Sozialgericht Landshut Beschluss, 16. Aug. 2016 - S 11 AY 64/16 ER

16.08.2016

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern weitere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 13.07.2016 bis zum 31.08.2016, für Juli 2016 anteilig, in folgender Höhe zu zahlen:

- Antragsteller zu 1) mtl. weitere 32,32 EUR.

- Antragstellerin zu 2) mtl. weitere 32,32 EUR.

- Antragstellerin zu 3) mtl. weitere 17,32 EUR

- Antragstellerin zu 4) mtl. weitere 17,32 EUR

II.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S....., B-Straße, B-Stadt bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, ihnen vorläufig weitere Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.

Der 1982 geborene Antragsteller zu 1) und seine 1989 geborene Ehefrau (Antragstellerin zu 2)) halten sich gemeinsam mit ihren 2013 und 2015 geborenen Kindern (Antragsteller zu 3) und 4)) in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Antragsgegners auf, nachdem sie in Deutschland Asyl beantragt haben. Sie sind syrische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verfügen die Antragsteller weder über ein eigenes Einkommen noch über Vermögen. Die Antragsteller wurden am 28.04.2016 registriert.

In der Folgezeit wurden laufende Grundleistungen offenbar ohne entsprechende ausdrückliche Bewilligung lediglich konkludent durch entsprechende Zahlungen zugestanden. Am 02.06.2016 und am 04.07.2016 zahlte der Antragsgegner den notwendigen persönlichen Bedarf i. H. v. jeweils 260,86 EUR für die Monate Juni und Juli 2016 an den Antragsteller zu 1) in bar aus.

Der Antragsgegner berechnete den notwendigen persönlichen Bedarf wie folgt aus: Von dem jeweiligen Barbetrag (die Eltern jeweils 122,- EUR und die Kinder jeweils 79,- EUR) wurden Kosten für das zur Verfügung gestellte Hygienepaket (13,31 EUR bzw. 7,62 EUR) und die kompletten Kosten für Nachrichtenübermittlung (Abt.8) i. H. v. 32,32 EUR bzw. 17,32 EUR abgezogen. Für die erwachsenen Partner ergab dies einen Auszahlungsbetrag von jeweils 76,37 EUR und für die Kinder jeweils 54,06 EUR. Insgesamt folglich 260,86 EUR.

Mit den Schreiben vom 29.06.2016 und vom 13.07.2016 legten die Antragsteller, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen die Höhe des für Juni und Juli 2016 gewährten notwendigen persönlichen Bedarfs ein. Über die Widersprüche wurde bisher nicht entschieden.

Mit ihrem Antrag vom 13.07.2016 auf einstweiligen Rechtsschutz haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht Landshut gewandt. Der Abzug für die Abteilung 8 beruhe offensichtlich darauf, dass in der Aufnahmeeinrichtung zwischenzeitlich ein öffentlicher WLAN-Zugang eingerichtet worden sei. Es bestehe jedoch ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Kürzung der Barleistungen in Höhe der Abteilung 8. In der Abteilung 8 sei nach dem RBEG 2011 für Kommunikationsdienstleistungen - Internet-/Onlinedienste nur ein Betrag in Höhe von 2,28 EUR vorgesehen. Nur diese Dienstleistungen könnten ggf. über die Bereitstellung eines öffentlichen WLAN-Zugangs als Sachleistung erbracht werden. Die übrigen im Bedarf enthaltenen Anteile (Kauf von Telefon-Telefaxgeräte, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantworter, Post- und Kurierdienstleistungen, private Brief- und Paketzustellerdienste, Versandkosten, Kommunikationsdienstleistungen-Telefon, Fax, Telegramm) könnten über einen öffentlichen WLAN-Zugang nicht gedeckt werden. Für diese seien Geldleistungen zu erbringen. Darüber hinaus setze die Nutzung des öffentlichen WLAN-Zugangs den Besitz eines WLAN-fähigen Endgeräts voraus. Außerdem funktioniere der öffentliche WLAN-Zugang wohl nicht zuverlässig.

Die Antragsteller beantragen:

1. Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab 13.07.2016 vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe ohne Abzug der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) zu gewähren.

