Sozialgericht Trier Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2011 - S 4 R 538/07

ECLI:ECLI:DE:SGTRIER:2011:0119.S4R538.07.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Beigeladene in Anspruch. Er begehrt die Zahlung höherer monatlicher Beträge aus der Rente der Beigeladenen.

2

Der Kläger erstritt vor dem Landgericht (Az.: 6 O 116/04) am 27.4.2005 ein Urteil gegen die Beigeladene, Frau …. Darin wurde die Beklagte verurteilt, an ihn 60.214,99€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.175,97€ seit jeweils dem siebten eines jeden Monats vom 7.2.2001 bis 7.9.2004 und seit dem 8.1.2004 abzüglich 68,25€ und aus einem Betrag von 240,52€ seit dem 31.12.2000 zu bezahlen.

3

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 30.1.2006, eingegangen bei der Beklagten am 10.2.2006, wurden von der Beklagten die an die Rentnerin …(Beigeladene), gezahlten Rentenansprüche gepfändet. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es wörtlich:

4

"Gepfändet wird der Anspruch der Schuldnerin an die Drittschuldnerin auf Zahlung der monatlich laufenden und künftig fällig werdenden Rentenansprüche aus dieser Versicherung. Eine Not wird die Schuldnerin nicht erleiden, da die Pfändungstabelle angewandt wird."

5

Die Beigeladene bezog von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine Witwenrente in Höhe von 1.029,28€ (einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung) sowie eine Versichertenrente in Höhe von 581,95€ monatlich, in der Summe 1.611,23€.

6

Der Kläger forderte mit Eingang am 10.2.2006 die Beklagte schriftlich zur Erklärung gemäß § 840 ZPO auf. Am 27.2.2006 teilte diese mit, sie zahle 1196,32€ monatliche Renten. Es seien 143,40€ pfändbar. In der Drittschuldnererklärung vom 23.3.2006 bezifferte die Beklagte den Betrag genauer. Die Beigeladene beziehe Witwenrente in Höhe von 1021,76€. Abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung von 407,39€ ergebe sich ein Betrag von 614,37€. Altersrente werde in Höhe von 581,95€ monatlich bezogen, insgesamt seien bei einer Summe von 1.196,32€ monatlich 143,40€ pfändbar. Am 15.9.2006 bat der Kläger um nähere Aufklärung, wie der Abzug von 407,39€ zustande komme. Die Beklagte zog daraufhin die Beitragsrechnung der Deutschen Krankenversicherung AG vom 21.11.2005 bei. Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene ab 1.1.2006 einen Beitrag zur Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 290,16€ leistete. Die Beklagte erhielt diese Auskunft am 2.10.2006. Der Beitrag von 407,39€ war der Beklagten von der Beigeladenen mit dem Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen der Kranken und Pflegeversicherung vom 23.7.1996 so mitgeteilt worden. Dort gab diese den Beitragssatz mit 796,79 DM an.

7

Die Beklagte ermittelte danach ab dem 1.11.2006 unter Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 290,16€ einen Gesamtrentenanspruch von 1.321,07€ bis 30.6.2007. Ab dem 1.7.2007 betrugen die Gesamtrenten 1.326,68€. Sie wandte hierauf die Tabelle gemäß § 850c an und ermittelte einen pfändbaren Betrag in Höhe von 234,40€, den sie seit dem 1.7.2007 laufend an den Gläubiger auszahlte. Bereits zuvor hatte die Beklagte nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 10.2.2006 ab dem datentechnisch nächstmöglichen Zeitraum vom 1.4.2006 an einen pfändbaren Betrag von 143,40€ in den Monaten April und Mai 2006 abgeführt sowie vom 1.6.2006 bis 30.10.2006 141,40.

8

Die Beklagte zahlte an den Kläger nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 10.2.2006

9

für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006

monatlich 143,40€

für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007

monatlich 227,40€

für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2008

monatlich 234,40€

für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 30.6.2009

monatlich 248,40€

für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis gegenwärtig 

monatlich 255,40€.

