Sozialgericht Köln Urteil, 18. Jan. 2016 - S 19 EG 26/15
Tenor
Der Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 – 31.05.2015 bis 30.07.2015 – Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800,00 € unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
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Sozialgericht Köln
3Az.: S 19 EG 26/15 |
Verkündet am 18.01.2016 Serwitzky Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7H1
8Kläger
9Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. H2
10gegen
11Rhein-Sieg-Kreis Abteilung Elterngeld, vertreten durch den Landrat, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg
12Beklagter
13hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2016 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Nohl, sowie den ehrenamtlichen Richter Sester und den ehrenamtlichen Richter Graf-Muhs für Recht erkannt:
14Der Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 – 31.05.2015 bis 30.07.2015 – Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800,00 € unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren.
15Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
16Tatbestand:
17Klagegegenstand ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes.
18Der Kläger ist verheiratet und hat einen Sohn, H3, der am 31.12.2014 geboren wurde.
19Der Kläger stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat seines Kindes.
20Er übersandte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014.
21Weiterhin legte er Entgeltbescheinigungen der M1 GmbH mit Sitz in U für die Monate Januar bis Mai 2013 sowie den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.06.2013 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2013 vor. Darüber hinaus übersandte er Bezügemitteilungen der E AG für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2014. Er wies darauf hin, dass er von Januar bis September 2013 in der Steuerklasse III und ab Oktober 2013 in der Steuerklasse IV gewesen sei.
22Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2015 Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes – 31.05.2015 bis 30.07.2015 – in vorläufiger Höhe von 1.016,51 € monatlich.
23Der Beklagte legte als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2013 zugrunde. In diesem Zeitraum berücksichtigte er Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. insgesamt 25.673,31 € brutto. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages gelangte er zu einem Einkommen von 25.006,67 € brutto. Dividiert durch 12 ergab sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.083,89 €. Dieses Einkommen minderte er um Abzüge i.H.v. insgesamt 520,03 €. Er gelangte zu einem monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt i.H.v. 1.563,86 €. 65 Prozent dieses Betrages ergaben das monatliche Elterngeld von 1.016,51 €.
24Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Elterngeldbewilligung vorläufig erfolgt sei, da noch festgestellt werden müsse, in welcher Höhe der Kläger während des Elterngeldbezuges Erwerbseinkünfte erzielt habe.
25Mit Schreiben vom 10.08.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er darauf stützte, dass als Bemessungszeitraum die Monate von Dezember 2013 bis November 2014 zu berücksichtigen seien. Es seien im Zeitraum von 2013 bis 2015 keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden.
26Die Bezirksregierung N wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 zurück. Sie hielt daran fest, dass für die Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgeblich sei.
27Der Kläger hat am 01.09.2015 Klage erhoben.
28Er vertritt die Auffassung, für die Berechnung des Elterngeldes seien die Einkünfte in den Monaten Dezember 2013 bis November 2014 maßgeblich, weil er zu keinem Zeitpunkt Einkünfte im Sinne von § 2 d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gehabt habe.
29Er habe bis Februar 2012 ein Gewerbe im Bereich Kaufberatung und Verkaufsvermittlung betrieben. Er habe das Gewerbe zum 29.02.2012 abgemeldet und danach nicht wieder ein Gewerbe ausgeübt. Er hat die Gewerbeabmeldung vom 22.02.2012 vorgelegt.
30Der Kläger trägt weiterhin vor, er habe von 2012 bis zum 19.02.2014 Geschäftsanteile an einer GmbH luxemburgischen Rechts namens C in M2 gehabt. Die Gesellschaft sei zum 19.02.2014 aufgelöst worden. Der Wert der Anteile sei gesunken. Das Finanzamt habe einen Verlust von - 8.022,00 € steuerlich anerkannt, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ergebe. Der Kläger hat die Löschungseintragung der Gesellschaft übersandt.
31Weiterhin hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2013 eingereicht.
32Ergänzend trägt der Kläger vor, dass ihm auch dann ein höheres Elterngeld zustehe, wenn auf das Kalenderjahr 2013 als Bemessungszeitraum abgestellt werde. Es sei zu beachten, dass er sich im Zeitraum von Januar bis September 2013 in Steuerklasse III befunden habe. Demgegenüber berücksichtige der Beklagte für das gesamte Kalenderjahr 2013 die Steuerklasse IV.
33Diesem Vorbringen hat der Beklagte Rechnung getragen und den Bescheid vom 13.01.2016 erteilt, mit dem er das Elterngeld auf 1149,85 € monatlich festgesetzt hat. Dabei ist er weiterhin von monatlichen Einkünften vor der Geburt in Höhe von 2083,89 € brutto ausgegangen. Diesen Betrag hat er um Abzüge in Höhe von 314,89 € gemindert und ist so zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1769,00 € gelangt. Multipliziert mit 65 % ergibt sich das monatliche Elterngeld von 1149,85 €.
34Der Kläger beantragt,
35den Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 -31.05.2015 - 30.07.2015- Elterngeld i.H.v. von monatlich 1.800,00 € unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren.
36Der Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Er vertritt die Auffassung, dass das Elterngeld unter Zugrundelegung der Einnahmen im Kalenderjahr 2013 zu ermitteln sei. Nach § 2 b Abs. 3 BEEG sei der Bemessung des Elterngeldes zwingend der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit könnten auch Null- oder Negativeinkünfte sein. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ergebe sich ein negativer Veräußerungsgewinn, der als Erwerbseinkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BEEG einzuordnen sei.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die Klage ist zulässig und begründet.
