Sozialgericht Schleswig Beschluss, 18. Mai 2005 - S 5 AS 155/05 ER

ECLI:ECLI:DE:SGSCHLE:2005:0518.S5AS155.05ER.0A
18.05.2005

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin oder gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Deckung bislang ungedeckter Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts hat.

2

Die 1940 geborene Antragstellerin zu 1.) lebt mit ihrem Ehemann, dem 1940 geborenen Antragsteller zu 2.) in häuslicher Gemeinschaft. Die Antragstellerin zu 1.) hat kein Einkommen, der Antragsteller zu 2.) bezieht wegen dauerhafter Erwerbsminderung eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 433,49 Euro. Bis Ende des Jahres 2004 bezog er zudem Sozialhilfeleistungen der Beigeladenen in Höhe von 197,24 Euro. Die Antragsteller bewohnen eine 58 qm große Zwei-Zimmer-Mietwohnung und entrichten dafür einen monatlichen Mietzins in Höhe von 229,97 Euro zzgl. Nebenkosten.

3

Auf ihren Antrag vom 18. Oktober 2004 hin gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1.) für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe eines monatlichen Regelsatzes von 311,- Euro zzgl. anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung.

4

Für denselben Zeitraum bewilligte die Beigeladene dem Antragsteller zu 2.) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und berücksichtigte dabei neben den anteiligen Unterkunftskosten einen monatlichen Regelsatz von 276,- Euro, auf den sie die Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnete.

5

Am 05. Januar 2005 legte die Antragstellerin zu 1.) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie, obwohl sie im Sinne des Sozialhilferechts als Haushaltsvorstand angesehen werde, nur 90 % der eigentlichen Regelleistung erhalte.

6

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 01. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für zwei volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft jeweils nur 311,- Euro monatlich betrage. Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, kraft derer die Antragstellerin zu 1.) als Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitssuchende allein im Hinblick auf den geringeren Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2.) gegen die Beigeladene den vollen Regelsatz (also 345,- Euro monatlich) verlangen könne.

7

Am 29. April 2005 haben die Antragsteller gegen die den Antragsteller zu 2.) betreffenden Bescheide der Beigeladenen (Az.: S 17 SO 192/05) und gegen die Bescheide der Antragsgegnerin (Az.: S 5 AS 185/05) Klage erhoben. Sie haben gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Das Begehren richtet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin, im Parallelverfahren (S 17 SO 82/05 ER) gegen die Beigeladene.

8

Zur Begründung ihres hier streitgegenständlichen Eilantrags machen sie geltend, dass ihnen angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1.) 311,- Euro, der Antragsteller zu 2.) aber nur 276,- Euro an Regelsatzleistungen erhalte, monatlich 34,- Euro fehlten, die sie dringend zum Leben benötigten. Der Mischregelsatz von 90 % nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch könnte nur dann gelten, wenn beide Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Buch erhielten. Wenn dies aber nicht so sei, müsse eine Person als Haushaltsvorstand mit dem vollen Regelsatz berücksichtigt werden. Von wem die fehlenden Mittel zu erbringen seien, sei ihnen gleichgültig.

9

Sie beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von monatlich 34,- Euro zu gewähren.

10

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

11

Sie vertieft zur Begründung ihre bereits im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen. Ergänzend äußert sie Zweifel an der für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlichen Eilbedürftigkeit.

12

Die mit Beschluss der Kammer vom 29. April 2005 gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beigeladene Stadt L. hat keinen Antrag gestellt und sich in diesem Verfahren auch nicht geäußert.

13

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat mit Beschluss vom 04. Mai 2005 im Parallelverfahren S 17 SO 82/05 ER die Beigeladene dieses Verfahrens vorläufig bis zum 31. Juli 2005 dazu verpflichtet, an den Antragsteller zu 2.) dieses Verfahrens monatlich weitere 34,- Euro zu zahlen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die aus Konkurrenzverhältnis der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erwachsende Unterdeckung des Bedarfs der Antragsteller durch eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - auszugleichen sei. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die den Beteiligten bekannten Beschlussausfertigungen Bezug genommen. Die Beigeladene dieses Verfahrens hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 Beschwerde gegen die Entscheidung der 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig eingelegt und dies der erkennenden Kammer am selben Tag mitgeteilt.

14

Der erkennenden Kammer haben die Leistungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Kammer hat sich zu einer Rubrumsänderung veranlasst gesehen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf Ansprüche der Antragstellerin zu 1.) sowie auf solche des Antragstellers zu 2.) bezogen hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich selbst anspruchs- und leistungsberechtigt sein kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen gewesen, dass die Antragstellerin zu 1.) den Antrag jedenfalls auch als Vertreterin ihres Ehemannes, des Antragstellers zu 2.) gestellt hat, § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

16

Der danach zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat indes keinen Erfolg.

