Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Juni 2004 - S 9 AL 3657/03

bei uns veröffentlicht am28.06.2004

Tenor

1. Die Bescheide vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 sowie die Ersetzungsbescheide vom 23.04.2004 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob bezüglich des Arbeitslosengeldes des türkischen Klägers zwei Sperrzeiten eingetreten sind.
Der 24jährige Kläger bezog erstmals seit dem 02.07.1997 Leistungen von der Beklagten. Zuletzt war der Kläger vom 30.07.2002 bis zum 15.03.2003 als Schweißer bei der Firma E. (M.) beschäftigt. Sodann bezog der Kläger ab dem 16.03.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 45,53 EUR (ausgezahlt bis 05.05.2003 und ab dem 10.05.2003).
Am 18.03.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Arbeitsangebot als Schweißer bei der Firma P. t. f. (M.). Hierzu teilte der Arbeitgeber am 17.04.2003 mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet und nicht beworben.
Mit einem weiteren Arbeitsangebot vom 14.04.2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich bei der Firma Z. (H.) als Blechschlosser zu bewerben.
Hierzu teilte der Arbeitgeber in seiner Rückantwort vom 16.06.2003, die bei der Beklagten erst am 02.07.2003 eingegangen ist, mit, der Kläger habe sich nicht beworben bzw. gemeldet.
Ohne vorherige Anhörung des Klägers ordnete die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 13.08.2003 den Eintritt einer Sperrzeit vom 20.03.2003 bis zum 09.04.2003 (Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage, Erstattung von 1.240,29 EUR) und den Eintritt einer weiteren Sperrzeit vom 16.04.2003 bis zum 27.05.2003 (Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage, Erstattung von insgesamt 2.244,32 EUR) an.
Am 21.08.2003 erhob der Kläger erfolglos Widerspruch (Widerspruchsbescheide vom 05.12.2003).
Am 15.12.2003 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren: Er habe sich bei der Firma P. t. f. vorgestellt und einen Bewerbungsbogen ausgefüllt. Man habe ihm mitgeteilt, man werde sich telefonisch bei ihm melden, wenn ein entsprechendes Arbeitsangebot zur Verfügung stehe. Bei der Firma Z. habe er sich schriftlich beworben, hierauf jedoch keine Antwort erhalten. Im übrigen stünden die Geschäftsräume der Firma Z. schon seit längerem leer.
Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass die angefochtenen Bescheide schon aufgrund der unterlassenen Anhörung rechtswidrig und daher aufzuheben sind, hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.03.2004 angehört und sodann am 23.04.2004 zwei Ersetzungsbescheide erteilt.
10 
Somit beantragt der Kläger nunmehr,
11 
die Bescheide vom 13.08.2003 und die Widerspruchsbescheide vom 05.12.2003 sowie die Ersetzungsbescheide vom 23.04.2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet.
16 
Die Ersetzungsbescheide vom 23.04.2004 sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Sie sind - ebenso wie die Ausgangsbescheide und die beiden Widerspruchsbescheide - jedoch schon aus formellen Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben.
17 
§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) sieht nämlich vor, dass die Verwaltungsbehörde dem betroffenen Bürger vor Erteilung eines belastenden Verwaltungsaktes Gelegenheit geben muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
18 
Diese Vorschrift hatte die Beklagte missachtet.
19 
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass einer der sieben Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen nach § 24 Abs. 2 SGB X von der vorherigen Anhörung abgesehen werden kann, nicht vorliegt.
20 
Somit sind die angefochtenen Bescheide vom 13.08.2003 (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.12.2003) schon wegen der fehlenden Anhörung aufzuheben. Zwar sieht § 42 Satz 1 SGB X vor, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, nicht verlangt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 42 Satz 2 SGB X ordnet jedoch ausdrücklich an, dass dies bei einem Anhörungsmangel nicht gilt. Mit anderen Worten: Die unterlassene Anhörung führt stets zu Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes.
21 
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X. Hiernach ist das Fehlen der Anhörung vor Erteilung des Ausgangsbescheides unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung spätestens bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird.
22 
Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang davon ausgeht, die Anhörung sei im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens und durch das Klageverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden, folgt das Gericht dem nicht. Die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern kann nämlich nach Sinn und Zweck von § 41 SGB X nur eintreten, wenn der Verfahrensmangel auf einem Versehen oder einen Irrtum der Verwaltungsbehörde beruht. Dies beruht auf dem allgemeinen rechtsmethodische Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Keinesfalls darf ihre Anwendung dazu führen, dass sich das gesetzliche Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehrt. Vor diesem Hintergrund hat das BSG in seinem Urteil vom 31.10.2002 (B 4 RA 43/01 R) ausdrücklich festgestellt, dass die Nachholung der Anhörung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Behörde ihre Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat (gewollter Rechtsbruch). Schon zuvor hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24.07.2001 (B 4 RA 2/01 R) ausgeführt, dass ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufzuhebender Verwaltungsakt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens schlechthin nicht mehr geheilt werden kann. Beiden Entscheidungen liegt erkennbar der Gesichtspunkt zugrunde, dass der Anspruch des Bürgers, von belastenden Überraschungsentscheidungen der Exekutive verschont zu werden, zu den elementaren Grundsätzen des Rechtsstaates gehört.
23 
Dem Gericht ist der LAA-Rundbrief des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg 32/2003 (vom 24.04.2003) bekannt. Hierin heißt es unter der Überschrift „Arbeitsvereinfachung im Leistungsbereich" unter Ziffer 1:
24 
„Von einer Anhörung nach § 24 SGB X kann bis zu einem etwaigen Widerspruchsverfahren abgesehen werden."
25 
Auch wenn der Wortlaut („kann") den betreffenden Sachbearbeitern scheinbar einen gewissen Spielraum eröffnet, ob sie von dieser Arbeitsvereinfachung Gebrach machen möchten, handelt es sich nach Einschätzung des Gerichtes doch um eine verbindliche Arbeitsanweisung für die Mitarbeiter der Beklagten. Dafür spricht schon der Untertitel dieses LAA-Rundbriefes, der nämlich „Geschäftsanweisung" lautet. Im übrigen ist dem Vorsitzenden aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt, dass (zumindest in seinem Zuständigkeitsbereich) die Beklagte fast regelmäßig vor Erteilung belastender Verwaltungsakte keine Anhörung mehr vornimmt.
26 
Diesem rechtswidrigen Verhalten muss mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden, da die Beklagte sich ihrer Verpflichtung, sich an Recht und Gesetzt zu halten (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG sowie § 31 Sozialgesetzbuch I - SGB I) in gravierender Weise entzieht. Dies berührt die Grundfesten eines Rechtsstaates und kann nicht hingenommen werden.
27 
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der oben zitierten „Arbeitsvereinfachung im Leistungsbereich", die von der Behördenspitze der Beklagten verfügt worden ist, im Unterlassen der erforderlichen Anhörung ein gewollter Rechtsbruch liegt, der dazu führt, dass der betreffende Verwaltungsakt keinen Bestand haben kann.
28 
Nichts anderes gilt auch für die Ersetzungsbescheide vom 23.04.2004. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anhörungsmangel nämlich so gravierend, dass er während eines laufenden Gerichtsverfahrens schlechterdings nicht mehr geheilt werden kann. Vielmehr kann die Beklagte rechtsnachteilige Folgen für den Kläger aus dem in Streit stehenden Sachverhalt nur ableiten, wenn sie ein neues Verwaltungsverfahren einleitet und durchführt, das vollkommen unabhängig von dem laufenden Gerichtsverfahren ist (hierzu ausführlich SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 26.05.2004 - S 9 RJ 3479/03).
29 
Durch ihr Vorgehen gibt die Beklagte zu erkennen, dass ihr die Bedeutung und der Stellenwert einer ordnungsgemäßen Anhörung des Bürgers vor Erteilung eines belastenden Verwaltungsaktes noch immer nicht bekannt sind.
30 
Im übrigen war bei Erteilung der Ersetzungsbescheide vom 23.01.2004 die Einjahresfrist aus §§ 45 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Bezug auf eine Sperrzeit wegen des Arbeitsangebotes bei der Firma P. t. f. bereits abgelaufen; bezüglich des weiteren Arbeitsangebotes (ZAB) läuft sie in wenigen Tagen ab.
31 
Daher ist die Klage in vollem Umfang begründet.
32 
Die Beklagte hat dem Kläger daher seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet.
16 
Die Ersetzungsbescheide vom 23.04.2004 sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Sie sind - ebenso wie die Ausgangsbescheide und die beiden Widerspruchsbescheide - jedoch schon aus formellen Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben.
17 
§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) sieht nämlich vor, dass die Verwaltungsbehörde dem betroffenen Bürger vor Erteilung eines belastenden Verwaltungsaktes Gelegenheit geben muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
18 
Diese Vorschrift hatte die Beklagte missachtet.
19 
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass einer der sieben Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen nach § 24 Abs. 2 SGB X von der vorherigen Anhörung abgesehen werden kann, nicht vorliegt.
20 
Somit sind die angefochtenen Bescheide vom 13.08.2003 (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.12.2003) schon wegen der fehlenden Anhörung aufzuheben. Zwar sieht § 42 Satz 1 SGB X vor, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, nicht verlangt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 42 Satz 2 SGB X ordnet jedoch ausdrücklich an, dass dies bei einem Anhörungsmangel nicht gilt. Mit anderen Worten: Die unterlassene Anhörung führt stets zu Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes.
