Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Sept. 2016 - 6 K 292/15
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Herausgabe bei ihm durch den Polizeipräsidenten Aachen (im Folgenden: Beklagter) sichergestellter Gegenstände. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Unter dem Aktenzeichen 105 Js 278/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen gegen O. L. als Betreiber der in der Aachener Innenstadt gelegenen Gaststätte L1. wegen des Verdachts des Kokainhandels. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beruhte auf einer Aussage des W. -N. S. , der aussagte, der O. L. verkaufe wöchentlich etwa 200 g bis 300 g Kokain. Außerdem kaufe er alles Mögliche an gestohlenen Waren an, was sich irgendwie zu Geld machen lasse. Im Rahmen einer daraufhin durchgeführten Durchsuchung der Räume der Gaststätte, des zugehörigen Kellers und der Wohnung des O. L. wurden neben vier Bubbles Kokain und weiterem Betäubungsmittelzubehör im Keller der Gaststätte u. a. ein Fernseher, zwei Koffer Fleischbesteck, sieben Bohrmaschinen, sechs Akkubohrer, vier Schleifmaschinen und zwei Stichsägen sichergestellt.
4Im Rahmen des daraufhin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei gegen den O. L. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 105 Js 207/14 konnten zahlreiche sichergestellte Gegenstände als Diebesgut identifiziert und Straftaten zugeordnet werden.
5Unter dem Aktenzeichen 105 JS 577/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen erneut gegen den O. L. und seine Lebensgefährtin T. -M. N1. , die nunmehrige Betreiberin der Gaststätte L1. , sowie einen unbekannten Tatverdächtigen wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Kokain. Die Einleitung der Ermittlungen basierte auf einer weiteren Aussage des W. -N. "S. ", der in einer Vernehmung angegeben hatte, dass die Geschäfte für den O. L. jetzt hauptsächlich jemand mache, der regelmäßig dort arbeite. Entweder gebe dieser das Rauschgift gegen Geld oder im Tausch gegen gestohlene Waren. Es handele sich um einen 55 Jahre alten Türken mit graumeliertem Haarkranz, der das ganze Jahr über in einer Gartenlaube in einer der Gartenkolonien am I. wohne. Dort deponiere er auch regelmäßig Drogen und Diebesgut für den O. L. . Die polizeilichen Ermittlungen führten daraufhin zu der Erkenntnis, dass die Personenbeschreibung auf den Kläger passe, der in der Gaststätte L1. angestellt sein solle und der ebenfalls Pächter einer Gartenlaube in der Gartenkolonie I. sei, die mit der Beschreibung des W. -N. S. übereinstimme. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren auch gegen den Kläger geführt.
6Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Ladendiebstahls und Handtaschendiebstahls gab der dortige Beschuldigte N2. T1. bei seiner Vernehmung an, er kaufe seinen Stoff manchmal in einer Kneipe an der Q.--------- . Das sei ein türkisches Café. Der Wirt der Kneipe sei ein Typ, der sich E. nenne. Er sei zwischen 45 und 50 Jahre alt. Jeder Junkie in Aachen kenne den. Er habe schulterlange, schwarze Haare. Er habe so 1 bis 2 g pro Tag bei ihm gekauft. Später habe dieser ihm Drogen gegeben, ohne dass er sofort habe bezahlen müssen. Das Geld habe er später eingefordert und ihn erpresst. Er habe von ihm verlangt, dass er Sachen für ihn besorgen solle. Er habe gesagt, dass er alles gebrauchen könne, Autos, Motorräder, Fahrräder, Schnaps, Schusswaffen, einfach alles. Das Diebesgut werde zunächst unter der Theke gelagert und anschließend zum I. gebracht. Da habe er eine Laube, die als Lager diene.