10

Die Beklagte ermittelte diese Beträge aus den von ihr gewährten Renten abzüglich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Beigeladenen wie folgt:

11
        

2006
April-Okt.

 Nov. 2006-
Juni 2007

 Juli 2007-
Nov. 2007

 Dez. 2007-
Juni 2008

 Juli 2008-
Juni 2009

 Juli 2009
bis Juni 2010

Witwenrente

1021,76€

1021,76€

1031,55€

1031,55€

1043,92€

1069,08€

+ Altersrente

581,95€

581,95€

585,07€

585,07€

591,53€

605,79€

./. KV-Beitrag

407,39€

290,16€

290,16€

290,16€

287,28€

371,51€

= Gesamt-
einkommen

1196,32€

1313,55€

1326,46€

1326,46€

1348,17€

1357,35€

pfändbarer Betrag

143,70€

227,40€

234,40€

234,40€

248,40€

255,40€

x Anzahl
der Monate

7       

8       

5       

7       

12    

12    

= gezahlte Beträge

1003,80€

1819,20€

1172,00

1640,80€

2980,80€

3064,80€

12

Am 21.8.2007 wurde der Beklagten ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts …(vom 15.8.2007, Az.: 23c M 20179/06) zugestellt, der anordnete:

13

"Dass zur Berechnung des nach § 850c pfändbaren Teiles des Gesamteinkommens gemäß § 850e Nr. 2 ZPO sämtliche gepfändete Einkommen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin zusammenzurechnen sind. Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen gemäß § 850c unpfändbaren Beträge sind in erster Linie der ARV-Rente der Schuldnerin zu entnehmen."

14

Die Beigeladene beantragte gegenüber dem Amtsgericht und Vollstreckungsgericht Hildesheim auch die Heraufsetzung des pfandfreien Betrages gemäß § 850f ZPO. Dieser Antrag wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts … vom 22.11.2007 zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es: "Die von der Schuldnerin monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 290,16€ sind gemäß § 850e Nr. 1b ZPO vom Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen". Weiter wird dargelegt, die berücksichtigungsfähigen besonderen Belastungen der Schuldnerin überstiegen nicht den mindestens pfandfrei zu verbleibenden Betrag von derzeit 989,99€. Sie betrügen nur 697, 97€. Zur näheren Darstellung wird auf Blatt 57 der Gerichtsakte verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

15

Der zunächst bei dem Sozialgericht … nach der Klageerhebung am 12.11.2007 geführte Rechtsstreit wurde durch den Beschluss vom 29.11.2007 an das Sozialgericht … verwiesen.

16

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 stünden ihm noch weitere 4.621,28€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu. Dies ergebe sich daraus, dass die Renten zusammenzurechnen seien und dann ein pfändbarer Betrag von 721,06€ monatlich verbleibe. Da die Beklagte nur 143,40€ monatlich gezahlt habe, ergebe sich in dem Zeitraum ein Differenzbetrag von 4.621,28€. Die Beklagte habe auch nicht 407,00€ Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen dürfen, sondern allenfalls 290,16€. Es habe sich nämlich bei dem Beitrag von 407,00€ um eine freiwillige Leistung der Beigeladenen zur privaten Krankenversicherung gehandelt. Die Anhebung des Pfändungsbetrages erst ab November 2006 sei daher falsch, da der Beitrag zur privaten Krankenversicherung schon ab dem 1.7.2005 lediglich 290,16€ betragen habe. Im Übrigen sei auch lediglich der Zuschuss in Höhe von 50% nicht pfändbar. Dieser betrage ab dem 1.7.2007 104,85€. Rentenversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung seien auch gar nicht zu berücksichtigen, da die Beigeladene als Altersrentenbezieherin gemäß § 5 Nr. 12 SGB V automatisch gesetzlich krankenversichert sei. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei Luxus und könne keine Berücksichtigung finden.

17

Für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 seien 721,06€ monatlich pfändbar gewesen. Gezahlt worden seien aber nur 227,40€ im Monat. Dies ergebe eine Differenz von 3.949,28€. Ab dem 1.7.2007 bis 3011.2007 seien 2.433,30€ noch zu zahlen. Ab dem 1.12.2007 sei ein Betrag von 721,06€ monatlich pfändbar.

18

Die Beigeladene beziehe auch eine VBL-Rente, es handele sich hier um Leistungen der Versorgungskasse Bund/Länder. Darüber hinaus habe sie jedenfalls in dem Jahr 2004 auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 975,00€ erzielt. Die Angaben im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seien falsch gewesen. Der Kläger legte den Bescheid des Finanzamtes … für das Jahr 2004 über die gesonderte einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grundstücksgemeinschaft … vor. Darin wird angeführt, die Beigeladene habe als Gesellschafter/Gemeinschafter 975,00€ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2004 erzielt.

19

Im Übrigen habe sie auch keine Verbrauchskosten für Miete, da sie unentgeltlich wohne.