42Der Kläger ist durch den Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert.
43Er hat Anspruch darauf, dass das Elterngeld unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens in den Monaten von Dezember 2013 bis November 2014 ermittelt wird.
44Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67%- bzw. eines nach § 2 Abs. 2 BEEG erhöhten oder verminderten Prozentsatzes – des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2 c bis 2 f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
45- 46
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
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2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2 b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.
49Welcher Bemessungszeitraum heranzuziehen ist, hängt nach § 2 b BEEG davon ab, ob vor der Geburt Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit oder selbständiger Tätigkeit vorgelegen hat.
50§ 2 b Abs. 1 Satz 1 BEEG bestimmt, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 c vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind.
51§ 2 b Abs. 2 Satz 1 BEEG regelt, dass für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 d vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
52§ 2 b Abs. 3 Satz 1 BEEG ordnet an, dass abweichend von Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Abs. 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Abs. 1 oder Abs. 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte.
53Im vorliegenden Fall bestimmt sich der Bemessungszeitraum nach § 2 b Abs. 1 BEEG und nicht nach § 2 b Abs. 3 BEEG.
54Die Ausnahmevorschrift des § 2 b Abs. 3 BEEG ist aus Sicht des Gerichts nur dann anwendbar, wenn in den Zeiträumen nach Abs. 1 oder Abs. 2 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt worden sind.
55Das ist im konkreten Fall zu verneinen:
56Da das Kind am 31.12.2014 geboren worden ist, umfasst der nach § 2 b Abs. 1 BEEG maßgebliche Zeitraum die Kalendermonate von Dezember 2013 bis November 2014 und der Bemessungszeitraum nach § 2 b Abs. 2 BEEG das Kalenderjahr 2013.
57Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 legt ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde.
58Demgegenüber führt der Einkommensteuerbescheid für 2014 neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf, er berücksichtigt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aber mit 0 € und die Veräußerungsverluste nach § 17 des Einkommensteuergesetzes mit - 8.022,00 €.
59Die Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid 2014 führen nicht dazu, dass § 2 b Abs. 3 anstelle von Abs. 1 heranzuziehen ist.
60Das Gericht schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.09.2015 an, Az.: S 13 EG 1/15, das seinerseits auf das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23.04.2015, Az.: L 1 EG 8/14, und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.06.2013, Az.: B 10 EG 2/12 R, Bezug nimmt.
61§ 2 b BEEG spricht vom „Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit“, ohne diesen Begriff selbst zu definieren. Definitionen finden sich aber in § 2 BEEG und § 2 d BEEG. In § 2 BEEG wird unter Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausschließlich die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes verstanden. In § 2 d Abs. 1 BEEG heißt es, dass die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2 f, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergibt.
62Diese Bestimmungen legen es nahe, dass auch im Rahmen des § 2 b Abs. 3 BEEG nur die positiven Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich sind und nur diese dazu führen, dass der Bemessungszeitraum nach § 2 b Abs. 3 anstelle von Abs. 1 BEEG heranzuziehen ist.
63Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass eine andere Auslegung gewollt war (siehe hierzu Beschlussempfehlung und Bericht vom 29.05.2012 des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Deutscher Bundestag-Drucksache 17/9841).
64Die von der Kammer befürwortete Auslegung des § 2 b Abs. 3 BEEG widerspricht nicht dem Gesetzeszweck. Sie steht der vom Gesetzgeber bezweckten Vereinfachung des Elterngeldvollzuges nicht entgegen. Es ist nach wie vor eine eindeutige Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraumes möglich. In den überwiegenden Fällen dürfte zudem relativ unproblematisch festzustellen sein, ob im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt bzw. in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt positive oder negative Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgelegen haben.
65Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
66Rechtsmittelbelehrung:
67Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
68Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
69Landessozialgericht
70Nordrhein-Westfalen,
71Zweigertstraße 54,
7245130 Essen,
73schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
74Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
75Sozialgericht Köln,
76An den Dominikanern 2,
7750668 Köln,
78schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
79Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
80Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO sg) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
81Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
82Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
83Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
84Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
85Nohl
86Richterin am Sozialgericht
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(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 verurteilt, der Klägerin für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes N. weitere 512,84 EUR Elterngeld zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes, insbesondere darüber, welcher Zeitraum der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen ist.
3Die am 00.00.0000 geborene verheiratete Klägerin gebar am 07.10.2014 ihr erstes Kind N ... Vor der Geburt war die Klägerin seit Oktober 2008 – und auch in den Jahren 2013 und 2014 – als Bürokauffrau nichtselbstständig erwerbstätig. Ihr Bruttogehalt betrug von Januar bis Juli 2013 monatlich 2.100,00 EUR, im August und September 2013 monatlich 2.226,00 EUR, ab Oktober 2013 monatlich 2.163,00 EUR, ab April 2014 monatlich 2.500,00 EUR, jeweils zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen (VWL) von 26,59 EUR. Zusätzlich erhielt die Klägerin Urlaubsgeld für Juni 2013 in Höhe von 1.050,00 EUR und für Juni 2014 in Höhe von 1.250,00 EUR, desweiteres mit dem Gehalt für November 2013 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.081,50 EUR; diese Leistungen waren in den Gehaltsabrechnungen als "sonstiger Bezug" (S) gekennzeichnet.