17

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet zwar zunächst, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die ein Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich zu tragen hat, vorerst geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Daran gemessen hat dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung der Erfolg versagt bleiben müssen.

18

Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Soweit die Antragsteller mit ihrem Eilantrag die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vor dem 29. April 2005 begehren, fehlt es daran schon deshalb, weil die Gewährung von der unmittelbaren Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für in der Vergangenheit liegende, bereits abgeschlossene Zeiträume im Eilverfahren regelmäßig nicht in Betracht kommt. Der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu vergleichbaren Fragestellungen im Sozialhilferecht (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 -, zit. n. juris) schließt sich die Kammer an. Dass sich die durch die Verweigerung der Mittel in der Vergangenheit begründete Notlage bis in die Gegenwart fortsetzt, so dass ausnahmsweise auch für diesen Zeitraum ein Anordnungsgrund gegeben wäre (zu den Anforderungen vgl. Berlit, info also 2005, 3, 11), haben die Antragsteller nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt.

19

Aber auch soweit es um Leistungsansprüche für den Zeitraum ab dem 29. April 2005, also vornehmlich um gegenwärtige Ansprüche geht, liegt ein Anordnungsgrund nicht vor. Der Eilbedürftigkeit steht insoweit der Umstand entgegen, dass die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig dem Antragsteller zu 2.) dieses Verfahrens im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum 31. Juli 2005 den geforderten Betrag von monatlich 34,- Euro zugesprochen hat, so dass der geltend gemachte höhere Bedarf momentan jedenfalls anderweitig gedeckt ist. Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob die Beigeladene dieses Verfahrens der ihr durch die 17. Kammer auferlegten Verpflichtung zur Leistung eines erhöhten Regelsatzes tatsächlich nachkommt. Selbst wenn die Beigeladene auf den Beschluss der 17. Kammer hin nämlich noch keine zusätzlichen Leistungen erbracht haben sollte, würde es an einem Anordnungsgrund deshalb fehlen, weil der Antragsteller zu 2.) aus diesem Beschluss gegen die Beigeladene dieser Verfahren Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und so auf einfachere Weise vorläufig in den Genuss der zusätzlichen Leistungen gelangen könnte.

20

Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es den Antragstellern nicht an einem Anordnungsanspruch fehlen dürfte. Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist es wahrscheinlicher, dass den Antragstellern der - ihnen wohl der Sache nach unstreitig zukommende - Anspruch auf Zahlung zusätzlicher 34,- Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen die Beigeladene zusteht. Nach summarischer Prüfung kann insbesondere der Antragsteller zu 2.) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Regelbedarf nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und dem Regelbedarf im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - verlangen. Danach erhalten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs haben. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis, zu dem auch der Antragsteller zu 2.) gehört, subsidiär insoweit seine Sozialgeldberechtigung gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende behält, als die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht ausreichen und noch ein ungedeckter Bedarf übrig bleibt (vgl. auch Birk, in: Münder, LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 28 Rdnr. 12, der allerdings weiter ausführt, dass die Leistungen zur Zeit gleich hoch seien, was die praktische Bedeutung der Vorschrift momentan minimiere), wobei es schon aus systematischen Gründen allein auf den Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ankommen kann. Diese Voraussetzungen sind hier aber gerade gegeben, weil den Antragstellern ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 34,- Euro verbleibt. Der Bedarf ist vorliegend nämlich gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu bemessen, wonach die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (also von 345,- Euro) beträgt, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Bedarf in Höhe von monatlich 2 x 311,- Euro = 622,- Euro ist aber insoweit ungedeckt, als der Antragsteller zu 2.) von der Beigeladenen in Anwendung der Vorschriften der §§ 42 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 der Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom 15. Dezember 2004 (GVOBl. Sch.-H. S. 505) lediglich 80 % des Eckregelsatzes (in Höhe von 345,- Euro) und damit eine um 10 Prozentpunkte geringere als die ihm nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch dem Grunde nach zustehende Regelleistung erhält. Diese Differenz hat die Antragsgegnerin und nicht die Beigeladene nach der Systematik des Gesetzes auszugleichen.

