Sozialgericht Ulm Entscheidung, 17. Feb. 2006 - S 3 AS 3968/05

17.02.2006

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt nach Berlin von der Beklagten.
Der 1987 geborene Kläger besucht das Wirtschaftsgymnasium an der Kaufmännischen Schule in X.. In der Oberstufe (Klasse 11) fand vom 20.04. bis 24.04.2005 eine Klassenfahrt nach Berlin statt. In einem Informationsbrief der Schule an die Eltern und Schüler heißt es unter anderem:
„Das Wirtschaftsgymnasium X. plant für die Klassen WG 11 im Rahmen des Faches Geschichte/Gemeinschaftskunde ein „Projekt Berlin". Es handelt sich dabei um eine fünftägige politische Informationsreise von Mittwoch 20.04. bis Sonntag 24.04.2005 mit verpflichtenden Besuchen beim Bundestag, Bundesrat, Ministerien, Abgeordneten, Botschaften (..) Die ausgewählten politischen Themen sind alle durch den Lehrplan im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde abgedeckt (..) Die voraussichtlichen Fixkosten werden ca. 160,00 EUR betragen. Da die anfallenden Rechnungen vor Auszahlung der Zuschüsse beglichen werden müssen, wird von den Begleitlehrern zunächst ein Teilnehmerbetrag in Höhe von 200,00 EUR eingesammelt. Verbleibende Überschüsse können dann nach der Endabrechnung im Juni/Juli 2005 an die teilnehmenden Schülerinnen/Schüler zurückerstattet werden.
Die Schulleitung und die begleitenden Fachleiter bitten Sie als Erziehungsberechtigte um die Zusage zu diesem pädagogisch und politisch gehaltvollen „Projekt Berlin".
Der Kläger beantragte am 18.03.2005 bei der Beklagten einen Zuschuss in Höhe von EUR 200,00 für die Klassenfahrt. Mit Schreiben vom 21.09.2005 erinnerte er an seinen Antrag.
Mit Schreiben vom 27.09.2005 teilte die Beklagte mit, dass ein Zuschuss in Höhe von EUR 50,00 am 07.05.2005 dem Kläger überwiesen worden sei.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 24.10.2005 mit, er habe vom selbst eingezahlten Vorschuss in Höhe von EUR 200,00 einen Betrag von EUR 75,00 zurückerstattet bekommen. Den Zuschuss der Beklagten von EUR 50,00 habe er erhalten. Den Restbetrag von EUR 75,00 bitte er ebenfalls zu erstatten.
Mit Schreiben vom 18.11.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für mehrtägige Klassenfahrten nur ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 50,00 gewährt werde. Der Restbetrag in Höhe von EUR 75,00 seien nach dem SGB II nicht erstattungsfähig.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2005 Widerspruch. Der Bedarf für die Klassenfahrt sei im Regelsatz nicht abgedeckt. Es sei weder möglich noch zumutbar, die Kosten aus den Regelsatzleistungen zu bestreiten.
10 
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klassenfahrt nach Berlin gehöre nicht zu einer Pflichtveranstaltung, die im Lehrplan vorgesehen sei. Nachdem das SGB II allerdings die Gewährung von Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt vorsehe, werde ein pauschaler Zuschuss von EUR 50,00 gewährt. Ein höherer Zuschuss könne nicht gewährt werden.
11 
Hiergegen erhob der Kläger am 12.12.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klassenfahrt sei im Rahmen des Faches Geschichte/Gemeinschaftskunde erfolgt. Die Leistungen für eine Klassenfahrt seien nicht in der Regelleistung enthalten. Die Kosten von EUR 125,00 seien angemessen. Die Höhe der von der Beklagten gezahlten Pauschale von EUR 50,00 sei nicht nachvollziehbar. Beispielsweise gewähre die Stadt X. für die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Inland Zuschüsse bis zu EUR 150,00. Es wirke sich gegenüber dem Kläger diskriminierend aus, wenn ihm die Teilnahme an einer solchen Fahrt durch die Verweigerung der Unterstützung der Beklagten verweigert werde.
12 
Er beantragt,
13 
den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 75,00 für die Klassenfahrt zu zahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie nimmt auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide Bezug. Die Teilnahme an der Klassenfahrt sei nicht zwingend, da es sich bei der fünftägigen politischen Bildungsreise nicht um eine Pflichtveranstaltung gehandelt habe, auch wenn die Themen durch den Lehrplan Geschichte/Gemeinschaftskunde abgedeckt seien.
