Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Juni 2004 - S 9 RJ 138/04

bei uns veröffentlicht am28.06.2004

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 wird die Beklagte verurteilt, den Antrag auf Durchführung eines medizinischen Heilverfahrens erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin von der Beklagten die Durchführung eines medizinischen Heilverfahrens beanspruchen kann.
Die 60jährige Klägerin ist bei der Beklagten (als zuständigem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) versichert und ist als Druckerin bei der Firma L. beschäftigt. Aufgabe der Klägerin ist das Bedrucken von Verpackungen. Diese Tätigkeit wird nach den eigenen Angaben der Klägerin (Blatt 17 der Verwaltungsakte) überwiegend sitzend, zeitweise stehend, ausgeübt. Belastungen durch das Heben oder Tragen von Lasten bestehen nicht.
Seit dem 30.12.2002 ist die Klägerin aufgrund eines seit 2001 bekannten Bandscheibenvorfalles L 4/5 arbeitsunfähig erkrankt.
Der Behinderungsgrad der Klägerin beträgt 50.
In dem Gutachten vom 05.05.2003 stellte Dr. B. (MDK) fest, dass die Klägerin an einem Wirbelsäulensyndrom mit dringendem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bei depressiver Komponente litt. Dr. B. nahm deshalb eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit an und bejahte die Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch V (SGB V).
Daher beantragte die Klägerin am 14.05.2003 bei der Beklagten die Bewilligung eines medizinischen Heilverfahrens.
In dem orthopädischen Gutachten vom 04.07.2003 stellte Dr. R. (M.) fest, dass wesentliche Auffälligkeiten von seiten der Halswirbelsäule, der Schultern und der oberen Extremitäten nicht vorlagen. Im Bereich der Brustwirbelsäule bestand ein Druckschmerz mit Ausstrahlungen in den Schulterblattbereich. Im Bereich der Rumpfwirbelsäule betrug das Zeichen nach Ott 30/31,5, das Zeichen nach Schober betrug 10/16. Der Fingerspitzen-Bodenabstand lag bei 25,5 cm. Unter Berücksichtigung der radiologischen und sonografischen Befunde diagnostizierte Dr. R. eine rezidivierende Lumboischialgie (rechts) mit einem chronifizierten Wurzelkompressionssyndrom L 4/5 mit Fußheberschwäche (Kraftgrad 3). Hinzu kamen ein rezidivierendes Cervicalsyndrom, eine beginnende Hüftgelenksarthrose und beginnende degenerative Aufbraucherscheinungen beider Rotatorenmanschetten ohne Funktionseinschränkungen. In sozialmedizinischer Hinsicht vertrat Dr. R. die Auffassung, dass der Klägerin schwere oder mittelschwere körperliche Arbeiten generell nicht mehr zugemutet werden konnten. Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung waren nach Einschätzung von Dr. R. noch vollschichtig zumutbar. Ausgeschlossen waren jedoch fortgesetzte Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Belastungen durch häufiges Bücken oder anhaltende Rumpfbeuge, das Heben oder Tragen von Lasten über 12 kg sowie Arbeiten, die eine erhöhte Gang- oder Standsicherheit beinhalten. Da die Fußheberschwäche schon seit zwei Jahren unverändert bestand, war Dr. R. der Auffassung, dass insoweit auch durch ein stationäres Heilverfahren keine wesentliche Besserung mehr zu erzielen war.
In ihrem ablehnenden Bescheid vom 18.08.2003 vertrat die Beklagte daher die Auffassung, dass die Durchführung eines stationären Heilverfahrens im Rahmen der medizinischen Rehabilitationsleistungen nicht erforderlich war.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.09.2003 Widerspruch und bezog sich dabei im wesentlichen auf das Attest ihrer Hausärztin, Frau E. (Ärztin für Allgemeinmedizin, M.) vom 21.08.2003, wonach die Durchführung eines Heilverfahrens dringend erforderlich war.
10 
In ihrem Attest vom 01.09.2003 teilte Frau Dr. B. (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, M.) mit, dass die Fußheberschwäche zuletzt rückläufig war, so dass keine Operationsindikation mehr vorlag. Vielmehr vertrat Frau Dr. B. die Auffassung, dass eine intensive konservative Therapie ausreichend war.
