Sozialgericht Schleswig Beschluss, 08. März 2005 - S 6 AS 70/05 ER

ECLI:ECLI:DE:SGSCHLE:2005:0308.S6AS70.05ER.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2005

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat den monatlichen Bedarf aufgrund der gesetzlichen Grundlagen gemäß § 20 SGB II, § 22 SGB II und § 24 SGB II zutreffend berechnet.

3

Die von dem Antragsgegner zutreffend angewendeten Normen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1 GG, Artikel 14 GG, Art. 12 GG und das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 GG.

4

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass mit den gewährten Leistungen sein individueller Bedarf nicht gedeckt werden kann.

5

§ 15 SGB II verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Nach Art. 12 Abs. 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstpflicht. Nach Abs. 3 des Art. 12 GG ist Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vorträgt, dass ein Erwerbsloser jede Tätigkeit ausüben muss, liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist im Kern eine staatliche Hilfeleistung zur Selbsthilfe. Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass die Regelung des § 15 SGB II einen Druck auf den Arbeitsuchenden ausübt. Soweit der Hilfesuchende die Eingliederungsvereinbarung nicht freiwillig abschließt, sollen die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen. Diese Regelung stellt keine Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG noch ein Zwang zur Arbeit dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist als Arbeitszwang diejenige Verpflichtung anzusehen, eine bestimmte Tätigkeit ausführen, sofern die Verpflichtung zu einer Verletzung der Menschenwürde führt oder führen könnte (BVerfGE 74, 102, 121f). Bei der Regelung des § 15 SGB II handelt es sich vielmehr um eine Entscheidung, die im Ermessen des Arbeitsuchenden steht, sich dem Sanktionssystem des SGB II zu unterwerfen, soweit er keine Bereitschaft zeigt, Bemühungen zur Arbeitssuche zu unternehmen. Dieser mittelbare "sanfte Zwang" führt zu finanziellen Nachteilen. Diese werden nur ausnahmsweise von Artikel 12 Abs. 2 und 3 GG erfasst (vgl. Rittstieg in AK-GG, Art. 12 Rdnr. 160). Zu unterscheiden ist der Fall, indem die Gewährung von Sozialhilfe von der Übernahme einer bestimmten Arbeit seitens eines Sozialhilfeempfängers abhängig gemacht würde. Das Attribut "bestimmt" bedeutet, dass eine konkrete und individuelle Tätigkeit gemeint wäre. Soweit im SGB II eine allgemeine Arbeitspflicht als Hilfe zur Selbsthilfe statuiert wird, wird Artikel 12 Abs. 2 GG nicht berührt (Gubelt in v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, Art. 12 Rdnr. 80). Die gesetzliche Möglichkeit der Kürzung oder Streichung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II in den Fällen, in denen ein Leistungsberechtigter eine ihm angebotene zumutbare Arbeit ablehnt, stellt keine Ausübung von Zwang im Sinne des Artikel 12 Abs. 2 GG dar (vgl. OVG Berlin, DÖV 1983, 516, 517). Der Staat macht die Gewährung einer Leistung von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes abhängig. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6

Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers erhielt er im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe. Bei der Arbeitslosenhilfe handelte es sich um eine voll steuerfinanzierte Leistung. Diese wird vom Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Soweit das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 5 AL 304/00) vertritt, dass die unterschiedliche Bemessung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, nimmt es im Kern Bezug zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitslosengeld. Diese Rechtsprechung ist entgegen der vom SG Dortmund vertretenen Ansicht weder auf die Arbeitslosenhilfe noch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu übertragen. Es handelt sich um rein steuerfinanzierte Leistungen, die beide eine Bedarfssicherung zum Gegenstand haben und für deren Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum besitzt.

