Sozialgericht Würzburg Beschluss, 19. Dez. 2016 - S 18 AS 566/16 ER

bei uns veröffentlicht am19.12.2016

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Streitig ist, ob die Antragstellerin Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.

Die einer selbständigen Tätigkeit nachgehende Antragstellerin (Astin) hat zuletzt am 23.05.2016 Antrag bei der Antragsgegnerin (Agin) ab 01.08.2016 gestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt vorausschauend berechnet haben wollte, dass ihr Barvermögen zu diesem Termin aufgebraucht sein würde. Zuvor hatte die Ast bereits im Oktober 2015 Leistungen beantragt, die im Januar 2016 durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt worden waren. Hintergrund war, dass die Ast bei Antragstellung behauptet hatte, 20.000 € von einer Freundin Frau C. geliehen zu haben, die sich nun zurückgezahlt hätte und deshalb nun vermögenslos sei. Dieser Vortrag war bereits im Oktober 2015 erfolgt.

Der Ag hielt den Vortrag hinsichtlich des Darlehns für nicht glaubhaft, da zum Zeitpunkt der angegebenen Darlehnsgewährung die Ast über eine Vermögen von ca. 173.000 € verfügen konnte und ging von einem Rückzahlungsanspruch auf die 20.000 € aus. Mit Antrag vom Mai 2016 legte die Ast nun dar, die 20.000 € nun zurückerhalten und verbraucht zu haben. Bei den Nachfragen über den Verbrauch und die Rückzahlungstermine kam es zu Unstimmigkeiten im Vortrag der Astin, ebenso hinsichtlich der Angabe von Barvermögen der Astin.

Zunächst benannte konkrete Daten hinsichtlich der Darlehnrückzahlung der 20.000 € wurde später als ungefähre Richtwerte dargelegt. Zuletzt wurde vorgetragen, die letzte Rate von Frau C. sei im September 2016 zugeflossen. Zunächst wurde vorgetragen die Zahlungen seien bar erfolgt und bis Februar 2016 erfolgt. Zudem ergaben sich aber Einzahlungen auf das Girokonto der Klägerin von knapp 10.000 € seit Februar 2016. Hierzu wurde zuletzt vorgetragen die Beträge entstammten aus dem Barvermögen und Darlehn weiterer Privatpersonen. Zum Barvermögen wurde im Antrag im Mai 2016 angegeben dieses betrage ca. 2800 €, mit Mail vom 26.7.2016 wurde da Barvermögen auf zu dem Zeitpunkt von 3200,- veranschlagt, (bl. 251 BA) mit Aufstellung vom 08.12.2016 wurde behauptet das Geld des Darlehns wurde sukzessive zurückgegegben und die letzte Rate erst im Sept. 2016 erhalten, obwohl bereits mit E-Mail vom 26.07.2016 an den Beklagten behauptet worden war die letzte Rate der 20.000 € sei nun zurückerhalten. Zum 07.08.2016 wurde eine Übersicht eingereicht, wonach Frau C. am 1.11.2105 18.500 € zurückbezahlt und am 12.01.2016 1500 € zurückbezahlt hatte. Nach diese Aufstellung waren am 6.6.2016 noch 5.600 € Barvermögen unverbraucht.

Aus den eingereichten Kontoauszüge wird ersichtlich, dass das Diba Extrakonto im Februar 2016 einen Stand von 42,44 € hat, auf dem Girokonto der Ast gingen jedoch seit Februar 2016 mehr als 10.000 € ein.

Mit Bescheid vom 08.09.2016 wurden die Leistungen versagt, da Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt sei, der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren wurde vorgetragen, die letzte Rate des Darlehns in Höhe von 1500,- sei auf das Konto der Astin überwiesen worden, während vorher vorgetragen wurde, das Darlehn sei bar abgewickelt worden. Nun wurde vorgetragen Hilfebedüftigkeit hätte erst ab August 2016 vorgelegen. Hiergegen hat die Ast Klage erhoben am 21.11.2016. Mit Schriftsatz vom 02.12.2016 stellt der Bevollmächtigte Eilantrag bei Gericht.

