Sozialgericht Mannheim Entscheidung, 04. Apr. 2012 - S 10 AS 627/12

bei uns veröffentlicht am04.04.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten.
Mit Bescheiden vom 11. Juli 2011, 26. Juli 2011, 2. August 2011 sowie 7. September 2011 bewilligte der Beklagte dem im Leistungsbezug stehenden und einer selbständigen Tätigkeit nachgehenden Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit „Endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs“ überschriebenem Bescheid vom 6. Februar 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 5.203,30 EUR gekommen; dieser Betrag sei vom Kläger zu erstatten. Da er Angaben zu seinem tatsächlichen Einkommen aus Selbständigkeit nicht vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im betreffenden Zeitraum selbst habe decken können.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2012 Widerspruch. Er trug u.a. sinngemäß vor, hinsichtlich der fehlenden Vorlage von Unterlagen sowohl das Gericht als auch den Beklagten immer wieder auf seinen Geldmangel hingewiesen zu haben. Ohne Geld könne er keine Druckertinte kaufen, ohne Druckertinte nichts ausdrucken.
Der Kläger hat am 23. Februar 2012 gegen den Bescheid vom 6. Februar 2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Des Weiteren hat er - ebenfalls am 23. Februar 2012 - einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (S 10 AS 628/12 ER), den das Gericht mit Beschluss vom 1. März 2012 abgelehnt hat. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers durch den Beklagten ist (noch) nicht erfolgt.
Unter Beibehaltung seines bisherigen Vortrags beantragt der Kläger sinngemäß,
den Bescheid vom 6. Februar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die fehlende Durchführung des Vorverfahrens,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 2. März 2012 darauf hingewiesen worden, es sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