21

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nach den insbesondere zum Anordnungsanspruch gemachten Ausführungen Anlass für den Eilantrag gegeben hat (Veranlassungsprinzip, dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, München 2002, § 193 Rdnr. 12 b). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass der Eilantrag nach Ansicht der Kammer Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig auf den parallel zu diesem Verfahren eingelegten Eilantrag eine zusprechende Entscheidung getroffen hätte. Dass die 17. Kammer früher als die hier erkennende Kammer entschieden hat, fällt indes nicht in die Verantwortungssphäre der Antragsteller.


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bei uns veröffentlicht am 14.09.2005

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige unter Zugrundelegun

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Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsteller zu 2) weitere 34,00 Euro pro Monat seit dem 29. April 2005 bis zum 31. Juli 2005 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Sozialgericht Schleswig Urteil, 14. Sept. 2005 - S 17 SO 192/05

bei uns veröffentlicht am 14.09.2005

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige unter Zugrundelegun

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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige unter Zugrundelegung eines Mischregelsatzes in Höhe von 311,- Euro zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige.

2

Der 1940 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält. Der Kläger bezog seit Anfang 2003 ergänzende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Zudem bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

3

Die Ehefrau des Klägers erhielt seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 503,03 Euro. Hierin war eine Regelleistung in Höhe von 311,- Euro enthalten.

4

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 80,03 Euro ab Januar 2005 nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Hierbei legte die Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 276,- Euro zugrunde.

5

Am 7. Januar 2005 erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er nicht mehr als Haushaltsvorstand geführt werde. Hiergegen hätte er nichts einzuwenden, wenn seine Frau, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalte, als Haushaltsvorstand geführt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall.

6

Mit Bescheid vom 20. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete den Widerspruch im Wesentlichen mit der Eigenschaft des Klägers als Haushaltsangehöriger, da die Ehefrau durch ihr höheres Einkommen über das Haupteinkommen verfüge. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung ergebe sich ein Regelbedarf nach § 42 SGB XII i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,- Euro.

7

Der Kläger hat am 29. April 2005 die Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

8

Er trägt vor, es sei ihm egal, wer als Haushaltsvorstand geführt werde, gegenwärtig fehlten ihm und seiner Ehefrau monatlich 34,- Euro.

9

Mit Beschluss vom 29. April 2004 wurde die Arbeitsgemeinschaft Lübeck zu Verfahren beigeladen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

11

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige unter Zugrundelegung eines Mischregelsatzbedarfes in Höhe von 311,-- Euro zu gewähren.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte trägt in Ergänzung ihres Vorbringens im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor, dass die Regelungsdivergenzen im SGB II und SGB XII nicht zu ihren Lasten gelöst werden dürfte. Würde mit dem Landessozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Haushaltsvorstand sei, stünden der Bedarfsgemeinschaft 190 v.H. des Eckregelsatzes zu. Hierdurch erhielten sie 10 v.H. zu viel. Der Kläger habe einen ergänzenden Anspruch gegen die Beigeladene aus § 28 Abs. 1 SGB II. Der Ausschluss des § 28 Abs. 1 SGB II greife nur soweit Leistungen nach dem SGB XII gewährt würden. Zwar solle nach der ursprünglichen gesetzlichen Intention der § 28 Abs. 1 SGB II nicht der Regelsatzergänzung im Bereich des SGB XII dienen, jedoch bestehe keine andere gesetzliche Möglichkeit.

15

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat sich im Verfahren nicht geäußert.

16

Das Sozialgericht hat am 4. Mai 2005 die Beklagte im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. 17 SO 82/05 ER) verpflichtet, dem Kläger ab Eingang der einstweiligen Anordnung bis zum 31. Juli 2005 weitere 34,- Euro zu gewähren. Das Sozialgericht hat in seiner Begründung im Wesentlichen auf die vom Gesetzgeber gewollten identischen Leistungsniveaus im SGB II und SGB XII abgestellt und den Leistungsanspruch des Klägers aus § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII hergeleitet.

17

Die Beschwerde (Az. L 9 B 108/05 SO ER) der Beklagten wurde durch Beschluss des Landessozialgerichtes vom 23. Juni 2005 zurückgewiesen. Das Landessozialgericht begründete seinen Beschluss damit, dass der Antragsteller Haushaltsvorstand sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Verfahrensakte zum Az. S 17 SO 82/05 ER verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist begründet. Der tenorierte Anspruch ergibt sich aus § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Der Bedarf des Klägers beträgt 311,- Euro. Der Gesetzgeber geht von einem einheitlichen Regelbedarf bei einer Bedarfsgemeinschaft, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum SGB II oder SGB XII, aus. Eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Bedarfssumme durch die Zugehörigkeit des einen Haushaltsmitgliedes zum Regelungsbereiches des SGB II und des anderen zum SGB XII ist durch eine Regelsatzanpassung auszugleichen. Da das SGB II entgegen dem SGB XII nicht zwischen Haushaltsvorständen und Haushaltsangehörigen unterscheidet, ist eine Anpassung beim kommunalen Leistungsträger vorzunehmen.

