Sozialgericht Schleswig Beschluss, 01. Apr. 2005 - S 3 AS 83/05 ER

ECLI:ECLI:DE:SGSCHLE:2005:0401.S3AS83.05ER.0A
bei uns veröffentlicht am01.04.2005

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 3) für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 24,79 Euro monatlich zu gewähren, soweit die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind von der Antragsgegnerin nicht zu tragen.

4. Den Antragstellern wird für das bei dem Sozialgericht Schleswig anhängige Verfahren gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Tatbestand

1

Die Antragsteller begehren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Anrechnung einer zugeflossenen Eigenheimzulage als Einkommen. 2.

2

Die Antragstellerin zu 1) lebt zusammen mit ihren Kindern, der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3). Die Antragstellerin zu 1) verfügt über keine eigenen Einkünfte; die Antragstellerin zu 2) verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 497,42 Euro zuzüglich dem Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro; für den Antragsteller zu 3) werden Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 164,00 Euro gewährt.

3

Mit Bescheid vom 02.03.2005 erhält die Antragstellerin zu 1) einen Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von 282,00 Euro.

4

Die Antragstellerin zu 1) erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann, der seit dem 27.07.2004 in der Türkei in Untersuchungshaft ist, im Jahr 1999 ein bebautes Hausgrundstück (Wohnfläche 154 m²/Grundstücksfläche 750 m²), dessen Kauf kreditfinanziert wurde. Zur Finanzierung des Kaufpreises wurden zwei Darlehen bei der Stadtsparkasse N. aufgenommen, die zum 31.12.2004 noch mit 46.975,57 Euro (monatliche Darlehenszinsen in Höhe von 247,12 Euro; einmalige Sondertilgung zum 12.11.2004 in Höhe von 4.153,62 Euro) und 29.654,93 Euro (monatliche Darlehenszinsen in Höhe von 159,40 Euro; keine Tilgung) valutierten. Daneben valutiert ein Bauspardarlehen (Vorfinanzierungskredit) in Höhe von 97.145,46 Euro (monatliche Darlehenszinsen in Höhe von 441,20 Euro; keine Tilgung); weitere Bausparverträge mit Bausparsummen in Höhe von 19.429,09 Euro (monatlicher Sparbetrag 81,30 Euro), 7.000 Euro (monatlicher Sparbetrag 81,30 Euro; Auszahlung in Höhe von 4.153,62 Euro am 11.11.2004; Konto zum 31.12.2004 erloschen), 10.000 Euro (monatlicher Sparbetrag 81,30 Euro) sowie 6.135,50 Euro (monatlicher Sparbetrag 25,05 Euro) werden zur Tilgung der Kredite angespart. Insgesamt sind im Rahmen der Finanzierung monatlich 1035,37 Euro aufzubringen.

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Im Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 14.10.2004 gab die Antragstellerin zu 1) zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Bl. 9 der Verwaltungsakte –VA-) Schuldzinsen in Höhe von monatlich 406,52 Euro, Heizkosten incl. Warmwasseranteil in Höhe von monatlich 64,00 Euro (Gas Bl. 21 VA) und Nebenkosten in Höhe von insgesamt monatlich 102,56 Euro (Kosten für Wasser und Abwasser (mtl. 46,00 Euro, Bl. 21 VA), für Grundsteuer (197,40 Euro p.a/16,45 Euro mtl., Bl. 24, 25 VA), für Schornsteinfeger (91,94 Euro p.a/7,66 Euro mtl., Bl. 22 VA), für Gebäudeversicherung (182,42 Euro p.a./15,20 Euro mtl., Bl. 18/19 VA), für Müllabfuhr (207,00 Euro p.a./17,25 Euro, Bl. 20 VA)) an.

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Die Tochter reichte eine Verdienstbescheinigung (Bl. 31 der VA); danach erzielt sie 679,87 Euro brutto/ 542,75 Euro netto mtl.

