Sozialgericht Trier Urteil, 20. Nov. 2008 - S 1 KR 55/07

ECLI:ECLI:DE:SGTRIER:2008:1120.S1KR55.07.0A
bei uns veröffentlicht am20.11.2008

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.245,88 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Retaxierung bei der Versorgung mit Arzneimitteln.

2

Der Kläger betreibt in … eine Apotheke. Am 5.1.2006 verordnete Prof. Dr. R. Kinderarzt, dem am 15.12.2005 geborenen, bei der Beklagten krankenversicherten F. sieben Fertigspritzen mit dem Medikament Clexane 7,5 mg. Am 9.1.2006 verordnete der Kinderarzt Dr. S. nochmals 7 Fertigspritzen mit dem Medikament Clexane, am 25.1.2006 erfolgte eine weitere Verordnung des gleichen Medikaments für insgesamt 14 Anwendungen. Clexane enthält den Wirkstoff Enoxaparin, bei dem es sich ähnlich wie bei Heparin um ein Medikament zur Hemmung der Blutgerinnung handelt. Die Anwendung erfolgt subkutan (unter die Haut).

3

Dem Kläger, dem die Verordnungen zur Zubereitung vorgelegt worden waren, erstellte die Fertigspritzen und rechnete gegenüber der Beklagten gemäß der ab 1.1.2006 geltenden Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe die von ihm hergestellten Fertigspritzen gemäß der "Regelung zur Preisbildung für parenterale Lösungen" ab. Für die beiden ersten Verordnungen stellte er der Beklagten jeweils nach Abzug des Rabatt einen Nettobetrag in Höhe von 331,21 Euro in Rechnung, für die dritte Verordnung einen Betrag in Höhe von 662,43 Euro. Die Beklagte, die den Forderungsbetrag zunächst gezahlt hatte, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.1.2007 mit, eine Überprüfung der Apothekenverordnungen habe ergeben, dass ein Betrag in Höhe von 1.245,88 Euro netto zuviel gezahlt worden sei. Dieser werde nach Ablauf der Einspruchsfrist mit dem Apothekenrechenzentrum verrechnet. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass die Verordnungen über die in der Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe genannten "Rezepturzuschläge" abrechenbar sei und der Kläger deshalb für die ersten beiden Verordnungen lediglich einen Betrag in Höhe von 41,57 Euro und für die dritte Verordnung in Höhe von 65,55 Euro hätte abrechnen dürfen.

4

Der Kläger legte Einspruch gegen die Taxbeanstandung ein und führte zur Begründung aus, bei subkutanen Fertigspritzen handele es sich um parenterale Lösungen, die nach der Anlage 3 zur Hilfstaxe abgerechnet würden. Die vorgenommene Abrechnung sei deshalb nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 12.4.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei den abgerechneten Clexane-Spritzen handele es sich eindeutig um keine "parenterale Infusionslösungen" der Untergruppe "sonstige Lösungen". Eine Berechnung der vom Kläger hergestellten Rezeptur sei nur nach der Hilfstaxe mit 90 %igem Aufschlag und einem Rezepturzuschlag nach § 5 der Arzneimittelpreisverordnung für die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterifiltration oder aseptischen Zubereitung möglich.

