderungsbescheid handelte und in der Tat drei Verlängerungen aus verwaltungstechnischen Gründen vorgenommen wurden, ist für sich genommen nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen auf Verlängerung über den 30.09.2014 hinaus zu begründen, zumal sich der Ablauf des Projekts von dem der streitgegenständlichen Projekte unterscheidet. Der Bewilligungszeitraum wurde ursprünglich durch Bescheid vom 21.04.2009 auf den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.05.2012 festgelegt. Mit 1. Änderungsbescheid vom 07.02.2012 erfolgte eine Verlängerung bis zum 30.11.2012 aufgrund Verzögerung aus technischen Gründen. Der 2. Änderungsbescheid vom 23.05.2012 bewirkte nur eine Mittelverschiebung innerhalb des Bewilligungszeitraums. Mit 3. Änderungsbescheid vom 07.05.2013 wurden eine Verlängerung bis zum 30.06.2013 und eine Mittelverschiebung vorgenommen, jedoch wiederum aus technischen projektbezogenen Gründen. Erstmals im 4. Änderungsbescheid vom 09.09.2013 fanden die Abwicklungsprobleme der Klägerin Berücksichtigung und führten dazu, dass mit 5. Änderungsbescheid vom 06.02.2014 und 6. Änderungsbescheid vom 20.06.2014 der Bewilligungszeitraum letztendlich bis zum 30.09.2014 ausgedehnt wurde. Ein besonderer Hinweis auf eine letztmalige Verlängerung findet sich im 6. Änderungsbescheid nicht.
144Beim Projekt Emotio Embedded Toolkits für User Innovation war der Bewilligungszeitraum ursprünglich durch Bescheid vom 03.08.2010 auf den Zeitraum vom 03.08.2010 bis zum 31.01.2014 festgelegt. Mit 1. Änderungsbescheid vom 23.09.2011 wurde der Bewilligungszeitraum bis zum 30.04.2014 verlängert aus projektspezifischen arbeitstechnischen Gründen. Erst mit 2. Änderungsbescheid vom 18.12.2013 und 3. Änderungsbescheid vom 24.06.2014 wurde der Bewilligungszeitraum aus verwaltungstechnischen Gründen bis zum 30.09.2014 erweitert. Als die Klägerin unter dem 08.09.2014 eine Verlängerung bis zum 31.03.2015 beantragte, fehlte lediglich noch ein Mittelabruf für einen Monat, alle anderen Mittelabrufe lagen vor. Telefonisch sicherte die Klägerin außerdem zu, eine Verlängerung bis zum 14.11.2014 sei ausreichend. Daraufhin verlängerte die Beklagte den Bewilligungszeitraum mit 4. Änderungsbescheid vom 02.10.2014 bis zum 14.11.2014 und wies darauf hin, dass es sich um die letztmalige Verlängerung handele.
145Die Verlängerungspraxis der Beklagten ging somit beim Projekt Forschungslabor Hightech-Prozessverdichter zeitlich nicht über die in den streitgegenständlichen Projekten, also über den 30.09.2014 hinaus, die jedoch - wie dargelegt - kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf weitere Verlängerungen begründen konnte. Im Übrigen ist auch kein besonderer Hinweis auf die letztmalige Verlängerung aus verwaltungstechnischen Gründen im letzten Änderungsbescheid enthalten.
146Die Verlängerung beim Projekt Emotio Embedded Toolkits für User Innovation bis zum 14.11.2014, also über den 30.09.2014 hinaus, beruhte ausschließlich auf der telefonischen Zusicherung der Klägerin, bis dahin den letzten Abruf einreichen zu können. Es handelte sich somit von vornherein nicht um eine „routinemäßige“ dritte Verlängerung aus verwaltungstechnischen Gründen, sondern um eine letztmalige Ausnahmeregelung nach telefonischer Rücksprache, was auch Grund für den Hinweis auf die letztmalige Verlängerung sein dürfte. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie unter dem 21.10.2014 hinsichtlich der Projekte LightFil und SmartPlan eine vergleichbare telefonische Zusicherung dahingehend abgegeben haben sollte, die Mittelabrufe spätestens bis Ende Oktober einreichen zu können, kann dies keine Verlängerung bis zum 31.03.2015 rechtfertigen. Der Vortrag, es sei nur eine Verlängerung um einen Monat erforderlich, trägt gerade keine Verlängerung bis zum 31.03.2015, sondern allenfalls bis zum 31.10.2014. So wurde auch beim Projekt Emotio Embedded Toolkits für User Innovation gerade nicht die beantragte Verlängerung bis zum 31.03.2015 vorgenommen, sondern der Bewilligungszeitraum nur bis zum 14.11.2014 verlängert. Ob Anträge auf Verlängerung der streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume um nur einen Monat hätten abgelehnt werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass im Telefongespräch am 21.10.2014 die Verlängerungsanträge auf einen Monat modifiziert worden wären. Weiterhin ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Telefongespräch, das nach der Aktenlage nur die Projekte LightFil und SmartPlan betraf, eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums um einen Monat mündlich erfolgt ist oder nicht.
147Im Übrigen ging es beim Projekt Emotio Embedded Toolkits um den einzig verbleibenden Mittelabruf für den letzten Monat des Durchführungszeitraums, während beim Projekt LightFil laut den durch die Klägerin vorgelegten dienstlichen Erklärungen ihrer Mitarbeiter der gesamte Zeitraum Januar bis August 2013 und beim Projekt SmartPlan der Zeitraum Januar bis Juli 2013 betroffen war. Insoweit ist - am Rande bemerkt - die Formulierung an anderer Stelle, es sei um den jeweils noch letzten Mittelabruf gegangen, der sich bereits in Bearbeitung befunden habe, als beschönigend einzustufen, denn es ging faktisch jeweils um den Mittelabruf für ein Drittel (LightFil) bzw. annährend ein Drittel (SmartPan) des Durchführungszeitraums.
148(m) Ein schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dazu, dass die EU-Gelder rechtlich bis Ende 2015 bei der EU hätten abgerufen werden können. Denn allein die Tatsache, dass der Abruf durch die Beklagte dort bis Ende 2015 möglich war, führt nicht dazu, dass die Klägerin eine entsprechende Verlängerung des Bewilligungszeitraums hätte erwarten können. Der Zeitraum, in dem Fördermittel in Anspruch genommen werden können, wird durch den Zuwendungsbescheid bestimmt und richtet sich nicht nach dem Vorhandensein der jeweiligen Mittel. Ansonsten wäre die Festlegung des Bewilligungszeitraums von vornherein sinnlos. Im Übrigen ist es - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - aus Sicht der Beklagten auch nachvollziehbar, den Bewilligungszeitraum deutlich vor Ende 2015 zu beenden, da sie sicherstellen muss, bis Ende 2015 den Gesamtvorgang einschließlich Überprüfung der Verwendungsnachweise abwickeln zu können.
149(n) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe die Verlängerungsanträge erst nach Anlauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums am 30.09.2014 und nach Vorlage der noch ausstehenden Mittelabrufe abgelehnt. Die Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe mangels Ablehnung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums damit gerechnet, die Mittelabrufe noch nach dem 30.09.2014 einreichen zu können, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr musste der Klägerin klar sein, dass, solange die Beklagte keine Verlängerung vorgenommen hatte, das Fristende 30.09.2014 zu beachten war. Insofern konnte sie auch nicht erwarten, dass die zuletzt eingereichten Mittelabrufe trotz Fristablaufs noch berücksichtigt würden.