11 
In ihrem abweisenden Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 führte die Beklagte aus, dass keine erhebliche Gefährdung oder gar Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlag und ambulante Behandlungsmaßnahmen ausreichend waren.
12 
Am 16.01.2004 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und weist darauf hin, dass neben den orthopädischen Beschwerden noch eine chronische Bronchitis und eine ausgeprägte psychovegetative Erschöpfung vorliegen.
13 
Somit beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin sinngemäß,
14 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 zu verurteilen, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erteilen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Schreiben vom 30.03.2004 stellt Dr. R. klar, dass die letzte berufliche Tätigkeit der Klägerin (Druckerin bei der Firma L.) als leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit angesehen werden muss und daher leidensgerecht ist. Nach Einschätzung von Dr. R. liegt insgesamt ein Dauerzustand vor, so dass auch ein drei- bis vierwöchiges stationäres Heilverfahren die gesundheitlichen Probleme der Klägerin nicht nachhaltig bessern kann.
18 
Mit Schreiben vom 19.04.2004 berichtet Frau Dr. B. als sachverständige Zeugin über die laufende Behandlung der Klägerin seit dem Jahr 2000 (zuletzt 22.08.2003). Frau Dr. B. ist der Auffassung, dass die Klägerin eine leichte körperliche Arbeit, auch ihre Berufstätigkeit bei der Firma L., noch wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann. Jedoch könnte die Leistungsfähigkeit der Klägerin durch ein Heilverfahren verbessert werden. Da Frau Dr. B. die Klägerin zuletzt im August 2003 gesehen hat, ist ihr eine aktuelle Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht möglich.
19 
Herr Dr. W. (Arzt für Orthopädie, M.) berichtet mit Schreiben vom 19.04.2004 als sachverständiger Zeuge über die laufende (fast monatliche) Behandlung der Klägerin seit Januar 1999 (zuletzt April 2004). Dr. W. teilt mit, dass sich die Klägerin ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr gewachsen fühlt. Unabhängig hiervon mutet Herr Dr. W. der Klägerin eine leichte körperliche Arbeit noch sechs Stunden täglich zu. Da die Parese schon über einen längeren Zeitraum besteht und nicht mehr rückbildungsfähig ist, geht Dr. Weis davon aus, dass insoweit ein Dauerzustand vorliegt, der auch durch ein stationäres Heilverfahren nicht mehr gebessert werden kann.
20 
Frau E. berichtet mit Schreiben vom 26.04.2004 als sachverständige Zeugin über die laufende hausärztliche Behandlung der Klägerin. Im Vordergrund stehen verschiedene akute Erkrankungen (Gastroenteritis, Reizhusten bei chronischer Bronchitis, Sodbrennen, Bluthochdruck, Ellenbogengelenksekzem, Bauchschmerzen, Schleimhautveränderungen und Pilzbefall des Darms, unklare Gesichtsschwellung). Insgesamt geht Frau E. davon aus, dass auch für leichte körperliche Arbeiten kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr vorliegt. Nach Einschätzung von Frau E. kann ein drei- bis vierwöchiges stationäres Heilverfahren eine deutliche und längerfristige Linderung der Beschwerden ermöglichen. Frau Edelmann macht besonders darauf aufmerksam, dass die Klägerin dann aus ihrem schwierigen häuslichen Umfeld herausgenommen wäre (Pflege des kranken Vaters, Tod des Schwiegersohnes und Betreuung der Enkelkinder).
21 
Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu (Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26.05.2004, Schreiben der Beklagten vom 09.06.2004).
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
24 
Die zulässige Klage ist begründet.
25 
Die Klägerin kann von der Beklagten die Durchführung eines stationären Heilverfahrens beanspruchen.
26 
Dieser Anspruch beruht jedoch nicht auf dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (1.). Da die Beklagte entgegen § 14 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) jedoch davon abgesehen hat, das Verfahren an die zuständige Krankenkasse abzugeben, ergibt sich die Leistungspflicht aus den entsprechenden Vorschriften des Rechtes der gesetzlichen Krankenversicherung (2.).
