Sozialgericht Koblenz Beschluss, 30. Dez. 2010 - S 8 KR 434/09

ECLI:ECLI:DE:SGKOBLE:2010:1230.S8KR434.09.0A
bei uns veröffentlicht am30.12.2010

Tenor

Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und Beklagten sind zu ¾ von der Beigeladenen und zu ¼ von der Beklagten zu tragen.

Gründe

1

In § 197 a Sozialgerichtsgesetz(= SGG) ist geregelt, dass sofern in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz(= SGG) genannten Personen (also zu denjenigen Personen, für die nach § 183 SGG eine Gerichtskostenfreiheit bestimmt ist) gehört, zum einen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (= GKG) erhoben werden und zum anderen, dass die Vorschriften in §§ 154 – 162 Verwaltungsgerichtsordnung(= VwGO) zur Anwendung kommen, während die Vorschriften in §§ 184 – 195 SGG keine Anwendung mehr finden.

2

Nach der in den Fällen des § 197 a SGG anzuwendenden Vorschrift in § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist(wie im vorliegenden Fall), durch Beschluss über die Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zu entscheiden(d.h. über die Frage, wer die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich eventueller Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat).

3

Hierbei muss das Gericht die übrigen in §§ 154 VwGO ff. genannten Vorschriften beachten.

4

Da vorliegend im Hauptsacheverfahren weder die Klägerin, die als selbständige Hebamme in ihrer Funktion als Leistungserbringerin Klage erhoben hat, noch die Beklagte als Behörde unter die Kostenprivilegierung des § 183 SGG fallen, hat eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG(entgegen der versehentlich zwischenzeitlich vom Gericht erfolgten Angabe, Bl. 79 + 82 d. Gerichtsakte) auszuscheiden. Vielmehr erfolgt eine Kostengrundentscheidung nach § 197 a SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO unter Beachtung der übrigen Vorschriften in §§ 154 VwGO ff..

5

Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits – außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO(also im Falle einer Fortsetzungsfeststellungklage) sowie im Falle einer Klagerücknahme, für die gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 2 SGG § 161 Abs. 2 VwGO ausdrücklich nicht zur Anwendung kommt - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Anders als in § 193 SGG ist das Gericht jedoch in seinem Ermessen nicht völlig frei, sondern hat hierbei – wie bereits erwähnt - die übrigen Vorschriften in § 154 VwGO ff. zu beachten.

6

So trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO ausdrücklich der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Diese Regelung findet nur im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 156 VwGO eine gewisse Durchbrechung, nach dessen Regelung dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und zudem den Anspruch sofort anerkannt hat.

7

Im konkret zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Krankenkasse eine von der Klägerin als selbständige Hebamme über eine Abrechnungszentrale erstellte Rechnung vom 19.02.2008 (Bl. 8 f. d. Gerichtsakte) für eine unstreitig von der Klägerin im Deutschen-Roten-Kreuz-Krankenhaus in D im Januar 2008 erbrachte Hebammenleistung nicht beglichen. Deshalb hat die Klägerin schließlich mit einer am 23.09.2009 bei dem Sozialgericht Koblenz eingegangen Klage ihr Zahlungsbegehren durchzusetzten gesucht. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sich daraufhin herausgestellt, dass eine von dem beigeladenen Krankenhaus, dem Deutschen-Roten-Kreuz-Krankenhaus in D, gegenüber der beklagten Krankenkasse erstellte Rechnung vom 06.02.2008 unstreitig dergestalt fehlerhaft war, als der beklagten Krankenkasse hierin die G-DRG 005 A des Fallpauschalenkatalogs Teil b) unter Spalte 4 (d.h. die Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilung und mithin der Abrechnungsschlüssel: 7030) in Rechnung gestellt worden ist, satt der zutreffend in Ansatz zu bringenden G-DRG 005 A des Fallpauschalenkatalogs Teil b) unter Spalte 6 (d.h. die Bewertungsrelationen bei Belegoperateur und Beleghebamme und mithin der Abrechnungsschlüssel: 7050) (siehe auch Schriftsätze der Beigeladenen vom 14.01.2010, Bl. 65 ff. d. Gerichtsakte sowie vom 26.02.2010, Bl. 72 f. d. Gerichtsakte).

8

Während der fehlerhaft abgerechnete Abrechnungsschlüssel: 7030 unstreitig dafür spricht, dass eine vom Krankenhaus angestellte Hebamme die Hebammenleistungen erbracht hat, hätte sich aus dem richtigerweise anzugebenen Abrechnungsschlüssel: 7050 ergeben, dass eine selbständige Hebamme bei der im Krankenhaus erfolgten Leistung tätig gewesen war. Nach Aufklärung dieses Sachverhaltes hat die beklagte Krankenkasse mit Schriftsatz vom 08.03.2010 umgehend den Anspruch der klagenden Hebamme anerkannt (Bl. 77 d. Gerichtsakte).