5

Mit seiner am 27.6.2007 beim Sozialgericht Trier eingegangenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Retaxierung. Er trägt vor, bei den von ihm angefertigten subkutanen Fertigspritzen handele es sich um parenterale Lösungen, die gemäß der Anlage 3 der Hilfstaxe abzurechnen seien. Der die Verordnung ausstellende Arzt habe mit Schreiben vom 25.2.2007 bestätigt, dass es sich bei den Rezepturen um eine steril herzustellende parenterale Rezeptur handele, die individuell für den Patienten angefertigt werden müsse. Die Auffassung der Beklagten, dass die von ihm abgerechneten Spritzen keine parenterale Infusionslösungen in der Form der Untergruppe "sonstige Lösungen" darstellten, sei falsch.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.245,88 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie trägt vor, der Kläger gehe von einer falschen Berechnungsgrundlage aus. Bei der Abrechnung der Fertigspritzen komme zwar die Hilfstaxe zur Anwendung, aber nicht die "Regelung zur Preisbildung für parenterale Infusionslösungen", sondern die "Rezepturzuschläge". Bei den Clexane-Fertigspritzen handele es sich nicht um "sonstige parenterale Infusionslösungen", sondern um eine Injektionslösung. Infusionen seien zum Einbringen von Flüssigkeiten in den Körper vorgesehen und führten dem Organismus größere Mengen Flüssigkeit zu. Würden kleinere Mengen zugeführt, handele es sich um Injektionen. Auf Spitzenverbandsebene sei man ebenfalls der Auffassung, dass unter die "sonstigen parenteralen Lösungen" bei der Preisbildung gemäß Hilfstaxe ausschließlich Infusionslösungen gerechnet werden könnten. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des BKK Bundesverbandes an den Deutschen Apothekerverband e. V. vom 8.2.2006. Es handele sich um ein grundsätzliches Problem zwischen Apothekern und Krankenversicherungen. Die Thematik sei bereits Gegenstand der Beratungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Krankenkassen gewesen, allerdings seien diese Gespräche ohne Resultat geblieben. Aufgrund der jeweils geringen Menge der Flüssigkeit und des Umstandes, dass Clexane ein Arzneimittel sei, dessen Anfertigung unter sterilen und aseptischen Bedingungen erfolgen müsse, finde die Hilfstaxe "Rezepturzuschläge" Anwendung. Die Fertigspritzen seien schon qua Bezeichnung "Spritzen" eine Injektion, die durchaus parenteral verabreicht werde, weil dies enteral nicht möglich sei. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass die hier streitigen Clexane-Fertigspritzen unter einfacheren Bedingungen als Infusionen hergestellt würden und daher eine gleiche Bezahlung wie Infusionslösungen nicht gerechtfertigt sei. Zwar sei in der ab 1.1.2006 gültigen Hilfstaxe nur noch die Überschrift "Parenterale Lösungen" statt der bis zum 31.12.2005 geltenden "Parenteralen Infusionslösungen" genannt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um ein redaktionelles Versehen, eine Änderung sei durch die Neufassung der Hilfstaxe nicht beabsichtigt gewesen.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, die erfolgte Retaxierung zurückzunehmen und an den Kläger 1.245,88 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 Arzneilieferungsvertrag (ALV), abgeschlossen zwischen dem Verband der Angestelltenkrankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband, werden die Rechnungen der Apotheken oder der von diesen beauftragten externen Abrechnungsstellen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung bei dem von den Ersatzkassen benannten Stellen beglichen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift erfolgt die Zahlung vorbehaltlich auf später festgestellter Beanstandungen. Das Beanstandungsverfahren ist in § 21 ALV geregelt. Nach § 21 Abs 1 ALV werden die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berücksichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Diese Frist hat die Beklagte vorliegend eingehalten.

14

Grundlage für die Preisberechnung ist vorliegend die Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe für Apotheken in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung. Die bis 31.12.2005 geltende Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe enthielt ua die "Regelung zur Preisbildung für parenterale Infusionslösungen". Dort war geregelt, was unter dem Nettopreis, der Gesamtmenge, dem Aufschlag, der Trägerlösung, der Liste der Gefäße, in die die Infusionslösungen abgefüllt werden konnten, und dem Arbeitspreis zu verstehen ist und wie sich der Abrechnungspreis zusammensetzt. Unter Nr 5 waren als Gefäße ausdrücklich genannt: "Pumpen, Kassetten, sonstige Applikationshilfen".

15

In der ab 1.1.2006 geltenden Anlage 3 zur Hilfstaxe war eine grundlegende Überarbeitung dieser Regelung erfolgt. Die Überschrift lautete nunmehr :

16

"Regelung zur Preisbildung für parenterale Lösungen". Die Liste war aufgegliedert in zytostatikahaltige Lösungen, antibiotika-/virusstatikahaltige Lösungen, parenterale Ernährungslösungen, Lösungen mit Schmerzmitteln und sonstige Lösungen. Die Preisgestaltung richtete sich nach dem Nettopreis, der Gesamtmenge, der Trägerlösung, dem Aufschlag auf Fertigarzneimittel/Stoffe und Trägerlösungen, dem Leerbeutel und andere Primärpackmittel, dem Zuschlag und dem Abrechnungspreis. Unter Nr 5 ist unter der Rubrik "Leerbeutel und andere Primärpackmittel" verwiesen auf Ziffer 1.4 der Anlage 3 des Vertrages. Dort ist geregelt, dass für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen, wenn sie die Funktion eines Primärpackmittels haben, ein Aufschlagssatz von 15 % auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden ist.

