Sozialgericht Schwerin Urteil, 17. Sept. 2015 - S 2 AL 39/10

bei uns veröffentlicht am17.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist Insolvenzgeld (Insg) i. H. v. 4.383,93 € bzw. die Erstattung des als Vorschuss gezahlten Insg für den Zeitraum 1. Oktober - 31. Dezember 2008 in Höhe von 3.900,00 € streitig.

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Der 1952 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er beantragte am 13. Februar 2009 Insg. Er sei in der (Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter XXX) in B-Stadt als Maurer beschäftigt und zum 31. Dezember 2008 gekündigt worden. Für die Monate Oktober - Dezember 2008 sei kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, monatlich stünden 1.461,31 € netto aus. Der Geschäftsführer bescheinigte am 12. Februar 2009 ausgefallenes Arbeitsentgelt in dieser Höhe für den Zeitraum September - Dezember 2008.

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Arbeitslos hatte der Kläger sich ab 1. Januar 2009 gemeldet und im Alg-Antrag angegeben, dass er offene Lohnansprüche für 10 - 12/08 habe. Der Arbeitgeber hat in der Arbeitsbescheinigung solche verneint (vom 29.12.08). Ein Anspruchsübergang wurde durch Schreiben vom 21. Januar 2009 beim Arbeitgeber angezeigt.

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Das Insolvenzverfahren über die wurde am 8. April 2009 beim Amtsgericht B-Stadt eröffnet (auf Antrag einer Gläubigerin, eingegangen 19. November 2008).

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Dem Kläger wurde Insg in Höhe von 3.900,00 € (ca. 90 % - s. Bl. 7) als Vorschuss gewährt nach § 186 SGB 3 (Bescheid vom 18. Februar 2009) und der Kläger darauf hingewiesen, dass der Betrag zu erstatten sei, soweit ein Anspruch auf Insg nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde. Es sei noch kein Insolvenzereignis festgestellt, somit liege keine Insg-Bescheinigung vor. Der Insolvenzverwalter teilte zu den Insg-Anträgen des Klägers und seines Kollegen Herrn XXX mit, es seien im Insg-Zeitraum diverse Barauszahlungen vorhanden, deren ordnungsgemäße Verwendung bisher nicht abschließend habe geprüft werden können. Es bestehe die Vermutung, dass hier „Nettolöhne etc." gezahlt wurden. Bei dem Insolvenzverfahren handele es sich um ein „Kriminalinsolvenzverfahren“. Die Schuldnerin sei bereits seit langem (12/06) überschuldet und trotz erkannter Insolvenzreife fortgeführt worden. Der faktische Geschäftsführer XXX sei ebenfalls insolvent. Später teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er die Insg-Ansprüche der benannten Arbeitnehmer nicht für glaubhaft dargelegt halte. Die Hinweise auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten würden demgegenüber überwiegen. An den Klägerbevollmächtigten teilte er mit, dass aus dem Kassenbuch, welches von seinem Mandanten (XXX) vorgelegt wurde, Gehaltsauszahlungen in Höhe von 17.299,36 €, gezahlt am 1. Oktober 2008, und unter dem 31. Dezember 2008 nochmals Zahlungen in Höhe von 12.749,41 € an Gehältern bzw. Darlehen verbucht worden seien.

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Der Klägerbevollmächtigte reichte dann bei der Beklagten ein Schreiben der Lohnbuchhaltung der insolventen Firma ein. In dieser bescheinigte XXX, dass lt. vorliegender Buchungsunterlage (Bank, Kasse und Lohnabrechnungen 2008), die seinem Büro zur Kontierung zur Verfügung gestanden hätten, nicht ersichtlich sei, dass Herr XXX seit April - Dezember 2008 und die Angestellten Herr XXX und Herr XXX seit Oktober - Dezember 2008 Lohnzahlungen erhalten hätten.

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Durch Bescheid vom 26. Oktober 2009 wurde der Antrag auf Insg abgelehnt. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters hätte der Kläger keinen Anspruch auf Insg. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tag verlangt die Beklagte die Erstattung des als Vorschuss gezahlten Insg in Höhe von 3.900,00 € gemäß § 186 Satz 4 SGB 3.