27 
(1.) Die Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um
28 
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
29 
Erforderlich ist darüber hinaus, dass eine günstige Reha-Prognose besteht. Dies bedeutet, dass bei einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch ein solches Heilverfahren eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder bei einer geminderten Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert, wieder hergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (hierzu § 10 Abs. 1 SGB VI).
30 
Unter Berücksichtigung dieser sozialmedizinischen Vorgaben ist das Gericht der Auffassung, dass eine günstige Reha-Prognose nicht gestellt werden kann.
31 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
32 
Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 04.07.2003 und in seiner Ergänzung vom 30.03.2004 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Parese rechts schon seit längerer Zeit besteht und nicht mehr rückbildungsfähig ist. Somit kann auch ein mehrwöchiges stationäres Heilverfahren insoweit die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht verbessern. Diese Einschätzung wird offensichtlich auch von Dr. W. (Zeugenauskunft vom 19.04.2004) geteilt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund der §§ 9, 10 SGB VI abgelehnt hat.
33 
(2.) Nach § 14 SGB IX wäre die Beklagte jedoch gehalten gewesen, das Verfahren innerhalb der dort genannten Fristen an die zuständige Krankenversicherung der Klägerin abzugeben. Dies hätte spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens von Dr. R. erfolgen müssen (hierzu § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
34 
Nach Ablauf dieser Frist ist die Beklagte - umfassend - zuständig geworden und ist nunmehr gehalten, bei ihrer Sachentscheidung alle in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen (auch solche, die eigentlich nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen) zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wonach die Behörde, bei der der Antrag gestellt worden ist, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen hat, wenn der Antrag nicht weitergeleitet wird.
35 
In diesem Zusammenhang ist auf §§ 11 Abs. 2, 40 Sozialgesetzbuch V (SGB V) hinzuweisen.
36 
Hiernach haben Versicherte nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn diese Leistungen notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu lindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Der Anspruch auf ein stationäres Heilverfahren setzt zusätzlich voraus, dass diese Zielsetzung mit den Mitteln der ambulanten Krankenbehandlung nicht erreicht werden kann.
37 
Im Gegensatz zu den entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung setzt der Anspruch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keine günstige Reha-Prognose, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mit einbezieht, voraus. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung kann ein stationäres Heilverfahren schon dann beansprucht werden, wenn hierdurch die Folgen einer Erkrankung oder Behinderung gelindert werden können und hierfür ambulante Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht ausreichend sind.
38 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich, dass die Klägerin ein stationäres Heilverfahren nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen kann.
39 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
40 
Schon Herr Dr. B. hat in dem MDK-Gutachten vom 05.05.2003 festgestellt, dass ein Sensibilitätsdefizit des Unterschenkels sowie des gesamten rechten Fußes vorliegt. Darüber hinaus besteht eine Fußheberschwäche rechts. Zusätzlich stellt Dr. Becker fest, dass bei der Klägerin ein sehr zurückgezogenes Kontaktverhalten vorliegt. Mimik und Gestik sind sparsam, es besteht eine eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es gut nachvollziehbar, dass Dr. Becker neben dem LWS-Syndrom mit Fußheberschwäche rechts auch den dringenden Verdacht auf eine Somatisierungsstörung mit depressiver Komponente feststellt und insgesamt von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ausgeht.