Streitpunkt ist vor allem der Verbleib von 20.000,- €, die die Ast als Darlehen von einer Freundin erhalten haben will, was der Ag anzweifelt, und die im Laufe des Jahres 2015/2016 an die Ast zurückgeflossen sein sollen und das Vorhandensein von Barvermögen bei der Astin. Das Gericht hat die Ast aufgefordert darzulegen, wie hoch das Barvermögen ist und woher die Einzahlungen seit Februar 2016 von je monatlich in dreistelligem Bereich und insgesamt im Jahr auf ihrem Girokonto stammen und Kontoauszüge aller Konten vorzulegen. Hierzu wurde vorgetragen, die Einzahlungsbeträge seien vom Barvermögen und von privaten Darlehn. Aktuelle Kontoauszüge des Girokontos wurden vorgelegt, darauf waren monatliche Gutschriften von der ... AG in den Monate Oktober und November 2016 ersichtlich, die angeblich aus dem Barvermögen stammen sollen, welches aber bereits im Mai lt. Antrag nur 2.800 € betragen haben soll und aus privaten Darlehn. Aktuelle Kontoauszüge des DiBA-Extrakontos wurden nicht vorgelegt.

Die Ast begehrt Leistungen zum Lebensunterhalt, weil ihr Girokonto nur noch einen Wert von ca. 400 € aufweise und sie kein Geld zum Leben habe, zuletzt wurde rückwirkend Leistungsantrag ab Mai 2016 gestellt.

Die Astin beantragt sinngemäß,

die Agin zu verpflichten, ab Mai 2016 vorläufig Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu bezahlen.

Die Agin beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.

Die Ast habe bis heute nicht nachvollziehbar Bestand und Verbleib ihres Barvermögens darlegen können. Wann sie die 20.000 € aus Darlehn zurückerhalten habe ist unklar. bis heute die angeforderten Unterlagen zum Vermögen nicht vorgelegt, so dass eine abschließende Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich sei. Der Vortrag der Ast zur Höhe und zum Verbleib ihres Barvermögens sei nicht nachvollziehbar. Zuletzt seien Bareinzahlungen auf das Konto in Höhe 9.645 € seit Februar 2016 bis 31.08.2016 erfolgt, zuletzt am 31.10.2016 in Höhe von 1000.- € es sei völlig offen woher, diese Beträge stammen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte die Akte des Hauptsacheverfahrens S 18 AS 555/16 und die beigezogene Verwaltungsakte des Ag.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig aber nicht begründet und war daher abzulehnen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz stellt im vorliegenden Fall § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dar, denn der Astin begehrt vor allem die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Anfechtung der Ablehnung durch den Ag und damit die Regelung eines vorläufigen Zustands.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Verhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht nur ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG im Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917 918 ZPO), sondern auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, Az.:1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass eines einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Denn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen. Das bedeutet zunächst, dass die Anforderungen an die Beweisführung die grundsätzlich dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände obliegen, zwar geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss dem Gericht insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als die im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können daher nicht zurückgezahlt werden, wenn im Hauptsacheverfahren oder nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung eine gegenteilige Entscheidung ergeht. Rein faktisch werden damit im Eilverfahren vollendete Tatsachen geschaffen, daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei auch zu berücksichtigen sein muss, in wessen Sphäre verbliebene Ungewissheiten fallen.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen waren der Antragstellerin keine Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen.

Es fehlt an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Astin und dem bisherigen Vortrag ist nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe Barvermögen bei der Ast vorhanden ist und damit nicht aufklärbar, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Ein Anordnungsanspruch für eine gerichtliches Zusprechen von Leistungen setzt jedoch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II voraus. Gemäß § 9 Abs. 1SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen selbst bestreiten kann. Für das Vermögen gelten die in § 12 SGB II geregelten Freibeträge.

