Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Nov. 2013 - 2 L 223/13
Tenor
1.) Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.) Der Streitwert wird auf 2.400 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.)
3Die Antragstellerin, die in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in K. ein Unternehmen der Blech-/Feinblechbearbeitung betreibt, erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner verfügte Fahrtenbuchauflage.
4Die Antragstellerin ist Halterin des PKW Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen E. ‑ B. 85. Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. September 2012 um 12.38 Uhr auf der Bundesstraße 55/3 (B 55) außerorts auf dem Gebiet der Gemeinde U. in Höhe des Kilometer 2,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 30 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktion sind für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 80 € und der Eintrag von drei Punkten in das Verkehrszentralregister vorgesehen.
5Die Bußgeldstelle des Antragsgegners, die das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen dieses Verkehrsverstoßes betrieb, wandte sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 an die Antragstellerin und bat um Benennung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Daraufhin bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 und bat um Akteneinsicht. Nachdem diese gewährt worden war, bat er mit Schreiben vom 21. November 2012 um Übersendung eines Hochglanzfotos. Diesem Begehren entsprach der Antragsgegner nicht.
6Stattdessen wandte sich die Bußgeldstelle des Antragsgegners mit Schreiben vom 27.November 2012 an den Ermittlungsdienst im Hause mit der Bitte, den für die Tat verantwortlichen Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln, ihn anzuhören und die für das Verfahren notwendigen Personalien festzustellen. Ausweislich eines Vermerks vom 29. November 2012 reichte der Ermittlungsdienst das Ersuchen mit dem Ermittlungsergebnis zurück, dass der verantwortliche Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht habe ermittelt werden können. Bei Aufsuchen der Betriebsstätte habe das in Rede stehende Fahrzeug vor der Tür gestanden. Die in der Anmeldung tätige Mitarbeiterin habe angegeben, den Fahrer auf dem Lichtbild nicht zu kennen. Nach einer Rücksprache habe sie weiter erklärt, in der Sache würden sich die beiden Chefs äußern. Einer sei zurzeit nicht im Hause, der andere sei in einer Besprechung. Das Schreiben des Antragsgegners an den Ermittlungsdienst vom 27. November und die Seite mit dem Foto seien kopiert worden. Die Chefs der Antragstellerin würden sich bei der Mitarbeiterin der Bußgeldstelle, Frau T. , in den nächsten Tagen melden. Nach deren Angaben hat aber tatsächlich keine Rücksprache stattgefunden.
7Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin vom Antragsgegner am 23. Januar 2013 eingestellt und die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Januar 2013 darüber unterrichtet. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte die Bußgeldstelle den Vorgang dem Straßenverkehrsamt des Antragsgegner mit der Bitte um Überprüfung, inwieweit die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht komme.
8Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, ihr für die Dauer von zwölf Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. ‑ B. 85 aufzuerlegen. Mit diesem Fahrzeug sei am 17. September 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 30 km/h überschritten worden. Der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit habe trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden können. Mit der Fahrtenbuchauflage solle sichergestellt werden, dass zukünftig der verantwortliche Fahrer ermittelt werden könne. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, sich bis zum 5. April 2012 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
9Durch ihren Prozessbevollmächtigten ließ sie vortragen, dass sie im Bußgeldverfahren um Übersendung eines Hochglanzfotos gebeten habe, an Hand dessen man den Fahrer mit großer Wahrscheinlichkeit hätte identifizieren können. Diesem Ersuchen habe die Bußgeldstelle aber nicht entsprochen. Gleichwohl habe der Geschäftsführer den Vorfall zum Anlass genommen, dass zukünftig intern dokumentiert werde, wann das Fahrzeug von welchem Mitarbeiter geführt werde. Da es von sämtlichen Mitarbeitern benutzt werden könne, habe man eine Regel aufgestellt, wonach es nur nach vorheriger Genehmigung des dafür zuständigen Mitarbeiters ausgeliehen werden könne. Damit werde exakt dokumentiert, wann welcher Fahrer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Auf Grund dieser Gesichtspunkte bat sie, von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage abzusehen.
