Sozialgericht Neubrandenburg Beschluss, 27. Juli 2009 - S 13 ER 186/09 AS

bei uns veröffentlicht am27.07.2009

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Beteiligten sind nicht verpflichtet einander Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens von der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin bewohnt derzeit eine 26 qm große 1-Zimmer-Wohnung im H... in U.... Diese Wohnung kündigte sie bei Ihrem Vermieter, der U... Wohnungsbaugesellschaft mbH zum 30.06.2009; die Wohnungsübergabe an den Vermieter ist für diesen Tag vorgesehen. Ab dem 01.07.2009 ist die Wohnung an einen anderen Mieter vermietet.

3

Die Antragstellerin beabsichtigt, ab dem 01.07.2009 eine 46 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der I... Straße in U... anzumieten und diese zu beziehen. Voraussetzung für den Abschluss eines entsprechenden Wohnraummietvertrages ist die Hinterlegung einer Mietkaution in Höhe von 300,- EUR. Am 26.03.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Zusicherung der Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine neue Wohnung sowie am 02.06.2009 die Zusicherung für die Übernahme der Mietkaution.

4

Die Antragsgegnerin lehnte unter dem 09.04.2009 die begehrte Zusicherung mit der Begründung ab, der Umzug sei nicht erforderlich. Dagegen legte die Antragstellerin am 21.04.2009 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2009 zurückwies.

5

Am 24.06.2009 suchte die Antragstellerin bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Ihren Antrag begründet Sie im Wesentlichen damit, dass nach ihrer Ansicht ein Umzug in die neue Wohnung erforderlich sei. Sie sei auf eine größere Wohnung angewiesen, da sie krankheitsbedingt künftig auf einem Bett mit einem stabilen Lattenrost und einer harten Matratze schlafen müsse. Dies sei unerlässlich, da sie an rezidivierenden Rückschmerzen leide und die Schlafcouch, auf der sie seit nunmehr fünf Jahren schlafe, keine hinreichend stabile Liegefläche böte. Das erforderliche Bett könne sie jedoch in ihrer bisherigen Wohnung auf Grund der geringen Wohnfläche nicht aufstellen. Des Weiteren sei die Wohnung insgesamt sehr fußkalt, da sich darunter ein ungedämmter Kellerraum befinde. Letztlich drohe ihr auf Grund der Kündigung zum 30.06.2009 die Obdachlosigkeit, da sie in der bisherigen Wohnung nicht verbleiben könne; ein Einzug in die neue Wohnung scheitere daran, dass der Vermieter den Mietvertrag ohne Entrichtung der Mietkaution nicht abschließen werde.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig ein Darlehen in Höhe von 300,- EUR zur Begleichung der Mietkaution für die Wohnung in der I... Straße 10 in U... zu bewilligen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der angestrebte Umzug sei nicht erforderlich. Der bisherige Wohnraum sei angemessen und zumutbar. Ein sachgerechter Grund für die Kündigung habe nicht vorgelegen. Insbesondere ließe sich im Wohnzimmer der bisherigen Wohnung ein Bett aufstellen; das Wohnzimmer sei ausreichend groß. Die behauptete Fußkälte lasse sich durch geeignete Maßnahmen, wie Hinzufügung von Auslegware beheben.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verweisen.

II.

12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

13

Die Entscheidung beruht auf § 86b Abs. 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

14

Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

15

Ein solcher Nachteil ist anzunehmen, wenn der Antragstellerin ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihr nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.

16

Bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat das Gericht erhebliche Zweifel.