20

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen und dem mit der Klageerhebung gestellten Antrag erkennbar,

21

1) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.621,28€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum 1.3.2006 bis 30.10.2006 zu zahlen.

22

2) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.949,28€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum 1.11.2006 bis 30.6.2007 zu zahlen.

23

3) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.433,30€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.11.2007 zu zahlen.

24

4) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Rentenbezugszeitraum vom 1.12.2007 bis 30.6.2008 5.047,42€ zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 aus einem Betrag von 721,06€, danach jeweils zum Monatsersten aus dem Betrag des Vormonats erhöht um 721,06€.

25

4) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Rentenbezugszeitraum vom 1.7.2008 bis 30.6.2009 7.745,52€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2007 bis 31.7.2007 aus einem Betrag von 645,46€, danach jeweils zum Monatsersten aus dem Betrag des Vormonats erhöht um 645,46€.

26

5) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Rentenbezugszeitraum vom 1.7.2009 bis 31.1.2011 13.012,72€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2009 bis 31.7.2009 aus einem Betrag von 684,88, danach jeweils zum Monatsersten aus dem Betrag des Vormonats erhöht um 684,88€.

27

6) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1.2.2011 monatlich 684,88€ zu zahlen bis zur vollständigen Tilgung der durch das Urteil des LG … vom 27.4.2005 zu Az.: 6 O 116/04 titulierten Forderung in Höhe von 60.214,99€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.175,97€ seit dem 7.2.2001, 7.3.2001, 7.4.2001, 8.5.2001, 8.6.2001, 7.7.2001, 7.8.2001, 7.9.2001, 8.10.2001, 7.11.2001, 7.12.2001, 8.1.2002, 7.2.2002, 7.3.2002, 8.4.2002, 7.5.2002, 7.6.2002, 6.7.2002, 7.8.2002, 7.9.2002, 8.10.2002, 7.11.2002, 7.12.2002, 8.1.2003, 7.2.2003, 7.3.2003, 7.4.2003, 8.5.2003, 7.6.2003, 7.7.2003, 7.8.2003, 6.9.2003, 8.10.2003, 7.11.2003, 8.12.2003, 8.1.2004, 7.2.2004, 6.3.2004, 7.4.2004, 8.5.2004, 7.6.2004, 7.7.2004, 7.8.2004 seit dem 8.1.2004 abzüglich 68,25€ und aus einem Betrag von 240,52€ seit dem 31.12.2000.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beigeladene beziehe von ihr nur die beiden genannten Renten und keine "VWL-Rente". Die Gesamtleistung sei unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu ermitteln. Der pfändbare Betrag sei dann der Tabelle zu § 850c ZPO zu entnehmen. Der Kläger beachte die Pfändungstabelle nicht. Es sei auch irrelevant, welche Ausgaben die Schuldnerin für Miete und sonstige Aufwendungen habe. Die in Abzug gebrachten Beiträge entsprächen den Bescheinigungen der Krankenkasse.

31

Die Beigeladene,

32

hat keinen Antrag gestellt.

33

Das Gericht hat nach der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2010 die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

35

Das Gericht konnte bei der gegebenen Sachlage eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und auch der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor hierzu auch angehört (§ 105 Absatz 1 Satz 1 SGG).

36

Auch nach der Pfändung und Abtretung des Anspruchs auf Gewährung der Rente durch den Kläger handelt es sich bei der Streitigkeit über diese Forderung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 Absatz 1 Nr. 1 SGG), für die die Sozialgerichte zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert ebenso wie die Abtretung eines Anspruchs die Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 30.4.1986, 2 RU 15/85; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.6.2005, L 4 B 102/05 VS).

37

Die erhobene Leistungsklage gem. § 54 Absatz V SGG ist auch zulässig. Ein Verwaltungsakt hatte nämlich nicht zu ergehen Die Rechtshandlungen des Leistungsträgers im Zusammenhang mit der Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind – wie die des Arbeitgebers bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung – rein vollstreckungsrechtlicher Natur. Sie haben ihren Rechtsgrund in den Regelungen der ZPO und enthalten selbst keine „Regelungen“ i.S.d. § 31 SGB X. Sie sind daher keine Verwaltungsakte i.S.d. §§ 31 ff. SGB X (vgl. auch hierzu das o.g. Urteil des BSG).

