Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Apr. 2014 - 2 K 2805/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 00.00.1943 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) ab dem 1. November 2012. Sie ist seit dem 23. September 2008 Bewohnerin des B. Senioren- und Sozialzentrums I. , Einrichtung Haus S. , in I. und erhält dort vollstationäre Pflege (derzeit Pflegestufe III). Sie ist mit Herrn E. X. (geboren 00.00.1941) verheiratet, der zugleich zu ihrem Betreuer bestellt worden ist. Er ist Rentner und ausweislich des vorgelegten Bescheides von Oktober 2012 mit einem Grad von 40 % schwerbehindert. Die Eheleute waren zu je 1/2 Eigentümer eines lastenfreien Hausgrundstücks ‑ Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von ca. 134 m² ‑ in der S1.---straße 00 in B1. , das von dem Ehemann bis zum Verkauf im Februar 2014 bewohnt wurde. Der Wert des Hausgrundstücks belief sich nach einer von der Beklagten eingeholten Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Städteregion Aachen vom 26. März 2012 auf 170.000,‑ €.
3Das Pflegeheim beantragte erstmalig im November 2010 die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Klägerin, welches die Beklagte im Hinblick auf ein vorhandenes Wertpapiervermögen zunächst ablehnte. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, dass sich das Wertpapiervermögen Ende 2010 auf 20.660,‑ € belief, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2011 Pflegewohngeld ab dem 1. November 2010. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte auf Grund eines Neufestsetzungsantrags des Pflegeheims mit Änderungsbescheid vom 23. Januar 2012 ab dem 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2012 ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 709,09 €.
4Die Klägerin beantragte ferner am 31. Januar 2012 gegenüber der Beklagten die Bewilligung von Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII). Im Rahmen der Einkommens- und Vermögensermittlung stellte die Beklagte fest, dass auf den Ehemann der Klägerin seit dem 2. März 2011 ein Geländewagen des Fabrikats N. C. /GLK-Klasse, GLK 250, CDI 4 MATIC, Sport-Utility-Vehikel (SUV), Dieselfahrzeug (Kennzeichen XX ‑ XX XXXX) zugelassen war. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung handelte es sich um eine Kombi-Limousine mit 8 Sitzplätzen und einer Erstzulassung von Oktober 2010. Nach Feststellung der Beklagten betrug der Kilometerstand zum damaligen Zeitpunkt 36.504 km und der Verkaufswert noch 28.917,‑ €. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 die Bewilligung der beantragten Hilfe zur Pflege unter Hinweis auf das Fahrzeug als verwertbaren Vermögensgegenstand ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 ebenfalls zurück und führte aus, dass selbst bei Berücksichtigung eines geringeren Wertes des Fahrzeugs - wie von der Klägerin vorgetragen in Höhe von 23.481,32 € - die Vermögensfreigrenze noch erheblich überschritten werde. Selbst bei Berücksichtigung der vorgetragenen Erkrankungen des Ehemanns der Klägerin und eines Vermögensfreibetrages für ein angemessenes Fahrzeug in Höhe 7.500,‑ € übersteige der (verbleibende) Wert des Fahrzeugs die im Sozialhilferecht bestehende Vermögensfreigrenze (in Höhe von 3.214,‑ €) deutlich.
5Die Beklagte lehnte in der Folge ebenfalls den von dem Pflegeheim am 25. Oktober 2012 gestellten Neuantrag auf Pflegewohngeld ab dem 1. November 2012 mit Bescheid vom 14. November 2012 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das in Form des Fahrzeugs vorhandene Vermögen mit einem Wert von 23.481,32 € den der Klägerin zustehenden Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000,‑ € überschreite. Bei Eheleuten sei zwar ein Vermögensfreibetrag von 20.000,‑ € zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit beide Eheleute Heimbewohner seien.