7

Darüber hinaus handelt es sich bei Art. 14 Abs. 1 GG um ein normgeprägtes Grundrecht, welches durch die vom Gesetzgeber erlassenen Regelungen inhaltlich definiert und mit Leben gefüllt wird. Die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von 18 auf 12 Monate und die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe stellt keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar. Die Vorschrift enthält keine Ermächtigung für die Exekutive, durch Einzelakt auf ein bestimmtes von ihr benötigtes Vermögensobjekt zuzugreifen, sondern begründet in genereller und abstrakter Weise den Anspruch von Arbeitslosen auf die Leistung des Arbeitslosengeld. Der Vermögensinhalt von abhängig Beschäftigten, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, ist durch die Regelungen neu definiert worden. Daher handelt es sich um eine Eigentumsinhaltsbestimmung. In den Fällen, in dem eine Eigentumsinhaltsneubestimmung nur durch eine Entschädigungsregelung angemessen ausgestaltet werden kann, bedarf es eines Ausgleiches (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 14. Juli 1981, Aktenzeichen 1 BvL 24/78, BVerfGE 58, 137, 145 ff) und eines schonenden Überganges ins neue Recht (BVerfGE 58, 300, 350 ff). Diesen schonenden Übergang, wobei dahin stehen kann, ob dies erforderlich war, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 SGB II geschaffen. Im Übrigen schließt sich die Kammer dem Beschluss der 3. Kammer des Sozialgerichtes Schleswig (Az. S 3 AS 63/05 ER) vom 7. März 2005 zu der Frage der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 14 Abs. 1 GG für die Arbeitslosenhilfe an. Dort heißt es: "Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob das Institut der Arbeitslosenhilfe dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art 14 GG) unterliegt (dazu: Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 31, 36 f) hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (BSGE 59, 227, 233 = SozR 4100 § 134 Nr 29; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11; BSG SozR 3-4300 § 427 Nr 2), denn die Arbeitslosenhilfe ist durch das Merkmal der Bedürftigkeit und die Finanzierung aus Steuermitteln geprägt. Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zeigt, dass weniger ein durch eigene Leistung im Sinne der Ausschließlichkeit erworbenes Recht als eine Schutz- und Fürsorgeleistung verwirklicht wird, die von der "Entwicklung der tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse" abhängig ist (vgl BVerfGE, 4, 219, 242). Im Gegensatz zu der auf einer Beitragszahlung beruhenden Versicherungsleistung des Arbeitslosengeldes setzt die Arbeitslosenhilfe Bedürftigkeit voraus und ist damit dem Betroffenen nicht "nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts" zugewiesen (BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81; vgl auch Spellbrink aaO RdNr 36; aM Davy, ZIAS 2001, 221, 241 ff). Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ergibt sich außerdem erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (BVerfGE 72, 9, 22 = SozR 4100 § 104 Nr 13 mwN). Die Eigentumsgarantie wird nicht verletzt, wenn eine Regelung durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe hat der Gesetzgeber zur unumgänglichen Einsparung öffentlicher Mittel getroffen, um den Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, zur sozialen Sicherung und zu den Gerichtsbarkeiten (Sozial- und Verwaltungsgericht) zu vereinheitlichen sowie Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften zu verhindern (BT-Drucks 15/1516 S 42). Die Eignung und Erforderlichkeit der Regelung zum Erreichen des angestrebten Ziels der Haushaltssanierung steht außer Zweifel." Unabhängig hiervon ist im vorliegenden Fall der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG für den Antragsteller nicht betroffen, da der vorherige Bezug der Arbeitslosenhilfe nicht unter den Eigentumsschutz fällt.

8

Die Festlegung der Regelsatzhöhe verstößt nicht gegen das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG. Das Sozialstaatsprinzip ist ein unmittelbar geltendes Recht (vergleiche BVerfGE 6, 32, 41). Das in Art. 20 Abs. 1 GG unbestimmt formulierte Prinzip des Sozialstaates bedarf im hohen Maße der Konkretisierung durch den Gesetzgeber sowie eine Präzisierung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 65, 182, 193). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergaben sich aus dem Sozialstaatsprinzip regelmäßig keine subjektiven Rechte (vgl. BVerfGE 27, 253, 283). Ob diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor dem Hintergrund der Entwicklung des Instituts des Untermaßverbotes (vgl. BVerfGE, Urteil vom 02. Mai 1993, Aktenzeichen 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 203-366) weiter Bestand haben kann, kann vorliegend offen bleiben. Eine subjektiv-rechtliche Ausprägung erhält das Sozialstaatsprinzip in Zusammenschau mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Der Staat ist verpflichtet Hilfe denjenigen zu leisten, die hilfebedürftig sind. Die Hilfe muss als Leistungsmaß die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellen (BVerfGE 40, 121, 133). Der Auftrag richtet sich in einem ersten Schritt an den Gesetzgeber, der dieses Sozialstaatsprinzip durch Gewährung von Leistungen sowohl hinsichtlich ihres Umfanges, wie auch der Anspruchsvoraussetzungen, zu konkretisieren hat. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 70, 278, 288). Der Gesetzgeber muss nicht jeden Einzelfall im Blick haben und insofern jedes Detail des menschlichen Bedarfes regeln. Er darf typisieren, verallgemeinern und generelle Regelungen schaffen. Soweit atypische Bedarfe vorliegen, die der Gesetzgeber nicht durch seine Regelungen erfasst hat, kommt die Aufgabe der Exekutive und der Rechtsprechung zu, gesetzliche Regelungen verfassungskonform auszulegen und denklogisch notwendige Lücken zu schließen.