150(o) Auch in der Gesamtschau gaben die aufgeführten Vorgänge keinen Anlass für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, das zu einer Ermessensreduzierung auf null führen würde. Allein die jeweils zweimalige Verlängerung des Bewilligungszeitraumes kann schon nicht als "routinemäßig" eingestuft werden. Außerdem lassen die wiederholten und unmissverständlichen Mitteilungen der Beklagten dahingehend, dass die Verzögerungen im bisherigen Ausmaß nicht mehr hinnehmbar seien, gerade keine Verlängerung ohne Einschränkungen bzw. besondere Begründung erkennen. Vielmehr musste der Klägerin klar sein, dass das ohnehin schon sehr großzügige Entgegenkommen der Beklagten irgendwann ein Ende finden musste. Insofern scheint sie weitgehend auszublenden, dass die Ursache der Problematik in ihren eigenen Verantwortungsbereich fällt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, im jeweils vorangegangenen Bescheid darauf hinzuweisen, dass es sich um die letzte Verlängerung handle. Vielmehr ist eine Fristbestimmung durch eine Behörde zunächst einmal bindend und hindert - wie von der Beklagten zutreffend angeführt - grundsätzlich ein über die Befristung hinausgehendes Vertrauen. Für die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung auch noch nicht feststehen, wie sie mit zukünftigen weiteren Anträgen verfahren würde, da dies von der weiteren Entwicklung bei der Klägerin abhängig war.
151(p) Die Klägerin kann zuletzt nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich aus den vorherigen Verlängerungen bzw. Verlängerungen bei anderen Projekten eine „Verwaltungspraxis" und eine Selbstbindung der Behörde ergebe. Gerade unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vermochte allein die zweimalige Verlängerung der Bewilligungszeiträume keine Verwaltungspraxis dahingehend zu begründen, dass die Beklagte ungeachtet der gegenüber der bei Erlass der Fördermittelbescheide bestehenden Planung verpflichtet war, dem erneuten Verlängerungsbegehren der Klägerin ein weiteres Mal stattzugeben.
152Eine Selbstbindung ist insbesondere nicht anzunehmen aufgrund der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sämtlichen anderen Anträgen vom 08.09.2014 bezüglich einer Verlängerung über den 30.09.2014 hinaus entsprochen. Zum einen hat die Klägerin diese Behauptung nicht substantiiert. Es bleibt unklar, auf welche Projekte sie sich überhaupt bezieht. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die einer etwaigen Verlängerung zugrunde liegenden Umstände bei allen Projekten vergleichbar gewesen wären. Soweit die Klägerin auf die Projekte Forschungslabor Hightech-Prozessverdichter und Emotio Embedded Toolkits für User Innovation abstellt, greift ihre Argumentation - wie bereits in anderem Zusammenhang unter (l) dargelegt - jedenfalls nicht durch. Die Verlängerungspraxis der Beklagten ging beim Projekt Forschungslabor Hightech-Prozessverdichter nicht über die in den streitgegenständlichen Projekten, nämlich bis zum 30.09.2014 hinaus, die jedoch - wie dargelegt - kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf weitere Verlängerungen begründen konnte. Die Verlängerung beim Projekt Emotio Embedded Toolkits für User Innovation bis zum 14.11.2014, also über den 30.09.2014 hinaus, beruhte ausschließlich auf der telefonischen Zusicherung der Klägerin, bis dahin den einzigen noch ausstehenden Mittelabruf einreichen zu können. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie unter dem 21.10.2014 hinsichtlich der Projekte LightFil und SmartPlan zugesichert haben sollte, die Mittelabrufe spätestens bis Ende Oktober einreichen zu können, kann dies - wie bereits erläutert - keine Verlängerung bis zum 31.03.2015 rechtfertigen. So wurde auch beim Projekt Emotio Embedded Toolkits für User Innovation gerade nicht die beantragte Verlängerung bis zum 31.03.2015 vorgenommen, sondern der Bewilligungszeitraum nur bis zum 14.11.2014 verlängert.
153b) Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Bewilligungszeiträume ergibt sich weiterhin nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn einer der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Das bedeutet, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens nur über die Frage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, muss die Behörde auf der zweiten Stufe erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des Verwaltungsaktes war.
154Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob in den Anträgen der Klägerin vom 08.09.2014 auf erneute Verlängerung der Bewilligungszeiträume zumindest konkludent ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW gesehen werden kann betreffend den jeweils vorangegangenen bestandskräftigen Änderungsbescheid, der das Ende des Bewilligungszeitraums auf den 30.09.2014 festlegte. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW sind jedenfalls bereits auf der ersten Prüfungsstufe nicht gegeben, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Insbesondere ist eine - vorliegend einzig ernsthaft in Betracht zu ziehende - nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben.
155Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen, d.h. ihr zugrundeliegenden Tatsachen ändern. Maßgeblich sind diejenigen Tatsachen, deren Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen die Entscheidung tragen.
156Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 29.
157Gemessen hieran hat sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachlage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. Sachlicher Grund für die erneuten Verlängerungsanträge vom 08.09.2014 war wie bei den vorherigen Verlängerungsanträgen der Umstand, dass die Klägerin aufgrund erheblicher organisatorischer Defizite nicht in der Lage war, innerhalb des Bewilligungszeitraums die erforderlichen Mittelabrufe einzureichen. Damit war die Sachlage im Vergleich zu den Vorjahren und bei vorheriger Verlängerung der Bewilligungszeiträume unverändert geblieben. Soweit die Klägerin behauptet, die organisatorische Situation habe sich maßgeblich verbessert und sie hätte nur noch einen Monat zusätzlich benötigt, mag dies eine graduelle Entwicklung darstellen, ändert aber letztendlich nichts daran, dass die ursprüngliche Problematik seit 2012 fortbestand. Eine Änderung der Sachlage ist hierin nicht zu sehen.
158c) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligungszeiträume auch nicht im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW zu.
159Durch die Regelung in § 51 Abs. 5 VwVfG NRW ist klargestellt, dass die Rücknahme sowie der Widerruf von Verwaltungsakten nach den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW nicht durch § 51 Abs. 1 VwVfG ausgeschlossen sind. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ermöglicht es der Behörde, trotz eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW erneut in der Sache zu entscheiden. Dabei steht der Behörde in zweifacher Hinsicht Ermessen zu, nämlich zum einen, ob sie überhaupt das Verfahren wiederaufgreift, und zum zweiten, ob sie den Verwaltungsakt nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW aufhebt. Ein Anspruch auf Verlängerung würde danach eine Ermessenreduzierung auf null in zweifacher Hinsicht erfordern. Es sind aber weder Gründe ersichtlich, die hier zu einer Ermessensreduzierung hinsichtlich des Wiederaufgreifens führen würden, noch besteht nach den obigen Ausführungen eine Ermessensreduzierung bezüglich der Verlängerungsbegehrens in der Sache.
1602.
161Die Klage ist weiterhin auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Verlängerungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.
162a) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 31 Abs. 7 VwVfG NRW. Denn die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden über die zuletzt gestellten Verlängerungsanträge der Klägerin ermessensfehlerfrei entschieden, sodass der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Bescheidung erfüllt ist.
163Die in den angegriffenen Bescheiden dargelegten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzten Erwägungen für eine Versagung einer weiteren Fristverlängerung sind nicht zu beanstanden.
164aa) Es ist zunächst nicht davon auszugehen dass sich die Beklagte - wie die Klägerin meint - der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung nicht bewusst gewesen wäre und daher ihr Entschließungsermessen nicht betätigt hätte. Gerade im Hinblick darauf, dass die Beklagte vorherigen Verlängerungsanträgen entsprach, spricht nichts dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung über den jeweils erneuten Verlängerungsantrag vom 08.09.2014 für gebunden erachtet hätte.
165bb) Die Beklagte hat das Ermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt (Ermessensfehlgebrauch), weil sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte.
166(1) Dabei hat berechtigterweise Beachtung gefunden, dass die der Klägerin gesetzte Frist zum Abruf der Fördermittel auf deren wiederholten Antrag hin bereits jeweils zweimal verlängert worden war und die Beklagte der Klägerin damit schon erheblich entgegengekommen war. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung für die Klägerin im Ausgangspunkt nicht bestand, sondern die Bewilligungsbehörde über die Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschied. Aus diesem Grund konnte sie die Gewährung von der Einhaltung strenger Formerfordernisse und Fristerfordernisse abhängig machen, und zwar grundsätzlich ohne Anspruch des Begünstigten darauf, bei Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren. Ansonsten stünde es jedem Zuwendungsnehmer ohne die Möglichkeit von festen Abruffristen frei, auf Vorrat in beliebigem Umfang Fördermittel zu beantragen, ohne diese im Falle einer Bewilligung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums der zugedachten Verwendung zuführen zu müssen. Dadurch bestünde die Gefahr, dass die für Investitionsvorhaben zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder in nicht unerheblichem Umfang auf unabsehbare Zeit blockiert werden.
167Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.06.2017 - 3 A 171/16 - , juris Rn. 28 unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1973 - VII C 26.71 -, juris: Leitsatz.
168Dem kann die Klägerin auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - entgegenhalten, dass die RWTH dezentral in einzelnen über die Stadt verteilten Instituten organisiert ist, was es erheblich erschwert habe, die organisatorischen Defizite zeitnah in den Griff zu bekommen, und eine Verbesserung der Situation „von heute auf morgen“ nicht zugelassen habe. Die räumliche Aufteilung kann angesichts der Kommunikationsmöglichkeiten über Telefon und E-Mail von vornherein kein Argument darstellen. Die dezentrale Organisation als solche mag in der Tat eine Erschwernis bedeutet haben. Abgesehen davon, dass es jedoch grundsätzlich interne Angelegenheit der RWTH ist, dafür zu sorgen, dass zentrale Anordnungen in den Instituten auch effektiv umgesetzt werden, hat die Beklagte jedenfalls nie von der Klägerin erwartet, „von heute auf morgen“ Erfolge zu erzielen. Vielmehr hat sie der Klägerin durch ihr ganz erhebliches Entgegenkommen eine hinreichende Zeitspanne eingeräumt.
169Insofern brachte die Beklagte in den Ablehnungsbescheiden zum Ausdruck, zu über die vorangegangenen noch hinausgehenden Zugeständnissen nicht mehr bereit zu sein. Einer weiteren Begründung dazu, warum aus ihrer Sicht jeweils eine zweimalige Verlängerung des Bewilligungszeitraums, eine dritte aber nicht mehr gerechtfertigt war, bedurfte es nicht. Dass die diesbezüglichen Ausführungen in allen drei Beschieden identisch ausfielen, liegt an den parallelen Fallgestaltungen und stellt ebenfalls keinen Ermessensfehler dar.
170(2) Es ist weiterhin nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden ausführte, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass durch eine weitere Verlängerung des Bewilligungszeitraums das mit der Zuwendung geförderte Projekt selbst positiv beeinflusst werden würde.
171Zunächst greift der Einwand der Klägerin nicht durch, Bewilligungs- und Durchführungszeitraum seien voneinander unabhängig und insofern sei die Feststellung irrelevant, dass die Verlängerung des Bewilligungszeitraums sich nicht positiv auf die Durchführung der tatsächlich bereits beendeten Projekte auswirken könne. Denn unter „Projekt“ kann dem Wortlaut nach auch die finanzielle Abwicklung der Förderung inklusive des damit verbundenen Durchführungs- und Bewilligungszeitraums verstanden werden. Dafür spricht insbesondere, dass von einem „tatsächlich bereits beendeten“ Projekt die Rede ist, sodass der Beklagten bei der Formulierung ersichtlich bewusst war, dass der Durchführungszeitraum schon abgelaufen war.
172In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei nicht angehört worden und hätte im Falle einer Anhörung mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Bewilligungszeiträume um nur einen Monat ausreichend gewesen wäre, um die Mittelabrufe fertigzustellen. Zum einen war eine Anhörung nicht erforderlich, da eine solche nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nur vorgeschrieben ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Die vorliegend gegebene Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes stellt jedoch gerade keinen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. Vorschrift dar. Vielmehr wird durch die Antragsablehnung gerade nicht in bestehende Rechte eines Betroffenen eingegriffen. Eine Anhörung ist auch deshalb nicht erforderlich, weil der Betroffene bereits bei Antragstellung die Möglichkeit hat, alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen.
173Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 -, juris Rn. 32; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 27.
174Zum anderen wäre der Vortrag, es wäre nur eine Verlängerung der bis zum 30.09.2014 laufenden Frist um einen Monat erforderlich gewesen, - wie bereits dargelegt - gerade nicht geeignet gewesen, eine Verlängerung bis zum 31.03.2015 zu rechtfertigen. Aus diesem Grund greift auch die Argumentation der Klägerin nicht durch, sie habe im Telefongespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin am 21.10.2014 der Beklagten mitgeteilt, es werde nur ein Monat Fristverlängerung benötigt, und dies habe sich in Anbetracht der vorgelegten Mittelabrufe bewahrheitet. Ob Anträge auf Verlängerung der Bewilligungszeiträume um nur einen Monat ermessensfehlerfrei hätten abgelehnt werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebensowenig wie die Frage, ob in diesem Telefongespräch eine Verlängerung des jeweiligen Bewilligungszeitraums um einen Monat mündlich erfolgte oder nicht.
175(3) Weiterhin kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Ermessensentscheidung hätte die bisherige Verlängerungspraxis, auch bezüglich anderer Projekte, und die Vereinbarung aus dem Gesprächstermin u.a. mit dem MIWF und dem MWEIMH am 19.05.2014 dahingehend, dass bezüglich der Anträge auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums als Begründung auf den aktuellen Arbeitsanfall und „verwaltungstechnische Gründe“ verwiesen werden solle, keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Zunächst wird schon durch die Bezugnahme in den angegriffenen Bescheiden auf die vorherigen Verlängerungen deutlich, dass die Beklagte den bisherigen Ablauf im Blick hatte. Unabhängig davon sind diese Aspekte im Klageverfahren umfangreich thematisiert worden, sodass die Ermessenserwägungen diesbezüglich jedenfalls gemäß § 114 S. 2 VwGO hinreichend ergänzt worden sind.
176(4) Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob es der Klägerin gelungen ist, bis Dezember 2014 - und somit nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums am 30.09.2014 und den negativen Entscheidungen durch die Beklagte bezüglich der Verlängerungsanträge - die bei der Beklagten insgesamt noch ausstehenden Mittelabrufe abzuarbeiten.
177b) Der Klägerin steht weiterhin kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligungszeiträume nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW zu. Wie oben ausgeführt, könnte sich aus diesen Normen lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergeben. Über die Anträge der Klägerin wurde jedoch - wie dargelegt - bereits ermessenfehlerfrei entschieden.
178Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2485/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2485/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf einer bewilligten Zuwendung.
- 2
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 – datiert auf den 20. Dezember 2012 – bewilligte der Beklagte zu 1. dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. November 2011 einen Zuschuss von 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben i. H. v. höchstens 5.898,42 Euro für den Einbau von zwölf hölzernen Kellerfenstern nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (RELE). Zu Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften, die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen erklärt. Als Bewilligungszeitraum wurde in Ziff. 1 des Bescheides der 1. Januar 2012 bis 30. August 2012 festgelegt. Unter Ziff. 7.1 heißt es wörtlich:
- 3
„Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung müssen bis zum 30.08.2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein“ (Seite 3 des Bescheides).
- 4
Unter dem 4. Januar 2012 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1. mit, dass er die Firma F. R. M. aus A-Stadt mit der geförderten Baumaßnahme beauftragt habe. Im Februar 2012 erfolgte der Einbau der Kellerfenster durch die Firma F. R. M. Die Gesamtkosten des Einbaus beliefen sich auf 13.107,60 Euro netto.
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Am 22. November 2012 informierte der Beklagte zu 1. den Kläger telefonisch darüber, dass dem Beklagten zu 1. bislang kein Auszahlungsantrag hinsichtlich der bewilligten Zuwendung vorliege, woraufhin der Kläger dem Beklagten zu 1. unter dem 23. November 2012 die Kopie eines Auszahlungsantrags datiert auf den 6. Mai 2012 übersandte. Diesen habe der Vorsitzende des Klägers am 6. Mai 2012 – einem Sonntag – ausgefüllt und am darauffolgenden Tag über sein Steuerbüro in den Postausgang gegeben. Neben der Kopie des Auszahlungsantrages fügte der Kläger dem Schreiben den Kontoauszug im Original bei, da im Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012 lediglich eine Kopie eingereicht worden sei. Dem Schreiben war auch eine Kopie der Rechnung der Firma F. R. M. vom 24. Februar 2012 unter dem Hinweis, dass es möglich sei, ein Duplikat der Rechnung zu erhalten, beigefügt.