17 
Im Erörterungstermin vom 15.02.2006 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Das Schreiben der Beklagten vom 18.11.2005, mit dem weitere Leistungen für die Klassenfahrt abgelehnt wurden, war ein Verwaltungsakt (wenn auch nicht als solcher bezeichnet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen), da es eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gegenüber dem Kläger traf (§ 31 Satz 1 SGB X).
21 
Die Bescheide der Beklagten werden vom Kläger insoweit angefochten, als sie es ablehnen, über die Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 50,00 die weiteren Kosten der Klassenfahrt dem Kläger zu erbringen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind insoweit rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von weiteren EUR 75,00 der Kosten für die Klassenfahrt nach Berlin.
22 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Diese Leistungen werden gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gesondert erbracht.
23 
Es kann offen bleiben, ob eine Pauschalierung oder Festlegung einer Obergrenze unzulässig ist (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2005 Az. L 9 AS 38/05) oder ob die Festlegung von Höchstbeiträgen - nicht im Sinne einer Pauschalierung - möglich ist (so SG Aachen, Urteil vom 18.11.2005 Az. S 8 AS 39/05). Denn selbst wenn man die Festlegung von Höchstbeträgen für zulässig erachten würde, wogegen manches spricht, da dann doch wieder eine Pauschalierung - auf höherem Niveau - stattfindet, ist in jedem Fall Voraussetzung, dass mit einem festgelegten Höchstbetrag eine angemessene Teilnahme an einer (mehrtägigen) Klassenfahrt möglich ist. Mit dem von der Beklagten festgesetzten Höchstbetrag von EUR 50,00 ist dies nicht der Fall. Der Betrag ist erstens von der Höhe her willkürlich und sachlich nicht begründet und zweitens ist damit eine mehrtägige Klassenfahrt in der Oberstufe nicht in angemessener Weise möglich. Wenn man die Festlegung einer Obergrenze für zulässig hält, muss sie jedenfalls mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz vereinbar sein (so im Ergebnis auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2005 Az. L 9 AS 38/05; SG Aachen, Urteil vom 18.11.2005 Az. S 8 AS 39/05).
24 
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 125,00 für die viertägige Fahrt von Schwäbisch Gmünd nach Berlin sind nicht unangemessen. Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind hiervon nicht in Abzug zu bringen, da der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die Klassenfahrt benötigt (OVG Lüneburg 06.07.1990 - 4 L 99/89 - FEVS 41, 79).
25 
Es kommt auch nicht darauf an, wie die Beklagte meint, ob eine solche Klassenfahrt Pflichtbestandteil des Lehrplanes ist. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Klassenfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind und dass eine Teilnahme durch die Übernahme der tatsächlichen Kosten gewährleistet werden soll (Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 60; zu der wortgleichen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII):
26 
„Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind."
27 
Der Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme ist daher wirksam zu begegnen (vgl zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG 09.02.1995 - 5 C 2/93 - BVwerGE 97, 376).
28 
Die Klassenfahrt hat auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden: Die pädagogische Gestaltung des Unterrichts und die Umsetzung des Lehrplanes obliegt den Schulen und nicht den Sozialleistungsträgern oder Gerichten. Die Schulen haben nämlich gemäß § 1 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchulG Ba-Wü) den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen und den Schülern ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln (§ 1 Abs. 1 SchulG Ba-Wü). Wenn sich eine Klassenfahrt im Rahmen dieser schulrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II) hält, sind weitergehende Erwägungen, betreffend die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Klassenfahrt, seitens des Sozialleistungsträgers und auch seitens der Gerichte nicht mehr anzustellen. Dass eine Klassenfahrt im Rahmen der Lehrveranstaltungen der gymnasialen Oberstufe nach Berlin besonders geeignet ist, zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen (§ 1 Abs. 2 SchulG Ba-Wü) liegt auf der Hand, da sich in Berlin der Sitz der zentralen staatlichen Organe der Bundesrepublik befindet und sich die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in dieser Stadt besonders widerspiegelt.
