Sozialgericht Magdeburg Urteil, 18. Dez. 2014 - S 16 SO 150/11

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2014:1218.S16SO150.11.00
bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 verurteilt, an den Kläger EUR 2.319,87 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

2

Der Kläger leidet an einer infantilen, intermediären Form der spinalen Muskelatrophie nach Werding Hoffmann und gehört unstreitig zu demjenigen Personenkreis, welcher nach § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat.

3

Bereits durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 08.06.2009 wurde beim Kläger ein Hilfebedarf der Pflegestufe III mit einem täglichen Pflegebedarf von 320 Minuten festgestellt.

4

Nachdem der Kläger seit Oktober 2005 an der ... Universität in ... Mathematik studiert hatte, nahm er zum 01.10.2010 eine Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität auf.

5

Unstreitig hat der Kläger durch Bescheid des Landkreises ... vom 05.10.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.11.2010 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich EUR 7.893,46 sowie durch Bescheide der Landeshauptstadt ... vom 30.11.2010 für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.01.2011 sowie durch weiteren Bescheid vom 25.01.2011 für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 7.982,69 erhalten.

6

Am 22.11.2010 hat der Kläger bei der Landeshauptstadt ... als örtlichem Träger der Sozialhilfe beantragt, ihm die Kosten für drei Assistenten zu bewilligen, welche ihn auf einer Urlaubsreise begleiten sollten. Die beantragten Kosten in Höhe von EUR 5.023,20 umfassten den Flug, Hotelkosten, Tagegeld und Kosten für drei geplante Ausflüge mit jeweils einer Begleitperson.

7

Durch Bescheid der Landeshauptstadt ... vom 13.12.2010 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.

8

Den hiergegen mit Schreiben vom 30.12.2010 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Assistenten des Klägers, welche ihn auf der Reise begleiten sollten, nicht leistungsberechtigt im Sinne der § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 53 SGB XII seien und deshalb keinen Anspruch auf Übernahme der beantragten Reisekosten im Rahmen der Eingliederungshilfe hätten.

9

Darüber hinaus ermögliche die dem Kläger bereits bewilligte Hilfe, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe dienten nicht dazu, unbegrenzt Kosten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu finanzieren. Auch Nichtbehinderte seien auf Grund ihrer allgemeinen Lebensverhältnisse nicht in der Lage, sich eine Kreuzfahrt auf dem ... zu leisten.

10

Der Kläger hat die geplante Reise durchgeführt. Auf der Reise haben ihn nur zwei Assistentinnen, Frau ... sowie Frau ... (ehemals ...) begleitet. Da der Kläger während der Reise erkrankte, konnte er die eigentliche Kreuzfahrt nicht antreten und wurde stattdessen in der Zeit vom 12.03.2011 bis 20.03.2011 im Krankenhaus von ... stationär behandelt. Auf ärztliche Empfehlung hat er für den Rückflug die erste Klasse in Anspruch genommen, wodurch insgesamt Mehrkosten in Höhe von EUR 6.708,36 entstanden sind.

11

Vom Reiseunternehmer hat der Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 199,13 (Blatt 77/78 der Gerichtsakte) zurück erhalten.

12

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

13

Die Urlaubsreise sollte dem Zweck der Förderung der Begegnung und des Umgangs des Klägers mit nicht behinderten Menschen und damit der weiteren Integration des Klägers in die Gesellschaft dienen. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass aus Mitteln der Sozialhilfe insbesondere keine Urlaubsreisen ins Ausland, die mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien, zu finanzieren seien, gebe es grundsätzlich keine Beschränkung auf Reisen im Inland, wobei auch nicht erkennbar sei, warum die vom Kläger durchgeführte Reise mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.

14

Soweit sich die Beklagte darauf berufe, auch nicht behinderte Menschen seien auf Grund ihrer Lebensumstände nicht in der Lage, sich Kreuzfahrten zu leisten, habe der Kläger auf Grund seines Einkommens die Möglichkeit gehabt, die Reise selbst zu finanzieren.

15

Der Kläger beziffert seinen Gesamtaufwand für die zwei ihn begleitenden Assistenten mit insgesamt EUR 6.708,36. Dieser Betrag errechne sich wie folgt:

16

Gesamtkosten
Urlaubsreise AIDA März 2011
Grund-Reisepreis kompakt: 3955,00 EUR Assistenzanteil 61,24 % Summe/Anteil 2.422,00 EUR
Reiseversicherung: 201,00 EUR Assistenzanteil 48,26 % Summe/Anteil 97,00 EUR
Gesamtpreis Hinflug: 4.156,00 EUR Asstistenzanteil 60,61 % Summe /Anteil 2.519,00 EUR

tatsächliche Folgekosten durch Erkrankung
Aufenthalt im Krankenhaus in ... vom 12.03.2011 bis 20.03.2011
intensivversorgt durch ... und ... (ehemals ...) ohne Unterbrechung

1. medizinische Versorgung
a) auf der ...: Assistenzanteil 0 % Summe/Anteil 0,00 EUR
b) im Krankenhaus: Assistenzanteil 0 % Summe/Anteil 0 %