6Die Klägerin hat am 13. Dezember 2012 Klage erhoben und im Januar 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2 L 29/13) gestellt. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Vermögen der Eheleute nicht mehr vorhanden sei. Sämtliches Vermögen sei für ihre Langzeitpflege aufgebraucht worden. Ein von der Beklagten errechnetes Vermögen in Höhe von 13.481,32 € bestehe nicht. Das angerechnete Fahrzeug müsse den Eheleuten als "Notgroschen" verbleiben, damit unvorhergesehene Reparaturen an dem Einfamilienhaus bezahlt werden könnten. Darüber hinaus belaufe sich der Wert des Fahrzeugs nur noch auf 22.275,‑ €, wie sich der Bewertung durch das Autohaus A. KG vom 14. August 2012 entnehmen lasse. Ferner habe der Ehemann noch eine Darlehensverpflichtung gegenüber Herrn Q. C. zu erfüllen, die sich derzeit noch auf 11.000,‑ € belaufe. Der Ehemann habe nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2011 bei Herrn C. ein Darlehen in Höhe von 32.999,84 € aufgenommen, um sich das streitgegenständliche Fahrzeug kaufen zu können. Die Rückzahlung des Restbetrages in Höhe von 11.000,‑ € sei derzeit im Einvernehmen mit Herrn C. aufgeschoben worden. Ihr Ehemann führe derzeit noch einen Rechtsstreit gegen die B2. -Versicherung wegen des damaligen Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2011 und erwarte bei Obsiegen noch eine Versicherungszahlung in Höhe von 6.300,‑ €, die er dann auf die noch bestehende Darlehensschuld an Herrn C. bezahlen müsse.
7Die Beklagte habe zudem die laufenden Kosten für das Fahrzeug nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Ihr Ehemann sei selbst mit einem Grad der Behinderung von 40 % schwerbehindert und habe bereits einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei er auf das Fahrzeug angewiesen, um sie - die Klägerin - von B1. aus regelmäßig in I. besuchen zu können. Er fahre mindestens dreimal wöchentlich in das Pflegeheim, um sie dort zu besuchen. Diese Fahrtkosten seien von der Beklagten ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die Strecke mit einer einfachen Entfernung von 9 km zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Darüber hinaus müsse ihr Ehemann selbst aufgrund seiner Erkrankungen monatlich Arzttermine wahrnehmen sowie Einkäufe für sie beide erledigen. Die Beklagte habe ferner nicht in ausreichendem Umfang die Unterkunftskosten für das von ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus berücksichtigt. Schließlich müsse ihr Ehemann noch eine Reihe von monatlichen Kosten für sie (Rezepte, etc.) tragen.
8Mit im Eilverfahren eingereichtem Schriftsatz vom 15. April 2013 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Ehemann bereits am 1. September 2012 mit der N. -C1. -Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des gleichen Fahrzeugtyps zu einem Kaufpreis von 59.800,‑ € mit Liefertermin November 2012 abgeschlossen. Das ursprüngliche Fahrzeug wurde von dem Autohaus A. KG zu einem Kaufpreis von 28.100,‑ € angekauft und dieser Kaufpreis als Leasing-Sonderzahlung von dem Neukaufpreis abgezogen. Der abgeschlossene Leasing-Vertrag hat eine Laufzeit von 48 Monaten mit Vertragsbeginn zum 8. November 2012 und die monatlichen Leasing-Rate beträgt 190,59 €. Dieses neue Fahrzeug stehe nunmehr nicht mehr im Vermögen des Ehemannes, sondern sei Eigentum der N. -C1. -Leasing GmbH. Weder sie noch ihr Ehemann könnten über dieses Fahrzeug verfügen oder verwerten. Am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages werde das Fahrzeug von dem Ehemann an die Leasing GmbH zurückgegeben, ohne dass er eine Entschädigung bzw. einen Gegenwert dafür erhalte. Ihr Ehemann habe durch den Ankauf des alten Fahrzeugs keinen Verkaufserlös erzielt, da das Fahrzeug lediglich in Zahlung gegeben worden sei. Eine vorzeitige Auflösung des Leasing-Vertrags sei wirtschaftlich völlig unzumutbar. Ihr Ehemann habe versucht, den Leasing-Vertrag vorzeitig aufzulösen und die N. -C1. -Leasing GmbH habe ihm als einzig mögliche Alternative mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eine Auflösung des Vertrags gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 32.578,84 € angeboten. Dieses Angebot sei jedoch für sie beide wirtschaftlich völlig indiskutabel, da dieser Betrag nicht aufgebracht werden könne. Es gäbe keine Möglichkeiten, aus einer Verwertung des Fahrzeugs Geldmittel zu erhalten, die zu ihren Gunsten eingesetzt werden könnten. Der Marktwert des Fahrzeugs belaufe sich derzeit auf ca. 39.000,- € bei einer Ablösesumme aus dem Leasing-Vertrag von 32.000,‑ € verbliebe ein theoretischer Überschuss von 7.000,‑ €. Dieser Betrag müsse dann für den Ankauf eines gebrauchten Pkws für ihren Ehemann verwertet werden. Es bliebe für die Tilgung der aufgelaufenen Heimkosten nichts mehr übrig. Übrig bliebe lediglich ein Verlust von 20.000,‑ € für sie und ihren Ehemann. Der Verkauf des Fahrzeugs wäre wirtschaftlich nicht zu verantworten.
