Sozialgericht Köln Urteil, 17. Feb. 2016 - S 10 SO 70/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 2
Sozialgericht Köln
3Az.: S 10 SO 70/15 |
Verkündet am 17.02.2016 Günnewig-Wahl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7E
8Kläger
9Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L
10gegen
11Bundesstadt Bonn Amt für Soziales u. Wohnen-Rechtsstelle-, vertreten durch den Oberbürgermeister, Hans-Böckler-Straße 5, 53225 Bonn
12Beklagte
13hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2016 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Köster, sowie den ehrenamtlichen Richter Kornmüller und die ehrenamtliche Richterin Kracht für Recht erkannt:
14Die Klage wird abgewiesen.
15Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
16Tatbestand:
17Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Kosten der Unterkunft nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) i.H.v. 300 € monatlich im Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 30.06.2014.
18Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ohne festen Wohnsitz und stellte im März 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im Mai 2013. Seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug dann zunächst 302,31 € monatlich. Durch Bescheid vom 07.05.2014 wurden dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2014 in Höhe von insgesamt 1080,97 € bewilligt; 79,69 € monatlich für die Monate des Jahres 2013 und ab 01.01.2014 88,69 € monatlich.
19Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass keine Angaben im Bescheid zu den pauschalisierten Unterkunftskosten enthalten seien. Ihm müssten 300 € pro Monat pauschale Kosten der Unterkunft gewährt werden. Durch Bescheid vom 31.05.2014 wurden die Leistungen für Juni 2014 festgelegt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein.
20Durch Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015 wurden die Widersprüche des Klägers für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.05.2014 sowie Juni 2014 zurückgewiesen. Die Beklagte legte im Wesentlichen dar, dass in der streitgegenständlichen Zeit keine Aufwendungen für die Unterkunft nachgewiesen worden seien. Leistungen für die Unterkunft würden im Bereich Bonn nicht durch Pauschalen gewährt. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf pauschale Unterkunftskosten.
21Hiergegen richtet sich die am 22.02.2015 eingegangene Klage. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm 300 € pro Monat pauschale Kosten der Unterkunft zustehen. Er legt insbesondere dar, dass er nicht bereit sei, sich in eine Notunterkunft zu begeben. Er übernachte bei verschiedenen Freunden und Bekannten und entrichte diesen hierfür eine Kostenpauschale. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, diese habe mit der Lebenswirklichkeit von nichtsesshaften Leistungsbeziehern nichts zu tun. Es sei nicht sinnvoll und nicht praktikabel, jeden Monat seine Unterkunftskosten immer wieder aufs Neue zu belegen. Deshalb solle eine Pauschale gezahlt werden.
22Der Kläger beantragt,
23die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 07.05.2014
24und 31.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
2521.01.2015 zu verurteilen, ihm pauschalisierte Unterkunftskosten
26nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von Mai 2013
27bis einschließlich Juni 2014 i.H.v. 300 € monatlich zu bewilligen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf pauschale Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum hat. Nach § 35 Abs. 3 S. 1 SGB XII könne der Träger der Sozialhilfe für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar sei. Diese Vorschrift normiere kein Recht des jeweiligen Leistungsbeziehers, sondern stelle es in das Ermessen des jeweiligen Sozialhilfeträgers, ob er für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelte. Sie habe hiervon keinen Gebrauch gemacht.
31Der Kläger habe aber auch keine Unterkunftskosten in Sinne von 35 SGB XII gehabt. Kosten für die Unterkunft seien nach einem Urteil des BSG vom 03.03.2009 (B 4 AS 37/08 R) nur dann zu bewilligen, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten der Unterkunft sei es gerade, existenzielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern.
32Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07.05.2014 und 31.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2015 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
35Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen. Der Kläger hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII, da er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig durch seine Rente sicherstellen kann. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen grundsätzlich auch die Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII. Die Beklagte hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 35 Abs. 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, keinen Anspruch eines einzelnen Leistungsempfängers begründet, wenn der Sozialhilfeträger sich nicht generell für die Pauschalisierung entschieden hat. Schon die Voraussetzung, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar ist, dürfte schwer oder kaum zu erfüllen sein. Soweit ersichtlich machen die Sozialhilfeträger der Region hiervon generell keinen Gebrauch.
36Ein individueller Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft kann sich dementsprechend nur aus § 35 Abs. 1 SGB XII ergeben, wonach Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Der Kläger hat seine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bei Freunden und Bekannten im streitbefangenen Zeitraum nicht belegt u.a. weil er sein soziales Umfeld nicht offen legen möchte. Ohne jeglichen Nachweis oder die Benennung von Zeugen können aber Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt werden. Zwar hat das Bundessozialgericht in einer neuen Entscheidung vom 17.12.2015 – B 8 SO 10/14 R - das Erfordernis des Vorliegens eines Mietvertrages oder Untermietvertrages zur Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft relativiert. Das BSG hat aaO dargelegt, dass zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn auch die Kosten gehören, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung einer Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch mitgetragen werden. Es genüge insoweit, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig seien, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen müsse. Es obliege der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung bestehe (BSG aaO, Rz. 16). Es kommt daher durchaus in Betracht, dass pro Tag, den der Kläger bei Freunden verbringt, ein Kostenanteil als Kosten der Unterkunft zu gewähren ist, wenn diese Freunde mit dem Kläger vereinbart haben, dass er sich an den Grundkosten der Wohnung beteiligt. Ohne Einreichung von Belegen und Benennung der Freunde und Bekannten mit vollständiger Anschrift ist dem Gericht aber eine Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Plausibilität der entsprechenden Vereinbarung nicht möglich.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38Rechtsmittelbelehrung:
39Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
40Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
41Landessozialgericht
42Nordrhein-Westfalen,
43Zweigertstraße 54,
4445130 Essen,
45schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
46Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
47Sozialgericht Köln,
48An den Dominikanern 2,
4950668 Köln,
50schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
51Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
52Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO sg) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
53Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
54Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
55Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
56Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
57Köster
58Richterin am Sozialgericht
59Beglaubigt
60Köln, 23.02.2016
61Günnewig-Wahl
62Regierungsbeschäftigte als
63Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Köln Urteil, 17. Feb. 2016 - S 10 SO 70/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Köln Urteil, 17. Feb. 2016 - S 10 SO 70/15
Referenzen - Gesetze
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.