10Mit Bescheid vom 25. April 2013, zugestellt am 30. April 2013, wurde der Antragstellerin für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für den auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E. ‑ B. 85 auferlegt. Sofern dieses Kraftfahrzeug innerhalb des genannten Zeitraums verkauft bzw. abgemeldet werden sollte, gelte die Fahrtenbuchauflage für den dann auf den Antragsteller zugelassenen Pkw, wenn auch dieser verkauft bzw. abgemeldet werde, für das Nachfolgefahrzeug. Mit der Führung des Fahrtenbuchs sei eine Woche nach Zustellung dieser Verfügung zu beginnen. Das Fahrtenbuch solle für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber bringen, wer das Fahrzeug geführt habe. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter vor jeder Fahrt im Fahrtenbuch Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit einzutragen. Das Fahrtenbuch sei nach Ablauf der Frist für weitere drei Monate aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Wenn die Antragstellerin oder die von ihr beauftragten Personen die vorgenannten Eintragungen im Fahrtenbuch nicht vornähmen oder sie das Fahrtenbuch nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht aufbewahre bzw. nicht aushändige, werde ein (weiteres) Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe der Geschäftsführer der Antragstellerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Sie habe im Bußgeldverfahren insbesondere nicht den Personenkreis benannt, der üblicherweise das Fahrzeug nutze. Weitere Ermittlungen hätten deshalb keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei daher nicht möglich gewesen. Weitere Zeit raubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen seien nicht angebracht gewesen. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches begegne auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten sei, rechtfertige die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich auf die Gefährlichkeit eines Verkehrsverstoßes, ankomme. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei nach der Rechtsprechung an jenem Punktesystem zu orientieren, das in Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) festgelegt sei. Dieses Punktesystem teile die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet werde. Die Gruppenbildung enthalte eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß der Gefährlichkeit. Die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit stelle einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar. Mit dieser Fahrweise sei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, die nicht hingenommen werden könne. Wäre der Fahrzeugführer ermittelt worden, wären bei der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit neben dem Bußgeld für ihn drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Es entspreche im Übrigen sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als bei der Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liege dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder im Schadensfall Ersatzansprüche belegen zu können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein Wirtschaftsbetrieb anhand von Unterlagen rekonstruieren könne, wer bei Tatbegehung am Steuer des Fahrzeugs gesessen habe. Nach Abwägung aller Umstände sei auch im Vergleich zu anderen Verkehrsverstößen hier eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten angemessen und notwendig. Im Interesse der Verkehrssicherheit müsse unbedingt Vorsorge getroffen werden, dass künftig nach einer begangenen Zuwiderhandlung die Feststellung des betreffenden Fahrers zweifelsfrei möglich sei.
11Zugleich ordnete der Antragsgegner im Bescheid vom 25. März 2013 die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Dies sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Nur die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung gewährleiste durch die unmittelbar geltende Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches, dass etwaige zukünftige Verstöße mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers aufgeklärt werden könnten. Die sofortige Belastung, die aus dem Führen des Fahrtenbuches resultiere, stehe in einem angemessenen Verhältnis zum schutzwürdigen Aufklärungsinteresse bei Verkehrsverstößen. Nach Abwägung dieser Umstände überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse der Antragstellerin, von einer Fahrtenbuchauflage zunächst verschont zu bleiben. Weiter wurden eine Verwaltungsgebühr von 93,00 € und 2,68 € Auslagen festgesetzt.
12Die Antragstellerin hat am 23. Mai 2013 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben (2 K 1591/13) und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angebracht. Der Bescheid vom 25. April 2013 sei rechtswidrig. Zwar könne grundsätzlich bei einem solchen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit sei aber hier nicht auf ein Fehlverhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Sie habe sich durch Einschaltung eines Anwalts bemüht, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; schon frühzeitig habe sie auf die Notwendigkeit eines Hochglanzfotos hingewiesen, weil die Qualität des übermittelten Fotos nicht ausgereicht habe, um den Fahrer zu ermitteln. Statt ein entsprechendes Foto zu erstellen, habe der Antragsgegner den Ermittlungsdienst am 29. November 2012 zur Betriebsstätte geschickt. Dort habe auch die Mitarbeiterin im Empfang, Frau Abel, den Fahrer nicht identifizieren können. Die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers bei dem Verkehrsverstoß liege deshalb nicht in ihrem Verantwortungsbereich, sondern dem des Antragsgegners. Hätte er Ende November 2012 das geforderte Bild zur Verfügung gestellt, hätten noch fast drei Wochen zur Verfügung gestanden, um den Fahrer zu ermitteln und das Bußgeldverfahren gegen ihn durchzuführen. Die Anforderung des Hochglanzfotos sei bei der Bildqualität im Anhörungsbogen auch eine angemessene Reaktion. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei bei diesem Verfahrensablauf ermessensfehlerhaft.