9Über das Hausgrundstück hinaus gäbe es kein weiteres Bar- oder Sparvermögen mehr. Im Übrigen sei hinsichtlich des von ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses ein erheblicher Reparaturstau aufgetreten und die Kosten der notwendigen Reparaturarbeiten lägen bei ca. 6.000 €. Schließlich könne ihr beider Vermögen nicht "doppelt" angesetzt werden für Pflegewohngeld und Sozialhilfe. Sie würden beide über ein Vermögen und ihr gemeinsames Renteneinkommen verfügen. Ein Restvermögen, das nunmehr nicht mehr vorhanden sei, und das Schonvermögen ‑ welches nicht für ihre Pflege einzusetzen sei ‑ könne aber nicht beim Pflegewohngeld und bei den Heimpflegekosten (Sozialhilfe) voll berücksichtigt werden, sondern nur ein einziges Mal. Es könne keinen Doppelansatz geben.
10Die bei dem Pflegeheim inzwischen zum 1. Oktober 2013 entstandenen Schulden hätten ein Stand von 17.543,71 € erreicht. Davon würden 8.509,08 € auf Rückstände für das Pflegewohngeld und 9.034,36 € auf die Heimpflegekosten entfallen. Der Vermögenswert des ursprünglichen Fahrzeugs von 22.275,‑ € sei zwischenzeitlich angesichts der entstandenen Heimkosten und der ausstehenden Pflegewohngeldzahlungen längst aufgebraucht. Das Pflegeheim habe mittlerweile den Vertrag gekündigt und eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2013 gesetzt. Vor diesem Hintergrund habe sich ihr Ehemann entschlossen, eine Hypothek auf das gemeinsame Hausgrundstück aufzunehmen. Das Darlehen über 30.000,‑ € sei jedoch nur "ein Tropfen auf den heißen Stein", um den Heimaufenthalt zu finanzieren. Ihr Ehemann überlege daher, das Einfamilienhaus zu verkaufen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2012 zu verpflichten, für den von der Klägerin belegten Heimplatz im B. Senioren- und Sozialzentrum I. , Einrichtung Haus S. , Pflegewohngeld für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2013 zu bewilligen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Vermögensfreigrenze im Bereich des Pflegewohngelds in Höhe von 10.000,‑ € sei durch den Wert des ursprünglichen Fahrzeugs erheblich überschritten worden. Eine Rückstellung aus dem übersteigenden Wert des Fahrzeuges als "Notgroschen" für das Hausgrundstück sei gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit sich die Klägerin auf ein noch zu bedienendes Darlehen für die Anschaffung des ursprünglichen Fahrzeugs berufe, sei eine Rückzahlung ausweislich der vorgelegten Bescheinigung derzeit wohl nicht zwingend notwendig.