21 
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X. Hiernach ist das Fehlen der Anhörung vor Erteilung des Ausgangsbescheides unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung spätestens bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird.
22 
Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang davon ausgeht, die Anhörung sei im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens und durch das Klageverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden, folgt das Gericht dem nicht. Die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern kann nämlich nach Sinn und Zweck von § 41 SGB X nur eintreten, wenn der Verfahrensmangel auf einem Versehen oder einen Irrtum der Verwaltungsbehörde beruht. Dies beruht auf dem allgemeinen rechtsmethodische Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Keinesfalls darf ihre Anwendung dazu führen, dass sich das gesetzliche Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehrt. Vor diesem Hintergrund hat das BSG in seinem Urteil vom 31.10.2002 (B 4 RA 43/01 R) ausdrücklich festgestellt, dass die Nachholung der Anhörung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Behörde ihre Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat (gewollter Rechtsbruch). Schon zuvor hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24.07.2001 (B 4 RA 2/01 R) ausgeführt, dass ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufzuhebender Verwaltungsakt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens schlechthin nicht mehr geheilt werden kann. Beiden Entscheidungen liegt erkennbar der Gesichtspunkt zugrunde, dass der Anspruch des Bürgers, von belastenden Überraschungsentscheidungen der Exekutive verschont zu werden, zu den elementaren Grundsätzen des Rechtsstaates gehört.
23 
Dem Gericht ist der LAA-Rundbrief des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg 32/2003 (vom 24.04.2003) bekannt. Hierin heißt es unter der Überschrift „Arbeitsvereinfachung im Leistungsbereich" unter Ziffer 1:
24 
„Von einer Anhörung nach § 24 SGB X kann bis zu einem etwaigen Widerspruchsverfahren abgesehen werden."
25 
Auch wenn der Wortlaut („kann") den betreffenden Sachbearbeitern scheinbar einen gewissen Spielraum eröffnet, ob sie von dieser Arbeitsvereinfachung Gebrach machen möchten, handelt es sich nach Einschätzung des Gerichtes doch um eine verbindliche Arbeitsanweisung für die Mitarbeiter der Beklagten. Dafür spricht schon der Untertitel dieses LAA-Rundbriefes, der nämlich „Geschäftsanweisung" lautet. Im übrigen ist dem Vorsitzenden aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt, dass (zumindest in seinem Zuständigkeitsbereich) die Beklagte fast regelmäßig vor Erteilung belastender Verwaltungsakte keine Anhörung mehr vornimmt.
26 
Diesem rechtswidrigen Verhalten muss mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden, da die Beklagte sich ihrer Verpflichtung, sich an Recht und Gesetzt zu halten (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG sowie § 31 Sozialgesetzbuch I - SGB I) in gravierender Weise entzieht. Dies berührt die Grundfesten eines Rechtsstaates und kann nicht hingenommen werden.
27 
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der oben zitierten „Arbeitsvereinfachung im Leistungsbereich", die von der Behördenspitze der Beklagten verfügt worden ist, im Unterlassen der erforderlichen Anhörung ein gewollter Rechtsbruch liegt, der dazu führt, dass der betreffende Verwaltungsakt keinen Bestand haben kann.
28 
Nichts anderes gilt auch für die Ersetzungsbescheide vom 23.04.2004. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anhörungsmangel nämlich so gravierend, dass er während eines laufenden Gerichtsverfahrens schlechterdings nicht mehr geheilt werden kann. Vielmehr kann die Beklagte rechtsnachteilige Folgen für den Kläger aus dem in Streit stehenden Sachverhalt nur ableiten, wenn sie ein neues Verwaltungsverfahren einleitet und durchführt, das vollkommen unabhängig von dem laufenden Gerichtsverfahren ist (hierzu ausführlich SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 26.05.2004 - S 9 RJ 3479/03).
29 
Durch ihr Vorgehen gibt die Beklagte zu erkennen, dass ihr die Bedeutung und der Stellenwert einer ordnungsgemäßen Anhörung des Bürgers vor Erteilung eines belastenden Verwaltungsaktes noch immer nicht bekannt sind.
30 
Im übrigen war bei Erteilung der Ersetzungsbescheide vom 23.01.2004 die Einjahresfrist aus §§ 45 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Bezug auf eine Sperrzeit wegen des Arbeitsangebotes bei der Firma P. t. f. bereits abgelaufen; bezüglich des weiteren Arbeitsangebotes (ZAB) läuft sie in wenigen Tagen ab.
31 
Daher ist die Klage in vollem Umfang begründet.
32 
Die Beklagte hat dem Kläger daher seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Juni 2004 - S 9 AL 3657/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Juni 2004 - S 9 AL 3657/03

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Juni 2004 - S 9 AL 3657/03 zitiert 9 §§.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Referenzen

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.