38

Der Antrag des Klägers in der Klageschrift war entsprechend seinem Vorbringen so auszulegen, dass der Kläger für die abgelaufenen Zeiträume die nach seiner Berechnungsmethode in der Klagebegründung ihm zustehenden Beträge begehrt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel der Anträge zu 1) bis 3) in der Klageschrift mit dem Antrag zu 4), der sich auf den letzten, gegenwärtigen Zeitraum gleicher Einkommenshöhe (Rentenhöhe) bezieht. Dementsprechend war der Antrag des Klägers insoweit zu korrigieren, als nach dem Dezember 2007 wiederum Änderungen der Einkommenshöhe eingetreten sind, da die geltend gemachten Beträge wie von dem Kläger in den Anträgen 1)-3) geschehen, jetzt auch für diese Zeiträume beziffert werden können. Für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 und 1.11.2006 bis 30.6.2007 sowie 1.7.2007 bis 30.11.2007 begehrt der Kläger jeweils die rückständigen Beträge nebst Zinsen hieraus ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 12.11.2007. Die Anträge zu 1) 2) und 3) entsprechen den von dem Kläger in der Klageschrift selbst gestellten Anträgen wörtlich. Die Anträge zu 4), 5) und 6) entsprechen dem Klageantrag zu 4) unter Berücksichtigung der seit der Klageerhebung nach der Berechnungsmethode des Klägers aufgelaufenen Beträge. Da der Kläger für die aufgelaufenen Monatsbeträge jeweils Rechtshängigkeitszinsen beantragt hat, war sein Antrag dahingehend auszulegen, dass auch für die in diesen Zeiträumen entstandenen Forderungsbeträge Zinsen begehrt werden.

39

Mit den so auszulegenden Anträgen hat die Klage keinen Erfolg. Die Beklagte als Drittschuldnerin hat in den angegriffenen Zeiträumen die zugunsten des Klägers pfändbaren Beträge überwiegend zutreffend ermittelt und dementsprechend Zahlungen aus der Rente unmittelbar an diesen geleistet. Soweit für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 etwas anderes gilt, greift zugunsten der Beklagten § 407 Absatz 1 BGB ein. Die Norm ist entsprechend anzuwenden.

40

Die Beklagte hat in dem Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 ausgehend von der Witwenrente von 1.021,76€ und der Altersrente in Höhe von 581,95 unter Abzug eines Krankenversicherungsbeitrages der Schuldnerin von 407,39€ den pfändbaren Betrag mit 143,70€ ermittelt. Diese Berechnung war aber tatsächlich fehlerhaft, weil der Beitrag der Beigeladenen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des vorliegenden Beitragsnachweises vom 21.11.2005 nur 290,16€ monatlich beträgt und daher ein pfändbares Arbeitseinkommen von 1.313,55€ in diesem Zeitraum vorlag, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zur Zahlung von 227,40€ anstelle der gezahlten 143,70€ verpflichtet gewesen wäre. In dem Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 hätte sie somit monatlich 86€ oder insgesamt 688€ zu wenig geleistet.

41

Allerdings kann sich die Beklagte als Drittschuldnerin auf die Regelung des § 407 Absatz 1 BGB berufen, die hier zu ihren Gunsten entsprechend Anwendung findet. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 21.1.2010, L 22 R 1557/06 (vgl. dazu auch Epsen, Anmerkung zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.11.1991, 4 RA 80/90, in: Die Sozialgerichtsbarkeit, 1994, S. 82-85 m. w. Nw.). Die Regelung des § 407 Absatz 1 BGB dient ihrem Inhalt nach für den Fall der Forderungszession dem Schutz des bisherigen Schuldners. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, dass nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehnung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

42

Diese Regelung ist hier entsprechend anzuwenden. In dem Fall der sogenannten "Blankettpfändung" bürdet das Vollstreckungsgericht es dem Drittschuldner auf, den Umfang der Pfändung in Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO korrekt zu ermitteln. Eine solche Blankettpfändung ist auch hier in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 30.1.2006 angeordnet worden. Denn auch darin wird lediglich darauf verwiesen, die Tabelle nach § 850c ZPO sei anzuwenden. Der Pfändungsbetrag wird aber nicht näher bestimmt. Eine solche Pfändung ist zwar zulässig, sie setzt aber den Sozialleistungsträger dem Risiko aus, bei fehlerhafter Ermittlung des Pfändungsbetrages auch durch Zahlung an den Schuldner des titulierten Anspruch nicht von der Forderung des Gläubigers frei zu werden. Grundsätzlich ist es auch billig, dass der Rentenversicherungsträger dieses Risiko trägt, wenn er den pfändbaren Betrag ohne weitere Ermittlungen alleine unter Anwendung der Tabelle den gepfändeten Betrag der Höhe nach ermitteln kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn dem Rentenversicherungsträger die Ermittlung des zutreffenden Betrages durch Ermittlungen von Amts wegen leicht möglich wäre. In diesen Fällen fehlt es bereits an der Schutzbedürftigkeit des Drittschuldners.