13Die Antragstellerin beantragt,
14die aufschiebende Wirkung der bei dem beschließenden Gericht erhobenen Klage 2 K 1591/13 wiederherzustellen.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Er tritt dem Antrag unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegen. Ein Hochglanzfoto sei hier zur Identifizierung des Fahrers nicht erforderlich gewesen, da das dem Antragsgegner mit dem Anhörungsbogen zur Verfügung gestellte Bild von sehr guter Qualität sei und deshalb die geforderte Stellungnahme ermögliche. Im Übrigen verwies er darauf, dass bei Geschäftsfahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden, der Leiter des Geschäftsbetriebes – unabhängig von einem Foto – durch geeignete Vorkehrungen Aufzeichnungen darüber sicherstellen müsse, wer als Fahrer wann das Fahrzeug benutzt habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
19II.)
20Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig. Denn der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung vom 25. April 2013 nicht nur die Auflage ausgesprochen, zwölf Monate lang für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E1. -B1. 85 ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
21Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) genügenden Weise schriftlich begründet. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.
22Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse der Antragstellerin, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben.
23Die Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches zu gewährleisten, damit umgehend etwaige zukünftige Verstöße mit dem genannten Kraftfahrzeug E1. ‑B. 85 aufgeklärt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die hierauf abzielenden Ausführungen zur Vollziehungsanordnung genügen trotz der recht knappen Fassung dem Begründungserfordernis.
24Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage herangezogen werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Antragsteller bezogenen Begründung entfällt,
25vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/06 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
26Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall mit Blick auf das Gefahrenpotenzial einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 30 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung.
27Schließlich sind bei den Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch sachgebietsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Eigenheit einer Fahrtenbuchauflage besteht regelmäßig darin, dass ihr ein schwerer, mit Hilfe des Fahrzeugs des Halters begangener Verkehrsverstoß zugrunde liegt. Ist die Verantwortlichkeit für diesen Verkehrsverstoß ‑ gerade auch unter Heranziehung des Fahrzeughalters - nicht aufklärbar, geht der Wille des Gesetzgebers dahin, gegenüber dem und zu Lasten des Halters das Mittel der Fahrtenbuchauflage einsetzen zu können, um künftig die unverzügliche Aufklärung solcher Verkehrsverstöße zu ermöglichen. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist regelmäßig nur sinnvoll und zielführend, wenn sie einigermaßen zeitnah wirksam wird. Würde dem betroffenen Halter in der Regel die rechtliche Möglichkeit eröffnet, durch Einlegung von Rechtsmitteln und damit einhergehende - unter Umständen sich über Jahre hin erstreckende - Ausschöpfung des Instanzenzuges das Wirksamwerden der Fahrtenbuchauflage hinauszuschieben, würde diese regelmäßig weitgehend ins Leere gehen und an Effektivität bei der Eindämmung von verkehrsgefährdendem Potenzial einbüßen. Unter diesen Umständen sind die Gründe, die das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage beinhalten, annähernd offensichtlich.
28Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt.
29Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier der unter dem Aktenzeichen 2 K 1591/13 geführten Klage - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können,
30vgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 217.
31Die angefochtene Fahrtenbuchauflage leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vorneherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
32Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) liegen vor. Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
33Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
34Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug der Antragstellerin wurde am 17. September 2013 um 12.38 Uhr den Verkehrsvorschriften des § 24 StVG, § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwidergehandelt, indem auf der Bundesstraße 55/3 (B 55) außerorts auf dem Gebiet der Gemeinde U. in Höhe des Kilometer 2,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 30 km/h überschritten wurde. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktionen sind nach den §§ 3, 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 80 € und der Eintrag von drei Punkten in das Verkehrszentralregister vorgesehen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte.
35Die Feststellung des Fahrzeugführers im Anschluss an die Zuwiderhandlung war hier nicht möglich.
36"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
37Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 439 f. m.w.N.
38Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen. Diese relativ kurzfristige Benachrichtigung soll es dem Fahrzeughalter mit Blick auf ein zeitlich begrenztes Erinnerungsvermögen ermöglichen, die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig zu beantworten, und dem Täter ermöglichen, Entlastungsgründe vorzutragen.
39Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393.