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Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 5. November 2009 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhe auf §§ 183 und 186 Satz 3 und 4 SGB 3. Ein Anspruch auf Insg bestehe nicht. Der Vorschuss sei auf das Insg anzurechnen. Er sei zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insg nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 sei festgestellt worden, dass ein Anspruch auf Insg nicht bestehe. Der Insolvenzverwalter habe hierzu mitgeteilt, dass er Insg-Ansprüche des Klägers für nicht glaubhaft dargelegt halte. Die Hinweise auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten würden demgegenüber überwiegen. Aus diesem Grund habe er keine Insg-Bescheinigung gefertigt. Die Beklagte schließe sich der Auffassung des Insolvenzverwalters an, dass der Kläger keine Entgeltansprüche im maßgeblichen Zeitraum bei der erarbeitet habe.

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Mit der am 12. März 2010 beim Sozialgericht D-Stadt erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter mit dem Ziel, dass ihm Insg gewährt wird und er den Vorschuss nicht zu erstatten hat. Mindestens bis zum 31. Dezember 2008 sei der Kläger bei der beschäftigt gewesen. Als Anlage K3 überreicht der Kläger die offene Postenliste per Dezember 2008 der insolventen Firma. Daraus ergebe sich, dass der Kläger von Oktober - Dezember 2008 seinen Lohn nicht erhalten habe. Die Liste wurde am 2. Februar 2009 erstellt und weist unter Gehälter für die Kalendermonate April (bezeichnet als „4") bis Dezember (bezeichnet als „12") das Fälligkeitsdatum aus, die Höhe des insgesamt fälligen Betrages in der Spalte „Rechnung", abgezogene Beträge in der Spalte „Zahlung" und in der Spalte „Saldo" noch offene Beträge. Als Anlage K4 wurde das Schreiben des Insolvenzverwalters an den Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH Herrn XXX eingereicht, wonach dieser im Zeitraum 31. Oktober - 30. Dezember 2008 Auszahlungen vom ausschließlich kreditorisch geführten Geschäftskonto der GmbH in Höhe von 23.204,84 € vorgenommen bzw. Abbuchungen zugelassen habe. Eine entsprechende Auflistung ist mit Angabe der Auszugsnummer und Datum der Auszahlung/Kartenverfügung/Lastschrift beigefügt. Größere Auszahlungen erfolgten am 31. Oktober 2008 (4.500,00 €), 19. November 2008 (1.000,00 €), 25. November 2008 (4.000,00 €) und 22. Dezember 2008 (3.000,00 €). Ansonsten enthält die Auflistung Auszahlungen im Dezember an sechs weiteren Tagen mit Beträgen zwischen 20,00 und 400,00 € und im November an weiteren 14 Tagen mit Beträgen zwischen 30,00 und 250,00 €. Die Auszahlungen im Zeitraum 31. Oktober - 31. Dezember 2008 belaufen sich auf insgesamt 16.050,00 €.