9

Soweit der Antragsteller sich auf das Gutachten von Professor Berlit (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/StellungnahmeGesetzentwu erfeAlhiBSHGFassung030814_z.pdf) zur Verfassungswidrigkeit der Hartz-Gesetze zum SGB II bezieht, ist dieser Verweis unvollständig. Professor Berlit greift die seit Jahren geführte Diskussion über die Bedarfsdeckung der Eckregelsätze auf und zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Festlegung aufgrund von Bedenken an der Methodik der Bedarfsermittlung. Mit der Umstellung des Warenkorb- zum Statistikmodell zum 01. Juli 1990 begann die Diskussion im Wesentlichen über die Methodik des neuen Bedarfsbemessungssystems (vergleiche eingehend Rotkegel/Sartorius in Rotkegel, Sozialhilferecht, Seite 236, Randnummer 30 ff). Bei der Diskussion stand die Methodik der Bedarfsermittlung und ihren inhärenten Problemen im Vordergrund. Aus den systematischen Unsicherheiten des Statistikmodells wurde der Schluss gezogen, dass die Bemessungsgrundlage nicht hinreichend gesichert sei. In einem weiteren, aus der Sicht des Gerichtes nicht zwingenden, Schluss ist im Wesentlichen in der Literatur vertreten worden, dass die Eckregelsätze zu niedrig seien (zu den methodischen Bedenken zusammenfassend Rotkegel/Sartorius, a.a.O., S. 238 Rdnr. 35 ff m.w.N.). Soweit z. B. vorgetragen wird, dass die Führung von Haushaltsbüchern auf freiwilliger Basis für das Statistische Bundesamt zur Durchführung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Spareffekten führe und sich hierdurch tendenziell zu niedrige Regelsätze berechnet werden könnten, ist diese Kritik aus Sicht des Gerichtes unbegründet. Hilfe zum Lebensunterhalt hat die Funktion ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, welches sich an den Lebensgewohnheiten von unteren Einkommensschichten orientieren soll. Ein sparsamer Umgang mit den von der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Mitteln entspricht der gesetzlichen Intention der Bemessungshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Lohnabstandsgebot bietet zudem, dass ein Differenzbetrag zu diesen unteren Einkommensschichten noch besteht.

10

Da der Gesetzgeber bei der Regelung eine Einschätzungsprärogative besitzt, besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung für ein bestimmtes Bedarfsermittlungssystem. Der Gesetzgeber kann nicht verpflichtet werden, das Warenkorbmodell als Bemessungsgrundlage zu wählen, soweit er das Untermaßverbot beachtet. Eine Verletzung des Untermaßverbotes ist vorliegend nicht ersichtlich.

11

Nicht zu erkennen ist, weshalb der Antragsteller mit dem ihm zugebilligten Eckregelsatz in Verbindung mit der Starthilfe von 80,00 Euro monatlich nicht das Notwendige zur Unterhaltung seines Lebensbedarfes zu decken vermag.

12

Im Übrigen fehlt es jedenfalls am Vorliegen des für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrunds. Die vorläufige Regelung des Rechtszustands nach Maßgabe des gestellten Antrags erscheint vorliegend nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, denn er kann seinen notwendigen Bedarf jedenfalls vorläufig durch die gewährten Leistungen decken. Im übrigen hat er eine gegenwärtige Notlage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.


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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

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(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.