43

Allerdings ist etwas anderes dann geboten, wenn wie hier (1) der Drittschuldner den pfändbaren Betrag aufgrund der ihm vorliegenden Angaben der Schuldnerin, des Gläubigers und in dem Pfändungsbeschluss zutreffend ermittelt hat , (2) er aufgrund dieser Angaben nicht davon ausgehen musste, weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung seien erforderlich und sich (3) erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die der Berechnung des Pfändungsbetrages dienenden Angaben unzutreffend waren. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Rentenversicherungsträger in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben schutzwürdig. Zu seinen Gunsten ist dann - mangels einer gesetzlichen Normierung - die Regelung des Schuldnerschutzes in § 407 Absatz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Ansonsten würde in den Fällen der Blankettpfändung der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner sachwidrig schlechter gestellt, als dies im Falle der Abtretung für den Schuldner der abgetretenen Forderung der Fall wäre. Hat der Drittschuldner die ihm bekannten Umstände pflichtgemäß zutreffend ermittelt, kann er dem Gläubiger die Leistung an den Schuldner mit befreiender Wirkung bis zu dem Zeitpunkt entgegenhalten, zu dem ihm die Unrichtigkeit seiner Berechnung aufgrund vorliegender Unterlagen positiv bekannt ist. So ist es auch hier.

44

Die Beklagte hat auf der Grundlage der Regelung des § 54 Absatz IV SGB I die pfändbaren Beträge ermittelt. Dort ist normiert, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Richtigerweise hat die Beklagte auf der Grundlage dieser Vorschriften zunächst die von der Beigeladenen bezogenen Renten zusammengerechnet. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 850e Nr. 2 ZPO. Danach sind mehrere Arbeitseinkommen (hier mehrere Renten) auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Diese Zusammenrechnung, die durch das Vollstreckungsgericht durch den Beschluss vom 15.8.2007 erstmalig angeordnet wurde, hat die Beklagte von Anfang an durchgeführt. Für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 ergibt sich hieraus ein Betrag von 1.603, 71€ monatlich.

45

Die Beklagte hat von diesem Betrag auch dem Grundsatz nach zutreffend die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Schuldnerin in Abzug gebracht.

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Nicht mitzurechnen sind nämlich die nach § 850a Nr. 1der Pfändung entzogenen Bezüge, aber auch Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beiträgen stehen die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beiträge gleich, die der Schuldner (Ziffer b) "an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen der Üblichen nicht übersteigen." Die Auffassung des Klägers, die Beiträge der Beigeladenen zur privaten Renten- und Pflegeversicherung seien schon dem Grunde nach nicht oder jedenfalls nicht vollständig berücksichtigungsfähig entbehrt daher der Grundlage.

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Es ist auch aufgrund des von der Beigeladenen ab dem 21.11.2005 an die Deutsche Krankenversicherungs-AG geleisteten Beitrages von 290,16€ zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ersichtlich, dass der übliche Beitragsrahmen überschritten würde und die Zahlungspflicht gegenüber den üblichen Tarifen deutlich erhöht wäre. Die Beigeladene leistet sich vielmehr nur einen Standardtarif zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der später fälligen Beiträge sowie der von der Beklagten ursprünglich angenommenen Höhe der Beiträge von 407,39€ monatlich. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Beigeladene hier eine Versorgung leistet, die dem Umfang nach über das Übliche hinaus geht, oder dass sie Beiträge zahlt, die nicht üblich sind. Da die Norm aber gerade ein Verhalten des Schuldners auf Kosten von Gläubigern verhindern soll, wäre dies Voraussetzung der Nichtberücksichtigungsfähigkeit einzelner Bestandteile der Versicherung (vgl. Prütting/Gehrlein-Ahrens, ZPO, 1. Auflage 2010, § 850e Rn. 10).

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Die dem Betrag nach fehlerhafte Berechnung des pfändbaren Betrages durch die Beklagte führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Voraussetzungen des § 407 Absatz 1 BGB in entsprechender Anwendung vorliegen. Die Beklagte hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 24.9.2010 darauf hingewiesen, sie habe von dem geringen Krankenversicherungsbeitrag vor dem 2.10.2006 nichts gewusst, und diesen daher auch nicht berücksichtigen können. Diese Auffassung wird durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt.