2. Den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Seit dem 01.06.2016 werde bei den Bewohnern der Erstaufnahmeeinrichtung in A-Stadt die Abteilung 8 in Abzug gebracht, da in der Erstaufnahmeeinrichtung ein kostenloser WLAN-Zugang bestehe. Der WLAN-Zugang funktioniere auch zuverlässig. Nur in einigen wenigen Zimmern sei der Empfang nicht gegeben. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales vom 17.03.2016 seien für die Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen in Aufnahmeeinrichtung unter anderem folgende Grundsätze festgelegt worden:

Die jeweilige Abteilung gelte als abgedeckt, wenn die dahinter stehenden Positionen nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise als ausreichend erfüllt anzusehen seien. Nicht erforderlich sei, dass die Sachleistung sämtliche Einzelausgabenpositionen erfasse, da kein Leistungsberechtigter tatsächlich alle Bedarfe gleichzeitig habe. Vielmehr handele es sich um eine bloße Rechenposition nach der EVS. Ausreichend sei daher, dass die ausgegebenen Sachleistungen die Bedarfe der Abteilung schwerpunktmäßig befriedigten und abdeckten. Sofern die Sachleistung die Bedarfe einer Abteilung im Schwerpunkt erfasse, könne der gesamte für die Abteilung veranschlagte Betrag in Abzug gebracht werden. So könne mit der Bereitstellung eines Internetzugangs die Abteilung 8 als abgedeckt angesehen werden, nachdem durch den Internetzugang nahezu alle Formen der Kommunikation (Internettelefonie, PC-Fax, Nachrichtenübermittlung etc.) möglich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie dem weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist statthaft, zulässig und begründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die konkludenten Bescheide des Antragsgegners vom 02.05.2016 und vom 04.07.2016. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass den Antragstellern im August 2016 erneut 260,86 EUR ausgezahlt wurden. Dies stellt einen weiteren konkludenten Bescheid dar.

Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG. Die Antragsteller streben folglich eine Erweiterung ihrer Rechtspositionen an; daher ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Der Antrag ist auch zulässig.

Das Gericht hat in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen das Bestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rn. 20).

Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt auch, dass es für das an das Gericht gerichtete Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis gibt (vgl. Keller, a. a. O., vor § 51 Rn. 16a m. w. N.); dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Keller, a. a. O., § 86b Rn. 7a).

Es ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung den Antragstellern einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. An diesem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn die Bewilligungsbescheide bestandskräftig geworden wären.

Die Antragsteller habe jedoch gegen den konkludenten Bescheid vom 02.06.2016 und vom 04.07.2016 Widerspruch eingelegt. Es kann dahinstehen, ob auch gegen die folgende Auszahlung für August 2016 Widerspruch eingelegt wurde. Jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids gilt für ausdrückliche bzw. konkludente Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, dass diese in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden. Insoweit gilt nicht der Grundsatz fehlender Prozessökonomie, weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R -). Im Übrigen gilt für konkludente Leistungsbewilligungen i. S. d. § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mangels schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist (vgl. § 66 Abs. 1, 2 Satz 1 SGG).

Einstweilige Anordnungen dienen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG der Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05; BVerfG vom 15.01.2007, 1 BvR 2971/06).

Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben Anspruch auf Bewilligung von höheren Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 5 und 8 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016.

Ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung ist nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG vorzunehmen.

Die Zusammensetzung und die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und somit des Bargeldbedarfs bestimmt sich wie im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (EVS) von 2008.

In der EVS 2008 hat der Gesetzgeber zunächst definiert, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehören soll und hat sodann durch ein Statistikmodell ermittelt, welche Ausgaben Haushalte für diese relevanten Verbrauchsausgaben hatten. Bei der Ermittlung der Regelbedarfe wurde ferner nicht über die individuelle Verwendung des monatlichen Budgets entschieden. Dies sollte nicht vorweg genommen werden. „Die Logik des Statistikmodells liegt gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen. Entscheidend ist deshalb allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten“ (Drucksache 17/3404 vom 26.10.2010 S. 51).

Der Gesetzgeber geht folglich selbst davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelnen zugrunde gelegten Positionen konkret ausreichend sind, um den jeweiligen Bedarf zu decken, sondern ob der Gesamtbetrag insgesamt zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ausreicht. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass nicht jede Person in jedem Monat alle einzelnen berücksichtigten Verbrauchsausgaben hat.

Unter Achtung dieser Grundlagen ist es ausgeschlossen, einzelne Ausgaben regelbedarfsrelevanter Positionen mit der Begründung herauszurechnen, dass nicht jeder Leistungsempfänger jeden Bedarf gleichzeitig habe, nachdem dieser Ansatz bereits im Rahmen der Bemessung herangezogen wurde.

