Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. Nov. 2015 - 6 L 696/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e
2I.
3Die Antragsteller wehren sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin, mit der sie dem Antragsteller die Sanie-rung seiner Anschlussleitung an den öffentlichen Abwasserkanal und der Antrag-stellerin die Duldung dieser Sanierung auferlegte.
4Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2013 Eigentümer des Grundstücks H. - Straße in I. . Das Grundstück ist mit einer 28,5 m langen Anschlussleitung an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Diese verläuft von dem Grundstück der Antragsteller über die Alsdorfer Straße bis zur Anschlussstelle an den öffentlichen Abwasserkanal unterhalb der - vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen - dritten von vier Fahrspuren der H1. Straße (vgl. Bl. 69 und 70 der Beiakte I zum Hauptsacheverfahren 6 K 1466/15).
5Aufgrund eines Wasserschadens ließen die Antragsteller ihren Hausanschluss überprüfen. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der über das Grundstück der Antragsteller laufenden Leitung erfolgte am 15. Oktober 2014 gleichzeitig auch eine optische TV-Inspektion der gesamten Grundstücksanschlussleitung. Hierbei wurden zahlreiche, zum Teil erhebliche Schäden an dem Rohr festgestellt (vgl. dazu die Übersicht auf Bl. 71 der Beiakte I zum Hauptsacheverfahren 6 K 1466/15). Insbeson-dere wurde festgestellt, dass die Rohre teilweise nicht richtig ineinander greifen und aus verschiedenen Materialien bestehen sowie diverse Risse und Brüche aufweisen. Auch sind bereits leichte Unterspülungen vorhanden.
6Mit E-Mail vom 6. März 2015 setzte die mit der TV-Befahrung beauftragte Fachfirma die Antragsgegnerin über die festgestellten Schäden in Kenntnis. Eine entsprech-ende Information durch den Antragsteller erfolgte ebenfalls per E-Mail vom 10. März 2015. Zeitgleich bat er um Sanierung der Anschlussleitung. Die Planung, Ausführung und Verlegung der Leitung sei seinerzeit im Auftrag der Antragsgegnerin erfolgt, weshalb diese auch für die ordnungsgemäße Überwachung, Ausführung und Abnahme zuständig sei. Die Beschaffenheit der Abwasserleitung entspräche nicht den Ansprüchen des Verkehrsaufkommens. Der Antragsteller überließ der Antrags-gegnerin eine Kopie der DVD über die TV-Befahrung.
7Mitte März 2015 fanden zwei Ortstermine statt, bei denen - da eine Sanierung im „Inliner-Verfahren“ laut Auskunft des Antragstellers wohl nicht möglich sei - diverse andere Möglichkeiten für eine Lösung der Situation (Verbindung des Hausan-schlusses mit dem des Nachbarn, Durchführung der Reparaturen durch die Stadt und anschließende Kostenerstattung durch Ratenzahlungen der Antragsteller) diskutiert wurden, die sich aber im Folgenden als nicht umsetzbar herausstellten.
8Mit E-Mail vom 1. Mai 2015 wandte der Antragsteller gegen die von der Antrags-gegnerin bei den stattgefundenen Ortsterminen vertretene Ansicht, die Grundstücks-eigentümer seien laut der städtischen Satzung für die Pflege und Instandhaltung der Abwasserrohre verantwortlich, ein, die Stadt könne nicht gegen den Willen der Anlieger sanierungsbedürftige Objekte per Satzung auf diese übertragen, um Kosten abzuwälzen. Zudem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass die Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite der H1. Straße nur für eine deutlich kürzere Anschlussleitung verantwortlich seien und dementsprechend wesentlich geringere (Sanierungs-)Kosten zu tragen hätten.
9Im Folgenden weigerte sich der Antragsteller die Sanierung der Anschlussleitung durchzuführen und forderte die Antragsgegnerin mehrmals zur Behebung der Schäden an der Anschlussleitung auf. Zudem bat er um Stellungnahme, wann und durch wen der Kanal seinerzeit erbaut worden sei.
10Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin über eine am 18. Mai 2015 vom Landesbetrieb Straßenbau NRW erhaltene Auskunft. Nach dieser könne eine Sanierung oder Erneuerung infolge von Beschädigungen nur durch die Antragsgegnerin beantragt und durchgeführt werden. Die Kosten hierfür habe diese als Eigentümerin der Leitungen zu tragen. Es sei nicht bekannt, inwieweit die Stadt per Satzung die Kosten auf den bzw. die Anlieger verlagern könne. Der Antragsgegnerin sei in der Vergangenheit auf Basis von Nutzungsrichtlinien gestattet worden, innerhalb der H1. Straße einen Hauptkanal mit den zugehörigen Grundstücksverbindungsleitungen betreiben zu dürfen. Darüber hinaus erscheine die Situation - jedenfalls aus Sicht des Landesbetriebs Straßenbau NRW - auch deshalb verwunderlich, weil dieser Straßenabschnitt vor ca. 12 Jahren im Vollausbau erneu-ert worden sei und die Kommunen bei solch umfänglichen Straßenbaumaßnahmen die Kanalleitungen im Regelfall mit erneuerten. Der Antragsteller zieht aus der zuletzt genannten Information den Schluss, die Rohre seien durch die Straßenerneuerung zerstört worden. Dies erkläre auch die vielen Defekte im oberen Rohrbereich und die Abdeckung der Rohrleitung in der Mitte der H.-Straße mit einer Halbschale aus PVC-Rohr. Da die Antragsgegnerin die Hausanschlüsse zudem seinerzeit nicht fach-gerecht verlegt hätte - denn schließlich seien Rohre aus verschiedenen Materialien verwendet worden - sowie eine Erneuerung der Rohre im Rahmen der Bauarbeiten an der H.-Straße versäumt habe, sei sie nun für die Schäden und die Sanierung verant-wortlich.
11Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut ihre Auffassung zur Sanierungspflicht der Antragsteller unter Darlegung und Erläute-rung der Regelungen ihrer Abwasserbeseitigungssatzung als rechtliche Grundlage für diese Pflicht mit. In diesem Zusammenhang sei es insbesondere irrelevant, wann und durch wen der Kanal bzw. die öffentliche Abwasseranlage erstmalig hergestellt worden sei. Die Instandsetzung obliege dem Grundstückseigentümer und falle nicht in die städtische Zuständigkeit.
12Der Antragsteller vertieft daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 2015 noch einmal sein bisheriges Vorbringen und bittet - da es sich vorliegend um einen Kanal handele, der nach 1997 erbaut worden sei - um Zusendung einer Abnahme-bescheinigung über die Dichtheit des öffentlichen Anschlusskanals nach der DIN EN 1610:1997-10 sowie einer Videoaufnahme und Haltungsberichte der Bestands-inspektion.
13Nachdem den Antragstellern im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit eröffnet worden war, eine Einverständniserklärung zur Erneuerung der Anschlussleitungen auszufüllen und diese davon keinen Gebrauch gemacht hatten, erließ die Antrags-gegnerin unter dem 20. Juli 2015 gegen die Antragsteller jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ordnungsverfügung. Dem Antragsteller gab sie auf, die an den gesamten Anschlussleitungen festgestellten Schäden der Schadens-klasse A und B seines Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage bis zum 17. August 2015 fachgerecht sanieren und erneut auf Dichtheit prüfen zu lassen sowie die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Anschlussleitung und das Ergeb-nis der erneuten Dichtheitsprüfung bis zum 24. August 2015 durch Vorlage ent-sprechender Unterlagen nachzuweisen (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten von bis zu 20.000,- € an (Ziffer 2). Der Antragstellerin gab sie auf, die gegen den Antragsteller angeordnete Maßnahme zu dulden (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an (Ziffer 2). Die Verfügungen begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der festgestellten Schäden sowie der damit in Zusammenhang stehenden hohen Wahrscheinlichkeit von Schmutzwasseraustritt und Gefährdung des Grundwassers dringender Handlungsbedarf bestehe. Eine nicht ordnungsgemäße Abwasseranlage verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften. Die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen gehörten nicht zur öffentlichen Abwasseranlage, sondern dem Grundstückseigentümer, weshalb auch diesem die Pflicht zur Herstellung und Instandhaltung obliege. Die Regelungen der Abwasser-beseitigungssatzung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die vom Antrag-steller bisher angeführten Argumente ließen keine andere Beurteilung zu. So könne die Rückführung der Schäden auf ein zunehmendes Verkehrsaufkommen bei einer ordnungsgemäß verlegten Leitung aufgrund der Lastausbreitung im Erdreich ab einer Verlegetiefe von 1 m sicher ausgeschlossen werden. Etwaige Verlegefehler seien zudem dem Grundstückseigentümer als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Auf-traggebers der Leitung anzulasten. Der Vollausbau der H.-Straße stehe auch nicht in Zusammenhang mit den Schäden an der Leitung, denn eine Erneuerung des Grund-stücksanschlusses habe in diesem Zusammenhang nicht stattgefunden. Weiterhin sei eine Beantragung der Sanierungsarbeiten beim Landesbetrieb Straßenbau NRW durch den Antragsteller nicht erforderlich. Ausreichend sei hier vielmehr die Beauf-tragung eines zugelassenen Tiefbauunternehmens, welches sodann die erforder-lichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen für die Durchführung der Arbeiten bei der Verkehrsbehörde einholen werde. Schließlich sei die angesprochene DIN EN 1610:1997-10 nicht anwendbar, da der Hauptkanal bereits im Jahr 1980 hergestellt worden sei und die DIN EN 1610:1997-10 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei.
14Am 11. August 2015 haben die Antragsteller einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt und zeitgleich Klage erhoben.
15Ihren Antrag auf Eilrechtsschutz begründen sie ergänzend damit, dass eine Sanierung im kostengünstigeren „Inliner-Verfahren“ ausweislich einer schriftlichen Aussage einer Fachfirma aufgrund der diversen Beschädigungen der Anschluss-leitung nicht in Betracht komme. Daher müsse die gesamte Fahrbahn der H.-Straße in einer Länge von etwa 11 m aufgerissen werden. Ausweislich der eingeholten Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 18. Mai 2015 sowie einer weiteren E-Mail vom 27. Juli 2015 könne aber nur die Antragsgegnerin als Eigen-tümerin der Straße eine Aufbruchgenehmigung zur Durchführung der Leitungs-erneuerung erhalten, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich sei, eine Fachfirma mit dem Aufbaggern der Straße zu beauftragen. Zudem weise das gesamte Schadensbild darauf hin, dass die Abwasserleitung nicht aufgrund „normalen Ver-schleißes“ defekt sei, sondern die Schäden auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Ursachen (Verlegefehler, Verkehrsaufkommen, Straßenerneuerung) zurückzuführen seien. Hier sei insbesondere davon auszugehen, dass im Rahmen der Erneuerung der H.-Straße tiefer als 1 m ausgebaggert worden sei. Da aber die Leitung - wie die Antragsgegnerin ausgeführt habe - nur ca. 1 m tief verlegt worden sei, liege es nahe, dass die Beschädigungen bei der Erneuerung der Straßendecke eingetreten seien. Ferner habe die Antragsgegnerin bisher keine Abnahmebe-stätigung über die Dichtigkeit des öffentlichen Kanals vorgelegt. Außerdem liege auch keine besondere Eilbedürftigkeit vor, da der Antragsgegnerin die Sachlage bereits seit März 2015 bekannt sei. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe nicht, allein die festgestellte Unterspülung rechtfertige nicht die Annahme, die Straße werde nun plötzlich absacken.
16Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
17die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (6 K 1466/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgeg-nerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungs-termin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittel-androhung anzuordnen.
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Zur Begründung ihres Ablehnungsantrags führt sie ergänzend aus, die gegenüber dem Antragsteller erlassene Ordnungsverfügung stehe mit den satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin im Einklang, weshalb auch die gegen die Antrag-stellerin ergangene Duldungsverfügung rechtmäßig sei. Zudem sei entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Sanierung im sog. „Inliner-Verfahren“ möglich. Hier könne zumindest auf das sog. „Berstliner-Verfahren“ zurückgegriffen werden, bei dem das durch die Schäden verengte Rohr durch ein vorgelagertes Berstelement aufgepresst, das überschüssige Material mit hohem Druck in die Seitenwände gepresst und hinter dem Berstkopf der sog. Inliner einzogen werde. Eine Öffnung der Straßendecke sei daher nicht erforderlich. Darüber hinaus stehe auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin der Straße sei, der Umsetzung der ange-ordneten Sanierungsmaßnahme mittels Durchführung eines sog. „offenen Verfah-rens“ nicht entgegen. Bei Kanalbaumaßnahmen dieser Art sei ein Aufbruchantrag bei dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin durch das beauftragte Tiefbauunternehmen zu stellen. Die Antragsgegnerin informiere sodann den Landesbetrieb Straßenbau NRW. Eine ausdrückliche Zustimmung durch diesen sei nicht erforderlich. Anschließ-end habe die Antragsgegnerin darüber zu entscheiden, ob die Baumaßnahme im „offenen“ oder „nicht-offenen Verfahren“ durchzuführen sei und dementsprechende Genehmigungen zu erteilen. Doch selbst wenn der Einwand der Antragsteller - nur die Antragsgegnerin könne eine Aufbruchgenehmigung erhalten - zuträfe, sei dieser allenfalls im Rahmen einer eventuellen Zwangsvollstreckung gegenüber den Antragstellern von Bedeutung. Weiterhin seien die Behauptungen der Antragsteller, die Schäden der Leitung seien auf den Verkehr bzw. auf eine Erneuerung der H.-Straße sowie Verlegefehler zurückzuführen, zum einen unsubstantiiert und zum anderen sogar grundsätzlich nicht geeignet, die Sanierungspflicht der Antragsteller in Frage zu stellen, da derartige Gesichtspunkte von vornherein im Verantwortungsbereich der Antragsteller blieben. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich vorliegend aus der Befürch-tung, dass es kurzfristig zu Absenkungen der stark befahrenen H.-Straße aufgrund von Ausspülungen des Untergrundes infolge einer möglichen Erweiterung des Schadens-bildes kommen könne sowie aus einer möglichen Kontamination des Grundwassers und des Erdreichs.
21Die Berichterstatterin hat in einem Erörterungstermin am 27. Oktober 2015 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. In dem Termin hat der Prozessbe-vollmächtigte der Antragsgegnerin die Frist aus Ziffer 1 der gegenüber dem Antrag-steller ergangenen Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015 hinsichtlich der Frist zur Durchführung der Sanierung und Dichtheitsprüfung bis zum 28. Februar 2016 und hinsichtlich der Frist zum Nachweis dieser Maßnahmen bis zum 15. März 2016 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte diese Verfahrens sowie des Verfahrens 6 K 1466/15 und auf die von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
23II.
24Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
25In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 20. Juli 2015 zur Durchführung der Sanierung bzw. zu deren Duldung keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind insbe-sondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden mit der Befürchtung, weitere, die öffentliche Sicherheit gefährdende Zustände zu schaffen sowie das Grundwasser zu gefährden.
26Darüber hinaus überwiegt bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO materiell vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffent-lichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte und dem Individualinteresse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsver-fügungen der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 erweisen sich bei summarischer Betrachtung insgesamt als rechtmäßig.
27Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Sanierung der Anschlussleitung und der anschließenden Prüfung der Leitung auf Dichtigkeit ist die Abwasserbeseitigungs-satzung der Stadt I. vom 1. April 2014 (ABS). Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS obliegen die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksan-schlussleitungen dem Anschlussnehmer. Er hat dazu ein von der Stadt anerkanntes Unternehmen zu beauftragen (Satz 2). Diese Regelung gilt nach Satz 3 aber dann nicht, wenn Grundstückanschlussleitungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung oder Erneuerung eines öffentlichen Straßenkanals durch die Stadt hergestellt oder erneuert werden. In diesen Fällen führt die Stadt die Herstellung oder Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers aus (Satz 4). Grund-stücksanschlussleitungen werden nach § 2 Nr. 7 Buchst. a ABS als die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks definiert. Anschlussnehmer ist nach § 2 Nr. 11 ABS der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Die Grundstücksanschlussleitungen gehören laut § 2 Nr. 6 Buchst. b ABS nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ABS i.V.m. § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (SüwVO Abw) hat der Grundstückseigentümer private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen.
28Die Abwasserbeseitigungssatzung begegnet keinen formellen Bedenken und ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da sie - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen im Einklang steht. Denn die Befugnis, öffentliche Einrichtungen (hier die zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen) zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder ‑ wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt).
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 ‑ 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 10 m.w.N.
30Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) haben die Gemeinden die (pflichtige Selbstverwal-tungs-)Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) a.F. (= § 55 WHG n.F.) zu beseitigen, ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Antragsgegnerin kommt dieser Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die zur Abwasserbeseitigung erforder-lichen Anlagen als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Verfügung stellt (vgl. auch § 1 ABS); Einrichtungszweck der öffentlichen Einrichtung ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Gemeinde. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO NRW, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben einerseits sowie die Abwas-serbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG andererseits ermächtigen die Gemein-de als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung, durch Satzung im Sinne des § 7 GO NRW auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächti-gung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungs-zwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem rechts-staatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, juris, Rn. 17 ff.
32Die hier getroffenen Regelungen halten sich in diesem Rahmen.
33Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 ‑ 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 44 ff., bei dem die Regelung einer Abwassersatzung, wonach dem Grundstückseigentümer u.a. die Sanierung des Anschlusskanals obliegt, als rechtmäßig eingestuft worden ist sowie Urteil vom 20. März 2009 - 5 K 4176/08 -, juris, Rn. 37 ff., bei dem die Regelung einer Abwassersatzung, aufgrund derer die Grundstückseigentümer verpflichtet werden, nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungs-dauer den Anschlusskanal zu erneuern, ebenfalls als recht-mäßig angesehen worden ist.
34Die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Abwasserein-richtung und damit die Ermöglichung der den Gemeinden obliegenden Abwasserbe-seitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG, kann nur erfolgen, wenn den Gemeinden das Abwasser auch überlassen wird. Aus diesem Grund hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht der Gemeinden die Pflicht der Nutzungs-berechtigten eines Grundstücks, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser der Gemeinde zu überlassen, gegenübergestellt. Diese auf die Überlassung des Was-sers gerichtete Pflicht sichert das hochrangige Schutzgut „Reinhaltung der Gewäs-ser“, indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung be-wahrt werden. In ihrer Abwasserbeseitigungssatzung hat die Antragsgegnerin die Art und Weise näher festgelegt, in der die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks nach § 53 Abs. 1c LWG erfolgen soll - nämlich durch Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung (vgl. § 3 ff. ABS).
35Die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhal-tungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. des nicht zur öffentlichen Abwasser-anlage gehörenden Anschlusskanals stellen sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als aus dem Anschluss- und Benutzungszwang sachgerecht weiter folgende Pflichten dar und beinhalten grundsätzlich gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bedenken im Hinblick auf höherrangiges Recht bestehen insbesondere auch deshalb nicht, weil die normative Zuweisung der vorgenannten Pflichten lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse - wie hier zur Erfüllung seiner Abwasserüberlassungspflicht - an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, den Anschluss grundsätzlich auf eigene Kosten herzustellen und instandzuhalten hat. Diese Pflichten liegen nämlich a priori - ohne dass überhaupt eine satzungsrechtliche Regelung notwendig wäre - bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2012 - 14 A 2688/09 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 16; grundlegend OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 ‑ 22 A 2742/94 -, juris, Rn. 32, .
37Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach § 60 Abs. 1 WHG Abwasser-anlagen so errichtet, betrieben und unterhalten werden müssen, dass sie den allge-mein anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden müssen.
38Auch die Forderung in der Satzung, bei der Sanierung der Anschlussleitungen ein von der Stadt anerkanntes Unternehmen zu beauftragen, gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Stadt ist hierzu berechtigt, da diese Regelung ebenfalls mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
39Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, juris, Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 - 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 53 ff.
40Ferner verstoßen die satzungsrechtlichen Bestimmungen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der von den Antragstellern gerügte Gleich-heitsverstoß im Hinblick darauf, dass die Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite der H1. Straße nur für eine deutlich kürzere Anschlussleitung verantwortlich seien und dementsprechend wesentlich geringere (Sanierungs-)Kosten zu tragen hätten, liegt nicht vor. Auch wenn die Kosten für die Grundstückseigentümer, die für eine längere Anschlussleitung zum öffentlichen Abwasserkanal verantwortlich sind, dadurch spürbar höher sind als für diejenigen, deren Anschlussleitung deutlich kürzer ist, wird durch den Zwang zum Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal sowie deren Benutzung und die daraus resultierenden Kosten der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die von den Antragstellern behauptete durch Satzungsrecht erfolgende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist ge-rechtfertigt. Es steht im weiten Ermessen des Satzungsgebers, welche technischen Lösungen er in der fraglichen Abwasserbeseitigungssatzung zur Abwassereinleitung vorsieht. Sodann steht es im Planungsermessen der Gemeinde, für welche Ent-wässerungslösung sie sich im konkreten Fall entscheidet. Ob die Gemeinde dabei bei der Planung und der Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweck-mäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht daher nicht zur Entschei-dung des Gerichts. Seine Grenzen findet das Planungsermessen erst dann, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsspielraum ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat.
41Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, juris, Rn. 15 ff.
42Gründe, warum die Gestaltungsentscheidung der Antragsgegnerin, den öffentlichen Abwasserkanal nicht in der Mitte der L 232, sondern unterhalb der einen Fahrbahn-hälfte anzulegen, vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft gewesen sein soll, haben die Antragsteller nicht dargelegt.
43Unschädlich ist vorliegend, dass sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) stützt. Die Ermächtigungsgrundlage liegt nicht, wie soeben dargestellt, in den Befugnissen der Ordnungsbehörde begründet, sondern in der Anstaltsgewalt der Stadt als Betreiberin der öffentlichen Einrichtung. Jedoch führt dieser Irrtum nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Im Verwaltungsakt niedergelegte Erwägungen können nur dann zur Rechtswidrigkeit führen, wenn sie einen Ermessensfehler darstellen (§ 40 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW). Das ist hier auszuschließen, da die angegriffene Verfügung sich in der Sache - wie zuvor dargestellt - zu Recht auf die entwässerungsrechtliche Instandhaltungspflicht stützt und lediglich zu Unrecht zusätzlich eine formelle Ermächtigungsgrundlage in § 14 OBG im Sinne einer unselbständigen Ordnungsverfügung annimmt.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N. zum Begriff der unselbst-ständigen und selbständigen Ordnungsverfügung.
45Gemessen an den mithin wirksamen Regelungen der Satzung erweist sich die gegen den Antragsteller ergangene Verfügung vom 20. Juli 2015 in Gestalt der im Erörter-ungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung nach summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig.
46Die Antragsgegnerin ist hier gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS berechtigt, von dem Antragsteller die Sanierung der nach § 2 Nr. 6 Buchst. b ABS privaten Grundstücks-anschlussleitungen zu fordern, da diese dergestalt schadhaft bzw. undicht sind, dass eine ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfal-lenden Abwassers nicht mehr gewährleistet werden kann, und der Antragsteller eine Sanierung bisher nicht durchgeführt hat. Dabei hat der Satzungsgeber allgemein entschieden, dass die Grundstücksanschlussleitungen zu sanieren sind, wenn ent-sprechende Mängel vorliegen. Aufgrund dieser Entscheidung des Satzungsgebers ist der Antragsgegnerin bei Vorliegen entsprechender Schäden - so wie hier - kein Ent-schließungsermessen dahingehend mehr zuzusprechen, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will. Daher kommt es an dieser Stelle auch nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr von Unterspülung-en/Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum konkret besteht oder nicht. Denn selbst wenn diese Gefahr (noch) nicht bestehen sollte, litte die Sanierungsforderung nicht etwa deswegen an einem Ermessensfehler, weil die Behörde dann bei der Ausübung eines ihr möglicherweise zustehenden Entschließungsermessens von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre.
47Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 - 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 68.
48Die hier betroffenen Grundstückanschlussleitungen entsprechen aufgrund der unstreitig festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, weshalb dies auch zur Folge hat, dass gem. § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind.
49Sind mithin die Grundstücksanschlussleitungen zwingend zu sanieren, steht die nähere Bestimmung von Zeitpunkt, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnah-men im pflichtgemäß auszuübenden (Maßnahme-)Ermessen der Antragsgegnerin. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Dabei verlangt das öffentliche Interesse, dass die Anschlussleitungen betriebssicher beschaffen sind und ordnungsgemäß funktionie-ren, damit die Stadt ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht rechtmäßig erfüllen kann, indem sie das Abwasser auf unschädliche Weise in die öffentliche Abwassereinrichtung übernimmt.
50Die Antragsgegnerin hat hier ihr (Maßnahme-)Ermessen jedenfalls nach Änderung der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Verfügung im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zwar war der ursprünglich in der Verfügung vom 20. Juli 2015 vorgesehene Sanierungszeitraum sowie der Zeitraum zum Vorlegen der entsprechenden Nachweise möglicherweise zu kurz bemessen. Nachdem die Antragsgegnerin die in der Verfügung genannten Frist-läufe aber im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2016 bzw. bis zum 15. März 2016 verlängert hat, sind die gesetzten Fristen angemessen.
51Auch im Übrigen ist die konkret gestellte Sanierungsforderung verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Angesichts des unstreitig festgestellten Schadenszustands ist die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstel-lung von funktionstüchtigen Grundstücksanschlussleitungen auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen hat, hat sie das mildeste, den Antragsteller am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt.
52Der Einwand des Antragstellers, eine Sanierung im sog. „Inliner-Verfahren“ sei nicht möglich, ist an dieser Stelle daher nicht erheblich. Zwar spricht nach dem Vortrag des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Fachfirma einiges dafür, dass dem entgegen des Vortrags der Antragsgegnerin so ist. Jedoch bleibt der Vortrag der Antragsteller angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen und durchaus plausibel erscheinenden Möglichkeit zur Durchführung der Maßnahme im sog. „Berstliner-Verfahren“ nicht völlig frei von Zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Fachfirma nur erklärt, aus Sicht der Fachfirma sei eine Sanierung im „Inliner-Verfahren“ nicht möglich, dagegen trifft sie jedoch keine Aussage dazu, ob eine Sanierung im „Berstliner-Verfahren“ möglich ist oder nicht. Doch selbst wenn man die Nichtdurchführbarkeit der Sanierung im „Inliner-“ sowie im „Berstliner-Verfahren“ als wahr unterstellt, verbleibt immer noch die Mög-lichkeit, eine Sanierung im sog. „offenen Verfahren“ mittels Aufriss der Straßendecke durchführen zu lassen. Dass es sich hierbei um eine wesentlich kostenintensivere Maßnahme handelt, ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die Auferlegung der Sanierungspflicht gegenüber dem Eigentümer erscheint im Hinblick auf die zuvor dargestellte Aufgaben- und Pflichtenverteilung sowie auf die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG auch dann gerechtfertigt, wenn eine Sanierung nur im kostenintensiveren „offenen Verfahren“ möglich ist.
53Soweit die Antragsteller sodann vortragen, eine entsprechende Aufbruchgenehmi-gung könne nur die Antragsgegnerin erhalten, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Zum einen kann dieser Einwand nur als Vollstreckungshindernis im Rahmen einer eventuellen Verwaltungsvollstreckung gegenüber dem Antragsteller von Bedeutung sein. Ein solches Vollstreckungshindernis wäre nämlich anzunehmen, wenn dem Adressaten einer Verfügung wegen der Notwendigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter die Befolgung des aufgegebenen Gebots rechtlich unmöglich und keine Duldungsverfügung ergangen ist.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1979 - XI B 1447/79 -, juris, Rn. 20; Mosbacher in Engelhardt/App/ Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., vor §§ 6-18 VwVG Rn 11.
55Zum anderen haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, dass ihnen die Durchführung einer Sanierung im „offenen Verfahren“ tatsächlich nicht möglich ist. Soweit sie auf die Stellungnahmen des Landesbetriebs Straßenbau NRW verweisen, tritt dem die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zum Ablauf der Durchführung derartiger Kanalbaumaßnahmen sowie zum Verfahren zum Erhalt einer Aufbruchge-nehmigung glaubhaft entgegen. Ihr Vortrag, das beauftragte Tiefbauunternehmen werde einen Aufbruchantrag beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin stellen, dieses werde sodann den Landesbetrieb Straßenbau NRW lediglich informieren, wobei eine ausdrückliche Zustimmung durch diesen nicht erforderlich sei, und im Anschluss daran die entsprechenden Genehmigungen für die Baumaßnahme - sei es im „offenen“ oder „nicht-offenen“ Verfahren - erteilen, erscheint vor allem auch im Hin-blick auf die straßenrechtlichen Vorschriften plausibel. Bei dem Aufriss einer Straße handelt es sich um eine sog. Sondernutzung der Straße i.S.d. § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), die der Erlaubnis der Gemeinde bedarf. Soweit die Gemeinde die Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 StrWG NRW nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde - hier des Landes-betriebs Straßenbau NRW - erteilen kann, weil sie - wie auch bei der H.-Straße - nicht Trägerin der Straßenbaulast ist (vgl. hierzu §§ 43 Abs. 1, 44 StrWG NRW), ist diese Regelung in Zusammenschau mit § 23 Abs. 2 StrWG NRW zu sehen. Nach § 23 Abs. 2 StrWG hat in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, der Träger der Straßenbaulast (hier der Landesbetrieb Straßenbau NRW) auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten. Gilt dies bereits für die Verlegung derartiger Leitungen, muss dies erst recht für die Sanierung solcher Leitungen gelten. Daher ist bei einer Kanalsanierung im „offenen Verfahren“ von der Antragsgegnerin lediglich ein Antrag zu stellen oder - wie die Antragsgegnerin es ausdrückt - den Landesbetrieb Straßenbau NRW zu „informieren“, eine ausdrückliche Zustimmung durch den Straßenbetrieb NRW hinge-gen ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Doch selbst wenn eine Zustimmung erforderlich wäre, änderte dies nichts daran, dass die Aufbruchgenehmigung letzt-endlich von der Gemeinde zu erteilen ist. Vorliegend sind aber keine Gründe von den Antragstellern vorgetragen, warum die Antragsgegnerin eine solche nicht erteilen werden wird. Insbesondere angesichts der von der Antragsgegnerin am 20. Juli 2015 erlassenen Verfügungen spricht nach lebensnaher Würdigung nichts dafür, dass sie eine entsprechende Genehmigung in Zukunft nicht erteilen werden wird.