4Am 20.11.2014 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes mit der Bitte, die Leistung nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt zu berechnen. Sie legte Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2013 bis November 2014 und den Einkommensteuer-(ESt-)Bescheid vom 09.07.2014 für das Kalenderjahr 2013 vor. Ausweislich des ESt-Bescheides hatte die Klägerin im Jahre 2013 (negative) Einkünfte von -672,00 EUR.
5Durch Bescheid vom 08.01.2015 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Sie setzte die Zahlbeträge für den ersten bis vierten Lebensmonat auf jeweils 0,00 EUR, für den fünften Lebensmonat auf 744,35 EUR und für den sechsten bis zwölften Lebensmonat auf jeweils 868,71 EUR fest. Hieraus ergab sich ein Gesamtelterngeldanspruch von 6.823,22 EUR. Der Bemessung des Elterngeldes legte die Beklagte die Bruttogehälter der zwölf Monate von Januar bis Dezember 2013 abzüglich eines monatlichen Werbungskostenpauschbetrages von 83,33 EUR zugrunde. Hieraus ergab sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 2.080,01 EUR und nach Abzug von (pauschalen) Steuern, Solidaritätsbeitrag und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 744,00 EUR ein monatliches Nettoentgelt von 1.336,01 EUR. Entsprechend dem für die Klägerin maßgeblichen Prozentsatzes von 65 % ergab sich ein monatlicher Elterngeldbetrag von 868,41 EUR. Das von der Klägerin bis 10.02.2015 bezogene Mutterschaftsgeld berücksichtigte die Beklagte für den ersten bis vierten Lebensmonat in vollem Umfang und für den fünften Lebensmonat anteilig (für vier Tage) leistungsmindernd.
6Dagegen erhob die Klägerin am 23.01.2015 Widerspruch. Sie meinte, maßgeblicher Bemessungszeitraum seien die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Im Übrigen wandte sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als Bemessungsentgelt.
7Durch Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch unter Hinweis auf ein aufklärendes Schreiben der Beklagten vom 03.03.2015 zurück. In diesem Schreiben hatte die Beklagte auf die Vorschrift des § 2b Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hingewiesen; aus dieser ergebe sich, welcher Zeitraum der Berechnung des Elterngeldes bei Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit zugrunde zu legen sei. Wenn im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt – hier: im Kalenderjahr 2013 – eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, sei dieses Veranlagungsjahr für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblich, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitraum eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Bei der Feststellung des maßgeblichen Einkommens könne sowohl das Urlaubsgeld als auch das Weihnachtsgeld nicht zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden, da sie als sonstige Bezüge ausgewiesen seien, die gem. § 2c Abs. 2 BEEG als Bemessungsentgelt ausgeschlossen seien.
8Dagegen hat die Klägerin am 18.06.2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Bemessungszeitraums sei mit der Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Gesetzesbegründung zu § 2b Abs. 3 BEEG in der Bundestags-Drucksache 17/9841. Sie meint, es komme darauf an, ob der Elterngeldberechtigte tatsächlich Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit gehabt habe. Sie beruft sich für ihre Auffassung auf das Urteil des LSG Hamburg vom 23.04.2015 (L 1 EG 8/14).
9Auf einen Hinweis des Gerichts hat die Beklagte fiktiv den Elterngeldanspruch auf der Grundlage der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit von Oktober 2013 bis September 2014 (unter Außerachtlassung der Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss) berechnet. Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 2.274,76 EUR ergibt sich nach Abzug von Steuern und Abgaben in Höhe von 838,33 EUR ein Nettobemessungsentgelt von 1.436,43 EUR; entsprechend dem maßgeblichen Prozentsatz von 65 % ergibt sich hieraus ein monatlicher Elterngeldbetrag von 933,68 EUR. Danach ergäben sich folgende Zahlbeträge: &61485; für den ersten bis vierten Lebensmonat wegen des Bezugs Mutterschaftsgeld jeweils 0,00 EUR, &61485; für den fünften Lebensmonat wegen der Berücksichtigung des restlichen Mutterschaftsgeldes 800,30 EUR, &61485; für den sechsten bis zwölften Lebensmonat jeweils 933,68 EUR. Insgesamt ergäbe sich für den gesamten Elterngeldzeitraum ein Leistungsbetrag von 7.336,06 EUR (gegenüber den bewilligten und ausgezahlten 6.823,22 EUR).
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 zu verurteilen, ihr für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes N. weitere 512,84 EUR zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist auf den Wortlaut der Vorschriften des BEEG, insbesondere des § 2b Abs. 1 bis 3 BEEG; sie hält die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) zu der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 9 BEEG (a. F.) für nicht übertragbar. Das Urteil des LSG Hamburg sei nicht rechtskräftig.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da sie teilweise rechtswidrig sind. Die Beklagte hat der Bemessung des der Klägerin zustehenden Elterngeldes rechtsirrig die Einkünfte des Kalenderjahres 2013 zugrunde gelegt; der dem Gesetz entsprechende Bemessungszeitraum umfasst jedoch die zwölf Monate von Oktober 2013 bis September 2014.
19Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % – bzw. eines nach § 2 Abs. 2 BEEG ggf. erhöhten oder verminderten Prozentsatzes – des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % Punkte für je zwei Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG).
20Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt sieht § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes als maßgeblichen Bemessungszeitraum vor. Bei der Bestimmung dieses Bemessungszeitraums bleiben u.a. Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Dagegen sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG). Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeitraum nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.
21Unstreitig hatte die Klägerin vor der Geburt des Kindes – auch 2013 – eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und in diesem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (2013) vor der Geburt des Kindes auch Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gehabt. Diese Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG das letzte Veranlagungsjahr vor der Geburt, also das Kalenderjahr 2013, den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes umfasst bildet. Denn für die Anwendbarkeit von § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ist nicht ausreichend, dass im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist; vielmehr ist auch erforderlich, dass der Elterngeldberechtigte in diesem Zeitraum aus dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit positive Einkünfte (Gewinn) hat. Da das Gesetz selbst nicht eindeutig definiert, was es mit "Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" meint, bedarf dieser Begriff der Auslegung. Der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG) ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG dahingehend definiert, dass die Summe der positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen sind. Durch diese Legaldefinition werden alle positiven Einkünfte aus den genannten steuerlichen Einkunftsarten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit erfasst. Wenn sodann das Gesetz in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG darauf abstellt, dass der Elterngeldberechtigte in den genannten Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatte, liegt es nahe, dass hiermit Einkommen im Sinne der Legaldefinition, und damit nur positive Einkünfte der genannten Einkunftsarten, gemeint ist (so: SG München, Urteil vom 14.01.2015 – S 33 EG 30/14; LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 – L 1 EG 8/14). Zu der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG, wonach bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens für das Elterngeld ausnahmsweise auf den Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum abzustellen ist, hat das BSG im Urteil vom 26.03.2014 (B 10 EG 4/13 R) entschieden, dass diese Regelung nur dann zum Tragen kommt, wenn sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid ein "Gewinn" ergibt, also positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG festgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne auch: BSG, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 2/12 R). Nach Auffassung des LSG Hamburg (a.a.O.) gelten die vom BSG in den zitierten Urteilen aufgestellten Grundsätze in gleicher Weise für die hier in Rede stehende Vorschrift des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG, die durch Artikel 1 Nr. 3 des "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" vom 10.09.2012 (BGBl. I S. 1878) für Geburtsfälle ab dem 01.01.2013 eingeführt worden ist. Das LSG Hamburg führt in seiner Entscheidung vom 23.04.2015 (Rn. 24) aus: "Auch § 2d Abs. 1 BEEG, auf den § 2b Abs. 2 BEEG verweist, definiert das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausdrücklich als die Summe der "positiven Einkünfte". Soweit das Bundessozialgericht zu den Vorgängervorschriften ausgeführt hat, es fehle an einem sachlichen Grund für die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Bemessungszeitraums, wenn sich aus dem maßgebenden Steuerbescheid bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nur Verluste ergeben, ist dies auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. Auch danach soll Bemessungszeitraum für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt sein und nur ausnahmsweise, wenn (auch) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist, gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine abweichende Regelung, damit die Bemessungszeiträume insoweit deckungsgleich sind. Für ein Abweichen von der Grundregel des § 2b Abs. 1 BEEG fehlt es aber weiterhin an einem sachlichen Grund, wenn aus der selbstständigen Tätigkeit keine positiven Einkünfte erzielt wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch diese Sichtweise auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht konterkariert, denn der Umstand, dass lediglich negative Einkünfte erzielt wurden, ergibt sich ohne weitere Ermittlungen unmittelbar aus dem Steuerbescheid." Dem schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
22Da die Klägerin ausweislich des maßgeblichen ESt-Bescheides vom 09.07.2014 für das Jahr 2013 nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte, war entgegen der Auffassung der Beklagten der nach § 2b Abs. 1 BEEG einschlägige Bemessungszeitraum der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen. Dieser Bemessungszeitraum umfasst unter Außerachtlassung der Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld (vgl. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG) die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2014. Aus dem hieraus sich ergebenden und zutreffend unter Nichtberücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind (vgl. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG), ermittelten Netto-Bemessungsentgelt von 1.436,43 EUR hat die Beklagte unter Berücksichtigung des gem. § 2 Abs. 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes von 65 % den monatlichen Elterngeldbetrag in der fiktiven Berechnung vom 24.08.2015 korrekt mit 933,68 EUR ermittelt und auch die sich daraus ergebenden Zahlbeträge für den ersten bis zwölften Lebensmonat richtig dargestellt. Danach steht der Klägerin für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres Kindes ein Gesamtelterngeld von 7.336,06 EUR zu. Da die Beklagte ihr mit der angefochtenen Bescheiden lediglich 6.823,22 EUR bewilligt und inzwischen ausgezahlt hat, steht der Klägerin noch weiteres Elterngeld von 512,84 EUR zu.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24Die Kammer hat die Hinblick auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG an sich nicht statthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
-
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe des Elterngeldes der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
- 2
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Die Klägerin übte vor der Geburt ihrer Tochter J. am 8.12.2007 eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit (Vollzeitbeschäftigung) aus. Zugleich war sie an dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf ihrem privaten Wohnhaus zur Hälfte beteiligt. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ergeben sich insoweit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer" in Höhe von minus 68 Euro.