40Diese Zweiwochenfrist wurde hier zwar überschritten, da der Antragsgegner erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 den Zeugenfragenbogen an die Antragstellerin übersandte. Diese Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist war aber hier nicht ursächlich für die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers des PKW Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen E1. -B1. 85 zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit.
41Es trifft nicht zu, dass die Geschäftsführung der Antragstellerin nach Zugang des Zeugenfragenbogens und des Lichtbildes sowie der Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorgang nicht in der Lage war, Angaben zum Fahrer zu machen. Es bestand insbesondere keine Veranlassung für den Antragsgegner, zur Fahreridentifizierung einen entsprechenden Lichbildausdruck auf Hochglanzpapier zu übersenden. Nach der Rechtsprechung in Bußgeldverfahren ist einem Anwalt auf seinen Antrag ein Lichtbildausdruck auf Hochglanzpapier zu überlassen, wenn der zu den Akten genommene Ausdruck keine zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugführers ermöglicht,
42vgl. hierzu AG Plön, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 4 OWi 10/12 GE -, juris.
43Diese Voraussetzungen für die Anforderung eines Hochglanzfotos sind hier nicht gegeben. Hier lässt das übersandte Foto hinreichend die Konturen der Augen-, Nasen-, Kinn und Mundpartie des Fahrzeugführers erkennen, um seine zweifelsfreie Identifizierung zu ermöglichen.
44Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Nichtermittlung des Fahrers auf unzureichende Aufklärungsbemühungen des Antragsgegners zurückzuführen ist. Nachdem die Bußgeldstelle des Antragsgegners die Forderung nach einem Hochglanzfoto zu Recht für unbeachtlich erklärt hatte, wandte sie sich mit Angaben zum Verkehrsverstoß sowie dem Sitz der Antragstellerin an den behördeninternen Ermittlungsdienst mit der Bitte, den verantwortlichen Fahrer festzustellen und seine vollständigen Personalien mitzuteilen.
45Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes ausweislich der Akten der Bußgeldstelle mit, dass seine Ermittlungen erfolglos geblieben seien. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E1. B1. 85 habe zwar bei Aufsuchen der Geschäftsräume der Antragstellerin vor dem Haus geparkt. Die Mitarbeiterin des Empfangs habe aber auf entsprechende Nachfrage den Fahrer nicht erkannt. Die von ihr für die nächsten Tage angekündigte Rücksprache ihrer Vorgesetzten mit der Mitarbeiterin des Bußgeldstelle ist nicht erfolgt. Erst nach mehrwöchigem Abwarten erfolgte dann die Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Nichtermittlung des Fahrers zur Tatzeit.
46Im Übrigen gilt – worauf der Antragsgegner zurecht hinweist ‑ die oben genannte Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die mit Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Diese Vorkehrungen hatte die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht getroffen, sondern anlässlich des vorliegenden Verfahrens will sie – nachträglich - ein organisatorisches Konzept entwickelt haben, um zukünftig rechtzeitig den Fahrer zu ermitteln. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer bzw. dessen Erkundung sei ihr nicht möglich,
47vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 8 A 2401/09 –; 27. Januar 2010 – 8 A 291/09 – und vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 – sowie Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 – NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 – 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 -, juris.
48Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris.
50Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) war nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO i.V.m. Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet.
51Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung Köln zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten „Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen“ zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist,
52vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O.
53Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen.
54Die Unverhältnismäßigkeit lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass die Antragstellerin die Verhängung der Fahrtenbuchauflage zum Anlass genommen hat, die Nutzung der den Betriebsfahrangehörigen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge zu erfassen, um zukünftig den Fahrer melden zu können. Denn damit erfüllt sie nur eine Verpflichtung, die ihr ohnehin schon oblag.
55Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Nachfolgefahrzeuge findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anhaltspunkte für eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
56Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (insoweit in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog 2013 - dort 46.11) von einem Betrag von 400 € je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der so zu errechnende Betrag von (400 € x 12 Monate =) 4.800 € war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Nov. 2013 - 2 L 223/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
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der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223, - 2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder - 3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
- 1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder - 2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
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der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2008 - 4 A 2153/06 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 4.800,00 festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich als Halterin des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen #-# # gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Dauer von zwölf Monaten ab Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheides.
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Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Der zunächst zur Begründung des Zulassungsantrages angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis gemäß §124a Abs. 4 Satz4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor.
