Sozialgericht Koblenz Urteil, 24. Sept. 2008 - S 6 KR 328/07

ECLI:ECLI:DE:SGKOBLE:2008:0924.S6KR328.07.0A
bei uns veröffentlicht am24.09.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Verfahrenskosten.

3. Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Entrichtung einer Aufwandspauschale.

2

Die Klägerin ist Trägerin des St. Josef-Krankenhauses Z.

3

In diesem Krankenhaus wurde die bei der Beklagten krankenversicherte L B in der Zeit vom 22.03.2007 bis 24.03.2007 stationär behandelt. Nach Erhalt der Rechnung vom 27.03.2007 veranlasste die Beklagte am 02.04.2007 eine Überprüfung der Dauer der stationären Behandlung durch den MDK. Im Rahmen einer Begehung im Krankenhaus stellte der MDK bei der Überprüfung fest, dass die Verweildauer medizinisch nachvollziehbar ist. Nach Ausgleich der Rechnung über die stationäre Behandlung forderte die Klägerin mit Rechnung vom 28.08.2007 gegenüber der Beklagten einen Betrag von 100,00 €.

4

Nachdem die Beklagte die Zahlung dieses Betrages abgelehnt hatte, erhob die Klägerin am 13.09.2007 Leistungsklage.

5

Die Klägerin macht geltend, mit dem GKV-WSG vom 26.03.2007 sei § 275 SGB V um den Abs. 1c ergänzt worden. Danach sei nach Überlassung der Rechnung eine Überprüfung durch den MDK innerhalb von 6 Wochen durchzuführen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führe, habe die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 € zu entrichten. In Kenntnis dieser Rechtsgrundlage sei die Beklagte zum Ausgleich dieses Betrages verpflichtet. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig, da Anknüpfungspunkt zur Erhebung der Pauschale nicht der Beginn der Krankenhausbehandlung sei, vielmehr komme es auf den Eingang des Rechnungsdatensatzes an. Der gesetzgeberische Auftrag der zeitnahen Durchführung der Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V solle auch auf die Altfälle Anwendung finden. Ziel des Gesetzes sei gewesen, die Flut von Einzelfallprüfungen einzudämmen. Dies könne nur dann erreicht werden, wenn es nicht zu einem Prüfungsstau hinsichtlich nicht erledigter Altfälle komme. Da der Prüfauftrag seitens der Beklagten nach dem 01.04.2007 erfolgte, sei seitens der Beklagten die Aufwandspauschale zu zahlen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie macht geltend, § 275 Abs. 1c SGB V sei durch das GKV-WSG am 01.04.2007 in Kraft getreten. Nachdem sowohl die stationäre Behandlung als auch der Eingang des Rechnungsdatensatzes vor dem 01.04.2007 liegen, sei § 275 Abs. 1c SGB V nicht anwendbar. Im Übrigen verweist sie auf den Beschluss des Sächsischen LSG vom 25.04.2008 - L 1 D 198/08 KR - ER -.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie den der Verwaltungsakte. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist erfolglos.

13

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleich der geltend gemachten Aufwandspauschale.

14

Gemäß § 275 Abs. 1c SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (Bundesgesetzblatt vom 30.03.2007, 378ff) ist bei einer Krankenhausbehandlung nach § 39 eine Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 € zu entrichten.

15

§ 275 Abs. 1c SGB V ist gemäß Artikel 46 Abs. 1 GKV-WSG am 01.04.2007 in Kraft getreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur auf Behandlungsfälle ab dem 01.04.2007.

16

Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 275 Abs. 1c SGB V (Bundestagsdrucksache 16/3100, Seite 171) sollten "als Beitrag zu dem angestrebten Bürokratieabbau Anreize gesetzt werden, um Einzelprüfungen zukünftig zielorientierter und zügiger einzusetzen". Da die Einführung dieser Bestimmung im Vorfeld heftig umstritten war und sie schließlich erst im Bundesgesetzblatt vom 30.03.2007 veröffentlicht wurde, konnten sich die Krankenkassen auf diese Regelung erst ab dem 01.04.2007 einstellen (vgl. Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25.04.2008 - L 1 B 198/08 KR - ER). Mithin ist es allein sachgerecht, § 275 Abs. 1c SGB V nur auf Behandlungsfälle anzuwenden, die ab dem 01.04.2007 begonnen haben.

17

Der von der Klägerin vertretene gegenteilige Standpunkt vermag dagegen nicht zu überzeugen. Würde man dieser Auffassung folgen, wäre von den Krankenkassen zu fordern gewesen, alle noch offenen Prüfungen nach § 275 SGB V innerhalb von 6 Wochen ab dem 01.04.2007 einzuleiten und durch den MDK anzeigen zu lassen. Andernfalls wären die Krankenhäuser ab dem 13.05.2007 berechtigt, die Durchführung dieser Prüfungen zu verweigern (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG, a. a. O.). In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung geht auch das Gericht davon aus, dass bei gegenteiligem Standpunkt mit dem Untergang der Ansprüche wegen Nichtbeachtens der 6-wöchigen Ausschlussfrist zunächst eine echte Rückwirkung eintreten würde, die nur um den Preis der Auslegung der Vorschrift des § 275 Abs. 1c SGB V praeter legem, nämlich der Ersetzung des Eingangs der Rechnung durch das Inkrafttreten des § 275 Abs. 1c SGB V, wieder eingefangen werden könnte. Mithin würde eine Übergangsregelung geschaffen, die der Gesetzgeber gerade nicht getroffen hat. Auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Beschluss des Sächsischen LSG ist davon auszugehen, dass eine derartige Auslegung praeter legem nur dann hinnehmbar wäre, wenn sie dazu diente, einen primär vom Gesetzgeber unbeabsichtigt ermöglichten verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden.

18

Da im Übrigen aus Gründen der Rechtsklarheit und der Praktikabilität grundsätzlich nur die bei der Aufnahme eines Versicherten geltende Rechtslage zur Anwendung kommen kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 17/07 R -), kann diese gesetzliche Bestimmung erst für Behandlungsfälle gelten, die ab dem 01.04.2007 begonnen haben. Der Hinweis der Klägerin, dass die Prüfung nach Satz 1 spätestens 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten sei, so dass es für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung allein auf den Eingang der Abrechnung ankommen könne, kann nicht zu einer anderen Auffassung führen. Abgesehen davon, dass § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V insofern lediglich regelt, dass die Krankenkasse 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung die Prüfung einzuleiten habe, würde bei einem alleinigen Abstellen auf den Zeitpunkt der Abrechnung nach dem 01.04.2007 unter Umständen eine Missbrauchsmöglichkeit eines Krankenhauses eröffnet. Wäre nämlich die stationäre Behandlung eines Versicherten bereits vor dem 01.04.2007 beendet worden, dies bereits gegebenenfalls einige Wochen vorher, so hätten Krankenhäuser bei Vorlage der Rechnung nach dem 01.04.2007 bei einer beanstandungsfreien Prüfung durch die Krankenkasse bzw. den MDK Anspruch auf diese Aufwandspauschale.

19

Vorliegend ist der Rechnungsdatensatz unstrittig vor dem 01.04.2007 bei der Beklagten eingegangen. Auch wenn die Beklagte erst am 02.04.2007 den Prüfauftrag an den MDK erteilt hat, kann in Ansehung der bereits getätigten Ausführungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 275 Abs. 1c SGB V vorliegend eine Erstattung der Aufwandspauschale seitens der Beklagten nicht in Betracht kommen.

20

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.

22

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird Berufung zugelassen.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275 Begutachtung und Beratung


(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfu

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(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.