Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2193/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer der Klägerin gemäß § 43 SGB VIII erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.
3Die 43-jährige verheiratete Klägerin ist gelernte Kinderarzthelferin. Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den SKF Stolberg erteilte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII im Verbund (§ 4 Abs. 2 KiBiz) mit einer weiteren Tagespflegeperson. Mit weiterer Verfügung vom 2. Juli 2013 erhielt sie von der Beklagten die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII (Kategorie II) für sich alleine. Die Erlaubnis wurde erteilt für die Betreuung von bis zu fünf Kindern, wobei sich die Platzzahl auf die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge bezog.
4Am 28. April 2014 ereignete sich im Haushalt der Klägerin ein Unfall, bei dem ihr leibliches Kind von einem der Betreuungskinder die Treppe herabgestoßen worden war. Sie selbst hatte den Vorfall nicht bemerkt, da sie vorübergehend außer Haus gewesen war. Die Tochter und weitere fünf Betreuungskinder wurden in dieser Zeit von ihrer damaligen Haushälterin, Frau E. , beaufsichtigt.
5Nachdem das Jugendamt am 6. Mai 2014 telefonisch von der Klägerin und Frau E. über das Unfallgeschehen informiert worden war, hörte es beide zu dem Vorfall an. Während der Hergang des Unfalls im Wesentlichen unstreitig war, wurde die Reaktion der Klägerin unterschiedlich dargestellt. Frau E. erklärte, dass die Klägerin sehr aufgebracht und wütend gewesen sei und den Jungen K. , der den Unfall herbeigeführt hatte, mit der Hand ins Gesicht geschlagen und ihn den Rest des Nachmittags im Bett gelassen habe. Die Klägerin räumte ein, dass sie auf den Jungen, der ihre Tochter die Treppe herab gestoßen hatte, wütend gewesen sei und ihn den ganzen Nachmittag im Bett gelassen habe. Sie bestritt allerdings, dass sie das Kind geschlagen habe.
6Nach Einholung einer eidesstattlichen Versicherung von Frau E. vom 19. Mai 2014 und weiterer schriftlicher Stellungnahmen der Klägerin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2014 die der Klägerin am 1. Juli 2013 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit sofortiger Wirkung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
7Die Klägerin suchte im Verfahren 1 L 452/14 bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Erörterungstermin vom 31. Juli 2014 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die der Klägerin persönlich erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 2. Juli 2013 nicht widerrufen worden und weiterhin in Kraft sei.
8Mit Verfügung vom 5. August 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der mit Bescheid vom 2. Juli 2013 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege an und führte aus, dass zahlreiche Risikofaktoren Anhalt für die Annahme gäben, dass die Klägerin nicht (mehr) die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII besitze. Als solche Anhaltspunkte wurden gewertet die unterlassene unverzügliche Unterrichtung des Jugendamtes über den Treppensturz vom 28. April 2014 unter Beteiligung des Tagespflegekindes K. , das ohne Not erfolgte Zurücklassen der Kinder in der Obhut einer zur Tagespflege nicht befugten und nach Schilderung der Klägerin völlig unfähigen dritten Person am 28. April 2014, die Meldung einer Kindeswohlgefährdung am 6. Mai 2014 durch Frau E. mit dem nicht entkräfteten Vorwurf der verbalen und körperlichen Misshandlung des Kindes K. sowie die Vernachlässigung dieses Kindes über einen Zeitraum von mehreren Stunden mit der bewussten Inkaufnahme einer körperlichen und seelischen Schädigung.
9Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu diesen Vorwürfen schriftlich Stellung genommen hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2014 die mit Bescheid vom 2. Juli 2013 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege und begründete dies im Wesentlichen mit Zweifeln an der persönlichen Eignung der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Ergänzend zu den im Anhörungsschreiben gemachten Vorwürfen wurde dargelegt, dass es nach den eigenen Angaben der Klägerin zu mehrmaligen Überschreitungen der erlaubten Betreuung von maximal fünf Kindern gekommen sei. Tatsache sei, dass sie am 28. April 2014 alle im Haushalt befindlichen Tagespflegekinder sowie ihr eigenes Kind im Haushalt zurückgelassen habe, um eine Bank und im Anschluss daran einen Arzt aufzusuchen. Sie habe wiederholt ungeschulte Mitarbeiterinnen als Vertretung zur Betreuung der Kinder eingesetzt. So habe sie von Dezember 2013 bis Mai 2014 Frau E. als Haushaltshilfe beschäftigt, die nach ihren, der Klägerin, eigenen Angaben ein grenzüberschreitendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Für sie habe weder ein erweitertes Führungszeugnis noch eine Tagespflegeerlaubnis vorgelegen. Auch wenn der Vorwurf der Kindesmisshandlung letztendlich nicht habe geklärt werden können, sei das Kindeswohl in jedem Fall höher zu bewerten als das Verdienstinteresses der Klägerin. In dem Bescheid wurde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil anderweitig der in § 8a SGB VIII normierte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nicht sichergestellt werden könne.
10Die Klägerin suchte erneut im Verfahren 1 L 776/14 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 2. Dezember 2014 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Interesse der Klägerin an einer Erwerbsmöglichkeit in Gestalt des Bezugs der Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII hinter dem Interesse der Beklagten an der Erfüllung ihres Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII zugunsten der Kinder zurückstehen müsse. Das Gericht maß dem unmittelbar und ständig zu gewährleistenden Schutz des Kindeswohls eine höhere Bedeutung bei als der ‑ vorübergehenden ‑ materiellen Besserstellung der Klägerin.
11Die Klägerin hat am 17. November 2014 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Widerrufsbescheides verfolgt. Sie weist darauf hin, dass der Treppensturz am 28. April 2014 ihre Tochter und damit nicht unmittelbar die Kindertagespflege betroffen habe. An diesem Tag habe sie die Kinder vorübergehend in der Obhut von Frau E. zurücklassen müssen, um wegen massiver Übelkeit einen nahegelegenen Arzt aufzusuchen. Sie habe dies für zulässig gehalten, zumal sie für ihre Abwesenheit den Mittagsschlaf der Tagespflegekinder genutzt und der Aufsichtsperson klare und unmissverständliche Anweisungen gegeben habe. Eine Vertretungsregelung für derartige Fälle sei beim Jugendamt der Beklagten nicht vorgesehen. Der Vorwurf einer verbalen und körperlichen Misshandlung des Kindes K. L. werde nachdrücklich bestritten und sei offenbar als Racheaktion von Frau E. zu werten, weil dieser Vorwurf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der ihr gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigung erhoben worden sei. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII entbehre jeder Grundlage. Sie besitze ein Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege, sei bereits länger als qualifizierte Tagespflegeperson tätig, habe ein eigenes Kind und die Eltern der von ihr in der Vergangenheit betreuten Tageskinder hätten sich stets zufrieden über ihre Arbeit geäußert. Die Tageskinder seien immer gerne gekommen und hätten sich bei ihr sehr wohl gefühlt. Auch sei sie kooperationsbereit und habe in der Vergangenheit regelmäßig an den Austauschtreffen des Jugendamtes teilgenommen. Sie habe mehrfach auf die mangelhafte Vertretungsregelung bei den Tagespflegepersonen hingewiesen und eigene Lösungsvorschläge unterbreitet. Keinesfalls habe sie ständig fremde Personen mit der Betreuung der Tageskinder betraut. Bei den von der Beklagten benannten Personen habe es sich um Bekannte oder Freunde bzw. um Haushaltshilfen gehandelt, die ‑ wie auch Frau E. ‑ bei ihr gekocht, geputzt und eingekauft hätten. Dass sie keine Überschreitungen bei der Höchstzahl der betreuten Kinder zugelassen habe, belege bereits der Umstand, dass an dem besagten Unfalltag, dem 28. April 2013, die gelegentlich auch betreuten Zwillinge der Frau E. bewusst nicht anwesend gewesen seien.