7Daraufhin wurden durch die Staatsanwaltschaft erneut die Räume der Gaststätte und der zugehörigen Kellerräume, der Wohnung des O. L. , der Wohnung des Klägers sowie der Gartenlaube in der Gartenkolonie I. durchsucht:
8- Bei der Durchsuchung der Kellerräume der Gaststätte wurden diverses Werkzeug, ein Akkordeon mit Koffer, ein Lautsprecher, ein Koffer mit einer Trompete und Modellautos gefunden und sichergestellt. Während der Durchsuchung sei ein Gast erschienen, der eine Plastiktüte mit sich geführt habe, die mit Stanniolpapier von innen präpariert gewesen sei. In der Plastiktüte habe sich eine dunkelblaue Jacke mit Etikett befunden. Da der Gast in der Vergangenheit bereits wegen Ladendiebstahls und anderer Eigentumsdelikte aufgefallen war, wurde er durch die Polizei vorläufig festgenommen. In einem Nebenhof zur Gaststätte sei ein hochwertiges Fahrrad der Marke Focus gefunden worden. Bei diesem Fahrrad habe es sich um ein gestohlenes Fahrrad gehandelt.
9- Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des O. L. und seiner Lebensgefährtin T. -M. N1. wurden u. a. fünf hochwertige Besteckkästen der Firma WMF und drei Kartons mit hochwertigen Küchenmessern der Firma Zwilling aufgefunden und sichergestellt. Überdies wurde ein iPhone sichergestellt, das nachweislich gestohlen war.
10- Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden diverse Elektroartikel, Alkoholika, Parfum, Taschen, Bestecke und Schuhe aufgefunden, die zum großen Teil in der Originalverpackung verpackt gewesen seien und teilweise noch Preisetiketten aufgewiesen hätten. Überdies seien teilweise hochwertige Damenschuhe aufgefunden worden, die nicht der Größe der Ehefrau des Klägers entsprachen. Unter anderem sei auch ein original verpacktes Hemd der Firma Seidensticker aufgefunden worden, an dem noch die elektronische Diebstahlsicherung angebracht gewesen sein. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin S1. P. , erklärte hierzu, ihr Mann habe einen Spleen und sammele Sachen. Er habe die meisten Sachen vom Flohmarkt. Teilweise habe sie auch die Sachen von ihren Eltern geerbt. Zudem kauften sie viele Sachen bei Aldi. Mit Ausnahme eines original verpackten Haarschneiders konnte die Zeugin Rechnungen oder andere Eigentumsnachweise zu den Geräten und der Kleidung nicht vorzeigen. Diese wurden ebenso sichergestellt, wie weitere Gegenstände, die im Kellerraum aufgefunden worden seien (zwei weitere Besteckkästen WMF, drei Kettensägen, zwei Foto-Stative).
11- Bei der Durchsuchung der Gartenlaube des Klägers wurden u. a. sichergestellt:
12Zehn Akkubohrschrauber, sechs Bohrmaschinen, fünf Schleifgeräte, diverses weiteres Werkzeug, fünf Fotokameras, vier Videokameras, fünfzehn Mobiltelefone und sechsundzwanzig Navigationsgeräte.
13Der Vorsitzende des Kleingartenvereins, der Zeuge C. L2. , der bei der Durchsuchung der Gartenlaube anwesend war, gab den Polizeibeamten gegenüber an, Pächter des Grundstücks sei der Kläger, der "E. " genannt werde. Dieser habe die Laube seit ca. 20 Jahren und wohne dort auch ständig. In der Vergangenheit sei ihm schon merkwürdig vorgekommen, dass im Vorgarten stets unzählige Fahrräder gelagert gewesen seien. Er habe vermutet, dass der "E. P. " mit Trödelmärkten zu tun habe.
14Im Laufe der weiteren Ermittlungen konnten mehrere der in der Gartenlaube des Klägers sichergestellten Gegenstände konkreten Straftaten zugeordnet werden. Zwölf der sichergestellten Navigationsgeräte waren bei Autoaufbrüchen gestohlen worden, ein Akkubohrschrauber bei dem Aufbruch einer Garage und eine Video-Kamera bei dem Diebstahl aus einem Lagerraum.
15Mit Blick auf die Vielzahl der in der Gartenlaube und der Wohnung des Klägers sichergestellten Gegenstände eröffnete die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Az.: 105 Js 74/14 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei gegen den Kläger und den O. L. sowie die T. -M. N1. .