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Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 19.01.2000 die der Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann für die Jahre 1999 bis 2006 zu bewilligende Eigenheimzulage auf die Höhe von jährlich 7000,00 DM fest. Die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 und 2000 wurden der Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann in Höhe von 13.860,24 DM ausbezahlt; auf den Anspruch für das Jahr 2000 wurde mit einem Steuerrückstand zur Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 139,67 DM aufgerechnet. Für die Folgejahre wurde die Auszahlung der Eigenheimzulage zum 15.03. eines Jahres in Höhe von 3.507,59 in Aussicht gestellt.

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Mit Bescheid vom 07.12.2004 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 609,49 Euro. Dabei legte die Antragsgegnerin für die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung monatlich 562,58 Euro zugrunde.

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Mit Bescheid vom 11.02.2005 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die der Antragstellerin zu 1) für das Jahr 2005 bewilligte Eigenheimzulage in Höhe von 3.579,04 Euro als Einkommen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehe und bei der Ermittlung der der Antragstellerin zustehenden Leistung für die Zeit ab dem 01.03.2005 taggenau zu berücksichtigen sei. Ausgehend von einem täglichen Bedarf in Höhe von 24,98 Euro (incl. der Kosten der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von tägl. 4,66 Euro) seien die Antragsteller in der Lage, ihren Bedarf für 143 Tage, mithin bis zum 21.07.2005 sicherzustellen.

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Unter dem 18.02.2005 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Darlehen nach

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§ 23 Abs. 4 SGB II in Höhe von 584,47 Euro "zur Sicherstellung der Unterkunftskosten für März 2005 sowie Regelsatzleistungen bis 14.03.2005 unter Berücksichtigung der laufenden Einkünfte hälftig, bis die einmalige Zahlung der Eigenheimzulage erfolgt"; rückzahlbar bis spätestens 31.03.2005.

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Dagegen haben die Antragsteller am 03.03.2005 Widerspruch erhoben.

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Zeitgleich haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass die Eigenheimzulage kein Einkommen, sondern eine zweckgebundene staatliche Zuwendung darstelle, um den Erwerb von Immobilien für Familien mit Kindern zu erleichtern. So solle mit dieser Zuwendung die Herstellung oder die Anschaffung eines im Inland gelegenen Eigenheims oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung begünstigt werden (§ 2 Eigenheimzulagengesetz). Die Antragsteller seien infolge der Inhaftierung des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) in der Türkei, deren Dauer nicht absehbar sei, bedürftig geworden. Wenn sie die Eigenheimzulage zweckentfremden und für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssten, werden sie bei der Darlehensrückführung in Schwierigkeiten geraten und möglicherweise das Eigentum an dem Haus durch Zwangsversteigerung verlieren. Zum Nachweis dafür wird auf ein Schreiben der Stadtsparkasse N. vom 23.02.2005 verwiesen.

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Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.03.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2005 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Eigenheimzulage um kein zweckgebundenes Einkommen handelt, so dass es gem. § 2 Abs. 3 ALG II-Verordnung ab dem 01.03.2005 zu berücksichtigen ist. Ein wirksame Abtretung an den Kreditgeber liege nicht vor, so dass es zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Prozessakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat zum Teil Erfolg.

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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zum Sozialgericht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz vom 09.12.2004, BGBl I 3302) ab dem 01.01.2005 in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, für die der Antragsgegnerin zuständig ist, eröffnet. Ein Antrag ist auch schon vor Klageerhebung - wie hier - zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