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Ergänzend hat der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er immer mit seinem Kollegen Herrn XXX aus dem Dorf, in dem beide wohnen, zur Arbeit nach B-Stadt gefahren sei und dabei einen Transporter der Firma gehabt habe. Herr XXX habe ihnen Bargeld im Gegenzug für die Tankquittungen für das Betanken des Firmentransporters gegeben. Nachdem der Insolvenzverwalter sie aufgefordert habe, die Baustellen aufzulisten, auf denen sie gearbeitet hätten, hätten sie eine handschriftliche Aufstellung erfasst und diese Herrn XXX gegeben, welcher diese Liste dann zum Anwalt gegeben habe. Die maschinengeschriebene Auflistung (Bl. 39 GA) habe der Kläger nicht geschrieben. Er denke, dass die Auflistung Herr XXX geschrieben habe, aber wisse es nicht mehr. Er habe darauf vertraut, dass aus der handschriftlichen Liste alles richtig übernommen werde. Die maschinengeschriebene Auflistung sei aber unvollständig. Der Kläger habe sich seine Stunden immer aufgeschrieben und an die Firma dann Monatsstundenzettel gegeben. Hier seien die täglichen Stunden den Bauvorhaben zugeordnet worden. Ab April 2008 habe er seinen Lohn immer in bar erhalten. Ab Oktober 2008 seien diese Zahlungen dann ausgeblieben. Er habe sich auf Notizzetteln notiert, welche Teilbeträge er erhalten habe und wenn der Monat abgehakt gewesen sei, sei es erledigt gewesen. Dann habe er die Notizzettel weggeschmissen. Hinsichtlich der ausgebliebenen Zahlungen seien er und sein Kollege vertröstet worden, dass das Geld schon komme und dann hätten sie auch immer mal wieder Zahlungen bekommen. Für die Barzahlungen habe er Quittungen unterschrieben. Zahlungen hätten sein Kollege Herr XXX und er parallel erhalten. Das Geld sei in einem Umschlag gewesen, auf dem das Wort „Abschlag" gestanden habe und der Monat, für den das Geld gedacht war. Wie es dazu gekommen sei, dass auf den Abrechnungen für Oktober und November 2008 anstelle des bisher vereinbarten Festlohnes in Höhe von 2.275,00 € nur noch 1.200,00 € brutto stünden, wisse der Kläger nicht. Baumaterial für die Baustellen sei von Herrn XXX gekauft oder direkt zur Baustelle geliefert worden. Dass der Kläger nach seiner Arbeitslosigkeit in den ersten 4 Monaten des Jahres 2009 dann ab 4. Mai 2009 wieder in einer Firma des Herrn XXX angefangen habe zu arbeiten, liege daran, dass man bei großen Firmen in seinem Alter (damals 55 - 56 Jahre alt) nicht mehr anzukommen brauche und weil er so wieder Arbeit gehabt habe. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend anhand seiner Auflistung zu seiner bisherigen Berufspraxis mitgeteilt, dass er vor der in vier anderen Firmen gearbeitet hat, die Herrn XXX gehörten und in denen er möglicherweise Geschäftsführer, zumindest aber Bauleiter gewesen sei. Nach der Tätigkeit in der war dies ähnlich und in fünf weiteren Firmen der Fall. Über die Bundesknappschaft sei er mal über die Firma von Herrn XXX (Sohn von XXX) für zwei Tage angemeldet worden. Dies sei eine Baustelle in B-Stadt- in der Bstraße gewesen, die er aufgeräumt habe. Die Baustelle sein von Herrn XXX gewesen. Er habe dann aufgeräumt, damit Herr XXX mit seiner Firma später dort fliesen könne. Für diese Nebenbeschäftigung habe er sich „diesen Schein" beim Arbeitsamt geholt. Auf den Vorhalt der Vorsitzenden, dass die beiden ausweislich der von der Firma XXX ausgefüllten Nebenverdienstbescheinigungen gearbeiteten Tage fünf Kalenderwochen auseinanderliegen und angeben, dass der Kläger im Lager gearbeitet hat, was im Widerspruch zu der Angabe, er habe die Baustelle aufgeräumt, damit danach dort gefliest werden könne, stehe, hat der Kläger zunächst geantwortet, dass er im Lager, die beiden Betrieben gemeinsam gehöre, gearbeitet habe. Er denke, dass der andere Tag dann auf der Baustelle gewesen sei. Auf dem Hinweis, dass auf beiden Nebenverdienstbescheinigungen steht, dass der Kläger im Lager gearbeitet habe, hat der Kläger sich dann korrigiert und angegeben, dann habe er beide Tage im Lager gearbeitet.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Insolvenzgeld für den Zeitraum 1. Oktober - 31. Dezember 2008 in Höhe von 4.383,93 € zu gewähren und (unter Anrechnung von 3.900,00 € Vorschuss) in Höhe von 483,93 € auszuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Es ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Sie habe keinen Einblick in die Interna der, so dass sie sich auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters verlassen müsse.

