Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Feb. 2017 - S 13 U 133/15

bei uns veröffentlicht am27.02.2017

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und um die Gewährung von Verletztengeld über den 25. Januar 2015 hinaus.

Der im Jahr 1982 geborene Kläger wurde am 22. Mai 2014 mit einem Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und Subarachnoidalblutung sowie einer Kontusionsblutung frontal dem Durchgangsarzt vorgestellt.

Im Durchgangsarztbericht vom Unfalltag wird ausgeführt, dass der Kläger während der Arbeit vermutlich aufgrund eines epileptischen Anfalls vom Trittbrett des Müllautos gestürzt sei. Der Status epilepticus konnte trotz Gabe von Midazolam und Lorazepam nicht durchbrochen werden, so dass der Kläger vom Notarzt intubiert und ins Bezirksklinikum gebracht wurde.

Anamnestisch war bekannt, dass der Kläger im Alter von 2 Jahren nach einem Schädel-Hirn-Trauma eine Epilepsie entwickelt habe. Die Medikamentation sei inzwischen abgesetzt worden, nachdem der letzte cerebrale Krampfanfall 2005 aufgetreten war.

In der Unfallanzeige vom 23. Juni 2014 gab der Arbeitgeber des Klägers an, dass der Kläger beim Verladen von Sperrmüll über Übelkeit geklagt habe. Er habe sich vom Fahrzeug einen Schluck Wasser geholt. Er habe dann ca. 5 Minuten weiter gearbeitet und sei dann bewusstlos zusammengebrochen.

Das Bezirksklinikum E-Stadt führte im Antrag auf Weiterführung der neurologischen Rehabilitation aus, dass bei dem Kläger ein Schädelhirntrauma mit nachfolgendem Status epilepticus vorgelegen habe. Zum Unfallhergang wurde hier angegeben, dass der Kläger bei der Arbeit vom Trittbrett des Müllautos auf die Bordsteinkante gestürzt sei und danach generalisiert gekrampft habe.

Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau L., gab gegenüber der G. an, dass der Kläger am 22. Mai 2014 während der Arbeitszeit gestürzt sei. Er habe hinten auf dem Trittbrett des Müllwagens gestanden, als er gestürzt sei und sei gegen den Randstein geprallt. Er habe einen schweren epileptischen Anfall gehabt. Es könne nicht gesagt werden, ob der Sturz oder der Anfall zuerst war.

Der Kläger gab im Unfallfragebogen unter dem 08. Juli 2014 an, dass er keinerlei Erinnerung an den Unfall habe.

Ausweislich eines Besuchsberichts der Beklagten im Bezirksklinikum E-Stadt gaben die behandelnden Ärzte an, dass der im D-Arzt-Bericht beschriebene Unfallhergang unwahrscheinlich sei. Man gehe davon aus, dass der epileptische Anfall dem Sturz nachgefolgt ist. Die vorbestehende Grunderkrankung - bei zuletzt jahrelanger Anfallsfreiheit - habe dies ermöglicht. Der Sturz sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen.

Der Zeuge P. gab im Unfallfragebogen der Beklagten an, dass er den Unfall nicht selbst gesehen habe. Er habe den Kläger bewusstlos liegen gesehen. Der Unfall habe sich beim Einladen von Sperrmüll in den Lkw ereignet. Direkte Augenzeugen gebe es nicht.

Am 04. November 2014 erlitt der Kläger einen neuen generalisierten Krampanfall.

Ausweislich eines Besuchsberichts der Beklagten bei dem Arbeitgeber des Klägers war der Kläger am Unfalltag auf einem Sperrmüllfahrzeug eingesetzt. Hier stehe man nicht hinten auf dem Lkw. Die Kollegen fahren vielmehr als Beifahrer zur Ladestelle, stellen das Fahrzeug ab und beladen es gemeinsam. Nach Auskunft des Fahrers sei dem Kläger schwindelig geworden. Er sei dann in Richtung Führerhaus gegangen, um etwas zu trinken. Dabei sei er dann unbeobachtet gewesen. Wenige Augenblicke später habe der Fahrer den Kläger krampfend am Boden liegend gesehen.