16Die Staatsanwaltschaft Aachen hat die Ermittlungsverfahren 105 Js 577/13, 105 Js 74/14, 105 Js 207/14 und 105 JS 278/13 unter dem Aktenzeichen
17105 Js 278/13 verbunden. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 12. Dezember 2013 gab der Kläger u.a. an, in der Gartenlaube seien keine geklauten Sachen gewesen. Das seien Bohrmaschinen gewesen, die sie ständig benutzt hätten, und diverse Werkzeuge, die er beim Flohmarkt besorgt habe und in die Türkei habe bringen wollen, um sie dort an die armen Leute zu verteilen. Die aufgefundenen Kleidungsstücke seien alt, vom Flohmarkt und von der WABE gewesen. Das seien keine Wertgegenstände. Er sei seit 30 Jahren mit seiner Frau verheiratet. Sie sei vielleicht 30 Mal in der Türkei gewesen und habe aus der Türkei Whisky und Spirituosen geholt. Einiges habe sie aus der Türkei mitgebracht, anderes habe sie als Weihnachtsgeschenke in Deutschland bekommen. Sie habe alles gesammelt wie eine Sammlerin. Er habe einen Freund, der als Verkäufer auf Flohmärkten tätig sei, der helfe ihm schon mal, die Sachen zu verkaufen. Er lebe mit seiner Frau zusammen in der Wohnung in B. . Diese werde vom Arbeitsamt bezahlt. Er arbeite auch in einem Café. Dort bekomme er
18300,-- €. Zudem bekomme er 350,-- € vom Arbeitsamt, ebenso wie seine Frau. Soweit neuwertige Schuhe von Gucci etc. gefunden worden seien, so sei auch das zu erklären. In Düren gebe es ein Lager, da könne man Klamotten von Boss, Armani und Gucci bekommen für 50,-- €, weil auf der Jacke zum Beispiel ein kleiner Fleck sei. Meistens kaufe er da Sachen an. Er habe noch alle Quittungen, die könne er vorlegen. Zum Teil habe er die in seiner Gartenlaube aufgefundenen Sachen von einem Mann namens Frank, der bei Umzügen Sachen aufkaufe. Der mache wohl Entrümpelungen. Der sortiere die guten Sachen aus und verkaufe die dann an ihn. Mehr wisse er über diesen Frank nicht. Es sei richtig, dass er gelegentlich E. genannt werde. Er könne definitiv ausschließen, dass die Sachen geklaut gewesen seien. Fehler könnten allerdings immer mal vorkommen. Zu 80 % seien das aber seine Waren. 20 % könnten immer vorkommen.
19Nachdem die sichergestellten Asservate von der Staatsanwaltschaft Aachen freigegeben worden waren, verfügte der Beklagte mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Januar 2015 die weitere Sicherstellung der insgesamt 251 in einer dem Bescheid als Anlage beigefügten Liste näher spezifizierten Gegenstände aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen. Zur Begründung führte er aus, gegen den Kläger bestehe der Verdacht, dass er aus der von der Mitbeschuldigten T. -M. N1. betriebenen Gaststätte L1. heraus einen schwungvollen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben und als Bezahlung der Betäubungsmittel neben Geld in großem Umfang Diebesgut angenommen habe. Bei den Durchsuchungen seien in seiner Wohnung und der Gartenlaube ein Vielzahl von Gegenständen sichergestellt worden. Zwölf Navigationsgeräte, ein Werkzeugkoffer mit einem Makita-Akkubohrschrauber sowie eine Videokamera hätten konkreten Straftaten zugeordnet werden können. Die Gegenstände stammten aus PKW-Aufbrüchen, einem Einbruch in eine Garage und aus einem Diebstahl aus einem Lagerraum. Diese Gegenstände seien zwischenzeitlich an die rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Die übrigen Gegenstände seien nunmehr aus präventivpolizeilichen Gründen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz privater Rechte gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 2 PolG NRW sicherzustellen. Die Angabe, die Ehefrau des Klägers sei Sammlerin und bei den sichergestellten Gegenständen handele es sich um Sachen, die seine Frau in 30 Jahren angesammelt habe und die wertlos seien, sei nicht glaubhaft. Die Anzahl bzw. die Wertigkeit der vorgefundenen Gegenstände stehe in einem krassen Missverhältnis zu den Einkünften des Klägers. Dieser habe zu seinen persönlichen Einkommensverhältnissen angegeben, er sei, ebenso wie seine Ehefrau, arbeitslos und arbeite nur nebenher in der Gaststätte L1. . Die sichergestellten Gegenstände seien aber größtenteils noch