Sozialgericht Mannheim Urteil, 06. Mai 2014 - S 9 SO 519/14

bei uns veröffentlicht am06.05.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe um die Rückforderung von Pflegegeld nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Die am … 1941 geborene – somit heute 72jährige – Klägerin, die unter gesetzlicher Betreuung steht, lebt in einer Einrichtung des „betreuten Wohnens“ und erhält schon seit längerem Hilfe zur (ambulanten) Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII (vor allem Pflegegeld nach § 64 SGB XII).
Ab dem 12.12.2013 befand sich die Klägerin in einer anderen Einrichtung zur stationären Kurzzeitpflege (bis zum 25.1.2014).
Dies nahm der Beklagte zum Anlass, mit Bescheid vom 20.12.2013 die letzte Bewilligung des Pflegegeldes (Bescheid vom 9.9.2013) ab dem 13.12.2013 aufzuheben und das bis einschließlich 31.12.2013 bereits ausgezahlte Pflegegeld für diesen Zeitraum zurückzufordern (126,00 EUR). Denn für die Dauer der Kurzzeitpflege könne die Klägerin die Zahlung des Pflegegeldes nicht beanspruchen. Sie habe für den Monat Dezember 2013 jedoch bereits ein Pflegegeld von 210,00 EUR erhalten. Dies seien (:30) 7,00 EUR täglich. Hieraus ergebe sich für die Zeit bis zum 12.12.2013 (x12) ein Anspruch von 84,00 EUR, so dass die Klägerin den Differenzbetrag von 126,00 EUR zu erstatten habe (210,00 EUR - 84,00 EUR). Denn durch die Aufnahme in die Kurzzeitpflege habe sich eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) ergeben. Es dürfe sich nämlich auf die „wirtschaftliche Situation nicht begünstigend auswirken“, wenn die Klägerin „zu viel Geld zu Lasten der öffentlichen Hand“ erhielte, „obwohl ... kein sozialhilferechtlicher Bedarf“ mehr gegeben sei. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Rückforderung „geboten“, da „in allen vergleichbaren Fällen zu viel bezahlte Hilfe“ zurückgefordert werde. Gründe, die es im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, seien nicht „erkennbar“.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 26.12.2013 Widerspruch: Trotz der Kurzzeitpflege sei es nicht zu einer „wirtschaftlichen Begünstigung“ gekommen, da sie „das erhaltende Pflegegeld an die ehrenamtlichen Helfer weiterbezahlt“ habe. Nachweise hierzu könne sie noch vorlegen. Im Übrigen habe sie, „um Kosten einzusparen“, ihre Wäsche nicht gekennzeichnet und nicht im Seniorenheim waschen lassen. Vielmehr hätten ihre ehrenamtlichen Helfer die Wäsche auch während der Kurzzeitpflege „privat gewaschen“ und hierfür einen Unkostenbeitrag für Fahrtkosten und Waschmittel erhalten. Nicht zuletzt sei sie regelmäßig von den ehrenamtlichen Helfern besucht worden (Spaziergänge, Vorlesen, Unterhaltung). Auch hierfür seien Unkosten (Fahrtkosten) entstanden. Schließlich sehe das Pflegereformgesetz ab dem 1.1.2013 vor, dass während der Kurzzeitpflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt werde. Für den Aufnahme- und den Entlasstag werde das Pflegegeld sogar vollständig weitergezahlt.
Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 6.2.2014): Nach § 64 Abs. 5 Satz 2 SGB XII müsse das Pflegegeld anteilig gekürzt werden, wenn der Anspruch nicht für den vollen Monat bestehe. So liege es hier, denn die Klägerin habe sich ab dem 12.12.2013 in stationärer (Kurzzeit-) Pflege befunden; eine zusätzliche ambulante Versorgung im „betreuten Wohnen“ sei daher nicht mehr notwendig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen, die Wäsche der Klägerin sei auch während der Kurzzeitpflege privat von den ehrenamtlichen Helfern gewaschen worden. Denn „die hauswirtschaftlichen Leistungen, so auch das Waschen der Wäsche“, seien „in den Pflegesätzen des Pflegeheimes enthalten“. Dies gelte auch für „die Kennzeichnung der Wäsche“. Der hiermit verbundene Aufwand begründe somit keinen eigenständigen sozialhilferechtlichen Bedarf. Bei den Besuchen während der Dauer der Kurzzeitpflege zum Spazierengehen und Vorlesen handele es sich um „Gefälligkeitsleistungen“, die ebenfalls „keinen zusätzlichen sozialhilferechtlichen Bedarf“ zur Folge hätten. Bei seiner Entscheidung stütze sich der Beklagte auch auf die Sozialhilferichtlinie für Baden-Württemberg (66.15) und die seit 1999 gefestigte Rechtsprechung. Da sich die Klägerin wohl bis zum 25.1.2014 in Kurzzeitpflege befunden habe, bestehe auch für den 31.12.2013 kein Anspruch auf Pflegegeld. Daher ergebe sich wie im angefochtenen Bescheid dargestellt eine Rückforderung von 126,00 EUR. Unerheblich sei dabei, dass das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI - SGB XI) für die Dauer der Kurzzeitpflege zur Hälfte weiterbezahlt werde. Für das sozialhilferechtliche Pflegegeld kämen jedoch die hiervon abweichenden oben dargestellten Vorschriften zur Anwendung. Dieser Unterschied erkläre sich daraus, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld „aus allgemeinen Steuermitteln finanziert“ werde, während es bei der gesetzlichen Pflegeversicherung um Beitragsmittel gehe.
Am 21.2.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben: In analoger Anwendung von § 37 SGB XI in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI komme vorliegend eine Kürzung des Pflegegeldes für die ersten vier Wochen der Kurzzeitpflege nicht in Betracht. Im Übrigen werde auch in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, dass für die Dauer einer kurzen stationären Krankenhausbehandlung bzw. einer kurzen stationären Rehabilitation eine Kürzung des sozialhilferechtlichen Pflegegeldes aus-scheide. Denn auch der Sozialhilfeträger habe zu beachten, dass typischerweise im Anschluss an eine kurze stationäre Krankenhaus- oder Reha-Behandlung die ambulante Pflege fortgesetzt werden müsse. Daher sei er gehalten, gemäß § 63 Satz 1 SGB XII die Hilfsbereitschaft des verwandtschaftlichen und sozialen Umfelds zu unterstützen bzw. aufrechtzuerhalten. Dem diene die Weiterzahlung des Pflegegeldes. Denn auch bei einer Kurzzeitpflege stehe fest, dass die hilfebedürftige Person im Anschluss weiterhin ambulanter Pflege und der Unterstützung durch ihr bisheriges Umfeld bedürfe. Im Übrigen gewähre selbst die Pflegekasse trotz der Kurzzeitpflege die Hälfte des bislang für die ambulante Pflege bezogenen Pflegegeldes weiter.
Somit beantragt die Klägerin,
den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
10 
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin erhalte nach einem gerichtlichen Vergleich im Kalenderjahr 2012 im Rahmen des betreuten Wohnens in F. monatlich im Voraus ein erhöhtes Pflegegeld. Ab dem 12.12.2013 habe sich die Klägerin (bis zum 25.1.2014) zur stationären Kurzzeitpflege im Seniorenheim „K. von H.“ in L. aufgehalten. Während dieses Zeitraums sei eine Betreuung bzw. Versorgung der Klägerin in ihrer „eigenen Häuslichkeit“ nicht erforderlich gewesen. Der Rechtsauffassung der Klägerin stehe die Sozialhilferichtlinie für Baden-Württemberg entgegen (66.15). Die Weiterzahlung des Pflegegeldes widerspräche dem Zweck der Kurzzeitpflege. Denn die Kurzzeitpflege ziele ja gerade darauf ab, „die mit der Pflege im betreuten Wohnen betrauten Personen zu entlasten“. Wenn diese auch „während der Kurzzeitpflege in die Pflege mit eingebunden werden“ müssten, deute „dies darauf hin, dass entweder für die Kurzzeitpflege kein Bedarf“ bestanden oder „dass die Einrichtung, welche die Kurzzeitpflege“ erbracht habe, „ihre Leistungen nicht in vollem Umfang“ erbracht habe. Unabhängig hiervon bestehe „der Bedarf, für den das Pflegegeld eingesetzt“ werde, „während der Kurzzeitpflege auch nicht weiter“. Denn die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen, die bislang im Rahmen des betreuten Wohnens ambulant bzw. ehrenamtlich erbracht worden seien, würden jetzt „über den Pflegesatz und die Abrechnung des Pflegeheimes abgedeckt“. Somit könnten „während der Kurzzeitpflege“ keinerlei „Aufwendungen für eine häusliche Pflegeperson entstehen“. Damit fehle für die Weiterzahlung des Pflegegeldes während der Dauer der Kurzzeitpflege jede Grundlage. Die anderslautende Rechtslage aus dem Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung könne auf die Sozialhilfe nicht übertragen werden. Denn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung seien beitragsfinanziert, während die Sozialhilfe aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werde Nach der Sozialhilferichtlinie für Baden-Württemberg werde bei der Kürzung des Pflegegeldes der Aufnahme- und der Entlasstag nicht mitberechnet. Da die Kurzzeitpflege bis zum 25.1.2014 angehalten habe, bestehe somit auch für den 31.12.2013 kein Anspruch auf Pflegegeld.