Der Ast hat bisher zwar mehrfach vorgetragen mittellos zu sein, glaubhaft gemacht wurde dies jedoch nicht, es wurde in der Vergangenheit widersprüchlich vorgetragen wann und in welcher Höhe Bargeld vorhanden gewesen sein soll. Zu keinem Zeitpunkt wurde nachvollziehbar konkret vorgetragen wie hoch das Barvermögen überhaupt noch ist. In dem in der Verwaltungsakte vorliegenden Antragsformularen „Anlage VM“ wurden keine Vermögenswerte an Barvermögen oder Rückzahlungsansprüchen aus Darlehn eingetragen, die von der Ast erbrachten Aufstellungen von Vermögenswerten und der Vortrag, wann die von Frau C. geliehene Darlehnsumme zurückerhalten sein soll widerspricht sich im Laufe der Verwaltungs- und Klageverfahrens mehrfach und ist daher nicht nachvollziehbar.

Anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Ast und anhand der in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen war nicht ersichtlich noch nachvollziehbar, wie hoch das Vermögen des Ast war und ist, so dass Bedürftigkeit insoweit aktuell nicht glaubhaft gemacht ist. Substantiierte glaubhaft gemachter Vortag zum Verbrauch der 20.000 € oder ein Vortrag woher die Einzahlungen auf das Girokonto, die bis heute seit Februar 2016 in Höhe von knapp 10.000 € erfolgten stammen, ist nicht erfolgt. Letztlich ist damit nicht aufklärbar, in welcher Höhe Barvermögen vorhanden war und ist. Dass die Ast nun im Nachhinein ihren Bedürftigkeitstag nochmals auf 23.5.2016 vorterminiert, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Für das Eilverfahren aber auch nicht relevant.

Letztlich ist das Nichtvorhandensein von die Freibeträge übersteigendem Vermögen Anspruchsvoraussetzung und als Nachweis für Bedürftigkeit im Sinne des SGB II und damit auch Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht.

Bislang hat die Ast nicht ausreichend nachgewiesen aktuell mittellos zu sein.

Der nun zuletzt erfolgte unsubstantiierte Vortrag weitere Privatdarlehn aufgenommen zu haben, ist auch erstmals im Rahmen des laufenden ER-Verfahrens erfolgt und ist damit nicht glaubhaft. Laut Antragsformular abgegeben 6.6.2016 will die Ast zu diesem Termin ein Barvermögen von 2.800 € gehabt haben. Nach eigener Aufstellung vom 07.08.2016, Bl. 257 VA hatte sie noch zu diesem Zeitpunkt 5.700 € Barvermögen. Der Vortrag ist widersprüchlich zu vorangegangenem Vortrag und nicht nachvollziehbar. Einzahlungen nach diesem Termin sollen aus Barvermögen und privaten Darlehn erfolgt sein. Nachweise wurden keine vorgelegt.

Auch hinsichtlich des Einkommens der Ast wurde dem Gericht im Rahmen des Eilverfahrens durch den Bevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht, wie hoch das Einkommen des Ast überhaupt aktuell monatlich ist. Die mehrfach angeforderten Nachweise mit Glaubhaftmachung über den Verbleib des Bargelds wurden nicht vorgelegt. Auch die Kontoauszüge des Extrakontos aktuell nicht vorgelegt. Letztlich bleibt die Ast daher ihrer Feststellungslast schuldig nachvollziehbar Vermögens- und Einkommenslosigkeit darzulegen und damit ihre Bedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Da infolge der unzureichenden Mitwirkung der Ast wegen widersprüchlicher Darstellung und Nichtvorlage von Unterlagen die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft sind, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 - L 7 AS 606/14 B ER). Die Antragstellerin hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen. Die Beweislast geht vorliegend zu Lasten des Ast, welche die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 ff. SGB II zu tragen hat.

Da nach alledem somit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht an.

Soweit Leistungen für die Vergangenheit ab Mai 2016 begehrt werden sind diese im Rahmen eines Eilverfahren regelmäßig nicht zu gewähren, denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. nur BayLSG Beschluss vom 02.03.2005- L 11 B 51/05 AS- ER, BayLSG Beschluss vom 14.06.2005, L 11 B 218/05 AS- ER, BayLSG Beschluss vom 30.08.2010 - L 11 AS 434/10 B ER) das vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden Eine Ausnahme für einen Anordnungsgrund betreffend Zeiträume in der Vergangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtiger schwerer, irreparabler und zumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und sich ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung von Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht. Solcher ist jedoch hier weder ersichtlich noch vorgetragen und es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen davon geboten scheinen lassen.

Nach alledem war der Antrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.