original verpackt (z. B. elektrische Zahnbürsten, hochwertige Bestecksets). Die Bekleidungsstücke (hochwertige Marken) seien neu und noch mit Etiketten versehen. Eine Sammlerleidenschaft der Ehefrau könne in Bezug auf den geringen finanziellen Einkünfte nicht angenommen werden. Außerdem widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Privatperson mehrere gleichartige Geräte besitze (z. B. die aufgefundenen Bohrmaschinen und Navigationsgeräte). Die Vielzahl der sichergestellten Gegenstände (z.B. Alkoholika) überschreite den haushaltsüblichen Bedarf bei Weitem. Es sei der Verdacht begründet, dass diese Gegenstände als eine Tauschwährung in der Drogenszene fungierten und Drogenabhängige damit ihre Sucht finanzierten. Aufgrund der genannten Umstände sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger die Gegenstände im Falle einer Rückgabe unter der Auflage eines Veräußerungsverbotes trotzdem verkaufen und zu Bargeld machen würde. In diesem Fall würden die Gegenstände den rechtmäßigen Eigentümern auf Dauer entzogen. Wenn auch zur Zeit nicht eindeutig geklärt sei, ob die sichergestellten Gegenstände aus Straftaten stammten, so lägen doch konkrete Gefahrenhinweise vor, dass der Kläger sie nicht rechtmäßig in seinen Besitz gebracht habe. Der Kläger habe die Herkunft der Gegenstände nicht belegen können. Aus diesen Gründen sei die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB, die für den Besitzer einer beweglichen Sache spreche, hier als erschüttert anzusehen. Die Sicherstellung sei daher rechtmäßig und werde ausdrücklich bestätigt.
20Der Kläger hat am 13. Februar 2015 Klage erhoben, mit der er die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände begehrt. Zur Begründung führte er aus, ein nachvollziehbarer Grund für die Sicherstellung sei nicht erkennbar. Sie gründe sich ausschließlich auf bloße Vermutungen, ohne das Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die sichergestellten Gegenstände tatsächlich aus Straftaten stammten. Es sei vielmehr so, dass die in der Wohnung und der Gartenlaube sichergestellten Gegenstände vom Kläger im Laufe der letzten Jahre erworben worden seien, und zwar auf Trödelmärkten, oder aber im Eigentum der Ehefrau stünden, die diese Gegenstände nach dem Tod ihrer Eltern aus dem elterlichen Haushalt übernommen und in Verwahrung genommen habe. Mit der Drogenszene habe der Kläger nicht das Geringste zu tun. Der Kläger sei Besitzer der Gegenstände gewesen, weshalb die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für ihn streite. Das Gegenteil sei nicht nachgewiesen.
21In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die angefochtene Sicherstellungsverfügung dahingehend abgeändert, dass er die Sicherstellung der in der dem Bescheid als Anlage beigefügten Liste mit den Nummern 27, 129, 130, 132, 133, 134, 248 und 249 bezeichneten Gegenstände aufgehoben hat. Zugleich hat er deren Herausgabe an den Kläger bzw. seine Ehefrau angekündigt und hinsichtlich der sichergestellten Kosmetika (Nrn. 113-128) seine Bereitschaft erklärt, etwaige geöffnete Gebinde an die Ehefrau des Klägers herauszugeben.
22Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung in dem Umfang, in dem der Beklagte den angefochtenen Bescheid geändert hat, den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
23Der Kläger beantragt nunmehr noch,
24die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 10. Januar 2015 in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2016 gefunden hat, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die sichergestellten Gegenstände an ihn herauszugeben.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB angesichts der Umstände der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der Auffindesituation der Gegenstände erschüttert sei. Der Kläger müsse nunmehr den Nachweis erbringen, dass die sichergestellten Gegenstände in seinem Eigentum stünden. Dieser Nachweis sei mit Ausnahme der Gegenstände, deren Sicherstellung er in der mündlichen Verhandlung aufgehoben habe und deren Herausgabe er vornehmen werde, für die übrigen sichergestellten Gegenstände nicht erbracht.
28Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu der Herkunft der in der Wohnung und der Gartenlaube des Klägers am 11. Dezember 2013 sichergestellten Gegenstände durch Vernehmung der Zeugin S1. P. sowie des Zeugen C. L2. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen (7 Hefte) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
32Die aufrecht erhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
33Die angefochtene Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 10. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sicherstellung und die Inverwahrungnahme der Gegenstände sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf deren Herausgabe.
34Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 43 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
35Die hierauf gestützte Polizeiverfügung ist formell und materiell rechtmäßig.
36Insbesondere ist das Fehlen der erforderlichen Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) vor Erlass der angegriffenen Verfügung im Ergebnis unbeachtlich. Denn der Anhörungsmangel ist jedenfalls rechtzeitig geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Der Kläger hat im Klageverfahren die Gelegenheit erhalten und wahrgenommen, sich zu den für die polizeiliche Maßnahme erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Beklagte hat sich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und ausdrücklich erklärt, auch in Ansehung der vom Kläger vorgetragenen Umstände an der streitgegenständlichen Maßnahme festhalten zu wollen. Das ist ausreichend.
37Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung waren (bereits) im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung,
38vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 26,
39gegeben. Auch die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer der sichergestellten Gegenstände ist. Es liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum erschüttern.
40Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.W. .m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.W. .m. § 286 Abs. 1 ZPO).
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 -, juris Rn. 7.
42Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers - des Besitzers - abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - 8 C 9.01 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 31.
44Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - 8 C 9.01 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 33.
46Hiervon ist vorliegend auszugehen.
47Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vorliegend erschüttert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst Bezug genommen auf die Begründung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung, die die Kammer für zutreffend hält (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:
48Zum einen hat der Kläger im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung selbst erklärt, er könne nur zu 80 % der sichergestellten Gegenstände sagen, dass es seine Sachen seien. Bereits mit Blick auf diese Äußerung bestehen durchgreifende Zweifel an der im Klageverfahren erhobenen Behauptung, alle Gegenstände stünden in seinem Eigentum. Eigentumsnachweise hat der Kläger schließlich zu keinem der Gegenstände vorlegen können.
49Zum anderen vermag die Kammer unter Würdigung der Angaben des Klägers sowie der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin S1. P. und des Zeugen C. L2. nicht festzustellen, dass die sichergestellten Gegenstände insgesamt vom Kläger über Jahre hinweg gesammelt worden sind und infolgedessen in seinem Eigentum stehen. Der Kläger mag zwar eine Vorliebe für Trödelmärkte haben. Dies jedenfalls haben die Zeugen übereinstimmend so angegeben. Die Beweisanzeichen, die gegen das Eigentum des Klägers sprechen, sind aber derart stark, dass die aus dem Eigenbesitz folgende Eigentumsvermutung erschüttert ist.