16Nicht nachvollzogen werden könne die Anschaffung eines Neuwagens gleichen Typs mit einem Kaufpreis von 59.800,‑ €. Zudem sei hinsichtlich des Ankaufs des alten Fahrzeugs ein um 5.825,‑ € höherer Verkaufserlös (insgesamt 28.100,‑ €) erzielt worden. Naheliegend, notwendig und zumutbar wäre es gewesen, diesen Verkaufserlös zur Deckung der Heimkosten der Klägerin zu verwenden. Solange die Vermögensfreigrenze von 10.000,‑ € überschritten werde, sei eine Leistungsgewährung nicht möglich. Bei dem neu angeschafften Fahrzeug handele es sich nach ihrer Auffassung um ein Luxusfahrzeug. Es seien ferner keine Bemühungen zur Verwertung des neuen Fahrzeugs erkennbar. Im Übrigen beziehe sie sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Verfahren S 19 SO 203/12 und S 19 SO 21/13 sowie die Ausführungen des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 10. Juli 2013 (L 9 SO 172/13 B ER). Das Sozialgericht Aachen habe mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 weitere Möglichkeiten aufgezeigt, um das Fahrzeug zu verwerten. Insbesondere habe das Sozialgericht Aachen mitgeteilt, dass es von der N. -C1. -Leasing AG auf telefonische Nachfrage erfahren habe, dass es als weitere Möglichkeit zur Verwertung des Fahrzeugs eine Internet-Plattform "flexibel stars" gebe. Dort könne ein Interessent gesucht werden, der den Leasing-Vertrag übernehme.
17Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Juli 2013 in dem Eilverfahren Az.: 2 L 29/13 den Antrag der Klägerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Pflegewohngeld ab dem 1. November 2012 zu bewilligen, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW - 12 B 785/13 -) hat mit Beschluss vom 22. August 2013 die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsache- und Eilverfahrens sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die beigezogenen Verfahrensakten des Sozialgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen S 19 SO 203/12 und S 19 SO 21/13 ER.
19Entscheidungsgründe:
20Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
21Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichtetem Verwaltungsstreitverfahren insbesondere klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Angebotsstruktur dient, sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung sowie den Interessen des Heimbewohners, für dessen Bewohnerplatz ein Zuschuss gewährt wird und der dadurch eine finanziellen Entlastung erfährt. Dementsprechend sieht § 6 Abs. 2 der Verordnung für die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) - ebenfalls ein eigenes subsidiäres Antragsrecht des Pflegebedürftigen vor, soweit der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt,
22vgl. dazu eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, juris
23Die Klage ist jedoch unbegründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 (vgl. zum Jahreszeitraum § 7 Abs. 2 PflFEinrVO) für den von ihr belegten Heimplatz.
25Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) i.V.m. § 4 PflFEinrVO sind nicht erfüllt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII) und die §§ 25 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro.
26Dem Anspruch der Klägerin stand zunächst Vermögen in Form eines Kraftfahrzeugs entgegen. Insoweit ist unerheblich, dass das Fahrzeug im Eigentum des Ehemannes stand, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes, die hier trotz der Heimunterbringung der Klägerin nicht getrennt i.S. der Vorschrift leben, vollständig zusammenzurechnen ist,
27vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 12 A 2494/10 - und zur Frage des Getrenntlebens: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1995 – 5 C 8/93 -, jeweils juris.
28In Anknüpfung an das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW (vgl. dort: § 90 Abs.1 SGB XII und § 25 f Abs. 1 Satz 1 BVG) das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung dem Bedarf abgeholfen werden kann und welcher nicht gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 6 BVG als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen ist oder dessen Verwertung bzw. Einsatz eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG bedeuten würde. Zum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Forderungen und Ansprüche gegen Dritte,
29vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/976 – und - 5 C 16/98 -; Bundessozialgericht (BSG) vom 18. März 2008 – B 8/9 SO 9/06 R -, jeweils juris; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: März 2012, § 90 Rz. 6.
30Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, in dem der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann,
31vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1988 – 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C /96 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 – (Schenkungsrückübertragungsanspruch), jeweils juris.
32Das ursprünglich vorhandene Kraftfahrzeug stellte in diesem Sinne einen verwertbaren Vermögenswert dar, der den der Klägerin zustehenden Vermögensschonbetrag von 10.000 € überstieg. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss von 2. Juli 2013 (2 L 29/13) ausgeführt:
33"Zunächst war der Ehemann der Antragstellerin Eigentümer eines Kraftfahrzeugs und zwar eines Geländewagens/SUV der Firma N. -C1. (Erstzulassung: Oktober 2010), welches Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII darstellte. Dieses Fahrzeug überschritt nach seinem damaligen Verkehrswert den Vermögensschonbetrag von 10.000 € (§ 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW). Nach Angaben der Antragstellerin im sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin belief sich der damalige Wert nämlich noch auf 23.481,32 € bzw. ausweislich der von ihr vorgelegten Gebrauchtwagenbewertung des Autohaus A. KG vom 14. August 2008 noch auf 22.275 €.