9

Da die beklagte Krankenkasse grundsätzlich unstreitig gemäß § 134 a SGB V(= 5. Sozialgesetzbuch zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung) in Verbindung mit dem „Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfen“ (der zwischen dem Bund Deutscher Hebammen (e.V.) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossen worden ist und nach § 13 dieses Vertrages am 01.08.2007 in Kraft getreten ist, und der Hebammenvergütungsvereinbarung, die diesem Vertrag in Anlage 1) hinzugefügt ist) zu einer entsprechenden Vergütung verpflichtet gewesen ist und durch die Nichtentrichtung der vereinbarten Vergütung (trotz Mahnung) grundsätzlich der Klägerin auch Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, müsste an sich die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens tragen.

10

Nach der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, die als Sonderregelung allen anderen Kostenvorschriften vorgeht(siehe insoweit auch Leitherer im Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., 2008, § 197 a, Rz. 18 m.w. Nachweisen) können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

11

Beteiligter im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO kann auch ein Beigeladener – wie hier das beigeladene Krankenhaus – sein. Dies ergibt sich unmittelbar aus der ebenfalls nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren Vorschrift in § 154 Abs. 3 VwGO, nach der zwar einem Beigeladenen grundsätzlich Kosten nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt hat, wovon jedoch nach der genannten Vorschrift der § 155 Abs. 4 VwGO unberührt bleibt. Diese zuletzt genannte Regelung bedeutet im Umkehrschluss jedoch, dass zum einen, ein Beigeladener ein Beteiligter im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO sein kann und des Weiteren, dass diesem Beigeladenen auch dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn dieser (1.) keine Anträge gestellt oder (2.) ein Rechtsmittel eingelegt hat oder (3.) der Beigeladene im Sinne des § 197 a Abs. 2 SGG(der eine Auferlegung von Kosten auf den Beigeladenen auch im Falle einer Verurteilung des Beigeladenen vorsieht und im Übrigen auf die Regelung in § 154 Abs.3 VwGO verweist)verurteilt worden ist.

12

Nach Leitherer im Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., 2008, § 197 a, Rz. 18 (m.w. Nachw.) kann § 155 Abs. 4 VwGO dann zur Anwendung kommen, wenn ein Beteiligter durch sein Verhalten unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt einem anderen Beteiligten oder dem Gericht Kosten verursacht hat, die nicht erforderlich waren(siehe auch Beschluss des VG Frankfurt (Oder)vom 02.10.2009, Az.: VG 6 K 221/09).

13

Soweit die Beigeladene im Schriftsatz vom 26.02.2010 (Bl. 72 d. Gerichtsakte) die Auffassung vertreten hat, dass die Weigerung der beklagten Krankenkasse der klagenden Hebamme, die von ihr erbrachte Leistung zu vergüten, nichts mit ihrer fehlerhaften Abrechnung zu tun habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Hätte die Beigeladene eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt, wäre aus dieser Rechnung für die beklagte Krankenkasse sofort erkennbar gewesen, dass sie eine von der Beleghebamme geltend gemachte Vergütung noch hat vergüten müssen. Aufgrund der von der Beigeladenen erstellten fehlerhaften Rechnung musste die beklagten Krankenkasse hingegen davon ausgehen, dass die Hebamme bereits ihre Leistung durch das beigeladene Krankenhaus vergütet erhalten hat und konnte sich daher nachvollziehbar auf den Standpunkt stellen, dass eine nochmalige Vergütung nicht möglich sei. Die Beigeladene ist durch ihr Verhalten somit kausal für die Zahlungsverweigerung der beklagten Krankenkasse wie auch die Klageerhebung der Klägerin geworden. Ihr vorprozessuales Verhalten erfolgte – wie die beklagte Krankenkasse zu Recht geltend gemacht hat – auch unter Außerachtlassung der an sich erforderlichen und ihr zumutbaren Sorgfalt. Es liegt insoweit nämlich ein grober Verstoß des beigeladenen Krankenhauses im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung vor. Der beklagten Krankenkasse kann – entgegen den Angaben der Beigeladenen - auch nur ein geringes Mitverschulden im Hinblick auf die entstandenen Kosten zur Last gelegt werden. Sofern die Beigeladene die Auffassung vertreten hat, dass die beklagte Krankenkasse den Rechtsstreit durch eine Nachfrage bei ihr im Hinblick auf die von ihr erstellte Rechnung hätte sehr leicht verhindern können, so übersieht sie, dass die Krankenkasse umgekehrt zu Recht darauf vertrauen durfte, dass die von der Beigeladenen erstellte Rechnung zutreffend und korrekt erstellt worden ist. Lediglich aufgrund des die beklagte Krankenkasse nach § 20 SGB X(= 10. Sozialgesetzbuch zur Regelung des Sozialverwaltungsverfahrens und Sozialdatenschutzes) treffenden Untersuchungsgrundsatzes, aufgrund dessen von einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab an die beklagte Krankenkasse ausgegangen werden kann, kann trotz des „an sich“ berechtigten Vertrauens der beklagten Krankenkasse in die Richtigkeit der Rechnungserstellung durch das Krankenhaus von einem – wenn auch nur sehr geringen – Mitverschulden der beklagten Krankenkasse ausgegangen werden.

14

Der vorliegende Beschluss ist gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 156


Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.