Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Juni 2016 - 6 K 1107/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudiengang Europastudien an der S. B.. Zuvor hatte sie an der Czech University of Life Science Prague (Universität Prag) den Studiengang Economics and Management absolviert.
3Unter dem 16. Oktober 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anrechnung von insgesamt fünf Modulen aus dem in Prag absolvierten Studiengang, u.a. der Module „European Integration“ und „International Law and EU Law“ sowie der Masterarbeit mit dem Thema „Selected economic aspects of EU enlargement“.
4Mit Bescheid vom 11. November 2015 lehnte der Fakultätsprüfungsausschuss die Anrechnung der vorgenannten Module ab. Der Kurs „European Integration“ weise wesentliche Unterschiede zu der Veranstaltung „Europäische Integrationsgeschichte“ Im Masterstudiengang an der S1. auf. Der Kurs „International Law an EU Law“ werde an der Universität Prag mit 4 Credit Points (CP) bewertet. Die Module Europarecht I, II und III, in denen diese Leistungen inhaltlich anzusiedeln wären, hätten jedoch einen Umfang von jeweils 6 CP. Der Umfang der zu ersetzenden Prüfungsleistung übersteige damit 50 % der zur Anrechnung beantragten Prüfungsleistungen, so dass eine Anrechnung dieser Prüfungsleistungen aufgrund der wesentlichen Unterschiede im Umfang ausscheide. Die vorgelegte Masterarbeit umfasse lediglich 25 CP. Für die Abschlussarbeit im Masterstudiengang Europastudien würden jedoch 30 CP vergeben. Darüber hinaus habe die absolvierte Masterarbeit einen praktischen Teil in einer Organisation, also die praktische Anwendung der theoretischen Erkenntnisse. Eine Vergleichbarkeit der Prüfungsleistung sei daher weder im Umfang noch inhaltlich gegeben.
5Hiergegen legte die Klägerin am 14. Dezember 2015 Widerspruch ein. Der Nachweis, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen ein wesentlicher Unterschied zu sämtlichen in Frage kommenden Leistungen im Masterstudiengang Europastudien bestehe, sei nicht geführt worden. Insbesondere sei unzulässigerweise ein rein schematischer Vergleich vorgenommen worden. Hinsichtlich der beantragten Leistung im Modul „European Integration“ sei ganz offensichtlich die falsche Prüfungsleistung des Masterstudiengang Europastudien auf mögliche Unterschiede hin untersucht worden. Hinsichtlich der Leistung „International Law an EU Law“ sei lediglich ein rein schematischer Vergleich vorgenommen worden. Die Masterarbeit erfülle mit einem Thema aus dem Bereich „Europäische Wirtschaft“ nicht nur die inhaltlichen Anforderungen, sondern mit 109 Seiten auch die Anforderungen an den Umfang der zu ersetzenden Leistung. Im Übrigen falle die Abweichung hinsichtlich der vergebenen CP nicht ins Gewicht. Hinsichtlich des praktischen Teils sei es nicht um die Anwendung der theoretischen Kenntnisse, sondern um die Gewinnung der für die wissenschaftliche Arbeit erforderlichen Erkenntnisse gegangen. Im Übrigen beantragte die Klägerin eine Überprüfung durch das Rektorat gemäß § 63a Abs. 5 des Hochschulgesetzes NRW.
6Am 17. Dezember 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anrechnung des Moduls „International Law and EU Law“, hilfsweise in Kombination mit dem Modul „European Integration“, auf das Modul „Europarecht I“.