56Die Sanierungsverfügung ist auch angemessen. Den finanziellen Aufwand, der für die Wiederherstellung der den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-sprechenden Grundstücksanschlussleitungen erforderlich ist, hat der Antragsteller zu tragen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierungskosten unzumutbar hoch wären, bestehen vorliegend nicht. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Kosten für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ist nach ständiger Recht-sprechung des OVG NRW grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeb-lich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris, Rn. 16, vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris, Rn. 12 und vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris, Rn. 19 ff., wobei der Senat im letzteren Fall Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- € als verhältnismäßig eingestuft hat.
58Die zu den Kosten der Herstellung eines Anschlusses aufgestellten Grundsätze sind auf die Sanierungskosten übertragbar, da die Interessenlage vergleichbar ist. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die voraussichtlichen Sanierungskosten von bis zu 20.000,- € zwar hoch, stehen aber nach lebensnaher Würdigung nicht außer Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks der Antragsteller. Anhaltspunkte, die dem widersprechen, haben die Antragsteller bislang nicht vorgetragen.
59Der Antragsteller ist als Anschlussnehmer, dem nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS die Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen obliegen, auch richtiger Adressat der Forderung.
60Unerheblich für die Sanierungspflicht ist die Frage, wodurch oder durch wen die zur Sanierungsforderung führenden Mängel an der Grundstücksanschlussleitung verur-sacht worden sind. Insbesondere ist es unerheblich, ob diese Mängel durch eine bei der Herstellung der Leitung nicht fachgerechte Verlegung seitens der Antragsgeg-nerin bzw. eines von ihr beauftragten Unternehmens verursacht worden sind. Maß-geblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen sind die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Satzungslage. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung letztlich zurückzuführen ist, ist allenfalls eine Schadensersatzfrage, die aber im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben hat, keine Rolle spielt.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 - 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 84.
62Daher kann vorliegend dahinstehen, ob die festgestellten Schäden tatsächlich auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) oder das in den letzten Jahren gesteigerte Verkehrsaufkommen zurückzuführen oder im Zusammenhang mit der Erneuerung der H.-Straße entstanden sind. Denn nach der Satzungslage obliegt - wie zuvor dargestellt - dem Anschlussnehmer als Grundstückseigentümer die Sanie-rungspflicht.
63Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe bislang keine Ab-nahmebestätigung über die Dichtigkeit des öffentlichen Kanals vorgelegt, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, eine Haftung der Antragsgegnerin bei Eintritt eines Schadens zu begründen. Der Abnahme kommt nämlich keine unmittelbare Rechts-wirkung zu; sie stellt eine rein tatsächliche, im Interesse der Allgemeinheit erfolgende Kontrollmaßnahme dar, ohne die die öffentliche Abwasseranlage nicht benutzt werden darf. Durch eine fehlerhafte oder unterlassene Abnahme wird der Haus-eigentümer nicht von seiner Verantwortung für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschluss-leitungen entlastet; diese verbleibt vielmehr dauerhaft bei diesem.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2012 - 15 A 989/12 -, juris, Rn. 16; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 12 A 2794/07 -, juris, Rn. 6 (wonach es für die Entlastung zum Vorwurf, die Schäden, die der Sanierungsmaß-nahme zugrunde liegen, seien möglicherweise auf die mangel-haft ausgeführten Arbeiten bei der Verlegung zurückzuführen, nicht auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Abnahme ankäme, maßgebend sei danach vielmehr der Nachweis, dass das Werk durch Augenscheinseinnahme und zielgerichtete Un-tersuchung mit Erfolg auf eine ordnungsgemäße Erstellung geprüft worden ist. Auch aus diesem Urteil lässt sich ebenfalls die Unmaßgeblichkeit des (Nicht-)Vorliegens einer Abnahmebe-stätigung in Bezug auf die Haftung für eingetretene Schäden ableiten).
65Die Antragsgegnerin war auch nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ABS i.V.m. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw berechtigt, dem Antragsteller die Prüfung der Grundstücksanschluss-leitung auf Dichtigkeit aufzuerlegen. Die durchzuführende Sanierung stellt eine wesentliche Änderung dar, die gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 ABS i.V.m. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw die unverzügliche von einem Sachkundigen durchzuführende Prüfung des Zustands und der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlussleitung zur Folge hat.
66Auch die gegen die Antragstellerin ergangene Duldungsverfügung vom 20. Juli 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Als Miteigentümerin ist die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS ebenso zur Sanierung verpflichtet wie der Antragsteller. Indem die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine Duldungsverfügung erlassen hat, hat sie von dem ihr zustehenden Auswahler-messen dahingehend Gebrauch gemacht, die Durchführung der Sanierung dem Antragsteller aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ermessensfehlerhafte Adressatenauswahl getroffen hat, sind vorliegend nicht ersichtlich.
67Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme bzw. des Zwangsgeldes gerichtete Antrag ist ebenfalls unbe-gründet. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Antragsteller sowie die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung des Zwangsgeldes gegenüber der Antragstellerin sind rechtmäßig. Dem Antragsteller ist für die Durchführung der Sanierung und Dichtheitsprüfung bzw. für das Einreichen entsprechender Nach-weise jedenfalls unter Zugrundelegung der im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 geänderten Fristläufe jeweils eine angemessene Frist bestimmt worden, § 63 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 VwVG NRW. Gegenüber der Antragstellerin war eine Fristsetz-ung dagegen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 VwVG NRW entbehrlich. Zudem sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben, § 63 Abs. 4 VwVG NRW bzw. ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht worden, § 63 Abs. 5 VwVG NRW. Beide Ordnungsverfügungen sind zugestellt worden, § 63 Abs. 6 VwVG NRW.
68Schließlich liegt angesichts der von den Schäden an der Grundstücksanschluss-leitung der Antragsteller nach alledem ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des GKG und orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten der durchzuführenden Sanierung. Sie berücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der für die Hauptsache maßgebliche Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG (20.000,- €) vorliegend nur zur Hälfte anzusetzen ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. Nov. 2015 - 6 L 696/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. Nov. 2015 - 6 L 696/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „L. Straße 23“ in E. . Das Grundstück ist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten seit dem Jahre 1899 mit einem Mischwasser- Anschlusskanal und einer in diese Leitung (steil abfallend) einmündenden Regenwasser-Anschlussleitung (Zweig-Leitung) an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Straße angeschlossen (vgl. Bl. 7, 8 und 41 - 44 Beiakte Heft 1).
3Bei der Auswertung einer optischen Untersuchung der 3,5 m langen Regenwasser-Anschlussleitung (Zweig-Leitung), die letztlich durch eine Absackung des Sandfangs im Gehweg veranlasst und am 12. Februar 2013 durchgeführt worden war, stellten Mitarbeiter der Beklagten folgende Schäden fest (Kanalmeter in Fließrichtung gemessen – vgl. Bl. 34 Beiakte Heft 1):
4- vertikaler Muffenversatz oben von 4 cm bei 1,8 m;
5- Scherbenbildung oben von 0,4 cm bei 2,0 m;
6- klaffender Muffenversatz unten von 2,5 cm bei 3 m und
7- klaffender Muffenversatz rechts von 1,5 cm bei 3,2 m.
8Mit Schreiben vom 21. März 2013 (vgl. Bl. 35 Beiakte Heft 1), das zugleich der Anhörung vor dem Erlass des hier angefochtenen Bescheides diente, wies die Beklagte den Kläger auf die Mängel bei 1,8 m, 2,0 m und 3,0 m hin. Sie bat ihn unter Berufung auf die städtische Abwassersatzung, die dort befindlichen Mängel durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen bis zum 30. Juni 2013 sanierend beseitigen zu lassen. Zugleich wies sie den Kläger auf ihre Auffassung hin, dass aufgrund des baulichen Zustandes der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden könne.
9In der Folgezeit machte der Kläger geltend, dass der Anschlusskanal nicht sanierungsbedürftig sei. Er könne – auf der überlassenen Aufnahme – nicht erkennen, dass der Anschlusskanal defekt sei. Abgesehen davon diene der Anschlusskanal der Regenwasserentsorgung; eine Undichtheit lasse keine Schäden für das Grundwasser befürchten. Der Anschlusskanal sei seinerzeit gemäß dem Stand der Technik erstellt worden. Außerdem halte er die Vorgabe bestimmter Sanierungsformen für rechtswidrig. Der Auffassung der Beklagten, dass aufgrund des baulichen Zustandes der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden könne, widersprach er, indem er gegen die Sanierungsforderung einwandte, sie sei unverhältnismäßig, weil der Schaden auch mit einem Teilliner saniert werden könne.
10Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 (vgl. Bl. 50 ff. Beiakte Heft 1) forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihre Abwassersatzung und die Schäden – nämlich die Muffenversätze bei 1,8 m und bei 3,0 m sowie die Scherbenbildung bei 2,0 m – auf, den Regenwasser-Anschlusskanal innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen. Ferner wies die Beklagte in dem Begründungsteil des Bescheides darauf hin, dass eine Schlauchliner-Sanierung wegen des Zustandes des Anschlusskanals (4 cm Muffenversatz bei 10 cm Durchmesser des Anschlusskanals) nicht möglich sei. Die Sanierung werde im Hinblick auf die Gefahr von Ausspülungen und Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum gefordert.
11Am 12. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er über sein bisheriges Vorbringen hinaus sinngemäß Folgendes ausgeführt:
12Die Sanierungsforderung verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht. Der Regenwasser-Anschlusskanal möge zwar Schäden aufweisen. Damit seien aber keine Gefahren verbunden. Unterspülungen seien nicht feststellbar; die Beklagte möge Beispielsfälle benennen, in denen sich der Bürgersteig oder Straße wegen einer undichten, 10 cm weiten Regenwasserleitung gesenkt hätten. Eine solche Gefahr sei hier um so geringer, als über die Anschlussleitung eine Dachfläche von nur 60 m² entwässert werde. Die Undichtheit derartiger Anschlussleitungen ließe auch keine Schäden für das Grundwasser befürchten; dies gelte auch für einen gelegentlichen Rückstau aus dem Mischwasserkanal, weil die Schadstoffe im Stauwasser viel zu verdünnt seien. Abgesehen davon werde die Behauptung der Beklagten bestritten, dass an dem Muffenversatz Erdreich sichtbar sei; es handle sich um altes Dichtmaterial. Die Beklagte führe auch an ihren eigenen Kanälen Reparaturen nicht schon bei kleinsten Schäden durch, so dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, solches von den Bürgern zu verlangen. Ferner dulde die Beklagte die Belastung des Grundwassers durch bekannte PFT-Einschwemmungen, ohne dass zielgerichtete Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Da es an echten Gefahren mangele, sei es unzumutbar, dass der Kläger mehr als 10.000,- Euro für die Kanalsanierung aufwenden solle. Schließlich sei die Forderung, bestimmte Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, ebenfalls rechtswidrig.
13Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden, Sanierung und Wertermittlung bei Abwasserkanälen, des Dipl.-Ing. L1. K. , eingeholt. Das zu den Akten gereichte Gutachten vom 15. Dezember 2013 behandelt u.a. die Fragen,
14- ob die Schadstellen im Regenwasser-Anschlusskanal bei 1,8 m und 2 m noch im Muffenbereich liegen,
15- ob die Reparatur des Regenwasser-Anschlusskanals erforderlich ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern,
16- welches die kostengünstigste Reparaturmethode wäre und ob nach einer solchen Reparatur ein ausreichender (Leitungs-)Querschnitt zur Entwässerung der angeschlossenen, 60 m² großen Dachflächen verbliebe.
17Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass
18- die Schadstellen im Regenwasser-Anschlusskanal bei 1,8 m und 2 m bei genauer Analyse des Schadensbildes im Muffenbereich lägen und kein Erdreich zu sehen sei,
19- die Reparatur des Regenwasser-Anschlusskanals nicht erforderlich sei, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern, weil die beiden festgestellten Lageabweichungen wegen des freien senkrechten Abflusses nach unten die Gefahr einer Exfilration nicht nach sich zögen,
20- die Möglichkeit einer Kurzlinerreparatur bestehe, die einen ausreichenden Querschnitt gewährleiste und mit einem Kostenaufwand von ca. 1.000,- Euro brutto verbunden sei.
21Wegen des weiteren Inhalts wird auf das zu den Gerichtsakten gereichte Gutachten Bezug genommen.
22Ergänzend führt der Kläger an, dass die (auch vom Sachverständigen festgestellten) Sandablagerungen im Rohrsystem darauf zurückzuführen sein dürften, dass die (Fernseh-)Untersuchung bei feuchtem Wetter und offener Baugrube nach Demontage des Sandfangs erfolgt sei; der Sand dürfte daher infolge der Regenfälle über die Baugrube eingeschwemmt worden sein und sei kein Anzeichen für eine Einschwemmung über die „Schadstelle“.
23Der Regenwasser-Anschlusskanal sei seinerzeit von der Beklagten oder einem von ihr beauftragten Unternehmen hergestellt worden. Der bei Herstellung eingebaute Mangel könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen.
24Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zugleich eine (Kurz-)Linersanierung verbindlich abgelehnt habe, deren Ablehnung aber mit Blick auf das Ergebnis des Gutachtens fehlerhaft sei; damit sei der Bescheid unverhältnismäßig.