17

Vertragliche Regelungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich streng am Wortlaut auszulegen. Während aufgrund des eindeutigen Wortlautes in der Überschrift der Anlage 3 zur Hilfstaxe bis zum 31.12.2005 "parenterale Injektionslösungen" nicht nach der dort geltenden Abrechnungsmethode abgerechnet werden konnten, ist dies aufgrund der ab 1.1.2006 geltenden Neufassung möglich. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass die Überschrift "Infusionslösungen" durch "Lösungen" ausgetauscht worden ist. Hierunter sind somit ab dem 1.1.2006 nicht mehr nur Infusionslösungen, sondern auch sonstige Lösungen zu subsumieren. Bestätigt wird die Absicht der Vertragspartner, ab dem 1.1.2006 auch Injektionslösungen nach der genannten und vom Kläger seinen Abrechnungen zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarung abzurechnen, durch die Regelung in Nr 1.4 der Anlage zur Hilfstaxe. Während bis zum 31.12.2005 als Trägermittel ausdrücklich nur Pumpen, Kassetten und sonstige Applikationshilfen genannt waren, ist ab 1.1.2006 eine Erweiterung der Trägerpackmittel erfolgt. Wie sich aus Ziffer 1.4. der Anlage 3 ergibt, fallen hierunter nunmehr auch ausdrücklich Spritzen, so dass auch parenterale Spritzen nach der vom Kläger angewandten Preisregelung abgerechnet werden können.

18

Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Austausch des Begriffes "Infusionslösungen" durch "Lösungen" beruhe auf einem redaktionellen Versehen, kann dem nicht gefolgt werden. Hierfür spricht bereits die Ziffer 1.4 der Anlage 3 der ab 1.1.2006 geltenden Hilfstaxe. Darüber hinaus hat sich der Deutsche Apothekerverband der von den Krankenkassen geäußerten Auffassung ersichtlich nicht angeschlossen. Da Verträge primär nach dem Wortlaut der abgeschlossenen Vereinbarungen auszulegen sind, sind die von der Beklagten geäußerten angeblichen Absichten der Vertragsparteien unbeachtlich. Es bleibt ihnen unbenommen, den von der Beklagten als gewollt angesehenen Vertragsinhalt durch entsprechende Änderung der Anlage 3 zur Hilfstaxe klarzustellen, so dass zukünftig vom Kläger hergestellte Fertigspritzen lediglich noch als Rezepturzuschläge und nicht als parenterale Lösungen abgerechnet werden können.

19

Letztlich kann die Beklagte dem auch nicht entgegenhalten, der bei der Herstellung von Clexane-Fertigspritzen vom Kläger betriebene Aufwand sei nicht vergleichbar mit der Herstellung parenteraler Infusionslösungen. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die Leistungserbringer bereits seit langem anerkannt, dass nicht jede einzelne von ihnen erbrachte Leistung kostendeckend sein muss, vielmehr gilt insoweit eine Mischkalkulation. Diese beinhaltet, dass vom Leistungserbringer sowohl Leistungen erbracht werden müssen, die er nicht kostendeckend den Versicherten zur Verfügung stellen kann, während andere Leistungen bei der Abrechnung mit den Krankenkassen deutlich über den erforderlichen Aufwand hinaus vergütet werden. Die Vertragsparteien haben offensichtlich ab dem 1.1.2006 beabsichtigt, die Herstellung parenteraler Lösungen über den Anwendungsbereich "Parenterale Infusionslösungen" hinaus zu erweitern und hierzu den Apothekern höhere Leistungen zu gewähren, während in sonstigen Bereichen Leistungseinschränkungen erfolgt sind. Daher muss nicht für jede einzelne von Leistungserbringern erbrachte Leistung detailliert geprüft werden, ob sie kostendeckend oder darunter bzw darüber vergütet wird, da die Gesamtsumme der erbrachten Leistungen an den Leistungserbringer eine Mischkalkulation darstellt, welche sowohl den Bedürfnissen der Leistungserbringer wie auch der gesetzlichen Krankenkassen Rechnung tragen soll.

20

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berechtigung der nichtärztlichen Leistungserbringer zur Geltendmachung von Verzugszinsen gegenüber den Krankenkassen entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15.11.2007, B 3 KR 4/07 R).

21

Nach alledem hat die Klage in der Sache Erfolg.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV | § 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen


(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind 1. ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,2. ein Re

Referenzen

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.