13 
Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 26.3.2014 unter anwaltlicher Beiordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig: Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden, die Klage vom 21.2.2014 wahrt nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2014 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). Die verfügte Erstattungspflicht beschwert die Klägerin nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.
II.
16 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
(1.)
17 
Eine Anhörung der Klägerin vor Erteilung des angefochtenen Bescheides war ausnahmsweise nicht geboten. Denn der angefochtene Bescheid beruht in tatsächlicher Hinsicht auf den eigenen Angaben der Klägerin in Bezug auf die Antragstellung zur Finanzierung der Kurzzeitpflege (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Daher erweist sich der angefochtene Bescheid als formell rechtmäßig (ergänzend hierzu siehe Abschnitt (2. c.).
(2.)
(a.)
18 
Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. § 64 Abs. 5 Satz 1 SGB XII stellt klar, dass der sozialhilferechtliche Anspruch auf Pflegegeld voraussetzt, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld seine erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Dem korrespondierend bestimmt § 63 Satz 3 SGB XII unmissverständlich, dass Pflegebedürftige, die sich in einer stationären oder teilstationären Einrichtung befinden, keine Leistungen zur häuslichen Pflege, also auch kein Pflegegeld nach § 64 SGB XII, beanspruchen können. Dies ist konsequent, denn die erforderliche Pflege wird dann bereits durch die Mittel der Einrichtung gewährleistet. Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 63 Satz 4 SGB XII nur für Pflegebedürftige, die ihre ambulante Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells selbst organisieren. Wenn sie sich vorübergehend in einer stationären Einrichtung aufhalten, haben sie weiterhin einen Anspruch Pflegegeld. Denn sie benötigen, dies um ihrer Pflicht zur Lohnzahlung nachkommen und ihre Pflegekräfte „halten“ zu können. Daher besteht in einer solchen Situation der dem Anspruch auf Pflegegeld zugrundeliegende Bedarf fort, auch wenn die unmittelbare Pflege vorübergehend durch die Einrichtung erbracht wird. Dieser gesetzlichen Konzeption kann entnommen werden, dass die Weiterzahlung des sozialhilferechtlichen Pflegegeldes aber ausgeschlossen ist, wenn die ambulante Pflege lediglich „ehrenamtlich“ (also außerhalb des „Arbeitgebermodells“) erfolgt. Denn im in einer solchen Situation kann ohne weiteres angenommen werden, dass nach Abschluss der stationären Behandlung bzw. Pflege die bisherigen Helfer unverändert zur ambulanten Pflege zur Verfügung stehen werden (zum Sach- und Streitstand und zu dieser Argumentation ausführlich: juris-PK, § 64 SGB XII Rdnr. 54). Aus diesen Gründen erweist sich die Klage als unbegründet.
(b.)