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Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
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Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998, 32; ständige Rspr. des Senats). Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1990 - 7 B 19.90, Buchholz 310 §153 VwGO Nr.22; vom 10.05.1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 §132 VwGO Nr.284 m.w.N.; ständige Rspr. des Senats).
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In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).
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Diesem Maßstab genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei mit dem Anhörungsschreiben vom 28. April 2005 rechtswidrig als Betroffene wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 31. März 2005 angehört worden. Entsprechend der in diesem Schreiben enthaltenen Belehrung habe es dem Betroffenen frei gestanden, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dafür, dass dieses Anhörungsschreiben gleichzeitig dazu gedient habe, den Fahrer zu ermitteln, hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Auch eine Mitwirkungspflicht der Klägerin zur Fahrerermittlung lasse sich hieraus nicht ableiten.
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Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Es setzt sich bereits nicht in hinreichendem Maße damit auseinander, dass die Klägerin nach Maßgabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der mit Blick auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlichen Ermittlungen nochmals mit Schreiben vom 26. Mai 2005 im Rahmen einer Zeugen-Anhörung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers am Tattag gebeten worden ist und sie auch hierauf nicht reagiert hat. Auch zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der weitere Aufklärungsversuch des Beklagten, den Fahrer bei der Klägerin vor Ort durch eine Befragung zu ermitteln, sei ebenso ohne Erfolg geblieben, bezieht das Zulassungsvorbringen keine Stellung. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermittlungsversuche stellt die Klägerin nicht hinreichend in Frage.
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Soweit im Zulassungsvorbringen anklingen soll, bis zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe die Klägerin sich gar nicht äußern müssen, danach könne der Beklagte dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wegen der zu beachtenden Anhörungsfrist von zwei Wochen nicht mehr genügt haben, kann sie - abgesehen von der auch insoweit fehlenden hinreichenden Darlegung - damit jedenfalls in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist bereits selbst darauf, dass die Klägerin als Täterin ausscheide. Folglich wäre schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin sich mit einer Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers hätte selbst belasten können. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Anhörungsbogen darüber belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und sie aufgrund dieser Belehrung weitere Angaben unterlassen habe. Sofern die Klägerin damit sagen will, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe, ist - abgesehen von dem Vorstehenden - darauf hinzuweisen, dass sich der Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, darüber im Klaren sein muss, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, zfs 2000, 367; Beschl. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = zfs 1995, 397; BVerfG, Beschl. v. 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 - jeweils zitiert nach juris).
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Darüber hinaus gilt folgendes: Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zwar ist dem insoweit bestehenden Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris).
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Die Zweiwochenfrist ist jedoch kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO und stellt keine starre Grenze dar. Sie gilt nicht für solche vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris). Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach den §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne bereitzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Bestimmungen sachgerechtem und kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern i. V. m. Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb - ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für eine GmbH wie die Klägerin, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG sog. Formkaufmann und damit buchführungspflichtig (vgl. § 41 Abs. 1 GmbHG) ist, gelten diese Überlegungen erst recht (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris; VG München, Gerichtsbesch. v. 17.12.2007 - M 23 K 07.4211 -, juris).
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Da die Klägerin im Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise stichhaltige Gründe aufgezeigt hat, weshalb ihr die Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund ihrer Geschäftsbücher, Einsatzpläne usw. ausnahmsweise nicht möglich sein soll, kann sie jedenfalls mit dem Einwand der Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht gehört werden. Sie hätte folglich - unabhängig von den obigen Erwägungen - spätestens nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen sie ohne Weiteres die erbetenen Angaben machen können. Auch dem Termin zur richterlichen Zeugenvernehmung bei Amtsgericht P# hat sich jedoch der Geschäftsführer der Klägerin, wie die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. August 2005 - 4 OWiG 32/05 - deutlich zeigen, ohne genügende Entschuldigung entzogen.
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Nach alledem begegnet die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe einen angemessenen Aufwand zur Ermittlung des Fahrzeugführers betrieben, keinen ernstlichen Zweifeln.
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Bezogen auf den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Entsprechende Darlegungen fehlen jedoch im Zulassungsvorbringen der Klägerin, so dass der Zulassungsantrag auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Etwaige im Zulassungsvorbringen anklingende Rechtsfragen sind im Übrigen im vorstehenden Sinne bereits geklärt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei 400,00 Euro je Monat der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt sind (vgl. Ziff. 46.13 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Hinweis:
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.