29 
Die Berufung war gem. § 144 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die hier in Rede stehenden Rechtsfragen der grundsätzlichen Klärung bedürfen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
19 
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Das Schreiben der Beklagten vom 18.11.2005, mit dem weitere Leistungen für die Klassenfahrt abgelehnt wurden, war ein Verwaltungsakt (wenn auch nicht als solcher bezeichnet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen), da es eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gegenüber dem Kläger traf (§ 31 Satz 1 SGB X).
21 
Die Bescheide der Beklagten werden vom Kläger insoweit angefochten, als sie es ablehnen, über die Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 50,00 die weiteren Kosten der Klassenfahrt dem Kläger zu erbringen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind insoweit rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von weiteren EUR 75,00 der Kosten für die Klassenfahrt nach Berlin.
22 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Diese Leistungen werden gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gesondert erbracht.
23 
Es kann offen bleiben, ob eine Pauschalierung oder Festlegung einer Obergrenze unzulässig ist (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2005 Az. L 9 AS 38/05) oder ob die Festlegung von Höchstbeiträgen - nicht im Sinne einer Pauschalierung - möglich ist (so SG Aachen, Urteil vom 18.11.2005 Az. S 8 AS 39/05). Denn selbst wenn man die Festlegung von Höchstbeträgen für zulässig erachten würde, wogegen manches spricht, da dann doch wieder eine Pauschalierung - auf höherem Niveau - stattfindet, ist in jedem Fall Voraussetzung, dass mit einem festgelegten Höchstbetrag eine angemessene Teilnahme an einer (mehrtägigen) Klassenfahrt möglich ist. Mit dem von der Beklagten festgesetzten Höchstbetrag von EUR 50,00 ist dies nicht der Fall. Der Betrag ist erstens von der Höhe her willkürlich und sachlich nicht begründet und zweitens ist damit eine mehrtägige Klassenfahrt in der Oberstufe nicht in angemessener Weise möglich. Wenn man die Festlegung einer Obergrenze für zulässig hält, muss sie jedenfalls mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz vereinbar sein (so im Ergebnis auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2005 Az. L 9 AS 38/05; SG Aachen, Urteil vom 18.11.2005 Az. S 8 AS 39/05).
24 
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 125,00 für die viertägige Fahrt von Schwäbisch Gmünd nach Berlin sind nicht unangemessen. Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind hiervon nicht in Abzug zu bringen, da der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die Klassenfahrt benötigt (OVG Lüneburg 06.07.1990 - 4 L 99/89 - FEVS 41, 79).
25 
Es kommt auch nicht darauf an, wie die Beklagte meint, ob eine solche Klassenfahrt Pflichtbestandteil des Lehrplanes ist. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Klassenfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind und dass eine Teilnahme durch die Übernahme der tatsächlichen Kosten gewährleistet werden soll (Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 60; zu der wortgleichen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII):
26 
„Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind."
27 
Der Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme ist daher wirksam zu begegnen (vgl zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG 09.02.1995 - 5 C 2/93 - BVwerGE 97, 376).
28 
Die Klassenfahrt hat auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden: Die pädagogische Gestaltung des Unterrichts und die Umsetzung des Lehrplanes obliegt den Schulen und nicht den Sozialleistungsträgern oder Gerichten. Die Schulen haben nämlich gemäß § 1 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchulG Ba-Wü) den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen und den Schülern ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln (§ 1 Abs. 1 SchulG Ba-Wü). Wenn sich eine Klassenfahrt im Rahmen dieser schulrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II) hält, sind weitergehende Erwägungen, betreffend die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Klassenfahrt, seitens des Sozialleistungsträgers und auch seitens der Gerichte nicht mehr anzustellen. Dass eine Klassenfahrt im Rahmen der Lehrveranstaltungen der gymnasialen Oberstufe nach Berlin besonders geeignet ist, zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen (§ 1 Abs. 2 SchulG Ba-Wü) liegt auf der Hand, da sich in Berlin der Sitz der zentralen staatlichen Organe der Bundesrepublik befindet und sich die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in dieser Stadt besonders widerspiegelt.
29 
Die Berufung war gem. § 144 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die hier in Rede stehenden Rechtsfragen der grundsätzlichen Klärung bedürfen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgericht Ulm Entscheidung, 17. Feb. 2006 - S 3 AS 3968/05 zitiert 9 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3. Anschaffung und Reparaturen von orthopäd

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.