Es habe somit niemand gesehen, ob der Anfall dem Sturz oder der Sturz dem Anfall gefolgt sei.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2014 führte der Zeuge C. noch einmal aus, dass der Kläger auf eine Teer Straße gestürzt sei. Den Sturz selbst habe er nicht gesehen. Er könne sich nicht erinnern, ob der Kläger auf eine Bordsteinkante gefallen sei.

Mit Bescheid vom 07. Januar 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 22. Mai 2014 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei auf dem Weg zum Führerhaus zusammengebrochen. Dabei habe er sich ein Schädelhirntrauma mit Einblutung sowie eine Kalottenfraktur rechts zugezogen. Zusätzlich sei ein epileptischer Anfall diagnostiziert worden. Nach den vorliegenden Zeugenaussagen sei dem Kläger unwohl geworden. Auf dem Weg zum Führerhaus sei er dann zusammengebrochen und habe sich die erhebliche Kopfverletzung zugezogen. Der Kläger sei allein infolge des Schwindels/Unwohlseins gestürzt. Eine andere Sturzursache habe nicht festgestellt werden können. Der Boden sei eben gewesen. Der Kläger habe keine Lasten getragen. Eine besondere betriebliche Gefahr habe nicht festgestellt werden können.

Mit Schreiben ebenfalls vom 07. Januar 2015 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Einstellung von Verletztengeld an. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde die Heilbehandlung eingestellt.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 stellte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld mit dem 25. Januar 2015 ein.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 legte der Kläger gegen die Nichtanerkennung des Ereignisses vom 22. Mai 2014 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 legte der Kläger auch gegen die Einstellung von Verletztengeld Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2015 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass der Kläger am Unfalltag auf einem Sperrmüllfahrzeug eingesetzt war, bei dem man nicht hinten auf einem Trittbrett steht. Unter Berücksichtigung der vorbestehenden epileptischen Erkrankung sprächen die Gesamtumstände für einen Sturz aus innerer Ursache. Für einen unfallbedingten Sturz bestünden keine Anhaltspunkte. Versicherungsschutz sei daher abzulehnen.

Mit seiner am 22. Juni 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger hat im Rahmen der Klagebegründung ausgeführt, dass nicht erwiesen sei, dass er bereits mit 2 Jahren einen epileptischen Anfall hatte. Dies gehe aus den damaligen ärztlichen Unterlagen nicht hervor.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

  • 1.die Bescheide der Beklagten vom 07. Januar 2015 und vom 22. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 aufzuheben.

  • 2.Festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 22. Mai 2014 um einen Arbeitsunfall handelt.

  • 3.Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 25. Januar 2015 hinaus Verletztengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat die Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und ein Sachverständigengutachten bei dem Neuroradiologen Dr. E. in Auftrag gegeben.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und D. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 07. Januar 2015 und vom 22. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat am 22. Mai 2014 keinen Arbeitsunfall erlitten. Dementsprechend steht ihm auch kein Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld zu.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); vgl. BSG, Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Rn. 9 zitiert nach juris.

Diese Voraussetzungen liegen aus Sicht der Kammer jedoch nicht vor. Zwar hat sich der Sturz während der Arbeitszeit des Klägers als Müllwerker ereignet. Aus Sicht der Kammer fehlt es vorliegend jedoch an der sog. Unfallkausalität.

Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 17). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist allerdings zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird und die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 jeweils RdNr. 13 f mwN). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - (zitiert nach juris) entschieden, dass für die Prüfung der Unfallkausalität grundsätzlich nur dann Raum ist, wenn abgesehen von der versicherten Tätigkeit eine Konkurrenzursache etwa in Form einer inneren Ursache für den Sturz, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Allein die Möglichkeit einer inneren Ursache reicht demgegenüber nicht. Nur wenn mit Vollbeweis erwiesen ist, dass auch eine innere Ursache vorgelegen hat, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob diese innere Ursache oder die versicherte Tätigkeit die wesentliche Ursache für den Sturz ist.