- 3
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Am 15.1.2008 beantragte die Klägerin beim beklagten Freistaat die Gewährung von Elterngeld. Dabei gab sie an, sie werde mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage voraussichtlich einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 5,27 Euro erzielen.
- 4
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Mit Bescheid vom 5.3.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Elterngeld in Höhe von 207,35 Euro für den zweiten Lebensmonat und in Höhe von 1285,50 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Der Berechnung legte er gemäß § 2 Abs 9 BEEG das Einkommen der Klägerin aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum (Jahr 2006) zugrunde. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein: Da sie mit der Photovoltaikanlage auch im Jahr 2007 nur Verluste erzielt habe, sei § 2 Abs 9 BEEG nicht anwendbar. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Elterngeldberechtigte positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit erzielt habe. Dementsprechend seien in ihrem Fall allein ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 7 BEEG zu berücksichtigen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.5.2008 zurück.
- 5
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Das von der Klägerin daraufhin angerufene Sozialgericht Würzburg (SG) hat den Beklagten verurteilt, den angefochtenen Bescheid abzuändern sowie der Klägerin Elterngeld für J. nach den Vorschriften des § 2 Abs 1 bis 7 BEEG zu gewähren und die Differenz zur bisherigen Zahlung nachzuzahlen(Urteil vom 4.5.2009). Dieses Urteil hat der Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2009 vorläufig ausgeführt. Aufgrund des von 1285,50 Euro auf 1510,25 Euro erhöhten monatlichen Zahlbetrages (ohne Anrechnungsbeträge) ergab sich eine Nachzahlung an die Klägerin in Höhe von 2283,75 Euro.
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Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die vom Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 BEEG lägen vor, wie auch der Beklagte zu Recht festgestellt habe. Zwischen den Beteiligten sei allein die Höhe des Elterngeldes streitig, die sich nach § 2 BEEG richte. Vorliegend sei bereits grundsätzlich fraglich, ob überhaupt Einkommen aus Gewerbebetrieb iS des § 2 Abs 8 oder Abs 9 BEEG vorliege. Jedenfalls habe die Klägerin aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaikanlage) nur Verluste aufzuweisen. Deswegen lägen keine zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen seien. Dies ergebe sich zunächst aus § 2 Abs 1 S 2 BEEG, der als zu berücksichtigendes Einkommen die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit bestimme. In § 2 Abs 7, 8 und 9 BEEG werde der Begriff "zu berücksichtigendes" Einkommen wiederholt und von "erzieltem Gewinn" sowie "zusätzlich erzieltem" Einkommen gesprochen. Daraus folge, dass im Bereich des BEEG anders als im Einkommensteuerrecht negative Einkünfte und die den negativen Einkünften zugrundeliegenden Tätigkeiten keine Rolle spielten. Für die Auffassung des Beklagten, dass der Begriff "positive Einkünfte" einschränkend dahin auszulegen sei, dass nur kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten möglich sei, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Auslegungsergebnis des Senats entspreche auch dem Sinn und Zweck des BEEG, dessen Ziel es vor allem sei, mit dem Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmerten.
- 7
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Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 9 S 1 und 3 BEEG. Dazu trägt er im Wesentlichen vor:
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 9 S 1 BEEG müsse die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden sein. Maßgebend sei damit allein, dass die betreffende Erwerbstätigkeit durchgängig ausgeübt worden sei. Mit der gleichzeitigen Bezugnahme auf die zu berücksichtigenden Einkommen werde nur ausgesagt, dass es auf die genannten Einkunftsarten ankomme, andere Einkunftsarten dagegen nicht zu berücksichtigen seien. Anderenfalls hätte das Gesetz anstelle von "zu berücksichtigendem Einkommen" den Begriff der "Summe der positiven Einkünfte" übernommen.
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Gegen die Auffassung des LSG, es liege kein Einkommen aus Gewerbebetrieb vor, da die Klägerin nur Verluste aufzuweisen habe, sprächen auch systematische Erwägungen. Die Frage, ob positive Einkünfte iS von § 2 Abs 1 S 1 BEEG vorlägen, bemesse sich nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9. Ob positive Einkünfte vorlägen, könne daher nur festgestellt werden, wenn vorher bestimmt worden sei, für welchen Zeitraum diese zu ermitteln seien. Systematisch sei daher zu unterscheiden zwischen der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und dem Zeitraum, für den diese Ermittlung erfolge. Dieser Zeitraum müsse vorab festgelegt werden. Erst dann könne das Einkommen ermittelt werden. Eine Günstigerprüfung für alle in Betracht kommenden Zeiträume sehe das Gesetz nicht vor.
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Nach der Auslegung der Vorinstanzen müssten stets die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt ermittelt werden, um überhaupt beurteilen zu können, ob positive Einkünfte in den ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielt worden seien. Auch für den Fall, dass im Zwölfmonatszeitraum negative Einkünfte erzielt worden seien, wäre unter Zugrundelegung dieser Auslegung eine Anwendung des § 2 Abs 9 BEEG ausgeschlossen. Dies würde der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung widersprechen, wonach die Anwendbarkeit des § 2 Abs 9 BEEG eine gesonderte elterngeldrechtliche Einkommensermittlung nach § 2 Abs 8 BEEG vermeiden solle.