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Die Antragstellerin begehrt die Weiterzahlung der ihr mit Bescheid vom 07.12.2004 ab dem 01.01.2005 gewährten Leistungen der Grundsicherung. Diese Zahlung hat die Antragsgegnerin gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III vorläufig eingestellt und die Zahlungseinstellung mit Schreiben vom 11.02.2005 mitgeteilt. Nach § 331 Abs. 1 SGB III kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die Kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Nach § 331 Abs. 2 SGB III ist eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Die Einstellungsverfügung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass eine Anfechtungsklage nicht statthaft wäre. Der rückständige Zahlbetrag aus dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid könnte ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mit einer isolierten Leistungsklage geltend gemacht werden (Niesel, SGB III, 2. Aufl. § 331 Rz. 7). Die Kammer legt das Begehren der Antragstellerin mithin dahingehend aus, dass sie mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Weiterzahlung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose über den 28.02.2005 hinaus ohne Anrechnung der Eigenheimzulage begehrt. Dies kann sie nur mit einer Regelungsanordnung erreichen. Der in diesem Sinne ausgelegte Antrag ist nicht begründet.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Hinblick darauf, dass durch die Einführung des § 86b Abs. 2 SGG keine wesentliche Änderung des sich bisher an § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) orientierten vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte, setzen einstweilige Anordnungen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches voraus (vgl. §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die der Antragsteller hinsichtlich der ihm günstigen entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich trägt, insbesondere hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Tatsachen geringer sind, als dies Klagverfahren der Fall wäre. Allerdings werden die in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochenen Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen. Zwar steht dem vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich nicht entgegen, dass mit ihm, was hier der Fall wäre, die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen wird. Vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Allerdings ist dann an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Vorwegnahme der Hauptsache dem Charakter des § 86b Abs. 2 SGG als vorläufigem Rechtsschutz widerspricht.

22

Daran gemessen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch teilweise glaubhaft gemacht.

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Zutreffend hat die Antragsgegnerin entschieden, dass die der Antragstellerin zu 1) bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat.

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Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz – EigZulG - vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1783) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076), ist im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II bereits keine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch (SGB II) dienen. Die Voraussetzung, unter der nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II eine "zweckbestimmte Einnahme" nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nämlich dass sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährt wird, liegt in Bezug auf die Eigenheimzulage nicht vor. Dabei ist es unerheblich, dass das EigZulG das Wort "Zweck" selbst nicht verwendet. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass das EigZulG eine ausdrückliche Zweckbestimmung, nicht zum Ausdruck bringt. Zweckbestimmungen, wie sie z.B. mit nachfolgenden Formulierungen "Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens .." (§ 1 WoGG), "Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet" (§ 11 Abs. 1 BAföG), "Der.. Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 USG) zum Ausdruck kommen, enthält das EigZulG gerade nicht. Für die Gewährung der Eigenheimzulage ist in keiner der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes im Sinne des Dargelegten ein bestimmter Zweck ausdrücklich genannt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folgt vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 EigZulG geregelten Anspruchsvoraussetzungen, vor allem dem Umstand, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt wird, ob bzw. in welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird (bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll). Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Bei einer Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG, ist die Eigenheimzulage nicht für die Vergangenheit zurückzuzahlen, sondern allein eine Neufestsetzung für die Zukunft vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 und 3 EigZulG). Es handelt sich mithin um eine kausal an den Erwerb bzw. die Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an eine Einkommensgrenze (§ 5 EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren Verwendung im Belieben des Empfängers steht, nicht aber um eine Leistung, die final der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient (BVerwG 5. Senat, Urteil vom 28. Mai 2003, Az: 5 C 41/02 – Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 36; VG Neustadt, Beschluss vom 10.03.2000, 4 L 458/00.NW – ZfF 2002, 250-251; Brühl in LPK-SGB II § 11 Rz 43; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2005, S 46 AS 951/05 ER; Sozialgericht Aurich Beschluss vom 17.03.2005, S 25 AS 14/05 ER; anders – ohne Begründung -: Ebsen in Gagel, SGB III § 194, Rz 101; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 194 Rz 265, die von einer zweckgebundenen Vergabe der Eigenheimzulage ausgehen). Die subjektive Zweckbestimmung durch die Empfänger und eine tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Herstellung oder Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums können die erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung durch das Gesetz nicht ersetzen.