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Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 hörte der Beklagte zu 1. den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der bewilligten Zuwendung wegen Verfristung bzw. zu der Ablehnung des Auszahlungsantrages an. Der Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012 sei nicht eingegangen. Die Ausführungen hierzu seien auch nicht nachvollziehbar. Zum einen habe der Kläger erst auf Nachfrage des Leadermanagements selbst bei ihm – dem Beklagten zu 1. – angefragt, ob der Auszahlungsantrag eingegangen sei. Dies sei unüblich, da üblicherweise die Zuwendungsnehmer bereits kurze Zeit nach Einreichung des Auszahlungsantrages anfragten, ob der Antrag eingegangen sei. Daneben habe der Kläger nach seinem Vortrag lediglich eine Kopie des Kontoauszuges dem ursprünglichen Auszahlungsantrag beigefügt. Nach dem Zuwendungsbescheid hätte er aber den Kontoauszug im Original übermitteln müssen. Im Übrigen sei der nunmehrige Auszahlungsantrag unvollständig.
- 7
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 führte der Kläger hierzu aus, dass er sich nicht erst auf Rückfrage des Leadermanagements nach dem Sachstand seines Auszahlungsantrages erkundigt habe. Vielmehr habe er mit Schreiben vom 12. November 2012 hinsichtlich einer anstehenden Sitzung der lokalen Arbeitsgruppe Frau V. vom L.management gebeten, auf dieser Sitzung nachzufragen, wie weit die Auszahlung gediehen sei. In der Vergangenheit sei die Auszahlung grundsätzlich zum Ende des jeweiligen Jahres erfolgt, weshalb es ihn nicht verwundert habe, warum sein Auszahlungsantrag bislang unbearbeitet geblieben sei. Zur Unvollständigkeit des nunmehrigen Antrages erbitte er nähere Hinweise, welche Unterlagen noch einzureichen seien. Daneben beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm die Nichtauslieferung der Post nicht zuzurechnen sei.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Februar 2013 widerrief der Beklagte zu 1. den Zuwendungsbescheid vom 20. Dezember 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit. Da es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraumes um eine behördliche Frist handele, sei der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Fristverlängerungsbegehren auszulegen. Diesem sei nur dann zu entsprechen, wenn das Begehren zeitnah, das heiße in einem zeitlichen Zusammenhang bzw. im Anschluss an die abgelaufene Frist, erfolge. Nach Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides hätte der Auszahlungsantrag bis zum 30. August 2012 gestellt sein müssen. Der Auszahlungsantrag sei aber erst am 26. November 2012 eingegangen und darüber hinaus unvollständig. Auch die Anfrage des Klägers beim Leadermanagement vom 12. November 2012 sei nicht zeitnah im Sinne eines Fristverlängerungsbegehrens erfolgt. Der Widerruf sei auch ermessensgerecht, da der Kläger eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht fristgemäß erfüllt habe.
- 9
Am 6. März 2013 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides keine Auflage im Rechtssinne darstelle. Eine Auflage liege nur dann vor, wenn es sich um eine selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung handele. Die Einreichung von Unterlagen sei aber nicht selbstständig erzwingbar, sondern eine höchstpersönliche Aufgabe. Daneben sei die Regelung in Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides unbestimmt. Es sei für den Adressaten nicht erkennbar, worauf sich die auf den 30. August 2012 gesetzte Frist beziehe. Die Regelung könne auch dergestalt verstanden werden, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen müssten, der Auszahlungsantrag aber auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden könne. Aber auch bei Wirksamkeit und Bestimmtheit der Ziff. 7.1 hätte er – der Kläger – die Frist unverschuldet versäumt, da er den Auszahlungsantrag am 7. Mai 2012 zur Post gegeben habe. Letztlich sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Denn als milderes Mittel hätte der Beklagte zu 1. ihn auffordern können, den fehlenden Auszahlungsantrag bzw. etwaige fehlende Unterlagen nachzureichen.
- 10
Unter dem 9. März wurde der Kläger zu dem Erlass des beabsichtigten Widerspruchsbescheides durch den Beklagten zu 2. angehört.
- 11
Mit dem Kläger am 22. Juni 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 lehnte der Beklagte zu 2. den Antrag des Klägers auf Fristverlängerung ab, wies den Widerspruch des Klägers zurück und erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Bei Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides handele es sich um eine Auflage im Rechtssinne, da diese selbstständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzutrete. Diese Auflage sei auch hinreichend bestimmt. Die Regelung sei von jedem objektiven Empfänger so zu verstehen, dass sowohl die Voraussetzungen für die Zahlung als auch die Antragstellung bis zum 30. August 2012 vorliegen müssten. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Auszahlungsantrag „gestellt sein“ müsse. Damit könne nur gemeint sein, dass er bis spätestens 30. August 2012 gestellt sein müsse. Eine andere Auslegung ergebe keinen Sinn. Gegen diese Auflage habe der Kläger verstoßen. Der Auszahlungsantrag und die Rechnung seien jeweils als Kopie am 26. November 2012 – also drei Monate nach Ablauf der Frist – beim Beklagten zu 1. eingegangen. Damit habe der Kläger nicht nur gegen die Auflage in Ziff. 7.1 verstoßen, sondern darüber hinaus auch gegen die Auflage in Ziff. 7.2, wonach Rechnungen und Zahlungsnachweise zusammen mit dem Auszahlungsantrag im Original vorzulegen seien. Weder das Original der Rechnung noch des Auszahlungsantrages lägen dem Beklagten zu 1. vor. Der Widerruf sei auch ermessensgerecht. Er entspreche den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vorliegend überwiege auch das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der auf den 30. August 2012 gesetzten Frist. Die Folgen der Fristversäumung seien für den Kläger zwar erheblich. Allerdings habe es in dem Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen fristgemäß dem Beklagten zu 1. zugehen. Hierfür habe es ihm oblegen, den Zugang sicherzustellen und zu kontrollieren.
- 12
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. Juni 2015 setzte der Beklagte zu 2. die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 149,50 Euro fest.
- 13
Am 22. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben.
- 14
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Daneben ergänzt er, dass nach dem Wortlaut und der Positionierung der Datumsangabe „30.08.2012“ im Satzgefüge der Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides davon auszugehen sei, dass sich diese Frist ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Zahlung der Zuwendung beziehe und nicht auch auf den Auszahlungsantrag. Sofern der Beklagte zu 2. anführe, dass eine solche Auslegung keinen Sinn ergebe, werde verkannt, dass der Bewilligungszeitraum im Zuwendungsbescheid am 30. August 2012 geendet habe. Es sei faktisch nicht möglich, die geförderte Maßnahme am 30. August 2012 fertigzustellen und gleichzeitig einen vollständigen Auszahlungsantrag zu stellen. Denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Abschluss der Maßnahme am 30. August 2012 der ausführende Werkunternehmer noch keine entsprechende Abrechnung erstellt habe. Der Zuwendungsempfänger wäre in diesem Falle nicht in der Lage, einen Auszahlungsantrag unter Übersendung der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original vorzulegen. Daneben sei der Widerruf nicht ermessensgerecht, da – nach Auffassung der Beklagten – lediglich gegen eine Auflage verstoßen worden sei. Dies stelle keinen die Ermessensentscheidung lenkenden Regelfall dar. Dieser bestünde lediglich in einer Zweckverfehlung, die aber vorliegend gerade nicht gegeben sei. Es handele sich um einen geringfügigen Verstoß, der – da der Zuwendungszweck innerhalb der Frist erreicht worden sei – zu keinerlei Schaden geführt habe. Hingegen seien die wirtschaftlichen Folgen für den Kläger, einen gemeinnützigen Verein, immens.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 11. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 3. Juni 2015 sowie den Kostenbescheid des Beklagten zu 2. vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 17
Der Beklagte zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Er ergänzt, die vom Kläger vertretene Auslegung der Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides ergebe unter Berücksichtigung der Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides i. V. m. den ANBest-P keinen Regelungsgehalt. Danach sei die Stellung eines Auszahlungsantrages bereits Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung. Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides regele aber nach Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides gerade abweichende oder ergänzende Auflagen zur ANBest-P. Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Regelung, dass die Fördermittel für den Kläger auf unbestimmte Zeit bereitgestellt sein würden, er nach seinem Verständnis den Auszahlungsantrag also auf unbestimmte Zeit stellen könne. Daneben sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger darauf vertraut haben wollte, dass Zuwendungen stets am Jahresende ausgezahlt würden. Der Kläger habe in vorhergehenden Förderverfahren Auszahlungsanträge gestellt, die umgehend bearbeitet und ausgezahlt worden seien.