7Unter dem 6. April 2016 wies der Fakultätsprüfungsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Prüfungsleistung im Modul „International Law and EU Law“ weise wesentliche Unterschiede zu sämtlichen Modulen des Masterstudiengang Europastudien auf. Der an der Universität Prag absolvierte Kurs sei zudem nur mit 4 CP bewertet, während für das Modul „Europarecht I“ 6 CP vergeben werden. Zudem würden die Inhalte des Moduls „Europarecht I“ im absolvierten Kurs „International Law and EU Law“ nicht im gleichen Umfang gelehrt. Naturgemäß würden die Studierenden an der Universität Prag überhaupt nicht mit den Themen „Verhältnis Deutsches Recht - Unionsrecht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts“ und „Zusammenarbeit der deutschen Bundesregierung, des Bundestags und der Bundesländer in EU-Angelegenheiten“ vertraut gemacht. Diese Themen machten jedoch einen wesentlichen Teil der Veranstaltung im Magisterstudiengang Europastudien aus. Das Modul „European Integration“ weise nur wenige inhaltliche Überschneidungen mit dem Modul „Europarecht I“ auf. Lediglich die Organe der EU, die Verfahrensregeln und der Themenbereich der loyalen Zusammenarbeit sowie die Rechtsquellen und Grundrechte würden in beiden Veranstaltungen behandelt. Eine Anrechnung der Masterarbeit sei ebenfalls nicht möglich. Die Klägern habe keine Unterlagen vorgelegt, denen vollumfänglich die für eine Überprüfung auf wesentliche Unterschiede erforderlichen Informationen entnommen werden könnten. Vielmehr sprächen die vorgelegten Unterlagen gerade gegen eine Anrechnung der Magisterarbeit. Die erbrachte Masterarbeit umfasse lediglich 25 CP, während im Masterstudiengang Europastudien 30 CP für die Masterarbeit vergeben würden. Der erneute Antrag auf Anrechnung werde als unzulässig verworfen. Über eine Anrechnung der Module sei bereits mit Bescheid vom 11. November 2015 entschieden worden. Eine Anrechnung der Module „International Law and EU Law“ und „European Integration“ in Kombination werde abgelehnt. Das Modul „European Integration“ könne keine Inhalte und Kompetenzen beisteuern, die im Modul „International Law and EU Law“ im Vergleich zum Modul „Europarecht I“ fehlten. Vielmehr seien die einzigen Themenbereiche des Moduls „European Integration“, die auch im Modul „Europarecht I“ enthalten seien, solche, die auch bereits Bestandteil des Moduls „International Law and EU Law“ seien.
8Gegen den ihr am 18. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 18. Mai 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Widerspruchsbescheid sei bereits von dem falschen Gremium erlassen worden. So habe der hier nicht zuständige Fakultätsprüfungsausschuss entschieden. Darüber hinaus sei ihr Antrag auf Vorlage an das Rektorat gemäß § 63a Abs. 5 Hochschulgesetz NRW ignoriert worden. Zudem habe dem Fakultätsprüfungsausschuss lediglich ein Teil ihrer Widerspruchsbegründung vorgelegen. Inhaltlich sei die Ablehnung der Anrechnung der Leistungen „International Law and EU Law“ und „European Integration“ fehlerhaft. Wie sich aus der Modulbeschreibung ergebe, deckten die erbrachten Prüfungsleistungen die Inhalte des Moduls „Europarecht I“ in Kombination vollständig ab. Die in dem Widerspruchsbescheid vorgehaltenen Themen würden demgegenüber in der Modulbeschreibung „Europarecht I“ nicht genannt. Die Masterarbeit sei ebenfalls anzurechnen. Die Beklagte habe insoweit einen unzulässigen rein schematischen Vergleich vorgenommen. Einen wesentlichen Unterschied zur Masterarbeit im Studiengang Europastudien habe sie nicht nachgewiesen, obwohl ihr insoweit die Beweislast obliege. Mittlerweile haben sie - die Klägerin - auch das Europapodium als integralen Teil des Moduls Masterarbeit absolviert, so dass sich hinsichtlich der zu vergebenden CP eine minimale Abweichung von lediglich 10 % ergeben.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen in dem Bescheid vom 11. November 2015 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2016 zu verpflichten,
11die erbrachten Prüfungsleistungen in den Modulen „International Law an EU Law“ und „European Integration“ kombiniert auf das Modul „Europarecht I“ sowie
12die Masterarbeit mit dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ auf das Modul „Masterarbeit“
