Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Der Beschluss vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz der Beigeladenen zu 1. im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens streitig.

Die Beigeladene zu 1. (geb. 1952) ist seit 1998 als Allgemeinärztin zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen und in dem Kurort B-Stadt niedergelassen. Sie verfügt über die Zusatzbezeichnungen Akupunktur, Balneologie und Medizinische Klimatologie sowie Naturheilverfahren. Am Kurarztvertrag nimmt sie seit dem 1.4.1987 teil.

Die Beigeladene zu 1. stellte am 31.1.2018 bei dem Beklagten einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (Vollausschreibung). Voraussichtliches bzw. geplantes Beendigungsdatum sei der 31.12.2018, Beendigungsgründe seien „Rentenalter/Gesundheit“. Als Praxisbesonderheit gab sie „Kurmedizin-Naturheilverfahren“ an. Ein sog. privilegierter Nachfolger existiere nicht. Zugleich gab sie eine Verzichtserklärung ab, wonach sie auf ihre Zulassung unter der Bedingung verzichte, dass ein Nachfolger zur Fortführung ihrer ausgeschriebenen Praxis zugelassen sei.

Die Beigeladene zu 2. beantragte im Rahmen ihrer Stellungnahme, dem Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens stattzugeben. Sie gab den Versorgungsgrad im Mittelbereich P-Stadt/R-Stadt mit 171,86% an. Die Fallzahlen der Beigeladenen zu 1. hätten im Quartal 2/2016 306, im Quartal 3/2016 328, im Quartal 4/2016 167 und im Quartal 1/2017 142 betragen (durchschnittliche Fallzahl 236). Der Fachgruppendurchschnitt habe in diesen Quartalen bei 899 gelegen. Ein ausreichendes Praxissubstrat sowie die Versorgungsrelevanz der Praxis werde bejaht. Eine nähere Begründung hierzu erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018) gab der Beklagte dem Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen vollen Versorgungsauftrag für ihren Vertragsarztsitz statt. Eine Praxis könne nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang (noch) vertragsärztlich tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 1. stehe an ihrem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beigeladene zu 1. ihren vertragsärztlichen Pflichten insgesamt nicht nachgekommen wäre oder dass die Praxis keinen eigentumsrechtlich relevanten materiellen und immateriellen Wert mehr ausweisen würde. Zwar lägen die Fallzahlen der Praxis der Beigeladenen zu 1. in den Quartalen 2/16-1/17 mit durchschnittlich 236 Patienten unter dem Fachgruppendurchschnitt (durchschnittlich 899 Fälle in den genannten Quartalen). Gleichwohl sei der Zulassungsausschuss zu der Auffassung gelangt, dass die für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens maßgebliche Versorgungsrelevanz der Praxis zu bejahen sei. Wenn auch die Praxis unterdurchschnittliche Fallzahlen aufweise, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Beigeladene zu 1. in nur geringfügigem oder vernachlässigbarem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe. Vielmehr sei die Praxis in einem für die Versorgung relevanten Umfang betrieben worden. Es lägen keine Gründe vor, die den Beklagten an der Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hinderten, § 103 Abs. 3a Sätze 2,3 SGB V. Dem Antrag sei stattzugeben, weil eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen erforderlich sei. Das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens sei erst dann eröffnet, wenn feststehe, dass eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich sei. Weder dem Wortlaut noch der Begründung des Gesetzes sei zu entnehmen, dass einem Arzt das grundrechtlich garantierte Verwertungsrecht an seiner ordnungsgemäß und erfolgreich betriebenen Praxis (auch) dann verweigert werden könne, wenn es in ihrem räumlichen Einzugsbereich andere, möglicherweise weniger erfolgreiche Praxen gebe, die noch zusätzliche Versorgungskapazitäten für dasselbe Leistungsspektrum anböten. Vielmehr sei die Frage der Nachbesetzungsfähigkeit dieser anderen Praxen im Rahmen eines für diese beantragten Nachbesetzungsverfahrens zu klären. Angesichts der Praxistätigkeit der Beigeladenen zu 1. stehe fest, dass die Praxis den für die ambulante vertragsärztliche Versorgung zu fordernden Beitrag zu Gunsten einer Vielzahl von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet habe. Es gebe daher keine Zweifel daran, dass die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen erforderlich sei.