34Das Fahrzeug war ferner nicht als sog. Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII von der Verwertung ausgenommen. Das Kraftfahrzeug gehörte weder zum Hausrat i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII noch war es als sonstiges Vermögen für die Erhaltung des noch von dem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses (entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als „Notgroschen“ für anstehende Instandhaltungsarbeiten/Reparaturstau) von einer Verwertung ausgenommen. Die insoweit in Betracht kommende Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII erfasst nur Vermögen zur baldigen Erhaltung von Hausgrundstücken, soweit dies Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1, § 72 bzw. § 61 SGB XII dient bzw. dienen soll. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
35Die Verwertung des Kraftfahrzeugs bedeutete ferner für die Antragstellerin weder eine Härte i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII noch die Einschränkung einer angemessenen Lebensführung des Ehemannes (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Zwar spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, weil er zum einen seinen Angaben zufolge selbst gesundheitlich eingeschränkt ist – insbesondere in seiner Fähigkeit, längere Strecken zurückzulegen – (insoweit wurden im Oktober 2012 ein Grad der Behinderung von 40% durch die Versorgungsstelle der Antragsgegnerin, jedoch nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt). Zum anderen ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen des Pflegewohngeldes zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Antragstellerin in der Lage ist, der Antragstellerin als Heimbewohnerin noch Außenkontakte zu vermitteln bzw. derartige Kontakte für die Antragstellerin aufrecht zu erhalten, und sie regelmäßig mehrmals die Woche in dem 9 km entfernten Seniorenwohnheim besucht.
36Allerdings war das damalige Fahrzeug des Ehemannes nicht von der Verwertung ausgenommen, weil nur ein angemessenes Fahrzeug im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII insoweit verschont werden kann. Das Fahrzeug des Ehemannes, das bereits dem oberen Segmentbereich innerhalb der Fahrzeugklassen zuzuordnen war, konnte nach den oben aufgeführten damaligen Wertangaben nicht mehr als angemessen angesehen werden. Dabei orientiert sich die Kammer an dem von dem Bundessozialgericht zu § 12 Abs. 1 SGB II unter Heranziehung von § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung hergeleiteten Grenzwert für die Angemessenheit eines Pkw in Höhe von 7.500 €,
37vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 -; vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 11/06 R – und 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R -, jeweils juris."
38Daran hält die Kammer auch nach erneuter Beratung auf Grund der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG NRW zur Frage der Verschonung eines angemessenen Kraftfahrzeugs im Pflegewohngeldrecht,
39vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, Rz. 16 und vom 27.Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, Rz. 15, jeweils juris;
40und der Rechtsprechung des Sozialgerichts Aachen zur Angemessenheit eines Kraftahrzeugs
41vgl. SG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2014 – S 19 SO 203/12 – und Beschluss vom 20. März 2013 – S 19 SO 21/13 -,
42weiterhin fest.