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Dieses durch Wortlaut und Systematik gestützte Ergebnis, dass die Eigenheimzulage nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/2235; 13/2476) ist das allgemeine Ziel der Eigenheimzulage, die Vermögensbildung für einkommensschwache Personen und insbesondere die steuerrechtliche Förderung der sog. "Schwellenhaushalte" durch eine progressionsunabhängige Förderung zu unterstützen. Der Erwerb oder die Fertigstellung eines begünstigten Objekts ist zwar auslösender Grund, nicht aber zweckbestimmtes Ziel ihrer Gewährung. Wird als Zweckbestimmung der Eigenheimzulage hingegen die Vermögensbildung durch Wohneigentum unterstellt (Bundesratsdrucksache 498/95), so ist zu berücksichtigen, dass dies gerade nicht Zweck der Sozialhilfe (vgl. BVerwG Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 25.88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 20;) bzw. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sein kann.

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Eine andere Beurteilung wäre aus Sicht der Kammer nur in Anlehnung an die bis zum 31.12.2004 geltende Bestimmung des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III gerechtfertigt, nach der die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung einer solchen Wohnung verwendet wird, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen galt. Für den Fall der tatsächlich und nachweislich zur Finanzierung eingesetzten Eigenheimzulage hatte der Gesetzgeber die Eigenheimzulage privilegiert und von der Einkommensanrechnung freigestellt; in diesem spezialgesetzlich geregelten Fall war die Eigenheimzulage für den Arbeitslosenhilfebezieher kein verfügbares Einkommen.

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Die Kammer neigt der Auffassung zu, dass bei einer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages wirksamen Abtretung der Eigenheimzulage an die Kreditanstalt, die dem Finanzamt gegenüber gem. § 46 Abs. 2 und 3 Abgabenordnung (AO) angezeigt wurde, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen ist (VG Lüneburg Urteil vom 15.07.2004, 4 B 134/04), da die Leistung im Hinblick auf die Abtretung nicht als bereite Einnahme zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Vorliegend kann dies hingegen dahinstehen, denn die Antragstellerin zu 1) hat die Eigenheimzulage weder an die Sparkasse N. noch an die Landesbausparkasse S.-H. AG abgetreten, wie den zur Akte gereichten Kontoauszügen für die jeweiligen Verträge zu entnehmen ist. Danach wurde im Jahre 2004 die im März fällige Eigenheimzulage weder zur Tilgung des Bausparvertrages Konto-Nr. xxx noch des Darlehens bei der Sparkasse N. Konto-Nr. xxx eingesetzt; die Tilgung des zuletzt genannten Vertrages erfolgte vielmehr durch die Zuteilung/Auszahlung des Bausparvertrages Konto-Nr. xxx am 11.11.2004. Eine Tilgung durch zeitnahen Einsatz der Eigenheimzulage ist mithin im Jahre 2004 nicht erfolgt. Im Jahre 2003 hat die Antragstellerin zu 1) ausweislich der Kontoauszüge keinerlei Tilgung vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eigenheimzulage für das Jahr 2005 gem. § 46 AO wirksam an die Sparkasse oder die Bausparkasse abgetreten wurde, sind nicht vorgetragen worden; sie ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Sparkasse N. vom 23.02.2005. Darin bestätigt die Sparkasse N., dass die Eigenheimzulage als Tilgungsersatz für die bei der Sparkasse und der Bausparkasse bestehenden Darlehen einzusetzen sei. Eine Abtretung wird darin gerade nicht bestätigt, sondern lediglich eine Zahlungsverpflichtung aus der von der Antragstellerin zu 1) mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Darlehensverpflichtung. Diese von der Antragstellerin zu 1) eingegangene Zahlungsverpflichtung ändert aber nichts an tatsächlichen Verfügbarkeit der Eigenheimzulage zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Ein Hilfesuchender muss nämlich sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außer Stande setzt, anderweit bestehende – gesetzliche oder vertragliche – Verpflichtungen zu erfüllen (BVerwG Urteil vom 13. Januar 1983, Az: 5 C 114/81, BVerwGE 66, 343, 346). Der Umstand, dass die Antragstellerin die bestehenden Schuldzinsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ggf. zukünftig nicht bedienen kann und dadurch ggf. Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, ist aus Sicht der Kammer unabhängig von der Bewertung der Eigenheimzulage als einzusetzendes Einkommen zu sehen. Denn grundsätzlich sind im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II nur die Schuldzinsen, nicht aber auch Leistungen für die Schuldentilgung als Bedarf zu berücksichtigen, da Beiträge zur Schuldentilgung der Vermögensbildung dienen.