Hinzu kommt, nachdem bei der Bemessung bereits zugrunde gelegt wurde, dass es nur auf den Gesamtbetrag ankomme, dass vorliegend es den Leistungsbeziehern überlassen bleiben soll, wie sie ihr soziokulturelles Existenzminimum ausfüllen. Es obliegt diesen zu entscheiden, ob das Internet genutzt werden soll oder z. B. Briefe mit der Post versandt werden. Zur Bestimmung der Kürzungsbeträge kann zur Orientierung auf die Einzelbeträge der Abteilungen der EVS für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden. Diese Werte stellen aber keine (konkreten) Berechnungspositionen dar, anhand derer die rechtmäßige Höhe des verbliebenen Teils der Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG exakt bestimmt werden könnte. Sie können wegen des Pauschalcharakters des Regelsatzes bzw. des Regelbedarfes nur als Orientierungshilfe dienen. Durch die Gewährung auch nur eines Teils der Geldleistungen muss eine gewisse Disponibilität gewährleistet sein, dass der Leistungsberechtigte durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Leistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen kann (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 166 m. w. N.).

Schließlich entbehrt die Vermutung, dass alle übrigen Positionen der Abt. 8 durch die Bereitstellung von WLAN abgedeckt seien, jeder empirischen Grundlage. Physische Briefe mit Unterschriften oder Unterlagen können nicht elektronisch versandt werden. Nicht jeder hat überhaupt ein WLAN-fähiges Gerät. Schließlich müsste auch der Anrufempfänger ein solches besitzen und der dortige Internetzugang gesichert sein. Davon kann (nicht nur in Krisengebieten) nicht ausgegangen werden. Auch können nicht, wie behauptet, PC-Faxe ohne weitere Zusatzkosten nur durch die Bereitstellung von WLAN-Zugängen versandt werden.

Berücksichtigt man abschließend, dass die Erhebung in 2008 Ausgaben von Haushalten ermittelte, deren Mitglieder - anders als Leistungsbezieher nach dem AsylbLG - Internetdienstleistungen durch längerfristige Verträge günstiger erwerben können, wird der vorgenommene konkrete Abzug noch fraglicher.

Konkrete Ermittlungen zum typischen Bedarf von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG hat der Gesetzgeber unterlassen und die EVS 2008 herangezogen.

Nachdem dort außerdem Mobiltelefonie noch außen vor blieb, beruhen die damaligen Erhebungen auf Festnetztelefonie. Die Heranziehung geht daher schon bei der Berechnung des Barbedarfs eher zulasten von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, nachdem diese regelmäßig nicht über einen Festnetzzugang verfügen.

Das Gericht hält es gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG) für grundsätzlich möglich, dass Positionen, die den notwendigen persönlichen Bedarf betreffen, durch Sachleistungen gewährt werden. Wenn diese sodann auf den pauschal berechneten Geldbetrag angerechnet werden sollen, muss zunächst auch sichergestellt werden, ob die Sachleistung zumindest in Höhe der in der EVS 2008 zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wurde. Nur dann wäre eine Anrechnung in der dort angesetzten Höhe (inkl. der Fortschreibung) auf den notwendigen persönlichen Bedarf denkbar. Die komplette Herausnahme der Ausgaben für die Abt. 8 alleine wegen der Bereitstellung von WLAN ist ausgeschlossen.

Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.

Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der Tatsache, dass die Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des (soziokulturellen) Existenzminimums leben müssten.

Die Antragsteller haben damit Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG ohne den Abzug der Abt. 8. Das Gericht spricht vorläufige Leistungen nur bis Ende August 2016 zu, nachdem über den Folgemonat noch nicht entschieden wurde und das Gericht nicht über den streitigen Zeitraum der Hauptsache hinausgehen darf.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen, die mittels einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden, lediglich vorläufig gewährt werden. Wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind die erlangten Leistungen zurückzuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ab Antragstellung zu bewilligen (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114ff ZPO), da die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus derzeitiger Sicht nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Den Antragstellern wird aufgegeben, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Gericht mitzuteilen.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- € nicht übersteigt.

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Sozialgericht Landshut Beschluss, 16. Aug. 2016 - S 11 AY 64/16 ER zitiert 18 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.