Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 26. Okt. 2016 - S 7 AS 2974/16 ER

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2016:1026.S7AS2974.16ER.00
26.10.2016

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Partnerin und zwei Kinder begehrt von dem Antragsgegner die Übernahme der Kosten für den Neubau einer Heizungsanlage.

2

Der 1972 geborene Antragsteller schloss mit seiner Lebenspartnerin Frau J. H. am 31.07.2015 einen Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus. Ausweislich dieses Kaufvertrages handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Eigenheim in einem gebrauchten sanierungsbedürftigen Zustand. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt dieses Vertrages wird auf Bl. 82 bis 88 a der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

3

Mit Antrag vom 14.03.2016 begehrte der Antragsteller die Bewilligung für den Austausch der defekten Heizungsanlage.

4

Mit Bescheid vom 19.04.2016 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eins Zuschusses zum Austausch der Heizung ab, da ausweislich der von dem Antragsteller eingereichten Angebote für die Installation einer neuen Heizungsanlage die Kosten einen möglichen Zuschuss in Höhe von 1.487,78 EUR übersteigen würden. Insgesamt könne eine Übernahme der Kosten in Höhe von mindestens 6.718,43 EUR ausweislich eines Kostenvoranschlages nicht übernommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Bescheides wird auf Bl. 219 und 220 der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

5

Auf den Widerspruch des Antragstellers erließ der Antragsgegner den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 29.04.2016 und führte zur Begründung weiter aus, dass der Antragsteller ein sanierungsbedürftiges Haus gekauft habe und daher auch entsprechende Eigenmittel habe einplanen müssen um die Bewohnbarkeit eines solchen Hauses zu gewährleisten. Die weiteren Sanierungen des erworbenen Hauses können nicht zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. Es handele sich insoweit nach Auffassung des Antragsgegners nicht mehr um Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II. Zu den weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 237 bis 241 der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

6

Mit seinem am 05.07.2016 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage. Er ist der Auffassung, dass die Kosten zu übernehmen seien, da es sich bei der Heizungsanlage auch um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstückes gemäß § 94 Abs. 2 BGB handeln würde. Der Austausch würde auch nicht zu einer Wertsteigerung führen sondern es handele sich um eine Gebäudereparatur.

7

Weiter behauptet der Antragsteller, dass bereits Sanierungsarbeiten im Gesamtaufwand von über 10.000,00 EUR erfolgt seien. Zudem seien auch noch weitere Sanierungsarbeiten mit einem Wert von über 1.500,00 EUR geplant. Bei Erwerb des Hauses im Juli 2015 sei die dort befindliche Heizungsanlage, welche im Jahre 2000 eingebaut worden sei, funktionstüchtig gewesen.

8

Zwischenzeitlich sei auch ein besonderes Eilbedürfnis gegeben, da die Außentemperaturen sinken und nunmehr die Heizperiode begonnen habe.

9

Ein Darlehen sei zwar angeboten worden jedoch nicht in Höhe der Kosten für den Austausch des Kessels. Dem entsprechend käme die Beanspruchung eines Darlehens nicht in Betracht.

10

Der Antragsteller beantragt wohl schriftsätzlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für den Austausch der Heizungsanlage zu übernehmen.

11

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag zurückzuweisen.

12

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass nach seiner Auffassung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage sei nicht gegeben, da der Antragsteller ausweislich des Kaufvertrages ein sanierungsbedürftiges Eigenheim erworben habe. Dem entsprechend hätte der Antragsteller bereits bei Erwerb des Eigenheimes entsprechende Rückstellungen zur Sanierung bilden müssen. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragsstellers, dass offensichtlich bereits diverse Kosten von über 10.000,00 EUR in die Sanierung investiert worden seien und somit offenbar Mittel für eine Sanierung der Heizungsanlage vorhanden gewesen wären. Ebenfalls sei es nicht Aufgabe der Allgemeinheit die Erneuerungsarbeiten für eine sanierungsbedürftige Immobilie zu übernehmen.

13

In einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller am 19.04.2016 habe dieser zudem grundsätzlich die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Abschließend weist der Antragsgegner darauf hin, dass ein möglicher Zuschussbetrag in Höhe von 1.487,78 EUR vorliegend ausscheide, da die Kosten für den Austausch des Kessels diesen Betrag erheblich übersteigen würde.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Beteiligtenvorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

15

Der Antrag ist zulässig jedoch nicht begründet.

16

Gemäß § 86 b SGG kann das Gericht auf Antrag einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

17

Eine solche Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruches voraus. Demgemäß ist sowohl die Frage der Eilbedürftigkeit als auch der materiell rechtliche Anspruch zu prüfen. Die Angaben dazu sind glaubhaft zu machen.

18

Grundsätzlich besteht zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung der Gestalt, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes insbesondere dann weniger Anforderungen zu stellen sind, wenn sich bei Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 12.05.2005) das Obsiegen in der Hauptsache als sehr wahrscheinlich darstellt. Sind jedoch dem gegenüber die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund, das heißt der besonderen Eilbedürftigkeit, eine größere Bedeutung zu.

19

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ergibt sich in dem vorliegenden Verfahren, dass der Antragsteller zunächst weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zudem ergibt sich aus dem bisher von dem Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt, das ein Anordnungsanspruch, das heißt eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten des Austausches der defekten Heizungsanlage gegeben ist.

20

Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der aktuellen Fassung werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohnten Wohneigentum anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Soweit unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1 übersteigen können diese Aufwendungen als Darlehen erbracht werden.

