Sozialgericht Mannheim Beschluss, 21. Apr. 2011 - S 14 AS 720/11

bei uns veröffentlicht am21.04.2011

Tenor

Die Beklagte hat den Klägern keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Kläger beziehen von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Unter dem 21.12.2010 erließ die Beklagte gegenüber der Klägern einen Änderungsbescheid, mit dem sie den Klägern u.a. für den Monat Januar 2011 einen Betrag von insgesamt 619,44 EUR bewilligte. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden vom kommunalen Träger bewilligt.
Mit Schreiben vom 21.01.2011 legten die Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2010 ein. Soweit der Bescheid eine Bewilligungszeit im Jahr 2011 erfasse, stütze dieser sich auf nicht mehr anwendbare Regelsätze und Berechnungsgrundlagen. Die bislang gültigen Regelsätze seien nur übergangsweise bis zum 31.12.2010 anwendbar. Dies beruhe auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010. Dem Gesetzgeber sei es nicht gelungen eine fristgerechte Neuregelung zu treffen. Das bislang gültige Recht dürfe daher nicht mehr angewendet werden. Maßgeblich sei ab dem 01.01.2011 ausschließlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Bescheid vom 21.12.2010 sei aufzuheben. „Den Widerspruchsführern sind die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Hierzu gehören auch die Kosten unserer Beauftragung.“
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Tatsächlich habe der Gesetzgeber bisher keine neue Regelung getroffen. Es könne aber auch ab 01.01.2011 von der Verwaltung keine andere Entscheidung bezüglich der Regelsatzhöhe getroffen werden als sie weiterhin in der Höhe festzusetzen, die 2010 auch galt, solange keine gesetzgeberische Entscheidung über die Leistungshöhe vorliege. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 stelle fest, dass, sollte der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung bis 31.12.2010 nicht nachgekommen sein, ein später erlassenes Gesetz schon zum 01.01.2011 in Geltung zu setzen wäre. Ein rechtlicher Nachteil für die Kläger entstehe deshalb nicht, da davon auszugehen sei, dass die noch zu treffende Neuregelung der Leistungshöhe rückwirkend zum 01.01.2011 gelten werde.
Mit ihrer am 25.02.2011 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren fort.
Es sei nicht zulässig gewesen, die Bewilligung der Regelleistung ab 01.01.2011 auf die für verfassungswidrig erklärten Regelsätze zu stützen. Der Umstand, dass ein neues Gesetz unter Umständen rückwirkend in Kraft zu setzen wäre, ändere nichts an der Tatsache, dass die bisherigen Regelsätze nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen würden und daher auch nicht angewendet werden dürften.
Die Kläger beantragten,
1. Der Änderungsbescheid vom 21.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2011 wird hinsichtlich des Monats Januar 2011 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
11 
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 19.04.2011 erklärten die Kläger den Rechtsstreit für erledigt, da zwischenzeitlich eine rückwirkende Nachzahlung erfolgt sei. Die Kläger stellten einen Antrag gem. § 193 SGG.
12 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der SG-Akte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig. Die Beklagte hat den Klägern jedoch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
14 
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei es in der Regel sachgemäßem Ermessen entspricht, bei dieser Entscheidung auf den vermutlichen Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung abzustellen (insoweit ist der Rechtsgedanke der §§ 91 a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen). Es ist allerdings nicht nur auf das mögliche Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen. Das Gericht muss vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. So kann auch ein Obsiegen der Beteiligten nach dem Veranlassungsprinzip (Bayerisches LSG Breithaupt 98, 454, 457; LSG Schleswig Holstein NZS. 1997, 392) zur Kostenerstattung verurteilt werden. Das Gericht kann somit auch den Anlass für die Klagerhebung berücksichtigen (Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rnr. 12 b). Von einer Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers kann aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Klägers abgesehen werden, z. B. wenn er seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen ist (BSG, Beschluss vom 22.10.1987, Az.: 12 RK 49/86; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.1991, Az.: L 1 S (An) 66/91).
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Im vorliegenden Fall entspricht es sachgemäßem Ermessen, dass die Beklagte den Klägern keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, da diese mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt hätten. Streitgegenstand des Hauptverfahrens war letztlich allein die Frage, ob die Leistungsbewilligung im Monat Januar 2011 rechtswidrig war. Mit Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) als mit Art. 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt.
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Des Weiteren sprach das BVerfG mit Gesetzeswirkung (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) aus, dass bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, diese Vorschriften weiter anwendbar seien.
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Wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens sei das BVerfG nicht befugt, aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Die verfassungswidrigen Normen blieben daher bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar (BVerfG aaO, Rn. 212 nach juris). Sollte der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, sei ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 01.01.2011 in Geltung zu setzen (BVerfG aaO, Rn. 218 nach juris).
18 
Der Entscheidungstenor der BVerfG-Entscheidung ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe dahingehend auszulegen, dass die der Höhe der Regelleistung zugrundeliegenden Vorschriften bis zu einer Neuregelung - d.h. vorliegend bis zum Inkrafttreten der Neufassung des SGB II am 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) - anwendbar geblieben sind. Für den Fall, dass die in Ziff. 2 des Urteilstenors genannte Frist nicht eingehalten wird, hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass in einem derartigen Fall die Neuregelung rückwirkend in Kraft zu setzen ist. Dieser „Auflage“ trägt die gesetzliche Neuregelung Rechnung, sodass die Beklagte einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hat, der zur Erledigterklärung führte. Die Klage der Kläger war somit im Zeitpunkt der Klageerhebung zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 21.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2011 zutreffend zur Berechnung der Höhe der Regelleistung zwar nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarende, jedoch weiterhin anwendbare Rechtsvorschriften zu Grunde gelegt. Die angefochtenen Bescheide sind somit nicht rechtswidrig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.
19 
Auch unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips steht den Klägern keine Kostenerstattung zu. Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Vielmehr hat sie zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid auf den Umstand hingewiesen, dass eine gesetzliche Neuregelung rückwirkend in Kraft gesetzt werden muss. Dies geschah zwar nicht - wie die Beklagte meint - in Form einer Zusicherung, jedoch wurden die Kläger zutreffend über die aus dem Urteil des BVerfG folgenden rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt.
20 
Nach alledem konnte eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
21 
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

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(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsg

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.