41 
Bei dieser Sachlage teilt das Gericht die Einschätzung von Frau Dr. B. (Zeugenauskunft vom 19.04.2004) und von Frau E. (Zeugenauskunft vom 26.04.2004), dass ein stationäres Heilverfahren durchaus geeignet ist, die entsprechenden Beschwerden der Klägerin nachhaltig zu lindern und den Gesamtzustand zu stabilisieren. Neben den rein orthopädischen Erkrankungen bestehen nämlich offensichtlich auch Zeichen einer erheblichen psychovegetativen Erschöpfung mit Somatisierungsstörung. Es liegt auf der Hand, dass durch ein solches Heilverfahren die entsprechende Symptomatik wesentlich konsequenter und nachhaltiger behandelt werden kann, als durch ambulante Behandlungsmaßnahmen. Dies um so mehr, als offensichtlich ein schwieriges häusliches Umfeld mit erheblichen Belastungsfaktoren besteht. Hierauf macht Frau E.zu Recht aufmerksam. Das Gericht teilt daher die Einschätzung, dass durch ein stationäres Heilverfahren eine deutliche psychovegetative Entlastung der Klägerin bewirkt werden kann, die Grundlage und Voraussetzung für eine anhaltende Befundbesserung ist. Nur hierdurch kann sich der Gesamtzustand der Klägerin stabilisieren, ja sogar nachhaltig bessern. Ambulante Behandlungsmaßnahmen sind in diesem Kontext nicht ausreichend.
42 
Sowohl nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 SGB V) als auch nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 13 SGB VI) steht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Ermessen zu. Daher ist die Beklagte entsprechend § 131 Abs. 3 SGG zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
43 
Hierbei wird die Beklagte im wesentlichen zu berücksichtigen haben, dass sie aufgrund der obigen Ausführungen verpflichtet ist, auch Anspruchsgrundlagen aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen und dass der Rehabilitationsbedarf der Klägerin nicht nur rein orthopädisch bedingt ist, sondern dass daneben -mindestens gleichwertig- auch eine psychosomatische Komponente eine Rolle spielt. Daher dürfte bei der Festlegung der konkreten Rehabilitationsmaßnahme die Auswahl einer rein orthopädisch orientierten Klinik ausscheiden. Vielmehr sollte eine Klinik ausgewählt werden, die nach ihrem Behandlungskonzept auch dem psychosomatischen Beschwerdebild der Klägerin gerecht wird.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
23 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
24 
Die zulässige Klage ist begründet.
25 
Die Klägerin kann von der Beklagten die Durchführung eines stationären Heilverfahrens beanspruchen.
26 
Dieser Anspruch beruht jedoch nicht auf dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (1.). Da die Beklagte entgegen § 14 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) jedoch davon abgesehen hat, das Verfahren an die zuständige Krankenkasse abzugeben, ergibt sich die Leistungspflicht aus den entsprechenden Vorschriften des Rechtes der gesetzlichen Krankenversicherung (2.).
27 
(1.) Die Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um
28 
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
29 
Erforderlich ist darüber hinaus, dass eine günstige Reha-Prognose besteht. Dies bedeutet, dass bei einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch ein solches Heilverfahren eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder bei einer geminderten Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert, wieder hergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (hierzu § 10 Abs. 1 SGB VI).
30 
Unter Berücksichtigung dieser sozialmedizinischen Vorgaben ist das Gericht der Auffassung, dass eine günstige Reha-Prognose nicht gestellt werden kann.
31 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
32 
Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 04.07.2003 und in seiner Ergänzung vom 30.03.2004 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Parese rechts schon seit längerer Zeit besteht und nicht mehr rückbildungsfähig ist. Somit kann auch ein mehrwöchiges stationäres Heilverfahren insoweit die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht verbessern. Diese Einschätzung wird offensichtlich auch von Dr. W. (Zeugenauskunft vom 19.04.2004) geteilt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund der §§ 9, 10 SGB VI abgelehnt hat.
33 
(2.) Nach § 14 SGB IX wäre die Beklagte jedoch gehalten gewesen, das Verfahren innerhalb der dort genannten Fristen an die zuständige Krankenversicherung der Klägerin abzugeben. Dies hätte spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens von Dr. R. erfolgen müssen (hierzu § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
34 
Nach Ablauf dieser Frist ist die Beklagte - umfassend - zuständig geworden und ist nunmehr gehalten, bei ihrer Sachentscheidung alle in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen (auch solche, die eigentlich nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen) zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wonach die Behörde, bei der der Antrag gestellt worden ist, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen hat, wenn der Antrag nicht weitergeleitet wird.
35 
In diesem Zusammenhang ist auf §§ 11 Abs. 2, 40 Sozialgesetzbuch V (SGB V) hinzuweisen.