- 10
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Soweit das LSG auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes abgestellt habe, beziehe sich dies auf den allgemeinen Zweck des Elterngeldes, nicht jedoch auf den konkreten Zweck der einschlägigen Normen. Zweck des § 2 Abs 9 BEEG sei das Bedürfnis nach einer einfachen und praxisgerechten Möglichkeit der Einkommensermittlung. Auch nach der Rechtsprechung des BSG erfolge der Rückgriff auf den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Dieser Gesetzeszweck bleibe im angefochtenen Urteil unerwähnt. Systematisch gehe aber der Zweck der konkreten Regelung dem allgemeinen Zweck der Leistung vor.
- 11
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 und des Sozialgerichts Würzburg vom 4. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 12
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 13
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Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Ergänzend macht sie geltend:
Es laufe dem Wortlaut des § 2 BEEG zuwider, wenn man der Argumentation des Beklagten folgen wolle, die Legaldefinition des § 2 Abs 1 S 2 BEEG habe in Abs 9 derselben Norm keine Geltung mehr. Vielmehr beziehe sich Abs 9 ausdrücklich auf "das zu berücksichtigende Einkommen …". Dieser Begriff werde in § 2 Abs 1 S 2 BEEG definiert.
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Der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei zwar steuerrechtlich ein Gewerbe, stelle jedoch keine auszuübende Erwerbstätigkeit dar. Eine Gewerbeanmeldung sei nicht erforderlich. Entsprechend fielen etwaige Einkünfte mit der Geburt des Kindes nicht weg. Das Einkommen aus der Photovoltaikanlage unterfalle damit nicht den Entgeltersatzleistungen. Daher seien die Einkünfte daraus wie Einkünfte aus Kapitalvermögen zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
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Einer Sachentscheidung des erkennenden Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Die Berufung ist nach dem im Zeitpunkt ihrer Einlegung (12.6.2009) geltenden Recht ohne Zulassung statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes überstieg mit 2283,75 Euro (Mehrbetrag des Elterngeldes ausweislich des Ausführungsbescheides des Beklagten vom 15.10.2009) die in § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG(idF des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008
) festgelegte Grenze von 750 Euro. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) statthaft.
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Die Revision des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage seiner insoweit nicht angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) hat das LSG die Berufung des Beklagten gegen das dem Klageanspruch stattgebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte verurteilt worden ist, das Elterngeld der Klägerin ohne Anwendung des § 2 Abs 9 BEEG zu berechnen.
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Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 5.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.5.2008. Dass darin der Klägerin das Elterngeld gemäß § 8 Abs 3 BEEG vorläufig gewährt worden ist und eine endgültige Festsetzung der Höhe dieser Leistung durch den Beklagten noch nicht erfolgt ist, hindert eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Anspruchs nicht. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die vorläufige Entscheidung des Beklagten noch nicht durch eine endgültige ersetzt worden ist, denn die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann (s BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15 RdNr 13 mwN).
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Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009 gehört nicht zum Streitgegenstand, denn es handelt sich um einen bloßen Ausführungsbescheid, mit dem der Beklagte das Urteil des SG umgesetzt hat, ohne zuvor versucht zu haben, wegen seines Rechtsmittels der Berufung eine Aussetzung der Vollziehung des Urteils des SG zu erwirken (s § 199 Abs 2 SGG). Der Ausführungsbescheid vom 15.10.2009 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des seit dem 12.6.2009 anhängigen Berufungsverfahrens geworden, denn er hat den Bescheid vom 5.3.2008 weder abgeändert noch ersetzt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN). Das zeigt sich insbesondere daran, dass der Beklagte mit seiner Berufung den Bescheid vom 5.3.2008 verteidigt und die Klägerin im Ausführungsbescheid vom 15.10.2009 zutreffend darauf hingewiesen hat, durch diesen Bescheid werde das anhängige Berufungsverfahren nicht beendet.
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Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Die für die Entscheidung maßgebenden Bestimmungen der §§ 1 und 2 BEEG sind durch die bis zur Geburt des Kindes am 8.12.2007 erfolgten Änderungen durch das Gesetz vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) nicht betroffen. Durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) ist zwar eine Änderung des § 2 Abs 7 BEEG erfolgt. Bei dessen Inkrafttreten am 24.1.2009 war jedoch der vorliegend betroffene Elterngeldzahlungszeitraum bis zum zwölften Lebensmonat des am 8.12.2007 geborenen Kindes bereits beendet (vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 19 RdNr 23 mwN).
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Nach den bindenden (s § 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt die Klägerin die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 Abs 1 BEEG.
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Für die hier allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin ist § 2 BEEG maßgebend. Nach dessen Abs 1 S 1 wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen. Die für die Ermittlung des Einkommens weiter einschlägigen Bestimmungen enthält bei nichtselbstständiger Arbeit im Prinzip § 2 Abs 7 BEEG, während das zu berücksichtigende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Maßgabe der Abs 8 oder 9(uU in Verbindung mit einzelnen Bestimmungen des Abs 7) zu ermitteln ist.
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Nach § 2 Abs 7 S 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit 1/12 des Pauschbetrags nach § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG(idF des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007
) anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen.
