Sozialgericht Mannheim Urteil, 14. Mai 2004 - S 11 AL 3775/03

bei uns veröffentlicht am14.05.2004

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2003 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 29.10.2003 bis 18.12.2003 Arbeitslosengeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung.
Der geborene Kläger war zuletzt seit 21.06.1989 als Maurer bei der Firma X. beschäftigt. Wegen derselben Krankheit war der Kläger bereits mehrfach arbeitsunfähig erkrankt, zuletzt seit 28.05.2002, weshalb er seit 09.07.2002 Krankengeld bezog, unterbrochen von einer Zeit des Bezugs von Verletztengeld vom 26.11.2002 bis 17.12.2002.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 teilte die Krankenkasse des Klägers, die X., dem Kläger mit, dass er innerhalb von je drei Jahren insgesamt 546 Tage für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld erhalte. Aktuell sei er seit 28.05.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Falls er weiterhin krankgeschrieben bleibe, erhalte er noch bis zum 28.10.2003 Krankengeld. Ein beigelegtes Merkblatt informierte den Kläger darüber, wie er sich weiterhin krankenversichern könne.
Der Kläger sprach am 08.10.2003 bei seinem Arbeitgeber unter Vorlage eines Attests seiner Hausärztin Frau Dr. X. vor und fragte, ob ihm eine leichte Beschäftigung angeboten werden könne. Im ärztlichen Attest war ausgeführt: „Aufgrund seines Gesundheitszustands ergeben sich für Herrn X. Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer. Er ist nicht mehr in der Lage, mittelschwere Lasten zu tragen und zu heben. Außerdem sollte er in staubfreier Umgebung und fern von inhalativen Noxen arbeiten."
Sein Arbeitgeber verwies ihn darauf, nach Ende der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nochmals vorzusprechen. Nachdem Dr. X. über den 28.10.2003 hinaus keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt hatte, sprach der Kläger bei seinem Arbeitgeber am 27.10.2003 erneut vor, sein Arbeitgeber teilte ihm daraufhin jedoch mit, dass er keine leichte Arbeit für den Kläger habe und dieser sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden solle. Dem kam der Kläger noch am 27.10.2003 nach und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 29.10.2003.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 29.10.2003 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 560,00 EUR wöchentlich, teilte dem Kläger jedoch durch Bescheid vom 06.11.2003 mit, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nach § 37b SGB III nicht nachgekommen sei. Er sei verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, nach den ihr vorliegenden Unterlagen bis 02.10.2003. Tatsächlich habe er sich jedoch erst am 27.10.2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 25 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, somit insgesamt um 875,00 EUR. Die Anrechnung beginne am 29.10.2003. Der Kläger erhalte daher bis voraussichtlich 18.12.2003 ein gemindertes Arbeitslosengeld.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass seine Krankenkasse ihn zwar ca. einen Monat vor Ablauf der Krankengeldzahlung über die Aussteuerung am 28.10.2003 informiert habe, ihm sei jedoch nicht mitgeteilt worden, dass er sich umgehend beim Arbeitsamt melden solle.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Schreiben seiner Krankenkasse als dem Kläger am 25.09.2003 zugegangen gelte. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde vom Arbeitsamt nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach dem Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre daher nur unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens 02.10.2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich aber erst am 27.10.2003 gemeldet, somit nicht unverzüglich.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2003 Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er verweist darauf, dass er seine Meldepflicht nicht gekannt habe. Auch sei ihm erst am 27.10.2003 durch die endgültige Abweisung seitens des Arbeitgebers, bei welchem das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht, klar geworden, dass Arbeitslosigkeit eintreten werde. Er habe sich daher unverzüglich gemeldet. Zudem sei es die Pflicht seiner Krankenkasse gewesen, ihn über die neu in Kraft getretene Meldepflicht zu informieren. Deren Pflichtverletzung sei der Beklagten zuzurechnen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2003 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 29.10.2003 bis 18.12.2003 Arbeitslosengeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Das Gericht hat den Rechtsstreit am 07.05.2004 erörtert und den Kläger im Termin befragt.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gesamtakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten.
17 
Nach § 37b des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
18 
Nach § 140 SGB III mindert sich, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat, das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt (Nr. 1) bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, (Nr. 2) bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und (Nr. 3) bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
19 
Diese Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs sind vorliegend nicht erfüllt.
20 
Zwar begründet der Bezug von Krankengeld nach § 26 SGB III ein Versicherungspflichtverhältnis, der Kläger hat sich jedoch unverzüglich gemeldet.
21 
Unverzüglich handelt, wer ohne schuldhaftes Zögern handelt (vgl. die Legaldefinition in § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, die auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 121 BGB, Rn. 3).
22 
Vorliegend ist dem Kläger kein Verschulden an der erst am 27.10.2004 erfolgten Meldung, somit kein schuldhaftes Zögern vorzuwerfen.