 
12 
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG.
13 
Die Klage ist wegen der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens unzulässig und war bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das vorliegende Klageverfahren war nicht auszusetzen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren durchzuführen bzw. nachzuholen. Hierzu hat das Sozialgericht Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011, S 20 SO 1922/11, juris - Rn. 19 - 22) zutreffend ausgeführt:
14 
„Die gegenteilige Ansicht, wonach eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, das Verfahren aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen ist, überzeugt nicht. Jene Ansicht, die auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.2.1964 (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21) gründet und mit Urteil vom 22.6.1966 (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.19966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21), 3.3.1999 (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 28, 32) und 13.12.2000 (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R -, in: juris, Rn. 25) bestätigt worden ist, führt zur Begründung pauschal lediglich die Prozessökonomie an. Weitere Begründungen liefert sie nicht.
15 
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich am Maßstab von Fällen gebildet, in denen - wie hier - innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist lediglich Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist, und hierzu zutreffend ausgeführt, dass in dieser Klageerhebung zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken ist. Zu Unrecht wird diese Ansicht jedoch in einen nicht vorhandenen Sachzusammenhang mit dem Fortgang des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Zwar liefe die Klägerin Gefahr, infolge Versäumung der Widerspruchsfrist ihrer Rechte verlustig zu gehen, wenn die Klage nicht zugleich auch als Widerspruch zu verstehen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es „bei dieser Rechtslage … auch aus prozessökonomischen Gründen geboten“ sein soll, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.1966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21. Das Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21, verbindet diese beiden Erwägungen nur mit einem Semikolon). Die überkommene höchstgerichtliche Ansicht würdigt nicht hinreichend, dass das prozessuale Schicksal einer Klage, die mangels durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen wird, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zeitigt, der zugleich mit der Klage erhoben worden ist. Da Widerspruch und Klage auch dann, wenn sie wie in den höchstgerichtlich entschiedenen Fällen in einem Schriftsatz gemeinsam erhoben werden, eigenständige Rechtsbehelfe darstellen, droht die Klägerin durch Abweisung der Klage als unzulässig keiner Rechte verlustig zu gehen, die sie nicht auch mit dem weiterhin zulässigen Widerspruch und ggf. einer anschließenden Gestaltungsklage geltend machen kann. Diese Rechtsverfolgung wird durch das Prozessurteil nicht berührt, weil nur die dadurch entschiedene Prozessfrage in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1990 - VIII ZB 42/90 -, in: juris, Rn. 9 f.).
16 
Der Auffassung des Bundessozialgerichts ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheid weder aus materiell-rechtlichen noch aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten prozessökonomisch ist.
17 
Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Gerichte (Filterfunktion). Diese werden zu einem Zeitpunkt in den Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die - unzulässige - Klage nicht abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem auch noch Ermittlungen notwendig werden können. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst (vgl. Binder, in: Lüdtke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2009, § 78 Rn. 8). Die nach höchstrichterlicher Ansicht erforderliche Aussetzung des Verfahrens hat zudem das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verortete Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz zu beachten. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 BvR 404/10 -, in: juris, Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - in: juris, Rn. 10; Beschluss vom 17.11.1999 - 1BvR 1708/99 -, in: juris, Rn. 8; Beschluss vom 6.5.1997 - 1 BvR 711/96 -, in: juris, Rn. 34). Bei einer ablehnenden Widerspruchsentscheidung wird das Verfahren um die Zeit, die das Widerspruchsverfahren benötigt, verlängert, was angesichts der Entschädigungspflicht des Staates für überlange Verfahrensdauern gemäß Art. 6 Abs. 1, 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht prozessökonomisch ist(vgl. EGMR, Urteil vom 13.1.2011 - 397/04, 2322/07 -, in: juris, Rn. 55 - 57 und 65 m. w. N.). Die Aussetzung des Klageverfahrens ist auch nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Weigert sich eine Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder braucht sie zu lange, berechtigt § 88 SGG die Klägerin zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b SGG in Anspruch genommen werden, dessen Zulässigkeit kein abgeschlossenes Vorverfahren voraussetzt. Die höchstgerichtlich erwogene Verpflichtung der Behörde zur Widerspruchsentscheidung durch Zwischenurteil des Gerichts (§ 202 SGG i. V. m. § 303 Zivilprozessordnung, vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 32) stellt hierzu keine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar und gleicht die Nachteile mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht aus. Vielmehr ist das Gericht infolge der Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung zusätzlich gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 114a Rn. 10a).“
18 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung und Urteilsbildung vollumfänglich an. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2012 Widerspruch erhoben hat und daher in der Klageerhebung ohnehin nicht die gleichzeitige Erhebung eines Widerspruchs gesehen werden kann.
19 
Die Klage war demnach abzuweisen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
12 
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG.
13 
Die Klage ist wegen der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens unzulässig und war bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das vorliegende Klageverfahren war nicht auszusetzen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren durchzuführen bzw. nachzuholen. Hierzu hat das Sozialgericht Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011, S 20 SO 1922/11, juris - Rn. 19 - 22) zutreffend ausgeführt:
14 
„Die gegenteilige Ansicht, wonach eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, das Verfahren aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen ist, überzeugt nicht. Jene Ansicht, die auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.2.1964 (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21) gründet und mit Urteil vom 22.6.1966 (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.19966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21), 3.3.1999 (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 28, 32) und 13.12.2000 (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R -, in: juris, Rn. 25) bestätigt worden ist, führt zur Begründung pauschal lediglich die Prozessökonomie an. Weitere Begründungen liefert sie nicht.
15 
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich am Maßstab von Fällen gebildet, in denen - wie hier - innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist lediglich Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist, und hierzu zutreffend ausgeführt, dass in dieser Klageerhebung zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken ist. Zu Unrecht wird diese Ansicht jedoch in einen nicht vorhandenen Sachzusammenhang mit dem Fortgang des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Zwar liefe die Klägerin Gefahr, infolge Versäumung der Widerspruchsfrist ihrer Rechte verlustig zu gehen, wenn die Klage nicht zugleich auch als Widerspruch zu verstehen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es „bei dieser Rechtslage … auch aus prozessökonomischen Gründen geboten“ sein soll, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.1966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21. Das Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21, verbindet diese beiden Erwägungen nur mit einem Semikolon). Die überkommene höchstgerichtliche Ansicht würdigt nicht hinreichend, dass das prozessuale Schicksal einer Klage, die mangels durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen wird, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zeitigt, der zugleich mit der Klage erhoben worden ist. Da Widerspruch und Klage auch dann, wenn sie wie in den höchstgerichtlich entschiedenen Fällen in einem Schriftsatz gemeinsam erhoben werden, eigenständige Rechtsbehelfe darstellen, droht die Klägerin durch Abweisung der Klage als unzulässig keiner Rechte verlustig zu gehen, die sie nicht auch mit dem weiterhin zulässigen Widerspruch und ggf. einer anschließenden Gestaltungsklage geltend machen kann. Diese Rechtsverfolgung wird durch das Prozessurteil nicht berührt, weil nur die dadurch entschiedene Prozessfrage in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1990 - VIII ZB 42/90 -, in: juris, Rn. 9 f.).
16 
Der Auffassung des Bundessozialgerichts ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheid weder aus materiell-rechtlichen noch aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten prozessökonomisch ist.
17 
Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Gerichte (Filterfunktion). Diese werden zu einem Zeitpunkt in den Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die - unzulässige - Klage nicht abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem auch noch Ermittlungen notwendig werden können. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst (vgl. Binder, in: Lüdtke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2009, § 78 Rn. 8). Die nach höchstrichterlicher Ansicht erforderliche Aussetzung des Verfahrens hat zudem das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verortete Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz zu beachten. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 BvR 404/10 -, in: juris, Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - in: juris, Rn. 10; Beschluss vom 17.11.1999 - 1BvR 1708/99 -, in: juris, Rn. 8; Beschluss vom 6.5.1997 - 1 BvR 711/96 -, in: juris, Rn. 34). Bei einer ablehnenden Widerspruchsentscheidung wird das Verfahren um die Zeit, die das Widerspruchsverfahren benötigt, verlängert, was angesichts der Entschädigungspflicht des Staates für überlange Verfahrensdauern gemäß Art. 6 Abs. 1, 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht prozessökonomisch ist(vgl. EGMR, Urteil vom 13.1.2011 - 397/04, 2322/07 -, in: juris, Rn. 55 - 57 und 65 m. w. N.). Die Aussetzung des Klageverfahrens ist auch nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Weigert sich eine Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder braucht sie zu lange, berechtigt § 88 SGG die Klägerin zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b SGG in Anspruch genommen werden, dessen Zulässigkeit kein abgeschlossenes Vorverfahren voraussetzt. Die höchstgerichtlich erwogene Verpflichtung der Behörde zur Widerspruchsentscheidung durch Zwischenurteil des Gerichts (§ 202 SGG i. V. m. § 303 Zivilprozessordnung, vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 32) stellt hierzu keine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar und gleicht die Nachteile mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht aus. Vielmehr ist das Gericht infolge der Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung zusätzlich gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 114a Rn. 10a).“
18 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung und Urteilsbildung vollumfänglich an. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2012 Widerspruch erhoben hat und daher in der Klageerhebung ohnehin nicht die gleichzeitige Erhebung eines Widerspruchs gesehen werden kann.
19 
Die Klage war demnach abzuweisen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Mannheim Entscheidung, 04. Apr. 2012 - S 10 AS 627/12 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 303 Zwischenurteil


Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.