19 
Hieran ändert das Klagevorbringen nichts: Es trifft zwar zu, dass das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegegeld auch für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder bei einer Aufnahme in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung vorsieht bzw. aufrechterhält (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass entsprechendes auch für das sozialhilferechtliche Pflegegeld gelten müsse. Denn aufgrund der oben dargestellten abweichen-den Gesetzeslage besteht hierfür keine Grundlage. Vielmehr beruhen die unterschiedlichen Regelungskonzepte auch nach Auffassung des Gerichts darauf, dass das pflegeversicherungsrechtliche Pflegegeld beitragsfinanziert ist, während das sozialhilferechtliche Pflegegeld als allgemeine Fürsorgeleistung aus Steuermitteln finanziert wird. Hieraus rechtfertigt es sich, dass das Pflegegeld nach dem SGB XI für die pflegebedürftigen Personen eine großzügigere Regelung enthält. Dem hingegen ist das Pflegegeld nach dem SGB XII im hiesigen Kontext restriktiver ausgestaltet und verwirklicht den allgemeinen sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungs- bzw. Nachranggrundsatz, wonach Sozialhilfemittel nur beansprucht werden können, wenn und soweit die Notlage auf andere Weise nicht gemildert bzw. beseitigt werden kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daher fehlt es für eine Analogie zu § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI bereits an dem Erfordernis einer planwidrigen bzw. unbewußten gesetzlichen Lücke (anderer Ansicht bspw. aber LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 64 Rdnr. 12). In diesem Zusammenhang muss auch der zutreffende Einwand des Beklagten, dass die Kurzzeitpflege ja gerade auch darauf abzielt, die ehrenamtlichen Pflegepersonen zu entlasten und ihnen eine Art „Urlaub“ zu ermöglichen, gesehen werden. Insoweit würde es tatsächlich zu einer sozialhilferechtlich nicht gebotenen „Übererfüllung“ des Bedarfs beitragen, wenn die Pflegepersonen (mittelbar über die Klägerin) auch für Zeiten einer stationären Kurzzeitpflege ein sozialhilferechtliches Pflegegeld erhielten, obwohl ihre Pflegetätigkeit während dieser Zeit gar nicht benötigt wird. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass die Wäsche der Klägerin während der Dauer der stationären Kurzzeitpflege weiterhin von ihren Pflegekräften „privat“ gewaschen worden ist und dass die Klägerin aus Kostengründen nicht an dem Wäscheservice des Heims teilgenommen hat. Insoweit weist der Beklagte nämlich zutreffend darauf hin, dass die Besorgung der Wäsche zu den hauswirtschaftlichen Verrichtungen gehört, die der Heimträger im Rahmen der stationären Pflege zu erbringen hat. Dieser Aufwand wird durch die dem Heimträger zustehende Vergütung im Rahmen des SGB XI bzw. durch die ergänzenden Leistungen im Rahmen des SGB XII abgegolten. Letztlich ist es in diesem Zusammenhang auch Sache des Heimträgers für eine zuverlässige Sortierung bzw. Kennzeichnung der Wäsche Sorge zu tragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Argumentation, die Pflege müsse über die rein körperliche Pflege („satt und sauber“) hinausgehen, sie habe auch eine „soziale“ Komponente und umfasse deshalb auch Dinge wie „Besuche“ oder „Vorlesen“ und dergleichen mehr. Dies mag durchaus zutreffen. Jedoch folgt hieraus nicht zwingend, dass deshalb das sozialhilferechtliche Pflegegeld auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Einrichtung weitergezahlt werden muss. Denn letztlich ist es bei stationärer Pflege, auch wenn diese nur eine kurze Zeit umfasst, Sache des Einrichtungsträgers, geeignete Angebote zum sozialen Leben innerhalb des Heims vorzuhalten. Im Übrigen muss beachtet werden, dass schon die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung lediglich darauf abzielen, die ehrenamtliche bzw. nachbarschaftliche Pflege und Betreuung zu ergänzen bzw. eine Entlastung von den bei stationärer Pflege anfallenden Aufwendungen zu gewährleisten. Also handelt es sich bei der Pflegeversicherung letztlich nicht um eine „Vollversicherung“. Hieraus kann abgeleitet werden, dass dies auch bei einer über das Sozialamt finanzierten stationären (Kurz-) Zeitpflege in ähnlicher Weise gelten muss. Nach Auffassung des Gerichts liegt somit eine sozialhilferechtlich ausreichende Bedarfsdeckung bei stationärer Pflege vor, wenn die grundlegenden Vitalfunktionen und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe sichergestellt werden. Für darüber hinausgehende Belange im obigen Sinne besteht eine Einstandspflicht des Sozialamts in aller Regel nicht. Vielmehr kann unterstellt werden, dass insoweit die angesprochenen Angebote des Heimträgers bzw. ergänzende Veranstaltungen karitativer oder freier Träger in den Räumlichkeiten des Heims (beispielsweise Gottesdienste, Lesungen, Konzerte) ausreichend sind. Vorliegend muss auch berücksichtigt werden, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin (F.) und dem Ort der stationären Kurzzeitpflege (L.) nur wenige Kilometer beträgt, so dass den ehrenamtlichen Pflegern bzw. Verwandten Besuche im Heim auch ohne Beteiligung an den Fahrtkosten zumutbar erscheinen.
(c.)