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Der Beklagte zu 2. stellte keinen Antrag.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über welche die Kammer trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten zu 2. entscheiden konnte (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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I. Der Widerrufsbescheid des Beklagten zu 1. vom 11. Februar 2013 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 3. Juni 2015 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid vom 11. Februar 2013 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Zuwendungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 20. Dezember 2011, der eine Zuwendung in Gestalt einer Geldleistung in Höhe von 5.898,42 Euro, mithin eine einmalige Geldleistung gewährte, war mit einer Auflage verbunden, die bestandskräftig ist und vom Kläger nicht erfüllt wurde.
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In Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides ist bestimmt worden: „Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung müssen bis zum 30.08.2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein“ (Seite 3 des Bescheides). Dies stellt eine Auflage dar, die auch hinreichend bestimmt ist.
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Eine (Neben-)Bestimmung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dann eine Auflage, wenn durch sie dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist eine zusätzliche mit dem Verwaltungsakt verbundene, selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung (BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - IV C 27.67 -; vom 17. November 1972 - IV C 21.69 -; vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, alle: juris). Dabei bezieht sich das Merkmal der Selbstständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf, dass das vorgeschriebene Tun, Dulden oder Unterlassen selbstständig erzwingbar wäre, sondern lediglich selbstständig neben der in dem Grundverwaltungsakt verfügten Regelung steht (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 83). Im Übrigen sind auch höchstpersönliche Handlungen durch Verwaltungszwang erzwingbar.
- 27
Gegen diese Auflage hat der Kläger auch verstoßen. Inhalt der Auflage nach Ziff. 7.1 ist es, bis zum 30. August 2012 einen Auszahlungsantrag gestellt zu haben. Zwar erscheint das Satzgefüge der Ziff. 7.1, indem die Stellung des Auszahlungsantrages erst nach der Nennung der Frist genannt wird, jedenfalls auf den ersten Blick als missverständlich. Hieraus allein ergibt sich jedoch nicht, dass es der Regelung in dem Zuwendungsbescheid an Bestimmtheit fehlt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Maßgebend für die Erkennbarkeit des Inhalts eines Verwaltungsakts ist, dass der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommt und unzweideutig – wenn auch durch Auslegung gewonnen – für die Beteiligten des Verfahrens objektiv erkennbar sein muss (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 186/00 -, juris). In Anbetracht dessen, dass der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes entsprechend der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen ist und hierzu auch dessen Gründe heranzuziehen und die bekannten Umstände zu berücksichtigen sind, ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt, da der Adressat eines Verwaltungsaktes gehalten ist, den Bescheid einschließlich seiner Anlagen vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 1 L 77/10 -, juris). Über diese Grundsätze hinausgehend lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit zu stellen sind. Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist der Verwaltungsakt jedenfalls bestimmt. Erst wenn auch unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze keine Klarheit über den Behördenwillen geschaffen werden kann bzw. Widersprüchlichkeiten nicht beseitigt werden können, ist Unbestimmtheit anzunehmen. Vorliegend regelt Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein muss. Nach Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides wird die Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-P und den besonderen Regelungen nach Ziff. 7 des Bescheides ausgezahlt. Nach Ziff. 1 der ANBest-P werden die Zuwendungen nur auf Anforderung, also durch einen Auszahlungsantrag, ausgezahlt. Nach Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides muss dieser Auszahlungsantrag an die Bewilligungsstelle gerichtet sein. Die nachfolgenden Ziff. – wie auch die Ziff. 7.1 – sollen die ANBest-P lediglich ergänzen oder abweichende Regelungen treffen. Hiervon ausgehend ergibt der vom Kläger alternativ vorgetragene vermeintliche Sinngehalt der Ziff. 7.1 keinen Sinn. Nach seiner Auffassung müssen lediglich die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen. Darüber hinaus solle die Ziff. 7.1 so verstanden werden können, dass darin geregelt sei, dass lediglich ein Auszahlungsantrag gestellt werden müsse, ohne dass sich die Frist hieraus ergebe. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Notwendigkeit der Stellung eines Auszahlungsantrages aber bereits aus den ANBest-P. In Ziff. 7. des Zuwendungsbescheides wird sodann ergänzt, an welche Behörde der Auszahlungsantrag zu richten ist und in Ziff. 7.1 innerhalb welcher Frist. Sodann normiert Ziff. 7.2, welchen Inhalt der Auszahlungsantrag haben muss. Eine Regelung in Ziff. 7.1 dahingehend, dass ein Auszahlungsantrag gestellt werden müsse, wäre überflüssig und unsystematisch. Eine Regelung an dieser Stelle des Bescheides, nach der vorgehenden Regelung, bei welcher Behörde der Auszahlungsantrag zu stellen ist, würde keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt, dass die Ziff. 7., 7.1 und 7.2 nicht nur Regelungen hinsichtlich des Auszahlungsantrages enthalten. Vor diesem Hintergrund ist für den Adressaten klar erkennbar, dass die Regelungen in der Ziff. 7. die jeweils zuständige Behörde, in Ziff. 7.2 jeweils den notwendigen Inhalt und Ziff. 7.1 jeweils (nämlich zum Vorliegen der Voraussetzungen und Stellung des Auszahlungsantrages) die Frist regeln. Eine Trennung, wie vom Kläger vorgetragen, würde sich folglich auch nicht in den Bescheid einpassen.
- 28
Der Kläger hat die in Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides festgesetzte Frist nicht eingehalten. Unstreitig ist bis zum 30. August 2012 kein Auszahlungsantrag bei dem Beklagten zu 1. eingegangen. Die Entscheidung des Beklagten zu 1., dem Kläger keine Verlängerung der bestandskräftig festgesetzten Frist zu gewähren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da es sich vorliegend um eine behördliche und keine gesetzliche Frist handelt, beurteilt sich eine Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG. Danach können die von einer Behörde gesetzten Fristen auch dann, wenn sie bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Zwar steht danach die Verlängerung einer behördlich gesetzten Frist im Ermessen der Behörde und kann daher der Fristbetroffene grundsätzlich ebenfalls nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag verlangen. Allerdings muss es im Rahmen der Ermessensausübung Ziel der Behörde sein, die in Satz 2 für die rückwirkende Fristverlängerung beispielhaft aufgezählte Unbilligkeit der Rechtsfolgen zu verhindern. Demzufolge hat die Behörde die Rechtsfolgen, die der Fristablauf für den Betroffenen hätte, gegen die Folgen einer Fristverlängerung für die Behörde abzuwägen. Dabei sind aber auch die Besonderheiten des Zuwendungsrechts zu beachten. Bei der Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (Richtlinie RELE, RdErl. des MLU vom 30.4.2008 – Az. 55-60100, MBl. LSA S. 354) handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht gerade nicht, sondern die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus diesem Grund kann der Zuwendungsgeber bei der Gewährung von Zuwendungen die Einhaltung strenger Formerfordernisse und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen und verstoßen Ausschlussfristen ohne die Möglichkeit, von der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren, nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1973 - VII C 26.71 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung mit den ergänzenden Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 nicht zu beanstanden. Es wurde festgestellt, dass die Folgen der Fristversäumung für den Kläger als gemeinnützigen Verein zwar erheblich seien, das Versäumen der Frist aber letztlich in seinem Verantwortungsbereich lag. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz im Sinne eines Anscheinsbeweises, dass auf dem Postweg versandte Schriftstücke beim Empfänger auch ankommen; erfahrungsgemäß gehen gelegentlich Postsendungen verloren (vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 -VII R 75/85 -; vom 15. September 1994 - XI R 31/94 -; BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - ZR 132/56 -, alle: juris). Dies fällt in den Risikobereich des Absenders. Sofern der Kläger mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 -, juris) annimmt, dass er auf den Eingang des Auszahlungsantrages beim Beklagten zu 1. vertrauen durfte, so verkennt er, dass er ein rechtzeitiges Absenden – anders als in dem von ihm zitierten Fall – nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, etwa durch Vorlage eines Postausgangsbuches. Daneben und ausschlaggebend wurde das öffentliche Interesse, möglichst früh im Haushaltsjahr Klarheit über die Höhe der wirksam ausgereichten Fördermittel zu haben, um auf diese Weise die begrenzten Haushaltsmittel verteilen zu können, als höher bewertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierfür lässt sich vorliegend anführen, dass es jedem Zuwendungsnehmer ohne die Möglichkeit von festen Abruffristen sonst freistünde, auf Vorrat in beliebigem Umfang Fördermittel zu beantragen, ohne diese im Falle einer Bewilligung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums der zugedachten Verwendung zuführen zu müssen. Dadurch bestünde die Gefahr, dass die für Investitionsvorhaben zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder in nicht unerheblichem Umfang auf unabsehbare Zeit blockiert werden, ohne dass der Zuwendungsgeber mit diesen Geldern andere notwendige Investitionen fördern könnte.