25In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nach Hinweis des Gerichts, dass es die Aussage der Beklagten in dem Bescheid, aufgrund des baulichen Zustandes könne der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden, für einen unverbindlichen Hinweis halte, die Beklagte nach Auffassung des Gerichts aber im Hinblick auf das Gutachten einen Antrag des Klägers auf (Kurz-)Linersanierung der streitgegenständlichen Schadstellen nicht ermessensfehlerfrei ablehnen könne, für den Fall, dass der Kläger letztlich zur Sanierung der Regenwasseranschlussleitung verpflichtet sein sollte, zugesagt, dass die Zustimmung zu einer Inlinermaßnahme erteilt werden werde, die den vertikalen Muffenversatz bei 1,8 m, die Scherbenbildung bei 2 m und den klaffenden Muffenversatz bei 3 m mitumfasse und nach Maßgabe der Sanierungsmethodik aus dem Gutachten vom 15. Dezember 2013 (Ausfräsung) bewerkstelligt werde.
26Der Kläger beantragt,
27den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung des Antrages nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und vertieft die dort gegebene Begründung. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte die Kosten für die Sanierung in offener Bauweise auf ca. 5.500,- Euro geschätzt. Ergänzend hat sie erläutert, dass die Klägerseite die Alternative habe, die Regenwasserleitung unter ihrer Abbindung am Mischwasser-Anschlusskanal „ins Haus zu ziehen“ und sie bereits im Gebäude an den Mischwasser-Anschlusskanal anzuschließen; die Kosten (allein) für die Abbindung per Inliner beliefen sich schätzungsweise auf ca. 2.700,- Euro. Die Beklagte hat außerdem zu dem Gutachten Stellung genommen. Wegen des näheren Inhalts der Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 10. Februar 2014 Bezug genommen. Schließlich hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie bei ihrer Entscheidung über die Sanierungsbedürftigkeit den Bildreferenzkatalog und die DIN-1986-30 berücksichtigt und beachtet.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist unbegründet.
34Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35Die Rechtsgrundlage für den Bescheid mit der Forderung an den Kläger, den Regenwasser-Anschlusskanal des streitgegenständlichen Grundstücks – wegen der Muffenversätze bei 1,8 m und bei 3,0 m sowie wegen der Scherbenbildung bei 2,0 m – innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen, bieten die Regelungen der „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung)“ vom 21. Dezember 2011 (AWS 2012), die zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, bei Erlass des Bescheides galt und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverändert fortgilt.
36Die Befugnis der Beklagten, die den Anschlussnehmern durch die Entwässerungssatzung (wirksam) auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich aus dem hoheitlichen Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses, das zwischen der Gemeinde als Herrin der Entwässerungseinrichtung und den Anschlussnehmern als deren Nutzern besteht. Denn die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben und das Benutzungsverhältnis generell durch Satzung zu gestalten, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt).
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244, und Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnrn.10 f. m.w.N auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
38Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanierungsbescheides sind nicht ersichtlich. Er ist auch materiell rechtmäßig, denn die einschlägigen Satzungsbestimmungen sind wirksam und tragen die streitgegenständliche Forderung.
39Die Abwassersatzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier einschlägigen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang.
40In der Abwassersatzung ist für den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Sanierung und Unterhaltung von Anschlussleitungen Folgendes bestimmt:
41Dem Anschlussnehmer, d.h. dem Grundstückseigentümer [§ 2 Nr. 15 AWS 2012], obliegt u.a. die Herstellung, Sanierung und Unterhaltung des Anschlusskanals [§ 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012], deren Kosten er zu tragen hat [§ 6 d Abs. 1 AWS 2012]. Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück [§ 2 Nr. 9 Satz 1 AWS 2012]; der Anschlusskanal ist nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage [§ 2 Nr. 9 Satz 4 AWS 2012]. Unter Sanierung sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen [§ 2 Nr. 9b Satz 1 AWS 2012]. Hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung und die Erneuerung des Anschlusskanals [§ 2 Nr. 9b Satz 2 AWS 2012]. Unter Reparatur sind alle Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden am Anschlusskanal [§ 2 Nr. 9d AWS 2012], unter Renovierung sind Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeit von Anschlusskanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz [§ 2 Nr. 9e AWS 2012] und unter Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals zu verstehen [§ 2 Nr. 9j AWS 2012]. Anschlusskanäle sind zu sanieren, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) [§ 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012]. Vor Beginn von Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal ist die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen [§ 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012]. Die Stadt kann den Anschlussnehmer unter Fristsetzung zu den notwendigen (Sanierungs-)Maßnahmen auffordern [§ 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012]. Der Anschlussnehmer hat u.a. für die Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu beauftragen [§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS 2012]. Anschlusskanäle können mittels Liner renoviert werden, wenn Art und Umfang der Schäden dies zulassen und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Leitung ausreicht [§ 6a Abs. 1 Satz 5 AWS 2012]; dem Einbau einzelner Teilstücke eines Liners (z. B. Kurzliner oder Partliner) im Anschlusskanal kann grundsätzlich zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugestimmt werden [§ 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2012].
42Diese Regelungen sind keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
43Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz alter Fassung (= § 55 WHG n.F.) (ordnungsgemäß) zu beseitigen, d.h. ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Beklagte kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) zur Verfügung stellt (vgl. § 1 AWS); Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Gemeinde. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt die Gemeinde als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung durch Satzung im Sinne des § 7 GO auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Dementsprechend durfte die Beklagte das Benutzungsverhältnis zu der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in der Abwasserbeseitigungssatzung hoheitlich ordnen. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks (und der Gesetze) sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeits-grundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff..
45Die hier betroffenen Regelungen halten sich in diesem Rahmen.
46Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG für das Schmutzwasser und insbesondere auch für das Niederschlags(-ab-)wasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut „Reinhaltung der Gewässer“, indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden; sie sichern zudem eine auch ansonsten gemeinwohlverträgliche (ordnungsgemäße, gefahrenfreie) Abwasserbeseitigung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F.), indem z.B. niederschlagsbedingte Überflutungsgefahren für Grundstücke gemindert werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
47In ihrer Entwässerungssatzung hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) die Art und Weise näher festgelegt, in der die Erfüllung dieser – zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung – wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung (vgl. § 3 AWS).
48Aber auch die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. des nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanals, die sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als aus dem Anschluss- und Benutzungszwang sachgerecht weiter folgende Pflichten darstellen, beinhalten grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h. gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
49Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 3 AWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedürfte es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass überhaupt eine satzungsrechtliche Erwähnung notwendig wäre – bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt.
50Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 NWVBl. 1998, 198.
51Die Satzungsforderung in § 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012, dass Anschlusskanäle zu sanieren sind, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle), beinhaltet vor dem Hintergrund des Einrichtungszecks einer gemeinwohlverträglichen schadlosen Abwasserbeseitigung ebenfalls nur eine Selbstverständlichkeit.
52Denn nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 WHG), d.h. dass das Abwasser gemeinwohlverträglich beseitigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG); im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative WHG). Entsprechen vorhandene Anlagen nicht (mehr) den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
53Diese bundesgesetzlichen Anforderungen an Abwasseranlagen hatte der Landesgesetzgeber in den inzwischen aufgehobenen Regelungen des § 61a LWG a.F. der Sache nach nur konkretisierend wiederholt, so dass der Fortfall dieser landesrechtlichen Regeln an den materiellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb von Anschlusskanäle nichts geändert hat. Die Beurteilung der Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung kann sich daher weiterhin an den Beispielen des § 61a LWG a.F. orientieren. Dementsprechend sind private Abwasseranlagen – zu denen die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanäle (vgl. § 2 Nr. 9 AWS) zählen – so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.); zudem müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 2 LWG a.F.).
54Aber auch abgesehen von § 61a LWG a.F. gehören die Forderungen nach der Freiheit der Anschlusskanäle von betriebsbeeinträchtigenden Schäden und nach ihrer Dichtheit zum technischen Standard, d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Regeln lassen sich den einschlägigen DIN-Normen entnehmen, die zudem antizipierte Sachverständigengutachten zu diesen Regeln darstellen. Hier ist die „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) einschlägig. In deren Kapitel 1 (Anwendungsbereich) ist nämlich bestimmt, dass die DIN Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlege; dies beinhalte (u.a.) die Zustandsbewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen zudem grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein (Hervorhebung durch den Unterzeichner).
55Auch die Forderung in der Satzung, sich bei der Sanierung eines Anschlusskanals eines von der Stadt zugelassenen Unternehmens zu bedienen, gibt – entgegen der Auffassung der Klägerseite – zu Bedenken keinen Anlass.
56Die Grenzen der Befugnis der Einrichtungsherrin, das Benutzungsverhältnis zu regeln, ergeben sich – wie bereits oben angesprochen – aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff.
58Mit diesen Vorgaben ist die beanstandete Satzungsregelung zu vereinbaren. Denn sie ist durch den wassergesetzlich gedeckten Einrichtungszweck gerechtfertigt, wonach die Anlagen und ihre Nutzung einer ordnungsgemäßen und gefahrlosen Beseitigung der Abwässer zu dienen haben. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die Anschlussleitungen in einem einwandfreien Zustand hergestellt und unterhalten werden, um z.B. Gefahren für das Grundwasser oder für die ordnungsgemäße und gefahrlose Entwässerung über die öffentliche Kanalisation, die von einer mangelhaften Anschlussleitung ausgehen können, zu begegnen. Diesem Zweck dient die hier zu betrachtende Regelung. Denn wie das OVG NRW in seinem soeben zitierten Beschluss vom 7. Mai 2009 ausgeführt hat, haben Anschlussleitungen Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage: Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es liegt daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung vor, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten. Es liegt im Regelungsspielraum der Beklagten, abstrakte Zertifizierungen zu solchen Arbeiten nicht ausreichen zu lassen. Die sich aus dem Widmungszweck ergebende Rechtfertigung für die Regelung liegt somit vor.
59Die entsprechende Satzungsvorschrift dient nicht dazu, die Anbieterkonkurrenz in unzulässiger Weise zu beschränken. Denn Voraussetzung für die Zulassung ist nach § 6 b Abs. 2 und 3 AWS 2012 ist allein, dass die Unternehmen die Zulassung beantragen und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Kreis der Unternehmen, die zugelassen werden können, ist damit potentiell (auch europaweit) offen. Das Zulassungsverfahren stellt lediglich in angemessener Weise sicher, dass die Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen hergestellt werden, um zu verhindern, dass von nicht fachkundig ausgeführten Anschlussleitungen keine abwendbaren Gefahren für eine ordnungsgemäße Entwässerung ausgehen. Die mit der in Rede stehenden Forderung einhergehenden Beschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerseite bei der Auswahl eines zu beauftragenden Unternehmens ist damit als sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt. Dass die Zulassungsbedingungen selbst Anforderungen enthielten, die nicht erforderlich wären, um diesen legitimen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich.
60Gemessen an den mithin wirksamen Anforderungen der Satzung ist der Bescheid mit der Sanierungsforderung auch materiell rechtmäßig.
61Die Beklagte ist hier gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012 berechtigt, von der Klägerseite die Sanierung des Anschlusskanals zu fordern. Denn diese Maßnahme ist im Sinne von § 6a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS 2012 notwendig geworden, weil der Anschlusskanal schadhaft bzw. undicht bzw. die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) und die Klägerseite zu den damit notwendig gewordenen Sanierungsmaßnahmen nicht freiwillig bereit ist. Dabei hat der Satzungsgeber allgemein entschieden, dass Anschlusskanäle zu sanieren s i n d (!), wenn die soeben genannten Mängel vorliegen; aufgrund dieser Entscheidung des Satzungsgebers kommt der Behörde bei Vorliegen der genannten Mängel kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will.
62Der hier betroffene Regenwasser-Anschlusskanal sichert in den Bereichen, die in dem angefochtenen Bescheid zu Recht angesprochen sind, eine unschädliche Ableitung nicht (mehr), weil er infolge der – zum Sanierungsanlass genommenen – Muffenversätze und der Scherbenbildung schadhaft bzw. undicht ist und damit den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG mit der Folge nicht mehr entspricht, dass nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind.
63Das Gericht ist aufgrund des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Untersuchungsberichtes über den Zustand des Anschlusskanals, der dort ebenfalls befindlichen Fotos von der Untersuchung und dem Ergebnis der Betrachtung der Aufnahmen der Fernsehuntersuchung im Erörterungstermin vom Vorhandensein der – zum Sanierungsanlass genommenen – Muffenversätze und der Scherbenbildung überzeugt.
64Soweit die Klägerseite behauptet, dass an dem 4 cm starken Muffenversatz kein Erdreich sichtbar sei, sondern altes Dichtmaterial aus einer „Muffenummauerung bzw. -ummörtelung“ (vgl. Schriftsatz vom 13. September 2013, Seite 1, Bl. 35 der Gerichtsakte), folgt das Gericht dem nicht. Ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopie der Rechnung über die Verlegung der Anschlussleitungen aus dem Jahre 1899 sind die Tonrohre der Regenrohrleitung nur „mit Thon und Theerstrick“ gedichtet worden, wie es im übrigen der damaligen Übung entsprach; aus der Rechnung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine „Ummauerung bzw. Ummörtelung“ der Muffen. Dementsprechend sind auf dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Foto der betreffenden Schadstelle – nach Einschätzung der sachverständigen Mitarbeiter der Beklagten – „Erde“ oder – nach Einschätzung des klägerseits beauftragten Gutachters – Sandablagerungen, jedenfalls kein Mauerwerk, Beton oder Ton zu sehen.
65Bei den zum Sanierungsanlass genommenen, im Bescheid angesprochenen und hier festgestellten Mängeln der Muffenversätze und der Scherbenbildung handelt es sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch um sanierungsbedürftige Schäden am Anschlusskanal :
66Bei der Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen zur Bestimmung des mit ihnen verbundenen Sanierungsbedarfs ist auf die „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) abzustellen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik niedergelegt sind. Diese technische Norm gibt in dem von ihr erfassten Rahmen der Behörde und dem Gericht in Form eines antizipierten Sachverständigengutachtens Maßstäbe zur Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen nach Schadensarten (gemäß Kodierung nach DIN EN 13508-2), Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen, d.h. mit anderen Worten Maßstäbe zur Bewertung der Frage des (Sanierungs-)Handlungsbedarfs und dessen Dringlichkeit gemäß den Regeln der Technik an die Hand. Denn in Kapitel 1 der DIN (Anwendungsbereich) ist bestimmt, dass sie Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlegt, zu denen auch (private) Anschlusskanäle zählen (vgl. Kapitel 1 Abs. 3 DIN). Dies beinhaltet die Zustandserfassung und –bewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebs- und Standsicherheit von Abwasseranlagen sowie des Schutzes des Bodens und des Grundwassers (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Im Vorwort zur DIN ist zudem ausgeführt, dass deren Anforderungen dazu beitrügen, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Abwasseranlagen zu schützen und das Eindringen von Grundwasser in die Abwasserleitungen zu verhindern; damit werde sowohl der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage sichergestellt als auch eine unnötige Belastung der öffentlichen Abwasseranlage (Kanäle und Kläranlagen) und eine Erschwerung der Abwasserreinigung durch Fehleinleitung vermieden; darüber hinaus liege es im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers/Nutzungsberechtigten die Betriebs- und Standsicherheit seiner Entwässerungsanlage bei Bedarf nachzuweisen. Der Begriff der Abwasseranlagen im Sinne der DIN umfasst dabei grundsätzlich nicht nur Schmutz-, sondern auch Niederschlags(-ab-)wasser führende Anlagen (vgl. Kapitel 3 (Begriffsbestimmungen) z.B. Nrn. 3.1. 3.3, 3.9, 3.10). Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Dabei bestimmt sich die Dichtheit nach Maßgabe einer Dichtheitsprüfung mit Wasser- oder Luftdruck und ggf. nach Maßgabe einer Zustandserfassung mittels optischer (Kanalfernseh-)Untersuchung auf sichtbare Schadstellen (vgl. Vorwort und Kapitel 8 ff.). Gemäß Kapitel 12.1 der DIN werden Sanierungsarbeiten erforderlich, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtheiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt werden, deren Behebung unter Berücksichtigung insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser, der Standsicherheit sowie der Betriebsbedingungen als notwendig anzusehen sind. Des Weiteren werden in Anhang A Tabelle A.1 der DIN die hauptsächlich zu erwartenden (optischen) Schadensbilder unter Bezugnahme auf die Kodierung in der DIN EN 13508-2 beschrieben und je nach Schweregrad in Schadensklassen eingeteilt, für die in Anhang B Tabellen B.1 und B.2 der DIN Sanierungsprioritäten und -zeiträume „definiert“ werden.