20

Hierbei kann offen bleiben, ob, wie die erkennende Kammer im Eilverfahren meinte, eine Regelsatzanpassung bei dem Kläger nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu erfolgen hat, oder wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 8. August 2005 (Az. L 9 B 158/05 SO ER) meinte, der Mischregelsatz aus § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII zugrunde zu legen ist.

21

Das Sozialgericht führte in seinem Beschluss vom 4. Mai 2005 aus:

22

"Nach § 28 Abs. 2 SGB XII setzen die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen zum 01. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest. Der Regelsatz für den Antragsteller zu 2) ergibt sich der Höhe nach aus § 2 der Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom 15. Dezember 2004 (Regelsatz VO SH, GVOBl. Schleswig-Holstein, 2004, S. 505). Dieser beträgt dem Grunde nach für den Antragsteller, da er das 14. Lebensjahr vollendet hat, 276,00 Euro und nicht vorgetragen wurde, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt. Sollte der Antragsteller zu 2) nachweisen, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt, betrüge er 345,- Euro. Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da insoweit eine Bedarfsanpassung nach unten vorzunehmen wäre.

23

Der Regelbedarf nach § 2 RegelsatzVO SH in Höhe von 276,- Euro deckt jedoch nicht den Bedarf des Antragstellers zu 2) in Höhe von 310,00 Euro, welcher nach dem gesetzgeberischen Willen zugrunde zu legen ist. Dieser gesetzgeberische Wille ergibt sich aus dem Systemvergleich des SGB XII zum SGB II.

24

Die Regelungssystematik des SGB XII sieht vor, dass eine Bedarfsgemeinschaft von mehr als einer Person sich in einen Haushaltsvorstand, der nach § 1 der RegelsatzVO SH 345,00 Euro erhält und Haushaltsangehörige, die, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, 276,00 Euro erhalten, aufteilt. Soweit eine Haushaltsgemeinschaft aus zwei Angehörigen besteht, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass ein Regelbedarf von insgesamt 621,00 Euro besteht.

25

Das SGB XII sieht vor, dass der Haushaltsvorstand mit dem Eckregelsatz nach § 1 der Regelsatzverordnung SH die so genannten Generalunkosten des Haushaltes (z.B. Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitung, kleine Instandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln) trägt. Die Höhe des Generalunkostenanteils entspricht der Differenz des Eckregelsatzes nach § 1 der Regelsatzverordnung SH zu § 2 Regelsatzverordnung, dem Regelsatz für Haushaltsangehörige (vgl. Roscher in LPK - BSHG, 6. Auflage, § 22 mit VO Rdnr. 45).

26

Dem Grunde nach steht demjenigen Haushaltsangehörigen, der Haushaltsvorstand ist, der volle Eckregelsatz zu. Streiten die Eheleute darüber, wer die Generalunkosten trägt und wem der volle Eckregelsatz zusteht, erhält derjenige den Eckregelsatz in voller Höhe, dem dieser Nachweis gelingt. Fehlt im Streitfall ein Nachweis, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Generalunkostenanteils im Eckregelsatz zuzüglich seines eigenen Regelsatzes als sonstiges Haushaltsmitglied (vgl. BVerwG, NDV 1964, 507).

27

Da der Gesetzgeber des SGB II von einer gemeinsamen Tragung der Generalunkosten ausgeht, ist bei einer Bedarfsgemeinschaft, bei dem ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II zu beurteilen ist und der weitere nach dem SGB XII, eine entsprechende Anpassung des Regelbedarfes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen.

28

Das SGB II differenziert nicht nach Haushaltsvorstand und weiteren Haushaltsangehörigen. Soweit zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II jeweils 90 v.H. (311,- Euro) der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (345,- Euro).

29

Sowohl das SGB II wie auch das SGB XII gehen von einem nahezu identischen Bedarf aus. § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB XII bietet den gesetzlichen Rahmen für eine Anpassung des Regelbedarfes, soweit eine Bedarfsunterdeckung beim Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII besteht. Diese Regelungsmöglichkeiten ergeben sich nicht im SGB II. Da das SGB II keine Anpassungsmöglichkeiten vorsieht, ist eine entsprechende Anpassung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 2. Alt. SGB XII wird der Bedarf anders festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der zusätzliche Bedarf in Höhe von 34,- Euro monatlich ist unabweisbar, da die Generalkosten des Haushaltes nur zur Hälfte durch die Antragstellerin zu 1) gedeckt werden. Er weicht auch erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf eines Haushaltsangehörigen ab. Die ohnehin knapp bemessenen Regelsätze ermöglichen keinen dauerhaften Spielraum in dieser Größe nach unten.