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Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auch nicht auf einen Vertrauens- und Bestandsschutz berufen. Dies scheitert schon dran, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit keine Leistungen nach dem SGB III, sondern ab dem 01.10.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat.

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Zusammenfassend ist vorliegend die Eigenheimzulage in der tatsächlich am 15.03.2005 zugeflossenen Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.

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Zwar sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622, im Folgenden: ALG II VO) einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierbei ist hingegen nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern maßgeblich auf den normativen Zufluss (dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296 ff.; im Ergebnis ebenso BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr 3) abzustellen. Demnach ist die jährlich wiederkehrende Eigenheimzulage anteilig bis zur nächsten Auszahlung auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzurechnen (zu jährlich gezahlten Zinsen: BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr 3 unter Fortführung der Rechtsprechung des BSG Urteil vom 11.02.1976, 7 RAr 159/74, SozR 4100 § 137 Nr 1 und Urteil vom 06.10.1977, 7 RAr 1777, SozR 4100 § 138 Nr 2). Entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin ist die Eigenheimzulage demnach auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Angesichts der kalenderjahrbezogenen Bewilligung der Eigenheimzulage (§§ 3, 4 und 5 Abs. 1 EigZulG) ist die Antragstellerin somit verpflichtet, die im März 2005 zugeflossene Zahlung als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen. Anzurechnen ist demnach ein monatliches Einkommen in Höhe von 289,25 Euro abzüglich 30,00 Euro, mithin 268,25 Euro mtl.

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Zwar bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG II-VO, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Die Regelung gilt mithin für einmalige Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen. Hierbei handelt es sich aber um eine Regel(soll)vorschrift, von der die Verwaltung in begründeten Einzelfällen abweichen kann, wenn die Berücksichtigung als Einkommen eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde (Münder in LPK-SGB II, Kommentar, § 11 Rn 53; in diesem Sinne auch SG Aurich Beschluss vom 17.03.2005 S 25 AS 14/05 ER). Insofern ist die Eigenheimzulage auch nicht für den Monat März 2005 als Einkommen und der am Ende des Zeitraumes nicht verbrauchte Teil als Vermögen zu berücksichtigen (Pressemitteilung von BAG-SHI und Tacheles vom 21.03.2005 zur Eigenheimzulage; Michael Baczko, Zum Umgang mit der Eigenheimzulage und ALG II, www.tacheles-sozialhilfe.de/ aktuelles/2005/ Eigenheimzulage.html). Das Bundessozialgericht hat zwar in der Vergangenheit zur Arbeitslosenhilfe ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld und Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe ist, während der am Ende dieses Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird (BSG Urteil vom 11. Februar 1976, Az: 7 RAr 159/74, SozR 4100 § 137 Nr 1). Diese begriffliche Unterscheidung hat hingegen bereits in der Vergangenheit im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegenüber anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, gerade für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (vgl. Ebsen in Gagel, Arbeitsförderung, § 194 Rz 168 ff; Brandt in Niesel, SGB III, 2. Aufl. § 194, Rz 30, 65 f.). So hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 09.08.2001 zu Zinseinkünften Folgendes zutreffend ausgeführt:

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"Eine Berücksichtigung jährlich wiederkehrender Zinseinkünfte lediglich im Berechnungszeitraum (§§ 198 Satz 2, 139 Satz 1 SGB III), Zahlungsabschnitt (§ 337 Abs. 2 SGB II) oder Bewilligungszeitraum (§ 190 Abs. 3 SGB III) des Zuflusses lässt sich der begrifflichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe nicht entnehmen (Urteil vom 6. Oktober 1977, Az: 7 RAr 1/77, SozR 4100 § 138 Nr 2; Urteil vom 12. Dezember 1996, Az: 11 RAr 57/96, SozR 3-4100 § 138 Nr 9). Dem auf der Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegenüber anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, beruhenden Grundgedanken der Einkommensanrechnung ist zu entsprechen, indem wiederkehrende Zinseinkünfte Zeiträumen zugeordnet werden, in denen der Arbeitslose mit ihnen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Kehren Zinseinkünfte - wie hier - in größeren Zeitabschnitten als den Zahlungsabschnitten der Arbeitslosenhilfe (§ 190 Abs 3 SGB III) wieder, so sind sie den Zahlungsabschnitten bis zur nächsten Zinsausschüttung gleichmäßig zuzuordnen. Der Zufluss von Jahreszinsen bedeutet, dass der Arbeitslose mit diesem Einkommen monatlich anteilig seinen Lebensunterhalt iS des § 193 Abs 1 SGB III bestreiten kann. Dieser Gedanke ist schon im Urteil des 7. Senats des BSG vom 11. Februar 1976 (Az: 7 RAr 159/74, SozR 4100 § 137 Nr 1) angedeutet, ohne dass er konsequent zur Grundlage der Entscheidung geworden ist. Zwar ist es dem Arbeitslosen unbenommen, mit seinen Einkünften nach Belieben zu verfahren, gegenüber der Allgemeinheit kann er sich aber nicht darauf berufen, die Zinsen ständen ihm wegen anderweitiger Verwendung nicht mehr zur Verfügung. Eine solche Berücksichtigung von jährlichen Zinseinnahmen entspricht nicht nur dem Grundgedanken des § 193 Abs 1 SGB III; sie trägt auch den Vorschriften über die Ermittlung des Nettoeinkommens Rechnung (§ 194 Abs 2 Satz 1 SGB III). Bei vom Einkommen abzusetzenden Belastungen ist das BSG bereits entsprechend verfahren (BSG Urteil vom 6. Oktober 1977, Az: 7 RAr 1/77, SozR 4100 § 139 Nr 2; BSG Urteil vom 13. März 1997, Az: 11 RAr 79/96, SozR 3-4100 § 138 Nr 10). Die Ansicht des BSG ermöglicht die Gegenüberstellung von Einkünften und Belastungen für den gleichen Zeitraum und damit die zur Einkommensermittlung unerlässliche Saldierung. Das entspricht auch wirtschaftlich vernünftiger Haushaltsführung und vermeidet Zufallsergebnisse und Ungleichheit bei wiederkehrenden Einkünften (Gagel/Ebsen aaO § 194 RdNr 170 f; Brandts in Niesel, § 194 Rz. 66). Zu den gleichen Ergebnissen kommt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit einem aus speziellen Vorschriften des Sozialhilferechts entwickelten "normativen Zuflussbegriff" (BVerwG Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35/97, BVerwGE 108, 297, 300)."

33

Ist demnach davon auszugehen, dass die Eigenheimzulage, die als Einnahme in größeren zeitlichen Abständen wiederkehrt, wirtschaftlich betrachtet den Lebensunterhalt für einen längeren Zeitraum dienen soll, so sind sie den Zahlungsabschnitten bis zum nächsten Zufluss gleichmäßig zuzuordnen (vgl. BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R). Dies führt aus Sicht der Kammer zur Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das in § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 ALG II-VO eingeräumte Ermessen ("sollen" - vgl. auch SG Aurich, Beschluss vom 17.03.2005, S 25 AS 14/05 ER), mit dem Ergebnis, dass die vollständige Leistungsversagung durch Einstellung ab dem 01.03.2005 zu Unrecht erfolgt ist.