67Ergänzend zieht das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung den „Bildreferenzkatalog – Private Abwasserleitungen“ (Stand: Mai 2011) heran, den das „J. für unterirdische J1. gGmbH“ im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt hat. Der Katalog war dem Erlass des Ministeriums „Abwasserbeseitigung – Vollzug des § 61a LWG“ vom 17. Juni 2011 beigefügt, der Hinweise zur Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG (a.F.) und zu ggf. notwendigen Sanierungen undichter privater Abwasserleitungen enthielt. Der Katalog sollte als Orientierungs- und Arbeitshilfe im Umgang mit den Ergebnissen von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen nach § 61a LWG (a.F.) dienen. Er enthält eine Auswahl charakteristischer Schadensbeispiele in bildlicher Form. Zu jedem Bildbeispiel findet sich eine Beschreibung der Schäden nach Maßgabe der Kodierung in DIN EN 13508-02 neben Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und – fristen gemäß dem Normentwurf der E DIN 1986-30 (Stand: Oktober 2010). Die dort genannten Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen weichen z.T. von der tatsächlich in Kraft getretenen DIN 1986-30 ab und sind insoweit, aber auch nur insoweit überholt.
68Nach den Kriterien der DIN 1986-30 und gemäß den dortigen Tabellen A.1, B.1 und B.2 gehören der „vertikale Muffenversatz“ von 4 cm bei 1,8 m und die Riss-/Scherbenbildung von 4 mm bei 2,0 m der Schadensklasse A mit der hohen Sanierungspriorität I an, bei der ein kurzfristiger Handlungsbedarf besteht und für die ein Sanierungszeitraum von maximal 6 Monaten vorgesehen ist. Der klaffende Muffenversatz m von 2,5 cm bei 3,0 m fällt zwar nur in die Schadensklasse C mit allenfalls langfristigem Sanierungsbedarf (vgl. Tabellen A.1, B.1 und B.2); da nach Tabelle B.2 – Anmerkung a) aber bei derartigen Schäden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen spätestens im Zuge von Baumaßnahmen u.a. an der Abwasseranlage durchgeführt werden sollen und hier wegen der weiteren Schäden der Schadensklasse A ohnehin alsbald bauliche Maßnahmen an dieser Anschlussleitung vorgenommen werden müssen, ist auch die auf die gleichzeitige Sanierung dieses Schadens gerichtete Forderung der Beklagten nicht zu beanstanden.
69Diesen Feststellungen steht das klägerseits eingeholte Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 2013 nicht entgegen. Zwar wird darin behauptet, dass an den Schadstellen bei 1,8 m und 2 m kein Erdreich, sondern nur eine herausgezogene Muffe mit anhaftender Sandablagerung und Blättern und auch keine Exfiltration zu sehen sei (vgl. Bl. 7, 11, 12 des Gutachtens). Aus dem Gutachten ergibt sich aber weder, dass die Rohre an der Muffenverbindung bei 1,8 m nicht in dem von den sachverständigen Mitarbeitern der Beklagten festgestellten Umfang von ca. 4 cm vertikal verschoben wären, noch, dass bei 2,0 m keine Scherbenbildung der Stärke 0,4 cm vorlägen. Damit ist das Gutachten nicht geeignet, die Feststellung der Mangelhaftigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des Anschlusskanals zu erschüttern, die – wie oben dargelegt nach Maßgabe der Regeln der Technik gemäß der DIN 1986-30 – bereits auf Grund des Vorhandenseins der in Rede stehenden Schäden zu treffen ist. Schon die den allgemein anerkannten Regeln der (Betriebs-)Technik widersprechende Schadhaftigkeit/Undichtheit des Anschlusskanals in dem demnach festzustellenden Umfang ist die „Gefahr“, die ein dringendes Sanierungsbedürfnis auslöst und die Sanierungsforderung rechtfertigt.
70Für die Berechtigung der Sanierungsforderung ist es im Übrigen unerheblich, ob abgesehen von den Schäden, die nach Allem für sich genommen bereits ein dringendes Sanierungsbedürfnis nach sich ziehen, hier auch die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in den Vordergrund gerückte Gefahr von Unterspülungen/Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum konkret besteht oder nicht. Selbst wenn diese Gefahr nicht bestehen sollte, wie etwa der Gutachter meint, litte die Sanierungsforderung nicht etwa deswegen an einem Ermessensfehler, weil die Behörde dann bei der Ausübung eines ihr möglicherweise zustehenden Entschließungsermessens von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Denn – wie bereits oben dargelegt – steht der Behörde kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will, wenn der Anschlusskanal schadhaft bzw. undicht bzw. die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle). Für diese Fälle hat der Satzungsgeber nämlich in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 2 WHG in § 6 Abs. 1 Satz 4 AWS allgemein entschieden, dass die Behörde mit einer Sanierungsforderung (zwingend) einzuschreiten hat. Die Frage, wann die in der Satzung genannten, zum Einschreiten zwingenden Dichtheits- bzw. Funktionsmängel festzustellen sind, beantwortet sich seinerseits nicht nach „Ermessen“ der Behörde, sondern nach den in der DIN 1986-30 niedergelegten allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Bewertung von Schäden am Anschlusskanal. Dabei mag es in den „unteren“ Grenzbereichen leichter Schäden (d.h. in der Schadensklasse C) einen „Einschätzungsspielraum“ der Behörde bzgl. des Sanierungsbedarfs geben. Jedenfalls bei Anschlusskanälen, die Mängel der hier betroffenen Schadensklasse A mit der höchsten Sanierungspriorität I aufweisen, ist die Behörde nach der Satzung (und dem WHG) zwingend gehalten, mit einer Sanierungsforderung einzuschreiten, ohne dass ihr ein diesbezüglicher Ermessensspielraum zustünde.
71Ist mithin der Anschlusskanal in den hier in Rede stehenden Bereichen zwingend zu sanieren, steht die nähere Bestimmung von Zeitpunkt, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen im pflichtgemäß auszuübenden (Maßnahme-)Ermessen der Gemeinde, die bei ihrer Ermessensentscheidung die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen hat. Dabei verlangt das öffentliche Interesse, dass die Anschlussleitung betriebssicher beschaffen ist und ordnungsgemäß funktioniert, damit die Gemeinde ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht rechtmäßig erfüllen kann, indem sie das Abwasser auf unschädliche Weise in die öffentliche Abwassereinrichtung übernimmt.
72Die Beklagte hat hier ihr (Maßnahme-)Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Zum einen hat sie die Sanierung des mit Schäden hoher Sanierungspriorität behafteten Anschlusskanals zwecks Wiederherstellung der Betriebssicherheit mit einer Dringlichkeit gefordert, die im Hinblick auf die nach der DIN 1986-30 dafür vorgesehenen Sanierungszeiträume angemessen ist.
73Aber auch im Übrigen ist die konkret gestellte Sanierungsforderung verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beklagte hat sich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Angesichts des oben beschriebenen Schadenszustandes ist die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung eines funktionstüchtigen Anschlusskanals auch die geeignete und erforderliche Maßnahme.
74Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit dem Bescheid an ihn konkret gestellte Handlungsforderung auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Beklagte mit dem Bescheid eine (nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten mögliche) kostengünstige Linersanierung – bereits verbindlich – ausgeschlossen und – vorbehaltlich des von der Beklagten nicht zu erzwingenden Ersatzmittels der „Einziehung“ der Regenwasser-Zweigleitung unter hausinnerem Anschluss an die Schmutzwasser-Anschlussleitung – eine teure Instandsetzung in offener Bauweise vorgeschrieben hätte.
75Diese Auffassung trifft nicht zu, weil die Beklagte in dem Bescheid eine solche verbindliche Vorgabe nicht gemacht hat.
76Die Beklagte hat mit dem Bescheid von der Klägerseite nämlich lediglich die S a n i e r u n g des betroffenen Anschlusskanals gefordert. Nach § 2 Nr. 9b AWS sind unter Sanierung alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung des Anschlusskanals. Dabei sieht die Satzung in § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012 für die Abwicklung einer erforderlichen Sanierung des Weiteren vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen ist. Zu den – vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung – grundsätzlich möglichen Sanierungsmitteln gehört gemäß § 6a Abs. 1 Sätze 5 und 6 AWS u.a. die Linersanierung; auch die Durchführung einer Kurz- oder Partlinersanierung ist dabei von der Zustimmungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen, denn in § 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2011 ist geregelt, dass der Verwendung von Kurz- oder Partlinern (nur) „grundsätzlich nicht zugestimmt werden kann“; diese Formulierung lässt Raum für die Zulassung von Ausnahmen nach Ermessen und Verhältnismäßigkeit.
77Mit der Sanierungsforderung hat die Beklagte der Klägerseite damit nur das Ziel vorgegeben, die Schäden an der Anschlussleitung zu beseitigen, ihr aber in dem genannten Rahmen zunächst die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen. Aufgrund der dem Kläger belassenen Möglichkeit zur Wahl der Sanierungsform und des Zustimmungsvorbehaltes vollzieht sich die Erfüllung der Sanierungsforderung aufgrund der Vorgaben der Satzung in mehreren Schritten, bei denen Kläger- und Beklagtenseite in einem Kooperationsverhältnis zusammenwirken müssen. Denn der Anschlussnehmer, der einer allgemeinen Sanierungsforderung, wie sie hier gestellt ist, ausgesetzt ist, kann wegen des satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehaltes nicht unmittelbar zur Sanierung schreiten. Vielmehr muss er zunächst die gewünschte Sanierungsform wählen. Danach hat er seine Wahl der Beklagten zur Zustimmung zu unterbreiten, die darüber in Form eines Verwaltungsaktes verbindlich zu entscheiden hat. Lehnte sie die getroffene Wahl ab, könnte der Anschlussnehmer dagegen auf Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zu seiner Wahl klagen, wenn er die verbindliche Ablehnung für rechtswidrig hielte und keine andere Wahl treffen will. Am Rande sei vermerkt, dass die Beklagte in diesem Fall wegen des Kooperationsverhältnisses bei der Umsetzung des Sanierungsbescheides trotz Ablaufs der darin gesetzten Frist ihn solange nicht mit Zwangsmitteln weiter durchsetzen könnte, solange der Streit um die Zustimmungsfähigkeit des vom Anschlussnehmer gewählten und zur Zustimmung gestellten Mittels nicht abgeschlossen wäre.
78Mit der Eröffnung der vorgängigen – und satzungsmäßig unter nachgängigem Zustimmungsvorbehalt stehenden – Wahlmöglichkeit hat die Beklagte das im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur erforderlich gewordenen Bewältigung der Mängelbehebung mildeste, die Klägerseite am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt.
79Die Möglichkeit der – vorgängigen, unter Zustimmungsvorbehalt stehenden – Wahl der Reparaturmethode der (Kurz-)Linersanierung, die klägerseits für den Fall des Bestehens der Sanierungspflicht offenbar angestrebt wird und nach dem von ihr vorgelegten Gutachten unter bestimmten Bedingungen auch möglich ist, hatte die Beklagte entgegen der klägerseitigen Auffassung mit dem Bescheid n i c h t bereits dadurch v e r b i n d l i c h ausgeschlossen, dass sie im Bescheid (und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren) darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund des baulichen Zustandes des Regenwasser-Anschlusskanals eine Sanierung im Linerverfahren nicht möglich sei. Diese Auffassung ist von ihr nämlich nicht zum Bescheidtenor, d.h. zum Bestandteil des rechtsverbindlichen „Entscheidungssatzes“ des Bescheides gemacht worden, der von der Begründung deutlich abgesetzt ist. Der Bescheidtenor enthält die allein verbindliche Aufforderung, die Anschlussleitung zu sanieren. Die Auffassung, dass eine Sanierung im Linerverfahren nicht möglich sei, hat die Beklagte lediglich im Rahmen der Begründung des Bescheides vertreten. Damit handelte es sich bei dieser Aussage um einen bloßen, unverbindlich bleibenden Hinweis auf ihre Auffassung zur (Un-)Geeignetheit dieser Sanierungsalternative. Diese Auffassung könnte die Klägerseite auch noch nach Bestandskraft des Sanierungsbescheides im Rahmen des nach der Satzungslage vor der Durchführung von konkreten Sanierungsmaßnahmen noch zu durchlaufenden Zustimmungsverfahrens in der oben dargelegten Weise zur Prüfung stellen, wenn die Beklagte daran im Zustimmungsungsverfahren festhalten wollte. Hätte die Beklagte die in Rede stehende Sanierungsalternative mit der für eine rechtsverbindliche Wirkung erforderlichen Klarheit ausschließen wollen, hätte die Ablehnung in den Bescheidtenor gehört.
80Das „Streitpotential“, das sich für das Zustimmungsverfahren durch die in dem Bescheid vertretene Auffassung andeutete, hat insoweit an Bedeutung verloren, als die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall, dass der Kläger letztlich zur Sanierung der Regenwasseranschlussleitung verpflichtet sein sollte, zugesagt hat, dass die Zustimmung zu einer Inlinermaßnahme erteilt werden wird, die den vertikalen Muffenversatz bei 1,8 m, die Scherbenbildung bei 2 m und den klaffenden Muffenversatz bei 3 m umfasst und nach Maßgabe der Sanierungsmethodik aus dem Gutachten vom 15. Dezember 2013 (Ausfräsung) bewerkstelligt wird.
81Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte fordere die Sanierung bei jedem kleinen Schaden, trifft dies den vorliegenden Fall nicht, da wie dargelegt größere Schäden mit hoher Sanierungspriorität vorliegen. Der Hinweis, dass die Beklagte bei ihren eigenen Kanälen des öffentlichen Abwassersystems kleine Schäden auch nicht sogleich repariere, geht also fehl.
82Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte dulde die Belastung des Grundwassers durch bekannte PFT-Einschwemmungen, ohne dass zielgerichtete Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden, führt dies nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Forderung. Dass die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen zur Sanierung des betroffenen Grundwassers, das durch den Eintrag von Brandbekämpfungsmitteln in den Boden nach einem Brand am Flughafen belastet wurde, dem Kläger nicht weit genug gehen mögen, entbinden ihn nicht von der Pflicht, sein Abwasser nur über eine mängelfreie/dichte Anschlussleitung abzuleiten, und nehmen der Beklagten nicht die Befugnis, dies von ihm auch zu fordern.
83Den finanziellen Aufwand, der für die Wiederherstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anschlusskanals erforderlich ist, hat der Kläger zu betreiben. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierungskosten unzumutbar hoch wären, bestehen angesichts der keine Besonderheiten aufweisenden innerstädtischen Anschlusssituation nicht. Der Kläger muss also nur das aufwenden, was jeder andere Anschlussnehmer unter vergleichbaren Bedingungen auch müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die Kosten (einer Sanierung bei offener Grube) lägen bei deutlich mehr als 10.000,- Euro. Denn diese Behauptung ist von ihm durch keinen Kostenvoranschlag plausibel gemacht und ein solcher Betrag für ein allenfalls 3,5 m langes Teilstück im Gehwegbereich erscheint nach den Erfahrungen des Gerichts deutlich übersetzt; dementsprechend haben sachverständige Mitarbeiter der Beklagten die Kosten einer Sanierung in offener Bauweise im Laufe des Verfahrens auch auf ca. 5.500,- Euro geschätzt. Zudem steht nach der Zusage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung außer Frage, dass der Kläger mit Aussicht auf Erfolg die Zustimmung zu einer (kostengünstigeren) Inlinersanierung beantragen kann.
84Dem Anschlussnehmer bleibt es im Übrigen unbenommen, den Regenwasser-Anschlusskanal stillzulegen, d.h. ihn abzubinden, und das Regenwasser bereits innerhalb des Hauses an den Schmutzwasser-Anschlusskanal anzuschließen.
85Der Kläger ist als Anschlussnehmer, dem nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012 die Sanierung des Anschlusskanals obliegt, auch richtiger Adressat der Forderung.
86Unerheblich für die Sanierungspflicht der Klägerseite ist die Frage, ob die zur Sanierungsforderung führenden Mängel an der Anschlussleitung durch eine bei der Herstellung der Leitung nicht fachgerechte Verlegung seitens der Beklagten oder eines von ihr beauftragten Unternehmens verursacht waren, wofür die Ausführungen in dem Gutachten zu einer nicht fachgerechten Verlegung sprechen mögen. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen sind die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Satzungslage, nach der gemäß dem oben Dargelegten hier die Klägerseite als Anschlussnehmer sanierungspflichtig ist. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung letztlich zurückzuführen ist, ist allenfalls eine Schadenersatzfrage, die im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben hat, keine Rolle spielt.
87Vgl. in diesem Sinne für eine Reparaturforderung an einem Anschlusskanal, dem eine vorherige Herstellung des Anschlusskanals durch die Gemeinde und eine Schadensverursachung durch gemeindliche Straßenbauarbeiten entgegengehalten werden sollte: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 20.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
89Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „L. Straße 23“ in E. . Das Grundstück ist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten seit dem Jahre 1899 mit einem Mischwasser- Anschlusskanal und einer in diese Leitung (steil abfallend) einmündenden Regenwasser-Anschlussleitung (Zweig-Leitung) an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Straße angeschlossen (vgl. Bl. 7, 8 und 41 - 44 Beiakte Heft 1).
3Bei der Auswertung einer optischen Untersuchung der 3,5 m langen Regenwasser-Anschlussleitung (Zweig-Leitung), die letztlich durch eine Absackung des Sandfangs im Gehweg veranlasst und am 12. Februar 2013 durchgeführt worden war, stellten Mitarbeiter der Beklagten folgende Schäden fest (Kanalmeter in Fließrichtung gemessen – vgl. Bl. 34 Beiakte Heft 1):
4- vertikaler Muffenversatz oben von 4 cm bei 1,8 m;
5- Scherbenbildung oben von 0,4 cm bei 2,0 m;
6- klaffender Muffenversatz unten von 2,5 cm bei 3 m und
7- klaffender Muffenversatz rechts von 1,5 cm bei 3,2 m.
8Mit Schreiben vom 21. März 2013 (vgl. Bl. 35 Beiakte Heft 1), das zugleich der Anhörung vor dem Erlass des hier angefochtenen Bescheides diente, wies die Beklagte den Kläger auf die Mängel bei 1,8 m, 2,0 m und 3,0 m hin. Sie bat ihn unter Berufung auf die städtische Abwassersatzung, die dort befindlichen Mängel durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen bis zum 30. Juni 2013 sanierend beseitigen zu lassen. Zugleich wies sie den Kläger auf ihre Auffassung hin, dass aufgrund des baulichen Zustandes der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden könne.
9In der Folgezeit machte der Kläger geltend, dass der Anschlusskanal nicht sanierungsbedürftig sei. Er könne – auf der überlassenen Aufnahme – nicht erkennen, dass der Anschlusskanal defekt sei. Abgesehen davon diene der Anschlusskanal der Regenwasserentsorgung; eine Undichtheit lasse keine Schäden für das Grundwasser befürchten. Der Anschlusskanal sei seinerzeit gemäß dem Stand der Technik erstellt worden. Außerdem halte er die Vorgabe bestimmter Sanierungsformen für rechtswidrig. Der Auffassung der Beklagten, dass aufgrund des baulichen Zustandes der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden könne, widersprach er, indem er gegen die Sanierungsforderung einwandte, sie sei unverhältnismäßig, weil der Schaden auch mit einem Teilliner saniert werden könne.
10Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 (vgl. Bl. 50 ff. Beiakte Heft 1) forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihre Abwassersatzung und die Schäden – nämlich die Muffenversätze bei 1,8 m und bei 3,0 m sowie die Scherbenbildung bei 2,0 m – auf, den Regenwasser-Anschlusskanal innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen. Ferner wies die Beklagte in dem Begründungsteil des Bescheides darauf hin, dass eine Schlauchliner-Sanierung wegen des Zustandes des Anschlusskanals (4 cm Muffenversatz bei 10 cm Durchmesser des Anschlusskanals) nicht möglich sei. Die Sanierung werde im Hinblick auf die Gefahr von Ausspülungen und Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum gefordert.
11Am 12. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er über sein bisheriges Vorbringen hinaus sinngemäß Folgendes ausgeführt:
12Die Sanierungsforderung verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht. Der Regenwasser-Anschlusskanal möge zwar Schäden aufweisen. Damit seien aber keine Gefahren verbunden. Unterspülungen seien nicht feststellbar; die Beklagte möge Beispielsfälle benennen, in denen sich der Bürgersteig oder Straße wegen einer undichten, 10 cm weiten Regenwasserleitung gesenkt hätten. Eine solche Gefahr sei hier um so geringer, als über die Anschlussleitung eine Dachfläche von nur 60 m² entwässert werde. Die Undichtheit derartiger Anschlussleitungen ließe auch keine Schäden für das Grundwasser befürchten; dies gelte auch für einen gelegentlichen Rückstau aus dem Mischwasserkanal, weil die Schadstoffe im Stauwasser viel zu verdünnt seien. Abgesehen davon werde die Behauptung der Beklagten bestritten, dass an dem Muffenversatz Erdreich sichtbar sei; es handle sich um altes Dichtmaterial. Die Beklagte führe auch an ihren eigenen Kanälen Reparaturen nicht schon bei kleinsten Schäden durch, so dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, solches von den Bürgern zu verlangen. Ferner dulde die Beklagte die Belastung des Grundwassers durch bekannte PFT-Einschwemmungen, ohne dass zielgerichtete Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Da es an echten Gefahren mangele, sei es unzumutbar, dass der Kläger mehr als 10.000,- Euro für die Kanalsanierung aufwenden solle. Schließlich sei die Forderung, bestimmte Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, ebenfalls rechtswidrig.
13Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden, Sanierung und Wertermittlung bei Abwasserkanälen, des Dipl.-Ing. L1. K. , eingeholt. Das zu den Akten gereichte Gutachten vom 15. Dezember 2013 behandelt u.a. die Fragen,
14- ob die Schadstellen im Regenwasser-Anschlusskanal bei 1,8 m und 2 m noch im Muffenbereich liegen,
15- ob die Reparatur des Regenwasser-Anschlusskanals erforderlich ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern,
16- welches die kostengünstigste Reparaturmethode wäre und ob nach einer solchen Reparatur ein ausreichender (Leitungs-)Querschnitt zur Entwässerung der angeschlossenen, 60 m² großen Dachflächen verbliebe.
17Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass
18- die Schadstellen im Regenwasser-Anschlusskanal bei 1,8 m und 2 m bei genauer Analyse des Schadensbildes im Muffenbereich lägen und kein Erdreich zu sehen sei,
19- die Reparatur des Regenwasser-Anschlusskanals nicht erforderlich sei, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern, weil die beiden festgestellten Lageabweichungen wegen des freien senkrechten Abflusses nach unten die Gefahr einer Exfilration nicht nach sich zögen,
20- die Möglichkeit einer Kurzlinerreparatur bestehe, die einen ausreichenden Querschnitt gewährleiste und mit einem Kostenaufwand von ca. 1.000,- Euro brutto verbunden sei.
21Wegen des weiteren Inhalts wird auf das zu den Gerichtsakten gereichte Gutachten Bezug genommen.
22Ergänzend führt der Kläger an, dass die (auch vom Sachverständigen festgestellten) Sandablagerungen im Rohrsystem darauf zurückzuführen sein dürften, dass die (Fernseh-)Untersuchung bei feuchtem Wetter und offener Baugrube nach Demontage des Sandfangs erfolgt sei; der Sand dürfte daher infolge der Regenfälle über die Baugrube eingeschwemmt worden sein und sei kein Anzeichen für eine Einschwemmung über die „Schadstelle“.
23Der Regenwasser-Anschlusskanal sei seinerzeit von der Beklagten oder einem von ihr beauftragten Unternehmen hergestellt worden. Der bei Herstellung eingebaute Mangel könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen.
24Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zugleich eine (Kurz-)Linersanierung verbindlich abgelehnt habe, deren Ablehnung aber mit Blick auf das Ergebnis des Gutachtens fehlerhaft sei; damit sei der Bescheid unverhältnismäßig.
25In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nach Hinweis des Gerichts, dass es die Aussage der Beklagten in dem Bescheid, aufgrund des baulichen Zustandes könne der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden, für einen unverbindlichen Hinweis halte, die Beklagte nach Auffassung des Gerichts aber im Hinblick auf das Gutachten einen Antrag des Klägers auf (Kurz-)Linersanierung der streitgegenständlichen Schadstellen nicht ermessensfehlerfrei ablehnen könne, für den Fall, dass der Kläger letztlich zur Sanierung der Regenwasseranschlussleitung verpflichtet sein sollte, zugesagt, dass die Zustimmung zu einer Inlinermaßnahme erteilt werden werde, die den vertikalen Muffenversatz bei 1,8 m, die Scherbenbildung bei 2 m und den klaffenden Muffenversatz bei 3 m mitumfasse und nach Maßgabe der Sanierungsmethodik aus dem Gutachten vom 15. Dezember 2013 (Ausfräsung) bewerkstelligt werde.
26Der Kläger beantragt,
27den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung des Antrages nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und vertieft die dort gegebene Begründung. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte die Kosten für die Sanierung in offener Bauweise auf ca. 5.500,- Euro geschätzt. Ergänzend hat sie erläutert, dass die Klägerseite die Alternative habe, die Regenwasserleitung unter ihrer Abbindung am Mischwasser-Anschlusskanal „ins Haus zu ziehen“ und sie bereits im Gebäude an den Mischwasser-Anschlusskanal anzuschließen; die Kosten (allein) für die Abbindung per Inliner beliefen sich schätzungsweise auf ca. 2.700,- Euro. Die Beklagte hat außerdem zu dem Gutachten Stellung genommen. Wegen des näheren Inhalts der Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 10. Februar 2014 Bezug genommen. Schließlich hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie bei ihrer Entscheidung über die Sanierungsbedürftigkeit den Bildreferenzkatalog und die DIN-1986-30 berücksichtigt und beachtet.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist unbegründet.
34Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35Die Rechtsgrundlage für den Bescheid mit der Forderung an den Kläger, den Regenwasser-Anschlusskanal des streitgegenständlichen Grundstücks – wegen der Muffenversätze bei 1,8 m und bei 3,0 m sowie wegen der Scherbenbildung bei 2,0 m – innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen, bieten die Regelungen der „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung)“ vom 21. Dezember 2011 (AWS 2012), die zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, bei Erlass des Bescheides galt und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverändert fortgilt.
36Die Befugnis der Beklagten, die den Anschlussnehmern durch die Entwässerungssatzung (wirksam) auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich aus dem hoheitlichen Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses, das zwischen der Gemeinde als Herrin der Entwässerungseinrichtung und den Anschlussnehmern als deren Nutzern besteht. Denn die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben und das Benutzungsverhältnis generell durch Satzung zu gestalten, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt).
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244, und Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnrn.10 f. m.w.N auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
38Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanierungsbescheides sind nicht ersichtlich. Er ist auch materiell rechtmäßig, denn die einschlägigen Satzungsbestimmungen sind wirksam und tragen die streitgegenständliche Forderung.
39Die Abwassersatzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier einschlägigen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang.