21

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 22 Abs. 2 SGB II ist vorliegend zunächst festzustellen, dass der Austausch der von dem Antragsteller begehrten Heizungsanlage den angemessenen Bedarf übersteigen. Dem entsprechend durfte vorliegend zunächst zutreffend der Antragsgegner allenfalls die Gewährung eines Darlehens prüfen. Dies führt in dem konkreten Fall dazu, dass vorliegend dem Antragsteller auch ein Darlehen bzw. die Kosten des Austausches für die Heizungsanlage nicht zu gewähren waren, da diese Kosten zum Einen unangemessen sind und zum Anderen der Antragsteller ausweislich des eigenen Sachvortrages im Juli 2015 ein sanierungsbedürftiges Eigenheim erworben hat. Dies hat zur Folge, dass bereits bei Erwerb des Eigenheims durch den Antragsteller und seiner Lebenspartnerin klar war das diverse Kosten für die Sanierung und Instandhaltung des Eigenheims auf den Antragsteller zukommen dürften. Weiter hat der Antragsteller unbestritten vorgetragen, dass er bereits offenbar über 10.000,00 EUR in die Sanierung des Eigenheims investiert hat. Soweit der Antragsteller dazu vorträgt, dass bei Erwerb des Eigenheims die dort eingebaute Heizungsanlage aus dem Jahre 2000 funktionstüchtig war, ist es für die Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr, dass vorliegend bereits bei Erwerb dieses Eigenheims ersichtlich war, dass diverse Eigenmittel zur Sanierung und Instandhaltung dieses Eigenheimes von dem Käufer d. h. dem Antragsteller zu investieren waren. Dem entsprechend waren bereits bei Erwerb der Immobilie offensichtlich unangemessene Kosten der Unterkunft angefallen.

22

Da der der Erwerb der Immobilie erst im Juli 2015 erfolgte und eine Antragstellung auf Leistungen zur Grundsicherung durch den Antragsteller und seine Lebenspartnerin im Januar 2016 erfolgte ergibt sich vorliegend für die Kammer, dass offensichtlich der Erwerb der Immobilie im Juli 2015 die vorhandenen Mittel des Antragstellers und seiner Lebenspartnerin überstiegen haben und somit unwirtschaftlich war. Dies ergibt sich auch daraus, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Lebenspartnerin einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Und somit schon aus diesem Grund auch eine unsichere Einnahmesituation bei dem Antragsteller und seiner Lebenspartnerin besteht.

23

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kommt vorliegend die Kammer zu dem Ergebnis, dass die derzeitige finanzielle Situation des Antragstellers im Ergebnis selbst verschuldet ist und die Finanzierung der defekten Heizungsanlage in einem erworbenen sanierungsbedürftigen Eigenheim nicht zu Lasten der Allgemeinheit finanziert werden kann.

24

Im Ergebnis hat der Antragsgegner auch zutreffend die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II handelt es sich bei der Gewährung eines Darlehens auch um eine Ermessensentscheidung. Seitens des Antragsgegners sind vorliegend bei Prüfung des Sachverhaltes aus den bereits oben genannten Gründen Fehler bei der Ermessensausübung nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsteller ein offensichtlich stark sanierungsbedürftiges Eigenheim im Juli 2015 erworben und nach Angaben des Antragstellers bereits über 10.000,00 EUR in die Sanierung dieses Eigenheimes gesteckt. Aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich im Übrigen nicht, woher die von ihm benannten 10.000,00 EUR in die Sanierung dieses Eigenheims stammen.

25

Die Gewährung eines Darlehens bei insgesamt unangemessenen Kosten der Unterkunft ist eine Abwägung der Gestalt vorzunehmen, dass das Interesse des Leistungsberechtigten, vorliegend des Antragstellers, an der Beibehaltung seines Lebensmittelpunktes den Interessen der Allgemeinheit d. h. des Steuerzahlers abzuwägen.

26

Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein offensichtlich stark sanierungsbedürftiges Eigenheim erworben hat mit der Folge, dass bereits dem Antragsteller bei Erwerb des Eigenheims bekannt war das erhebliche Mittel in die Sanierung dieses Eigenheimes gesteckt werden müssen. Dem entsprechend ist dem Antragsteller auch vorzuhalten, dass entsprechende Mittel auch für die Reparatur einer Heizungsanlage als wesentlicher Bestandteil des Eigenheimes vorgehalten werden. Dies ist offensichtlich seitens des Antragstellers nicht erfolgt. Vielmehr sind offenbar vorhandene finanzielle Mittel in andere Sanierungsarbeiten gesteckt worden. Nun kann ist aber, wie bereits auch mehrfach ausgeführt, nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein weitere defekte Anlagen durch Steuern zu finanzieren.

27

Im Übrigen hat es der Antragsteller ausdrücklich abgelehnt, dass ihm für den Austausch der Heizungsanlage ein Darlehen zu gewähren wäre. Die Zahlung der Kosten für den Austausch der defekten Heizungsanlage, oder aber auch nur die Gewährung eines Zuschusses, scheidet vorliegend aus den genannten Gründen aber aus.

28

Soweit nunmehr unstreitig wieder die Heizungsperiode bei Erlass der vorliegenden Entscheidung begonnen hat, überwiegt jedoch vorliegend bei Abwägen der Umstände des Einzelfalls, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist für die Übernahme der Kosten des Austausches der Heizungsanlage.

29

Zudem ist im Übrigen das bisherige Vorbringen des Antragstellers zu einem Anordnungsanspruch und auch zum Anordnungsgrund bisher nicht glaubhaft gemacht worden.

30

Im Ergebnis war daher vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Übernahme der Kosten für den Austausch einer defekten Heizungsanlage abzulehnen, da insbesondere ein Anordnungsanspruch für die Übernahme der Kosten auch nur im Wege eines Darlehens nicht gegeben sind.

31

Der Antrag war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, der auch auf das Verfahren nach § 86 b SGG anzuwenden ist.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.