43Ein Anspruch der Klägerin entstand im streitgegenständlichen Zeitraum ferner nicht nach Veräußerung des damaligen Kraftfahrzeugs durch den Ehemann und Verbrauch des Veräußerungserlöses als Sonderzahlung in einen Leasingvertrag für ein baugleiches Neufahrzeug im November 2012. Zwar steht das Leasingfahrzeug nicht mehr im Eigentum des Ehemannes, da bei einem Leasingvertrag – als sog. atypischer Mietvertrag – das Eigentum an dem Leasinggegenstand bei dem Leasinggeber verbleibt. Nach Auffassung der Kammer können sich jedoch noch aus dem Leasingvertrag bzw. dessen Rückabwicklung/vorzeitiger Beendigung mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeugs oder einer anderweitigen Verwertung des Leasingvertrages wie z.B. die Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten vermögenswerte Ansprüche oder Vermögenswerte selbst ergeben, die im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 SGB XII als Vermögen einzusetzen sind. Der Klägerin und ihrem Ehemann war ein derartiges Vorgehen zur Verwertung des eingegangenen Leasingvertrages im streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere vor dem Hintergrund zuzumuten, dass die Vermögensverschiebung während des Bezugs von Pflegewohngeld und während des sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahrens - in dem gerade die Verwertung des ursprünglichen Kraftfahrzeugs streitig war - erfolgte, d.h. das Kraftfahrzeug „sehenden Auges“ verwertet und sein Vermögenswert in den Leasingvertrag eingezahlt worden ist. Die Klägerin kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf berufen, dass die von der N. -C1. Leasing GmbH mit Schreiben vom 17. Juli 2013 angebotene vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages wirtschaftlich völlig unvertretbar gewesen sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Leasingfahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gerade acht Monate alt war, dem oberen Segment der Fahrzeugklassen angehörte und bei Beendigung des Vertrages in das Eigentum des Ehemannes übergegangen wäre. Trotz des Umstandes, dass Neufahrzeuge im Allgemeinen einem zügigen Wertverfall unterliegen, oblag und obliegt es der Klägerin nachzuweisen, dass im Falle einer derartigen Beendigung des Leasingvertrages und eines anschließenden Verkaufs des – hochwertigen – Fahrzeugs im Ergebnis der im Pflegwohngeld geltende Vermögensschonbetrag unterschritten worden wäre. Darüber hinaus haben die Klägerin und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum nicht alle zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten ausgeschöpft, denn die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages war nicht die „einzig mögliche Alternative“. Den bereits im Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2013 dargelegten weiteren Möglichkeiten zur Verwertung des Leasingvertrages – etwa die Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten – sind die Klägerin und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgegangen. Auch die konkreten Hinweise des Sozialgerichts Aachen auf die Internetplattform „flexible stars“ sind nicht verfolgt worden, insbesondere wurde eine Einstellung des Fahrzeugs auf dieser Plattform bisher nicht versucht. Diese Verwertungsmöglichkeit konnte jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht von vornherein als völlig unwirtschaftlich angesehen werden, da es dem Ehemann und der Klägerin zuzumuten war, mit einem Interessenten über eine (Teil-)Erstattung der erbrachten Sonderzahlung von 28.100 €, d.h. den zu erzielenden Erlös, zu verhandeln. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Leasingvertrag mit einer Gesamtlaufzeit von 48 Monaten im streitgegenständlichen Zeitraum erst bis zu 12 Monate lief und in einem frühem Stadium des Vertrages die Verhandlungsbasis hinsichtlich der Höhe der begehrten Erstattung der Sonderzahlung - auch angesichts des Alters des Fahrzeugs - günstiger ist.
44Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht auf einen "fiktiven Vermögensverbrauch" im Hinblick auf den Zeitablauf und die Höhe der im Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausgebliebenen Pflegewohngeldzahlungen (bei 709 € monatlich etwa 8.508 €) berufen. Wie im Sozialhilferecht gilt auch für das Pflegewohngeldrecht der Grundsatz, dass Vermögen, soweit und solange es trotz Verwertbarkeit (noch) nicht verwertet wurde, zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und damit der Leistungsgewährung entgegensteht, auch wenn deshalb bereits früher Leistungen abgelehnt wurden oder es nicht den Bedarf für den gesamten Zeitraum deckt,
45vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 - in Anknüpfung an BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, jeweils juris.
46Dies ergibt sich für das Pflegewohngeldrecht aus der Anknüpfung des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW an das sozialhilferechtliche Regelungssystem der Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII und des insoweit enthaltenen "Selbsthilfegrundsatzes", d.h. dem Einsatz des vorhandenen Einkommens und Vermögens vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Dem steht auch nicht die von der Klägerin gerügte "Doppelberücksichtigung" entgegen, d.h. dass vorhandenes Vermögen dem Anspruch auf Sozialhilfe und dem Anspruch auf Pflegewohngeld gleichzeitig entgegengehalten werden kann, denn beide Anspruchsnormen setzen jeweils für sich voraus, dass Vermögen nur bis zur jeweils gültigen Vermögensfreigrenze vorhanden ist.