Die Klägerinnen haben jeweils Klagen gegen den Beschluss vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018), ihnen per email am 3.4.2018 zugesandt, zum Sozialgericht München erhoben (Az. S 28 KA 84/18, S 28 KA 89/18, S 28 KA 90/18, S 28 KA 91/18, S 28 KA 102/18 und S 28 KA 111/18). Dieses hat die Klagen mit Beschluss vom 2.7.2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerinnen sind u.a. der Auffassung, dass im Rahmen der Frage des Vorliegens einer nachbesetzungsfähigen Praxis der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei. Die Beigeladene zu 1. biete nur 15 Wochenstunden Sprechstunde an. Ihre Fallzahlen wichen deutlich vom Fachgruppendurchschnitt nach unten ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in den Zahlen des Beklagten Leistungen, die im Rahmen von Hausarztverträgen erbracht worden seien, nicht enthalten seien. Die Beigeladene zu 1. habe nicht an der hausarztzentrierten Versorgung teilgenommen. Die Fallzahlen für Versicherte der AOK Bayern deuteten im Rahmen der kurärztlichen Versorgung auf eine sehr eingeschränkte Tätigkeit hin. Im Übrigen bediene die Beigeladene zu 1. nur ein ganz enges Spektrum vertragsärztlicher Leistungen. Die ernsthafte Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit hätte daher vom Beklagten hinterfragt werden müssen. Selbst wenn eine fortführungsfähige Praxis angenommen würde, besitze diese keine Versorgungsrelevanz. Die fehlende Versorgungsrelevanz lasse sich nicht nur an den geringen Fallzahlen erkennen, sondern auch daran, dass sich die Praxis in einem Gebiet befinde, in dem sich zu viele der allgemeinärztlichen Praxen im Planungsbereich konzentrierten. 27 von 62 Hausärzten aus dem Planungsbereich Mittelbereich P-Stadt/R-Stadt seien in B-Stadt tätig. Nach dem Bedarfsplan seien 20,6 Hausärzte in dem Planungsbereich oberhalb der Sperrgrenze vorhanden, so dass durch den Wegfall der Praxis der Beigeladenen zu 1. keine partielle Entsperrung des Planungsbereiches eintreten würde. Der Beklagte habe auch nicht etwaige Versorgungskapazitäten anderer Praxen im Planungsbereich geprüft. Sollte sich das Verfahren infolge der Ausschreibung erledigt haben, hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Wiederholungsgefahr feststellen zu lassen.

Die Kläger beantragen jeweils, den Beschluss vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018) aufzuheben und den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abzulehnen,

hilfsweise den Beschluss vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018) aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich das Verfahren aufgrund der erfolglosen Ausschreibung des Vertragsarztsitzes erledigt hat. B-Stadt sei einer der bekanntesten Kurorte Deutschlands, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die dort niedergelassenen Hausärzte überdurchschnittlich viele Kurpatienten behandelten, die aus dem gesamten Bundesgebiet kämen. Belastbare Fallzahlen für die kurärztliche Abrechnung der Beigeladenen zu 1. lägen nicht vor, da die kurärztlichen Leistungen über die kurärztliche Abrechnungsstelle der KV Westfalen-Lippe abgerechnet würden und die dort abgerechneten Leistungen bzw. Patienten für die Entscheidungsfindung für den Zulassungsausschuss nicht relevant gewesen seien. Die vollständigen Patientenzahlen lägen nicht vor und damit könne aktuell die ärztliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. nicht genau bestimmt werden, so dass nicht auf eine mangelnde Versorgungsrelevanz geschlossen werden könne. Unzutreffend sei, dass die Beigeladene zu 1. ausschließlich Gesprächsleistungen erbracht habe.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die Beigeladene zu 2. hat die Praxis der Beigeladenen zu 1. am 6.4.2018 im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben. Es sind keine Bewerbungen eingegangen.

Das Gericht hat bei der Beigeladenen zu 2. die Fallzahlen der Beigeladenen zu 1. in den Quartalen 2/2017 - 4/2017 sowie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe die kurärztlichen Fallzahlen der Beigeladenen zu 1. in den Quartalen 1/2016 - 4/2017 ermittelt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz der Beigeladenen zu 1. im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Soweit die Kläger beantragen, den Beschluss vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018) aufzuheben und den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abzulehnen, sind die Klagen unbegründet.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen allesamt vor.

Die Kläger als Krankenkassen(verbände) sind infolge ihrer Verantwortung für die Bedarfsplanung und das Zulassungswesen klagebefugt (Pawlita in: Schlegel/Voelzke(Hrsg.), jurisPK-SGB V, Stand 17.12.2018, § 103 Rn. 73).

Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht erforderlich, § 103 Abs. 3a Satz 11 SGB V. Der Zulassungsausschuss ist richtiger Beklagter (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.6.2018, Az. B 6 KA 46/17 R, Rn. 20).

Auch haben die Kläger ihre Klagen jeweils fristgemäß eingereicht.

Die Klagen sind zutreffend als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen erhoben und auch weiterbetrieben worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist keine Erledigung aufgrund der erfolglosen Ausschreibung des Vertragsarztsitzes eingetreten. Die Klagen waren daher nicht in Fortsetzungsfeststellungsklagen umzustellen:

Das Gericht kann dahingestellt lassen, welche verwaltungsverfahrensrechtlichen Folgen die - vom Gesetzgeber nicht geregelte - Konstellation der ergebnislosen Ausschreibung des Vertragsarztsitzes hat. Zum einen wird vertreten, dass der ursprüngliche Antrag auch den Antrag auf Wiederholung der Ausschreibung beinhaltet, weshalb ein erneuter Antrag auf Ausschreibung bei der Kassenärztlichen Vereinigung gestellt werden könne (vgl. Pawlita, ebenda, § 103 Rn. 83); nach einer anderen Auffassung hat sich das Nachbesetzungsverfahren erledigt, wenn sich innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerber meldet. Es könne jedoch ein erneuter Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gestellt werden (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Auflage 2018, Rn. 534). Ein derartiger Antrag müsste beim Zulassungsausschuss gestellt werden. Würde man der letztgenannten Auffassung folgen, könnte als Konsequenz angenommen werden, dass sich infolge der (ergebnislosen) Ausschreibung auch der ursprüngliche Bescheid, mit dem dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wurde, erledigt hat. Aus Sicht des Gerichts trifft dies jedoch nicht zu. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V, wonach die Kassenärztliche Vereinigung, wenn der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat, dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen hat. Diese Entscheidung des Zulassungsausschusses hat insoweit Tatbestands- bzw. Drittwirkung (vgl. BayLSG, Urteil vom 16.1.2019, Az. L 12 KA 60/18, S. 20). Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Entscheidung des Beklagten ist somit nicht nur die Stattgabe des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens mit der Folge, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben hat (§ 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V), sondern zugleich, dass die Kassenärztliche Vereinigung keine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen hat. Hinsichtlich der Frage der Entschädigungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung, hier der Beigeladenen zu 2., ist durch die erfolgte Ausschreibung keine Erledigung eingetreten. Die von den Klägern begehrte Aufhebung des ursprünglichen Bescheids (und Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens) ist noch möglich. Insoweit ist weder die Regelungswirkung des Bescheids noch die Beschwer der Kläger nachträglich weggefallen.

Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet. Die Entscheidung des Beklagten, dem Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen vollen Versorgungsauftrag für ihren Vertragsarztsitz stattzugeben, ist beurteilungsfehlerhaft.

Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass die Praxis der Beigeladenen zu 1. eine fortführungsfähige Praxis ist. Nach Einschätzung des Gerichts ist dieses Kriterium, das Voraussetzung für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist, im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags vorliegend gerade noch als erfüllt anzusehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich derjenige, in dem die Nachbesetzung beantragt wird (BSG, ebenda, Rn. 28 m.w.N.). Angesichts der Fallzahlen der Praxis der Beigeladenen zu 1. sind Zweifel angebracht, ob ein - über einen halben Versorgungsauftrag hinausgehendes - Praxissubstrat besteht (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung SG Bremen, Urteil vom 20.8.2014, Az. S 1 KA 22/13 sowie Pawlita, ebenda, § 103 Rn. 45.1). Die durchschnittlichen Fallzahlen der Praxis, bei der auch die über Kurarztschein behandelten Patienten miteinzubeziehen sind, lagen im Quartal 2/2016 bei 389 (306 zzgl. 83 kurärztliche Fälle), im Quartal 3/2016 bei 404 (328 zzgl. 76 kurärztliche Fälle), im Quartal 4/2016 bei 206 (167 zzgl. 39 kurärztliche Fälle) und im Quartal 1/2017 bei 159 (142 zzgl. 17 kurärztliche Fälle). Der Fachgruppendurchschnitt betrug nach Angaben der Beigeladenen zu 2. quartalsübergreifend 2/2016 bis 1/2017 899 Fälle, so dass davon auszugehen ist, dass die Fallzahlen der Beigeladenen zu 1., die nicht an der hausarztzentrierten Versorgung teilgenommen hat, in diesen Quartalen jeweils geringer als die Hälfte des Fachgruppendurchschnitts waren. Im Quartal 2/2017 hatte die Praxis der Beigeladenen zu 1. eine Fallzahl von 299 (250 zzgl. 49 kurärztliche Fälle), 3/2017 eine Fallzahl von 397 (315 zzgl. 82 kurärztliche Fälle) und 4/2017 eine Fallzahl von 201 (162 zzgl. 39 kurärztliche Fälle); der Fachgruppendurchschnitt lag 2/2017 bei 735, 3/2017 bei 746 sowie 4/2017 bei 746. Einzig im Quartal 3/2017 war die Fallzahl der Beigeladenen zu 1. leicht höher als die Hälfte des Fachgruppendurchschnitts.