40In der Abwassersatzung ist für den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Sanierung und Unterhaltung von Anschlussleitungen Folgendes bestimmt:
41Dem Anschlussnehmer, d.h. dem Grundstückseigentümer [§ 2 Nr. 15 AWS 2012], obliegt u.a. die Herstellung, Sanierung und Unterhaltung des Anschlusskanals [§ 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012], deren Kosten er zu tragen hat [§ 6 d Abs. 1 AWS 2012]. Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück [§ 2 Nr. 9 Satz 1 AWS 2012]; der Anschlusskanal ist nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage [§ 2 Nr. 9 Satz 4 AWS 2012]. Unter Sanierung sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen [§ 2 Nr. 9b Satz 1 AWS 2012]. Hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung und die Erneuerung des Anschlusskanals [§ 2 Nr. 9b Satz 2 AWS 2012]. Unter Reparatur sind alle Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden am Anschlusskanal [§ 2 Nr. 9d AWS 2012], unter Renovierung sind Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeit von Anschlusskanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz [§ 2 Nr. 9e AWS 2012] und unter Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals zu verstehen [§ 2 Nr. 9j AWS 2012]. Anschlusskanäle sind zu sanieren, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) [§ 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012]. Vor Beginn von Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal ist die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen [§ 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012]. Die Stadt kann den Anschlussnehmer unter Fristsetzung zu den notwendigen (Sanierungs-)Maßnahmen auffordern [§ 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012]. Der Anschlussnehmer hat u.a. für die Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu beauftragen [§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS 2012]. Anschlusskanäle können mittels Liner renoviert werden, wenn Art und Umfang der Schäden dies zulassen und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Leitung ausreicht [§ 6a Abs. 1 Satz 5 AWS 2012]; dem Einbau einzelner Teilstücke eines Liners (z. B. Kurzliner oder Partliner) im Anschlusskanal kann grundsätzlich zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugestimmt werden [§ 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2012].
42Diese Regelungen sind keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
43Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz alter Fassung (= § 55 WHG n.F.) (ordnungsgemäß) zu beseitigen, d.h. ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Beklagte kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) zur Verfügung stellt (vgl. § 1 AWS); Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Gemeinde. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt die Gemeinde als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung durch Satzung im Sinne des § 7 GO auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Dementsprechend durfte die Beklagte das Benutzungsverhältnis zu der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in der Abwasserbeseitigungssatzung hoheitlich ordnen. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks (und der Gesetze) sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeits-grundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff..
45Die hier betroffenen Regelungen halten sich in diesem Rahmen.
46Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG für das Schmutzwasser und insbesondere auch für das Niederschlags(-ab-)wasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut „Reinhaltung der Gewässer“, indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden; sie sichern zudem eine auch ansonsten gemeinwohlverträgliche (ordnungsgemäße, gefahrenfreie) Abwasserbeseitigung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F.), indem z.B. niederschlagsbedingte Überflutungsgefahren für Grundstücke gemindert werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
47In ihrer Entwässerungssatzung hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) die Art und Weise näher festgelegt, in der die Erfüllung dieser – zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung – wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung (vgl. § 3 AWS).
48Aber auch die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. des nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanals, die sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als aus dem Anschluss- und Benutzungszwang sachgerecht weiter folgende Pflichten darstellen, beinhalten grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h. gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
49Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 3 AWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedürfte es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass überhaupt eine satzungsrechtliche Erwähnung notwendig wäre – bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt.
50Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 NWVBl. 1998, 198.
51Die Satzungsforderung in § 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012, dass Anschlusskanäle zu sanieren sind, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle), beinhaltet vor dem Hintergrund des Einrichtungszecks einer gemeinwohlverträglichen schadlosen Abwasserbeseitigung ebenfalls nur eine Selbstverständlichkeit.
52Denn nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 WHG), d.h. dass das Abwasser gemeinwohlverträglich beseitigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG); im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative WHG). Entsprechen vorhandene Anlagen nicht (mehr) den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
53Diese bundesgesetzlichen Anforderungen an Abwasseranlagen hatte der Landesgesetzgeber in den inzwischen aufgehobenen Regelungen des § 61a LWG a.F. der Sache nach nur konkretisierend wiederholt, so dass der Fortfall dieser landesrechtlichen Regeln an den materiellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb von Anschlusskanäle nichts geändert hat. Die Beurteilung der Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung kann sich daher weiterhin an den Beispielen des § 61a LWG a.F. orientieren. Dementsprechend sind private Abwasseranlagen – zu denen die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanäle (vgl. § 2 Nr. 9 AWS) zählen – so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.); zudem müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 2 LWG a.F.).
54Aber auch abgesehen von § 61a LWG a.F. gehören die Forderungen nach der Freiheit der Anschlusskanäle von betriebsbeeinträchtigenden Schäden und nach ihrer Dichtheit zum technischen Standard, d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Regeln lassen sich den einschlägigen DIN-Normen entnehmen, die zudem antizipierte Sachverständigengutachten zu diesen Regeln darstellen. Hier ist die „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) einschlägig. In deren Kapitel 1 (Anwendungsbereich) ist nämlich bestimmt, dass die DIN Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlege; dies beinhalte (u.a.) die Zustandsbewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen zudem grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein (Hervorhebung durch den Unterzeichner).
55Auch die Forderung in der Satzung, sich bei der Sanierung eines Anschlusskanals eines von der Stadt zugelassenen Unternehmens zu bedienen, gibt – entgegen der Auffassung der Klägerseite – zu Bedenken keinen Anlass.
56Die Grenzen der Befugnis der Einrichtungsherrin, das Benutzungsverhältnis zu regeln, ergeben sich – wie bereits oben angesprochen – aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff.
58Mit diesen Vorgaben ist die beanstandete Satzungsregelung zu vereinbaren. Denn sie ist durch den wassergesetzlich gedeckten Einrichtungszweck gerechtfertigt, wonach die Anlagen und ihre Nutzung einer ordnungsgemäßen und gefahrlosen Beseitigung der Abwässer zu dienen haben. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die Anschlussleitungen in einem einwandfreien Zustand hergestellt und unterhalten werden, um z.B. Gefahren für das Grundwasser oder für die ordnungsgemäße und gefahrlose Entwässerung über die öffentliche Kanalisation, die von einer mangelhaften Anschlussleitung ausgehen können, zu begegnen. Diesem Zweck dient die hier zu betrachtende Regelung. Denn wie das OVG NRW in seinem soeben zitierten Beschluss vom 7. Mai 2009 ausgeführt hat, haben Anschlussleitungen Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage: Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es liegt daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung vor, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten. Es liegt im Regelungsspielraum der Beklagten, abstrakte Zertifizierungen zu solchen Arbeiten nicht ausreichen zu lassen. Die sich aus dem Widmungszweck ergebende Rechtfertigung für die Regelung liegt somit vor.
59Die entsprechende Satzungsvorschrift dient nicht dazu, die Anbieterkonkurrenz in unzulässiger Weise zu beschränken. Denn Voraussetzung für die Zulassung ist nach § 6 b Abs. 2 und 3 AWS 2012 ist allein, dass die Unternehmen die Zulassung beantragen und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Kreis der Unternehmen, die zugelassen werden können, ist damit potentiell (auch europaweit) offen. Das Zulassungsverfahren stellt lediglich in angemessener Weise sicher, dass die Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen hergestellt werden, um zu verhindern, dass von nicht fachkundig ausgeführten Anschlussleitungen keine abwendbaren Gefahren für eine ordnungsgemäße Entwässerung ausgehen. Die mit der in Rede stehenden Forderung einhergehenden Beschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerseite bei der Auswahl eines zu beauftragenden Unternehmens ist damit als sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt. Dass die Zulassungsbedingungen selbst Anforderungen enthielten, die nicht erforderlich wären, um diesen legitimen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich.
60Gemessen an den mithin wirksamen Anforderungen der Satzung ist der Bescheid mit der Sanierungsforderung auch materiell rechtmäßig.
61Die Beklagte ist hier gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012 berechtigt, von der Klägerseite die Sanierung des Anschlusskanals zu fordern. Denn diese Maßnahme ist im Sinne von § 6a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS 2012 notwendig geworden, weil der Anschlusskanal schadhaft bzw. undicht bzw. die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) und die Klägerseite zu den damit notwendig gewordenen Sanierungsmaßnahmen nicht freiwillig bereit ist. Dabei hat der Satzungsgeber allgemein entschieden, dass Anschlusskanäle zu sanieren s i n d (!), wenn die soeben genannten Mängel vorliegen; aufgrund dieser Entscheidung des Satzungsgebers kommt der Behörde bei Vorliegen der genannten Mängel kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will.
62Der hier betroffene Regenwasser-Anschlusskanal sichert in den Bereichen, die in dem angefochtenen Bescheid zu Recht angesprochen sind, eine unschädliche Ableitung nicht (mehr), weil er infolge der – zum Sanierungsanlass genommenen – Muffenversätze und der Scherbenbildung schadhaft bzw. undicht ist und damit den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG mit der Folge nicht mehr entspricht, dass nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind.
63Das Gericht ist aufgrund des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Untersuchungsberichtes über den Zustand des Anschlusskanals, der dort ebenfalls befindlichen Fotos von der Untersuchung und dem Ergebnis der Betrachtung der Aufnahmen der Fernsehuntersuchung im Erörterungstermin vom Vorhandensein der – zum Sanierungsanlass genommenen – Muffenversätze und der Scherbenbildung überzeugt.
64Soweit die Klägerseite behauptet, dass an dem 4 cm starken Muffenversatz kein Erdreich sichtbar sei, sondern altes Dichtmaterial aus einer „Muffenummauerung bzw. -ummörtelung“ (vgl. Schriftsatz vom 13. September 2013, Seite 1, Bl. 35 der Gerichtsakte), folgt das Gericht dem nicht. Ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopie der Rechnung über die Verlegung der Anschlussleitungen aus dem Jahre 1899 sind die Tonrohre der Regenrohrleitung nur „mit Thon und Theerstrick“ gedichtet worden, wie es im übrigen der damaligen Übung entsprach; aus der Rechnung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine „Ummauerung bzw. Ummörtelung“ der Muffen. Dementsprechend sind auf dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Foto der betreffenden Schadstelle – nach Einschätzung der sachverständigen Mitarbeiter der Beklagten – „Erde“ oder – nach Einschätzung des klägerseits beauftragten Gutachters – Sandablagerungen, jedenfalls kein Mauerwerk, Beton oder Ton zu sehen.
65Bei den zum Sanierungsanlass genommenen, im Bescheid angesprochenen und hier festgestellten Mängeln der Muffenversätze und der Scherbenbildung handelt es sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch um sanierungsbedürftige Schäden am Anschlusskanal :
66Bei der Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen zur Bestimmung des mit ihnen verbundenen Sanierungsbedarfs ist auf die „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) abzustellen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik niedergelegt sind. Diese technische Norm gibt in dem von ihr erfassten Rahmen der Behörde und dem Gericht in Form eines antizipierten Sachverständigengutachtens Maßstäbe zur Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen nach Schadensarten (gemäß Kodierung nach DIN EN 13508-2), Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen, d.h. mit anderen Worten Maßstäbe zur Bewertung der Frage des (Sanierungs-)Handlungsbedarfs und dessen Dringlichkeit gemäß den Regeln der Technik an die Hand. Denn in Kapitel 1 der DIN (Anwendungsbereich) ist bestimmt, dass sie Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlegt, zu denen auch (private) Anschlusskanäle zählen (vgl. Kapitel 1 Abs. 3 DIN). Dies beinhaltet die Zustandserfassung und –bewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebs- und Standsicherheit von Abwasseranlagen sowie des Schutzes des Bodens und des Grundwassers (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Im Vorwort zur DIN ist zudem ausgeführt, dass deren Anforderungen dazu beitrügen, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Abwasseranlagen zu schützen und das Eindringen von Grundwasser in die Abwasserleitungen zu verhindern; damit werde sowohl der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage sichergestellt als auch eine unnötige Belastung der öffentlichen Abwasseranlage (Kanäle und Kläranlagen) und eine Erschwerung der Abwasserreinigung durch Fehleinleitung vermieden; darüber hinaus liege es im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers/Nutzungsberechtigten die Betriebs- und Standsicherheit seiner Entwässerungsanlage bei Bedarf nachzuweisen. Der Begriff der Abwasseranlagen im Sinne der DIN umfasst dabei grundsätzlich nicht nur Schmutz-, sondern auch Niederschlags(-ab-)wasser führende Anlagen (vgl. Kapitel 3 (Begriffsbestimmungen) z.B. Nrn. 3.1. 3.3, 3.9, 3.10). Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Dabei bestimmt sich die Dichtheit nach Maßgabe einer Dichtheitsprüfung mit Wasser- oder Luftdruck und ggf. nach Maßgabe einer Zustandserfassung mittels optischer (Kanalfernseh-)Untersuchung auf sichtbare Schadstellen (vgl. Vorwort und Kapitel 8 ff.). Gemäß Kapitel 12.1 der DIN werden Sanierungsarbeiten erforderlich, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtheiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt werden, deren Behebung unter Berücksichtigung insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser, der Standsicherheit sowie der Betriebsbedingungen als notwendig anzusehen sind. Des Weiteren werden in Anhang A Tabelle A.1 der DIN die hauptsächlich zu erwartenden (optischen) Schadensbilder unter Bezugnahme auf die Kodierung in der DIN EN 13508-2 beschrieben und je nach Schweregrad in Schadensklassen eingeteilt, für die in Anhang B Tabellen B.1 und B.2 der DIN Sanierungsprioritäten und -zeiträume „definiert“ werden.
67Ergänzend zieht das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung den „Bildreferenzkatalog – Private Abwasserleitungen“ (Stand: Mai 2011) heran, den das „J. für unterirdische J1. gGmbH“ im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt hat. Der Katalog war dem Erlass des Ministeriums „Abwasserbeseitigung – Vollzug des § 61a LWG“ vom 17. Juni 2011 beigefügt, der Hinweise zur Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG (a.F.) und zu ggf. notwendigen Sanierungen undichter privater Abwasserleitungen enthielt. Der Katalog sollte als Orientierungs- und Arbeitshilfe im Umgang mit den Ergebnissen von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen nach § 61a LWG (a.F.) dienen. Er enthält eine Auswahl charakteristischer Schadensbeispiele in bildlicher Form. Zu jedem Bildbeispiel findet sich eine Beschreibung der Schäden nach Maßgabe der Kodierung in DIN EN 13508-02 neben Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und – fristen gemäß dem Normentwurf der E DIN 1986-30 (Stand: Oktober 2010). Die dort genannten Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen weichen z.T. von der tatsächlich in Kraft getretenen DIN 1986-30 ab und sind insoweit, aber auch nur insoweit überholt.
68Nach den Kriterien der DIN 1986-30 und gemäß den dortigen Tabellen A.1, B.1 und B.2 gehören der „vertikale Muffenversatz“ von 4 cm bei 1,8 m und die Riss-/Scherbenbildung von 4 mm bei 2,0 m der Schadensklasse A mit der hohen Sanierungspriorität I an, bei der ein kurzfristiger Handlungsbedarf besteht und für die ein Sanierungszeitraum von maximal 6 Monaten vorgesehen ist. Der klaffende Muffenversatz m von 2,5 cm bei 3,0 m fällt zwar nur in die Schadensklasse C mit allenfalls langfristigem Sanierungsbedarf (vgl. Tabellen A.1, B.1 und B.2); da nach Tabelle B.2 – Anmerkung a) aber bei derartigen Schäden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen spätestens im Zuge von Baumaßnahmen u.a. an der Abwasseranlage durchgeführt werden sollen und hier wegen der weiteren Schäden der Schadensklasse A ohnehin alsbald bauliche Maßnahmen an dieser Anschlussleitung vorgenommen werden müssen, ist auch die auf die gleichzeitige Sanierung dieses Schadens gerichtete Forderung der Beklagten nicht zu beanstanden.