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Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung u. a. den Verwaltungsvorgang angefordert. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Verdienstabrechnungen für die Monate Januar - Dezember 2008 und die Nachweise zu den Zahlungen der Verdienste für die Monate Januar - September 2008, seinen Arbeitsvertrag mit der insolventen Arbeitgeberin und seine Kontoauszüge für den Zeitraum Oktober 2008 bis Ende Januar 2009 einzureichen. Die Gehaltsabrechnungen sind übersandt worden. Hiernach hat der Kläger einen Festlohn in Höhe von 2.275,00 € brutto bei netto zustehenden 1.464,15 € gehabt (bis Juni 2008) und in Höhe von 1.461,31 (ab Juli 2008), die überwiesen werden sollten. Nachweise hierfür gibt es auf den Kontoauszügen des Klägers bis einschließlich März 2008. Auf der Abrechnung für April 2008 hat der Kläger unterschriftlich bestätigt, den Betrag in bar erhalten zu haben. Für die Monate Oktober und November 2008 sind monatlich jeweils 1.200,00 € Bruttolohn bei zu überweisenden Nettoverdienst in Höhe von 905,82 € und nachfolgend Korrekturen mit ausgewiesenen Differenzabrechnungen in Höhe von jeweils 1.075,00 € und einem Korrektursaldo in Höhe von 555,49 € netto im Dezember 2008 erstellt worden. Die Abrechnung für Dezember 2008 weist den ursprünglichen Festlohn in Höhe von 2.275,00 € für Dezember und die Korrekturen für die Monate Oktober und November 2008 aus und neben dem (bekannten) Nettoverdienst in Höhe von 1.461,31 € einen nachzuzahlenden Betrag in Höhe von 1.110,98 € netto für Oktober und November 2008. Aus den Buchungen auf dem Konto des Klägers und seiner Ehefrau ergeben sich nach dem 9. April 2008 (Nettolohn für März 2008) nur noch Gehaltseingänge für die Ehefrau des Klägers und eine Bareinzahlung in Höhe von 250,00 € am 7. August 2008.

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Weiter hat das Gericht den Insolvenzverwalter der insolventen Arbeitgeberin angeschrieben und um Erläuterung gebeten, woran dieser festmache, dass hier ein kollusives Zusammenwirken der Mandanten des Klägerbevollmächtigten einschließlich Geschäftsführer der insolventen GmbH vorliege. Relativ kurz nach Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 18. Dezember 2008 habe der Kläger am 9. Januar 2009 unter Mitwirkung der Insolvenzschuldnerin Insg beantragt. Auf Nachfrage im April 2009, auf welchen Baustellen der Kläger im Insg-Zeitraum tätig gewesen sei, habe dieser keine schlüssige Auskunft geben können. Die erteilte Auskunft stehe im direkten Widerspruch zur Aussage seines Kollegen Herrn XXX. Außerdem habe das Sozialgericht B-Stadt in dem Urteil Herrn XXX betreffend in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Herr XXX vor derselben Kammer in einem anderen Prozess angegeben habe, auf einer noch anderen Baustelle tätig gewesen zu sein. Der Insolvenzverwalter hat - wie erbeten - Kopien der Kassenbücher mit den vorgetragenen Gehaltsauszahlungen am 1. Oktober 2008 und 31. Dezember 2008 übersandt. Und auf die Frage, ob er ausschließen könne, dass die am 1. Oktober 2008 erfolgten Gehaltsauszahlungen für den Monate September 2008 oder zeitlich davor liegende Monate erfolgt seien, dies verneint. Ihm lägen keine Kontoauszüge oder ähnliches für die vorgehenden Monate vor, anhand derer er eine Überprüfung vornehmen könnte. Die Gehaltsauszahlungen könnten den einzelnen Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden, da im Kassenbuch lediglich die Positionen für Gehalt eingebucht seien. Nach eigener Angabe der Insolvenzschuldnerin hatte die Firma vier Arbeitnehmer, Herrn XXX, Herrn XXX, Frau XXX und Herrn XXX. Nach Angaben des Herrn XXX seien die Verdienste für die Arbeitnehmer XXX und XXX bis 30. September 2008, für Frau XXX bis 31. Dezember 2008 und für Herrn XXX bis 30. Juni 2008 gezahlt worden. Mangels Unterlagen könne der Insolvenzverwalter nicht sagen, wann der Kläger nachweislich zuletzt seinen Lohn vor dem 1. Oktober 2008 bezogen habe. Zu dem Schreiben des Herrn XXX äußert der Insolvenzverwalter, dass die Nachvollziehbarkeit der Ausführungen ihm nicht möglich sei, da ihm nicht bekannt sei, auf Basis welcher Unterlagen die Aussagen getroffen wurden. Auf die Frage, ob sich aus den lt. Kassenbuch vom Insolvenzverwalter ermittelten Gehaltsauszahlungen genau zuordnen lasse, dass alle Gehälter gezahlt wurden und woran er dies genau festmache, welche Überlegungen und ggf. Vergleich mit früheren Monaten er insoweit vorgenommen habe, hat dieser geantwortet, dass eine genaue Zuordnung nicht möglich sei. Allerdings weise die BWA gemäß Anlage 6 für Dezember 2008 Lohnzahlungen in Höhe von 29.349,17 € aus und einen Jahresgesamtbetrag für Lohnzahlungen in Höhe von 117.629,60 €.