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§ 2 Abs 8 S 1 BEEG stellt den Grundsatz auf, dass als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der (um Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verminderte) Gewinn zu berücksichtigen ist (sog Bemessungseinkommen). Dabei ist grundsätzlich, wie für das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abzustellen (Bemessungszeitraum). Abweichend von § 2 Abs 1 S 1 und Abs 8 BEEG bestimmt § 2 Abs 9 S 1 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit den durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt, wenn die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Diese Fiktion des Bemessungszeitraums tritt nach § 2 Abs 9 S 2 BEEG nicht ein, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs 7 S 5 oder 6 BEEG vorgelegen haben, also Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen worden ist und/oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen ist.
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Ob die Revision des Beklagten schon allein deshalb unbegründet ist, weil die Klägerin - wie diese meint - in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes und im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum des Jahres 2006 durch das Betreiben der Photovoltaikanlage mangels persönlicher Arbeitsleistung kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 S 1 BEEG erzielt hat, lässt der Senat offen. Zwar bedeutet nach dem natürlichen Wortsinn Erwerbstätigkeit die regelmäßige Ausübung persönlicher Arbeit zur Erzielung von Einkommen (Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 82; Irmen in Hambüchen, Elterngeld/Elternzeit/Kindergeld, Stand Dezember 2009, § 1 BEEG RdNr 85 mwN; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und BEEG, 8. Aufl 2008, § 1 BEEG RdNr 78; BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 14 EG 2/97 R - SozR 3-7833 § 2 Nr 6 S 29). Diese Bedeutung hat der Senat bei der Auslegung des § 1 Abs 1 Nr 4, Abs 6 BEEG zugrunde gelegt(vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 7/11 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 3). Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist jedoch § 2 Abs 1 S 2 BEEG einschlägig, wonach als Einkommen aus Erwerbstätigkeit(iS des Satzes 1) die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen ist. Durch diese Legaldefinition werden alle positiven Einkünfte aus den genannten steuerlichen Einkunftsarten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit erfasst.
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Für diese Auslegung spricht besonders die Entwicklung, die gerade § 2 Abs 1 BEEG bis heute genommen hat. Durch das Gesetz vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) sind in Satz 2 dieser Vorschrift die Worte "im Inland zu versteuernden" eingefügt worden. Das Gesetz vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) hat § 2 BEEG völlig umgestaltet. In Absatz 1 Satz 2 ist nunmehr bestimmt, dass sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus der um die dort genannten Abzüge verminderten Summe der positiven Einkünfte errechnet, die im Inland zu versteuern sind. Diese Weiterentwicklung unterstreicht die schon in der Erstfassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG erkennbare und im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erklärte(s BT-Drucks 16/2785 S 37) Anbindung des elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs an das Einkommensteuerrecht.
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Behandelt man die Einkünfte der Klägerin aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG angesehen werden, grundsätzlich als Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 BEEG, so führen sie - entgegen der Ansicht des Beklagten - hier nicht zu einer Bestimmung des Bemessungseinkommens nach § 2 Abs 9 BEEG. Diese Vorschrift lautet:
Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zugrundeliegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen.
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Nach dem Verständnis des Senats setzt diese Regelung zunächst voraus, dass die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt als auch während des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist, wobei nach der Rechtsprechung des BSG die entsprechende Tätigkeit in beiden Zeiträumen der Art und dem Umfang nach im Wesentlichen gleich gewesen sein muss (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5). Darüber hinaus kommt § 2 Abs 9 S 1 BEEG ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn sich aus dem danach maßgebenden Steuerbescheid ein "Gewinn" ergibt, also positive Einkünfte iS des § 2 Abs 1 S 2 BEEG. Für diese Auslegung sind folgende Erwägungen maßgebend:
Es ist dem Beklagten einzuräumen, dass der Wortlaut des § 2 Abs 9 S 1 BEEG insoweit nicht eindeutig ist. Soweit darin von "dem zu berücksichtigenden Einkommen" die Rede ist, liegt es zwar nahe, auf die Regelung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG zurückzugreifen, wonach als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ua die Summe der positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschrift enthält § 2 Abs 9 S 1 BEEG jedoch nicht. Da im Vordergrund der Regelung im ersten Teil des § 2 Abs 9 S 1 BEEG ein Vergleich der zugrundeliegenden Erwerbstätigkeit steht, kann in diesem Zusammenhang auch ein der Art nach zu berücksichtigendes Einkommen gemeint sein. Der Begriff des Gewinns im zweiten Teil des § 2 Abs 9 S 1 BEEG ist ebenfalls an sich unscharf. Er kann insbesondere im Rahmen des § 4 EStG auch Verlust bedeuten(vgl Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl 2013, § 4 RdNr 2).
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Die Systematik des § 2 BEEG legt es nahe, den Begriff des zu berücksichtigenden Einkommens im ersten Teil des § 2 Abs 9 S 1 BEEG allgemein zu verstehen. Wollte man an dieser Stelle der Prüfung bereits positive Einkünfte verlangen, wäre diese Vorschrift - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - kaum sachgerecht zu handhaben. Die Ermittlung von Einkünften muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der im Rahmen des § 2 Abs 9 BEEG erst festgelegt werden soll. Dafür ist nach dieser Vorschrift zunächst die Erwerbstätigkeit zu betrachten, die dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zugrunde liegt. Dabei reicht es aus, dass das Einkommen der Art nach zu einer der genannten Einkunftsarten gehört.