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2014 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält die Voraussetzungen für eine Widerruf der nach § 43 SGB VIII erteilten Pflegeerlaubnis für rechtmäßig und verbleibt bei ihrer Auffassung, wonach die Eignung der Klägerin zur Tagespflege im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII weggefallen sei. Bei der Frage, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII vorlägen, müsse eine vorläufige Beurteilung von Anknüpfungs-, Hilfs- und Befundtatsachen vorgenommen werden. Danach müsse das Jugendamt im Rahmen des ihm prärogativ eingeräumten Beurteilungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen, dass nach vorläufiger fachlicher Beurteilung des bekannt gewordenen Tatsachenmaterials die Gefährdung des Wohls eines Kindes nicht ausgeschlossen erscheine. Anhaltspunkte seien deshalb auch dann gewichtig, wenn eine Kindeswohlgefährdung nach fachlicher Beurteilung zwar nicht naheliege, im Sinne einer begründeten Wahrscheinlichkeit aber möglich erscheine. Demgemäß sei die Risikoabschätzung niederschwellig anzusetzen. Als Risikofaktor werde gewertet, dass die Klägerin am 28. April 2014 fünf Tagespflegekinder in der Obhut einer dritten Person gelassen habe, die über keine Tagespflegeerlaubnis verfügt habe. Zusätzlich sei das Tagespflegekind K. über mehrere Stunden unversorgt in einem Bett in der oberen Etage des Hauses belassen worden. Darüber hinaus bestünden Verdachtsmomente hinsichtlich eines massiven körperlichen und verbalen Übergriffs auf dieses Kleinkind. Das Belassen von Tagespflegekindern in der Obhut von Hauswirtschaftskräften sei wiederholt erfolgt, und zudem habe die Klägerin regelmäßig gegen die in der Erlaubnis ausgesprochenen Auflage verstoßen, nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen. So hätten am 28. April 2014, dem Unfalltag, insgesamt sieben vertragliche Betreuungsverhältnisse bestanden, zu denen auch die beiden Betreuungen der Zwillinge der Frau E. gehört hätten. Die Kooperationsbereitschaft und Kritikfähigkeit der Klägerin lasse zu wünschen übrig. Über den durchaus gravierenden Schadensfall an diesem Tag sei das Jugendamt erst verspätet von der Klägerin unterrichtet worden. Der Unfall stehe durchaus im Zusammenhang mit der Kindertagespflege, weil ein Pflegekind den Sturz der Tochter der Klägerin verursacht habe. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht nur ihre Anzeigepflicht verletzt, sondern zunächst versucht, den Vorfall durch falsche Angaben zu verschleiern. Denn erst im Rahmen eines Gesprächs am 8. Mai 2014 habe sich herausgestellt, dass sie zum Zeitpunkt des Treppensturzes nicht in der Tagespflegestelle anwesend gewesen sei. Allein dieser Umstand belege, dass sie die für eine Tagesmutter erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besitze. Sie habe die ihr anvertrauten Tagespflegekinder am 28. April 2014 auch nicht wegen eines medizinischen Notfalls allein in der Obhut der Frau E. gelassen. Denn mit Blick darauf, dass bereits für den späteren Nachmittag ein Arztbesuch terminiert gewesen sei und sie offenbar noch Zeit genug gehabt habe, zunächst noch eine Bank aufzusuchen, um dort Geld abzuheben, schließe die Annahme eines akuten medizinischen Notfalls aus. Erweise sich eine Pflegeperson als für die Kindertagespflege ungeeignet, so sei die ihr nach § 43 SGB VIII erteilte Erlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Vertrauensschutz oder Ermessensgesichtspunkte spielten insoweit keine Rolle.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
20Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Er ist formal nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Klägerin zuvor nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden.
23Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der mit Bescheid vom 2. Juli 2013 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit hiernach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die der Behörde Ermessen einräumende Vorschrift des § 47 Abs. 1 SGB X, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch bei Unanfechtbarkeit für die Zukunft widerrufen werden darf, ist nicht anwendbar, weil ein solcher Widerruf weder durch Rechtsvorschrift zugelassen noch in dem Erlaubnisbescheid vom 2. Juli 2014 vorbehalten war.
24Vgl. hierzu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2014 ‑ 4 B 48/14 ‑, ZKJ 2014, 395; juris Rn. 16.
25Auch eine in der Literatur teilweise geforderte (entsprechende) Anwendung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII als lex specialis zu den §§ 44 ff. SGB X,
26vgl. Uhl in: Krug/Riehle, SGB VIII, Lose-Blatt-Sammlung Stand: August 2014, § 43 Rn. 42,
27führt zu keinem anderen Ergebnis, da dem Jugendamt auch dort kein Ermessen eingeräumt wird.
28Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Bei dem Erlaubnisbescheid vom 2. Juli 2013 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dessen Aufhebung war geboten, weil sich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hat, die bei seinem Erlass vorgelegen haben. Denn die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erforderliche Eignung der Klägerin zur Kindertagespflege war (jedenfalls) ab dem 28. April 2014 nicht mehr gegeben. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass die Klägerin die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung besaß.
29Der Begriff der "Eignung" der Tagespflegeperson in § 43 Abs. 1 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 ‑ 12 B 815/12 ‑, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 22. November 2012 ‑ 12 B 1252/12 ‑, juris Rn.19; VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 ‑ 2 L 193/06 ‑, juris Rn. 23.
31Zur Kindertagespflege geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Zu den für die Eignung als Persönlichkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften gehört unter anderem, dass die Pflegeperson über eine ausreichend psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden,
32vgl. Uhl, a.a.O., § 43 Rn. 27.
33Daneben umfasst der Begriff der persönlichen Eignung die Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt dann, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt.
34Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2014 ‑ 4 B 48/14 ‑, a. a. O., Rn. 18, m. w. N.
35Ferner muss eine Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. Diesen Anforderungen muss eine Tagespflegeperson auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung genügen,
36vgl. Lakies in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage, § 43 Rn. 15, m. w. N.
37Nach Prüfung durch den SKF Stolberg erfüllte die Klägerin diese Anforderungen bei Erteilung der Erlaubnis am 2. Juli 2013.
38Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze durfte die Beklagte bei Erlass des Widerrufsbescheides am 6. November 2014 allerdings zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin diese Eignung zur Kindertagespflege nicht mehr besaß.
39Diese Einschätzung durfte die Beklagte zunächst auf den Umstand stützen, dass die Klägerin die ihr zur Kindertagespflege anvertrauten Kinder am 28. April 2014 vorübergehend allein in der Obhut der Haushaltshilfe, Frau E. , ließ. Dabei war der Klägerin bekannt, dass Frau E. über keine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügte. Um eine anderweitige Vertretung hat sie sich nach eigenem Bekunden an diesem Tag nicht bemüht. Ein akuter medizinische Notfall, der das vorübergehende Belassen der Kinder in der Obhut einer für die Pflege nicht lizensierten Aufsichtskraft zwingend erforderlich gemacht hätte, lag ersichtlich nicht vor, was bereits daran deutlich wird, dass die Klägerin vor dem Arztbesuch noch eine Bank aufsuchte, um dort Geld abzuheben. Die Klägerin durfte die vertraglich übernommene Betreuung der Kinder zu deren Wohl nicht ohne zwingenden Grund an eine andere Person abgeben, zumal wenn diese ‑ wie hier ‑ über keine eigene Erlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern verfügte. Die Wahrung des Kindeswohls ist ‑ außer in Notsituationen ‑ keinem Kompromiss zugänglich, sondern verlangt eine strikte Einhaltung der für eine Betreuung geltenden Vorsichtsregeln. Die regelmäßige für längere Zeiten angebotene Kindertagespflege hat insofern die Eignung des Betreuenden zur Voraussetzung und stellt deshalb eine höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung dar, deren alleinige Erfüllung auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden darf. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 ‑ 12 B 1252/12 ‑, juris Rn. 21.
