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Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
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Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
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Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
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Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
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Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
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Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
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Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
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Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
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Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
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Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
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Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
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Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
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Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
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Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
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Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
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