50Es ist bereits weder nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar noch vom Kläger plausibel erklärt, wie er die Vielzahl der sichergestellten und im Gegensatz zu seiner eigenen Einschätzung teilweise hochwertigen und damit auch hochpreisigen Gegenstände mit seinen beschränkten finanziellen Mitteln legal erworben haben will. Der Kläger ist ebenso wie seine Ehefrau arbeitslos. Die Eheleute erhalten eigenen Angaben zufolge staatliche Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 700,-- €. Hinzu kommen Einnahmen aus der Aushilfstätigkeit des Klägers in der Gaststätte L1. , die der Kläger auf etwa 300,-- € beziffert. Angesichts dessen ist völlig unglaubhaft, dass der Kläger eine Vielzahl - meist noch originalverpackter - Parfums, Taschen, Schuhe, Kleidung, Bestecke und Werkzeuge - angeblich auf dem Flohmarkt, bei Aldi, in einem Lagerverkauf - erworben haben will, um diese entweder für sich zu behalten oder in der Türkei an arme Leute zu verschenken. Es ist auch nicht mit der von ihm bekundeten Vorliebe für Werkzeug zu erklären, dass unter den sichergestellten Gegenständen nicht weniger als sechs Bohrmaschinen, zehn Akku-Bohrschrauber und fünf Schleifgeräte waren. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Eheleute in den zurückliegenden 30 Jahren unter anderem 37 ungeöffnete Flaschen Whisky, 7 Flaschen Rum, 5 Flaschen Likör, 12 Flaschen Weinbrand, 4 Flaschen Cognac, 4 Flaschen Wodka und 3 Flaschen Grappa angesammelt und ohne nähere Zweckbestimmung - der Kläger selbst trinkt den Angaben seiner Ehefrau zufolge fast keinen Alkohol - im Dielenschrank verstaut haben wollen. Dass der Kläger mit seinen bescheidenen Mitteln, nur um seiner Sammelleidenschaft nachzukommen oder um arme Leute in der Türkei zu unterstützen, schließlich auch 5 Fotokameras, 4 Videokameras, 15 Mobiltelefone und 26 Navigationsgeräte angeschafft und verwahrt haben will, ist schlicht lebensfremd.
51Hinzu kommt der Umstand, dass sich unter den sichergestellten Gegenständen tatsächlich auch 12 Navigationsgeräte, ein hochwertiger Akku-Bohrschrauber und eine Videokamera befanden, die konkreten Einbruchsstraftaten zugeordnet werden konnten. Die lapidare Erklärung des Klägers, das könne bei Sachen vom Flohmarkt schon mal vorkommen, überzeugt nicht. Folgerichtig ist in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zufolge offenbar zwischenzeitlich auch Anklage erhoben worden.
52Auch die weiteren Verdachtsmomente, die sich aus den laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den O. L. , die T. -M. N1. sowie den Kläger ergeben, bekräftigen die Zweifel am Eigentum des Klägers an den sichergestellten Gegenständen. Diese Verdachtsmomente beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Durchsuchungen, die in großem Umfang zum Auffinden typischer Hehlerware und in einigen Fällen auch nachweislich gestohlener Gegenstände geführt haben, den hiermit in Übereinstimmung stehenden Angaben des W. -N. S. , denen zufolge nach den ersten Ermittlungen gegen den O. L. nunmehr ein Mann die Geschäfte übernommen habe, dessen Beschreibung auffällig auf den Kläger passt, und den Angaben des Zeugen T1. , denen zufolge die Hehlerware als Tauschwährung für Drogen gehandelt und in einer Gartenlaube am I. gelagert werde. Dafür, dass in der Gaststätte L1. mit gestohlenen Waren gehandelt wird, spricht beispielsweise auch die Begebenheit, dass bei der Durchsuchung der Gaststätte ein polizeilich wegen Ladendiebstahls und anderer Eigentumsdelikte bereits einschlägig bekannter Gast mit einer mit Stanniolpapier präparierten und mit einer noch etikettierten Jacke gefüllten Plastiktüte erschienen war.
53Die Kammer muss vorliegend nicht entscheiden, ob der dem Kläger im Strafverfahren gemachte Vorwurf letztlich berechtigt ist. Auch ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Strafverfahren den Verdacht bezüglich der in der Gaststätte L1. gemachten Geschäfte bestätigt. Die genannten Verdachtsmomente führen aber zusammen mit der Auffindesituation der Gegenstände, deren angesichts der beschränkten finanziellen Situation des Klägers nicht plausibel erklärten Herkunft sowie ihrer nach Art und Menge nicht von der Hand zu weisenden Eignung als Hehlerware dazu, dass unter Berücksichtigung des eingangs dargestellten Maßstabes die Eigentumsvermutung als erschüttert anzusehen ist.