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Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 5. Dezember 2011 (S 13 AL 9/10) betreffend Herrn XXX übersandt. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr XXX nicht nachweisen könne, dass er überhaupt jemals Arbeitnehmer der insolventen GmbH war, geschweige denn im Insg-Zeitraum Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen die insolvente Gesellschaft gehabt habe. Außerdem gäbe es Widersprüche zu den Baustellen, auf denen gearbeitet worden sei. Dass der Anspruch auf Insg scheitere, liege aber allein daran, dass das Kassenbuch der insolventen GmbH Lohnzahlungen für den Insg-Zeitraum in Höhe von insgesamt 27.623,13 € ausweise. Dieser Betrag reiche bei weitem aus, um die Gehälter sämtlicher Mitarbeiter der insolventen GmbH im Insg-Zeitraum abzudecken.

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Nachfolgend hat der Kläger zur Stützung seines Vorbringens das Urteil des Landessozialgerichts B-Stadt vom 1. Juni 2015 (L 2 AL 32/12) im Berufungsverfahren des Herrn XXX eingereicht. Dieses hat der Berufung stattgegeben. Der Kläger (des dortigen Verfahrens) habe nachgewiesen, dass er kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Dies ergebe sich an erster Stelle aus der Aussage des Zeugen XXX, die durch das Gesamtergebnis der Sachverhaltsaufklärung gestützt werde. Gestützt werde die Aussage des Zeugen XXX durch die schriftliche Auskunft des angebotenen Zeugen XXX (Kläger dieses Verfahrens), wonach der Arbeitgeber im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ihm kein Entgelt gezahlt habe. Der Umstand, dass die Beklagte in einem „Parallelfall“ die Voraussetzungen für den Bezug von Insg als erfüllt angesehen habe, stütze die Aussage des Zeugen XXX sowie das klägerische Vorbringen. Zwar ergäben sich Zweifel am Vorliegen der Insg- Voraussetzungen aus den Unterlagen des beigeladenen Insolvenzverwalters. Diese würden im Ergebnis nicht über das Niveau unschädlicher Restzweifel hinausgehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger ist nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Die Bescheide vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Insg für den Zeitraum 1. Oktober - 31. Dezember 2008 abgelehnt und fordert zu Recht die Erstattung des gezahlten Vorschusses in Höhe von 3.900,00 € vom Kläger.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insg, weil er für den Zeitraum 1. Oktober - 31. Dezember 2008 keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 3 - in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung). Als Insolvenzereignis gilt - nur diese Alternative kommt in Betracht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. SGB 3 a. F.). Zwar war der Kläger seit 5. November 2007 und bis einschließlich 31. Dezember 2008 Arbeitnehmer der, was sich schon aus den erstellten Lohn-/Gehaltsabrechnungen, den vorgelegten Arbeitsvertrag der ausgestellten Arbeitsbescheinigung, den bis einschließlich März 2008 überwiesenen Lohnzahlungen auf sein Konto ergibt. Das Insolvenzereignis, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. April 2009 durch das Amtsgericht B-Stadt (Az.: 67g IN 473/08), liegt ebenfalls vor. Für die diesem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses, d. h. den Zeitraum 1. Oktober - 31. Dezember 2008, hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Kläger sein Arbeitsentgelt nicht nur - wie von ihm vorgetragen - für die Monate ab April bis September 2008 in bar erhalten hat, sondern auch für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Ausweislich der eingereichten Verdienstabrechnungen sollte der Lohn