34

Ab dem 01.03.2005 stehen der Antragstellerin zu1) mithin folgende Leistungen zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bedarfsgemeinschaft sich ausschließlich aus der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsteller zu 3) zusammensetzt:

35

Gem. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2 SGB II erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende solche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen können ferner grundsätzlich auch solche Personen beanspruchen, die mit dem eben bezeichneten Personenkreis in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hilfebedürftig ist dabei derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Daran gemessen sind die genannten Antragsteller im tenorierten Umfang als hilfebedürftig anzusehen, weil der zu ihren Gunsten anzuerkennende Bedarf entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfange durch anderweitige Einnahmen gedeckt ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einnahmen der Antragstellerin zu 2), die sich insbesondere aus dem Kindergeld und aus einer Ausbildungsvergütung zusammensetzen, nicht zulasten der anderen Antragsteller als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden dürfen.

36

Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) darf in dem ihren eigenen Bedarf übersteigenden Umfang nicht zugunsten der anderen Antragsteller berücksichtigt werden. Zwar gehört die Antragstellerin zu 2) im Rechtssinne der Bedarfsgemeinschaft an. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II findet auf sie keine Anwendung, weil sie bereits das 15. Lebensjahr vollendet hat und damit selbst unmittelbar zum Kreise der dem Grunde nach erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gehört (vgl. dazu insbesondere Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 7 Rdnr. 48). Dennoch findet im Verhältnis der Antragstellerin zu 2) zu den anderen Antragstellern keine Einkommensanrechnung statt, weil dies den gesetzlichen Wertungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II widersprechen würde. Danach ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Die Einkommensberücksichtigung findet danach allerdings nur einseitig, nämlich im Verhältnis der Eltern zu ihren in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern, aber - mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung - nicht umgekehrt bei Hilfebedürftigkeit der Eltern oder der Geschwister statt (Brühl, in: Münder, a.a.O., § 9 Rdnr. 29 m.w.N.). Aus Sicht der Kammer ist die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 2. Halbsatz SGB II ("soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können") von daher nicht ausschließlich auf die "minderjährigen unverheirateten Kinder" sondern auch auf die erwerbsfähigen minderjährigen unverheirateten Kinder, d.h. ab Vollendung des 15. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) anzuwenden (so auch DA zum ALG II § 7, 7.16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die Antragstellerin zu 2) erfüllt, weil die ihr zuzurechnenden Einkünfte aus dem Kindergeld in Höhe von 154,- Euro gemäß § 6 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - und aus der Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 497,42 Euro netto den Bedarf in Höhe des Regelsatzes von 276,- Euro zzgl. anteiliger Unterkunftskosten in Höhe von 187,53 Euro übersteigen.

37

Klarstellen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zutreffend gem. § 22 SGB II folgende Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat:

38

Zinsen für Hypothekendarlehen                                        406,52 Euro
Wasser/Abwasser                                                                 46,00 Euro
Heizkosten abzügl. Warmwasseranteil                               53,50 Euro
Müllabfuhr                                                                           17,25 Euro
Schornsteinfeger                                                                    7,66 Euro
Grundsteuer                                                                         16,45 Euro
Gebäudeversicherung                                                          15,20 Euro
Gesamtkosten                                                                    562,58 Euro 

39

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung: Ast. zu 1) Ast. zu 2) Ast. zu 3) Regelbedarf 311,- Euro ./. 207,- Euro Bedarf Unterkunft und Heizung 187,52 Euro ./. 187,52 Euro Bedarf 498,52 Euro ./. 394,52 Euro Einkommen 268,25 Euro Eigenheimzulage 282,00 Euro Lastenzuschuss ./. 154,00 Euro Kindergeld 164,00 Euro Unterhaltsvorschuss ungedeckter Bedarf ./. ./. 76,52 Euro Bedarfsüberhang 51,73 Euro ./. Bedarfsdeckung durch Einkommen Ast. 1) ./. 24,79 Euro Bedarfsdeckung durch Ag. ./. ./. 24,79 Euro Nach überschlägiger Prüfung dürfte die Antragstellerin zu 1) keinen Anspruch gem. § 6 a Bundeskindergeldgesetz - BKGG - für den Antragsteller zu 3) haben, denn die eigenen anrechenbaren Einnahmen des Antragstellers zu 3) in Höhe von 164,00 Euro übersteigen den möglichen Kinderzuschlag von max. 140,00 Euro.