36 
Hiernach haben Versicherte nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn diese Leistungen notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu lindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Der Anspruch auf ein stationäres Heilverfahren setzt zusätzlich voraus, dass diese Zielsetzung mit den Mitteln der ambulanten Krankenbehandlung nicht erreicht werden kann.
37 
Im Gegensatz zu den entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung setzt der Anspruch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keine günstige Reha-Prognose, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mit einbezieht, voraus. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung kann ein stationäres Heilverfahren schon dann beansprucht werden, wenn hierdurch die Folgen einer Erkrankung oder Behinderung gelindert werden können und hierfür ambulante Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht ausreichend sind.
38 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich, dass die Klägerin ein stationäres Heilverfahren nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen kann.
39 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
40 
Schon Herr Dr. B. hat in dem MDK-Gutachten vom 05.05.2003 festgestellt, dass ein Sensibilitätsdefizit des Unterschenkels sowie des gesamten rechten Fußes vorliegt. Darüber hinaus besteht eine Fußheberschwäche rechts. Zusätzlich stellt Dr. Becker fest, dass bei der Klägerin ein sehr zurückgezogenes Kontaktverhalten vorliegt. Mimik und Gestik sind sparsam, es besteht eine eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es gut nachvollziehbar, dass Dr. Becker neben dem LWS-Syndrom mit Fußheberschwäche rechts auch den dringenden Verdacht auf eine Somatisierungsstörung mit depressiver Komponente feststellt und insgesamt von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ausgeht.
41 
Bei dieser Sachlage teilt das Gericht die Einschätzung von Frau Dr. B. (Zeugenauskunft vom 19.04.2004) und von Frau E. (Zeugenauskunft vom 26.04.2004), dass ein stationäres Heilverfahren durchaus geeignet ist, die entsprechenden Beschwerden der Klägerin nachhaltig zu lindern und den Gesamtzustand zu stabilisieren. Neben den rein orthopädischen Erkrankungen bestehen nämlich offensichtlich auch Zeichen einer erheblichen psychovegetativen Erschöpfung mit Somatisierungsstörung. Es liegt auf der Hand, dass durch ein solches Heilverfahren die entsprechende Symptomatik wesentlich konsequenter und nachhaltiger behandelt werden kann, als durch ambulante Behandlungsmaßnahmen. Dies um so mehr, als offensichtlich ein schwieriges häusliches Umfeld mit erheblichen Belastungsfaktoren besteht. Hierauf macht Frau E.zu Recht aufmerksam. Das Gericht teilt daher die Einschätzung, dass durch ein stationäres Heilverfahren eine deutliche psychovegetative Entlastung der Klägerin bewirkt werden kann, die Grundlage und Voraussetzung für eine anhaltende Befundbesserung ist. Nur hierdurch kann sich der Gesamtzustand der Klägerin stabilisieren, ja sogar nachhaltig bessern. Ambulante Behandlungsmaßnahmen sind in diesem Kontext nicht ausreichend.
42 
Sowohl nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 SGB V) als auch nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 13 SGB VI) steht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Ermessen zu. Daher ist die Beklagte entsprechend § 131 Abs. 3 SGG zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
43 
Hierbei wird die Beklagte im wesentlichen zu berücksichtigen haben, dass sie aufgrund der obigen Ausführungen verpflichtet ist, auch Anspruchsgrundlagen aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen und dass der Rehabilitationsbedarf der Klägerin nicht nur rein orthopädisch bedingt ist, sondern dass daneben -mindestens gleichwertig- auch eine psychosomatische Komponente eine Rolle spielt. Daher dürfte bei der Festlegung der konkreten Rehabilitationsmaßnahme die Auswahl einer rein orthopädisch orientierten Klinik ausscheiden. Vielmehr sollte eine Klinik ausgewählt werden, die nach ihrem Behandlungskonzept auch dem psychosomatischen Beschwerdebild der Klägerin gerecht wird.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Juni 2004 - S 9 RJ 138/04 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 131


(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationsei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 13 Leistungsumfang


(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Referenzen

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.