69Diesen Feststellungen steht das klägerseits eingeholte Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 2013 nicht entgegen. Zwar wird darin behauptet, dass an den Schadstellen bei 1,8 m und 2 m kein Erdreich, sondern nur eine herausgezogene Muffe mit anhaftender Sandablagerung und Blättern und auch keine Exfiltration zu sehen sei (vgl. Bl. 7, 11, 12 des Gutachtens). Aus dem Gutachten ergibt sich aber weder, dass die Rohre an der Muffenverbindung bei 1,8 m nicht in dem von den sachverständigen Mitarbeitern der Beklagten festgestellten Umfang von ca. 4 cm vertikal verschoben wären, noch, dass bei 2,0 m keine Scherbenbildung der Stärke 0,4 cm vorlägen. Damit ist das Gutachten nicht geeignet, die Feststellung der Mangelhaftigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des Anschlusskanals zu erschüttern, die – wie oben dargelegt nach Maßgabe der Regeln der Technik gemäß der DIN 1986-30 – bereits auf Grund des Vorhandenseins der in Rede stehenden Schäden zu treffen ist. Schon die den allgemein anerkannten Regeln der (Betriebs-)Technik widersprechende Schadhaftigkeit/Undichtheit des Anschlusskanals in dem demnach festzustellenden Umfang ist die „Gefahr“, die ein dringendes Sanierungsbedürfnis auslöst und die Sanierungsforderung rechtfertigt.
70Für die Berechtigung der Sanierungsforderung ist es im Übrigen unerheblich, ob abgesehen von den Schäden, die nach Allem für sich genommen bereits ein dringendes Sanierungsbedürfnis nach sich ziehen, hier auch die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in den Vordergrund gerückte Gefahr von Unterspülungen/Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum konkret besteht oder nicht. Selbst wenn diese Gefahr nicht bestehen sollte, wie etwa der Gutachter meint, litte die Sanierungsforderung nicht etwa deswegen an einem Ermessensfehler, weil die Behörde dann bei der Ausübung eines ihr möglicherweise zustehenden Entschließungsermessens von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Denn – wie bereits oben dargelegt – steht der Behörde kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will, wenn der Anschlusskanal schadhaft bzw. undicht bzw. die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle). Für diese Fälle hat der Satzungsgeber nämlich in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 2 WHG in § 6 Abs. 1 Satz 4 AWS allgemein entschieden, dass die Behörde mit einer Sanierungsforderung (zwingend) einzuschreiten hat. Die Frage, wann die in der Satzung genannten, zum Einschreiten zwingenden Dichtheits- bzw. Funktionsmängel festzustellen sind, beantwortet sich seinerseits nicht nach „Ermessen“ der Behörde, sondern nach den in der DIN 1986-30 niedergelegten allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Bewertung von Schäden am Anschlusskanal. Dabei mag es in den „unteren“ Grenzbereichen leichter Schäden (d.h. in der Schadensklasse C) einen „Einschätzungsspielraum“ der Behörde bzgl. des Sanierungsbedarfs geben. Jedenfalls bei Anschlusskanälen, die Mängel der hier betroffenen Schadensklasse A mit der höchsten Sanierungspriorität I aufweisen, ist die Behörde nach der Satzung (und dem WHG) zwingend gehalten, mit einer Sanierungsforderung einzuschreiten, ohne dass ihr ein diesbezüglicher Ermessensspielraum zustünde.
71Ist mithin der Anschlusskanal in den hier in Rede stehenden Bereichen zwingend zu sanieren, steht die nähere Bestimmung von Zeitpunkt, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen im pflichtgemäß auszuübenden (Maßnahme-)Ermessen der Gemeinde, die bei ihrer Ermessensentscheidung die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen hat. Dabei verlangt das öffentliche Interesse, dass die Anschlussleitung betriebssicher beschaffen ist und ordnungsgemäß funktioniert, damit die Gemeinde ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht rechtmäßig erfüllen kann, indem sie das Abwasser auf unschädliche Weise in die öffentliche Abwassereinrichtung übernimmt.
72Die Beklagte hat hier ihr (Maßnahme-)Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Zum einen hat sie die Sanierung des mit Schäden hoher Sanierungspriorität behafteten Anschlusskanals zwecks Wiederherstellung der Betriebssicherheit mit einer Dringlichkeit gefordert, die im Hinblick auf die nach der DIN 1986-30 dafür vorgesehenen Sanierungszeiträume angemessen ist.
73Aber auch im Übrigen ist die konkret gestellte Sanierungsforderung verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beklagte hat sich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Angesichts des oben beschriebenen Schadenszustandes ist die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung eines funktionstüchtigen Anschlusskanals auch die geeignete und erforderliche Maßnahme.
74Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit dem Bescheid an ihn konkret gestellte Handlungsforderung auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Beklagte mit dem Bescheid eine (nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten mögliche) kostengünstige Linersanierung – bereits verbindlich – ausgeschlossen und – vorbehaltlich des von der Beklagten nicht zu erzwingenden Ersatzmittels der „Einziehung“ der Regenwasser-Zweigleitung unter hausinnerem Anschluss an die Schmutzwasser-Anschlussleitung – eine teure Instandsetzung in offener Bauweise vorgeschrieben hätte.
75Diese Auffassung trifft nicht zu, weil die Beklagte in dem Bescheid eine solche verbindliche Vorgabe nicht gemacht hat.
76Die Beklagte hat mit dem Bescheid von der Klägerseite nämlich lediglich die S a n i e r u n g des betroffenen Anschlusskanals gefordert. Nach § 2 Nr. 9b AWS sind unter Sanierung alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung des Anschlusskanals. Dabei sieht die Satzung in § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012 für die Abwicklung einer erforderlichen Sanierung des Weiteren vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen ist. Zu den – vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung – grundsätzlich möglichen Sanierungsmitteln gehört gemäß § 6a Abs. 1 Sätze 5 und 6 AWS u.a. die Linersanierung; auch die Durchführung einer Kurz- oder Partlinersanierung ist dabei von der Zustimmungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen, denn in § 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2011 ist geregelt, dass der Verwendung von Kurz- oder Partlinern (nur) „grundsätzlich nicht zugestimmt werden kann“; diese Formulierung lässt Raum für die Zulassung von Ausnahmen nach Ermessen und Verhältnismäßigkeit.
77Mit der Sanierungsforderung hat die Beklagte der Klägerseite damit nur das Ziel vorgegeben, die Schäden an der Anschlussleitung zu beseitigen, ihr aber in dem genannten Rahmen zunächst die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen. Aufgrund der dem Kläger belassenen Möglichkeit zur Wahl der Sanierungsform und des Zustimmungsvorbehaltes vollzieht sich die Erfüllung der Sanierungsforderung aufgrund der Vorgaben der Satzung in mehreren Schritten, bei denen Kläger- und Beklagtenseite in einem Kooperationsverhältnis zusammenwirken müssen. Denn der Anschlussnehmer, der einer allgemeinen Sanierungsforderung, wie sie hier gestellt ist, ausgesetzt ist, kann wegen des satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehaltes nicht unmittelbar zur Sanierung schreiten. Vielmehr muss er zunächst die gewünschte Sanierungsform wählen. Danach hat er seine Wahl der Beklagten zur Zustimmung zu unterbreiten, die darüber in Form eines Verwaltungsaktes verbindlich zu entscheiden hat. Lehnte sie die getroffene Wahl ab, könnte der Anschlussnehmer dagegen auf Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zu seiner Wahl klagen, wenn er die verbindliche Ablehnung für rechtswidrig hielte und keine andere Wahl treffen will. Am Rande sei vermerkt, dass die Beklagte in diesem Fall wegen des Kooperationsverhältnisses bei der Umsetzung des Sanierungsbescheides trotz Ablaufs der darin gesetzten Frist ihn solange nicht mit Zwangsmitteln weiter durchsetzen könnte, solange der Streit um die Zustimmungsfähigkeit des vom Anschlussnehmer gewählten und zur Zustimmung gestellten Mittels nicht abgeschlossen wäre.
78Mit der Eröffnung der vorgängigen – und satzungsmäßig unter nachgängigem Zustimmungsvorbehalt stehenden – Wahlmöglichkeit hat die Beklagte das im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur erforderlich gewordenen Bewältigung der Mängelbehebung mildeste, die Klägerseite am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt.
79Die Möglichkeit der – vorgängigen, unter Zustimmungsvorbehalt stehenden – Wahl der Reparaturmethode der (Kurz-)Linersanierung, die klägerseits für den Fall des Bestehens der Sanierungspflicht offenbar angestrebt wird und nach dem von ihr vorgelegten Gutachten unter bestimmten Bedingungen auch möglich ist, hatte die Beklagte entgegen der klägerseitigen Auffassung mit dem Bescheid n i c h t bereits dadurch v e r b i n d l i c h ausgeschlossen, dass sie im Bescheid (und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren) darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund des baulichen Zustandes des Regenwasser-Anschlusskanals eine Sanierung im Linerverfahren nicht möglich sei. Diese Auffassung ist von ihr nämlich nicht zum Bescheidtenor, d.h. zum Bestandteil des rechtsverbindlichen „Entscheidungssatzes“ des Bescheides gemacht worden, der von der Begründung deutlich abgesetzt ist. Der Bescheidtenor enthält die allein verbindliche Aufforderung, die Anschlussleitung zu sanieren. Die Auffassung, dass eine Sanierung im Linerverfahren nicht möglich sei, hat die Beklagte lediglich im Rahmen der Begründung des Bescheides vertreten. Damit handelte es sich bei dieser Aussage um einen bloßen, unverbindlich bleibenden Hinweis auf ihre Auffassung zur (Un-)Geeignetheit dieser Sanierungsalternative. Diese Auffassung könnte die Klägerseite auch noch nach Bestandskraft des Sanierungsbescheides im Rahmen des nach der Satzungslage vor der Durchführung von konkreten Sanierungsmaßnahmen noch zu durchlaufenden Zustimmungsverfahrens in der oben dargelegten Weise zur Prüfung stellen, wenn die Beklagte daran im Zustimmungsungsverfahren festhalten wollte. Hätte die Beklagte die in Rede stehende Sanierungsalternative mit der für eine rechtsverbindliche Wirkung erforderlichen Klarheit ausschließen wollen, hätte die Ablehnung in den Bescheidtenor gehört.
80Das „Streitpotential“, das sich für das Zustimmungsverfahren durch die in dem Bescheid vertretene Auffassung andeutete, hat insoweit an Bedeutung verloren, als die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall, dass der Kläger letztlich zur Sanierung der Regenwasseranschlussleitung verpflichtet sein sollte, zugesagt hat, dass die Zustimmung zu einer Inlinermaßnahme erteilt werden wird, die den vertikalen Muffenversatz bei 1,8 m, die Scherbenbildung bei 2 m und den klaffenden Muffenversatz bei 3 m umfasst und nach Maßgabe der Sanierungsmethodik aus dem Gutachten vom 15. Dezember 2013 (Ausfräsung) bewerkstelligt wird.
81Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte fordere die Sanierung bei jedem kleinen Schaden, trifft dies den vorliegenden Fall nicht, da wie dargelegt größere Schäden mit hoher Sanierungspriorität vorliegen. Der Hinweis, dass die Beklagte bei ihren eigenen Kanälen des öffentlichen Abwassersystems kleine Schäden auch nicht sogleich repariere, geht also fehl.
82Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte dulde die Belastung des Grundwassers durch bekannte PFT-Einschwemmungen, ohne dass zielgerichtete Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden, führt dies nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Forderung. Dass die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen zur Sanierung des betroffenen Grundwassers, das durch den Eintrag von Brandbekämpfungsmitteln in den Boden nach einem Brand am Flughafen belastet wurde, dem Kläger nicht weit genug gehen mögen, entbinden ihn nicht von der Pflicht, sein Abwasser nur über eine mängelfreie/dichte Anschlussleitung abzuleiten, und nehmen der Beklagten nicht die Befugnis, dies von ihm auch zu fordern.
83Den finanziellen Aufwand, der für die Wiederherstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anschlusskanals erforderlich ist, hat der Kläger zu betreiben. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierungskosten unzumutbar hoch wären, bestehen angesichts der keine Besonderheiten aufweisenden innerstädtischen Anschlusssituation nicht. Der Kläger muss also nur das aufwenden, was jeder andere Anschlussnehmer unter vergleichbaren Bedingungen auch müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die Kosten (einer Sanierung bei offener Grube) lägen bei deutlich mehr als 10.000,- Euro. Denn diese Behauptung ist von ihm durch keinen Kostenvoranschlag plausibel gemacht und ein solcher Betrag für ein allenfalls 3,5 m langes Teilstück im Gehwegbereich erscheint nach den Erfahrungen des Gerichts deutlich übersetzt; dementsprechend haben sachverständige Mitarbeiter der Beklagten die Kosten einer Sanierung in offener Bauweise im Laufe des Verfahrens auch auf ca. 5.500,- Euro geschätzt. Zudem steht nach der Zusage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung außer Frage, dass der Kläger mit Aussicht auf Erfolg die Zustimmung zu einer (kostengünstigeren) Inlinersanierung beantragen kann.
84Dem Anschlussnehmer bleibt es im Übrigen unbenommen, den Regenwasser-Anschlusskanal stillzulegen, d.h. ihn abzubinden, und das Regenwasser bereits innerhalb des Hauses an den Schmutzwasser-Anschlusskanal anzuschließen.
85Der Kläger ist als Anschlussnehmer, dem nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012 die Sanierung des Anschlusskanals obliegt, auch richtiger Adressat der Forderung.
86Unerheblich für die Sanierungspflicht der Klägerseite ist die Frage, ob die zur Sanierungsforderung führenden Mängel an der Anschlussleitung durch eine bei der Herstellung der Leitung nicht fachgerechte Verlegung seitens der Beklagten oder eines von ihr beauftragten Unternehmens verursacht waren, wofür die Ausführungen in dem Gutachten zu einer nicht fachgerechten Verlegung sprechen mögen. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen sind die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Satzungslage, nach der gemäß dem oben Dargelegten hier die Klägerseite als Anschlussnehmer sanierungspflichtig ist. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung letztlich zurückzuführen ist, ist allenfalls eine Schadenersatzfrage, die im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben hat, keine Rolle spielt.
87Vgl. in diesem Sinne für eine Reparaturforderung an einem Anschlusskanal, dem eine vorherige Herstellung des Anschlusskanals durch die Gemeinde und eine Schadensverursachung durch gemeindliche Straßenbauarbeiten entgegengehalten werden sollte: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 20.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
89Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.