30

Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass eine Regelungslücke zu bestehen scheint. Eine Harmonisierung der Systeme des SGB II und des SGB XII durch den Gesetzgeber wären bei Bedarfsgemeinschaften wie der Vorliegenden wünschenswert. Dennoch besteht kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II für die Beurteilung des Anspruches der Antragstellerin zu 1). Daher ist die Beigeladene auch nicht zu einer weitergehenden Leistung verpflichtet. Der Hilfefall ist wie dargestellt zu lösen. Dies ergibt sich auch aus folgender Erwägung. Sollte der Antragsteller zu 2) der Antragsgegnerin nachweisen, dass er Haushaltsvorstand ist, da er die Generalkosten des Haushaltes trägt (z.B. Stromliefervertrag, Zeitungsabonnement, Wasserversorgungsvertrag) besäße dieser einen Regelbedarf in Höhe von 345,- Euro. Die Antragstellerin zu 1) besäße zugleich, da eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit im SGB II nicht vorgesehen sind, einen Bedarf in Höhe von 311,- Euro. Auch in diesem Fall wäre eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII bei dem Antragsteller zu 2) vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer Bedarfsüberdeckung."

31

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. In einem Beschluss vom 8. August 2005 (veröffentlicht in juris) führt es aus: "Dieser Anspruch folgt jedoch nicht - wie das Sozialgericht meint - aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe abweichend vom "normalen" Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Zu der insoweit inhaltlich gleichen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt (Urteil vom 15. Dezember 1994 -5 C 55/92 -, BVerwGE 97, S. 232):

32

"Diese Vorschrift .. enthält nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik eine Ausnahme vom Regeltatbestand in § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zu dieser Regelvorschrift zu bestimmen ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Damit legt das Gesetz die Form der Sozialhilfe . im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Regelfall fest . Welche der zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG gehörenden Bedarfsgruppen durch Regelsatzleistungen abgegolten werden sollen, bestimmt die Regelsatzverordnung; sie enthält auch Vorschriften über den Aufbau der Regelsätze . Diese gesetzlichen Vorschriften ermächtigen den Verordnungsgeber bei der Bildung von Regelsatzgruppen und der Bemessung (Abstufung) der Regelsätze zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung . Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die eine Erhöhung der Regelsatzleistungen gebietet, dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG beschränkt sich somit auf in diesem Sinne atypische Bedarfslagen."

33

Ein solcher individueller, nicht von dem Regelsatz nach der Regelsatzverordnung gedeckter Bedarf kann zum Beispiel gesehen werden in erhöhten Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern durch einen nicht sorgeberechtigten Elternteil entstehen (BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15/94 -, FEVS 46, S. 89), Fahrtkosten zum Besuch des inhaftierten Ehepartners (Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 28, Rdnr. 13) oder erhöhtem Wäscheverschleiß bzw. besonderem Reinigungsbedarf bei Behinderungen (Lehr- und Praxiskommentar BSHG, § 22, Rdnr. 19). Immer kommt es hierbei aber auf die individuelle Situation des Einzelnen an, der seinen Bedarf konkret angeben muss, damit er nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Berücksichtigung finden kann.

34

Demgegenüber ergibt sich der pauschalierende, generalisierende Regelsatz immer aus § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 von Regelsätzen erbracht. Die Höhe des Regelsatzes ergibt sich einmal aus § 2 Regelsatzverordnung Schleswig-Holstein (GVOBl. 2004, S. 505) und aus § 3 der Regelsatzverordnung nach § 28 SGB XII vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1067), wobei die Höhe des Regelsatzes unterschieden wird nach der Stellung in der Bedarfsgemeinschaft nach Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen. Haushaltsvorstand ist neben einem Alleinstehenden derjenige, der die Generalunkosten des gesamten Haushaltes trägt (Lehr- und Praxiskommentar BSHG, § 22, Rdnr. 47).