40

Zu beachten ist, dass der Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 01.03.2005 bis zur Auszahlung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18.02.2005 ein Darlehen in Höhe von 584,87 Euro erhalten hat, dass bis zum 31.03.2005 rückzahlbar war. Sollte die Rückzahlung noch nicht erfolgt sein, wäre dies mit dem Anspruch für den Monat März 2005 gegen zurechnen.

41

Die erforderliche Notwendigkeit der Regelungsanordnung wird durch die Begründetheit des Anordnungsanspruchs indiziert. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23.08.2004, L 1 B 103/04 KR ER), dass die Gewichtung der Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch unterschiedlich sein können. Sind etwa die Erfolgsaussichten des Antragsteller im Hauptsacheverfahren als hoch zu bewerten, sind an die drohenden Nachteile nicht so hohe Anforderungen zu stellen. Und von einer solch hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegenüber der Antragsgegner geht die Kammer hier aus.

42

Die vorläufig zugesprochenen Leistungen waren allerdings auf die Zeit bis 31.05.2005 zu begrenzen. Das Gericht verpflichtet in Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG regelmäßig im Falle eines Erfolgs einer Antragstellerin den jeweiligen Antragsgegnerin immer nur für einen begrenzten Zeitraum in der Zukunft. Es muss dem Antragsgegnerin unbenommen bleiben, auf Änderungen der Tatsachengrundlage bei der Leistungsgewährung jederzeit zu reagieren, da es sich bei Leistungen nach dem SGB II nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt, sondern um zeitabschnittsweise zu gewährende Leistungen. Allerdings erwartet das Gericht, dass, wenn keine Änderungen eintreten, die Antragsgegnerin über diesen Zeitraum von sich aus auch ohne ausdrückliche Verpflichtung die Entscheidung des Gerichts weiter beachtet.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Nach welchen Kriterien sich eine solche Kostenentscheidung zu richten hat, ist im Sozialgerichtsgesetz nicht näher bestimmt. Nach herrschender Meinung ist sie jedoch nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 193 Anmerkung 13). Diese Rechtsauffassung stützt sich auf die Prinzipien, nach denen in der Zivilprozessordnung (ZPO) Kostenentscheidungen zu treffen sind. Danach ist in erster Linie die Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Erledigung entscheidend (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO). Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussicht, dass ein Beteiligter teilweise obsiegt, kann es auch zu einer verhältnismäßigen Kostenteilung kommen (Rechtsgedanke des § 92 ZPO). Gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Vorliegend haben die Antragsteller in nur verhältnismäßig geringem Umfang obsiegt - der Forderung von 633, 13 Euro steht ein Betrag von 24,79 Euro gegenüber - so dass es die Kammer für angemessen hält, der Antragsgegnerin keine Kosten aufzuerlegen.

44

Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, weil die Frage der Anrechenbarkeit einer Eigenheimzulage als Einkommen bei laufenden Leistungen nach dem SGB II bislang rechtlich nicht geklärt ist.


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Sozialgericht Schleswig Beschluss, 01. Apr. 2005 - S 3 AS 83/05 ER zitiert 36 §§.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung


(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs

Wohngeldgesetz - WoGG | § 1 Zweck des Wohngeldes


(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Re

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 2 Begünstigtes Objekt


Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetz

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung


(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Beschei

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken


Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der A

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 5 Einkunftsgrenze


Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegan

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 6 Objektbeschränkung


(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 1 Anspruchsberechtigter


Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung


(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des S

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 3 Förderzeitraum


Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

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Sozialgericht Schleswig Beschluss, 01. Apr. 2005 - S 3 AS 83/05 ER zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 09. Mai 2006 - L 9 AS 2/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Juni 2005 sowie das Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2005

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Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und
3.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213), die Abzugsbeträge nach § 10e des Einkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730) sowie eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum in einem anderen Staat gleich.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.