49

Die Beklagte hat sich nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mehrfach mit der Ermittlung der künftig an den Kläger zu überweisenden Beträge auseinandergesetzt. Sie hat hierbei den ihr bekannten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beigeladenen in Höhe von 407,39€ berücksichtigt. Dieser Betrag war ihr von der Beigeladenen selbst am 23.7.1996 im Rahmen eines Antrages nach § 106 SGB V so mitgeteilt worden. Da die Beigeladene auch darauf hingewiesen war, dass sie jede Änderung der Beträge sofort mitteilen müsse, durfte die Beklagte pflichtgemäß davon ausgehen, die Höhe der Beiträge sei unverändert zutreffend, ohne hierzu die Beigeladene nochmals gesondert anhören zu müssen. Dies gilt auch deshalb, weil aufgrund der zeitlich weit vor der Pfändung liegenden Mitteilung nicht die Gefahr bestand, die Beigeladene werde zum Erhalt einer höheren Rente falsche Angaben machen.

50

Weitere Ermittlungen zur Beitragshöhe mussten sich der Beklagten bei diesem Sachverhalt trotz der seit dem 23.7.1996 verstrichenen Zeit nicht aufdrängen, da eine feststehende Beitragshöhe auch im Rahmen der privaten Krankenversicherung nicht unüblich ist. Ein anderer Betrag war der Beklagten bis zum 2.10.2006 auch nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte hat auch sofort Ermittlungen bei der Beigeladenen angestellt, nachdem ihr durch den Bevollmächtigten des Klägers am 15.9.2006 erstmals mitgeteilt worden war, der Betrag der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung könne so nicht stimmen. Sie hat sich unverzüglich am 20.9.2006 an die Beigeladene gewandt und dort den tatsächlichen Sachverhalt aufgeklärt - nämlich dass tatsächlich nur noch eine Beitragspflicht von 290,16€ ab 1.1.2006 bestand. Sie hat diesen Betrag auch ab diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer monatlichen Berechnung berücksichtigt. Bei diesem Sachverhalt wäre es unbillig, wenn die Beklagte aufgrund der ihr nicht zuzurechnenden Unbestimmtheit der Blankettpfändung für einen nicht von ihr zu vertretenden Fehler im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Betrages einstehen müsste (gerade deshalb wird von Teilen der Literatur und Rechtsprechung die Blankettpfändung in Renten teilweise immer noch als unwirksam angesehen; vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2008, 8 LC 90/07; LG Düsseldorf, Beschluss v. 14.8.2003, 25 T 568/03).

51

Im Übrigen ist es auch unzutreffend, dass das Amtsgericht Hildesheim durch den Beschluss vom 22.11.2007 festgelegt hätte, dass zu Gunsten der Beigeladenen nur ein pfändungsfreier Betrag von 697,70€ verbleiben solle. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Hildesheim in diesem Beschluss lediglich darüber entschieden, dass eine Heraufsetzung des pfandfreien Betrages über die gesetzliche Grenze von 989,99€ hinaus zugunsten der Beigeladenen nicht erfolgen kann, weil diese nur berücksichtigungsfähige Belastungen in Höhe von 697,97€ dargelegt habe. Damit hat das Amtsgericht Hildesheim explizit geäußert, dass der gesetzliche Pfändungsfreibetrag (so ausdrücklich § 850c Absatz 1 ZPO) auch hier Anwendung findet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beigeladene, wie von dem Kläger vorgetragen, in dem Beschlussverfahren unwahre Behauptungen über geleistete Mietzahlungen getätigt hat.

52

Die Beklagte hat nach dem 1.11.2006 unter Ansatz der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegesicherung auch im Übrigen die Ermittlung des zugrunde zu legenden Rentenbetrages zutreffend vorgenommen. Weder die Addition der Renten noch die Berücksichtigung der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weist Fehler auf. Die ermittelten Beträge entsprechen den Beträgen, die sich unter Anwendung der §§ 850c ff. ZPO sowie der Tabelle zu § 850c ZPO ergeben.

53

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 VwGO dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, da er mit der Klage unterlegen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Trier Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2011 - S 4 R 538/07

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Trier Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2011 - S 4 R 538/07 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung


(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages


(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung

Referenzen

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch

1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a,
2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Absatz 2 übermittelt werden. Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch.

(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.

(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.