jeweils überwiesen werden. Die Tatsache, dass dies nur bis einschließlich für den Monat März 2008 der Fall war, was sich aus den vorgelegten Kontoauszügen des Klägers ergibt, bietet keinen Beweis dafür, dass der Kläger für den streitigen Zeitraum (Oktober - Dezember 2008) kein Arbeitsentgelt mehr erhalten hat. Denn auch für den Zeitraum ab April 2008 hat der Kläger Barzahlungen erhalten. So hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er habe manchmal zweimal monatlich, manchmal dreimal oder häufiger Raten erhalten und sich auf einem Notizzettel aufgeschrieben, welche Zahlungen er erhalten habe, bis er einen Monat habe abhaken können. Aus den vorgelegten Kontoauszügen des Klägers ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges. So sind in der Tat keine Überweisungen für die Löhne ab April 2008 mehr erfolgt. Bareinzahlungen sind auf das Konto des Klägers bis auf eine Ausnahme (7. August 2008: Einzahlung von 250,00 €) auch im Zeitraum April - September 2008, für den der Kläger sein Arbeitsentgelt noch vollständig erhalten haben will, nicht erfolgt. Deshalb kann aus dem Ausbleiben von ggf. vorher erfolgenden Bareinzahlungen für den streitigen Zeitraum nicht geschlussfolgert werden, dass der Kläger sein Arbeitsentgelt bis einschließlich September 2008 noch erhalten hat und danach nicht mehr. Auch die angeforderten Unterlagen zum Sparbuch des Klägers ergeben insoweit keine Veränderungen für die Zeit bis einschließlich September 2008 und ab Oktober 2008. Allein auf die Aussage des Klägers, er habe seinen Lohn ab Oktober 2008 nicht mehr in bar erhalten, kann der klägerische Anspruch nicht gestützt werden. Die weiteren Umstände und Ermittlungen müssen diese Angabe des Klägers stützen bzw. plausibel machen. Unabhängig von der offenen Postenliste (OP-Liste), die das Lohnbüro XXX für die ehemalige Arbeitgeberin erstellt hat (dazu gleich), ergibt sich insbesondere aus der Auflistung des Insolvenzverwalters über Auszahlungen vom Geschäftskonto der ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitraum vom 31. Oktober bis zum 30. Dezember 2008, dass neben den bekannten Verwendungszwecken (wie insbesondere Tankstellen, Baumärkte, Steuerkasse B-Stadt und Finanzamt B-Stadt-XXX), die per Kartenverfügung oder Überweisung erfolgten, in weniger als zwei Monaten (31. Oktober - 22. Dezember 2008) 16.050,00 € vom Geschäftskonto abgehoben wurden. So ist auffällig, dass zum Monatsende bzw. kurz vor Weihnachten jeweils mehrere tausend Euro vom Konto abgehoben wurden. Dies deutet nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass hiervon ausstehendes Arbeitsentgelt gezahlt wurde. So wurden am 31. Oktober 2008 4.500,00 € abgehoben, am 19. November 2008 1.000,00 €, am 25. November 4.000,00 € und am 22. Dezember 2008 3.000,00 €. Da der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der insolventen GmbH, Herr XXX, im Fragebogen Gesellschaften an den Insolvenzverwalter angegeben hat, dass die Angestellte des Betriebes noch bis 31. Dezember 2008 ihr Gehalt erhalten habe und die offene Postenliste per Dezember 2008 das Gehalt dieser Mitarbeiterin (XXX) in Höhe von 993,32 € in jedem Monat als gezahlt, d. h. auch im hier streitigen Insg-Zeitraum gleichbleibend ausweist, ist davon auszugehen, dass Frau XXX in Höhe dieses Betrages ihr Gehalt auf ihr Konto überwiesen bekommen hat. Da neben dem Kläger allein sein Arbeitskollege Herr XXX und der Geschäftsführer Herr XXX in der Firma tätig waren, können die Auszahlungen vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin allein dadurch erklärt werden, dass hiervon die Löhne der Arbeitnehmer und des Geschäftsführers bezahlt wurden.