41Für die Annahme, dass die Klägerin persönlich für die Kindertagespflege ungeeignet war, spricht auch ihr gesamtes im Kontext mit dem Unfall an den Tag gelegtes Verhalten gegenüber dem Jugendamt. Den Vorfall vom 28. April 2014 meldete sie erst mit einem Anruf vom 6. Mai 2014. An diesem Tag hatte auch Frau E. , der die Klägerin zwischenzeitlich fristlos gekündigt hatte, das Jugendamt angerufen und den Vorfall vom 28. April 2014 aus ihrer Sicht geschildert. In ihrer Darstellung der Vorkommnisse um den Treppensturz ihrer Tochter gab die Klägerin ihre Abwesenheit während des Unfalls zunächst nicht an, was nicht anders zu verstehen ist, als dass sie dies als eine Verletzung ihrer Aufsichtspflichten durchaus erkannt hatte und diese verschleiern wollte. Weder in den Anhörungsniederschriften des Jugendamtes noch im Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft in dem gegen sie gerichteten Strafbefehls- bzw. Strafverfahren finden sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr fehlerhaftes Verhalten umfassend eingesehen hätte. Stattdessen sucht sie nach Ausflüchten und versucht mit zum Teil unangemessener Ausdrucksweise, die Schuld an den Vorkommnissen während ihrer Abwesenheit Frau E. zuzuschieben. Dabei scheut sie nicht davor zurück, die von ihr selbst ausgewählte und angestellte Haushaltshilfe, der sie die Pflegekinder und ihr eigenes Kind anvertraut hat, als "kritiklos", "frech und dreist" sowie "grenzüberschreitend" zu bezeichnen, was weit von einem reflektierten und mit Blick auf die Eignung zur Kindertagespflege zu fordernden einsichtsvollen Verhalten entfernt liegt. Vielmehr zeigt sich das Bild einer Person, die für die verantwortungsvolle Aufgabe einer Kindertagespflegerin nicht geeignet ist. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin in dem Strafverfahren vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden ist, weil ihr die Begehung der vorgeworfenen Taten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
42Bei dieser Sachlage muss nicht entschieden werden, ob sich die Klägerin auch deshalb als ungeeignet für die Kindertagespflege erwiesen hat, weil sie zeitweise mehr als die ihr erlaubten fünf Kinder betreut hat. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob sich zeitweise mehr als fünf Kinder in ihrem Haushalt zur Betreuung aufgehalten haben. Denn in Nr. 2 Satz 2 des Erlaubnisbescheides vom 2. Juli 2013 wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Platzzahl von fünf Kindern nicht auf die durchschnittliche Anzahl der betreuten Kinder, sondern auf die Zahl der angemeldeten Kinder bezieht. Am 28. April 2014 bestanden nach Angaben der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, allerdings sieben Betreuungsverträge.
43Lediglich zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung einer Tagespflegeperson der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist,
44vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 ‑ 12 B 815/12 ‑, juris Rn. 3, m. w. N.,
45sodass es der Klägerin unbenommen bleibt, gegebenenfalls in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten eine neue Erlaubnis zur Kindertagespflege zu beantragen, sofern die Zweifel an ihrer Eignung ausgeräumt werden können.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2193/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
- 1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie - 2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- 1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, - 2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie - 3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
- 1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie - 2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- 1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, - 2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie - 3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
- 1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie - 2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- 1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, - 2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie - 3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
- 1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.