Sozialgericht Köln Urteil, 20. Apr. 2015 - S 37 KR 510/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt den Erlass, hilfsweise die Stundung und Niederschlagung, von Beitragsforderungen der Beklagten sowie die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen für die Zeit seit dem 01.08.2013.
3Die Klägerin ist seit dem 01.10.1999 als Studentin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Sie ist gegenwärtig an der Universität im Fach Rechtswissenschaften immatrikuliert. Seit Dezember 2014 ist die Klägerin in einer Drogerie mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 886,00 Euro beschäftigt.
4Seit dem 01.08.2013 berechnet die Beklagte die zu entrichtenden Beiträge der Klägerin nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage von 921,67 Euro. Offene Beitragsforderungen bestehen gegenwärtig nicht. Die Klägerin ist ihren Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten stets nachgekommen.
5Mit Schreiben vom 10.11.2013 stellte sie gegenüber der Beklagten den Antrag auf Erlass der Beitragsansprüche, hilfsweise auf unbefristete Niederschlagung sowie auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge ab August 2013. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit August 2013 ihren Lebensunterhalt durch die Überziehung ihres Kontos und damit durch Nutzung eines Dispositionskredites sicherstelle. Seit Mai 2013 erhalte sie von ihrem Vater keinen Unterhalt mehr. Bis Juli 2013 habe ihr ihre Mutter übergangsweise ausgeholfen. Die Suche nach einer Arbeitsstelle, die sie neben ihrem Studium zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausüben könne, habe bisher keinen Erfolg gezeigt. Seit August 2013 verfüge sie über kein Einkommen mehr. Sie bitte deshalb um Rückzahlung der seitdem gezahlten Beiträge sowie um Erlass der Beiträge mit sofortiger Wirkung und für die Zukunft bis sich die Situation geändert habe. Jedoch werde auch mit einer Arbeitsstelle neben dem Studium kaum die Grenze erreicht, die eine Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglichen werde. Das heißt, ihre prekäre Situation werde sich bis zum Ende des Studiums voraussichtlich nicht ändern. Die Einziehung der Beiträge sei unbillig, da zurzeit kein anrechenbares Einkommen zur Verfügung stehe. Die Bedarfsgrenze im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine Alleinstehende sei bei ihr nicht gesichert. Es liege ein persönlicher Härtefall vor. Die Erfüllung der Beitragsforderungen sei unzumutbar und existenzbedrohend. Die Niederschlagung sei wegen der Erfolglosigkeit einer zwangsweisen Einziehung vorzunehmen.
6Mit Bescheid vom 18.11.2013 lehnte die Beklagte einen Erlass der Beiträge ab. Nach dem Beitragsschuldengesetz sei dies nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andere Absicherung im Krankheitsfalle bestehe. Dies sei vorliegend nicht gegeben.
7Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Ermessensausübung nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht erfolgt sei. Die Einziehung der Forderung sei aus besonderen Gründen unbillig. Die persönlichen Verhältnisse der Klägerin erlaubten keine Erfüllung der Beitragsforderungen. Das Einkommen sei so gering, dass sie deutlich unterhalb des Betrages liege, den der Gesetzgeber für das Existenzminimum vorsehe. Die Ablehnung verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) näher bestimmt worden sei. Diesbezüglich sei insbesondere § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten, der das pfändungsfreie Einkommen danach bestimme, dass dem Schuldner das Existenzminimum erhalten bleibe. Die Einziehung der Forderung sei existenzbedrohend. Es liege auch keine nur vorübergehende Gefährdung vor. Denn die Klägerin sei auf Grund ihres Studiums auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, das Einkommen über das Existenzminimum zu erhöhen. Daneben sei der Erlass wegen einer sachlichen Unbilligkeit gerechtfertigt, die sich daraus ergebe, dass die Erfüllung durch die Versicherungspflicht provoziert sei. Der Staat habe die Versicherungsbeiträge durch eine entsprechende Ersatzleistung sicherzustellen. Er habe die Versicherungspflicht für alle angeordnet. Als Studentin habe die Klägerin aber keine Ansprüche nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die ersatzweise für die Beiträge eintreten könnten. Diese gesetzliche Lücke sei zu Gunsten der Klägerin zur Wahrung des Existenzminimums von 1.500,00 Euro zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht nicht im Sinn gehabt, das Existenzminimum zu gefährden. Die Niederschlagung sei wegen der Erfolglosigkeit der voraussichtlichen Einziehung vorzunehmen, die sich von vornherein aus der Situation der Klägerin ergebe.
8Mit Bescheid vom 12.12.2013 setzte die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.12.2013 in Höhe von insgesamt 154,51 Euro und für die Zeit ab dem 01.01.2014 in Höhe von insgesamt 158,53 Euro monatlich fest.