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Soweit sich aus der offenen Postenliste per Dezember 2008 und der Überschrift „Gehälter" und bei Zuordnung zu einzelnen Monaten fällige Gesamtbeträge ergeben, von denen teilweise Zahlungen unter Angabe des Geschäftskontos 1.000 (Kassenbuch) am 1. Oktober 2008 und 31. Dezember 2008 angegeben sind, die mit den Angaben im Kassenbuch Oktober - Dezember 2008 korrespondieren und darauf hindeuten könnten, dass damit buchtechnisch durch das Steuerbüro die Löhne und Gehälter bis einschließlich 30. September 2008 gezahlt wurden, stimmen die dort ausgewiesenen Zahlungen (allein 1. Oktober 2008 17.299,36 € und 31. Dezember 2008 10.323,80 € unter der Bezeichnung Gehälter) nicht überein mit den laufend vom Geschäftskonto erfolgten Barauszahlungen. Bei der offenen Postenliste handelt es sich um eine - nachträglich am 12. Februar 2009 wohl wegen des laufenden Insolvenzverfahrens - erstellte Übersicht des Lohnbüros, die keinen Beweis mehr dafür bietet, dass der Kläger im Insg-Zeitraum (kein) Arbeitsentgelt erhalten hat. Das Gericht bemisst - wie bereits ausgeführt - den diversen Barauszahlungen, die vom Insolvenzverwalter bezüglich des Geschäftskontos aufgelistet wurden, einen den Tatsachen entsprechenden Beweiswert zu. Allein die in Höhe von mehreren tausend Euro zum Monatsende bzw. vor Weihnachten 2008 erfolgten Auszahlungen und diversen kleineren Barabhebungen im Laufe der Monate November und Dezember 2008, wertet das Gericht als Auszahlungen, die auf das Arbeitsentgelt des Klägers, seines Kollegen und des Geschäftsführers Herrn XXX erfolgt sind. Dass es sich z. B. bei der Auszahlung in Höhe von 4.500,00 € am 31. Oktober 2008 noch um Zahlungen des Arbeitsentgelts für die Monate bis einschließlich September 2008 gehandelt haben kann, ist ausgeschlossen, weil in der offenen Postenliste Zahlungen, die diesen Monaten zugeordnet werden könnten, am 31. Oktober 2008 nicht aufgeführt sind. Gegen den Vortrag des Klägers, er habe nur bis einschließlich September 2008, hingegen nicht für die Monate ab Oktober 2008, Barzahlungen für diese Monate erhalten, spricht nach Auffassung der Kammer, dass der Kläger schon vor dem Arbeitsverhältnis, aus dem er hier ausgefallenes Arbeitsentgelt geltend macht, in vier anderen Firmen, in denen Herr XXX sein Arbeitgeber war und in fünf weiteren Firmen, in denen Herr XXX danach sein Arbeitgeber zumindest sein Bauleiter war, dass er mehrmals angab, für die letzten drei Monate keinen Lohn erhalten zu haben und dennoch danach wieder „bei Herrn XXX" anfing zu arbeiten. Im Übrigen weist die vom Lohnbüro XXX am 29. Dezember 2008 ausgestellte - und damit noch zeitnah im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsbescheinigung unter Punkt 2.2 bei der Frage „Hat der Arbeitnehmer für eine zusammenhängende Zeit von mehr als einem Monat kein Arbeitsentgelt erhalten?" keine solchen Unterbrechungen von mehr als einen Monat aus, weil das Kreuz in dem Kästchen „nein" gemacht wurde. Auch Unterbrechungen der Arbeitsentgeltzahlung sind an der hierfür vorgesehenen Stelle in der Arbeitsbescheinigung, die gemäß § 312 SGB 3 a. F. eine Urkunde darstellt, unter Punkt 5 bei „Angaben zum Arbeitsentgelt" nicht eingetragen worden. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsbescheinigung war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gestellt, der vorläufige Insolvenzverwalter ernannt und hätte das Lohnbüro vor diesem Hintergrund dem klägerischen Vortrag entsprechende Angaben machen müssen, wenn denn das Arbeitsentgelt ausgefallen sein soll. Allein die Tatsache, dass der Kläger im Laufe der Jahre in gut zehn Firmen, in denen Herr XXX Gesellschafter, Geschäftsführer oder zumindest Bauleiter war, ein Arbeitsverhältnis eingeht in dem Wissen, dass schon mehrmals - nach seinem Vortrag - Ansprüche auf Arbeitsentgelt für ihn ausgefallen sind oder über Monate nur in Teilsummen gezahlt wurden, lässt Zweifel an diesem Vortrag aufkommen. Insoweit verliert der Vortrag des Klägers in diesem Verfahren an Glaubwürdigkeit, weil es lebensfremd ist, immer wieder für jemanden zu arbeiten, der einem den Verdienst für die geleistete Arbeit vorenthält. Allein mit dem fortgeschrittenen Alter - wie der Kläger vorträgt - lässt sich dieses Verhalten nicht erklären, sondern allein damit, dass gegenseitiges Vertrauen in das Handeln des anderen besteht. Ein solches Vertrauen wird nur dann aufgebaut, wenn Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind und man weiß, dass man sich aufeinander verlassen kann.