- 29
Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Dezember 2011 erfolgte ebenfalls ermessensgerecht. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Anders als im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG begründet der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG keinen grundsätzlichen Zwang zum Widerruf und kommt dem Widerrufsermessen hier grundsätzlich mehr als nur eine „potentiell rechtsvernichtende Funktion“ zu (VG Berlin, Urteil vom 16.12.2015 - 26 K 453.13 -, juris). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 7 LHO LSA intendieren das Ermessen des Zuwendungsgebers aber auch hier grundsätzlich dahingehend, die Zuwendung zu widerrufen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 2006 - 1 L 497/05 -, juris). Der Beklagte zu 1. hat sein Ermessen zutreffend erkannt. Er hat seine Ermessensentscheidung, die Zuwendung aufgrund des Auflagenverstoßes zu widerrufen, dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und es liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte zu 1. insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen und hat keine für die Entscheidung wesentlichen Aspekte unberücksichtigt gelassen.
- 30
II. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. Juni 2015 des Beklagten zu 2. in Höhe von 149,50 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 VwKostG LSA. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch danach das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt. Vorliegend entschied der Beklagte zu 2. als Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers. Der Kläger ist der richtige Kostenschuldner gem. § 5 VwKostG LSA, da er zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchskosten sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 32
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 33
Für den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, besteht kein Raum mehr, da dem Kläger nach der vorstehenden Kostenentscheidung keine Kosten zu erstatten sind.
- 34
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf einer bewilligten Zuwendung.
- 2
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 – datiert auf den 20. Dezember 2012 – bewilligte der Beklagte zu 1. dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. November 2011 einen Zuschuss von 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben i. H. v. höchstens 5.898,42 Euro für den Einbau von zwölf hölzernen Kellerfenstern nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (RELE). Zu Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften, die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen erklärt. Als Bewilligungszeitraum wurde in Ziff. 1 des Bescheides der 1. Januar 2012 bis 30. August 2012 festgelegt. Unter Ziff. 7.1 heißt es wörtlich:
- 3
„Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung müssen bis zum 30.08.2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein“ (Seite 3 des Bescheides).
- 4
Unter dem 4. Januar 2012 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1. mit, dass er die Firma F. R. M. aus A-Stadt mit der geförderten Baumaßnahme beauftragt habe. Im Februar 2012 erfolgte der Einbau der Kellerfenster durch die Firma F. R. M. Die Gesamtkosten des Einbaus beliefen sich auf 13.107,60 Euro netto.
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Am 22. November 2012 informierte der Beklagte zu 1. den Kläger telefonisch darüber, dass dem Beklagten zu 1. bislang kein Auszahlungsantrag hinsichtlich der bewilligten Zuwendung vorliege, woraufhin der Kläger dem Beklagten zu 1. unter dem 23. November 2012 die Kopie eines Auszahlungsantrags datiert auf den 6. Mai 2012 übersandte. Diesen habe der Vorsitzende des Klägers am 6. Mai 2012 – einem Sonntag – ausgefüllt und am darauffolgenden Tag über sein Steuerbüro in den Postausgang gegeben. Neben der Kopie des Auszahlungsantrages fügte der Kläger dem Schreiben den Kontoauszug im Original bei, da im Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012 lediglich eine Kopie eingereicht worden sei. Dem Schreiben war auch eine Kopie der Rechnung der Firma F. R. M. vom 24. Februar 2012 unter dem Hinweis, dass es möglich sei, ein Duplikat der Rechnung zu erhalten, beigefügt.
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Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 hörte der Beklagte zu 1. den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der bewilligten Zuwendung wegen Verfristung bzw. zu der Ablehnung des Auszahlungsantrages an. Der Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012 sei nicht eingegangen. Die Ausführungen hierzu seien auch nicht nachvollziehbar. Zum einen habe der Kläger erst auf Nachfrage des Leadermanagements selbst bei ihm – dem Beklagten zu 1. – angefragt, ob der Auszahlungsantrag eingegangen sei. Dies sei unüblich, da üblicherweise die Zuwendungsnehmer bereits kurze Zeit nach Einreichung des Auszahlungsantrages anfragten, ob der Antrag eingegangen sei. Daneben habe der Kläger nach seinem Vortrag lediglich eine Kopie des Kontoauszuges dem ursprünglichen Auszahlungsantrag beigefügt. Nach dem Zuwendungsbescheid hätte er aber den Kontoauszug im Original übermitteln müssen. Im Übrigen sei der nunmehrige Auszahlungsantrag unvollständig.
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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 führte der Kläger hierzu aus, dass er sich nicht erst auf Rückfrage des Leadermanagements nach dem Sachstand seines Auszahlungsantrages erkundigt habe. Vielmehr habe er mit Schreiben vom 12. November 2012 hinsichtlich einer anstehenden Sitzung der lokalen Arbeitsgruppe Frau V. vom L.management gebeten, auf dieser Sitzung nachzufragen, wie weit die Auszahlung gediehen sei. In der Vergangenheit sei die Auszahlung grundsätzlich zum Ende des jeweiligen Jahres erfolgt, weshalb es ihn nicht verwundert habe, warum sein Auszahlungsantrag bislang unbearbeitet geblieben sei. Zur Unvollständigkeit des nunmehrigen Antrages erbitte er nähere Hinweise, welche Unterlagen noch einzureichen seien. Daneben beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm die Nichtauslieferung der Post nicht zuzurechnen sei.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Februar 2013 widerrief der Beklagte zu 1. den Zuwendungsbescheid vom 20. Dezember 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit. Da es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraumes um eine behördliche Frist handele, sei der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Fristverlängerungsbegehren auszulegen. Diesem sei nur dann zu entsprechen, wenn das Begehren zeitnah, das heiße in einem zeitlichen Zusammenhang bzw. im Anschluss an die abgelaufene Frist, erfolge. Nach Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides hätte der Auszahlungsantrag bis zum 30. August 2012 gestellt sein müssen. Der Auszahlungsantrag sei aber erst am 26. November 2012 eingegangen und darüber hinaus unvollständig. Auch die Anfrage des Klägers beim Leadermanagement vom 12. November 2012 sei nicht zeitnah im Sinne eines Fristverlängerungsbegehrens erfolgt. Der Widerruf sei auch ermessensgerecht, da der Kläger eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht fristgemäß erfüllt habe.
