Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 04. März 2008 - S 4 U 79/05

bei uns veröffentlicht am04.03.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Entschädigung einer Geschwulsterkrankung der Speiseröhre als Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung (Strahlenschaden nach Exposition im Rahmen des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR).

2

Der im Jahre 1939 geborene Kläger war im Rahmen seines Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR (NVA) von Mai 1963 bis November 1994 und im Rahmen einer Wehrübung bei der NVA von März bis Juni 1968 u.a. auf einer Radarstation (P15) als Funkorter eingesetzt. Sein Wohnort befand sich stets in der ehemaligen DDR bzw. nachfolgend im Beitrittsgebiet.

3

Mit Schreiben vom 22. Juni 2001 wandte er sich an das Bundesverteidigungsministerium und bat um Prüfung, ob die bei ihm im Jahre 1997 diagnostizierte Speiseröhrenkrebserkrankung im Hinblick auf die Strahlenexposition im Rahmen seines Wehrdienstes als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden könne.

4

Nach Weiterleitung des Vorgangs an die Beklagte stellte diese Ermittlungen zum beruflichen Werdegang des Klägers, seiner Krankheitsgeschichte und zu Art und Umfang der Exposition durch ionisierende und Radarstrahlen an.

5

Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 lehnte es die Beklagte ab, die Erkrankung des Klägers als entschädigungspflichtige Berufskrankheit anzuerkennen oder wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, da nach dem Ergebnis ihrer technischen Ermittlungen weder von einer ausreichenden Exposition durch ionisierende Strahlen im Sinne der Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung auszugehen sei, um die Entstehung der Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung der Röntgenstörstrahlen zurückführen zu können, noch eine etwaige Exposition durch Radarstrahlen (hochfrequente elektromagnetische Wellen) nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand geeignet sei, über den unmittelbaren thermischen Effekt hinaus Langzeitschäden hervorzurufen.

6

Hiergegen erhob der Kläger am 19. Mai 2005 Widerspruch mit der Begründung, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten von einer erheblichen und ausreichenden Exposition durch (ionisierende) Röntgenstörstrahlen im Rahmen seines Wehrdienstes auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung, Bl. 77 ff., der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte sie im wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid.

8

Hiergegen erhob der Kläger am 30. September 2005 die vorliegende Klage, mit welcher er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt.

9

Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, dass und warum von einer ausreichenden Strahlenexposition auszugehen sei.

10

Der Kläger beantragt (sinngemäß):

11

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 wird aufgehoben.

12

Die Beklagte wird verurteilt, die Krebserkrankung des Klägers als Wehrdienstbeschädigung, hilfsweise als Berufskrankheit anzuerkennen und durch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.

13

Die Beklagte beantragt:

14

Die Klage wird abgewiesen.

15

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.

16

Das Gericht hat eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. November 2006 eingeholt, wonach eine gesetzliche Neuregelung dahingehend beabsichtigt sei, den Versicherungsschutz der Wehrdienstleistenden der ehemaligen NVA im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu regeln. Hiermit sei für das letzte Quartal 2007 zu rechnen.

17

Das Gericht hat die Parteien unter dem 20. November 2006 darauf hingewiesen, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage mangels Versicherungsschutz nur eine Abweisung der Klage in Betracht komme, weshalb Anträge auf ein Ruhen des Verfahrens bis zur angekündigten gesetzlichen Neuregelung anzuregen seien.

18

Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007 ausdrücklich dagegen ausgesprochen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, da hiermit eine unter Umständen mehrjährige Verzögerung verbunden sei. Auch habe sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf den fehlenden Versicherungsschutz berufen, sodass eine Selbstbindung der Verwaltung anzunehmen sei.

19

Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gegeben. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht konnte über die Klage gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Voraussetzung für den Erlaß eines Gerichtsbescheides, der die Wirkung eines Urteils haben kann, ist, daß der Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ferner dass die Parteien zuvor gehört wurden, ohne dass ein ausdrückliches Einverständnis erforderlich wäre.

21

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

22

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag bereits unzulässig.