Aus Sicht der Kammer kommt es hier gerade entscheidend auf die Fallzahl im Quartal 3/2017 an. Zum einen liegt dieses Quartal zeitlich nah zu der Antragstellung der Beigeladenen zu 1. zur Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, zum anderen umfasst es drei der Saisonmonate im Kurbetrieb von B-Stadt. Wie die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erklären sich ihre Fallzahlschwankungen zwischen den Quartalen 2 und 3 jedes Jahres einerseits und den Quartalen 1 und 4 jedes Jahres andererseits damit, dass im Kurbetrieb Saison nur von ca. Mai bis Oktober ist. Da sie fast ausschließlich Kurpatienten behandelt (auf Originalscheinen und auf Kurarztscheinen), sind die Fallzahlen in den Quartalen 2 und 3 signifikant höher als in den Quartalen 1 und 4. Nach Auffassung der fachkundig besetzten Kammer sind die Besonderheiten des Kurortes B-Stadt, der ca. 2,25 Mio Übernachtungen im Jahr vorweist, bei der Frage des Vorliegens eines Praxissubstrats der im Zentrum von B-Stadt gelegenen Praxis zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass nur in den „Saisonquartalen“ 2 und 3 eines Jahres die Praxis der Beigeladenen zu 1. und ihre Fallzahlen am Fachgruppendurchschnitt gemessen werden können. Danach kann gerade noch vom Vorliegen eines Praxissubstrats im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags ausgegangen werden.

Die Prüfung des Beklagten, ob eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes der Beigeladenen zu 1. aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, ist beurteilungsfehlerhaft.

Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 3 1. HS SGB V). „Gefordert ist danach nicht die positive Feststellung der Notwendigkeit des Vertragsarztsitzes, sondern die negative Feststellung der fehlenden Erforderlichkeit. Zum Nachweis einer negativen Tatsache bedarf es allerdings stets der Überprüfung der für das Vorliegen der entsprechenden positiven Tatsache sprechenden Umstände. Der Zulassungsausschuss hat bei dieser Prüfung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum“ (BSG, ebenda, Rn. 35 m.w.N.).

Das Gericht prüft in diesen Fällen, ob der Beurteilung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, kein Verfahrensfehler begangen wurde, die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind, kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (insbes. Grundrechte) vorliegt, die Subsumtionserwägungen in der Begründung des Verwaltungsakts verdeutlicht sind, sodass eine zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist, allgemeine oder besondere Wertmaßstäbe nicht verletzt sind und keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden. Ebenso wie Ermessen kann auch ein Beurteilungsspielraum auf Null reduziert sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 54 Rn. 31d m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Beschluss nicht gerecht.