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Die Argumentation des Landessozialgerichts B-Stadt im Urteil vom 1. Juni 2005, dass die eigene Betroffenheit des Zahlungsausfalles des Zeugen XXX als Geschäftsführer des Arbeitgebers gut nachvollziehbar erscheine, überzeugt das erkennende Gericht nicht. Dies beruht im Wesentlichen auf den oben bereits erfolgten Ausführungen. Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass er keine Bautagebücher und keine Quittungen vorgefunden habe. Dies widerspricht den Angaben des Klägers, er habe seine Barzahlungen gegen Quittungen erhalten. Wenn dies so gewesen sein soll, hätte der Zeuge XXX hier im Verfahren der XXX Sozialgerichtsbarkeit darauf verweisen können. Schon gar nicht nachvollziehbar für das Sozialgericht D-Stadt ist die Argumentation des Landessozialgerichts B-Stadt, dass die Aussage des Zeugen XXX durch die schriftliche Auskunft des angebotenen Zeugen XXX (hiesiger Kläger) gestützt werde. Zum einen hat der Zeuge XXX im dortigen Verfahren ein Eigeninteresse am Ausgang des dortigen Rechtsstreits seines ehemaligen Kollegen XXX gehabt, weil sein eigenes Verfahren hier beim Sozialgericht D-Stadt noch anhängig war. Und „Auch der Umstand, dass die Beklagte in einem „Parallelfall“ die Voraussetzungen für den Bezug von Insg als erfüllt angesehen hat, die Aussage des Zeugen XXX sowie das klägerische Vorbringen.“ stütze (vgl. Urteil des LSG B-Stadt, Seite 14 letzter Satz), überzeugt in keiner Weise, weil schon die Annahme fehlerhaft ist. Denn wie die heutige Entscheidung zeigt, hat die Beklagte bei dem (im Verfahren beim LSG B-Stadt) Zeugen XXX und hiesigen Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Insg nicht als erfüllt angesehen, weshalb das Verfahren bis heute noch geführt wird. Dass „die zeitlich spätere Bescheinigung den Vortrag des Klägers stützt und in zeitlicher Nähe zur Erstellung der vom Beigeladenen vorgelegten, vom 9. Februar 2009 datierenden, Kostenliste erstellt worden ist.“ und diese „wiederum stützt den klägerischen Vortrag jedenfalls insoweit, als sie ein Indiz für erhebliche Rückstände bei der Entgeltzahlung bietet.“ (vgl. LSG B-Stadt a. a. O., Seite 15 2. Absatz), überzeugt die hiesige Kammer ebenfalls nicht. Zur Kostenliste ist bereits oben ausgeführt worden. Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass zeitlich später erstellte Bescheinigungen einen geringeren Beweiswert haben, als zeitnähere Bescheinigungen, die vor dem Hintergrund aktueller Erinnerungen und Angaben erstellt werden.

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Da der Kläger keinen Anspruch auf Insg hat, hat er den Vorschuss in Höhe von 3.900,00 € an die Beklagte zu erstatten. Dies ergibt sich aus § 186 Sätze 3 und 4 Nr. 1 SGB 3 a. F.. Danach ist der Vorschuss auf das Insg anzurechnen und zu erstatten, wenn ein Anspruch auf Insg nicht zuerkannt wird. Dies war dem Kläger von vornherein bekannt (Bescheid vom 18. Februar 2009). Die Erstattung des Vorschusses ist die zwingende Rechtsfolge der Ablehnung des Insg-Antrages vor dem Hintergrund der hier streitigen Bescheide.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgericht Schwerin Urteil, 17. Sept. 2015 - S 2 AL 39/10 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 183 Qualitätsprüfung


(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere1.von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Einglied

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 312 Arbeitsbescheinigung


(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbeschei

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(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.