23

Soweit der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung geltend macht, fehlt es an einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung als Sachurteilsvoraussetzung der hier allein in Betracht kommenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 78 SGG. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten verhalten sich ausschließlich zu einer Entschädigung der Erkrankung des Klägers als oder wie eine Berufkrankheit, nicht jedoch zum Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung.

24

Eine solche Entscheidung könnte von der Beklagten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch gar nicht getroffen werden, da es ihr insoweit an der sachlichen Zuständigkeit fehlt. Die Feststellung und Entschädigung einer Wehrdienstbeschädigung obliegt allein den nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zuständigen Stellen, mithin den vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Behörden der Bundeswehrverwaltung bzw. nach dem Ausscheiden aus dem Dienst den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, § 88 SVG.

25

Auf die Durchführung eines (Verwaltungs- und) Vorverfahrens kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 75 Abs. 5 SGG verzichtet werden, weil eine Verurteilung eines Beigeladenen nach dieser Vorschrift die Notwendigkeit seiner Beiladung voraussetzt. Eine Beiladung der nach dem SVG zuständigen Behörde ist vorliegend aber nicht im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG notwendig, da das SVG nicht auf Soldaten Anwendung findet, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 lit. b) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1146), sodass eine Leistungspflicht der Versorgungsverwaltung nach geltendem Recht nicht in Betracht kommt.

26

Mit ihrem Hilfsantrag ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

27

Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

28

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seiner Erkrankung als oder wie eine Berufkrankheit.

29

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bzw. § 551 Abs. 1 S. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gemäß dem jeweiligen Abs. 2 eine Krankheit wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, die zwar nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

30

die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 erfüllt sind.

31

Die vom Kläger im Gebiet der ehemaligen DDR im Rahmen seines Wehrdienstes bei der NVA verrichtete Tätigkeit, die er als ursächlich für seine Erkrankung anschuldigt, begründete jedoch nach bundesdeutschem Recht keinen Versicherungsschutz. Der Kläger gehörte während der Erfüllung seiner Wehrpflicht nicht zum Kreis der versicherten Personen im Sinne des bis zum Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 anzuwendenden § 539 RVO. Insbesondere war er mangels Freiwilligkeit nicht als Beschäftigter im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO anzusehen, sodass es auf die Erwägungen des BSG zur ansonsten anzunehmenden Versicherungsfreiheit nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2002, B 2 U 10/02 R, nicht ankommen dürfte.

32

Ob die Tätigkeit des Klägers nach den gesetzlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR unter gesetzlichem Unfallversicherungsrecht stand, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Erkrankung des Klägers einem ab dem 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekanntgeworden ist, sodass ausschließlich bundesdeutsches Recht zur Anwendung kommt, § 215 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 1150 Abs. 2 RVO.

33

Wenngleich festzustellen ist, dass durch die oben dargestellte Rechtslage eine sachlich kaum zu begründende Ungleichbehandlung von Wehrdienstleistenden in der ehemaligen DDR bewirkt wird, sieht das Gericht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die oben aufgezeigten entscheidungserheblichen gesetzlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsrechts stehen mit der Verfassung in Einklang. Fraglich ist allenfalls, ob die Ausschließung dieses Personenkreises aus dem Anwendungsbereich des sachnäheren Versorgungsrechts mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Versorgungsrechtliche Bestimmungen sind aber im vorliegenden Verfahren gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anzuwenden, sodass es auf deren Verfassungsgemäßheit bei der Entscheidung nicht im Sinne der o.g. Vorschrift ankommt.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

35

Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 Sozialgerichtsgesetz.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 04. März 2008 - S 4 U 79/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 04. März 2008 - S 4 U 79/05

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 04. März 2008 - S 4 U 79/05 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet


(1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vo

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 88 Beschädigtenversorgung


(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.

(2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden

1.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
2.
§ 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie
3.
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden
1.
das Erste Buch Sozialgesetzbuch,
2.
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und
3.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht.

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat;
2.
das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen;
3.
bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

(6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird.

(3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt.

(4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt.

(5) Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. § 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet werden.

(6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten.

(7) Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt.

(8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.

(9) (weggefallen)