Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 23. Sept. 2009 - S 13 AS 1319/09

23.09.2009

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2009 (W .../09) wird in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens in voller Höhe zu erstatten hat.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattungspflicht der Beklagten in einem Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

2

Der Kläger beantragte am 09.03.2009 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

3

Mit Bescheid vom 09.04.2009 wurden ihm für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 Leistungen in Höhe von 498,39 EUR monatlich bewilligt.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 08.05.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Die monatliche Miete betrage 275,37 EUR; bewilligt habe die Beklagte lediglich 147,39 EUR.

5

Durch Änderungsbescheid vom 06.06.2009 wurden dem Kläger sodann für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.09.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 506,39 EUR zuerkannt.

6

Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 24.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.04.2009 Leistungen in Höhe von 663,66 EUR, für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von 622,33 EUR monatlich, für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.07.2009 630,17 monatlich sowie für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 30.09.2009 in Höhe von 588,96 EUR je Monat. Mit diesen Änderungen erkannte die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung im Wesentlichen an und folgte damit seinen Einwendungen aus dem Widerspruch; lediglich für die Monate August und September 2009 gewährte sie keine Heizkosten.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers in Ansehung und unter Berücksichtigung ihres Änderungsbescheides vom selben Tage als unbegründet zurück und entschied, dass dem Kläger die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 9/10 erstattet würden.

8

Dagegen erhob der Kläger am 30.07.2009 Klage zu deren Begründung er vorträgt, die Beklagte habe in unzutreffender Weise die Kostenquote für das Widerspruchsverfahren auf 9/10 festgesetzt. Mit dem Widerspruch sei die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe beantragt worden. Dies habe die Beklagte durch ihren Änderungsbescheid vom 24.07.2009 umgesetzt, so dass dem Widerspruch vollständig abgeholfen worden sei. Somit seien dem Kläger auch vollen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren W .../09 in der gesetzlichen Höhe zu übernehmen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie ist der Auffassung der Kläger habe mit seinem Widerspruch u.a. auch die Bewilligung von Heizkosten für die Monate August und September 2009 erreichen wollen. Diese seien jedoch nicht zuerkannt worden, da für diese Monate vom Kläger keine Abschläge als Vorauszahlungen auf die Heizkosten an seinen Versorger zu leisten seien. Auf Grund der Nichtbewilligung von Heizkosten in diesen Monaten sei der Kläger mit seinem Widerspruchsbegehren zum Teil unterlegen, was eine Kostenquote von 9/10 im Widerspruchsverfahren rechtfertige.

14

Wegen des Weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat weiterhin die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört.

16

Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde sie in rechter Form und Frist erhoben.

17

In der Sache hat sie Erfolg. Die Kostenentscheidung im angegriffenen Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf Erstattung seiner vollen notwendigen Kosten hat.

18

Die Entscheidung der Kammer folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

19

Vorliegend war der Widerspruch des Klägers vollumfänglich erfolgreich. Mit Widerspruchsschreiben vom 08.05.2009 ließ der Kläger beantragen, ihm im Zeitraum April bis September 2009 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu gewähren. Mit Änderungsbescheid vom 24.07.2009 tat dies die Beklagte, wobei sie zu Recht davon ausging, dass für die Monate August und September 2009 keine Heizkosten zu gewähren sind, da in diesen Monaten keine tatsächlichen Kosten auf Seiten des Klägers anfallen. Da sie dies berücksichtigte und im Vergleich zu den Vormonaten entsprechend reduzierte Kosten der Unterkunft bewilligte, gewährte sie dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe. Damit entsprach sie dem Antrag des Klägers aus seinem Widerspruch.

20

Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe durch die Begründung seines Widerspruches deutlich gemacht, er begehre auch für die Monate August und September 2009 Heizkosten, obwohl ihm diese nicht zustünden, folgt die Kammer dieser Lesart nicht. Der Kläger hatte in seinem Widerspruch ausführen lassen, seine monatlich Miete betrage 275,37 . Auch unter Berücksichtigung eines Anteils für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sei die Übernahme von nur 147,39 nicht gerechtfertigt. Weitere Ausführungen machte der Kläger zur sachlichen Begründung seines Widerspruchs nicht. In einer Zusammenschau von Widerspruchsantrag und -begründung macht der Kläger damit deutlich, dass er zum einen nicht mit der Bewilligung von lediglich 147,39 als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich einverstanden ist und zum anderen ein Mehr an Leistungen - allerdings nur bis zur gesetzlichen Höhe - begehrt. Diesem Begehren hat die Beklagte entsprochen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

22

Gesetzliche Gründe, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, sieht die Kammer nicht.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.