54Einen Eigentumsnachweis hat der Kläger, wie bereits dargelegt, nicht erbringen können. Soweit durch die Beweisaufnahme hinsichtlich einzelner Gegenstände Hinweise auf ein gleichwohl bestehendes Eigentum des Klägers oder seiner Ehefrau entstanden sind, hat der Beklagte hierauf reagiert und diese Gegenstände von der weiteren Sicherstellung ausgenommen. Zu dem Großteil der sichergestellten Gegenstände hat die Zeugin P. aber keine konkrete Erinnerung gehabt. Zu den in der Gartenlaube aufbewahrten Gegenständen konnte sie ebenso wie der Zeuge L2. nichts sagen. Angesichts dessen beschränkten sich die Angaben der Zeugen damit im Wesentlichen - mit Ausnahme der Angaben der Zeugin P. zu einzelnen, in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen - darauf, dem Kläger eine Sammelleidenschaft zu attestieren. Dies reicht aber zum Nachweis des Eigentums nicht aus.
55Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird auch nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung die Eigentümer, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt waren. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums.
56Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 38, vom 22. Februar 2010 - 5 A 1189/08 -, juris Rn. 15, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 6.
57Bei dieser Sachlage erweist sich die Sicherstellungsanordnung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich zur Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, um eine Perpetuierung der Beeinträchtigung der Interessen des wahren Eigentümers bzw. des berechtigten Gewahrsams-inhabers zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem rechtmäßigen Eigentums- bzw. Besitzerwerb des Klägers ausgegangen werden konnte, war die Sicherstellung schließlich nicht unangemessen.
58Da der Kläger sich mithin weder auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen noch sein Eigentum nachweisen kann, lagen die Voraussetzungen für eine auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Sicherstellung vor. Ob darüber hinaus, wie vom Beklagten angenommen, auch die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW vorlagen, muss die Kammer vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.
59Die Inverwahrungnahme der sichergestellten Gegenstände unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW bestimmt ausdrücklich, dass sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen sind.
60Auf Grund der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung hat der Kläger auch keinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 PolG NRW gestützte Herausgabe liegen ebenfalls nicht vor. Der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW dauert ungeachtet dessen fort, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon auf die Erwägung stützen lässt, dass es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden.
61Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 43, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 7.
62Jedenfalls ist das Herausgabeverlangen des Klägers aber rechtsmissbräuchlich, weil er nicht nachweisen kann, Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer der sichergestellten Gegenstände zu sein.
63Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 9.
64Aus der Freigabe der Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft kann der Kläger schließlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafverfahren ergangene staats-anwaltschaftliche Verfügungen stehen einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür regelmäßig nicht entgegen.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 5 A 1189/08 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2013 - 11 LA 135/13 -, juris Rn. 16.
66Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstandes aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverfügung war die Sicherstellung auch der Gegenstände, für die der Beklagte die Sicherstellung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, aus den zuvor dargelegten Gründen rechtmäßig. Auf die im Zuge der Durchführung der Beweisaufnahme erkennbar gewordenen Anzeichen für ein mögliches Eigentum des Klägers bzw. seiner Ehefrau an einzelnen Gegenständen hat der Beklagte unmittelbar reagiert. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wäre angesichts dessen eine Belastung des Beklagten mit einem Teil der Verfahrenskosten nicht zu rechtfertigen.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.W. .m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Sept. 2016 - 6 K 292/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Sept. 2016 - 6 K 292/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenkbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese
kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluû der Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er verpachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und erklärte unter dem 18. November 1997 gemäû § 9 GesO den "Nichteintritt" in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert.
Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Besitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation des Klägers mit der Maûgabe bestritten, daû die (unter der Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereignet habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Gesenkbiegepresse sei nicht gemäû §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür die bloûe, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts , es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transporttechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehör geworden, weshalb gemäû § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, daû sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger /Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreitige Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-
klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft.
b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daû eine gesetzliche Vermutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäû § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daû und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl. oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Gesamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen. Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für
dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaût habe.
c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlieûen ist, daû die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Transporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbefangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäû §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klägers gemäû § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû als Veräuûerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrekkung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veräuûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäû § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû keinen Einfluû hätte und daher in ihm nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./ ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungsschuldner ; daû er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemäûen Verurteilung verbundene Schadensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmäûig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäû §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäû § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräuûerung durch ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bisher nicht getroffen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.