9Mit Bescheid vom 20.01.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Erlass als auch eine Niederschlagung der Beitragsansprüche nicht in Betracht komme. Nach § 76 SGB IV seien die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Unter Beachtung der Beitragserhebungsgrundsätze dürfe ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig sei. Der Erlass sei nur zulässig, wenn eine Stundung oder ein Vergleich nicht in Betracht komme. Der Erlass begünstige endgültig Einzelne zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Dies erfordere enge Maßstäbe und gebe dem Versicherungsträger nur einen begrenzten Ermessensspielraum. Grundlage für den Erlass könnten persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe sein. Gründe für die Prüfung des Erlasses seien insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhaltes des Anspruchsgegners bestünden. Dies sei von der Klägerin zu belegen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensabwägung sei insbesondere berücksichtigt worden, dass ein Erlass grundsätzlich nur möglich sei, wenn hier im Einzelfalle eine Unklarheit im Sachverhalt oder in der Rechtslage bestehe, oder wenn ein fehlerhaftes Handeln der Beklagten vorliege. So sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragsforderungen nicht vorliege. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 223 SGB V für jeden Tag der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse Beiträge zu entrichten seien. Eine grundsätzliche Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Lebensabschnitt – im Falle der Klägerin für die Dauer ihres Studiums – sei dabei weder vorgesehen, noch den gesetzlichen Krankenkassen möglich.
10Mit Schreiben vom 16.12.2013 hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht.
11Mit Bescheid vom 13.03.2014 führte die Beklagte ergänzend aus, dass unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen auch eine Erstattung der bereits entrichteten Beiträge seit dem 01.08.2013 nicht möglich sei.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 18.11.2013, ergänzt um die Bescheide vom 20.01.2014 und vom 13.03.2014, als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus, dass die dargelegten wirtschaftlichen Umstände nicht zu einer existenzbedrohenden oder unzumutbaren Zahlungspflicht führten und damit zu einer persönlichen Unbilligkeit. Selbst erhebliche wirtschaftliche Belastungen durch normale gesetzliche Zahlungspflichten seien zumutbar. Die Beiträge der Klägerin bemäßen sich nach der beitragspflichtigen Mindesteinnahme und damit nach dem niedrigsten Satz, der auch von allen anderen freiwillig versicherten Studenten gefordert werde. Dem habe sie lediglich entgegen gehalten, dass die Beiträge sie erheblich belasteten, die Eltern die Zahlung eingestellt hätten und sie keine Nebentätigkeit ausüben könne. Diesen persönlichen Umständen stünden das berechtigte Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber, die eine gesetzeskonforme Beitragszahlung aller Versicherten erwarten könne und mit Ausnahme der Familienversicherung keine beitragsfreie Mitgliedschaft kenne. Hinreichend überprüfbare Nachweise, die für eine persönliche Unbilligkeit sprechen, seien nicht vorgelegt worden. Aus den genannten Gründen scheide auch eine Rückzahlung der seit dem 01.08.2013 gezahlten Beiträge aus. Da es sich bei der Niederschlagung von Beiträgen lediglich um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung handele, könne diesem Antrag nicht entsprochen werden.
13Am 27.05.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie nimmt inhaltlich auf den außergerichtlichen Schriftwechsel Bezug und führt ergänzend aus, dass sie seit dem 01.04.2007 nicht freiwillig bei der Beklagten versichert sei, sondern der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliege. Zudem sei ein Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV auszusprechen. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten sei diesbezüglich ermessensfehlerhaft. Zudem sei die Einziehung der Beiträge nach Lage des Falles unbillig. Das Ermessen sei darüber hinaus immer im Rahmen der grundgesetzlichen Werteordnung auszuüben. Maßgebend sei insoweit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG, das vorliegend bei Einzug der Beiträge nicht gewahrt sei. Auch ein Anspruch auf Niederschlagung bestehe in Anbetracht der prekären finanziellen Einkommenssituation der Klägerin.
14Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt,
15unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2013 in der Fassung der Bescheide vom 20.01.2014 und 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 die ab 01.08.2013 entstandenen Beitragsansprüche zu erlassen;
16die ab 01.08.2013 entrichteten Beiträge zurückzuzahlen;
17hilfsweise die unbefristete Niederschlagung zukünftiger Beitragsansprüche;
18hilfsweise die unbefristete Stundung zukünftiger Beitragsansprüche.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie nimmt auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 Bezug.
22Im Verhandlungstermin am 20.04.2015 hat der Kläger-Bevollmächtigte nach Hinweisen der Kammer zur Sach- und Rechtslage beantragt,
23ihm Schriftsatznachlass zu gewähren.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Kammer hat die Streitsache entschieden, obwohl der Kläger-Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung um Schriftsatznachlass gebeten und diesen förmlich beantragt hatte. Es bestand für den Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, zu der ihm in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterten und unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung begründeten Rechtsauffassung der Kammer Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch Gebrauch gemacht. Damit ist dem in § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelten und verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im vorliegendem Verfahren hinreichend Rechnung getragen worden.
27Die Klage hat keinen Erfolg.
28Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2013 in der Fassung der Bescheide vom 20.01.2014 und 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 den Erlass, der ab 01.08.2013 entstandenen Beitragsansprüche (vgl. nachfolgend a.), die Erstattung der ab 01.08.2013 entrichteten Beiträge (vgl. b.) und – hilfsweise - die unbefristete Niederschlagung zukünftiger Beitragsansprüche (c.) begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Der Hilfsantrag auf unbefristete Stundung zukünftiger Beitragsansprüche ist bereits unzulässig (d.).
29a.) Die Ablehnung des begehrten Erlasses der Beitragsforderung in dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2013 in der Fassung der Bescheide vom 20.01.2014 und 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der ab dem 01.08.2013 entstandenen Beitragsansprüche. Nach der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV darf die Beklagte als zuständiger Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat die Beklagte in den streitigen Bescheiden ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 136 Abs. 3 SGG.
30Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche ein Erlass nicht in Betracht kommen kann, da diese Ansprüche durch die Klägerin erfüllt worden sind. Die ursprünglich entstandenen Beitragsansprüche sind mithin bereits erloschen (vgl. Segebrecht, in: Schlegel, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 22 SGB IV, Rn. 21). Ansprüche, die die Beklagte erlassen könnte, bestehen nicht (mehr).
31Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass der zukünftig entstehenden Beitragsansprüche der Beklagten. Denn ein Erlass betrifft nur bestehende Ansprüche und kann daher nicht für die Zukunft ausgesprochen werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az.: L 5 KR 511/10).
32b.) Ein Anspruch auf Erstattung der seit dem 01.08.2013 entrichteten Beiträge besteht nicht. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
33Unterschieden wird dabei zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit.
34Persönliche Unbilligkeit stellt auf Unbilligkeitsgründe ab, die in der Person des Verpflichteten liegen, und ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei juristischen Personen der wirtschaftliche Fortbestand und bei natürlichen Personen der notwendige Lebensunterhalt durch die Realisierung des Anspruchs in Existenz bedrohender Weise gefährdet würde. In die Abwägung sind die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft hängt es vor allem von der Art und Höhe des Anspruchs (Beitrags-, Erstattungs- oder Schadensersatzforderung) sowie davon ab, ob eine Überzahlung, der Verlust oder ein sonstiger Vermögensschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Auch der Grad des Verschuldens des Anspruchsgegners an seiner jeweiligen wirtschaftlichen Zwangslage wird bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.
35Eine sachliche Unbilligkeit der Geltendmachung offener Forderungen kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Geltendmachung der Forderung zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist, weil es dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. m.w.N. von Boetticher in: Schlegel, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 SGB IV, Rn. 33).
36Nach Maßgabe dieser Grundsätze kamen ein Erlass und damit eine Erstattung der bereits seit dem 01.08.2013 geleisteten Versichertenbeiträge nicht in Betracht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Vortrag der Klägerin in der Vergangenheit nur geringe finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Bei einer finanziellen Überforderung stand und steht es der Klägerin indes frei, eine Stundung bestehender Forderungen oder eine ratenweise Begleichung aufgelaufener Beitragsschulden zu beantragen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Erlass an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft ist und nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl eine Stundung als auch eine Niederschlagung ausscheiden (vgl. m.w.N. von Boetticher, in: Schlegel, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 SGB IV, Rn. 31). Dass sich die Beklagte derartigen Anträgen verschließt, ist nicht dargetan und ersichtlich.
37Eine Unbilligkeit scheitert vorliegend überdies daran, dass die Klägerin selbstbestimmt ein Studium aufgenommen und es daher selbst in der Hand hat, wieviel sie monatlich hinzuverdient (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az.: L 5 KR 511/10).
38c.) Ein Anspruch auf Niederschlagung i.S.v. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV zukünftig entstehender Ansprüche, der hilfsweise geltend gemacht wurde, besteht nicht. Hiernach darf ein Versicherungsträger Ansprüche niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Ebenso wie der Erlass (vgl. vorstehend) ist die Niederschlagung nur in Bezug auf bereits bestehende – und nicht erst zukünftig entstehende - Ansprüche möglich.
39d.) Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag auf unbefristete Stundung zukünftiger Beitragsansprüche ist nicht zulässig, weil die Beklagte hierüber durch Verwaltungsakt noch nicht entschieden hat. Er wäre zudem unbegründet, da die Regelung des § 76 SGB IV auf zukünftig erst entstehende Ansprüche keine Anwendung findet.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
41Rechtsmittelbelehrung:
42Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
43Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
44Landessozialgericht
45Nordrhein-Westfalen,
46Zweigertstraße 54,
4745130 Essen,
48schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
49Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
50Sozialgericht Köln,
51An den Dominikanern 2,
5250668 Köln,
53schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
54Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
55Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO sg) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
56Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
57Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
58Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
59Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Köln Urteil, 20. Apr. 2015 - S 37 KR 510/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
- 1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie - 2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und - 3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
- 1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie - 2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und - 3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
- 1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie - 2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und - 3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.