13anzurechnen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Klage sei unbegründet. Über den Widerspruch der Klägerin und den Antrag sei rechtskonform entschieden worden. Bei dem Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Europastudien handele es sich um den Fakultätsprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät. Die Ablehnung der Anrechnung der Prüfungsleistungen „International Law and EU Law“ und „European Integration“ sei zu Recht erfolgt. Ein wesentlicher inhaltlicher Unterschiede des Moduls „International Law and EU Law“ zum Modul „Europarecht I“ ergebe sich bereits daraus, dass ausweislich der Modulbeschreibung „International Law and EU Law“ ein Bezug zum tschechischen Recht hergestellt werde, während dies im Modul „Europarecht I“ nicht der Fall sei. Zudem würden offenbar diverse Themenbereiche, die im Modul „Europarecht I“ behandelt würden, im Modul „International Law and EU Law“ nicht oder nicht in derselben Tiefe vermittelt. Der einzige Bereich der offensichtlich sowohl im Modul „Europarecht I“ als auch im Modul „International Law and EU Law“ gelehrt werde, umfasse die Grundlagen des Europarechts mit den Rechtsquellen und historischen Aspekten. Zudem sei der Umfang des Moduls „Europarecht I“ mit 2,6 Semesterwochenstunden ein anderer, als der des Moduls „International Law and EU Law mit zwei course hours. Schließlich würden unterschiedliche CP vergeben. Das Modul „European Integration“ weise naturgemäß bereits deshalb wesentliche Unterschiede zu dem Modul „Europarecht I“ auf, weil es einen anderen Themenbereich behandele. Zwar würden im Themenbereich Integration auch rechtliche Gesichtspunkte beleuchtet; ausweislich der Modulbeschreibung betreffe dies jedoch nur einen Aspekt neben wirtschaftlichen, sozialen, politischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen. Auch die mehrfach begehrte kombinierte Anerkennung der beiden erbrachten Leistungen komme nicht in Betracht, da auch in Kombination wesentlichen Unterschiede zum Modul „Europarecht I“ gegeben seien. Die Ablehnung der Anrechnung der Magisterarbeit sei ebenfalls zu Recht erfolgt. Unabhängig vom Inhalt der an der Universität Prag verfassten Arbeit sei festzustellen, dass bereits die grundsätzlichen Anforderungen an die Magisterarbeit im Masterstudiengang Europastudien nicht erfüllt sein. Gravierend sei zunächst, dass die Masterarbeit nach der Studienordnung in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden könne. Die Arbeit der Klägerin sei jedoch auf tschechisch verfasst. Hieran vermöge auch das eingereichte Abstract in englischer Sprache nichts zu ändern. Dieses betrage lediglich drei Sätze und sei nicht geeignet, die Inhalte der Masterarbeit derart wiederzugeben, dass eine Überprüfung auf die thematische Zurechenbarkeit zum Masterstudiengang Europastudien erfolgen könne. Zudem überschreite die Arbeit den nach der Studienordnung vorgeschriebenen Umfang von 80 Seiten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Masterarbeit an der Universität Prag ausweislich der eingereichten Unterlagen in vier Stationen untergliedert sei, zu denen ein praktischer Teil gehöre, der ausdrücklich in der Modulbeschreibungen als Teil der Erstellung der Masterarbeit ausgewiesen werde. Auch hierin bestehe ein wesentlicher Unterschiede zu Masterarbeit im Studiengang Europastudien.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden. Da die der Klägerin (erst) in der mündlichen Verhandlung übergebene Klageerwiderung keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern nur eine rechtliche Bewertung der bereits bekannten und der Klägerin vorliegenden Unterlagen, war die bis zum 4. Juli 2016 gesetzte Nachfrist angemessen. Auch unter Berücksichtigung des Auslandsaufenthalts hätte die Klägerin durchaus noch in angemessenem Umfang zu den Ausführungen der Beklagtenseite Stellung nehmen können. Angesichts der Möglichkeit, eine Stellungnahme an das Gericht per Fax zu übersenden (so etwa erfolgt bei Klageerhebung), verfängt auch nicht der Hinweis auf die Postlaufzeiten. Soweit die Klägerin auf die Vorschriften der §§ 277, 283 ZPO verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung und der speziellen Regelungen in § 87b VwGO nicht anwendbar sind.
20Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, Rn. 5 zu § 173.
21Da der Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 2016 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neues Vorbringen enthält, besteht auch keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
22Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
23Der Bescheid vom 11. November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anrechnung der erbrachten Prüfungsleistungen in den Modulen „International Law an EU Law“ und „European Integration“ auf das Modul „Europarecht I“ im Studiengang Europastudien sowie auf Anrechnung der Masterarbeit mit dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ auf das Modul „Masterarbeit“ im Studiengang Europastudien.
24In formaler Hinsicht hat der gemäß § 9 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Europastudien vom 18. Februar 2016 (im Folgenden: PO) - die hier nach § 16 Abs. 1 PO anzuwenden ist - i.V.m. §§ 11, 13, 23 der Übergreifenden Prüfungsordnung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der S1. B. (im Folgenden: ÜPO) zuständige Fakultätsprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät den angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid erlassen. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Entscheidung des Rektorats nach § 63a Abs. 5 des Hochschulgesetzes NRW (im Folgenden: HG NRW) sei nicht eingeholt worden, ergibt sich daraus allein kein den geltend gemachten Anspruch begründenden Verfahrensmangel.