47Schließlich war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht das geltend gemachte offene Darlehen des Herrn C. an den Ehemann der Klägerin über zum damaligen Zeitpunkt noch ca. 11.000 € (für die Anschaffung des ursprünglichen Fahrzeugs im Jahr 2011) vermögensmindernd zu berücksichtigen. Denn Vermögen i.S. § 90 SGB XII ist nicht als Differenzbetrag zwischen Aktiv- und Passivvermögen zu verstehen. Ebenso wie im Sozialhilferecht ist auch im Pflegewohngeldrecht das sog. Bruttoprinzip zu beachten, wonach das Aktivvermögen nicht mit daneben bestehenden Schulden saldiert wird. Schulden können lediglich dann eine Berücksichtigung finden, wenn ihre Begleichung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwertung eines Vermögenswertes steht, d.h. ihre Begleichung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder zur Vermeidung einer Härte i.S. der Vorschrift erforderlich ist,
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 – 12 A 2494/10 ‑ , juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 90 Rz. 16 und Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK SGB XII, 9. Aufl., 2012, § 90 Rz.24, jeweils m.w.Nw..
49Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
50Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Apr. 2014 - 2 K 2805/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Apr. 2014 - 2 K 2805/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Apr. 2014 - 2 K 2805/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch für das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr ab dem 1. November 2012 Pflegewohngeld gemäß § 12 PfG NRW zu gewähren, ist auch im Lichte der vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.
3Das Beschwerdevorbringen vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, aus dem am 1. September 2013 geschlossenen Leasingvertrag ergäben sich verwertbare Ansprüche und Forderungen des Ehemanns, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Ehemann mit Blick auf die Höhe der erfolgten Sonderzahlung und den Wert des neuen Fahrzeugs vermögenswerte Ansprüche gegen den Leasinggeber aus einer etwaigen Beendigung oder Rückabwicklung des Leasingvertrages oder anderweitig aus einem mit Einverständnis des Leasinggebers noch zu erfolgenden Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten oder etwa durch Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten geltend machen könne. Die Antragstellerin hat diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts als solchen im Beschwerdeverfahren ebenso wenig angegriffen wie dessen weitere Annahme, es obliege vorliegend der Antragstellerin, glaubhaft zu machen, dass die vermögenswerten Ansprüche aus dem Leasingvertrag den Schonbetrag oder den geltend gemachten Pflegewohngeldanspruch unterschreite, weil das ursprüngliche Kraftfahrzeug des Ehemanns „sehenden Auges“ verwertet und sein Vermögenswert in den Leasingvertrag eingezahlt worden sei und diese Vermögensverschiebung während des Bezugs von Pflegewohngeld sowie nach Ablehnung des Antrags auf Hilfe zur Pflege erfolgt sei.
4Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft machen können, dass die vom Verwaltungsgericht angedachten Ansprüche sämtlich nicht realisierbar sind. Sie hat mit ihrem Schreiben vom 16. Juli 2013 an die N. -C. -Bank lediglich angefragt, ob der Leasingvertrag vor Ablauf der regulären Leasingzeit einvernehmlich aufgehoben oder ob der Vertrag von dem Ehemann der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden könne. Nur auf diese spezifischen Fragestellung beziehen sich die Antworten der Bank und der N. -C. Leasing GmbH jeweils vom 17. Juli 2013, aufgrund der geschilderten Sachlage biete man dem Ehemann der Antragstellerin eine vorzeitige Beendigung bzw. Auflösung des Leasingvertrages gegen eine einmalige Zahlung in Höhe von 32.578,84 € an. Nur bezogen auf diese Fragestellung handelt es sich daher auch um die „einzig mögliche Alternative“. Ob das Fahrzeug bei der angebotenen Beendigung des Leasingvertrages in das Volleigentum des Ehemannes übergeht, findet keine Erwähnung. Dass der Ehemann der Antragstellerin sich daneben noch erkundigt hätte, ob ein Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten oder die Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten möglich ist, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
5Es kann nach alledem dahinstehen, ob infolge der Kündigung des Heimvertrages zum 31. August 2013 mittlerweile ein Anordnungsgrund vorliegt. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nur treffen, wenn sowohl ein Anordnungsanspruches als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
7Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.