20 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sich damit durch die Aufnahme der Klägerin in die stationäre Kurzzeitpflege in den Verhältnissen, die der letzten Pflegegeldbewilligung zugrundelagen, eine wesentliche Änderung ergeben, so dass die Beklagte im Rahmen eines „Soll-Ermessens“ gehalten war, den entsprechenden Bewilligungsbescheid aufzuheben und die überzahlte Leistung zur Erstattung festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 50 SGB X). Denn dadurch, dass der Klägerin seitens der Pflegekasse und des beklagten Sozialhilfeträgers Leistungen zur Finanzierung der stationären Kurzzeitpflege bewilligt worden sind, hat sie Einkommen erzielt, das - wie ausgeführt - einen gleichzeitig weiterbestehenden Bedarf für Leistungen zur ambulanten Pflege ausschließt. Der Begriff des „Einkommens“ ist in diesem Zusammenhang nämlich weit zu fassen, er erfasst jedweden „geldwerten Vorteil“ (juris-PK, § 48 SGB X, Rdnr. 122). Deshalb ist es aus Sicht des Gerichts somit nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilferichtlinie für Baden-Württemberg in einer solchen Situation für den Regelfall die Aufhebung und Rückforderung des Pflegegeldes vorsieht. Gesichtspunkte, die einen atypischen Sachverhalt begründen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die Klägerin das vorschüssig ausgezahlte Pflegegeld für den Monat Dezember 2013 bereits vor Erteilung des angefochtenen Bescheides an ihre ehrenamtlichen Pflegehelfer weitergegeben hat. Hiermit macht sie im Grunde den Einwand der „Entreicherung“ geltend. Grundsätzlich kann dieser Gesichtspunkt zwar im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine atypische Sachverhaltskonstellation darstellen, die eine abweichende (Einzelfall-) Entscheidung erfordern kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Adressat des Aufhebungsbescheides bzw. der Erstattungspflichtige aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls mit der Rückforderung rechnen musste (vgl. BSG, Urteil vom 26.8.1994 - B 13 RJ 29/93). So liegt es hier. Denn aufgrund der dargestellten Gesetzeslage musste die Klägerin auch unter Berücksichtigung allgemeiner lebenspraktischer Grundsätze erkennen, dass das jeweils als Vorschuss ausgezahlte Pflegegeld nur dazu dienen sollte, ihre ambulante Pflege zu gewährleisten. Somit hat die Klägerin (im Sinne einfacher Fahrlässigkeit) letztlich „auf eigenes Risiko“ gehandelt, als sie das Pflegegeld schon zu Anfang des Monats in voller Höhe an ihre Pflegepersonen weitergegeben hat. Sie hat sich hiermit nämlich der naheliegenden Möglichkeit begeben, Rücklagen zu bilden bzw. Vorkehrungen für im Monatsverlauf eintretende Änderungen ihrer Pflegesituation zu treffen. In diesem Zusammenhang dürften die Personen, an die die Klägerin das Pflegegeld für den Monat Dezember 2013 weitergeleitet hat, somit zumindest sittlich verpflichtet sein, diese Zuwendung für den auf die Kurzzeitpflege entfallenden Zeitraum an die Klägerin zurückzugewähren. Da die allgemeinen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Rückforderung bzw. der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen ergeben, im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X keinen atypischen Sachverhalt begründen, liegt somit ein Ermessensfehler des Beklagten nicht vor.
III.
21 
Daher kann die Klage keinen Erfolg haben, was die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt.
IV.
22 
Im Hinblick darauf, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes weniger als 750,00 EUR beträgt, zu der streitigen Rechtsfrage aber soweit ersichtlich bislang keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen und sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sicherlich immer wieder stellt, macht das Gericht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.

Gründe

 
I.
15 
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig: Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden, die Klage vom 21.2.2014 wahrt nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2014 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). Die verfügte Erstattungspflicht beschwert die Klägerin nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.
II.
16 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
(1.)
17 
Eine Anhörung der Klägerin vor Erteilung des angefochtenen Bescheides war ausnahmsweise nicht geboten. Denn der angefochtene Bescheid beruht in tatsächlicher Hinsicht auf den eigenen Angaben der Klägerin in Bezug auf die Antragstellung zur Finanzierung der Kurzzeitpflege (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Daher erweist sich der angefochtene Bescheid als formell rechtmäßig (ergänzend hierzu siehe Abschnitt (2. c.).