- 9
Am 6. März 2013 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides keine Auflage im Rechtssinne darstelle. Eine Auflage liege nur dann vor, wenn es sich um eine selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung handele. Die Einreichung von Unterlagen sei aber nicht selbstständig erzwingbar, sondern eine höchstpersönliche Aufgabe. Daneben sei die Regelung in Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides unbestimmt. Es sei für den Adressaten nicht erkennbar, worauf sich die auf den 30. August 2012 gesetzte Frist beziehe. Die Regelung könne auch dergestalt verstanden werden, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen müssten, der Auszahlungsantrag aber auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden könne. Aber auch bei Wirksamkeit und Bestimmtheit der Ziff. 7.1 hätte er – der Kläger – die Frist unverschuldet versäumt, da er den Auszahlungsantrag am 7. Mai 2012 zur Post gegeben habe. Letztlich sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Denn als milderes Mittel hätte der Beklagte zu 1. ihn auffordern können, den fehlenden Auszahlungsantrag bzw. etwaige fehlende Unterlagen nachzureichen.
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Unter dem 9. März wurde der Kläger zu dem Erlass des beabsichtigten Widerspruchsbescheides durch den Beklagten zu 2. angehört.
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Mit dem Kläger am 22. Juni 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 lehnte der Beklagte zu 2. den Antrag des Klägers auf Fristverlängerung ab, wies den Widerspruch des Klägers zurück und erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Bei Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides handele es sich um eine Auflage im Rechtssinne, da diese selbstständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzutrete. Diese Auflage sei auch hinreichend bestimmt. Die Regelung sei von jedem objektiven Empfänger so zu verstehen, dass sowohl die Voraussetzungen für die Zahlung als auch die Antragstellung bis zum 30. August 2012 vorliegen müssten. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Auszahlungsantrag „gestellt sein“ müsse. Damit könne nur gemeint sein, dass er bis spätestens 30. August 2012 gestellt sein müsse. Eine andere Auslegung ergebe keinen Sinn. Gegen diese Auflage habe der Kläger verstoßen. Der Auszahlungsantrag und die Rechnung seien jeweils als Kopie am 26. November 2012 – also drei Monate nach Ablauf der Frist – beim Beklagten zu 1. eingegangen. Damit habe der Kläger nicht nur gegen die Auflage in Ziff. 7.1 verstoßen, sondern darüber hinaus auch gegen die Auflage in Ziff. 7.2, wonach Rechnungen und Zahlungsnachweise zusammen mit dem Auszahlungsantrag im Original vorzulegen seien. Weder das Original der Rechnung noch des Auszahlungsantrages lägen dem Beklagten zu 1. vor. Der Widerruf sei auch ermessensgerecht. Er entspreche den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vorliegend überwiege auch das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der auf den 30. August 2012 gesetzten Frist. Die Folgen der Fristversäumung seien für den Kläger zwar erheblich. Allerdings habe es in dem Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen fristgemäß dem Beklagten zu 1. zugehen. Hierfür habe es ihm oblegen, den Zugang sicherzustellen und zu kontrollieren.
- 12
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. Juni 2015 setzte der Beklagte zu 2. die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 149,50 Euro fest.
- 13
Am 22. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben.
- 14
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Daneben ergänzt er, dass nach dem Wortlaut und der Positionierung der Datumsangabe „30.08.2012“ im Satzgefüge der Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides davon auszugehen sei, dass sich diese Frist ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Zahlung der Zuwendung beziehe und nicht auch auf den Auszahlungsantrag. Sofern der Beklagte zu 2. anführe, dass eine solche Auslegung keinen Sinn ergebe, werde verkannt, dass der Bewilligungszeitraum im Zuwendungsbescheid am 30. August 2012 geendet habe. Es sei faktisch nicht möglich, die geförderte Maßnahme am 30. August 2012 fertigzustellen und gleichzeitig einen vollständigen Auszahlungsantrag zu stellen. Denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Abschluss der Maßnahme am 30. August 2012 der ausführende Werkunternehmer noch keine entsprechende Abrechnung erstellt habe. Der Zuwendungsempfänger wäre in diesem Falle nicht in der Lage, einen Auszahlungsantrag unter Übersendung der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original vorzulegen. Daneben sei der Widerruf nicht ermessensgerecht, da – nach Auffassung der Beklagten – lediglich gegen eine Auflage verstoßen worden sei. Dies stelle keinen die Ermessensentscheidung lenkenden Regelfall dar. Dieser bestünde lediglich in einer Zweckverfehlung, die aber vorliegend gerade nicht gegeben sei. Es handele sich um einen geringfügigen Verstoß, der – da der Zuwendungszweck innerhalb der Frist erreicht worden sei – zu keinerlei Schaden geführt habe. Hingegen seien die wirtschaftlichen Folgen für den Kläger, einen gemeinnützigen Verein, immens.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 11. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 3. Juni 2015 sowie den Kostenbescheid des Beklagten zu 2. vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Er ergänzt, die vom Kläger vertretene Auslegung der Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides ergebe unter Berücksichtigung der Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides i. V. m. den ANBest-P keinen Regelungsgehalt. Danach sei die Stellung eines Auszahlungsantrages bereits Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung. Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides regele aber nach Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides gerade abweichende oder ergänzende Auflagen zur ANBest-P. Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Regelung, dass die Fördermittel für den Kläger auf unbestimmte Zeit bereitgestellt sein würden, er nach seinem Verständnis den Auszahlungsantrag also auf unbestimmte Zeit stellen könne. Daneben sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger darauf vertraut haben wollte, dass Zuwendungen stets am Jahresende ausgezahlt würden. Der Kläger habe in vorhergehenden Förderverfahren Auszahlungsanträge gestellt, die umgehend bearbeitet und ausgezahlt worden seien.
- 20
Der Beklagte zu 2. stellte keinen Antrag.
- 21
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage, über welche die Kammer trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten zu 2. entscheiden konnte (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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I. Der Widerrufsbescheid des Beklagten zu 1. vom 11. Februar 2013 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 3. Juni 2015 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid vom 11. Februar 2013 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Zuwendungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 20. Dezember 2011, der eine Zuwendung in Gestalt einer Geldleistung in Höhe von 5.898,42 Euro, mithin eine einmalige Geldleistung gewährte, war mit einer Auflage verbunden, die bestandskräftig ist und vom Kläger nicht erfüllt wurde.
- 25
In Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides ist bestimmt worden: „Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung müssen bis zum 30.08.2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein“ (Seite 3 des Bescheides). Dies stellt eine Auflage dar, die auch hinreichend bestimmt ist.
- 26
Eine (Neben-)Bestimmung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dann eine Auflage, wenn durch sie dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist eine zusätzliche mit dem Verwaltungsakt verbundene, selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung (BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - IV C 27.67 -; vom 17. November 1972 - IV C 21.69 -; vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, alle: juris). Dabei bezieht sich das Merkmal der Selbstständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf, dass das vorgeschriebene Tun, Dulden oder Unterlassen selbstständig erzwingbar wäre, sondern lediglich selbstständig neben der in dem Grundverwaltungsakt verfügten Regelung steht (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 83). Im Übrigen sind auch höchstpersönliche Handlungen durch Verwaltungszwang erzwingbar.