35

Beteiligen sich beide Eheleute oder beide Partner der eheähnlichen Gemeinschaft an diesen Lasten und Generalunkosten, so ist die Differenz zwischen den Richtsätzen für den Haushaltsvorstand und für einen Haushaltsangehörigen je nach der Höhe ihrer Beteiligung unter den Partnern aufzuteilen. Trägt ein Partner die Lasten und Generalunkosten nicht allein und lässt sich auch ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis nicht feststellen, so ist schließlich jedem Partner die Hälfte der Differenz zwischen den Richtsätzen zu bewilligen (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, FEVS 9, S. 241). Gibt es bei mehreren Beteiligten keine näheren Anhaltspunkte für eine prozentuale Verteilung, darf diese nach Kopfteilen geschehen (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004 - 12 S 1588/04 -, FEVS 96, S. 190). Bei diesem so genannten "Mischregelsatz" handelt es sich somit nicht um eine konkrete Zuordnung von Regelsatz und Bedarf, sondern um eine pauschalierende Aufgliederung, die dem § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unterfällt.

36

Dieser Mischregelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Es ist hier nicht dargelegt, dass einer der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Generalunkosten trägt. Es ist ebenfalls nicht dargelegt, wer zu welchen Anteilen welche Generalunkosten zahlt. Es ist auch nicht geboten, dass das Sozialamt oder die Gerichte eventuell durch Beweisaufnahme ermitteln, inwieweit eine Kostentragung durch die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Daher ist hier ohne weitere Ermittlungen der Mischregelsatz dahingehend anzuwenden, dass der Antragsteller die Differenz zwischen dem Haushaltsangehörigenregelsatz von 276,00 € und dem Regelsatz des Haushaltsvorstandes von 345,00 € zur Hälfte und somit in Höhe von 34,00 € im Monat zusätzlich erhält. Ohne diese Aufstockung des Regelsatzes wäre die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau mit den Regelsätzen von 311,00 € und 276,00 €, also zusammen 587,00 €, in den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz verletzender Weise benachteiligt gegenüber einer nur nach dem SGB XII zu beurteilenden Bedarfsgemeinschaft, die Regelsatzleistungen von 621,00 € erhält, und einer solchen nach SGB II mit Regelsatzleistungen von 622,00 €.

37

Dem steht nicht entgegen, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung den maßgebenden Regelsatz nach § 28 vorsieht. Es kann dahinstehen, ob sich das auf § 28 Abs. 1 SGB XII insgesamt bezieht oder nur auf § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wie Schoch (in Rotkegel, Sozialhilferecht, S. 190, Rdnr. 34 f) meint (vgl. hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Juni 2005 - L 9 B 108/05 SO ER), denn - wie oben ausgeführt - ist der Mischregelsatz dem § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuzuordnen, so dass er auf jeden Fall der maßgebliche Regelsatz für Leistungen der Grundsicherung ist.

38

Dem kann ebenfalls nicht entgegengehalten werden, die Ehefrau des Antragstellers müsse den Haushaltsvorstandsregelsatz nach dem SGB II verfolgen. Soweit die Antragsgegnerin eine derartige Möglichkeit aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ableitet, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Das "insbesondere" bezieht sich auf die dann folgende Aufzählung und besagt nichts über die Zuordnung des Regelsatzes auf Haushaltsangehörige oder einen Haushaltsvorstand. Eine solche Zuordnung findet im SGB II nicht statt. Das stellt keine Regelungslücke dar. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Welche Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ist in § 7 Abs. 3 SGB II aufgeführt. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 3a SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte unabhängig davon, ob dieser Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII erhält. Insoweit ist auch keine Differenzierung in Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen erfolgt. Das stellt aber keine Lücke dar, sondern ein in sich geschlossenes System, welches lediglich keinen Haushaltsvorstandsregelsatz vorsieht. Die Festsetzung des Regelsatzes in Höhe von 311,00 € ist somit zu Recht erfolgt. Demzufolge kann die Ehefrau des Antragstellers - unabhängig davon, dass sie nicht in diesem Verfahren beteiligt ist - nicht darauf verwiesen werden, den Haushaltsvorstandsregelsatz geltend zu machen. Im Übrigen wäre ihr das gar nicht möglich, denn sie ist - wie oben dargelegt - nicht eindeutig als Haushaltsvorstand zu qualifizieren. Sie trägt nicht die Generalunkosten des Haushaltes und kann das auch nicht, da sie neben den Leistungen nach dem SGB II keinerlei Einkommen hat. Sie kann auch nicht - wie die Antragsgegnerin aber meint - darauf verwiesen werden, dass sie als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich erwerbsfähig ist, denn zum einen arbeitet sie gegenwärtig nicht und erwirtschaftet kein Einkommen, zum anderen ist sie so krank, dass erhebliche Zweifel an einer konkreten Erwerbsfähigkeit bestehen."