(2.)
(a.)
18 
Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. § 64 Abs. 5 Satz 1 SGB XII stellt klar, dass der sozialhilferechtliche Anspruch auf Pflegegeld voraussetzt, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld seine erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Dem korrespondierend bestimmt § 63 Satz 3 SGB XII unmissverständlich, dass Pflegebedürftige, die sich in einer stationären oder teilstationären Einrichtung befinden, keine Leistungen zur häuslichen Pflege, also auch kein Pflegegeld nach § 64 SGB XII, beanspruchen können. Dies ist konsequent, denn die erforderliche Pflege wird dann bereits durch die Mittel der Einrichtung gewährleistet. Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 63 Satz 4 SGB XII nur für Pflegebedürftige, die ihre ambulante Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells selbst organisieren. Wenn sie sich vorübergehend in einer stationären Einrichtung aufhalten, haben sie weiterhin einen Anspruch Pflegegeld. Denn sie benötigen, dies um ihrer Pflicht zur Lohnzahlung nachkommen und ihre Pflegekräfte „halten“ zu können. Daher besteht in einer solchen Situation der dem Anspruch auf Pflegegeld zugrundeliegende Bedarf fort, auch wenn die unmittelbare Pflege vorübergehend durch die Einrichtung erbracht wird. Dieser gesetzlichen Konzeption kann entnommen werden, dass die Weiterzahlung des sozialhilferechtlichen Pflegegeldes aber ausgeschlossen ist, wenn die ambulante Pflege lediglich „ehrenamtlich“ (also außerhalb des „Arbeitgebermodells“) erfolgt. Denn im in einer solchen Situation kann ohne weiteres angenommen werden, dass nach Abschluss der stationären Behandlung bzw. Pflege die bisherigen Helfer unverändert zur ambulanten Pflege zur Verfügung stehen werden (zum Sach- und Streitstand und zu dieser Argumentation ausführlich: juris-PK, § 64 SGB XII Rdnr. 54). Aus diesen Gründen erweist sich die Klage als unbegründet.
(b.)
19 
Hieran ändert das Klagevorbringen nichts: Es trifft zwar zu, dass das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegegeld auch für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder bei einer Aufnahme in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung vorsieht bzw. aufrechterhält (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass entsprechendes auch für das sozialhilferechtliche Pflegegeld gelten müsse. Denn aufgrund der oben dargestellten abweichen-den Gesetzeslage besteht hierfür keine Grundlage. Vielmehr beruhen die unterschiedlichen Regelungskonzepte auch nach Auffassung des Gerichts darauf, dass das pflegeversicherungsrechtliche Pflegegeld beitragsfinanziert ist, während das sozialhilferechtliche Pflegegeld als allgemeine Fürsorgeleistung aus Steuermitteln finanziert wird. Hieraus rechtfertigt es sich, dass das Pflegegeld nach dem SGB XI für die pflegebedürftigen Personen eine großzügigere Regelung enthält. Dem hingegen ist das Pflegegeld nach dem SGB XII im hiesigen Kontext restriktiver ausgestaltet und verwirklicht den allgemeinen sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungs- bzw. Nachranggrundsatz, wonach Sozialhilfemittel nur beansprucht werden können, wenn und soweit die Notlage auf andere Weise nicht gemildert bzw. beseitigt werden kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daher fehlt es für eine Analogie zu § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI bereits an dem Erfordernis einer planwidrigen bzw. unbewußten gesetzlichen Lücke (anderer Ansicht bspw. aber LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 64 Rdnr. 12). In diesem Zusammenhang muss auch der zutreffende Einwand des Beklagten, dass die Kurzzeitpflege ja gerade auch darauf abzielt, die ehrenamtlichen Pflegepersonen zu entlasten und ihnen eine Art „Urlaub“ zu ermöglichen, gesehen werden. Insoweit würde es tatsächlich zu einer sozialhilferechtlich nicht gebotenen „Übererfüllung“ des Bedarfs beitragen, wenn die Pflegepersonen (mittelbar über die Klägerin) auch für Zeiten einer stationären Kurzzeitpflege ein sozialhilferechtliches Pflegegeld erhielten, obwohl ihre Pflegetätigkeit während dieser Zeit gar nicht benötigt wird. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass die Wäsche der Klägerin während der Dauer der stationären Kurzzeitpflege weiterhin von ihren Pflegekräften „privat“ gewaschen worden ist und dass die Klägerin aus Kostengründen nicht an dem Wäscheservice des Heims teilgenommen hat. Insoweit weist der Beklagte nämlich zutreffend darauf hin, dass die Besorgung der Wäsche zu den hauswirtschaftlichen Verrichtungen gehört, die der Heimträger im Rahmen der stationären Pflege zu erbringen hat. Dieser Aufwand wird durch die dem Heimträger zustehende Vergütung im Rahmen des SGB XI bzw. durch die ergänzenden Leistungen im Rahmen des SGB XII abgegolten. Letztlich ist es in diesem Zusammenhang auch Sache des Heimträgers für eine zuverlässige Sortierung bzw. Kennzeichnung der Wäsche Sorge zu tragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Argumentation, die Pflege müsse über die rein körperliche Pflege („satt und sauber“) hinausgehen, sie habe auch eine „soziale“ Komponente und umfasse deshalb auch Dinge wie „Besuche“ oder „Vorlesen“ und dergleichen mehr. Dies mag durchaus zutreffen. Jedoch folgt hieraus nicht zwingend, dass deshalb das sozialhilferechtliche Pflegegeld auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Einrichtung weitergezahlt werden muss. Denn letztlich ist es bei stationärer Pflege, auch wenn diese nur eine kurze Zeit umfasst, Sache des Einrichtungsträgers, geeignete Angebote zum sozialen Leben innerhalb des Heims vorzuhalten. Im Übrigen muss beachtet werden, dass schon die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung lediglich darauf abzielen, die ehrenamtliche bzw. nachbarschaftliche Pflege und Betreuung zu ergänzen bzw. eine Entlastung von den bei stationärer Pflege anfallenden Aufwendungen zu gewährleisten. Also handelt es sich bei der Pflegeversicherung letztlich nicht um eine „Vollversicherung“. Hieraus kann abgeleitet werden, dass dies auch bei einer über das Sozialamt finanzierten stationären (Kurz-) Zeitpflege in ähnlicher Weise gelten muss. Nach Auffassung des Gerichts liegt somit eine sozialhilferechtlich ausreichende Bedarfsdeckung bei stationärer Pflege vor, wenn die grundlegenden Vitalfunktionen und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe sichergestellt werden. Für darüber hinausgehende Belange im obigen Sinne besteht eine Einstandspflicht des Sozialamts in aller Regel nicht. Vielmehr kann unterstellt werden, dass insoweit die angesprochenen Angebote des Heimträgers bzw. ergänzende Veranstaltungen karitativer oder freier Träger in den Räumlichkeiten des Heims (beispielsweise Gottesdienste, Lesungen, Konzerte) ausreichend sind. Vorliegend muss auch berücksichtigt werden, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin (F.) und dem Ort der stationären Kurzzeitpflege (L.) nur wenige Kilometer beträgt, so dass den ehrenamtlichen Pflegern bzw. Verwandten Besuche im Heim auch ohne Beteiligung an den Fahrtkosten zumutbar erscheinen.
(c.)
20 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sich damit durch die Aufnahme der Klägerin in die stationäre Kurzzeitpflege in den Verhältnissen, die der letzten Pflegegeldbewilligung zugrundelagen, eine wesentliche Änderung ergeben, so dass die Beklagte im Rahmen eines „Soll-Ermessens“ gehalten war, den entsprechenden Bewilligungsbescheid aufzuheben und die überzahlte Leistung zur Erstattung festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 50 SGB X). Denn dadurch, dass der Klägerin seitens der Pflegekasse und des beklagten Sozialhilfeträgers Leistungen zur Finanzierung der stationären Kurzzeitpflege bewilligt worden sind, hat sie Einkommen erzielt, das - wie ausgeführt - einen gleichzeitig weiterbestehenden Bedarf für Leistungen zur ambulanten Pflege ausschließt. Der Begriff des „Einkommens“ ist in diesem Zusammenhang nämlich weit zu fassen, er erfasst jedweden „geldwerten Vorteil“ (juris-PK, § 48 SGB X, Rdnr. 122). Deshalb ist es aus Sicht des Gerichts somit nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilferichtlinie für Baden-Württemberg in einer solchen Situation für den Regelfall die Aufhebung und Rückforderung des Pflegegeldes vorsieht. Gesichtspunkte, die einen atypischen Sachverhalt begründen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die Klägerin das vorschüssig ausgezahlte Pflegegeld für den Monat Dezember 2013 bereits vor Erteilung des angefochtenen Bescheides an ihre ehrenamtlichen Pflegehelfer weitergegeben hat. Hiermit macht sie im Grunde den Einwand der „Entreicherung“ geltend. Grundsätzlich kann dieser Gesichtspunkt zwar im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine atypische Sachverhaltskonstellation darstellen, die eine abweichende (Einzelfall-) Entscheidung erfordern kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Adressat des Aufhebungsbescheides bzw. der Erstattungspflichtige aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls mit der Rückforderung rechnen musste (vgl. BSG, Urteil vom 26.8.1994 - B 13 RJ 29/93). So liegt es hier. Denn aufgrund der dargestellten Gesetzeslage musste die Klägerin auch unter Berücksichtigung allgemeiner lebenspraktischer Grundsätze erkennen, dass das jeweils als Vorschuss ausgezahlte Pflegegeld nur dazu dienen sollte, ihre