23 
Der Kläger hatte nach seinen glaubhaften Angaben im Erörterungstermin vom 07.05.2004 keine Kenntnis von seiner Meldepflicht. Er war auch nicht in der Lage, seine Meldepflicht zu erkennen, so dass dahingestellt sein kann, ob die fahrlässige Unkenntnis der Meldepflicht Verschulden im Sinne des § 37b SGB III überhaupt begründen könnte.
24 
Nach der Überzeugung des Gerichts wäre es dem Kläger selbst bei Kenntnisnahme von aktuellen Pressemitteilungen über die Schaffung des § 37b SGB III nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass er vorliegend meldepflichtig war, denn in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Aussteuerung durch die Krankenkasse erfolgt, müsste der Versicherte erkennen können, dass der Bezug von Krankengeld ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des SGB III begründet. Dies ist Laien jedoch in der Regel nicht bekannt.
25 
Dem Kläger musste auch nicht einleuchten, dass er verpflichtet sei, sich arbeitssuchend zu melden, da der Kläger im September 2003 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden bis 28.10.2003 erstellt. Er konnte daher auch nicht damit rechnen, der Versichertengemeinschaft einen Schaden zuzufügen, indem er sich nicht sofort meldete, zumal ihm selbst erst am 27.10.2003 bewusst wurde, dass Arbeitslosigkeit eintreten werde.
26 
Der Kläger konnte zudem darauf vertrauen, dass ihn seine Krankenkasse im Rahmen ihrer allgemeinen Beratungspflichten darauf hingewiesen hätte, zur Meldung verpflichtet zu sein. Bei Verletzung von Beratungspflichten durch Sozialversicherungsträger kann der Versicherte darauf vertrauen, dass ihn keine Meldepflicht trifft, zumal der Kläger, wie ausgeführt, ohne eine Beratung seitens der IKK nicht in der Lage war, zu erkennen, dass der Bezug von Krankengeld ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des SGB III begründet, welches bei Kenntnis von dessen Beendigung eine Meldepflicht auslöst.
27 
Der Kläger hat daher nicht schuldhaft gezögert und sich somit unverzüglich gemeldet.
28 
Nach alldem war der Klage stattzugeben.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten.
17 
Nach § 37b des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
18 
Nach § 140 SGB III mindert sich, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat, das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt (Nr. 1) bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, (Nr. 2) bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und (Nr. 3) bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
19 
Diese Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs sind vorliegend nicht erfüllt.
20 
Zwar begründet der Bezug von Krankengeld nach § 26 SGB III ein Versicherungspflichtverhältnis, der Kläger hat sich jedoch unverzüglich gemeldet.
21 
Unverzüglich handelt, wer ohne schuldhaftes Zögern handelt (vgl. die Legaldefinition in § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, die auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 121 BGB, Rn. 3).
22 
Vorliegend ist dem Kläger kein Verschulden an der erst am 27.10.2004 erfolgten Meldung, somit kein schuldhaftes Zögern vorzuwerfen.
23 
Der Kläger hatte nach seinen glaubhaften Angaben im Erörterungstermin vom 07.05.2004 keine Kenntnis von seiner Meldepflicht. Er war auch nicht in der Lage, seine Meldepflicht zu erkennen, so dass dahingestellt sein kann, ob die fahrlässige Unkenntnis der Meldepflicht Verschulden im Sinne des § 37b SGB III überhaupt begründen könnte.
24 
Nach der Überzeugung des Gerichts wäre es dem Kläger selbst bei Kenntnisnahme von aktuellen Pressemitteilungen über die Schaffung des § 37b SGB III nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass er vorliegend meldepflichtig war, denn in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Aussteuerung durch die Krankenkasse erfolgt, müsste der Versicherte erkennen können, dass der Bezug von Krankengeld ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des SGB III begründet. Dies ist Laien jedoch in der Regel nicht bekannt.
25 
Dem Kläger musste auch nicht einleuchten, dass er verpflichtet sei, sich arbeitssuchend zu melden, da der Kläger im September 2003 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden bis 28.10.2003 erstellt. Er konnte daher auch nicht damit rechnen, der Versichertengemeinschaft einen Schaden zuzufügen, indem er sich nicht sofort meldete, zumal ihm selbst erst am 27.10.2003 bewusst wurde, dass Arbeitslosigkeit eintreten werde.
26 
Der Kläger konnte zudem darauf vertrauen, dass ihn seine Krankenkasse im Rahmen ihrer allgemeinen Beratungspflichten darauf hingewiesen hätte, zur Meldung verpflichtet zu sein. Bei Verletzung von Beratungspflichten durch Sozialversicherungsträger kann der Versicherte darauf vertrauen, dass ihn keine Meldepflicht trifft, zumal der Kläger, wie ausgeführt, ohne eine Beratung seitens der IKK nicht in der Lage war, zu erkennen, dass der Bezug von Krankengeld ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des SGB III begründet, welches bei Kenntnis von dessen Beendigung eine Meldepflicht auslöst.
27 
Der Kläger hat daher nicht schuldhaft gezögert und sich somit unverzüglich gemeldet.
28 
Nach alldem war der Klage stattzugeben.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

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Sozialgericht Mannheim Urteil, 14. Mai 2004 - S 11 AL 3775/03 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 26 Sonstige Versicherungspflichtige


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermögl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen


(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine

Referenzen

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.