Ausgehend von diesen Vorgaben hat die Kammer zunächst medizinisch ermittelt und ein Sachverständigengutachten auf neuroradiologischem Fachgebiet in Auftrag gegeben. Dr. E. kam mit Gutachten vom 02. November 2016 zu dem Ergebnis, dass seines Erachtens die Wahrscheinlichkeit eines Krampfanfalles am Tag des Ereignisses als Ursache für das Trauma nicht unwahrscheinlich sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne die Frage jedoch nicht beantwortet werden. Ausgehend hiervon lag ein Vollbeweis für eine innere Ursache, die zu dem Sturz geführt haben kann, nicht vor.

Aufgrund der Aussagen des Zeugen D. und auch des Zeugen C. ist die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch im Sinne des Vollbeweises zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 22. Mai 2014 aus einer inneren Ursache heraus gestürzt ist und diese innere Ursache auch die wesentliche Ursache für den Sturz und das hieraus resultierende Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und Subarachnoidal- und Kontusionsblutung war.

Zwar ist für die Kammer nicht erwiesen, dass der Kläger den Krampfanfall tatsächlich bereits vor dem Sturz hatte. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger ausschließlich aufgrund eines Schwindels bzw. eines allgemeinen Unwohlseins gestürzt ist.

Beide Zeugen haben insofern glaubhaft und übereinstimmend angegeben, dass der Kläger am Unfalltag vor dem Sturz über ein Unwohlsein geklagt hat und zum Führerhaus des Lkw gegangen ist, um einen Schluck Wasser zu trinken. Nach der übereinstimmenden Aussage beider Zeugen hat der Kläger seine Arbeit danach wieder aufgenommen. Der Zeuge C. hat den Sturz nicht selbst wahrgenommen. Der Zeuge D. hat - wenn auch in gebrochenem Deutsch - den Unfallhergang jedoch mehrfach dahingehend beschrieben, dass der Kläger nach dem Einwerfen von Sperrmüll in den Lkw zunächst kurze Zeit regungslos dagestanden sei und dann nach hinten umgekippt sei. Der Zeuge D. hat an dieser Unfallbeschreibung durch die gesamte Vernehmung festgehalten und den Unfallhergang schließlich auch selbst demonstriert, so dass die Kammer auch keine Zweifel daran hat, dass die Aussage des Zeugen D. aufgrund von Sprachschwierigkeiten verfälscht sein könnte.

Beide Zeugen und auch der Kläger selbst haben zudem übereinstimmend erklärt, dass keinerlei Gegenstände am Boden lagen, über die der Kläger gestolpert sein könnte. Der Zeuge C. hat zudem verneint, dass der Kläger auf einen Bordstein gestürzt ist.

Ausgehend von einer Gesamtbetrachtung steht für die Kammer vor dem Hintergrund der Zeugenaussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am Unfalltag nicht etwa gestolpert ist, sondern ohne eine äußere Einwirkung allein aufgrund eines inneren Unwohlseins gestürzt ist. Das vom Kläger vor dem Sturz beklagte Unwohlsein, die vom Zeugen D. beschriebene Art des Sturzes nach einem kurzen regungslosen Dastehen und auch die Schwere der Verletzung, die auf das Fehlen von körperlichen Abwehrreflexen schließen lassen, fügen sich für die Kammer nahtlos zusammen und belegen, dass der Kläger ohne eine sonstige äußere Ursache gestürzt ist.

Diese innere Ursache ist auch als die wesentliche Ursache für den Sturz anzusehen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die versicherte Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Sturz geleistet hat. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass sich ein besonderes Risiko des Arbeitsortes verwirklicht hat. Es gibt ausgehend von den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Klägers keinerlei Anhalt dafür, dass der Kläger über einen Gegenstand gestolpert ist. Auch hatte der Kläger zunächst die ihm vom Zeugen C. eingeräumte Möglichkeit, einen Schluck Wasser zu trinken bzw. sich kurz auszuruhen.

Eine Unfallkausalität ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

Da das Ereignis vom 22. Mai 2014 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, kommt auch die Gewährung von Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld


(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte1.infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und2.unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigke

Referenzen

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1.
infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
2.
unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.

(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
2.
diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
3.
die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
2.
das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.