2. Rückflugkosten aufgrund noch vorhandener Bronchichtis
a) First-Class-Tickets: Assistenzanteil 50 % Summe/Anteil 3018,40 EUR
(ständige Begleitung notwendig und ärztlich empfohlene Klasse oder liegender Rücktransport, günstigere Alternative gewählt)
b) Standard-Class-Ticket: Assistenzanteil 100 % Summe/Anteil 671,56 EUR

Gesamtpreis vor Hinflug: 3689,96 EUR

3. Tagegeldzahlungen im Ausland aufgrund angeordneter Dienstreise 436,80 EUR

4. Kreditkartengebühren im Ausland anteilig 62,60 EUR

Gesamtkosten: 6.708,36 EUR

17

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt ... vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger verauslagten Kosten hinsichtlich der Urlaubsreise vom März 2011 für 2 Assistenzkräfte i.H.v. insgesamt 6.708,36 EUR zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Leistungen der Eingliederungshilfe seien grundsätzlich nur im Inland zu bewilligen (BT-Drucksache 14/5074, Seite 103). Im Ausland würden Leistungen nur ausnahmsweise bewilligt. Dabei habe der Leistungsträger zwischen dem Wunsch des Behinderten und der Wirtschaftlichkeit abzuwägen.

20

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Reisekosten des Behinderten seien aber bis auf einige Ausnahmefälle, die vorliegend nicht gegeben seien, nicht zu übernehmen.

Entscheidungsgründe

21

Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

Die Klage ist zulässig aber nur im erkannten Umfang begründet.

23

Der Kläger wird durch den Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21.07.2011 insoweit in seinen Rechten verletzt, als dass er einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 53ff SGB XII für die Durchführung einer Urlaubsreise hat.

24

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Voraussetzung eines solchen Leistungsanspruchs ist es, dass die konkrete Maßnahme geeignet und erforderlich ist um die in § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII genannten Ziele zu erreichen.

25

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen nach §55 Abs. 1 SGB IX erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern und sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln Vier bis Sechs SGB IX nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind dies insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und kulturellen Leben. Nach § 58 Nr. 1 SGB IX umfassen diese Hilfen vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Handelt es sich um eine Leistung dieser Art, so hat der Sozialhilfeträger nach § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß dieser Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 54 RdNr. 66f.; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 8), auch wenn das "Ob" der Leistung nicht in seinem Ermessen steht. Dieser Spielraum entfällt nur dort, wo das Gesetz selbst eine bestimmte Art der Leistungserbringung oder ein bestimmtes Maß der Leistung vorschreibt (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Aufl. 2010, § 17 SGB XII RdNr. 77), oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verlangt eine Entscheidung im Einzelfall und schließt daher gerade nicht das Ermessen über Art und Ausmaß der Leistungserbringung aus.

26

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 55 Abs. 1 SGB IX insbesondere Leistungen, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern, wozu nach § 55 Abs. 2 Ziff. 7. SGB IX auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören.

27

Die Beklagte hat bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers ermessensfehlerhaft gehandelt.

28

Zum gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören zur Überzeugung der Kammer auch Urlaubsreisen. Anders als die Beklagte offenbar meint, handelt es sich zumindest für denjenigen Teil der Bevölkerung, der ein regelmäßiges und auskömmliches Erwerbseinkommen bezieht, hierbei keinesfalls um einen Luxus, "welcher regelmäßig nach dem Lebensumständen nicht möglich ist". Die Art und der Umfang eines solchen Erholungsurlaubes richten sich nach dem individuellen Einkommen und den Bedürfnissen. Dabei gehören auch Kreuzfahrten nicht mehr zu den Urlauben, die sich ein nur kleiner, elitärer Personenkreis mit einem überdurchschnittlichen Einkommen leisten kann.

29

Der Beklagten ist insofern zuzugeben, dass Urlaubsreisen grundsätzlich nicht aus steuerfinanzierten Mitteln zu bezahlen sind. Insofern ist ein Leistungsberechtigter nicht anders zu behandeln, als ein nicht behinderter Mensch, der aufgrund seiner individuellen Lebensumstände nicht in der Lage ist, sich einen Urlaub zu leisten, es sei denn, es läge ein ganz besonderer Einzelfall vor, was im vorliegenden Fall allerdings dahin gestellt bleiben kann.

30

Denn anders, als von der Beklagten angenommen, verlangt der Kläger derartiges aber nicht. Insofern greift beispielsweise die Entscheidung des LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 640/09, im vorliegenden Sachverhalt nicht.

31

Der Kläger macht ausschließlich Kosten für die ihn auf seiner selbst bezahlten Urlaubsreise notwendig begleitenden Assistenten geltend.