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Anders verhält es sich mit dem im zweiten Teil des § 2 Abs 9 S 1 BEEG verwendeten Begriff "Gewinn". Dabei muss es sich nach der Systematik des § 2 BEEG um positive Einkünfte iS des § 2 Abs 1 S 2 BEEG handeln. Denn nur solche sind bei der Bestimmung des Bemessungseinkommens zu berücksichtigen. Der Begriff des Gewinns in § 2 Abs 9 S 1 BEEG entspricht insoweit der Bedeutung, die er in § 2 Abs 8 BEEG hat. An dieser Grundsatznorm für die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit hat sich in dieser Beziehung auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 9 BEEG zu orientieren.
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Der Begriff der "positiven" Einkünfte ist seit Inkrafttreten des BEEG und bis zur heute noch geltenden Fassung des § 2 Abs 1 BEEG konstitutives Element eines über das Steuerrecht hinaus besonders geprägten elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs(vgl nur Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29.5.2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 18 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/2785 S 37). Er schließt die spezifisch steuerrechtliche Möglichkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten - vertikaler Verlustausgleich - aus (s insbesondere BT-Drucks 16/2785 S 37 linke Spalte unten zu § 2; Irmen in Hambüchen, aaO, § 2 RdNr 21; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG, § 2 BEEG RdNr 79),lässt aber den sog horizontalen Verlustausgleich als Möglichkeit des Ausgleichs von Verlusten innerhalb einer Einkunftsart zu (s Irmen, aaO). Nach dem erklärten Willen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht widersprochen worden ist, sollen durch den genannten Ausschluss eines Verlustausgleichs bei der Einkommensermittlung vor der Geburt Verluste beispielsweise aus selbstständiger Arbeit nicht ein für daneben erzieltes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gewährtes Elterngeld reduzieren oder ausschließen. Andererseits sollen aber auch bei der Einkommensermittlung nach der Geburt steuerrechtlich zulässige Gestaltungsoptionen nicht den Bezug eines deutlich erhöhten Elterngeldes ermöglichen (BT-Drucks 16/2785, aaO).
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Diesem Verständnis des Begriffs "Gewinn" in § 2 Abs 9 S 1 BEEG entspricht es, dass § 2 Abs 9 S 3 BEEG darauf abstellt, dass in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum "zusätzlich" Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden ist. Von einem zusätzlichen Einkommen kann man nämlich nur dann sprechen, wenn sich gemäß § 2 Abs 9 S 1 BEEG ein zu berücksichtigendes Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb oder selbstständiger Arbeit ergibt. Diese Vorschrift verhindert zugleich, dass für das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit - entgegen § 2 Abs 1 S 1, Abs 7 BEEG - auch dann der letzte Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt wird, wenn daneben kein Einkommen aus einer der anderen Einkommensarten zu berücksichtigen ist.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich aus § 8 BEEG nicht herleiten, dass § 2 Abs 9 BEEG auch dann anzuwenden ist, wenn aus den betreffenden Einkunftsarten nur Verluste erzielt worden sind. Liegt in Fällen, in denen eine Anwendung des § 2 Abs 9 BEEG in Betracht kommt, für den letzten Veranlagungszeitraum noch kein Steuerbescheid vor, hat nach § 8 Abs 3 S 1 BEEG eine vorläufige Bewilligung zu erfolgen, die sich nach dem glaubhaft gemachten Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet. Unabhängig davon, wie das vorläufige Elterngeld berechnet wird, bleibt dem Beklagten jedenfalls ein Vorgehen nach § 2 Abs 9 BEEG vorbehalten, wenn sich aus dem später vorgelegten Steuerbescheid ein Gewinn ergibt.
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Der Beklagte betont zwar zutreffend, dass § 2 Abs 9 BEEG der Verwaltungsvereinfachung dienen soll(vgl dazu BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 37). Diese Zweckbestimmung gilt jedoch, wie sich dieser Vorschrift selbst entnehmen lässt, nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat § 2 Abs 9 BEEG vielmehr als Ausnahmeregelung zu § 2 Abs 8 BEEG für Fälle vorgesehen, in denen die Bezugnahme auf den letzten Veranlagungszeitraum - anstelle der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - typischerweise zu sachgerechten Ergebnissen führt(vgl dazu BSG, aaO, RdNr 38 f). Insoweit gebietet es der Sinn und Zweck des § 2 Abs 9 BEEG nicht, diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nur Verluste ergeben. Denn dies würde bedeuten, dass ohne hinreichenden Grund das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nicht - wie grundsätzlich nach § 2 Abs 1 S 1, Abs 7 BEEG vorgesehen - unter Zugrundelegung des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt, sondern des letzten Veranlagungszeitraums ermittelt wird.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die gemäß § 163 SGG bindend sind, und auch nach dem Vorbringen des Beklagten selbst sind die Voraussetzungen des § 2 Abs 9 S 1 BEEG nicht vollständig erfüllt, weil die Klägerin im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt, dem Jahr 2006, keine positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte. Das der Klägerin steuerrechtlich zugerechnete Einkommen aus Gewerbebetrieb (Photovoltaikanlage) belief sich im Jahr 2006 auf minus 68 Euro. Dass dieses Ergebnis steuerlich auf einem Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten beruht, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat das SG den Beklagten zu Recht verurteilt, das Elterngeld der Klägerin unter Absehung von § 2 Abs 9 BEEG zu berechnen.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.