25In materieller Hinsicht besteht ein Anspruch auf Anerkennung der an der Universität in Prag erbrachten Prüfungsleistungen nicht.
26Nach § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW, § 13 Abs. 1 Satz 1 ÜPO werden - bestandene und nicht bestandene - Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag (an den zuständigen Prüfungsausschuss) anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
27Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiengangs nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu berücksichtigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden (§ 13 Abs. 2 ÜPO).
28Ein Anspruch auf Anerkennung der an der Universität in Prag erbrachten Prüfungsleistungen ergibt sich nicht bereits aus dem deutsch-tschechischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 26. Januar 2009 (BGBl. II 158). Danach werden zwar Studienabschlüsse zum Zwecke des Weiterstudiums anerkannt (vgl. Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens) und können in der Tschechischen Republik verliehene Grade nach Maßgabe von Artikel 6 des Abkommens in Deutschland geführt werden. Davon zu unterscheiden ist aber die Anerkennung einzelner in der Tschechischen Republik erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen. Insoweit sieht das Äquivalenzabkommen gerade keine automatische Anerkennung vor. Vielmehr werden einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag „nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen“ angerechnet oder anerkannt (Artikel 3 Abs. 1 des deutsch-tschechischen Abkommens). Das bedeutet für die von der Klägerin an der Universität in Prag erbrachten Prüfungsleistungen, dass eine Anerkennung nur dann erfolgen kann, wenn keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 ÜPO zu den Modulen des Masterstudiengangs Europastudien an der S1. B. bestehen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention, BGBl. 2007 II 712). Auch danach werden Studienzeiten und Hochschulqualifikationen nur dann anerkannt, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation bzw. der in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeit, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Artikel V.1 und VI.1 der Lissabon-Konvention).
29Wesentliche Unterschiede im Sinne von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 ÜPO bestehen aber sowohl zwischen den erbrachten Prüfungsleistungen in den Modulen „International Law an EU Law“ und „European Integration“ (in Kombination) einerseits und dem Modul „Europarecht I“ des Studiengang Europastudien andererseits (dazu a) als auch der Masterarbeit mit dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ einerseits und dem Modul „Masterarbeit“ im Studiengang Europastudien andererseits (dazu b).
30a) Die an der Universität erbrachten Prüfungsleistungen „International Law an EU Law“ und „European Integration“ weisen nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bei einer Gesamtbetrachtung wesentliche Unterschiede zu dem Modul „Europarecht I“ des Studiengang Europastudien an der S1. B. auf.
31Die wesentlichen Unterschiede ergeben sich bereits daraus, dass sich die Veranstaltung „International Law an EU Law“ in einem weit geringeren Umfang mit dem Europarecht beschäftigt, als dies bei dem Modul „Europarecht I“ der Fall ist. So geht es bei der Veranstaltung „International Law an EU Law“ nach der von der Klägerin (als Anlage K10) vorgelegten Modulbeschreibung mindestens zur Hälfte um Internationales Recht und damit gerade nicht um die Besonderheiten des Europa- bzw. Unionsrechts. Zudem lässt sich der vorgelegten Inhaltsbeschreibung nicht entnehmen, dass in der von der Klägerin besuchten Veranstaltung so gewichtige Prinzipien bzw. Rechtsfelder wie Vorrang und unmittelbare Wirkung des Unionsrechts, Staatshaftung, der Grundsatz der begrenzten Ermächtigung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit usw. gelehrt worden sind. Zieht man weiter in Betracht, dass die Veranstaltung „International Law an EU Law“ nur 2 Wochenstunden hatte, während es bei dem Modul „Europarecht I“ 2,6 Semesterwochenstunden sind, liegen die wesentlichen Unterschiede bei einer Gesamtbetrachtung auf der Hand.
32Nichts anderes ergibt sich, wenn man zu Gunsten der Klägerin auch noch die von ihr in Prag absolvierte Veranstaltung „European Integration“ berücksichtigt. Diese Veranstaltung befasst sich nämlich nach der von der Klägerin vorgelegten Inhaltsbeschreibung (Anlage K 11) im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Fragen der europäischen Integration. Soweit diese Veranstaltung auch die Struktur der EU und deren institutionellen Aufbau zum Inhalt hatte, mag zwar eine Vergleichbarkeit mit einzelnen Inhalten des Moduls „Europarecht I“ gegeben sein. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Veranstaltung „European Integration“ schwerpunktmäßig nicht mit Rechtsfragen beschäftigt hat und damit die dargelegten inhaltlichen Defizite der Veranstaltung „International Law an EU Law“ gegenüber dem Modul „Europarecht I“ nicht auszugleichen vermag.