Das BSG hat einzelne Prüfpunkte/Erwägungen zu der im Rahmen des § 103 Abs. 3a Satz 3 1. HS SGB V zu erfolgenden Prüfung herausgearbeitet. Danach ist unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten zunächst davon auszugehen, dass in gesperrten Planungsbereichen eine Nachbesetzung nicht erforderlich ist. Würde allerdings der Wegfall des Vertragsarztsitzes zu einer Sonderbedarfszulassung führen, so stehen der Ablehnung einer Nachbesetzung Versorgungsgründe entgegen. Neben Besonderheiten wie die Versorgung von Menschen mit Behinderung oder die räumliche Nähe zu Pflegeheimen oder überregional in Anspruch genommene Diagnostik und Therapie können unter Umständen auch Spezialisierungen einer Praxis, ihre verkehrsgünstige Lage oder eine effektive Kooperation mit anderen Praxen zum Nutzen der Patienten berücksichtigungsfähig sein (BSG, ebenda, Rn. 36 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner ein unterschiedlicher Versorgungsgrad bezüglich der Arztgruppe (Fachgebiete und/oder Schwerpunkte) innerhalb des Planungsbereichs. Bei der Beurteilung der Versorgung im Rahmen des § 103 Abs. 3a SGB V ist der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Verteilung der Praxen im Planungsbereich berücksichtigungsfähig. Das Ziel einer langfristig flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung rechtfertigt auch das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Leistungserbringer innerhalb eines Planungsbereichs (vgl. BSG, ebenda, Rn. 38). Im Hinblick auf die Versorgungsrelevanz sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die Fallzahlen von Bedeutung. (Nahezu) durchschnittliche Fallzahlen sprechen für eine Versorgungsrelevanz (vgl. BSG, ebenda, Rn. 39).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat. Zunächst hat er nicht die kurärztlichen Fallzahlen der Beigeladenen zu 1. bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eingeholt. Ebenso wenig hat er näher geprüft, ob bzw. welche Besonderheiten und Spezialisierungen die Praxis der Beigeladenen zu 1. aufweist. Ggf. hätte auch ermittelt werden müssen, inwieweit andere hausärztliche Praxen in B-Stadt derartige Besonderheiten und Spezialisierungen besitzen und eventuell über freie Kapazitäten verfügen. Auch die räumliche Verteilung der hausärztlichen Praxen im Planungsbereich - auch unter Berücksichtigung der kurörtlichen Besonderheiten - wurde nicht näher untersucht. Schließlich hätte es vorliegend nahegelegen, zu ermitteln, welchen Anteil privatärztliche Leistungen am Gesamthonorar der Praxis der Beigeladenen zu 1. haben.

Auch die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums hat der Beklagte nicht eingehalten. Zum einen hat er verkannt, dass infolge des gesperrten Planungsbereichs unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten zunächst davon auszugehen ist, dass eine Nachbesetzung nicht erforderlich ist. Etwaige Besonderheiten des Kurortes B-Stadt wurden nicht diskutiert. Ebenso wenig hat der Beklagte die niedrigen Fallzahlen der Praxis der Beigeladenen zu 1. zum Anlass genommen, die Versorgungsrelevanz zu hinterfragen. Anlass hierfür hätten auch die Ausführungen der Beigeladenen zu 1. in ihrem Schreiben vom 20.11.2017 geben können, in dem sie zu der von der Beigeladenen zu 2. vorgenommenen Prüfung der Einhaltung der Versorgungsaufträge gem. § 95 Abs. 3 SGB V Stellung nahm. In diesem Schreiben, das sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befindet, hat die Beigeladene zu 1. u.a. erläutert, dass es für ihre rückläufigen Patientenzahlen eine Erklärung gebe: Nachdem sie kaum mehr Massagen und Fangopackungen ohne Regressrisiko verordnen könne, „kauften“ sich die Kurgäste diese Anwendungen als Paket in den Hotels. Eine Notwendigkeit, den Arzt im Kurort aufzusuchen, bestehe dann natürlich nicht mehr. Dadurch gingen ihre Patientenzahlen zurück, denn diese beiden Heilmittel seien die für den Kurgast vorrangigen. Dabei handele es sich um ein für B-Stadt ganz spezifisches Dilemma. Zweifel an der Versorgungsrelevanz der Praxis hätte darüber hinaus auch der Hinweis der Beigeladenen zu 1. in dem genannten Schreiben begründen können, dass sie einen prozentual hohen Anteil an privat versicherten Patienten habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, dass Selbstzahler bzw. Privatversicherte ca. 70% ihres Honorars ausmachten. Schließlich ist aus Sicht der Kammer zu beanstanden, dass der Beklagte die Frage, ob (wenigstens) hinsichtlich eines hälftigen Versorgungsauftrags Versorgungsrelevanz angenommen werden könne, nicht einmal thematisiert hat.

Nach alledem ist der streitgegenständliche Beschluss beurteilungsfehlerhaft.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 3 und § 155 Abs. 4 VwGO. Zwar haben die Kläger nur hinsichtlich ihrer hilfsweise gestellten Anträge obsiegt. Mangels vollständiger Sachverhaltsermittlungen des Beklagten, die dieser zu vertreten hat, war es den Klägern jedoch nicht möglich, hinreichend einzuschätzen, inwiefern überhaupt noch eine fortführungsfähige Praxis bestand und ob ggf. der Beurteilungsspielraum des Beklagten auf Null reduziert war.

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(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei

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(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.