- 27
Gegen diese Auflage hat der Kläger auch verstoßen. Inhalt der Auflage nach Ziff. 7.1 ist es, bis zum 30. August 2012 einen Auszahlungsantrag gestellt zu haben. Zwar erscheint das Satzgefüge der Ziff. 7.1, indem die Stellung des Auszahlungsantrages erst nach der Nennung der Frist genannt wird, jedenfalls auf den ersten Blick als missverständlich. Hieraus allein ergibt sich jedoch nicht, dass es der Regelung in dem Zuwendungsbescheid an Bestimmtheit fehlt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Maßgebend für die Erkennbarkeit des Inhalts eines Verwaltungsakts ist, dass der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommt und unzweideutig – wenn auch durch Auslegung gewonnen – für die Beteiligten des Verfahrens objektiv erkennbar sein muss (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 186/00 -, juris). In Anbetracht dessen, dass der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes entsprechend der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen ist und hierzu auch dessen Gründe heranzuziehen und die bekannten Umstände zu berücksichtigen sind, ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt, da der Adressat eines Verwaltungsaktes gehalten ist, den Bescheid einschließlich seiner Anlagen vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 1 L 77/10 -, juris). Über diese Grundsätze hinausgehend lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit zu stellen sind. Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist der Verwaltungsakt jedenfalls bestimmt. Erst wenn auch unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze keine Klarheit über den Behördenwillen geschaffen werden kann bzw. Widersprüchlichkeiten nicht beseitigt werden können, ist Unbestimmtheit anzunehmen. Vorliegend regelt Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein muss. Nach Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides wird die Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-P und den besonderen Regelungen nach Ziff. 7 des Bescheides ausgezahlt. Nach Ziff. 1 der ANBest-P werden die Zuwendungen nur auf Anforderung, also durch einen Auszahlungsantrag, ausgezahlt. Nach Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides muss dieser Auszahlungsantrag an die Bewilligungsstelle gerichtet sein. Die nachfolgenden Ziff. – wie auch die Ziff. 7.1 – sollen die ANBest-P lediglich ergänzen oder abweichende Regelungen treffen. Hiervon ausgehend ergibt der vom Kläger alternativ vorgetragene vermeintliche Sinngehalt der Ziff. 7.1 keinen Sinn. Nach seiner Auffassung müssen lediglich die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen. Darüber hinaus solle die Ziff. 7.1 so verstanden werden können, dass darin geregelt sei, dass lediglich ein Auszahlungsantrag gestellt werden müsse, ohne dass sich die Frist hieraus ergebe. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Notwendigkeit der Stellung eines Auszahlungsantrages aber bereits aus den ANBest-P. In Ziff. 7. des Zuwendungsbescheides wird sodann ergänzt, an welche Behörde der Auszahlungsantrag zu richten ist und in Ziff. 7.1 innerhalb welcher Frist. Sodann normiert Ziff. 7.2, welchen Inhalt der Auszahlungsantrag haben muss. Eine Regelung in Ziff. 7.1 dahingehend, dass ein Auszahlungsantrag gestellt werden müsse, wäre überflüssig und unsystematisch. Eine Regelung an dieser Stelle des Bescheides, nach der vorgehenden Regelung, bei welcher Behörde der Auszahlungsantrag zu stellen ist, würde keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt, dass die Ziff. 7., 7.1 und 7.2 nicht nur Regelungen hinsichtlich des Auszahlungsantrages enthalten. Vor diesem Hintergrund ist für den Adressaten klar erkennbar, dass die Regelungen in der Ziff. 7. die jeweils zuständige Behörde, in Ziff. 7.2 jeweils den notwendigen Inhalt und Ziff. 7.1 jeweils (nämlich zum Vorliegen der Voraussetzungen und Stellung des Auszahlungsantrages) die Frist regeln. Eine Trennung, wie vom Kläger vorgetragen, würde sich folglich auch nicht in den Bescheid einpassen.
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Der Kläger hat die in Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides festgesetzte Frist nicht eingehalten. Unstreitig ist bis zum 30. August 2012 kein Auszahlungsantrag bei dem Beklagten zu 1. eingegangen. Die Entscheidung des Beklagten zu 1., dem Kläger keine Verlängerung der bestandskräftig festgesetzten Frist zu gewähren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da es sich vorliegend um eine behördliche und keine gesetzliche Frist handelt, beurteilt sich eine Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG. Danach können die von einer Behörde gesetzten Fristen auch dann, wenn sie bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Zwar steht danach die Verlängerung einer behördlich gesetzten Frist im Ermessen der Behörde und kann daher der Fristbetroffene grundsätzlich ebenfalls nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag verlangen. Allerdings muss es im Rahmen der Ermessensausübung Ziel der Behörde sein, die in Satz 2 für die rückwirkende Fristverlängerung beispielhaft aufgezählte Unbilligkeit der Rechtsfolgen zu verhindern. Demzufolge hat die Behörde die Rechtsfolgen, die der Fristablauf für den Betroffenen hätte, gegen die Folgen einer Fristverlängerung für die Behörde abzuwägen. Dabei sind aber auch die Besonderheiten des Zuwendungsrechts zu beachten. Bei der Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (Richtlinie RELE, RdErl. des MLU vom 30.4.2008 – Az. 55-60100, MBl. LSA S. 354) handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht gerade nicht, sondern die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus diesem Grund kann der Zuwendungsgeber bei der Gewährung von Zuwendungen die Einhaltung strenger Formerfordernisse und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen und verstoßen Ausschlussfristen ohne die Möglichkeit, von der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren, nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1973 - VII C 26.71 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung mit den ergänzenden Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 nicht zu beanstanden. Es wurde festgestellt, dass die Folgen der Fristversäumung für den Kläger als gemeinnützigen Verein zwar erheblich seien, das Versäumen der Frist aber letztlich in seinem Verantwortungsbereich lag. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz im Sinne eines Anscheinsbeweises, dass auf dem Postweg versandte Schriftstücke beim Empfänger auch ankommen; erfahrungsgemäß gehen gelegentlich Postsendungen verloren (vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 -VII R 75/85 -; vom 15. September 1994 - XI R 31/94 -; BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - ZR 132/56 -, alle: juris). Dies fällt in den Risikobereich des Absenders. Sofern der Kläger mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 -, juris) annimmt, dass er auf den Eingang des Auszahlungsantrages beim Beklagten zu 1. vertrauen durfte, so verkennt er, dass er ein rechtzeitiges Absenden – anders als in dem von ihm zitierten Fall – nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, etwa durch Vorlage eines Postausgangsbuches. Daneben und ausschlaggebend wurde das öffentliche Interesse, möglichst früh im Haushaltsjahr Klarheit über die Höhe der wirksam ausgereichten Fördermittel zu haben, um auf diese Weise die begrenzten Haushaltsmittel verteilen zu können, als höher bewertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierfür lässt sich vorliegend anführen, dass es jedem Zuwendungsnehmer ohne die Möglichkeit von festen Abruffristen sonst freistünde, auf Vorrat in beliebigem Umfang Fördermittel zu beantragen, ohne diese im Falle einer Bewilligung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums der zugedachten Verwendung zuführen zu müssen. Dadurch bestünde die Gefahr, dass die für Investitionsvorhaben zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder in nicht unerheblichem Umfang auf unabsehbare Zeit blockiert werden, ohne dass der Zuwendungsgeber mit diesen Geldern andere notwendige Investitionen fördern könnte.
- 29
Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Dezember 2011 erfolgte ebenfalls ermessensgerecht. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Anders als im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG begründet der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG keinen grundsätzlichen Zwang zum Widerruf und kommt dem Widerrufsermessen hier grundsätzlich mehr als nur eine „potentiell rechtsvernichtende Funktion“ zu (VG Berlin, Urteil vom 16.12.2015 - 26 K 453.13 -, juris). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 7 LHO LSA intendieren das Ermessen des Zuwendungsgebers aber auch hier grundsätzlich dahingehend, die Zuwendung zu widerrufen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 2006 - 1 L 497/05 -, juris). Der Beklagte zu 1. hat sein Ermessen zutreffend erkannt. Er hat seine Ermessensentscheidung, die Zuwendung aufgrund des Auflagenverstoßes zu widerrufen, dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und es liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte zu 1. insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen und hat keine für die Entscheidung wesentlichen Aspekte unberücksichtigt gelassen.
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II. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. Juni 2015 des Beklagten zu 2. in Höhe von 149,50 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 VwKostG LSA. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch danach das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt. Vorliegend entschied der Beklagte zu 2. als Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers. Der Kläger ist der richtige Kostenschuldner gem. § 5 VwKostG LSA, da er zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchskosten sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 33
Für den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, besteht kein Raum mehr, da dem Kläger nach der vorstehenden Kostenentscheidung keine Kosten zu erstatten sind.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.