33b) Die an der Universität Prag erstellte Masterarbeit mit dem Titel „Selected economic aspects of EU enlargement“ weist bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls wesentliche Unterschiede zu dem Modul „Masterarbeit“ im Studiengang Europastudien auf.
34Die Masterarbeit stellt die zentrale Leistung im Rahmen des Masterstudiums Europastudien dar, wie bereits die CP-Wertung (30 CP) und der Workload (900) zeigen. Zudem gelten die formalen Anforderungen der § 13 PO, § 17 ÜPO. So ist die Masterarbeit insbesondere in deutscher oder englischer Sprache abzufassen (§ 13 Abs. 3 PO) und kann die Aufgabenstellung der Masterarbeit erst ausgegeben werden, wenn 54 CP erreicht sind (§ 12 Abs. 2 PO). Bereits diese formalen Anforderungen stehen einer Anerkennung der von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistung entgegen.
35So ist die Masterarbeit der Klägerin nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, sondern in tschechischer Sprache. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied der Prüfungsleistungen, weil nur bei einer Abfassung der Arbeit in deutscher oder englischer Sprache eine Bewertung der Masterarbeit an der S1. B. gewährleistet ist. Zwar ist bei der Anerkennung einer Prüfungsleistung an sich gerade keine erneute Bewertung bzw. Benotung mehr erforderlich, sondern wird die bereits erreichte Note übernommen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die an einer anderen Hochschule eingereichte Masterarbeit nach vergleichbaren wissenschaftlichen Kriterien erstellt und bewertet worden ist wie im Masterstudiengang Europastudien. Nur wenn dies gewährleistet ist, wäre ein wesentlicher Unterschied der Prüfungsleistungen nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar eine kurze Inhaltsangabe in englischer Sprache („Summary“, Anlage K 13) zu ihrer Masterarbeit vorgelegt. Angesichts eines Umfangs von gerade einmal drei Sätzen ermöglicht diese aber auch nicht ansatzweise eine Überprüfung der Arbeit auf die Einhaltung wissenschaftlicher Standards sowohl bei Erstellung der Arbeit als auch bei der Bewertung der Leistung.
36Darüber hinaus spricht Einiges dafür, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 PO, wonach die Aufgabenstellung der Masterarbeit erst dann ausgegeben werden kann, wenn 54 CP erreicht werden, einer Anerkennung der Masterarbeit der Klägerin - die diese CP-Zahl bei Erstellung ihrer Masterarbeit an der Universität in Prag und damit vor Einschreibung in den Masterstudiengang Europastudien offensichtlich noch nicht erreicht hatte - entgegensteht. Ziel dieser Regelung ist es nämlich zu gewährleisten, dass vor Erstellung der Masterarbeit bereits ein überwiegender Teil des Studiums absolviert worden ist. Die Masterarbeit stellt den Abschluss des Studiums dar und die im Verlauf des Studiums gelehrten Erkenntnisse sollen in diese einfließen. Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, wenn eine Masterarbeit aus einem früheren Studium anerkannt wird, obwohl zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Masterarbeit - bis auf einzelne evtl. anzuerkennende Module - noch keinerlei Studienleistungen im Rahmen des Masterstudiums Europastudien erbracht worden sind. Vor dem Hintergrund der Zielrichtig des § 12 Abs. 2 Satz 2 PO und unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer Masterarbeit als Schlusspunkt eines Studiums scheidet daher die Anerkennung der in einem anderen Studiengang erbrachten Masterarbeit der Klägerin als gleichwertige Prüfungsleistung von vornherein aus.
37Es besteht schließlich keine Veranlassung, entsprechend dem im Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 2016 erfolgten Antrag Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Frage, ob „wesentliche Unterschiede“ zwischen den Prüfungsleistungen bestehen, ist letztlich eine reine Rechtsfrage, die alleine vom Gericht zu beantworten ist und daher einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Im Übrigen kann dies Frage aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachen - wie geschehen - beantwortet worden. Von Seiten der Klägerin sind auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, die insoweit im Rahmen der Amtsermittlung eine weitere Aufklärung erfordert hätten.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Juni 2016 - 6 K 1107/16
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(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.