Sozialgericht Neubrandenburg Gerichtsbescheid, 29. Jan. 2013 - S 15 AS 1535/10

29.01.2013

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von den bewilligten Leistungen für den Monat April 2010 weitere 131,00 € und für den Monat Mai 2010 weitere 85,00 € auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger 80 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten..

Tatbestand

1

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24.02.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010. Am 02.03.2010 erging ein Änderungsbescheid, in welchem die Regelleistung auf 90 % reduziert und die Leistung für Kosten der Unterkunft abgesenkt wurde.

2

Unter dem gleichen Datum ergingen zwei Sanktionsbescheide für den Zeitraum ab April, von welchen einer eine Minderung um 10 % der Regelleistung, der andere die Beschränkung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zum Gegenstand hatte. Wegen der verhängten Sanktionen wurden dem Kläger Lebensmittelgutscheine gewährt; für April in Höhe von insgesamt 131,00 €, für Mai in Höhe von insgesamt 85,00 €.

3

Mit Änderungsbescheid vom 09.04.2010 hob der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung wieder bis über den ursprünglichen Betrag an. Am 10.05.2010 erging ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.04. bis 06.04.2010.

4

Am 20.05.2010 hob der Beklagte die Sanktionsbescheide vom 02.03.2010 wieder auf. Es erfolgte eine Auszahlung der Regelleistung für April und Mai, wobei aber die in Form von Gutscheinen gewährten Beträge abgezogen wurde. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.07.2010 erfolglos zur Auszahlung der einbehaltenen 216,00 € auf.

5

Am 03.08.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Neubrandenburg.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, von den für den Monat April bewilligten Leistungen weitere Leistungen i.H.v. 131 € und von den für den Monat Mai 2010 bewilligten Leistungen weitere Leistungen i.H.v. 131 € auszuzahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche zur Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

11

Das Gericht konnte über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Voraussetzung für den Erlass eines Gerichtsbescheides ist, dass der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und dass die Beteiligten zuvor gehört wurden, ohne dass es eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

12

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

13

Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung der mit Bescheid vom 24.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.03.2010 als Regelleistung bewilligten Beträge.

14

Dieser Anspruch ist nicht bereits durch die Gewährung der Lebensmittelgutscheine erfüllt. Denn hierbei handelt es sich um eine der Art nach andere Leistung (Sachleistung statt Geldleistung). Hierbei ist es unerheblich, dass beide Leistungen zum Teil der Deckung des selben Bedarfes dienen. Denn die Behörde kann sich durch die rechtswidrige Gewährung von Lebensmittelgutscheinen nicht ihrer Pflicht zur Auszahlung des Regelbedarfes als Geldleistung entziehen. Die Gutscheine können auch nicht als Einkommen gewertet werden, da § 11 Abs. 1 SGB II (in der damals geltenden Fassung) Leistungen nach diesem Buch ausdrücklich von der Anrechnung ausnimmt.

15

Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, weil der Beklagte die Möglichkeit hatte, die Doppelleistung an den Kläger zu korrigieren. Die Gewährung von Gutscheinen stellt einen Verwaltungsakt dar. War dieser wie hier rechtswidrig, kann die Behörde ihre Entscheidung in den Grenzen von § 45 SGB X aufheben und die Erstattung verlangen, wobei Sachleistungen nach § 50 Abs. 1 S. 2 SGB X in Geld zu erstatten sind. Schutzwürdiges Vertrauen dürfte in der Regel nicht entgegenstehen, wenn der Betroffene statt der zurückgeforderte Sachleistung gleichzeitig eine Geldleistung erhält. Ob nach einem solchen Vorgehen der Behörde eine unmittelbare Verrechnung oder Aufrechnung mit der zu gewährenden Geldleistung erfolgen kann, kann hier offen bleiben, da der Beklagte von der Aufhebungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

16

Der Beklagte hat dem Kläger daher die einbehaltenen Beträge von 131,00 € für April und 85,00 € Mai 2010 auszuzahlen. Soweit der Kläger für Mai 2010 einen höheren Betrag geltend macht, war die Klage abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

18

Die Berufung ist unstatthaft gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.