39

Die Kammer folgt dieser Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes nicht. In den Fällen, in denen ein Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft eindeutig als Haushaltsvorstand zu qualifizieren ist, kommt es je nach Fallgestaltung zu einer Bedarfsüberdeckung oder -unterdeckung, da dann ein Anspruch auf Regelleistung in Höhe von 345,- Euro oder 276,- Euro bestünde. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmt sich nach § 42 SGB XII. § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII verweist auf den für den Antragsberechtigten nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsatz. Der Gesetzgeber hat es in der Regelung des § 42 SGB XII unterlassen, ausschließlich auf den maßgebenden Regelsatz nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu verweisen. Der Regelsatz des § 28 SGB XII bestimmt sich im Regelfall nach S. 1. Für den Antragsberechtigten ist im Einzelfall der maßgebende Regelsatz, der des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII, da sein individueller Bedarf abweichend festzusetzen ist (a.A. wohl noch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az. L 9 B 108/05 SO ER). Anhaltspunkte für eine enge Auslegung des individuellen Bedarfes, wie sie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 8. August 2005 (a.a.O.) vornimmt, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Vielmehr liegt immer dann ein abweichender individueller Bedarf vor, wenn die Regelleistung bzw. der zugrunde gelegte Regelbedarf nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. der landesrechtlichen Regelsatzverordnung nicht das sozio-kulturelle Existenzminimum deckt.

40

Andernfalls ließe sich im Einzelfall eine Bedarfsüberdeckung oder -unterdeckung nicht vermeiden. Dies widerspräche jedoch dem in der Sozialhilfe geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz. An dem Bedarfsdeckungsgrundsatz hat sich jedoch die Auslegung des § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII mit dem Verweis auf § 28 SGB XII zu orientieren.

41

Da die unterschiedliche Herleitung des klägerischen Anspruches keine Auswirkungen auf seinen Anspruch hat, kann dies letztendlich dahin stehen. Der Kläger hat keinen Anspruch über der Grenze des Mischregelsatzes geltend gemacht. Keinesfalls ist, entgegen des Vortrages der Beklagten, die Bedarfslücke im SGB II zu schließen, sei es als eigener Anspruch des Klägers auf Sozialgeld oder durch einen Anspruch der Ehefrau auf einen vollen Eckregelsatz. Insoweit wird auf die zitierten Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes verwiesen (a.A. noch SG Schleswig, 5. Kammer, Beschluss vom 18. Mai 2005, Az. S 5 AS 155/05 ER, veröffentlicht in juris).

42

Der Kläger besitzt auch unter Zugrundelegung der Auffassung des 9. Senates des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes (zumindest) den tenorierten Anspruch.

43

Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.


Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsteller zu 2) weitere 34,00 Euro pro Monat seit dem 29. April 2005 bis zum 31. Juli 2005 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.

2

Der Antragsteller zu 2) hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm fehlen 34,00 Euro monatlich zur Deckung seines Bedarfes. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Betrag.

3

Zudem hat er einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; dieser ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Sein Bedarf liegt 34,- Euro über dem bewilligten Betrag und über der Regelleistung eines Haushaltsangehörigen. Der Gesetzgeber geht von einem Regelbedarf bei einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus zwei volljährigen Angehörigen, im SGB II von 622,- Euro und im SGB XII von 621,- Euro aus. Eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Bedarfssumme durch die Zugehörigkeit des einen Haushaltsmitgliedes zum Regelungsbereiches des SGB II und des anderen zum SGB XII ist durch eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII auszugleichen. Da das SGB II entgegen dem SGB XII nicht zwischen Haushaltsvorständen und Haushaltsangehörigen unterscheidet, ist eine Anpassung, da diese Möglichkeit nur im SGB XII vorgesehen ist, beim kommunalen Leistungsträger vorzunehmen.

4

Nach § 28 Abs. 2 SGB XII setzen die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest. Der Regelsatz für den Antragsteller zu 2) ergibt sich der Höhe nach aus § 2 der Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom 15. Dezember 2004 (Regelsatz VO SH, GVOBl. Schleswig-Holstein, 2004, S. 505). Dieser beträgt dem Grunde nach für den Antragsteller, da er das 14. Lebensjahr vollendet hat, 276,00 Euro und nicht vorgetragen wurde, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt. Sollte der Antragsteller zu 2) nachweisen, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt, betrüge er 345,- Euro. Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da insoweit eine Bedarfsanpassung nach unten vorzunehmen wäre.