32

Die Kammer kann insofern auch der Ansicht der Beklagten nicht beitreten, die vom Kläger beabsichtigte Urlaubsreise diene nicht der weiteren Eingliederung des Klägers in die und dem Leben in der Gesellschaft. Urlaubsreisen, sei es als Gruppen- oder als individuelle Reise, dienen auch der Eingliederung in die Gesellschaft. Sie nutzen dem Hilfeziel der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf spezifische Weise. Ihr besonderer Wert liegt darin, den behinderten Menschen neue Eindrücke zu vermitteln und durch die Entwicklung der Bereitschaft zu Aktivitäten in der Gemeinschaft ihre Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, sowie darin, ihnen Gelegenheit zu geben, das Zusammenleben in einer Gemeinschaft unter veränderten Bedingungen kennen zu lernen und einzuüben zu dem Zweck, ihre Sozialisationsfähigkeit zu fördern (VG Potsdam, Urteil vom 28. März 2008 – 11 K 2698/04 –, juris).

33

Die Kammer ist der Auffassung, dass ein erwerbstätiger Mensch, zu welchen der Kläger unabhängig von seiner Behinderung gehört, nicht nur arbeitsrechtlich einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, sondern es ihm darüber hinaus nicht verwehrt werden kann, während dieses Erholungsurlaubs auch eine Urlaubsreise durchzuführen. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger während dieser Urlaubsreise die notwendige Unterstützung in Form der Eingliederungshilfe zu bewilligen, verwehrt dem Kläger dieses Recht.

34

Hat die Beklagte dem Kläger demnach die notwendigen Mittel zu bewilligen, damit dieser auf seiner Urlaubsreise die – unstreitig – notwendige Betreuung durch seine Assistenten erhalten kann, ist einzig fraglich, in welcher Höhe diese Hilfe auszufallen hat.

35

Dabei ist einerseits das berechtigte Interesse des Leistungsberechtigten und andererseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit den steuerfinanzierten Mitteln, aus welchen sie die Eingliederungshilfe leistet, wirtschaftlich umzugehen hat.

36

Notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen im vorliegenden Fall die Sicherstellung der 24stündigen Betreuung des Klägers im Umfang der in der Vergangenheit – insbesondere für den streitigen Zeitraum – bewilligten Leistungen. Durch die mit o.a. Bescheiden bewilligten Leistungen sind die "üblicherweise" anfallenden Kosten gedeckt; um dem Kläger die Urlaubsreise zu ermöglichen bedarf es daher nach Ansicht der Kammer der dargelegten Kosten der Urlaubsreise für mindestens zwei Assistenten, was im Übrigen dazu führt, dass diese in Zwölfstundenschichten arbeiten müssen.

37

Diese betragen unstreitig EUR 2.519,00 und umfassen ausschließlich die Kosten der Reise. Hiervon sind allerdings diejenigen Kosten abzuziehen, welche der Kläger vom Reiseveranstalter zurück erhalten hat. Sie betragen EUR 199,13. Demnach verbleibt ein Betrag in Höhe von EUR 2.319,87, welche die Beklagte dem Kläger zu bewilligen hat. Einwände gegen die Höhe der Rechnung hat die Beklagte nicht gemacht; sie sind im Übrigen durch Rechnungen dargelegt worden.

38

Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages ist die Klage unbegründet.

39

Diese Kosten begründen sich einzig und allein auf Grund der Erkrankung des Klägers und sind nicht Teil der Urlaubsreise. Zwar hat die Kammer Verständnis für die Situation des Klägers und insbesondere für seinen Wunsch, während des Krankenhausaufenthaltes in ... durch ihm vertraute Personen ganztägig betreut zu werden. Darüber hinaus erkennt die Kammer auch die Notwendigkeit an, dass der Kläger seinen Rückflug auf Grund des dort herrschenden Platzes in der ersten Klasse absolviert und hierbei ebenfalls von einer ständig anwesenden vertrauten Person betreut werden musste. Insofern hält die Kammer die aufgewendeten Kosten – grundsätzlich – auch für notwendig und angemessen.

40

Allerdings begründet dieses keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

41

Berücksichtigt man den o.a. Zweck von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nicht erkennbar, in welcher Weise die vom Kläger insofern geltend gemachten Kosten der Eingliederung in die Gesellschaft und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie der Verhinderung oder Milderung von Behinderungen oder Erkrankungen dienen können.

42

Es hätte dem Kläger oblegen, vor Reisebeginn einen entsprechenden Versicherungsschutz abzuschließen. Insofern ist der Kläger nicht anders zu behandeln, als ein nicht behinderter Mensch, der eine Urlaubsreise ins Ausland unternimmt und der für jeden, auch nicht behinderten Menschen, mit den Risiken eines notwendigen und möglicherweise von den Leistungen der Krankenversicherung nicht abgedeckten Rücktransportes behaftet ist.

43

Dasselbe gilt für die Gebühren der Nutzung von Kreditkartenkonten. Dass der Kläger bei der Deckung der o.a. Kosten des Rücktransportes wegen der Unterdeckung seines Kontos auf die Hilfe seiner Assistenten zurück gegriffen hat und dass die Begleichung der Rechnungen zu Kreditkartengebühren bei diesen geführt hat, geht in keinem Fall zu Lasten der Beklagten und stellt schon gar keine Leistungen der Eingliederungshilfe dar.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen eine Quote gebildet.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung1.eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Besch

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.