ambulante Pflege zu gewährleisten. Somit hat die Klägerin (im Sinne einfacher Fahrlässigkeit) letztlich „auf eigenes Risiko“ gehandelt, als sie das Pflegegeld schon zu Anfang des Monats in voller Höhe an ihre Pflegepersonen weitergegeben hat. Sie hat sich hiermit nämlich der naheliegenden Möglichkeit begeben, Rücklagen zu bilden bzw. Vorkehrungen für im Monatsverlauf eintretende Änderungen ihrer Pflegesituation zu treffen. In diesem Zusammenhang dürften die Personen, an die die Klägerin das Pflegegeld für den Monat Dezember 2013 weitergeleitet hat, somit zumindest sittlich verpflichtet sein, diese Zuwendung für den auf die Kurzzeitpflege entfallenden Zeitraum an die Klägerin zurückzugewähren. Da die allgemeinen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Rückforderung bzw. der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen ergeben, im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X keinen atypischen Sachverhalt begründen, liegt somit ein Ermessensfehler des Beklagten nicht vor.
III.
21 
Daher kann die Klage keinen Erfolg haben, was die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt.
IV.
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Im Hinblick darauf, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes weniger als 750,00 EUR beträgt, zu der streitigen Rechtsfrage aber soweit ersichtlich bislang keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen und sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sicherlich immer wieder stellt, macht das Gericht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen P

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 34 Ruhen der Leistungsansprüche


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewäh

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 64 Vorrang


Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 63 Leistungen für Pflegebedürftige


(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 1. häusliche Pflege in Form von a) Pflegegeld (§ 64a),b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),c) Verhinderungspflege (§ 64c),d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),e) Maßnahmen zur

Referenzen

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

1.
einen zugelassenen Pflegedienst,
2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1.
zu Beratungsstandards,
2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1.
häusliche Pflege in Form von
a)
Pflegegeld (§ 64a),
b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
c)
Verhinderungspflege (§ 64c),
d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
f)
anderen Leistungen (§ 64f),
g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
2.
teilstationäre Pflege (§ 64g),
3.
Kurzzeitpflege (§ 64h),
4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
5.
stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1.
häusliche Pflege in Form von
a)
Pflegegeld (§ 64a),
b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
c)
Verhinderungspflege (§ 64c),
d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
f)
anderen Leistungen (§ 64f),
g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
2.
teilstationäre Pflege (§ 64g),
3.
Kurzzeitpflege (§ 64h),
4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
5.
stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1.
häusliche Pflege in Form von
a)
Pflegegeld (§ 64a),
b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
c)
Verhinderungspflege (§ 64c),
d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
f)
anderen Leistungen (§ 64f),
g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
2.
teilstationäre Pflege (§ 64g),
3.
Kurzzeitpflege (§ 64h),
4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
5.
stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1.
häusliche Pflege in Form von
a)
Pflegegeld (§ 64a),
b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
c)
Verhinderungspflege (§ 64c),
d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
f)
anderen Leistungen (§ 64f),
g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
2.
teilstationäre Pflege (§ 64g),
3.
Kurzzeitpflege (§ 64h),
4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
5.
stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1.
häusliche Pflege in Form von
a)
Pflegegeld (§ 64a),
b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
c)
Verhinderungspflege (§ 64c),
d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
f)
anderen Leistungen (§ 64f),
g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
2.
teilstationäre Pflege (§ 64g),
3.
Kurzzeitpflege (§ 64h),
4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
5.
stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.