5

Der Regelbedarf nach § 2 RegelsatzVO SH in Höhe von 276,- Euro deckt jedoch nicht den Bedarf des Antragstellers zu 2) in Höhe von 310,00 Euro, welcher nach dem gesetzgeberischen Willen zugrunde zu legen ist. Dieser gesetzgeberische Wille ergibt sich aus dem Systemvergleich des SGB XII zum SGB II.

6

Die Regelungssystematik des SGB XII sieht vor, dass eine Bedarfsgemeinschaft von mehr als einer Person sich in einen Haushaltsvorstand, der nach § 1 der RegelsatzVO SH 345,00 Euro erhält und Haushaltsangehörige, die, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, 276,00 Euro erhalten, aufteilt. Soweit eine Haushaltsgemeinschaft aus zwei Angehörigen besteht, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass ein Regelbedarf von insgesamt 621,00 Euro besteht.

7

Das SGB XII sieht vor, dass der Haushaltsvorstand mit dem Eckregelsatz nach § 1 der Regelsatzverordnung SH die so genannten Generalkosten des Haushaltes (z.B. Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitung, kleine Instandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln) trägt. Die Höhe des Generalkostenanteils entspricht der Differenz des Eckregelsatzes nach § 1 der Regelsatzverordnung SH zu § 2 Regelsatzverordnung, dem Regelsatz für Haushaltsangehörige (vgl. Roscher in LPK - BSHG, 6. Auflage, § 22 mit VO Rdnr. 45).

8

Dem Grunde nach steht demjenigen Haushaltsangehörigen, der Haushaltsvorstand ist, der volle Eckregelsatz zu. Streiten die Eheleute darüber, wer die Generalunkosten trägt und wem der volle Eckregelsatz zusteht, erhält derjenige den Eckregelsatz in voller Höhe, dem dieser Nachweis gelingt. Fehlt im Streitfall ein Nachweis, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Generalunkostenanteils im Eckregelsatz zuzüglich seines eigenen Regelsatzes als sonstiges Haushaltsmitglied (vgl. BVerwG, NDV 1964, 507).

9

Da der Gesetzgeber des SGB II von einer gemeinsamen Tragung der Generalunkosten ausgeht, ist bei einer Bedarfsgemeinschaft, bei dem ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II zu beurteilen ist und der weitere nach dem SGB XII, eine entsprechende Anpassung des Regelbedarfes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen.

10

Das SGB II differenziert nicht nach Haushaltsvorstand und weiteren Haushaltsangehörigen. Soweit zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II jeweils 90 v.H. (311,- Euro) der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (345,- Euro).

11

Sowohl das SGB II wie auch das SGB XII gehen von einem nahezu identischen Bedarf aus. § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB XII bietet den gesetzlichen Rahmen für eine Anpassung des Regelbedarfes, soweit eine Bedarfsunterdeckung beim Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII besteht. Diese Regelungsmöglichkeiten ergeben sich nicht im SGB II. Da das SGB II keine Anpassungsmöglichkeiten vorsieht, ist eine entsprechende Anpassung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 2. Alt. SGB XII wird der Bedarf anders festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der zusätzliche Bedarf in Höhe von 34,- Euro monatlich ist unabweisbar, da die Generalkosten des Haushaltes nur zur Hälfte durch die Antragstellerin zu 1) gedeckt werden. Er weicht auch erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf eines Haushaltsangehörigen ab. Die ohnehin knapp bemessenen Regelsätze ermöglichen keinen dauerhaften Spielraum in dieser Größe nach unten.

12

Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass eine Regelungslücke zu bestehen scheint. Eine Harmonisierung der Systeme des SGB II und des SGB XII durch den Gesetzgeber wären bei Bedarfsgemeinschaften wie der Vorliegenden wünschenswert. Dennoch besteht kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II für die Beurteilung des Anspruches der Antragstellerin zu 1). Daher ist die Beigeladene auch nicht zu einer weitergehenden Leistung verpflichtet. Der Hilfefall ist wie dargestellt zu lösen. Dies ergibt sich auch aus folgender Erwägung. Sollte der Antragsteller zu 2) der Antragsgegnerin nachweisen, dass er Haushaltsvorstand ist, da er die Generalkosten des Haushaltes trägt (z.B. Stromliefervertrag, Zeitungsabonnement, Wasserversorgungsvertrag) besäße dieser einen Regelbedarf in Höhe von 345,- Euro. Die Antragstellerin zu 1) besäße zugleich, da eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit im SGB II nicht vorgesehen sind, einen Bedarf in Höhe von 311,- Euro. Auch in diesem Fall wäre eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1 SGB XII bei dem Antragsteller zu 2) vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer Bedarfsüberdeckung.


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.