17

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, ohne eine entsprechende Leistung der Antragsgegnerin nicht in die neue Wohnung einziehen zu können und ihr ab dem 01.07.2009 Obdachlosigkeit drohe, ist dieser Umstand allein auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Da sie ohne eine Zusicherung der Antragsgegnerin den Umzug in die größere Wohnung in die Wege leitete und ihre bisherige Wohnung kündigte, hat sie die Dringlichkeit der Situation selbst verschuldet; daher wird sie sich nunmehr darauf nicht berufen können. Ebenso ist der Schluss der Antragstellerin, dass ihr allein auf Grund des Umstandes, dass sie ihre bisherige Wohnung zu räumen und an den Vermieter zu übergeben hat, Obdachlosigkeit drohen würde, nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes jedoch für die Entscheidung der Kammer dahinstehen, da der Antragstellerin zumindest kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

18

Ein solcher folgt nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

19

Danach soll die Zusicherung für die Übernahme einer Mietkaution erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

20

Eine Veranlassung des Umzuges durch den kommunalen Träger erfolgte nicht. Ebenso ist der Umzug nicht aus anderen Gründen notwendig. Ein Umzug kann insbesondere dann notwendig sein, wenn gesundheitliche Gründe des Antragstellers vorliegen oder die Wohnung, aus der ausgezogen werden soll, erhebliche bauliche Mängel aufweist (vgl. dazu Lang/Link in Eichler/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 73). Solche Gründe sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Unzweifelhaft gehen von der derzeitigen Wohnung der Antragstellerin keine Gefahren aus, die ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würden. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorträgt, in der Wohnung sei es ständig fußkalt, stellt dies weder eine unmittelbare Gefahr für ihre Gesundheit noch einen erheblichen baulichen Mangel dar. Insoweit ist der Antragsgegnerin zu folgen, dass dieser Zustand durch ein verändertes Heizverhalten bzw. durch Auslegung von Teppichboden o.ä. behoben bzw. eingeschränkt werden könnte.

21

Ebenso folgt das Gericht nicht der Argumentation der Antragstellerin, dass ein Umzug in eine größere Wohnung notwendig sei, da sie in der bisherigen Unterkunft kein Bett aufstellen könne, was in Ansehung ihrer rezidivierenden Rückschmerzen jedoch zwingend sei. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Antragstellerin seit fünf Jahren auf der von ihr genutzten Couch schläft und es nicht nachzuvollziehen ist, warum dieser Zustand nunmehr so zügig abgestellt werden müsste. Eine solche Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zur Akte gereichten Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin. Frau DM G... teilt in ihrem Attest lediglich mit, dass das Schlafen in einem Bett mit Lattenrost und harter Matratze anzuraten sei (vgl. Bl. 35 d. GA); ebenso teilt sie jedoch auch mit, dass die diagnostizierten Rückenschmerzen vorrangig ihre Ursache in dem erheblichen Übergewicht der Antragstellerin haben und nicht auf Grund der aktuellen Schlafsituation entstanden sind. Des Weiteren vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, warum es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, in der bisherigen Wohnung ein entsprechendes Bett aufzustellen. Weder aus der Größe der Wohnung noch aus deren Zuschnitt ergibt sich ein solches. Den von der Antragstellerin eingereichten Wohnungsgrundriss zu Grunde legend, geht das Gericht davon aus, dass es ihr unproblematisch möglich ist, in dem fast 20 qm großen Wohnzimmer zumindest anstatt der bisherigen Couch ein Bett aufzustellen, dass ihren Anforderungen entspricht. Eine unzumutbare Einschränkung in der Lebensqualität ist damit nicht verbunden, da ein solches Bett auch als Sitzgelegenheit dienen kann. Überdies dürfte auch noch genügend Raum verbleiben, um einen Sessel oder Stuhl als ergänzendes Sitzmöbel aufzustellen.

22

Da es mithin an der Notwendigkeit des Umzugs mangelt, war die Antragsgegnerin auch nicht nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II dergestalt in ihrer Ermessensausübung reduziert, dass sie zur Gewährung der Mietkaution verpflichtet gewesen wäre.

23

Die Kostenentscheidung folgt - nach entsprechender Antragstellung durch die Antragsgegnerin - aus § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG.

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Sozialgericht Neubrandenburg Beschluss, 27. Juli 2009 - S 13 ER 186/09 AS zitiert 4 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.